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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS180221: Obergericht des Kantons Zürich

Die A. GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, wurde von der Sammelstiftung BVG der B. AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, wegen einer Forderung von Fr. 15'493.10 in Konkurs gebracht. Die Schuldnerin erhob Beschwerde und konnte im Beschwerdeverfahren ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen, indem sie die Forderung beglich und weitere Zahlungen sicherte. Das Obergericht des Kantons Zürich hob daher den Konkurs auf. Die Schuldnerin muss trotzdem die Kosten tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS180221

Kanton:ZH
Fallnummer:PS180221
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS180221 vom 19.12.2018 (ZH)
Datum:19.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Konkurseröffnung
Schlagwörter : Schuldner; Schuldnerin; Forderung; Betreibung; Konkurs; Zahlung; Forderungen; Gläubiger; Betreibungen; Gläubigerin; Urteil; Teilzahlung; Zinsen; Kantons; Gericht; Zahlungsfähigkeit; Auszug; Höhe; Rechnung; SchKG; Rechtsvorschlag; Obergericht; Konkurseröffnung; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Betreibungsamt; Dietikon; Handel; Konkursgericht
Rechtsnorm:Art. 174 KG ;Art. 176 KG ;Art. 31 KG ;Art. 47 ZPO ;Art. 88 KG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:132 III 140; 132 III 715; 136 III 294;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS180221

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS180221-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter

Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Menghini-Griessen

Urteil vom 19. Dezember 2018

in Sachen

A. GmbH,

Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X. ,

gegen

Sammelstiftung BVG der B. AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 6. November 2018 (EK180385)

Erwägungen:

1.

    1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.1995 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt sie insbesondere den Handel mit Neuund Occasionswagen sowie mit Autozubehör (act. 6).

    2. Mit Urteil vom tt.mm.2018 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dietikon (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von

      Fr. 15'493.10 nebst 3.75 % Zins seit 1. Januar 2018, abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 10'000.-, Fr. 500.- Umtriebsspesen und Fr. 227.60 Betreibungskosten (act. 3 = act. 7 = act. 8/6, nachfolgend zitiert als act. 3). Das Urteil wurde gleichentags versandt und der Schuldnerin am 7. November 2018 zur Abholung gemeldet. Nachdem die Schuldnerin das Urteil bis am 14. November 2018 nicht abgeholt hatte, wurde die Sendung an die Vorinstanz retourniert (vgl. act. 8/7).

    3. Mit Eingabe vom 8. November 2018 erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, welche ihr mit Verfügung vom 9. November 2018 vorerst noch nicht, nach einer weiteren Zahlung der Schuldnerin über Fr. 42.85 (act. 11) aber mit Verfügung vom 12. November 2018 einstweilen gewährt wurde (act. 12). Im Übrigen beantragt die Schuldnerin, es sei während des Beschwerdeverfahrens von einer Publikation des Konkurses einstweilen abzusehen und es sei ihr eine Frist zwecks Nachreichung weiterer, vom Gericht bezeichneter Beweismittel anzusetzen (vgl. act. 2).

    4. Am 16. November 2018 ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde (act. 14 f.).

    5. Da die Schuldnerin bereits am 8. November 2018 Fr. 750.an die Obergerichtskasse überwiesen hatte (vgl. act. 5/1), konnte von einer Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses abgesehen werden.

    6. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 8/1-7). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

    1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung Gläubigerverzicht) nachweist. Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein.

    2. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen beziehungsweise mit Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen werden hingegen nicht gewährt (BGE 136 III 294 und 139 III 491).

    3. Vorliegend hat die Schuldnerin das ihr am 6. November 2018 versandte und am 7. November 2018 zur Abholung gemeldete Urteil nicht abgeholt. Da die Schuldnerin aufgrund des laufenden Verfahrens mit der Zustellung des Konkursurteils rechnen musste, gilt das nicht abgeholte Urteil am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) und damit am 14. November 2018 als zugestellt. Beide Eingaben der Schuldnerin erfolgten somit fristgemäss. Die Schuldnerin wurde im Übrigen bereits in der Verfügung vom 9. November 2018 (act. 11) darauf hingewiesen, dass eine Nachfristansetzung nicht in Frage kommt und das Gericht der Partei auch keinen Rat dazu erteilt, ob die Ausführungen und Belege der Schuldnerin genügend sind (vgl. Art. 47 ZPO). Ebenso wurde der Schuldnerin bereits erklärt, dass der Konkurs von Gesetzes wegen publiziert werden muss (Art. 176 SchKG, Art. 158 HRegV).

    4. Der Konkurseröffnung liegt eine Forderung von Fr. 6'663.30 (inkl. Zinsen von 3.75 % auf dem Betrag von Fr. 15'493.10 vom 1. Januar 2018 bis 6. November 2018, abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 10'000.-, sowie Fr. 227.60 diverse Kosten und Fr. 500.- Betreibungskosten) zu Grunde (vgl. act. 3 und act. 7/1). Da die Schuldnerin im Beschwerdeverfahren nicht spezifizierte, wann die Teilzahlung von Fr. 10'000.erfolgte, musste für den Zinsenlauf bis zum spätmöglichsten Zeitpunkt und damit bis zum Datum des Konkursbegehrens der Gläubigerin

      (19. September 2018, vgl. act. 8/1) mit einem Zins von 3.75 % auf der gesamten Forderung von Fr. 15'493.10 gerechnet werden. Dies hatte zur Folge, dass die Schuldnerin zwecks Tilgung der vollständigen Forderung inkl. Zinsen eine zusätzliche Zahlung von Fr. 42.85 leisten musste (vgl. act. 9 und act. 11). Auch im Konkursbegehren der Gläubigerin (act. 8/1) und der Konkursandrohung (act. 8/2/2) wurde der Zeitpunkt der Teilzahlung nicht vermerkt. Im Zahlungsbefehl wurde zwar von Hand ergänzt, eine Teilzahlung über Fr. 2'500.sei am 7. Mai 2018 und eine weitere Teilzahlung über Fr. 2'500.am 18. Mai 2018 erfolgt. Da nicht verifiziert werden kann, von wem diese Notiz stammt und Belege und Angaben der Schuldnerin zum Zahlungszeitpunkt fehlen, ist für die Teilzahlung / Gutschrift nach wie vor auf das Datum des Konkursbegehrens abzustellen, und bleibt es daher bei der Forderungssumme inkl. Kosten und Zinsen von insgesamt

      Fr. 6'663.30.

    5. Die Schuldnerin belegt, die Forderung der Gläubigerin inkl. Zinsen und Kosten mit einer Teilzahlung von Fr. 6'620.45 vom 8. November 2018 (act. 5/4/1) und einer weiteren Zahlung von Fr. 42.85 vom 9. November 2018 (act. 11) und damit von insgesamt Fr. 6'663.30 beim Obergericht hinterlegt zu haben. Damit hat sie die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung (Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Engstringen) einschliesslich Zinsen und Kosten hinterlegt. Sodann liegt eine Bestätigung des Konkursamtes Höngg-Zürich vom 7. November 2018 vor, wonach die Schuldnerin beim Konkursamt die Kosten des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von

      Fr. 2'500.00 sichergestellt hat. Ebenso hat die Schuldnerin, wie bereits erwähnt, die zu erwartenden Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sichergestellt (act. 5/1, oben E. 1.5). Der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung

      (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) wurde damit innert der Rechtsmittelfrist nachgewiesen.

    6. Nebst dem Konkursaufhebungsgrund hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, welcher beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner hingegen noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. Anders verhält es sich, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht insoweit auf einem Gesamteindruck, der vor allem auch aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Schuldners im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids zu gewinnen ist (BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer

      5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 2.4).

    7. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die finanziellen Altlasten wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014).

    8. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Aus dem von der Schuldnerin eingereichten Auszug vom 6. November 2011 (act. 5/4/2) folgt, dass neben der Forderung, welche zum Konkurs geführt hat und welche durch Hinterlegung sichergestellt ist, noch weitere 12 Einträge vermerkt sind: Davon sind zwei Einträge für Forderungen von insgesamt Fr. 4'497.70 bereits bis zur Pfändung fortgeschritten (Betreibung Nr. 2 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich und Betreibung Nr. 3 der SUVA Zürich), für zwei weitere Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'336.30 (Betreibung Nr. 4 und 5, beide von der B. ) bestehen Konkursandrohungen. Gegen vier Forderungen in der Höhe von Fr. 238'280.- (Betreibung Nr. 6 von C. , Betreibung Nr. 7 von

      D. , Betreibungen Nr. 8 und 9 beide von der E. Holding AG) hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben, für fünf weitere Forderungen mit einer Summe von insgesamt Fr. 13'684.05 (Betreibung Nr. 10 der B. und Betreibungen Nr. 11, 12, 13 und 14, alle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich), wurde die Betreibung eingeleitet. Die offenen Forderungen belaufen sich gemäss diesem Auszug auf Fr. 261'798.05. Die Schuldnerin führt aus, die Forderung der Betreibung Nr. 4 im September 2017 sowie auch die Forderung der Betreibung Nr. 10, Nr. 5, Nr. 11, 12, 13, bezahlt zu haben (vgl. act. 2 S. 11 f.). Mit der Beschwerdeergänzung vom 14. November 2018 reicht sie eine aktualisierte Zusammenstellung des Betreibungsamtes ein, wonach die offenen Betreibungen (diesmal inkl. Zinsen und Kosten) noch Fr. 278'368.10 betragen (vgl. act. 15/13). Davon abzuziehen ist die Forderung, welche der vorliegenden Konkurseröffnung zugrunde liegt, und in diesem aktuellen Auszug mit Fr. 6'625.30 erfasst ist. Die Schuldnerin belegt, von den 12 Forderungen am 16. November 2018 vier Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 9'043.35 zuhanden des Betreibungsamtes beglichen zu haben (davon unter anderem beide, welche sich bereits im Stadium der Pfändung befanden, vgl. act. 15/9-12, Betreibung Nr. 3, 12, 11 und 2). Ebenfalls verweist sie für den Beleg, dass auch die weiteren genannten Forderungen beglichen wurden, auf den Auszug der offenen Forderungen des Betreibungsamtes vom 16. November 2018 (act. 15/13). Da die Schuldnerin am 12. November 2018 aber wieder für zwei weitere Forderungen im Umfang von insgesamt

      Fr. 6'084.90 betrieben wurde (vgl. act. 15/13), verbleiben gemäss aktuellen Auszug über die offenen Betreibungen vom 16. November 2018 sechs offene Forderungen: die beiden neuen Forderungen der B. , sowie die vier bereits erwähnten Forderungen, welche die Schuldnerin bestreitet. Ins Gewicht fallen im Wesentlichen drei Forderungen: Der älteste Eintrag gemäss Betreibungsregisterauszug (Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2016) betrifft eine Forderung über

      Fr. 200'000.- (act. 5/4/2) respektive Fr. 226'075.40 (act. 15/13). Die Schuldnerin gibt an, bei dieser Forderung habe man sich gütlich geeinigt und sie habe nichts bezahlen müssen (vgl. act. 2). Sie reicht aber keinerlei Beweismittel ein, welche diese Aussage belegen würden, obwohl sich mit ohne dieser Forderung ein ganz anderes Bild ergibt. Weiter behauptet die Schuldnerin, sich über eine Forderung in Höhe von Fr. 760.-, respektive gemäss aktuellem Auszug Fr. 853.45 (vgl. act. 15/13), bei welcher sie ebenfalls Rechtsvorschlag erhoben hat, gütlich und ohne Kostenfolgen geeinigt zu haben. Sodann bestehen zwei Betreibungen ein und derselben Gläubigerin in der Höhe von je Fr. 18'760.00, welche am 19. Juli 2018 und am 25. Juli 2018 erhoben wurden. Auch hier hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben und führt aus, dieser Rechtsstreit sei noch nicht erledigt. Sie bestreitet jedoch diese Forderungen und macht ihrerseits Ansprüche gegenüber dieser Gläubigerin geltend. Von den aktuell offenen sechs Betreibungen gemäss aktualisiertem Auszug von Fr. 271'742.80 bestreitet die Schuldnerin also vier Forderungen in Höhe von Fr. 265'657.90. Sie anerkennt hingegen die zwei neuen Betreibungen vom 12. November 2018 über Fr. 6'084.90.

    9. Die Schuldnerin erklärt zum Grund für die Betreibungen im Allgemeinen, sie habe ihren Zahlungsverpflichtungen aufgrund eines schlechten Buchhalters nicht rechtzeitig entsprochen. Sie werde nun durch den Bruder des Geschäftsführers unterstützt, welcher eidgenössisch diplomierter Buchhalter und Wirtschaftsprüfer sei, und werde für die Zukunft einen Mitarbeiter mit KV Abschluss suchen. Sie habe die eigene Rechnungsstellung vernachlässigt und die Rechnungen nicht rechtzeitig versandt. Die Schuldnerin macht geltend, dass sie per 6. November 2018 über Debitoren mit einem Guthaben von Fr. 96'017.70 verfügte (vgl.

      act. 5/3), und schätzte die offenen Kreditoren auf ca. Fr. 25'000.-, wobei sie einen ganzen Stapel mit Rechnungen einreichte (vgl. act. 2 und act. 5/7). In ihrer Ergänzung zur Beschwerde vom 16. November 2018 reichte die Schuldnerin schliesslich die Jahresrechnungen per 30. Juni 2017 und 30. Juni 2018 ein

      (act. 15/8). Daraus folgt per 30. Juni 2018 ein Bilanzgewinn von bloss Fr. 1'200.-. Die Schuldnerin bringt vor, das Jahr 2018 sei ein schlechtes Geschäftsjahr gewesen. Sie verfüge über viele Oldtimer, welche sie restauriere und welche viel Gewinn abwerfen würden. Die Verkäufe seien aber von Jahr zu Jahr sehr unterschiedlich. Im Jahr 2017 habe sie damit einen Gewinn von rund Fr. 390'000.erzielt. Aus der aktualisierten Debitorenund Kreditorenliste per 16. November 2018 resultieren offene Debitoren von knapp Fr. 80'000.- (act. 15/14) und Kreditoren von rund Fr. 31'000.- (act. 15/15). Die Schuldnerin weist darauf hin, dass sie die Löhne der Mitarbeiter sowie die Miete und die Lieferanten immer rechtzeitig bezahlt habe. Auf den Konti würden sich per 6. November 2018 rund Fr. 8'800.befinden (vgl. act. 5/5/3). Aus aktuellen Instandstellungsarbeiten an Oldtimern rechne sie mit Einnahmen zwischen Fr. 20'000.- und Fr. 150'000.-. Zudem werde sie im Zusammenhang mit einer Reparatur eines Lancia Flamina Super Sport Zagato im Gesamtbetrag von Fr. 120'000.in den nächsten Tagen eine Rechnung über Fr. 25'000.- und im Zusammenhang mit der Restauration eines Alfa Romeo Giulia eine Rechnung über Fr. 18'000.stellen können (vgl. act. 2).

    10. Zutreffend ist, dass die Betreibungen, abgesehen von denjenigen, welche die Schuldnerin bestreitet, von der B. , der Sammelstiftung BVG, der SUVA sowie der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich stammen. Die Schuldnerin scheint also mit Verpflichtungen gegenüber Versicherungen, die auch Leistungen zugunsten der Arbeitnehmer beschlagen, im Rückstand zu sein und ihren anderweitigen Verpflichtungen (Lieferanten, Löhnen der Mitarbeiter, Mieten der Garage und des Lagerraums, vgl. act. 15/16 ff.) rechtzeitig zu entsprechen. Ebenfalls hat die Schuldnerin nach Gewährung der aufschiebenden Wirkung nahezu alle offenen Betreibungen, mit Ausnahme derjenigen, welche sie bestreitet, bezahlt (vgl. act. 15/13). Ebenfalls ist aufgrund der sehr unterschiedlichen Gewinnergebnisse der Erfolgsrechnungen 2017 / 2018 und der Erklärungen der Schuldnerin, wonach abgesehen vom normalen Betrieb der Autowerkstatt die ausserordentlichen Einkünfte durch den Verkauf eines Oldtimers unregelmässig anfallen, ein kurzfristiger finanzieller Engpass nachvollziehbar. Gestützt auf die eingereich-

ten Dokumenten und Erklärungen ist es immerhin glaubhaft, dass es bei der Schuldnerin hauptsächlich aufgrund der unsachgemässen Führung der Buchhaltung und aufgrund verzögerter Rechnungsstellung zu Betreibungen gekommen ist. Dem will sie nun Abhilfe schaffen, indem sie sich fachmännische Hilfe holt. Darauf scheint sie dringend angewiesen zu sein, wurde sie doch am 12. November 2018 erneut von der B. betrieben. Nicht restlos überprüft werden kann aufgrund der spärlichen Aussagen der Schuldnerin, wie es sich mit denjenigen Betreibungen verhält, gegen welche die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben hat. Zur Forderung von über Fr. 200'000.führte die Schuldnerin vorerst aus, dieser Rechtsstreit sei gütlich erledigt worden und sie habe nichts bezahlen müssen (vgl. act. 2, S. 11). Später ergänzt sie noch, bei all den bestrittenen Forderungen seien bis heute keine Prozesse anhängig gemacht worden (vgl. act. 14 S. 9). In Anbetracht des Umstands, dass die Betreibung über Fr. 200'000.bereits am

3. Mai 2016 erhoben wurde und unter Berücksichtigung, dass gemäss Aussagen der Schuldnerin kein Gerichtsverfahren stattgefunden hat, kann davon ausgegangen werden, dass diese Forderung nicht mehr besteht. Die Frist zur Fortsetzung der Betreibung wäre jedenfalls, vorausgesetzt dass kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist, erloschen (vgl. Art. 88 SchKG). Nachdem die Schuldnerin im Übrigen auch die Betreibungen der E. AG und die von der Höhe her vernachlässigbare Betreibung von D. (Fr. 853.45, act. 15/13) bestreitet und Rechtsvorschlag erhoben hat, rechtfertigt es sich im Gesamtbild noch nicht, aufgrund der bestrittenen, wenn auch potentiell sehr hohen Forderungen, von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen. Es ist daher heute glaubhaft, dass der Betrieb der Schuldnerin im Grundsatz funktioniert und die Schuldnerin hauptsächlich wegen unsachgemässer Buchführung und zu später Rechnungsstellung kurzfristig in einen Liquiditätsengpass geraten ist. Anzumerken bleibt immerhin, dass das Fehlen von Belegen über eine Einigung zu einer Forderung über Fr. 200'000.- nicht allein mit unsachgemässer Buchführung erklärt werden kann. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist somit insgesamt zum heutigen Zeitpunkt noch wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit und somit hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der am tt.mm.2018 über die Schuldnerin eröffnete Konkurs aufzuheben ist.

3.

Die Schuldnerin hat trotz der Gutheissung ihrer Beschwerde die Kosten beider Instanzen zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat.

Es wird erkannt:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom tt.mm.2018 aufgehoben, und das Konkursbegehren wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

  3. Das Konkursamt Höngg-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'900.- (Fr. 2'500.- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.- und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

  4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 6'663.30 an die Gläubigerin auszuzahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 14, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dietikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Engstringen, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Menghini-Griessen versandt am:

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