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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS170280: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Konkurseröffnung entschieden. Die Schuldnerin, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG, hatte Beschwerde gegen das Konkursdekret eingereicht. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Schuldnerin nicht nachweisen konnte, dass ein Konkurshinderungsgrund vorlag. Die Konkurseröffnung wurde bestätigt, und das Konkursamt Höngg-Zürich wurde mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wurde auf Fr. 750.- festgesetzt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS170280

Kanton:ZH
Fallnummer:PS170280
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS170280 vom 18.01.2018 (ZH)
Datum:18.01.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Konkurseröffnung
Schlagwörter : Konkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Frist; Gläubiger; SchKG; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Urteil; Konkurseröffnung; Konkursgericht; Beschwerdefrist; Konkurses; Konkursamt; Entscheid; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Isler; Gläubigerin; Bezirks; Forderung; Aufhebung; Konkurshinderungsgr; Kostenvorschuss; Akten; Rechtsmittelfrist; Konkursdekret
Rechtsnorm:Art. 101 ZPO ;Art. 174 ZGB ;Art. 63 KG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:136 III 294;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS170280

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS170280-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler

Urteil vom 18. Januar 2018

in Sachen

  1. GmbH,

    Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

    vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X. ,

    gegen

  2. AG,

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Dezember 2017 (EK171875)

Erwägungen:
  1. Das Konkursgericht des Bezirks Zürich eröffnete mit Urteil vom 5. Dezember 2017 den Konkurs über die Schuldnerin gestützt auf eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 750.- nebst 5 % Zins seit 6. Januar 2017 zuzüglich Mahnspesen, Inkassogebühren und Betreibungskosten (act. 3 = act. 7 = act. 8/6). Dagegen reichte die Schuldnerin am 22. Dezember 2017 Beschwerde ein (act. 2). Sie beantragt die Aufhebung des Konkursdekrets und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

  2. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt, weil die Schuldnerin weder den Konkurshinderungsgrund der Tilgung noch denjenigen der Hinterlegung belegt und überdies auch die Kosten des Konkursamts und des Konkursgerichts nicht sichergestellt hatte. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Eingabe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verbessern könne. Ausserdem wurde ihr Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.zu bezahlen (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-8). Die Sache erweist sich als spruchreif.

    1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass er seit der Konkurseröffnung die Schuld (Forderung) einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt hat dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 ZGB). Diese Voraussetzungen sind innert der Rechtsmittelfrist darzutun; Nachfristen werden keine gewährt (BGE 136 III 294).

    2. Die Schuldnerin hat gemäss eigener Darstellung am 12. Dezember 2017 vom Konkursdekret Kenntnis erhalten (act. 2 S. 2). Die zehntägige Beschwerdefrist lief folglich während der Weihnachtsbetreibungsferien, die vom 18. Dezember bis am 2. Januar dauern, ab (Art. 56 Ziff. 2 SchKG; KUKO SchKG-Sarbach, 2. Aufl., Art. 56 N 36). In diesem Fall verlängert sich die Beschwerdefrist bis zum dritten Arbeitstag nach Ablauf der Betreibungsferien (Art. 63 SchKG i.V.m. Art. 56

Ziff. 2 SchKG; vgl. OGer ZH PS130227 vom 15. Januar 2014, E. II./2.), mithin bis am Freitag, 5. Januar 2018. Da die Schuldnerin den Nachweis für das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht erbracht und keinen anderen Grund namhaft gemacht hat, welcher die Aufhebung des Konkurses erlaubte, ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Vor diesem Hintergrund kann auf eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses (Art. 101 Abs. 3 ZPO) verzichtet werden.

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Das Konkursamt Höngg-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler versandt am:

19. Januar 2018

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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