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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS180141: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch B., hat gegen die ausserordentliche Stellvertretung der ausseramtlichen Konkursverwaltung im Konkurs der D.-Aktiengesellschaft in Liquidation Beschwerde eingereicht. Es ging um den Widerruf der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG. Nachdem die Beschwerdeführerin die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung verpasst hatte, wurde die Abtretung durch die Beschwerdegegnerin annulliert. Die Beschwerdeführerin beanstandete vor dem Obergericht des Kantons Zürich, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde und dass die Beschwerdegegnerin treuwidrig gehandelt habe. Das Obergericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Beschwerdeführerin die Kosten tragen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS180141

Kanton:ZH
Fallnummer:PS180141
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS180141 vom 13.12.2018 (ZH)
Datum:13.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Widerruf der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG (Verfügung der ausserordentlichen Stellvertretung der ausseramtlichen Konkursverwaltung vom 10. Januar 2018)
Schlagwörter : Konkurs; Frist; SchKG; Abtretung; Gläubiger; Recht; Vorinstanz; Akten; Konkursamt; Annullierung; Geltendmachung; Gläubigerausschuss; Entscheid; Beilage; Konkursverwaltung; Widerruf; Côte; Erstabtretung; Beilagen; Noven; Verfahren; Fristerstreckung; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Gläubigerausschusses; Zweitabtretung
Rechtsnorm:Art. 174 KG ;Art. 20a KG ;Art. 237 KG ;Art. 260 KG ;Art. 321 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:103 III 21; 121 III 291; 135 I 279; 137 I 195; 137 III 617;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS180141

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS180141-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss und Urteil vom 13. Dezember 2018

in Sachen

A. ...,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch B.

gegen

C. & Partner, als ausserordentliche Stellvertretung der ausseramtlichen Konkursverwaltung im Konkurs über die D. -Aktiengesellschaft in Liquidation,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Widerruf der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG

(Verfügung der ausserordentlichen Stellvertretung

der ausseramtlichen Konkursverwaltung vom 10. Januar 2018)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Juli 2018 (CB180013)

Erwägungen:
  1. Sachverhalt / Prozessgeschichte

    1. Die Beschwerdeführerin ist im Konkurs über die D. -Aktiengesellschaft in Liquidation (Konkurs D. ) mit einer Gesamtforderung von Fr. 1'090'706.72 in der 5. Klasse zugelassen (vgl. act. 3/13 mit Verweis auf KP-Nr. 79 und 180).

      B. vertritt die Beschwerdeführerin als Konkursgläubigerin und ist zugleich seit 1995 Mitglied des fünfköpfigen Gläubigerausschusses im Konkurs D. (vgl. OGer ZH PS170254 vom 7. Februar 2018, E. 1).

      Die Beschwerdegegnerin wurde mit Zirkulationsbeschluss vom 13. Januar 2016 des Bezirksgerichtes Zürich als ausserordentliche Stellvertreterin der ausseramtlichen Konkursverwaltung E. AG eingesetzt (vgl. OGer ZH PS170254 vom 7. Februar 2018, E. 1 m.w.H.). E. AG befindet sich im Zusammenhang mit der Geltendmachung von allfälligen Schadenersatzansprüchen aus dem Verkauf der Villa F. im Nachlasskonkurs G. im Ausstand (vgl. act. 3/6).

      Die Konkursmasse D. ist gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin alleinige Konkursgläubigerin im Nachlasskonkurs G. (vgl. act. 30 Rz. 10).

    2. Mit Verfügung vom 1. September 2015 trat H. seitens des Office des faillites de l'arrondissement de La Côte in Nyon (Konkursamt La Côte), die Prozessführungsbefugnis in Bezug auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Nachlassmasse G. gegenüber E. AG, f, im Zusammenhang mit dem Auftrag vom 22. April und 16. Juni 2010 betreffend den Verkauf der Villa F. im Sinne von Art. 260 SchKG an die Konkursmasse D. ab (Erstabtretung). Darin wurde die Möglichkeit der Geltendmachung der abgetretenen Schadenersatzansprüche gegenüber der Drittschuldnerin bis 1. Dezember 2015 befristet (vgl. act. 3/4).

    3. Nachdem die Mehrheit der Gläubiger im Konkurs D. auf Antrag der Beschwerdegegnerin mit Gläubigerzirkular vom 18. Juli 2017 ihrerseits auf die Geltendmachung der erwähnten Schadenersatzansprüche im Namen und auf

      Kosten der Konkursmasse D. verzichtet (act. 3/11) und die Beschwerdeführerin die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG mit Antrag vom 8. August 2017 (act. 3/12) verlangt hatte, ermächtigte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. September 2017, diese Rechte gemäss Art. 260 SchKG an Stelle der (Konkurs-)Masse (D. ), in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr zu den in der Abtretungsverfügung festgesetzten Bedingungen geltend zu machen (Zweitabtretung). Die Beschwerdegegnerin behielt sich explizit die Annullierung der (Zweit-)Abtretung für den Fall vor, dass nicht bis zum 31. Dezember 2017 eine gerichtliche Geltendmachung erfolge (act. 3/13 und act. 10/1).

    4. Mit Schreiben und E-Mail vom 7. Dezember 2017 verlangte B. im Namen der Beschwerdeführerin und bezugnehmend auf ein Schreiben vom 4. März 2016, mit welchem die ordentliche Konkursverwaltung (Konkursamt Enge-Zürich) dereinst Kopien von allen Rechnungen der E. AG an die Nachlassmasse G. verlangt hatte, erstmals von H. , in die seitens des Konkursamtes in der Folge nicht nachgeforderten, fehlenden Unterlagen Einsicht nehmen und Kopien davon anfertigen zu können (vgl. act. 3/16). Von der entsprechenden Anfrage zeigte sich H. in seiner E-Mail vom 13. Dezember 2017 überrascht und führte aus, B. habe bereits bei seinem Besuch zusammen mit I. bei ihm (in seiner Funktion als Mitglied des Gläubigerausschusses) Zugang zu den Akten gehabt, insbesondere auch zu den Buchhaltungsordnern (classeurs comptables), in welchen die Rechnungen sich befänden. Die Kopien seien erstellt worden und die verlangten Aktenstücke seien Teil des Rapportes von

      I. (vgl. act. 3/16 i.V.m. act. 3/18). Gleichzeitig liess er B. wissen, dass ihm das verlangte Treffen am 14. Dezember 2017 nicht passe, und schlug stattdessen den 11. Januar 2018 vor. B. führte in seiner Antwort-E-Mail aus,

      I. habe keine Kopien angefertigt, weshalb er Einsicht wünsche, und schlug den 18. Januar 2018 als Termin vor, weil ihm der 11. Januar 2018 nicht passe. Mit E-Mail vom 17. Januar 2018 kündigte H. die Verschiebung des Termins an (vgl. act. 3/19).

    5. Mit Einschreiben vom 10. Januar 2018 annullierte die Beschwerdegegnerin die Abtretungsbescheinigung vom 21. September 2017 mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die Frist bis zum 31. Dezember 2017 zur gerichtlichen Geltendmachung unbenützt verstreichen lassen (vgl. act. 3/1 und act. 10/10). Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche um drei Monate, d.h. bis am 31. März 2018 zu erstrecken (vgl. act. 3/20). Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 wies die Beschwerdegegnerin das Fristerstreckungsgesuch unter Hinweis auf den Widerruf der Erstabtretung durch die Konkursmasse

      G. vom gleichen Tag ab und bestätigte die Annullierung der Abtretung vom 10. Januar 2018 (act. 3/21-22 und act. 10/7).

    6. Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2018, bestätigt mit Schreiben vom 22. Januar 2018, erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2018 Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) (vgl. act. 1).

      Am 2. Februar 2018 reichte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz ihre beim Tribunal d'arrondissement de l'Est Vaudois eingereichte Beschwerde vom

      1. Februar 2018 gegen die Verfügung von H. , Office des faillites de l'arrondissement de La Côte in Nyon, vom 22. Januar 2018 ins Recht (vgl. act. 5 und 6/1-2 mit act. 3/22). In der Folge erteilte die Vorinstanz gleichzeitig mit Ansetzung der Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. act. 29 E. 2.2). Zur weiteren vorinstanzlichen Prozessgeschichte vgl. act. 29 E. 2.2.

    7. Mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Juli 2018 (act. 26 = act. 29 [Aktenexemplar] = act. 31) entschied die Vorinstanz wie folgt:

      1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./3. (Mitteilung / Rechtsmittel).

    8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juli 2018 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 26 i.V.m. 27/2 i.V.m. act. 30 S. 1) Beschwerde an die Kammer (vgl. act. 30) mit den folgenden Rechtsbegehren:

      1. Es sei der vorgenannte Zirkularbeschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Juli 2018 aufzuheben und das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet:

        1. Es sei die von C. am 10. Januar 2018 erlassene Annullierungsverfügung sowie deren Bestätigung vom

          22. Januar 2018 aufzuheben.

        2. Es sei C. anzuordnen, alles zu unternehmen, um zu erwirken, dass der von der Konkursverwaltung G. verfügte Widerruf der Abtretung 1. Ranges rückgängig gemacht wird, sei es durch Wiedererwägungsgesuch, durch Beschwerde in sonstiger Weise.

        3. Es sei C. anzuweisen, sich der mit heutiger Eingabe von A. bei der zuständigen waadtländischen Aufsichtsbehörde erhobenen Beschwerde anzuschliessen, sonstwie Rechtsmittel zu ergreifen, um im jenen Verfahren Abhilfe zu schaffen und einer allfälligen fehlenden Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin A. zuvorzukommen.

        4. Es sei vorliegender Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

      2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

      Prozessuale Anträge:

      1. Es sei die Stellungnahme (Déterminations) der Konkursmasse G. vom 9. April 2018 im waadtländischen Beschwerdeverfahren (sowie A. s Erwiderung vom 16. April 2108 samt Beilagen) als Novum in Ergänzung zu act. 3/25 (Beschwerde

        C. ) zu den Akten zu nehmen.

      2. Es sei das Konkursprotokoll in beiden Konkursverfahren, G. und D. , für die Periode Dezember 2017 bis Februar 2018 bei C. & Partner sowie beim Konkursamt La Côte gerichtlich zu edieren.

    9. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-27). Vom Einholen einer Antwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Die Sache ist nunmehr spruchreif.

  2. Prozessuales

    1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss dessen Ziffer 2 ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss

      §§ 17 und 18 EG SchKG/ZH nach §§ 80 f. und 83 f. GOG/ZH. Danach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG/ZH). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG/ZH).

    2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2 m.w.H.).

      Die Beschwerdeführerin beantragt in ihren Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Zirkulationsbeschluss aufzuheben und das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren gutzuheissen, welches namentlich auch den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung beinhaltete (vgl. act. 30 S. 2 i.V.m. act. 1 S. 2

      und 8).

      Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz der Beschwerde der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. act. 7). Sofern die Beschwerdeführerin sinngemäss beantragen wollte, dass der Beschwerde an die Kammer die aufschiebende Wirkung erteilt wird, fehlte es nach dem Gesagten nicht nur an einem entsprechenden Rechtsbegehren, sondern auch an einer entsprechenden Begründung (vgl. act. 30). Auf einen solchen Antrag wäre daher von vornherein nicht einzutreten.

          1. Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerde verschiedene Beilagen ein (vgl. act. 32/2-11). In Bezug auf die Beilagen 3 und 4 hält sie dafür, diese

            seien nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels mitgeteilt worden und daher (im Beschwerdeverfahren vor der Kammer) als Noven zu berücksichtigen. Unter Verweis auf den ZPO-Kommentar von Sutter-Somm etc., Art. 326 N 5 führt sie aus, es gelte die Untersuchungsmaxime, weshalb solche Noven ohne weiteres zu berücksichtigen seien (vgl. act. 30 Rz. 46). In Bezug auf alle anderen eingereichten Beilagen (act. 32/2 und act. 32/5-11) verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass diese bereits in vorangehenden zürcherischen Verfahren ins Recht gelegt worden seien; der Bequemlichkeit halber würden diese aber nochmals eingereicht (vgl. act. 30 S. 5 Fussnote 1).

          2. Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht

            (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG; BGer 5A_596/2015 vom 10. September 2015, E. 3.4; 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3). Im Kanton Zürich kommt für das kantonale Beschwerdeverfahren sinngemäss die Schweizerische Zivilprozessordnung zur Anwendung (vgl. § 18 EG SchKG/ZH i.V.m. § 83 f. GOG/ZH i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG/ZH i.V.m. Art. 326 ZPO). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass das Novenverbot von Art. 326 Abs. 1 ZPO auch diejenigen Fälle umfasst, in denen die Untersuchungsmaxime gilt, und dass sich der Vorbehalt des Abs. 2 (wonach dem Novenverbot besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten bleiben) gerade nicht auf Fälle bezieht, in denen die Untersuchungsmaxime gilt, sondern auf im Gesetz geregelte Ausnahmen wie beispielsweise Art. 174 Abs. 2 SchKG - dies geht auch aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Kommentarstelle hervor (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO-Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 4 f.). Daher sind Noven - neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zulässig (so bereits OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS120049 vom 2. April 2012, E. 2; PS120189 vom 2. November 2012, E. 1.4).

          3. Soweit die Beschwerdeführerin die Beilagen 3 und 4 als Noven einbringen will, ist dies aufgrund des erwähnten Novenverbots nicht zulässig. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die übrigen Beilagen nicht darlegt, inwiefern diese

            Beilagen bereits Teil der vorinstanzlichen Akten im hiesigen Beschwerdeverfahren sein sollen und dies auch nicht ersichtlich ist (vgl. act. 32/2 und act. 32/5-11 mit act. 3/1-26 und act. 20/1-2) und sie im übrigen weder deren Beizug verlangt noch die entsprechenden Geschäftsnummern der vorangegangenen Verfahren benennt, in welchen diese bereits eingereicht worden sein sollen, ist ebenfalls von unzulässigen Noven auszugehen. Daher bleiben auch diese Beilagen von vornherein unberücksichtigt.

            Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Laufe der Jahre sei eine vollständige Durchgriffsituation entstanden, aufgrund welcher H. verpflichtet gewesen sei, bei wichtigen Entscheidungen sowohl die ausseramtlichen Konkursverwaltungen E. als auch deren Gläubigerausschuss zwingend vorab zu konsultieren. Aufgrund dieser Situation sei zudem ein allfälliges treuwidriges Verhalten von H. der Beschwerdegegnerin anzurechnen (und umgekehrt) und der Schutz der Interessen der Zweitabtretungsgläubigerin (der Beschwerdeführerin) in erhöhtem Masse erforderlich (vgl. act. 30 Rz. 7 i.V.m. Rz. 8 ff. i.V.m. act. 32/6 i.V.m. act. 30 Rz. 29 und Rz. 41 ff.). Woraus die Beschwerdeführerin diese Durchgriffsituation ableitet und vor allem weshalb diese den Schutz der Interessen der Beschwerdeführerin als Zweitabtretungsgläubigerin in erhöhtem Masse erforderlich machen soll (und inwiefern), ist nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin dies aus den novenrechtlich unzulässigen Beilagen herleiten will, ist sie damit von vornherein nicht zu hören. Sofern und soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang hingegen eine Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Konsultierung des Gläubigerausschusses D. aus Art. 237 Abs. 3 SchKG ableiten will und vorbringt, sie habe dessen Verletzung bereits vor Vorinstanz gerügt, diese sei darauf aber nicht eingegangen (vgl. act. 30 Rz. 33 ff.), wird darauf im materiellen Teil einzugehen sein (vgl. nachfolgend E. 3.3.3).

          4. Vom Novenverbot unberührt bleiben neue rechtliche Erwägungen

      (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3). Soweit die

      Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdegegnerin geltend macht, wird darauf ebenfalls im materiellen Teil einzugehen sein (vgl. nachfolgend E. 3.2 f.).

      2.4 Die Beschwerdeführerin verlangt die gerichtliche Edition der beiden Konkursprotokolle in den Konkursverfahren G. und D. (vgl. act. 30 S. 2). Was sich daraus ergeben soll (was nicht bereits aus den Akten ersichtlich ist), legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Daher ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie ein Interesse an deren Beizug haben könnte und diese im Hinblick auf die Beurteilung ihrer Beanstandungen beigezogen werden müssten. Dieser Antrag ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

  3. Zur Beschwerde im Einzelnen

    1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Zirkulationsbeschluss im Wesentlichen, was die Beschwerdeführerin gegen den Widerruf der Abtretung vorbringe, sei unbehelflich. Weder das Verhalten des Konkursbeamten H. , welcher der Beschwerdeführerin kurzfristig zwei Mal einen Termin betreffend Akteneinsicht abgesagt habe, noch der Einwand, die Beschwerdegegnerin habe mitverschuldet, dass die Beschwerdeführerin die Frist zur Geltendmachung verpasst habe, da sie (die Beschwerdegegnerin, vgl. act. 1 S. 4) die notwendigen, fehlenden Unterlagen selber nie nachverlangt habe, lasse die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung als unangemessen als gesetzesverletzend erscheinen. Diese Einwände wären vielmehr in einem rechtzeitig der Beschwerdegegnerin einzureichenden Fristverlängerungsgesuch vorzubringen gewesen. Im Übrigen wäre das Akteneinsichtsrecht ohnehin von der Abtretungsgläubigerin (der Beschwerdeführerin) auszuüben gewesen. Es habe für die Beschwerdegegnerin keine Pflicht bestanden, für diese (vgl. act. 1 S. 4) zwecks Vorbereitung und Einleitung eines allfälligen Schadenersatzprozesses bei Dritten irgendwelche Unterlagen zu beschaffen. Die Pflicht der Konkursverwaltung beschränke sich darauf, interessierten Konkursbzw. Abtretungsgläubigern die bei ihr vorhandenen Akten vorzulegen und auf Verlangen Auskünfte daraus zu erteilen (vgl. act. 29 E. 4.3.1). Da die Beschwerdeführerin die Frist bis zum 31. Dezember 2017 unbestrittenermassen versäumt habe und weder behaupte, dass sie bis zum 31. Dezember 2017 bzw. vor Fristablauf um Verlängerung/Erstreckung der Frist ersucht habe (vgl. act. 3/20), noch dies aus den Akten ersichtlich sei, sei das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Auch bestehe kein Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Januar 2018 (vgl. act. 29 E. 4.3.2).

          1. Vorab beanstandet die Beschwerdeführerin eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz. Diese habe das Schreiben vom 30. November 2017 (act. 3/15) falsch gelesen, habe doch die Beschwerdegegnerin darin nicht auf die Möglichkeit, sondern auf die Unmöglichkeit hingewiesen, eine weitere Fristerstreckung zu beantragen (vgl. act. 30 Rz. 23).

            Selbst wenn dem so wäre, ist nicht klar, was die Beschwerdeführerin daraus für sich ableiten will, und was dies am vorinstanzlichen Entscheid ändern würde.

            Im Übrigen geht die Beschwerdeführerin selber davon aus, die Beschwerdegegnerin habe in dem erwähnten Schreiben unterstrichen, dass sie punkto Fristerstreckung an die Entscheidungen des Konkursamtes La Côte gebunden sei, von welchem keine weitere Fristerstreckung erwartet werden könne (vgl. act. 30 Rz. 17). Es wäre also zum einen nicht ersichtlich, inwiefern es der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen sein soll, (vorsorglich) gegenüber der Beschwerdegegnerin innert Frist um Erstreckung und um Beantragung der Erstreckung der Erstabtretung ihrerseits zu ersuchen. Nach der Zweitabtretung am 21. September 2017 wäre genügend Zeit gewesen, um ein Fristerstreckung zu stellen. B. räumt denn auch ein, aufgrund seiner Funktion als Mitglied des Gläubigerausschusses bereits seit 26. Juli 2017 davon Kenntnis gehabt zu haben, dass die Erstabtretung (nur) ausnahmsweise bis 31. Dezember 2017 erstreckt wurde (vgl. act. 29 Rz. 16 i.V.m. act. 32/11). Zum anderen wäre auch nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdegegnerin mit dieser Unterstreichung auf die Unmöglichkeit der Fristerstreckung hingewiesen haben soll; vielmehr wies sie auf die Abhängigkeit einer solchen von dem Bestand bzw. der Verlängerung der Erstabtretung hin (vgl. act. 3/15 Eine Fristverlängerung durch das Konkursamt Nyon [La Côte] kann nicht erwartet werden, womit eine Fristverlängerung unter diesen Umständen durch die Beschwerdegegnerin nicht gewährt werden könnte).

            Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, die etwas am angefochtenen Entscheid ändern würde, könnte darin auf jeden Fall nicht erblickt werden.

          2. Weiter macht die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausführungen zur offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes geltend, abgesehen davon, dass gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin eine weitere Fristerstreckung unmöglich gewesen wäre, gehe auch der Hinweis der Vorinstanz auf

      BGE 121 III 291 ff. fehl. Darin habe ein Abtretungsgläubiger unter mehreren ohne selber je ein Fristerstreckungsgesuch gestellt zu haben versucht, von der seinen Streitgenossen gewährten Fristerstreckung als Trittbrettfahrer zu profitieren (vgl. act. 30 Rz. 28).

      Was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will, ist ebenfalls unklar. Die Vorinstanz hatte erwogen, eine Fristverlängerung dürfe bzw. müsse die Konkursverwaltung nur denjenigen Abtretungsgläubigern einräumen, die darum innert der angesetzten Frist ersuchten (vgl. act. 29 E. 4.1). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin dies unbestrittenermassen nicht getan habe. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin erst am 19. Januar 2018 ein entsprechendes Gesuch gestellt, also nicht nur nach Ablauf der angesetzten Frist, sondern auch erst nach Annullierung der Klageermächtigung am 10. Januar 2018 (vgl. act. 29

      E. 4.3.2). Sofern die Beschwerdeführerin damit geltend machen wollte, dass die Konkursverwaltung ihr eine Fristverlängerung auch einräumen müsse, wenn sie nach Ablauf der angesetzten Frist darum ersucht hätte, legt sie von vornherein nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, dass und weshalb ein solches Gesuch auch nach Annullierung der Klageermächtigung noch möglich gewesen sein soll; die entsprechende Erwägung der Vorinstanz, wonach kein Anspruch auf Wiedererwägung der Annullierung bestehe (vgl. act. 29 E. 4.3.2), wird denn auch nicht beanstandet. Im Übrigen führte das Bundesgericht im zitierten Entscheid aus, wenn es mehrere Abtretungsgläubiger gebe, habe die Konkursverwaltung eine einheitliche Frist zur Geltendmachung der Ansprüche festzusetzen, und wenn sie diese verlängere, müsse sie dies für alle Gläubiger tun. Es spreche jedoch nicht gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, wenn unterschieden werde

      zwischen Abtretungsgläubigern, die um eine Fristverlängerung innert Frist ersuchten, und solchen, die die Frist trotz formeller Androhung des Widerruf der Abtretung im Falle der Untätigkeit ohne zu reagieren, verstreichen liessen (vgl. BGE 121 III 291 ff., E. 3b = AJP/PJA 1995 Heft 12 S. 1613). Die Beschwerdeführerin zielt mit diesem Vorbringen ins Leere.

      3.3 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin eine offensichtlich unrichtige Rechtsanwendung, weil die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Sie habe ihr keine Gelegenheit gegeben, sich zu dem in Aussicht genommenen Widerruf der Klageermächtigung (vorgängig) zu äussern, obschon diese dazu verpflichtet gewesen sei und sich angesichts der Abhängigkeit der befristeten (ersten und zweiten) Klageermächtigungen mit dem Konkursamt (wohl: mit dem Konkursamt La Côte) hätte konzertieren müssen, damit sie (die Beschwerdeführerin) Gelegenheit bekomme, sich zu äussern (vgl. act. 30 Rz. 31 ff. i.V.m. Rz. 17). Weiter macht die Beschwerdeführerin wiederholt geltend, damit habe sich die Beschwerdegegnerin auch treuwidrig verhalten (vgl. act. 30 Rz. 37 ff., Rz. 39 mit act. 20 Rz. 7).

      3.3.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. etwa BGE 137 I 195 ff., E. 2.2 mit Verweis auf BGE 135 I 279 ff., E. 2.6.1).

      Wie bereits dargelegt, hatte sich die Beschwerdegegnerin die Annullierung der Abtretung für den Fall, dass nicht bis zum 31. Dezember 2017 eine gerichtliche Geltendmachung erfolge, bereits bei der Abtretung unmissverständlich vorbehalten (vgl. act. 3/13). B. muss seit Juli 2017 darum gewusst haben, dass diese ausnahmsweise Verlängerung der Erstabtretung bis 31. Dezember 2017 danach mutmasslich nicht mehr (weiter) verlängert werden würde (vgl. oben E.

      1.3 und E. 3.2.1). Dass und inwiefern die Annullierung als Folge der Nichteinhaltung der Bedingung nicht unmissverständlich konkretisiert worden sein soll bzw. inwiefern eine vorgängige Anhörung erforderlich gewesen sein soll, legt die Beschwerdegegnerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

      Daher stellt die Annullierung der Abtretung seitens der Beschwerdegegnerin ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin keine Verletzung von deren Anspruch auf rechtliches Gehör dar.

          1. Des Weiteren legt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Pflicht der Beschwerdegegnerin bestanden hätte, sich aufgrund der Abhängigkeit der zweiten Abtretung von der ersten mit dem Konkursamt Nyon zu konzertieren und der Beschwerdeführerin zu einer Anhörung vor dem Widerruf der Erstabtretung zu verhelfen bzw. dass der Beschwerdegegnerin aufgrund der kontroversen Natur der gewählten Kettenabtretung eine verstärkte Pflicht erwachsen sein soll, die Interessen der Beschwerdeführerin zu wahren (vgl. act. 30 Rz. 5). Mangels schützenswertem Interesse der Beschwerdeführerin (als Zweitabtretungsgläubigerin) braucht auf Vorbringen zur Zulässigkeit der Kettenabtretung aber von vornherein nicht eingegangen zu werden.

          2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss weiter geltend, die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sei umso krasser, als sowohl das Konkursamt La Côte wie auch die Beschwerdegegnerin zur (vorgängigen) Konsultation des Gläubigerausschusses D. verpflichtet gewesen seien. Eine solche Pflicht ergebe sich aus Art. 237 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG. Sie habe diese Rüge bereits vor der Vorinstanz ins Feld geführt, diese sei aber darauf nicht eingegangen

            (vgl. act. 30 Rz. 33 ff. mit Verweis auf SPRECHER, in: ZStV Zürcher Studien zum Verfahrensrecht Band/Nr. 136, Der Gläubigerausschuss im schweizerischen Konkursverfahren und im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, Zürich 2003, N 538 ff.).

            Die Beschwerdeführerin hatte vor Vorinstanz einzig vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe es nicht für nötig befunden, den Gläubigerausschuss vor der Annullierung der Zweitabtretung zu konsultieren (vgl. act. 1 S. 7 Rz. 6). Dass und inwiefern sich diese Pflicht aus Art. 237 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG ergeben soll, legt und legte die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Zwar würden alle in Art. 237 Abs. 3 Ziff. 1-5 SchKG aufgeführten Befugnisse als erteilt gelten, wenn die Vollmachten des Gläubigerausschusses nicht ausdrücklich von der Gläubigerversammlung beschränkt worden sind (vgl. SCHOBER/AVDYLILUGINBÜHL, in: KREN KOSTKIEWICZ/VOCK [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 237 N 13;

            BGE 103 III 21 ff., E. 3). Es leuchtet jedoch nicht ein, weshalb der Gläubigerausschuss im Rahmen von der Gläubigerversammlung abgeleiteter Kompetenzen die Befugnis haben sollte, die Frage des Widerrufs bzw. der Annullierung der Abtretung zu begutachten sich sonstwie vorgängig dazu äussern zu können, nachdem die Gläubigergesamtheit im Konkurs D. (vgl. Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG) die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG per Zirkular bereits mit Stimmenmehrheit beschlossen und im Übrigen auch kein weiterer Gläubiger neben der Beschwerdeführerin die Abtretung an sich selber verlangt hatte.

            Eine unrichtige Rechtsanwendung kann somit auch in der Nichtanhörung bzw. Nichtkonsultation des Gläubigerausschusses vor der Annullierung der Abtretung seitens der Beschwerdegegnerin nicht erblickt werden.

          3. Nachdem das Verhalten der Beschwerdegegnerin weder gegenüber der Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung bewirkte noch eine unrichtige Rechtsanwendung darstellt, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen soll. Die Beschwerdeführerin führt denn auch nicht aus, inwiefern dies der Fall sein soll (vgl. act. 30 Rz. 37 ff.).

      Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich widersprüchlich verhalten, indem sie einerseits behauptet habe, angesichts der Befristung der Erstabtretung keine andere Wahl gehabt zu haben, als die Zweitabtretung zu widerrufen, und andererseits in ihrer waadtländischen Beschwerde dem Konkursamt La Côte selber vorgeworfen habe, durch den fraglichen Widerruf der Erstabtretung missbräuchlich gehandelt zu haben (vgl. act. 30 Rz. 40). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin diese Beschwerde vorsorglich (für den Fall der Gutheissung der hiesigen Beschwerde durch die Kammer) gegen den Widerruf der Erstabtretung erhob (vgl. act. 20 Rz. 3 i.V.m. act. 6/2 S. 6 f.), um der Beschwerdeführerin falls diese im hiesigen Verfahren obsiegt hätte - die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche nach Art. 260 SchKG zu erhalten, kann darin kein widersprüchliches Verhalten erblickt

      werden, welches die Rechtmässigkeit und Angemessenheit von deren Entscheid und des angefochtenen Entscheides in Frage stellen würde.

      3.4 Nach dem Gesagten zielen die Vorbringen der Beschwerdeführerin allesamt ins Leere. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Es bleibt beim angefochtenen Entscheid.

  4. Kostenund Entschädigungsfolgen

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind in diesen Verfahren keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:
  1. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei das Konkursprotokoll in beiden Konkursverfahren, G. und D. , für die Periode Dezember 2017 bis Februar 2018 bei der Beschwerdegegnerin sowie beim Konkursamt La Côte gerichtlich zu edieren, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis

    (act. 30), sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am:

13. Dezember 2018

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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