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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS180130
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS180130 vom 03.10.2018 (ZH)
Datum:03.10.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (Verfahrensparteien und Publikation).Verweigerungsgründe (gehörige Ladung).
Zusammenfassung : Das Urteil betrifft die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets für den Gemeinschuldner C. in der Schweiz. Die Beschwerdeführer, die Konkursverwalter der Konkursmasse, haben Beschwerde gegen die Abweisung des Anerkennungsgesuchs eingereicht. Die Vorinstanz wies das Anerkennungsgesuch ab, da die Ladung des Gemeinschuldners nicht ausreichend nachgewiesen wurde. Die Beschwerdeinstanz hob diesen Entscheid auf und erkannte das Konkursdekret an. Die Kosten des Verfahrens werden den Beschwerdeführern auferlegt, jedoch keine Parteientschädigung zugesprochen. Das Urteil wird veröffentlicht und kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Schlagwörter : Konkurs; Verfahren; Gemeinschuldner; Anerkennung; Recht; Konkursdekret; Entscheid; Ladung; Vorinstanz; Verfahrens; Konkursverfahren; Hongkong; Court; Sistierung; Gemeinschuldners; Gericht; Beweis; Konkursdekrets; Beschwerdeführer; Schweiz; Beschwerdeverfahren; Rechtsmittel; Beschwerdeführern; Abwesenheit; Beschwerdeinstanz; önne
Rechtsnorm:Art. 141 ZPO ; Art. 166 IPRG ; Art. 169 IPRG ; Art. 169 KG ; Art. 170 IPRG ; Art. 174 KG ; Art. 27 IPRG ; Art. 29 IPRG ; Art. 321 ZPO ; Art. 324 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 327 ZPO ; Art. 335 ZPO ; Art. 339 ZPO ; Art. 48 VwVG ; Art. 8 ZGB ; Art. 89 BGG ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:117 Ib 347; 139 III 504; 142 III 110; 142 III 180; 143 III 225;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS180130-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber Dr. S. Zogg

Urteil vom 3. Oktober 2018

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,

als Konkursverwalter der Konkursmasse des C. , Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. und / Rechtsanwältin lic. iur. X2. ,

betreffend

Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Juni 2018 (EK171202)

Erwägungen:

I.
  1. Mit Bankruptcy Order vom 29. November 2016 des High Court of the Hong Kong Special Administrative Region, Court of First Instance (nachfolgend High Court Hongkong), wurde über das Vermögen des C. (nachfolgend Gemeinschuldner) der Konkurs eröffnet (Verfahrensnummer HCB 7809/2012;

    act. 28/4/3/12; nachfolgend Konkursdekret). Mit Beschluss der Versammlung der Gläubiger des Gemeinschuldners vom 1. März 2017 wurden die Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) gemeinsam zur Konkursverwaltung (joint and several trustees of the property of the bankrupt) ernannt (act. 28/4/3/13).

  2. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 (act. 1) stellten die Beschwerdeführer beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um Anerkennung des oberwähnten Konkursdekrets und um Eröffnung des Konkurses über das in der Schweiz gelegene Vermögen des Gemeinschuldners. Daraufhin forderte die Vorinstanz die Gesuchsteller mit Verfügung vom 27. Juli 2017 (act. 4) auf, eine Bestätigung des High Court Hongkong einzureichen, dass das Konkursdekret nach dem Recht von Hongkong rechtskräftig bzw. vollstreckbar geworden sei, sowie durch Urkunden zu belegen, dass der Gemeinschuldner im dortigen Verfahren gehörig und rechtzeitig zur Konkursverhandlung vom

29. November 2016 geladen worden sei. Mit Eingabe vom 11. September 2017 (act. 8) reichten die Beschwerdeführer eine entsprechende Rechtskraftbescheinigung ein (act. 9) und nahmen mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 (act. 10) innert erstreckter Frist zur Frage der Ladung des Gemeinschuldners Stellung. In der Folge setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführern Frist an, um eine Bestätigung des High Court Hongkong einzureichen, dass die Vorladung vom 2. Juni 2016 dem Gemeinschuldner in dessen elektronisches Postfach zugestellt worden sei, und darzulegen, weshalb diese nicht an eine vom Gemeinschuldner früher im Verfahren bekannt gegebene Adresse bzw. an eine Folgeadresse zugestellt worden sei (Verfügung vom 8. November 2017; act. 12). Hierzu nahmen die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 21. Dezember 2017 (act. 15) und vom 26. April 2018 (act. 20) Stellung; einen entsprechenden Zustellnachweis konnten sie indessen nicht beibringen (act. 20 S. 1). Mit Urteil vom 28. Juni 2018 (act. 21) wies die Vorinstanz das Anerkennungsgesuch ab.

3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom

13. Juli 2018 (act. 26) Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

1. Es sei das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom

28. Juni 2018 (Geschäftsnummer EK171202) aufzuheben.

2a. Es sei der Bankruptcy Order des High Court of the Hong Kong Special Administrative Region, Court of First Instance, im Verfahren Nr. 7809 des Jahres 2012 vom 29. November 2016 über C. , Inhaber der Identitätskarte Nr. ... von Hong Kong, für das Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft anzuerkennen und über das in der Schweiz gelegene Vermögen von C. der Konkurs zu eröffnen, und es sei das Konkursamt Zürich (Altstadt) mit dem Vollzug des Konkurses zu beauftragen.

2b. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich zurückzuweisen.

alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Staatskasse

  1. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 (act. 30) wurde ein Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren eingeholt und die Prozessleitung delegiert. Der Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 32). Mit Verfügung vom 13. September 2018 (act. 33) wurde angeordnet, im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie im Amtsblatt des Kantons Zürich die Mitteilung zu publizieren, dass vor der hiesigen Beschwerdeinstanz ein Verfahren betreffend Anerkennung des vorerwähnten Konkursdekrets sowie Eröffnung des Konkurses über das in der Schweiz gelegene Vermögen des Gemeinschuldners hängig sei und dass interessierte Personen aufgefordert würden, innert einer Frist von 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, Anträge zu stellen und diese zu begrün- den (vgl. dazu unten, E. III.2-4). Die Publikation erfolgte am 21. September 2018 (act. 34/2-3). Innert der zehntägigen Frist gingen keine Eingaben ein.

  2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-24). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.
  1. Ausländische Konkursdekrete bedürfen der Anerkennung, um in der Schweiz Wirkung zu entfalten und um ein Konkursverfahren über in der Schweiz gelegenes Vermögen des Gemeinschuldners zu ermöglichen (sog. Hilfskonkurs). Im Verhältnis zur Sonderverwaltungszone Hongkong bzw. zur Volksrepublik China besteht kein hier einschlägiges völkerrechtliches Abkommen. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Konkursdekrets richten sich folglich nach Art. 166 IPRG, das Verfahren nach Art. 29 und Art. 167 ff. IPRG sowie Art. 335 ff. ZPO (vgl. Art. 335 Abs. 3 ZPO).

  2. Gegen erstinstanzliche Entscheide über die Anerkennung die Verweigerung der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets steht die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO; vgl. OGer ZH, PS130044 vom 19. Juni 2013, E. 3.1; BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD,

    Art. 29 N 22). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind, vorbehältlich einer gesetzlich vorgesehenen Ausnahme, ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; vgl. aber unten,

    E. III.2). Ob Art. 174 SchKG im Beschwerdeverfahren betreffend Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (bzw. Eröffnung des Hilfskonkurses) analog anwendbar ist (vgl. hierzu BSK IPRG-BERTI/MABILLARD, Art. 167 N 20), kann hier offen bleiben, da die Beschwerdeführer keine Noven vorbringen und ohnehin nur eine Rechtsverletzung beanstanden.

  3. Die Beschwerde ging rechtzeitig innert der zehntägigen Frist ein (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und ist hinreichend begründet (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Folglich ist auf sie einzutreten.

III.
  1. Über ein Gesuch um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 339 Abs. 2 ZPO). Es gilt die Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a und lit. b ZPO). Die Anerkennungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (vgl. BGer, 5A_539/2007 vom 4. Januar 2008,

    E. 3.2; KOSTKIEWICZ/RODRIGUEZ, Internationales Insolvenzrecht, 2013, N 218, 223); eine Beweismittelbeschränkung kommt grundsätzlich nicht zur Anwendung (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO; vgl. aber Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG).

  2. Zur Antragstellung berechtigt sind die ausländische Konkursverwaltung und die Konkursgläubiger (Art. 166 Abs. 1 IPRG). Art. 29 Abs. 2 IPRG sieht sodann vor, dass die Partei, die sich dem Anerkennungsbegehren widersetzt, anzuhören ist und Beweismittel vorlegen kann. Diese Bestimmung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Verfahren betreffend Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets jedoch nur analog anzuwenden. Sie schreibt dem erstinstanzlichen Gericht insofern nicht vor, den Gemeinschuldner andere mögliche Einsprecher von Amtes wegen beizuladen, sondern verlangt nur, dass die Partei, die sich dem Begehren widersetzt, im Verfahren anzuhören ist. Wird das Anerkennungsgesuch gutgeheissen, so wird dieser Entscheid nach Art. 169 IPRG veröffentlicht. Diese Publikation hat namentlich zum Zweck, sämtliche möglichen Interessierten über den Anerkennungsentscheid zu informieren und ihnen in Übereinstimmung mit Art. 29 Abs. 2 IPRG die Möglichkeit zu eröffnen, Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zu ergreifen. Zur Beschwerde legitimiert sind in analoger Anwendung von Art. 6 und Art. 48 VwVG bzw. Art. 89 Abs. 1 BGG alle Personen, die durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Änderung haben (BGE 139 III 504,

    E. 3.2 und 3.3; OGer ZH, PS130044 vom 19. Juni 2013, E. 3.3, mit Hinweis auf den unveröffentlichten Bundesgerichtsentscheid vom 27. November 1991 [B.144/1991]; BSK IPRG-BERTI/MABILLARD, Art. 167 N 11; vgl. auch BGE 142 III

    110, E. 3.3; a.A. CHK IPRG-GASSMANN, Art. 167 N 7). Solche beschwerdelegitimierten Personen, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen haben bzw. nicht teilnehmen konnten, sind alsdann im Beschwerdeverfahren anzuhören;

    sie können sich in ihrer Beschwerdeschrift (einmalig) umfassend äussern und unterliegen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch nicht dem Novenverbot von Art. 326 Abs. 1 ZPO (OGer ZH, PS130044 vom 19. Juni 2013, E. 3.3.5).

  3. Damit ist das erstinstanzliche Anerkennungsverfahren grundsätzlich als Einparteienverfahren ausgestaltet (ähnlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Im Falle einer erstinstanzlichen Gutheissung wird der (positive) Anerkennungsentscheid, wie oben erwähnt, nach Art. 169 IPRG veröffentlicht und es erhalten die beschwerdelegitimierten Parteien die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung. Wird das Anerkennungsgesuch demgegenüber abgewiesen, so ist eine Publikation nach Art. 169 IPRG nicht vorgesehen (vgl. BSK IPRG-BERTI/MABILLARD, Art. 169 N 5, 7; CHK IPRG-GASSMANN, Art. 169 N 2). Dies hat zur Folge, dass im Falle einer Beschwerdeerhebung durch den unterlegenen Gesuchsteller Parteien, die von einer Anerkennung besonders betroffen wären, namentlich der Gemeinschuldner, auch im Beschwerdeverfahren noch immer keine Kenntnis vom Anerkennungsverfahren haben (bzw. haben können) und entsprechend auch nicht nach Art. 29 Abs. 2 IPRG angehört werden können. Würde die Beschwerde gutgeheissen und das Konkursdekret reformatorisch anerkannt, so würden die beschwerdelegitimierten Parteien erst mit einer im Beschwerdeentscheid angeordneten Veröffentlichung nach Art. 169 IPRG über das Verfahren informiert und hätten entsprechend erst in einem allfälligen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich zur Anerkennung zu äussern. Ähnliches würde auch im Falle einer Rückweisung gelten, da die Vorinstanz (und alsbald auch die Beschwerdeinstanz) dann an die entsprechenden Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden wäre(n) und allfällige Einsprecher diesbezüglich nicht mehr gehört werden könnten. Dies kann nicht angehen. Vielmehr hat die Beschwerdeinstanz, wenn sie eine Gutheissung der Beschwerde in Betracht zieht, in analoger Anwendung von Art. 169 IPRG (und nicht nach Art. 141 ZPO) die Mitteilung zu publizieren, dass ein Beschwerdeverfahren betreffend die Anerkennung des fraglichen Konkursdekrets hängig ist und dass interessierte Personen innert zehn Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) ihre Beschwerdelegitimation darlegen, Anträge stellen und diese begründen können. Eine individuelle Mitteilung (Spezialanzeige) hat demgegenüber nicht zu erfolgen, da eine solche auch bei erstinstanzlicher

    Gutheissung nicht vorgesehen ist (OGer ZH, PS130044 vom 19. Juni 2013, E. 3.4).

  4. Eine entsprechende Publikation wurde mit Verfügung vom 13. September 2018 (act. 33) angeordnet und erfolgte am 21. September 2018 im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich (act. 34/2-3). Weder der Gemeinschuldner noch andere interessierte Personen liessen sich innert Frist vernehmen. Folglich ist auch das Beschwerdeverfahren als Einparteienverfahren durchbzw. zu Ende zu führen.

IV.
  1. Ein ausländisches Konkursdekret wird in der Schweiz auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn es am Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners ergangen ist, im Urteilsstaat vollstreckbar ist, kein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG vorliegt und der Urteilsstaat Gegenrecht hält (Art. 166 Abs. 1 IPRG). Dem Begehren sind eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung des Konkursdekrets, eine Rechtskraftbzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung sowie, im Falle eines Abwesenheitsurteils, eine Urkunde beizulegen, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen (Art. 167 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Satz 2 IPRG).

  2. Die Vorinstanz führt aus, Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG sehe als Spezialbestimmung zu Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG für den Fall eines Säumnisurteils eine Umkehr der Beweislast für die Frage der gehörigen Ladung vor. Den entsprechenden Beweis müssten folglich die Gesuchsteller durch Vorlage der Ladung sowie einer entsprechenden Zustellbescheinigung erbringen (act. 27 E. IV.1). Aus dem Protokoll der Konkursverhandlung vor dem High Court Hongkong vom 29. November 2016 gehe hervor, dass der Gemeinschuldner an dieser weder anwesend noch vertreten gewesen sei. Zwar treffe zu, dass das Konkursverfahren bereits im Jahre 2012 eingeleitet und mit Verfügung des High Court Hongkong vom 27. August 2013 auf Antrag des Gemeinschuldners sistiert worden sei, dass der Gemeinschuldner dann noch anwaltlich vertreten gewesen sei und dass er selbst verschiedene Anträge gestellt habe. Zur Konkursverhandlung vom 29. November 2016 sei jedoch erst am 2. Juni 2016 geladen worden, mithin fast drei Jahre nach der Sistierung. Unter diesen Umständen könne dem Sinne und Zweck von Art. 27 Abs. 2 lit. a und Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG nur dann Genüge getan werden, wenn der Schuldner auch auf die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens aufmerksam gemacht bzw. dazu gehörig geladen worden sei. Eine vor der Sistierung erfolgte Einlassung ändere somit nichts daran, dass es sich um ein Abwesenheitsurteil handle (act. 27 E. IV.2 und IV.5.1). Den Beweis einer gehörigen Ladung des Gemeinschuldners zur Wiederaufnahme des Konkursverfahrens hätten die Beschwerdeführer nicht erbracht. Aus der Vorladung vom 2. Juni 2016 gehe bloss hervor, dass diese dem Gemeinschuldner per E-Mail an die Adresse

    1. @....com hätte versendet werden sollen, nicht jedoch, ob sie in der Folge auch tatsächlich in dieser Form zugestellt worden sei. Eine entsprechende Bestätigung des High Court Hongkong hätten die Beschwerdeführer nicht beizubringen vermocht (act. 27 E. IV.3). Dasselbe gelte für die vom Anwalt der konkursantragstellenden Gläubigerin (Y. ) an die vorgenannte Adresse des Gemeinschuldners versandten E-Mails vom 19. Mai 2016 und vom 21. November 2016; auch bei diesen E-Mails sei nicht erwiesen, dass sie auch tatsächlich in das elektronische Postfach des Gemeinschuldners zugestellt worden seien (act. 27

    2. IV.4.1 und E. IV.5.2). Eine gehörige Ladung sei sodann auch nicht im Umstand zu erblicken, dass Y. dem (ehemaligen) Rechtsvertreter des Gemeinschuldners am 3. März 2016 von Hand eine Notice of Intention to Proceed überbracht habe. Damit habe die konkursantragstellende Gläubigerin erst ihre Absicht einer Wiederaufnahme des Konkursverfahrens kundgetan (act. 27 E. IV.4.2). Schliesslich, so die Vorinstanz, spiele es auch keine Rolle, ob der Gemeinschuldner mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens habe rechnen müssen, jedenfalls dann nicht, wenn diese nicht als geradezu sicher und unmittelbar bevorstehend habe erscheinen müssen (act. 27 E. IV.5.2).

  3. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG. Beim anzuerkennenden Konkursdekret handle es sich nicht um ein Abwesenheitsurteil im Sinne dieser Bestimmung, weshalb ein Nachweis der gehörigen La-

dung nicht erforderlich sei. Der Gemeinschuldner habe sich auf das Hongkonger Konkursverfahren eingelassen, indem er aktiv daran teilgenommen habe; zudem sei er anwaltlich vertreten gewesen und habe nie die Rüge einer nicht gehörigen Ladung erhoben. Der Gemeinschuldner habe selbst eine Sistierung des Konkursverfahrens beantragt, welche nach neunmonatiger Verfahrensdauer im August 2013 gewährt worden sei, um den Ausgang eines zusammenhängenden Zivilverfahrens abzuwarten. Im Dezember 2016 [recte: 2015] sei der Gemeinschuldner in diesem Zivilverfahren alsdann zur Zahlung von über USD 1.2 Milliarden verurteilt worden, woraufhin das Konkursverfahren wieder aufgenommen worden sei. Am

  1. März 2016 habe die konkursantragstellende Gläubigerin den Rechtsvertretern des Gemeinschuldners eine Mitteilung der Verfahrenswiederaufnahme zugestellt; diese sei zudem auch noch auf dem gerichtlich angeordneten Kommunikationsweg, nämlich per E-Mail vom 19. Mai 2016, zugestellt worden. Am 2. Juni 2016 habe der High Court Hongkong die Vorladung für die Konkursverhandlung dem Gemeinschuldner formell zugestellt und am 21. November 2016 habe der Rechtsvertreter der Gläubigerin per E-Mail auf die bevorstehende Verhandlung hingewiesen. Die Konkursverhandlung vom 29. November 2016 habe schliesslich in Abwesenheit des Schuldners stattgefunden (act. 26 Rz. 12 ff.).

  2. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, eine einmal erfolgte Einlassung könne nicht durch eine zwischenzeitliche Sistierung des Verfahrens hinfällig werden; folglich habe die Vorinstanz das Konkursdekret zu Unrecht als Abwesenheitsurteil qualifiziert. Der Gemeinschuldner habe nicht nur die Möglichkeit gehabt, seine Verteidigung zu organisieren, er habe eine solche vielmehr auch tatsächlich organisiert. Wenn er sich anschliessend dazu entschlossen haben sollte, sich nicht mehr über den weiteren Verlauf des Verfahrens orientiert zu halten, so sei dies sein freier Entscheid gewesen. Dies mache das Konkursdekret jedoch nicht zu einem Abwesenheitsurteil (act. 26 Rz. 16 ff.). Hinzu komme, dass Art. 27 Abs. 2 lit. a und Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG nicht den Nachweis einer Ladung für jede einzelne Verhandlung verlangen würden, sondern bloss die Zustellung der den Prozess einleitenden Ladung, und zwar auch nur dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Ausland habe. Da der Gemeinschuldner seinen Wohnsitz im Gerichtsstaat (China) gehabt habe, sei der Nachweis einer Ladung schon des-

halb entbehrlich gewesen. Zudem habe es sich bei der Konkursverhandlung vom

29. November 2016 nicht um die erste Verhandlung im Konkursverfahren gehandelt, sondern es habe eine solche bereits im Jahre 2013 stattgefunden. Der Gemeinschuldner habe für diese Verhandlung sogar den Antrag gestellt, nicht persönlich erscheinen zu müssen, woraus sich schliessen lasse, dass er deren Ladung erhalten habe und seine Verteidigung habe organisieren können. Auch aus diesem Grund sei ein Nachweis der Zustellung der Ladung zur Konkursverhandlung vom 29. November 2016 entbehrlich gewesen (act. 26 Rz. 20 ff.).

  1. Die Behauptungsund Beweislast für das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 166 IPRG liegt grundsätzlich bei den Beschwerdeführern (Art. 8 ZGB). Art. 166 Abs. 1 lit. b IPRG verweist auf die allgemeine Bestimmung in Art. 27 IPRG und versagt die Anerkennung eines Konkursdekrets bei Vorliegen eines entsprechenden Verweigerungsgrundes. Ob eine ausländische Entscheidung nach Art. 27 Abs. 1 IPRG mit dem materiellen schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar ist, hat das Anerkennungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Die Verweigerungsgründe von Art. 27 Abs. 2 IPRG werden demgegen- über grundsätzlich nur auf Vorbringen des Anerkennungsgegners geprüft, wobei Letzterer insofern die Behauptungsund Beweislast trägt (vgl. BGE 142 III 180,

    E. 3.4; OGer ZH, 8. Februar 2001, ZR 2002 Nr. 3, E. 4.2.a). Dies kann jedoch im Verfahren betreffend Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets nicht gelten, da es sich hierbei zumindest vor erster Instanz (vgl. oben, E. III) in der Regel um ein nicht streitiges Einparteienverfahren handelt. Ergeben sich aus den Vorbringen des Antragsstellers aus den sonstigen Akten Anhaltspunkte für ein Anerkennungshindernis, so muss das Gericht im Einparteienverfahren dem Antragsteller den Beweis (bzw. die Glaubhaftmachung) des Gegenteils auferlegen (BSK IPRG-BERTI/MABILLARD, Art. 167 N 18).

  2. Nach Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung nicht anerkannt, wenn die unterlegene Partei weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen. Art. 27 Abs. 2 IPRG ist Ausdruck des formellen schweizerischen Ordre public. Ziel der

    Norm ist es, im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in der Schweiz die Beachtung fundamentaler verfahrensrechtlicher Prinzipien sicherzustellen. Zum formellen Ordre public gehört das in Art. 27 Abs. 2 lit. a verankerte Erfordernis einer gehörigen Ladung im ausländischen Erkenntnisverfahren. Darunter ist die Vorladung zur ersten Verhandlung vor das urteilende Gericht bzw. allgemein das verfahrenseinleitende Schriftstück zu verstehen, d.h. die im Urteilsstaat vorgesehene Urkunde, durch deren Zustellung der Beklagte erstmals Gelegenheit erhält, von dem gegen ihn angehobenen Verfahren Kenntnis zu nehmen. Diese erste Ladung soll den Beklagten formell auf das gegen ihn gerichtete Verfahren aufmerksam machen und ihm die Organisation seiner Verteidigung ermöglichen. Dazu zählen das Erscheinen vor Gericht, die Einreichung einer Klageantwort und die Bestellung eines Prozessvertreters bzw. die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten. Gehörig ist die Ladung, wenn sie den Anforderungen des Rechts am Wohnsitz bzw. am Aufenthaltsort des Geladenen entspricht. Gemeint ist das Recht des effektiven Zustellungsortes, das den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Ladung bestimmt (BGE 143 III 225, E. 5.1 und

    E. 6.2; 142 III 180, E. 3.3; 122 III 439, E. 4). Obschon dies in Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG nicht explizit erwähnt wird, muss die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes zudem so rechtzeitig erfolgt sein, dass der Beklagte die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG; BGE 142 III 180,

    E. 3.3.3). Insofern bezweckt Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG letztlich, dem Beklagten Kenntnis vom Prozess zu verschaffen, der gegen ihn angestrengt wurde, und ihm dadurch die Möglichkeit einzuräumen, sich vor dem Prozessgericht zu verteidigen. Freilich setzt der in dieser Bestimmung verankerte Rechtsschutz voraus, dass das Schutzbedürfnis des Beklagten echt ist. Deshalb kann er sich nicht auf den beschriebenen Verweigerungsgrund berufen, wenn er sich taub stellt lediglich auf Formalismen beharrt, jedoch formell (durch nachweislichen Zugang eines Schriftstücks) Kenntnis vom Verfahren und rechtzeitig die Möglichkeit erhalten hatte, sich zu verteidigen (BGE 143 III 225, E. 5.2; 122 III 439, E. 4b; OGer ZH, 10. September 2010, ZR 2010 Nr. 68, E. 4f). Schliesslich kann der Beklagte auf die Einrede der ordnungswidrigen Zustellung verzichten, indem er sich vorbehaltlos auf das ausländische Verfahren einlässt; dadurch wird eine mangelhafte

    Ladung geheilt (Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG; BGE 117 Ib 347, E. 2b/aa; 122 III 439,

    E. 4b; BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD, Art. 27 N 15).

  3. Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG nimmt auf Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG Bezug und verstärkt den Schutz des Beklagten im Falle eines Abwesenheitsurteils. Liegt ein solches vor, hat die antragstellende Partei ihrem Anerkennungsbegehren eine Urkunde beizulegen, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und rechtzeitig geladen wurde. Damit kehrt Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG die Beweislast für den Fall eines Abwesenheitsurteils um, sodass die antragstellende Partei die korrekte Ladung durch Urkunden beweisen (bzw. glaubhaft machen) muss (BGE 142 III 180, E. 3.4). Diese Beweislastumkehr ist vorliegend jedoch abgesehen vom (zumindest nach dem Wortlaut bestehenden) Erfordernis eines Urkundenbeweises (vgl. im Übrigen aber Art. 254 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 255 lit. a und lit. b ZPO) - nicht relevant, da im Verfahren betreffend Anerkennung eines Konkursdekrets, zumal ein Einparteienverfahren, die Beweislast für das Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes nach Art. 27 Abs. 2 IPRG ohnehin bereits bei der antragstellenden Partei liegt (s. oben, E. IV.5). Zu beachten ist ferner, dass in Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG die Ausnahme einer Einlassung der im ausländischen Verfahren unterlegenen Partei zwar nicht explizit erwähnt wird, jedoch - da diese Bestimmung auf den Verweigerungsgrund in Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG Bezug nimmt gleichermassen gelten muss. Hat sich die unterlegene Partei nämlich i.S.v. Art. 27

    Abs. 2 lit. a IPRG (letzter Teilsatz) auf das ausländische Verfahren eingelassen, so kann es sich umgekehrt nicht mehr um ein Abwesenheitsurteil handeln. Mit anderen Worten schliessen sich die in Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG erwähnte Einlassung und das in Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG erwähnte Abwesenheitsurteil gegenseitig aus; es kann nicht beides vorliegen.

  4. Nach dem Gesagten hat die Partei, die ein Gesuch um Anerkennung eines ausländischen Konkurdekrets stellt, entweder mit Urkunden glaubhaft zu machen, dass der Gemeinschuldner im ausländischen Konkursverfahren gehörig und rechtzeitig geladen wurde (Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG), aber ohne Beweismittelbeschränkung (Art. 254 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 255 lit. a und lit. b ZPO) glaubhaft zu machen, dass sich der Gemeinschuldner vorbehaltlos auf das ausländische Konkursverfahren eingelassen hat. Somit stellen sich vorliegend drei Fragen: Erstens, ob der Gemeinschuldner gehörig zum ersten Teil des Konkursverfahrens vor dem High Court Hongkong (vor der Sistierung) geladen wurde bzw. ob er sich vor der Sistierung darauf eingelassen hat. Zweitens, ob die Sistierung und der damit verbundene, längere Verfahrensunterbruch dazu geführt haben, dass für den zweiten Teil des Konkursverfahrens gewissermassen eine neue (gehörige) Ladung bzw. eine erneute Einlassung des Gemeinschuldners notwendig wurde. Falls dies bejaht wird, stellt sich drittens die Frage, ob der Gemeinschuldner tatsächlich gehörig zur Wiederaufnahme des Verfahrens geladen wurde bzw. ob er sich darauf eingelassen hat.

  5. Die erste Frage ist ohne Weiteres zu bejahen. Zwar geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführer vor Vorinstanz und auch im Beschwerdeverfahren nicht deutlich hervor, ob und inwiefern ursprünglich eine Ladung für das Konkursverfahren erfolgt war. Klar ist jedoch, dass sich der Gemeinschuldner wenigstens auf den ersten Teil des Verfahrens, d.h. jener vor der Sistierung, eingelassen hat. So gehen die Vorinstanz und die Beschwerdeführer übereinstimmend davon aus, dass das Konkursverfahren im Jahre 2012 eingeleitet wurde, dass der Gemeinschuldner anwaltlich vertreten war und verschiedene Anträge gestellt hatte, so namentlich einen Antrag auf Sistierung des Konkursverfahrens bis zum Abschluss eines damit zusammenhängenden Verfahrens (act. 27 S. 6; act. 26

    S. 5 ff., act. 10 Rz. 6, act. 28/4/11/1 [Affidavit], S. 1, act. 28/4/11/1 [Exhibit CJD4]). Sodann haben die Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass der Gemeinschuldner dem High Court Hongkong die Abweisung des Konkursbegehrens beantragt habe, dass er in einer ersten Verhandlung vom 27. Mai 2013 vor dem High Court Hongkong anwaltlich vertreten gewesen sei, dass er den Antrag gestellt habe, nicht persönlich zur ursprünglich auf den 27. August 2013 angesetzten Konkursverhandlung erscheinen zu müssen, dass er an dieser Verhandlung, anlässlich welcher er den Sistierungsantrag habe stellen lassen, ebenfalls anwaltlich vertreten gewesen sei und dass er nie die Rüge einer fehlerhaften Ladung erhoben habe (act. 1 Rz. 24, act. 10 Rz. 6, act. 28/4/3/19 S. 2, act. 28/4/11/1 S. 1 f., act. 26 Rz. 15). Ob das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Gemeinschuldner gehörig zugestellt worden war, kann damit offen bleiben. Jedenfalls steht fest,

    dass er Kenntnis vom Verfahren hatte, dass er sich auch in der Sache darauf einliess und dass er seine Verteidigung gegen den Konkursantrag hatte organisieren können und auch organisiert hatte. Damit entfiel jedenfalls für den ersten Teil des Verfahrens - der in Art. 27 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG vorgesehene Schutz des Gemeinschuldners durch Einlassung.

  6. Es stellt sich folglich die zweite Frage, nämlich ob wovon die Vorinstanz ausging - die Sistierung des Konkursverfahrens und der damit verbundene Verfahrensunterbruch von fast drei Jahren die bereits erfolgte Einlassung gewissermassen rückgängig gemacht haben bzw. ob unter dem Gesichtspunkt von

    Art. 27 Abs. 2 lit. a und Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG eine neue (gehörige) Ladung für das wieder aufgenommene Verfahren bzw. eine erneute Einlassung des Gemeinschuldners notwendig wurde. Dies ist zu verneinen. Der Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen liegt wie gesagt darin, sicherzustellen, dass der Anerkennungsgegner so rechtzeitig in Kenntnis des Verfahren gesetzt wird, dass er die Gelegenheit erhält, sich zu verteidigen bzw. seine Verteidigung zu organisieren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz trifft es nicht zu, dass dieser Sinn und Zweck es erfordert, den Gemeinschuldner im Falle einer (auch längeren) Sistierung nochmals gehörig zum wieder aufgenommenen Prozess zu laden. Hat der Gemeinschuldner wie vorliegend - Kenntnis vom noch immer hängigen (wenngleich sistierten) Verfahren und hat er sich bereits darauf eingelassen, so ist es ihm ohne Weiteres zuzumuten, dem Gericht ein Zustelldomizil zu bezeichnen, namentlich an der Adresse seines Rechtsvertreters. Entscheidet er sich hingegen dazu, sich über den weiteren Fortgang des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens nicht mehr informiert zu halten bzw. sich taub zu stellen, namentlich indem er seinem ursprünglichen Rechtsvertreter das Mandat entzieht und weder einen neuen Vertreter noch eine neue Zustelladresse benennt, so hat er die negativen Folgen davon zu tragen. Jedenfalls liegt in einer sich daran anschliessenden Wiederaufnahme des Verfahrens ohne (weitere) gehörige Ladung bzw. Einlassung des Schuldners kein Verstoss gegen den formellen schweizerischen Ordre public. Der in Art. 27 Abs. 2 lit. a und Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG vorgesehene Schutz setzt vielmehr voraus, dass das Schutzbedürfnis des Anerkennungsgegners bzw. die ausländische Rücksichtslosigkeit echt ist (BGE 143 III 225, E. 5.2;

    OGer ZH, 10. September 2010, ZR 2010 Nr. 68, E. 4f). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

  7. Zu beachten ist ferner, dass Art. 27 Abs. 2 lit. a und Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG nicht verlangen, dass dem Anerkennungsgegner sämtliche gerichtlichen Dokumente gehörig zugestellt werden bzw. dass er zu sämtlichen Verhandlungen gehörig geladen wird, sondern nur, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück gehörig zugestellt wird er sich auf das Verfahren einlässt (BGE 143 III 225,

    E. 5 und 6). Nicht nach Art. 27 Abs. 2 lit. a, sondern gegebenenfalls nach Art. 27 Abs. 2 lit. b IRPG zu beurteilen wäre der Fall, dass wesentliche Gerichtsurkunden, namentlich Vorladungen zu Verhandlungen, dem Schuldner in Verletzung seines rechtlichen Gehörs auch nicht (in irgendeiner Form) an ein von ihm benanntes, inländisches Domizil, namentlich an seinen Rechtsvertreter, zugestellt werden. Dafür, dass eine solche Gehörsverletzung vorliegen könnte, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

  8. Eine Sistierung des ausländischen Verfahrens führt somit nicht aus Sicht des schweizerischen IPRG zu einer Zweiteilung des Verfahrens, sodass das wieder aufgenommene Verfahren gewissermassen als neues Verfahren zu betrachten wäre. Hierfür besteht aus der Sicht des Anerkennungsgegners kein hinreichendes Schutzbedürfnis. Namentlich muss er vernünftigerweise davon ausgehen, dass das nur sistierte (aber nicht beendete) Verfahren nach Wegfall des Sistierungsgrundes weitergeführt werden würde, und sei es nur, um die endgültige Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Entsprechend hat er dafür zu sorgen, dass dem Gericht stets ein gültiges Zustelldomizil bekannt ist, um über die Wiederaufnahme des Verfahrens informiert zu werden. Vorliegend kommt hinzu, dass der Gemeinschuldner die Sistierung sogar selbst beantragt hatte, zunächst mit der Begründung, es sei der Ausgang eines zusammenhängenden, gegen ihn gerichteten Zivilprozesses abzuwarten (act. 1 Rz. 24, act. 10 Rz. 6, act. 26 Rz. 15, act. 28/4/11/1 [Exhibit CJD-4]), und alsdann offenbar (auch noch) mit der Begrün- dung, es sei ein Rechtsmittelverfahren gegen die Abweisung seines im fraglichen Konkursverfahren gestellten Dispensationsgesuchs abzuwarten (vgl.

    act. 28/4/3/19 S. 2, act. 28/4/11/1 [Affidavit], S. 2). Obschon im Sistierungsentscheid des High Court Hongkong vom 27. August 2013 nur auf den zweiten Sistierungsgrund abgestellt wurde (act. 28/4/3/20; vgl. auch act. 28/4/11/1 [Affidavit],

    S. 2), musste der Gemeinschuldner, spätestens nachdem der parallel laufende Zivilprozess und das Rechtsmittelverfahren gegen die Abweisung seines Dispensationsgesuchs beendet worden waren, ohne Weiteres davon ausgehen, dass das noch hängige Konkursverfahren alsbald weitergeführt werden würde.

  9. Nach dem Gesagten betrifft die Einlassung des Gemeinschuldners i.S.v. Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG das gesamte Konkursverfahren und nicht nur den ersten Teil vor der Sistierung. Eine erneute (gehörige) Ladung war damit aus der Sicht von Art. 27 Abs. 2 lit. a und Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG - nicht erforderlich. Aufgrund der für das gesamte Verfahren geltenden Einlassung handelt es sich beim streitgegenständlichen Konkursdekret somit nicht um ein Abwesenheitsurteil i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG. Daran ändert weder die zwischenzeitliche Verfahrenssistierung noch die Tatsache etwas, dass der Gemeinschuldner an der abschliessenden Verhandlung vor dem erkennenden Konkursgericht vom 29. November 2016 nicht anwesend und auch nicht (mehr) vertreten war.

  10. Im Ergebnis ging die Vorinstanz damit zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführer nach Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG eine Urkunde hätten vorweisen müssen, aus welcher eine gehörige Ladung des Gemeinschuldners zur Verhandlung vom 29. November 2016 bzw. zum zweiten Teil des Konkursverfahrens hervorgeht. Entsprechend kann die dritte Frage, nämlich ob der Gemeinschuldner nach Wiederaufnahme des Verfahrens gehörig geladen wurde bzw. ob er sich (nochmals) auf das Verfahren eingelassen hatte, offen bleiben. Ebenfalls offen bleiben kann die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, ob das Erfordernis einer gehörigen Ladung i.S.v. Art. 27 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG überhaupt nur dann zur Anwendung komme, wenn der Anerkennungsgegner seinen Sitz bzw. Wohnsitz nicht im (ausländischen) Gerichtsstaat habe.

V.

1. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die Beschwerdeinstanz kann bei Gutheissung den Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (kassatorischer Entscheid) neu entscheiden, sofern die Sache spruchreif ist (reformatorischer Entscheid; Art. 327 Abs. 3 ZPO). Die beiden Entscheidarten stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Spruchreif ist die Sache, wenn die Beschwerdeinstanz über alle für einen Sachentscheid notwendigen Grundlagen verfügt und kein weiteres Beweisverfahren notwendig ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nach freiem Ermessen und ohne Bindung an die Parteianträge. Entscheidet die Beschwerdeinstanz reformatorisch, tritt sie an die Stelle der Vorinstanz und urteilt mit freier Kognition und freier Beweiswürdigung (vgl. BGer, 4A_44/2018 vom 5. März 2018, E. 3.2; 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.2; OGer ZH, RA120007 vom

12. April 2013, E. III.1.14; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 327 N 10 ff.).

  1. Die Vorinstanz prüfte einzig den Verweigerungsgrund einer nicht gehörigen Ladung nach Art. 27 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG, nicht aber, ob die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind. Da eine entsprechende Prüfung ohne Weiteres durch die Beschwerdeinstanz erfolgen kann und ein Beweisverfahren nicht erforderlich ist, ist die Streitsache als spruchreif zu betrachten und von der Beschwerdeinstanz ein neuer Entscheid zu fällen (Art. 327 Abs. 3

    lit. b ZPO). Eine Rückweisung erwiese sich als formalistischen Leerlauf.

  2. Art. 166 Abs. 1 IPRG setzt voraus, dass das Konkursdekret am Wohnsitz des Schuldners ergangen ist (indirekte Zuständigkeit). Gemeint ist damit, dass der Schuldner seinen Wohnsitz im Urteilsstaat haben muss, und zwar zu jenem Zeitpunkt, der nach ausländischer lex fori funktional der schweizerischen Konkursandrohung entspricht (BSK IPRG-BERTI/MABILLARD, Art. 166 N 14, 18). Die Gesuchsteller haben glaubhaft dargelegt, dass der Gemeinschuldner wenigstens zu jenem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Hongkong gehabt hatte (act. 1 Rz. 25 f.). Davon ging auch der High Court Hongkong aus (act. 28/4/3/19 S. 23).

  3. Sodann haben die Beschwerdeführer gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung des anzuerkennenden Konkursdekrets (act. 28/4/3/12) sowie gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG eine Bestätigung ins Recht gelegt, dass dagegen nach der ausländischen lex fori kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann bzw. die Entscheidung rechtskräftig geworden ist (act. 9/3, act. 28/4/3/15; vgl. act. 1 Rz. 20 f., 27, act. 8 S. 1). Damit ist glaubhaft gemacht, dass das fragliche Konkursdekret in Hongkong vollstreckbar ist (Art. 166 Abs. 1 lit. a IPRG).

  4. Weiter haben die Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass Hongkong (unter der Hoheit der Volksrepublik China) i.S.v. Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG Gegenrecht hält (act. 1 Rz. 29, act. 28/4/3/23 S. 5, act. 28/4/3/24 S. 7; vgl. hierzu namentlich auch BSK IPRG-BERTI/MABILLARD, Art. 166 N 37).

  5. Anerkennungsverweigerungsgründe i.S.v. Art. 166 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 27 IPRG sind weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführer noch aus den sonstigen Akten ersichtlich. Wie oben dargelegt liegt namentlich kein Verstoss gegen Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG vor und es handelt sich beim streitgegenständlichen Konkursdekret auch nicht um ein Abwesenheitsurteil i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit c IPRG.

  6. Damit sind alle Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt. Das streitgegenständliche Konkursdekret ist folglich anzuerkennen und über den Gemeinschuldner ist für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Konkurs zu eröffnen. Mit dem Vollzug des (Hilfs-)Konkurses ist das Konkursamt Zürich (Altstadt) zu beauftragen.

VI.
  1. Das vorliegende Verfahren wurde auch vor der Beschwerdeinstanz als nichtstreitiges, der freiwilligen Gerichtsbarkeit angenähertes Einparteienverfahren durchgeführt (vgl. oben, E. III), weshalb den Beschwerdeführern keine eigentliche Gegenpartei gegenüberstand. Die Kostenverteilungsregeln von Art. 106 ff. ZPO sind auf solche Konstellationen nicht zugeschnitten, sondern vielmehr auf das für

    den Zivilprozess sonst typische, streitige Zweiparteienverfahren. Weil ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Interesse und auf Antrag der gesuchstellenden Partei geführt wird, hat sie die erstinstanzlichen Prozesskosten auch dann zu tragen, wenn sie obsiegt. Für das Rechtsmittelverfahren gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt. Zwar trifft es zu, dass im Falle einer Gesuchsabweisung durch die Erstinstanz auch das Rechtsmittelverfahren im Interesse und auf Antrag der gesuchstellenden Partei durchgeführt wird, allerdings ist die Notwendigkeit, überhaupt ein Rechtsmittel zu ergreifen, auf den Entscheid der ersten Instanz zurückzuführen. Heisst die Rechtsmittelinstanz das dagegen gerichtete Rechtsmittel gut, so zeigt dies zugleich, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch einen von Anfang an korrekten Entscheid hätten vermieden werden können (BGE 142 III 110, E. 3.3). Da es im Rechtsmittelverfahren in der vorliegenden Konstellation an einer eigentlichen Gegenpartei fehlt, die an der Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Entscheids ein Interesse hat, und welcher infolgedessen die Kosten auferlegt werden können, sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

  2. Demgegenüber ist in einer solchen Konstellation nicht in jedem Falle eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren geschuldet. Nach der Praxis der Kammer ist bei Fehlen einer Gegenpartei nur dann eine Parteientschädigung zulasten des Staates zu sprechen, wenn der erstinstanzliche Entscheid qualifiziert unrichtig ist und die Vorinstanz dadurch gewissermassen zur Gegenpartei wird,

    d.h. mit ihr (bzw. mit dem für sie verantwortlichen Gemeinwesen) ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird. Der Umstand allein, dass ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren aufgehoben abgeändert wird, kann für sich genommen keine Entschädigungspflicht des Staates auslösen (grundlegend: OGer ZH, PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3 [mit Verweis auf § 17 Abs. 2 VRG]; s. auch OGer ZH, PS140211 vom 9. September 2014, E. 4; PS160012 vom 18. Februar

    2016, E. 4; PQ160008 vom 16. März 2016, E. 3). An dieser Praxis ist auch nach BGE 142 III 110 festzuhalten. Ob, wie das Bundesgericht erwägt (E. 3.3), die Vorinstanz auch dann in eine ähnliche Stellung gerät, wie sie eine Gegenpartei einnehmen würde, wenn sie im Rahmen einer Vernehmlassung an ihrem Entscheid festhält (Art. 324 ZPO), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Zu einer

    Vernehmlassung ist die Vorinstanz vorliegend nicht aufzufordern. Mit ihrem Entscheid hat sie zwar das Recht unrichtig angewandt, jedoch ist ihre Auslegung von Art. 27 Abs. 2 lit. a und Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG sowie ihre Antwort auf die relevante bisher weder von der Rechtsprechung noch der Lehre aufgegriffene - Rechtsfrage nicht qualifiziert unrichtig. Unter diesen Umständen ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen.

  3. Die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets fällt nicht unter die GebV SchKG (Art. 48 ff. i.V.m. Art. 61), weshalb die Prozesskosten nach kantonalem Recht zu bemessen sind. Die danach bemessene Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr durch die Vorinstanz wurde nicht beanstandet, weshalb diese auf CHF 7'000.festzusetzen, den Beschwerdeführern aufzuerlegen und aus dem vor Vorinstanz geleisteten Vorschuss zu beziehen ist.

  4. Angesichts des Interessenwerts in der Höhe von mindestens rund

    CHF 14 Mio. abgeleitet aus zwei behaupteten Banküberweisungen von insgesamt rund USD 14 Mio. auf ein Konto des Gemeinschuldners bei der E. AG (act. 1 Rz. 4 ff.) ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf

    CHF 7'000.festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 GebV OG), jedoch, wie oben ausgeführt, auf die Staatskasse zu nehmen.

  5. Die Beschwerdeführer haften nach Art. 170 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 169 Abs. 1 SchKG für sämtliche Kosten, die dem zuständigen Konkursamt für die Durchführung des Hilfskonkursverfahrens bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven bis zum Schuldenruf entstehen. Hierfür kann das Gericht vom antragstellenden Gläubiger bzw. im Falle einer Hilfskonkurseröffnung von der antragstellenden ausländischen Konkursverwaltung einen entsprechenden Vorschuss in Höhe der mutmasslich zu erwartenden Kosten verlangen

(Art. 169 Abs. 2 SchKG analog). Dieser ist auf CHF 5'000.festzusetzen und weil ein von der Vorinstanz hierfür bezogener Vorschuss in entsprechender Höhe bereits zurückerstattet wurde (vgl. act. 35) aus dem von den Beschwerdeführern für das vorliegende Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen sowie der Kasse des Konkursamtes Zürich (Altstadt) zu überweisen. Im übrigen Umfang (CHF 2'000.-) ist der für das Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.

Es wird erkannt:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2018 (Verfahrens-Nr. EK171202) aufgehoben.

  2. Die Bankruptcy Order des High Court of the Hong Kong Special Administrative Region, Court of First Instance, vom 29. November 2016 (Verfahrensnummer HCB 7809/2012) betreffend Eröffnung des Konkurses über C. , Inhaber der Identitätskarte Nr. ... von Hongkong, wird anerkannt.

  3. Über C. , Inhaber der Identitätskarte Nr. ... von Hongkong, wird für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Konkurs eröffnet.

  4. Das Konkursamt Zürich (Altstadt) wird mit dem Vollzug des Konkurses beauftragt.

  5. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 7'000.festgesetzt, den Beschwerdeführern auferlegt und aus dem im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 7'000.festgesetzt und auf die Staatskasse genommen.

  7. Den Beschwerdeführern wird für die Kosten der Durchführung des Hilfskonkurses ein Vorschuss von CHF 5'000.auferlegt. Dieser wird aus dem von den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss bezogen und an die Kasse des Konkursamtes Zürich (Altstadt) überwiesen.

    Im übrigen Umfang (CHF 2'000.-) wird der von den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss an diese zurückerstattet.

  8. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  9. Schriftliche Mitteilung an

    • die Beschwerdeführer,

    • das Konkursamt Zürich (Altstadt),

    • das Betreibungsamt Zürich 1,

    • das Grundbuchamt Zürich ( ),

    • das Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

    • die Vorinstanz,

      je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse sowie Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich.

      Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassgerichts im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

Dr. S. Zogg versandt am:

3. Oktober 2018

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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