E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS180017
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS180017 vom 23.03.2018 (ZH)
Datum:23.03.2018
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_304/2018
Leitsatz/Stichwort:Kollokationsplan (Beschwerde über ein Konkursamt)
Schlagwörter : Beschwer; Beschwerde; Konkurs; Kollokation; Kollokationsplan; Forderung; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; SchKG; Forderungen; Beschwerdegegner; Recht; Konkursamt; Rechtskräftig; Gläubiger; Anfechtung; Erbschaft; Kanton; Vorinstanz; Verfahren; Erblasserin; Erben; Gemeinde; Abtretung; Kantons; Kantonale; Aufsichtsbehörde; Konkursverfahren; Kollokationsplanes
Rechtsnorm: Art. 17 KG ; Art. 18 KG ; Art. 193 KG ; Art. 20a KG ; Art. 22 KG ; Art. 244 KG ; Art. 247 KG ; Art. 250 KG ; Art. 260 KG ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 560 ZGB ; Art. 573 ZGB ; Art. 579 ZGB ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:103 III 46; 111 II 81; 119 III 84; 121 III 291; 131 III 49; 136 V 7; 139 III 384;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS180017-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal

Urteil vom 23. März 2018

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,

Beschwerdeführer,

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,

gegen

  1. Kanton Zürich,
  2. Kanton Zürich und Gemeinde J. ,
  3. C. AHV Ausgleichskasse, Beschwerdegegner,
  1. vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

  2. vertreten durch Steueramt der Gemeinde J. ,

betreffend Kollokationsplan

(Beschwerde über das Konkursamt D. )

Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. Dezember 2017 (CB160031)

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführer, A. und B. , sind die Kinder der am tt.mm.2014 verstorbenen E. geb. F. (nachfolgend Erblasserin). Nachdem die Beschwerdeführer die Erbschaft ausgeschlagen hatten, ordnete das zuständige Konkursgericht mit Urteil vom 18. November 2014 über den Nachlass die konkursamtliche Liquidation an und beauftragte das Konkursamt D. (nachfolgend Konkursamt) mit der Durchführung des Verfahrens. Mit Urteil vom

  1. Dezember 2014 wurde das summarische Konkursverfahren angeordnet (vgl. act. 32 E. 1). Am 22. September 2016 erstellte das beauftragte Konkursamt den Kollokationsplan, der Forderungen von Gläubigern von insgesamt Fr. 498'925.10 aufführt (vgl. act. 7). Es handelt sich um eine faustpfandgesicherte Forderung des Alterszentrums G. , um eine ungesicherte Forderung der 2. Klasse der

    1. AHV Ausgleichskasse (= Beschwerdegegnerin 3) sowie um fünf ungesicherte Forderungen der 3. Klasse des Kantons Zug und der Gemeinde M. , des Kantons Zürich (= Beschwerdegegner 1), der Gemeinde J. (= Beschwerdegegner 2), der Praxis H. sowie des Spitals I. . Während der Auflagefrist wurden im Kollokationsplan Änderungen vorgenommen und die Gesamtforderung wurde auf Fr. 285'351.95 reduziert (vgl. act. 14/1, act. 14/3/1 = act. 17/3, act. 14/3/2). Der neue Kollokationsplan wurde wiederum beim Konkursamt zur Einsicht aufgelegt.

      1.2 Im Konkursinventar wurden nebst den Bankguthaben der Erblasserin auch Forderungen gegenüber den Nachkommen der Erblasserin (= Beschwerdeführer) aufgenommen mit der Bemerkung, die im Eigentum der Erblasserin gewesenen Liegenschaften in der Stadt K. sowie in den Gemeinden J. , L. und M. seien im Dezember 2011 auf die Beschwerdeführer übertragen worden, wobei die Beschwerdeführerin 2 die Liegenschaft in M. sogleich an ihre Kinder übertragen habe (vgl. act. 14/2/2, act. 17/1). Da das Konkursamt dies als anfechtbare Rechtshandlungen i.S.v. Art. 285 ff. SchKG erachtete, wurde den Gläubigern mit Zirkularschreiben vom 26. September 2016 die Abtretung dieser

      Forderung angeboten (vgl. act. 13 S. 2 oben und act. 14/2/1 S. 4). Mit schriftlichen Erklärungen vom 17. Oktober 2016 trat das Konkursamt die Anfechtungsansprü- che an die Beschwerdegegner 1+2 ab (vgl. act. 25/1+2). Ob Klage erhoben worden ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen und ist für das Rechtsmittelverfahren nicht relevant.

      1.3. Während der Auflagefrist des ersten Kollokationsplanes gelangten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2016 an das Konkursamt

    2. , welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) überwies (vgl. act. 1 und act. 2). Sie stellten folgende Anträge:

    1. Sämtliche Forderungen, die auf öffentlich-rechtlichen Abgabeverfügungen basieren, welche ein Datum ab dem 1. Mai 2013 aufweisen seien als nicht rechtskräf- tig im Kollokationsplan Nr. ... aufzuführen, bzw. zu berichtigen.

    1. Es handelt sich um die folgenden Positionen des Kollokationsplanes die zu berichtigen sind:

      1. Ord. Nr. 3, Direkte Bundessteuer: nicht rechtskräftig anstelle rechtskräf- tig Fr. 75'898.35

      2. Ord. Nr. 4, Kantonsund Gemeindesteuern ZH/J. : nicht rechtskräf- tig anstelle rechtskräftig Fr. 218'309.40

      3. Ord. Nr. 6, C. AHV Ausgleichskasse Fr. 8'998.80: nicht rechtskräf- tig anstelle rechtskräftig.

In ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2017 ergänzten die Beschwerdeführer ihr Begehren mit folgendem Eventualantrag (vgl. act. 24):

Eventualiter seien die zur Aufnahme in den Kollokationsplan angemeldeten Forderungen der Beschwerdegegner ohne Hinweis auf die Rechtskraft zu kollozieren.

1.4. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (vgl. act. 29 = act. 32 = act. 34, zitiert als act. 32). Dagegen haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Februar 2018 rechtzeitig Beschwerde erheben lassen (vgl. act. 33, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 30/1). Sie stellen folgende Anträge:

1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. Dezember 2017, Geschäfts-Nr. CB160031, sei aufzuheben;

  1. Die als rechtskräftig kollozierten Forderungen der Beschwerdegegner im Konkurs Nr. ... des Konkursamtes D. über die Erbschaft der am tt.mm.2014 verstorbenen E. -F. sei[en] zu streichen;

  2. Eventualiter seien die Forderungen als nicht rechtskräftig zu kollozieren.

Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (vgl. act. 1-30). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (vgl. Art. 322 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

2.

    1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff.,

      S. 103, mit Hinweisen auf die Gerichtspraxis). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

    2. Die Beschwerdeführer verlangten vor Vorinstanz, die Forderungen der Beschwerdegegner seien nicht mit der Bemerkung rechtskräftig, sondern mit dem Vermerk nicht rechtskräftig bzw. ohne Hinweis auf die Rechtskraft zu kollozieren (vgl. E. 1.2. oben sowie act. 2 und act. 24). Soweit sie im Rechtsmittelverfahren

beantragen, es seien die als rechtskräftig kollozierten Forderungen ganz zu streichen (vgl. E. 1.3. oben und act. 33), stellen sie einen unzulässigen neuen Antrag (vgl. Art. 326 ZPO). Auf ihre Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Als zulässig erweist sich hingegen der Eventualantrag, dass die Forderungen als nicht rechtskräftig zu kollozieren seien.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig, schriftlich und begründet erhoben

(Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 18 SchKG). Auch wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation abgesprochen hat, sind sie zur Anfechtung des entsprechenden Entscheids berechtigt, da es gerade um die Überprüfung dieser Frage geht. Im erwähnten Umfang ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

3.

    1. Die Beschwerdeführer fechten den Kollokationsplan an. Obwohl sie bereits während der Auflagefrist des ersten Kollokationsplanes Beschwerde bei der Vorinstanz erhoben hatten, hat der neue Kollokationsplan als mitangefochten zu gelten. Dies rechtfertig sich, zumal sich die Beschwerdeführer einzig an der im Kollokationsplan enthaltenen Bemerkung Verfügung rechtskräftig stören. Die Anfechtung des Kollokationsplans kann - je nach Art der Beanstandung (vgl. dazu BGE 119 III 84 E. 2 = Pra 93 [1994] Nr. 88) - mittels Beschwerde (Art. 17 SchKG) oder Kollokationsklage (Art. 250 SchKG) erfolgen. Zur Anfechtung des Kollokationsplans mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG sind ausser den Gläubigern und dem Gemeinschuldner unter Umständen auch Dritte legitimiert (vgl. etwa KUKO SchKG-SPRECHER, 2. A., Art. 249 N 13).

    2. Die Vorinstanz trat mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer auf die Beschwerde nicht ein. Sie erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführer seien weder Gläubiger noch Gemeinschuldner. Die Beschwerdeführer hätten ihre Legitimation einzig aus dem Umstand abgeleitet, dass sie bei unverändertem Kollokationsplan eine Anfechtungsklage zu befürchten hätten. Mit ihrem Vorgehen zielten die Beschwerdeführer auf die Bekämpfung der Gläubigerforderung in der Sache und damit zusammenhängend in der Kollokation ab. Dritten sei es verwehrt, eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Konkursgläubiger im Konkursverfahren herbeizuführen (vgl. act. 34 S. 14 f.).

    3. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass sie als Dritte zur Anfechtung des Kollokationsplanes legitimiert seien (vgl. act. 33 Rz 17 ff. S. 6). Als Begrün- dung bringen sie zusammengefasst vor, da der Kollokationsplan Forderungen gegen die Konkursmasse als rechtskräftig ausweise und das Konkursinventar gleichzeitig paulianische Ansprüche aufführe, hätten sie als (angebliche) Schuldner der paulianischen Ansprüche nicht nur ein tatsächliches, sondern auch ein rechtliches Interesse an der Anfechtung des Kollokationsplans bzw. an der Streichung des Wortes rechtskräftig (vgl. act. 33 Rz 21 S. 7). Sie seien direkt betroffen, weil ein direkter Zusammenhang zwischen der Anfechtungsklage und der Frage, ob es sich um rechtskräftige Forderungen gegen die Konkursmasse handle, bestehe (vgl. act. 33 Rz 24 S. 8). Legitimiert seien sie aber auch, weil es sich bei den zu beurteilenden Einträgen im Kollokationsplan um nichtige Einträge und damit um nichtige Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 22 SchKG handle (vgl. act. 33 Rz 25 S. 8, vgl. dazu E. 3.5. unten).

    4. Mit dem Tode des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes kraft Gesetz (vgl. Art. 560 Abs. 1 ZGB). Sie werden Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und treten an seine Stelle. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft aus, so gelangt sie nach gesetzlicher Vorschrift zur konkursamtlichen Liquidation durch das Konkursamt (vgl. Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 SchKG). Die Forderungen der Gläubiger richten sich nicht mehr gegen den verstorbenen Schuldner und auch nicht mehr gegen die Erben, sondern gegen die Konkursmasse der Erbschaftsliquidation (vgl. BGE 131 III 49 E. 2.3). Die Ausschlagung der Erbschaft hat den Verlust der Erbenstellung resp. der Erbenqualität zur Folge. Die ausschlagenden Erben verzichten auf ihr Erbrecht (vgl. BGE 136

      V 7 E. 2.2.1.1) und entziehen sich - unter Vorbehalt von Art. 579 ZGB und Art. 285 ff. SchKG - ihrer Haftung. Aufgrund der Ausschlagung sind die Be-

      schwerdeführer nicht als Gemeinschuldner zu betrachten, und sie nehmen auch keine ähnliche Stellung ein wie ein solcher. Dass die Beschwerdeführer im Erbschaftskonkurs als Gläubiger auftreten, bringen sie weder vor noch lässt sich dies

      den Akten entnehmen. Eine Gläubigerstellung kommt ihnen im Konkursverfahren auch nicht deshalb zu, weil nach Art. 573 Abs. 2 ZGB ein allfälliger Überschuss den Berechtigten überlassen wird, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte. Die Berechtigung am Überschuss besteht nicht als (insoweit wieder eingesetzte) Erben; diese Vorschrift macht eine rechtsgültige Ausschlagung nicht wirkungslos. Es handelt sich vielmehr um einen Anspruch obligationenrechtlicher Natur gegen die ausgeschlagene Erbschaft (vgl. BGE 136 V 7 E. 2.2.1.2 m.H.). Solange das Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen ist, fällt eine diesbezüg- liche Gläubigerstellung von vornherein ausser Betracht.

      Dritte, d.h. am Verfahren nicht als Gläubiger oder Schuldner direkt Beteiligte, können betreibungsrechtliche Beschwerde führen, wenn die Betreibungshandlung bzw. Vollstreckungshandlung ihnen einen direkten Nachteil zufügt, sie mithin direkt beschwert sind (vgl. BGE 139 III 384 E. 2.1 m.w.H. = Pra 103 [2014] Nr. 18 und BGer 5A_483/2012 E. 5.3.1 übersetzt in: Pra 102 [2013] Nr. 78, siehe beispielhafte Aufzählungen in LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, Art. 17 N 195 und KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. A., Art. 17

      N 16 ff.). Wie unter E. 1.2 hiervor dargelegt könnten die Beschwerdeführer - je nach Ausgang der paulianischen Anfechtungsklage - Schuldner der Erbschaftskonkursmasse und somit Drittschuldner sein. Sie könnten daher von der Abtretung des Anfechtungsanspruches an die Beschwerdegegner 1+2 betroffen sein und ein Interesse an der Aufhebung der Abtretungsverfügung haben (vgl. dazu BGE 139 III 384 E. 2.1 = Pra 103 [2014] Nr. 18). Hier geht es aber nicht um die Abtretungsverfügung sondern um den Kollokationsplan. Dies ist auseinanderzuhalten. Der Kollokationsplan gibt Aufschluss über die Passiven der Konkursmasse und beantwortet die Frage, inwieweit angemeldete Gläubigeransprüche bei der Verteilung der Aktivmasse zu berücksichtigen sind. Ein Dritter hat darauf keinen Einfluss (vgl. BGE 111 II 81 E. 3.a, KUKO SchKG-SCHOBER, 2. A., Art. 221 N 10).

      Das Recht, den Kollokationsplan anzufechten, steht einem Drittschuldner nur zu, wenn er zugleich Gläubiger ist und im Konkurs als solcher auftritt. Ist er kein Konkursgläubiger, so ist er durch die Kollokation einer Forderung offensichtlich nicht beschwert (vgl. BGE 111 II 81 E. 3.a und BGE 139 III 384 E. 2.2.1 = Pra 103 [2014] Nr. 18). Der Kollokationsplan hat keine über den Konkurs hinausgehenden

      Rechtswirkungen und weder Einfluss auf den Bestand oder Nichtbestand einer Forderung noch auf den Anfechtungsprozess bzw. auf dessen Ausgang. Es fehlt an einem direkten Zusammenhang zwischen dem Kollokationsplan, der die Passivseite widerspiegelt, und der Anfechtungsklage, die - je nach Verfahrensausgang - Auswirkung auf das Substrat der Konkursmasse haben kann. Inwiefern der Kollokationsplan den Beschwerdeführern, die keine Konkursgläubiger sind, und mit dem Konkursverfahren nur deshalb etwas zu tun haben, weil sie möglicherweise Schuldner der Erbschaftskonkursmasse sind, einen direkten Nachteil zufügt, ist damit nicht ersichtlich. Die Legitimation zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist damit zu verneinen. Sie lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (vgl. act. 33 Rz 19 S. 6) insbesondere nicht aus BGE 139 III 384 herauslesen, zumal dieser Entscheid - wie hiervor erwogen - die Beschwerdebefugnis Dritter ausdrücklich von einer direkten Beschwer durch die angefochtene Verfügung abhängig macht.

    5. Zur geltend gemachten Nichtigkeit bringen die Beschwerdeführer vor, die Steuerverfügungen der Beschwerdegegner 1+2 seien nicht rechtskräftig, weil sie der Erblasserin nicht eröffnet worden seien. Dem eingereichten Arztzeugnis kön- ne entnommen werden, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Zustellung im Altersheim G. in I. gewohnt habe. Nach dem Zustellnachweis sei die Sendung am 17. Februar 2014 an die Empfangsperson: E. ausgehändigt worden. Da jedoch die Unterschrift unleserlich sei, sei unklar, wer die Sendung entgegen genommen habe. Die Erblasserin habe an der Adresse in J. mit keinem erwachsenen Familienmitglied zusammengewohnt und es seien auch keine Postvollmachten ausgestellt worden (vgl. act. 33 S. S. 8 f. Rz 27, S. 10

      Rz 32-35, S. 11 Rz 41). Sodann - so die Beschwerdeführer weiter - habe der Erblasserin die Verfügung der Beschwerdegegnerin 3 nicht mehr eröffnet werden können, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben gewesen sei (vgl. act. 33

      S. 12 Rz 45). Die Vorinstanz bzw. das Konkursamt habe nicht geprüft, ob die als rechtskräftig kollozierte Forderungen gültig bzw. nichtig seien (vgl. act. 33 S. 11 Rz 39).

      Die Konkursverwaltung prüft die nach Ablauf der Eingabefrist im Sinne von Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG angemeldeten Forderungen und macht die zur Erwahrung nötigen Erhebungen (vgl. Art. 244 SchKG). Trotz der Pflicht zur mög- lichst gründlichen Abklärung von Forderungen muss die Prüfung summarisch bleiben, was sich schon aus der kurzen Frist zur Aufstellung des Kollokationsplanes ergibt (vgl. Art. 247 Abs. 1 SchKG, BGer 5A_141/2008 E. 3.1). Dass das Konkursamt die Forderungen nicht wie von den Beschwerdegegnern eingegeben kolloziert haben soll, behaupten die Beschwerdeführer nicht, und sie stellen auch die Gläubigereigenschaft der Beschwerdegegner nicht in Frage. Sie werfen dem Konkursamt einzig vor, es habe die eingegebenen Forderungen nicht auf ihre Rechtskraft hin geprüft. Die Konkursverwaltung hat nicht den Bestand einer Forderung, sondern den wahrscheinlichen Bestand einer Forderung abzuklären (vgl. BGer 5A_141/2008 E. 3.1 m.H.). Es geht dabei nicht um die Frage nach der rechtskräftigen Beurteilung einer Forderung, sondern darum, welchen Anspruch ein Gläubiger auf den Erlös aus der Versilberung der Aktivmasse hat (vgl. BGE 103 III 46 E. 1a). Da im Rahmen einer Beschwerde gegen den Kollokationsplan einzig formelle Fehler gerügt werden können, ist nicht zu beanstanden, dass das Konkursamt keine abschliessende materielle Prüfung der öffentlich-rechtlichen Forderungen vornahm (vgl. BGer 5A_272/2016 E. 2.5.2). Inwiefern das Konkursamt seine Prüfungspflicht verletzt haben soll, weil es die Rechtskraft nicht überprüfte bzw. es sich dabei unbestrittenermassen auf die Eingaben der Beschwerdegegner stützte, ist nicht ersichtlich. Damit ist dem Vorwurf der Nichtigkeit der Boden entzogen.

    6. Abschliessend drängt sich folgende Bemerkung auf: Das Recht auf Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG ist mit der Stellung eines kollozierten Gläubigers verknüpft (vgl. BGer 5A_483/2012 E. 5.3.2. zitiert in: Pra 102 [2013] Nr. 78), und eine Abtretung wird erst hinfällig, wenn die Konkursverwaltung sie widerruft (vgl. BGE 121 III 291 E. 3c). Soweit ersichtlich sind die Beschwerdegegner 1+2 zur Anfechtung der erwähnten Liegenschaftsübertragung berechtigt. Über die Zuführung dieser Vermögenswerte in die Erbschaftskonkursmasse ist einzig im Anfechtungsverfahren nach Art. 285 ff. SchKG zu entscheiden. Daran würde auch

      eine allfällige Gutheissung der Beschwerde nichts ändern, da diese zu keiner Än- derung der unbestritten gebliebenen Gläubigerstellung führen würde.

    7. Nach dem Dargelegten ist die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der zweitinstanzlichen Beschwerde.

4.

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei den Beschwerdegegnern ohnehin keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 33 samt Beilagenverzeichnis, und an die Vorinstanz sowie an das Konkursamt D. , je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal versandt am:

26. März 2018

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz