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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS170277: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend einen Arrestbeschluss entschieden. Der Beschwerdeführer A wurde von den Beschwerdegegnern B und C verarrestiert, wobei das Betreibungsamt soweit Vermögen von A bei der Bank D eingefroren hat. A erhob Beschwerde gegen den Arrest, die jedoch teilweise abgewiesen wurde. A legte daraufhin erneut Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Arrests. Das Obergericht entschied, dass ein Teil des Arrests nichtig sei, da es sich um unpfändbare Vermögenswerte handelte. Die Vorinstanz prüfte, ob die AHV-Rente von A pfändbar sei und kam zum Schluss, dass ein Teil des Arrests nichtig sei. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Rentenzahlungen unpfändbar seien, jedoch wurde festgestellt, dass er über weiteres flüssiges Vermögen verfügte und die Renten nicht zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten nutzte. Letztendlich entschied das Gericht, dass der Arrest in dem Umfang, in dem der Saldo die AHV-Rente überstieg, nicht nichtig war. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass die Rentenzahlungen ausschliesslich für die Lebenshaltungskosten verwendet wurden.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS170277

Kanton:ZH
Fallnummer:PS170277
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS170277 vom 10.07.2018 (ZH)
Datum:10.07.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Arrest (Beschwerde über ein Betreibungsamt)
Schlagwörter : Arrest; SchKG; Beschwerde; Konto; Vorinstanz; Rente; Lebenshaltungskosten; Nichtigkeit; Schuld; Zahlung; Schuldner; Ehefrau; Betreibung; Renten; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Beschwerdeführers; AHV-Rente; Arrestvollzug; Pfändung; Aufsichtsbehörde; Betrag; Zahlungen; Auflage; Vereinbarung; Blatt
Rechtsnorm:Art. 111 KG ;Art. 142 ZPO ;Art. 17 KG ;Art. 19 ATSG ;Art. 20 AHVG ;Art. 20a KG ;Art. 22 KG ;Art. 275 KG ;Art. 322 ZPO ;Art. 44 AHVG ;Art. 90 BGG ;Art. 92 KG ;
Referenz BGE:112 III 79; 120 III 106; 130 III 400;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS170277

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS170277-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Urteil vom 10. Juli 2018

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X. ,

gegen

  1. B. ,

  2. C. ,

Beschwerdegegner,

1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. ,

betreffend Arrest Nr.

(Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Dezember 2017 (CB170101)

Erwägungen:
  1. Gestützt auf das Arrestbegehren von B. und C. (Arrestgläubiger und Beschwerdegegner, nachfolgend Beschwerdegegner) erliess der Arrestrichter am Bezirksgericht Zürich am 11. Januar 2017 einen Arrestbefehl an das Betreibungsamt Zürich 1 über sämtliches Vermögen von A. (Arrestschuldner und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) bei der D. AG [Bank] (Arrest Nr. , act. 3/8). Am 13. Januar 2017, 09:00 Uhr, vollzog das Betreibungsamt den Arrestbefehl und verarrestierte sämtliche Guthaben des Beschwerdeführers bei der D. AG [Bank] bis zur Sperrlimite von CHF 640'000.00 (act. 3/9). Die am 16. Januar 2017 ausgestellte Arresturkunde (act. 3/9) konnte dem Vertreter des Beschwerdeführers am 19. Januar 2017 rechtshilfeweise über das Betreibungsamt Zug zugestellt werden (act. 7). Die Arresteinsprache des Beschwerdeführers wurde vom Obergericht mit Urteil vom 7. August 2017 in der Sache abgewiesen (act. 3/11). Mit Eingabe vom 5. September 2017 (Poststempel) erhob der Arrestschuldner bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde SchKG des Bezirksgerichtes Zürich Beschwerde gegen die Arresturkunde vom 16. Januar 2017 mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 2):

    1. Der Arrestvollzug vom 13.01.2017 um 09.00 Uhr bzw. die Arresturkunde vom 16.01.2017 des Betreibungsamtes Zürich 1 seien aufzuheben und der Beschlag des Arrestobjekts sei zu widerrufen.

  2. Das Betreibungsamt Zürich 1 sei anzuweisen, unverzüglich im Sinne der Erwägungen eine Verfügung an die D. AG [Bank], Hauptsitz Zürich, [Adresse] zu erlassen, dass das Konto [Konto-Nr.] nicht länger mit Arrest belegt sei.

Mit Zirkulationsbeschluss vom 5. Dezember 2017 hiess das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter die Beschwerde gegen den Arrestvollzug des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 13. Januar 2017 (Arrest Nr. ) teilweise gut und stellte fest, dass die Arrestierung des D. -Kontos [Konto-Nr.] im Umfang von

CHF 1'763.00 nichtig sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (act. 27 S. 10 Dispositiv Ziffer 1). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 zugestellt (act. 25/3), und mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 (Poststempel) erhob er dagegen rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht und beantragte (act. 28 S. 2):

1. Der Zirkulationsbeschluss der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde vom 05.12.2017 (CB170101) sei aufzuheben. Folglich seien der Arrestvollzug vom 13.01.2017 um 09.00 Uhr bzw. die Arresturkunde vom 16.01.2017 des Betreibungsamts Zürich 1 aufzuheben und der Beschlag des Arrestobjekts sei zu widerrufen.

Eventualiter sei der Zirkularbeschluss der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde vom 05.12.2017 (CB170101) aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück zu weisen.

2. Das Betreibungsamt Zürich 1 sei anzuweisen, unverzüglich im Sinne der Erwägungen eine Verfügung an die D. AG [Bank], Hauptsitz Zürich,

[Adresse] zu erlassen, dass das Konto [Konto-Nr.] nicht länger mit Arrest belegt sei.

  1. a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren. Im Verfahren vor der II. Zivilkammer als oberer Aufsichtsbehörde sind daher die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (§ 84 GOG). Das bedeutet, dass im Verfahren der oberen Aufsichtsbehörde der Sachverhalt nicht mehr von Amtes wegen festgestellt wird und neue Behauptungen unzulässig sind (OGerZH PS110019 vom 21. Februar 2011; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2).

    1. Gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten, wenn die Beschwerde u.a. offensichtlich unbegründet ist. Das ist hier der Fall. Eine Beschwerdeantwort ist deshalb nicht einzuholen.

  2. a) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer verlange die Aufhebung des Arrestbeschlags mit der Begründung, dass das mit Arrest belegte Objekt

    (D. -Konto [Konto-Nr.]) nicht pfändbar sei. Eine solche Rüge sei in erster Linie mit Beschwerde gegen den Arrestvollzug vorzubringen, und zwar innert der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist (zehn Tage gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG). Dass diese Beschwerdefrist im vorliegenden Fall verstrichen sei, werde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Die Aufsichtsbehörde könne im konkreten Fall daher lediglich noch prüfen, ob mit dem Arrestvollzug gegen Vorschriften verstossen worden sei, welche im öffentlichen Interesse im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Dritten erlassen worden seien, und gegebenenfalls von Amtes wegen die Nichtigkeit des Arrestvollzugs feststellen (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Soweit mit den Anträgen des Beschwerdeführers etwas anderes verlangt werden sollte, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 27 Erw. 3). Es sei fraglich, so die Vorinstanz, in welchem Umfang eine Verletzung der in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG statuierten Unpfändbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit noch berücksichtigt werden könne. Der Rentenanspruch der AHV sei von Gesetzes wegen der Zwangsvollstreckung entzogen (Art. 20 Abs. 1 AHVG); er sei mit Rücksicht auf die Rechtsnatur sowie vor allem auf seine soziale Bestimmung absolut unpfändbar und seine Pfändung habe Nichtigkeit im Sinne von Art. 22 SchKG zur Folge. Sei die Rente hingegen ausgerichtet, könne bei einer Pfändung nicht mehr ohne Weiteres von einer jederzeit von Amtes wegen festzustellenden Nichtigkeit ausgegangen werden. Mit der Ausbezahlung gelange die Rente zur freien Verfügbarkeit des Schuldners. Es sei ihm damit grundsätzlich unbenommen, sie statt zur Deckung seines Lebensunterhaltes ganz teilweise zur Abtragung bestehender Schulden heranzuziehen. Werde ein aus AHV-Renten gebildetes Bankguthaben gepfändet, so müsse es folgerichtig grundsätzlich auch am Schuldner sein, auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen, die

    betreffenden Vermögenswerte seien der Bestreitung eines angemessenen Existenzbedarfs vorbehalten und hätten deshalb an der fortgesetzten Unpfändbarkeit nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG teil, eben auf den in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a eingeräumten Sozialschutz zu verzichten. Nichtigkeit sei hier nur anzunehmen, wenn der Schuldner durch den Pfandbeschlag in eine völlig unhaltbare Lage gerate, was in der Regel nur bei Pfändung der aktuellen Monatsrente der Fall sei. Den hiermit werde dem Schuldner die Grundlage zur Deckung seiner laufenden Bedürfnisse entzogen und er sehe sich damit regelmässig einer dringenden Notlage ausgesetzt. Seien hingegen aus Vormonaten aufgelaufene Ratenzahlungen ausnahmsweise nicht als vermögensbildendes Sparguthaben zu qualifizieren und darum unpfändbar, weil etwa noch eine in dieselbe Periode fallende Gegenforderung offen sei, die auf einer Vorleistung Bevorschussung einer für den Existenzbedarf erforderlichen Leistung gründe, so liege bei einer Pfändung weder ein leicht erkennbarer Gesetzesverstoss vor noch sei mangels einer existenziellen Gefährdung des Schuldners ein hinreichendes öffentliches Interesse an einer jederzeit zu berücksichtigenden Nichtigkeit ersichtlich. Demnach habe die Kompetenz-Ausscheidung von Beträgen, welche zur Begleichung von Ausständen aus Vorperioden zurück gelegt worden seien, nicht unter dem Titel der Nichtigkeit nach Art. 22 SchKG, sondern nur bei rechtzeitiger Beschwerdeführung zu erfolgen (Erw. 4.3). Unter Berücksichtigung des Saldos des vom Arrest betroffenen Kontos per Stichtag der Arrestanzeige, 13. Januar 2017, in der Höhe von CHF 20'226.39 und der Vorgabe im Sozialversicherungsrecht, dass Renten im Voraus, zu Beginn des Monats für den sie geschuldet sind, auszurichten sind (Art. 19 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 44 AHVG und Art. 72 AHVV), gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Zahlungseingang der AHV-Rente in der Höhe von CHF 1'763.00 am 9.Januar 2017 sei für die Periode Januar 2017 zur Deckung der laufenden Bedürfnisse bestimmt gewesen. Diesem Betrag komme folglich so die Vorinstanz offensichtlich nicht der Charakter eines pfändbaren Sparguthabens zu. Somit habe das Betreibungsamt einen absolut unpfändbaren Vermögenswert mit Arrest belegt, der für den Schuldner von existentieller Bedeutung sein

    könne, was eine jederzeit zu beachtende Nichtigkeit rechtfertige. Im Umfang von CHF 1'763.00 sei daher die Nichtigkeit des Arrestvollzugs festzustellen. Im Restbetrag müsse die Arrestlegung dahingegen Bestand haben, da auf Vorperioden entfallende Rückstände aus der Bevorschussung der Existenzdeckung nicht zur Nichtigkeit, sondern bloss zur Anfechtbarkeit des Arrestbeschlags führen könnten. Im CHF 1'763.00 übersteigenden Umfang sei der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit demgemäss als verspätet abzuweisen (Erw. 4.4).

    In einer Eventualbegründung führte die Vorinstanz aus, selbst wenn man den beanstandeten Arrestvollzug nicht unter dem beschränkten Blickwinkel der Nichtigkeit prüfe, gelange man vorliegend nicht zu einen anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer lege nämlich nicht einsichtig und schlüssig dar, welche Kosten zur Sicherung eines angemessenen Existenzbedarfs in denjenigen Monaten, auf welche die thesaurierten Renten entfielen, noch offen geblieben seien. Nach der Rechnung des Schuldners schulde dieser seiner Frau monatliche Rückzahlungen von CHF 2'500.00 für die Lebenskosten, was unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen (CHF 10'500.00) für die Monate Mai bis und mit Dezember 2016 ein Manko von insgesamt CHF 9'500.00 (8 x CHF 2'500.00 - CHF 10'500.00) ergebe.

    Selbst nach der Berechnung des Beschwerdeführers läge beim fraglichen Konto somit in erheblichem Umfang verarrestierbares Sparguthaben vor. Unerfindlich sei allerdings, weshalb er mit monatlichen Lebenshaltungskosten von CHF 2'500.00 kalkuliere, wo sich seine AHV-Rente doch nachweislich auf lediglich CHF 1'763.00 belaufe, womit zum Vornherein von einem erheblich geringeren Ausstand (8 x 1'763.00 - CHF 10'500.00 = CHF 3'604.00) auszugehen wäre. Jedenfalls lege die Kalkulation mit einem die AHV-Rente wesentlich übersteigenden monatlichen Bedarf nahe, dass der Schuldner darüber hinaus in substantiellem Umfange über hier nicht offen gelegte Mittelzuflüsse verfügen müsse, was die Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellung erschüttere. Keinen Eingang in die Rechnung und Begründung der Beschwerde des Beschwerdeführers hätten zudem weitere Einkünfte und Ausgaben in der massgeblichen Periode gefunden (vgl. etwa Gutschrift

    der E. Holding AG von CHF 204.00 vom 2. Mai 2016; Gutschrift CHF 1'000.00 D. Bern am 2. Dezember 2017 (recte: 2016); Zahlung Maestro an [Einkaufsladen] von CHF 270.00 am 19. Dezember 2017 (recte: 2016) (act. 3/2 und 15/2). Nicht näher aufgezeigt und belegt werde auch, welchen Kosten die Ehefrau des Beschwerdeführers vorfinanziert haben solle bzw. ob diese für die Sicherung einer angemessenen Existenz unabdingbar gewesen seien. Die pauschale Behauptung in der Vereinbarung betreffend Lebenshaltungskosten, seit dem Umzug nach Kroatien die gemeinsamen Lebenshaltungskosten zu finanzieren, genüge - namentlich in Anbetracht der notorisch tieferen Lebenshaltungskosten in Kroatien in dieser Hinsicht nicht. Schliesslich entspreche der vereinbarungsgemäss monatlich zu zahlende Betrag (CHF 2'500.00) nicht den bisher durchschnittlich monatlich geleisteten Zahlungen. Immerhin ungefähr stimmten die quittierten Zahlungen (CHF 3'000.00 am 25. April 2016; CHF 1'000.00 am 4. August 2016; CHF 6'500.00 9. September 2016, act. 3/3) genau mit den auf den Kontoauszügen geführten Barbezügen (CHF 3'000.00 am 21. April 2016; CHF 1'000.00 am 3. August 2016; CHF 1'000.00 5. September 2016; EUR [!]

    5'000.00 am 7. September 2016; act. 3/2) überein. Jedoch scheine es widersinnig, dass der Beschwerdeführer den Barbetrag für die letzte Zahlung zunächst in Euro abgehoben haben solle, um ihn seiner in Kroatien lebenden - Ehefrau sodann in Schweizer Franken zu übergeben. Damit stehe es im Ergebnis auch dahin, in welcher Weise der Beschwerdeführer der ins Recht gelegten Zahlungsvereinbarung in der Vergangenheit tatsächlich nachgelebt habe, sodass ebenfalls fraglich scheine, ob er die angesparten Ratenzahlungen effektiv seiner Ehefrau zuwenden würde bzw. er dies auch dann getan hätte, wenn das fragliche Konto nicht mit Arrest belegt worden wäre. Zusammengefasst sei es damit mangels einer korrekten, vollständigen und glaubhaften Rechnungsaufstellung in verschiedener Hinsicht nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Vermögensbildung entgegenstehende Ausstände gegenüber der Ehefrau vorhanden seien. Damit wäre die Beschwerde im übrigen Umfang auch unter materiellen Gesichtspunkten abzuweisen gewesen (act. 27 Erw. 4.5).

    1. In formeller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor Obergericht u.a. vor, die Vorinstanz verkenne in ihrer Argumentation, dass die Unpfändbarkeit i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG und damit die Nichtigkeit absolut sei. Sobald ein Betrag unter Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG subsumiert werden könne, sei das öffentliche Interesse an der Nichtigkeit und der Verstoss gegen eine gesetzliche Grundlage begründet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb einige Beträge zwar darunter fallen, ihre Pfändung jedoch nur anfechtbar und nicht nichtig sein solle (act. 28 Ziff. 17). Selbst wenn die Anfechtung innert der zehntägigen Beschwerdefrist erklärt werde, könne die entscheidende Behörde nur feststellen, ob der verarrestierte Betrag pfändbar unpfändbar gewesen sei. Die unabdingbare Folge einer Unpfändbarkeit i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sei nun einmal die Nichtigkeit. Folglich wäre auch bei einer rechtzeitigen Anfechtung die Nichtigkeit festzustellen. Sofern eine Pfändung bzw. Verarrestierung nichtig sei, könne dies jederzeit festgestellt werden. Es sei gerade Sinn und Zweck von Art. 22 SchKG, dass die Nichtigkeit auch in einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden könne. Dies gelte auch für Verfügungen, die seitens des Betreibungsamtes vorerst noch nicht als nichtig betrachtet würden, weil sie beispielsweise die Beträge als Sparguthaben qualifizierten. Sobald aber feststehe, dass die Beiträge unter Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG fielen, sei die Nichtigkeit festzustellen. Die Feststellung der Vorinstanz sei dahingehend falsch, dass nur für die Rentenzahlung vom Januar 2017 eine jederzeitige Nichtigkeit gegeben sei, für den Restbetrag jedoch nur Anfechtbarkeit. Sie hätte aus formellen Gründen auf die ganze Beschwerde eintreten müssen (act. 28 Ziff. 18-20).

      Hinsichtlich der Eventualbegründung berief sich der Beschwerdeführer auf eine willkürliche Würdigung der Sachverhaltselemente (act. 28 Ziff. 21-27) und folglich auf deren falsche Subsumption (act. 28 Ziff. 28-30). So führte er

      u.a. aus, die Vorinstanz rüge, dass er nicht aufgezeigt habe, welche Kosten seine Ehefrau vorfinanziert haben soll bzw. ob diese Kosten für die Sicherung einer angemessenen Existenz unabdingbar gewesen seien. Die pauschale Behauptung, die von der Ehefrau vorfinanzierten Kosten beträfen die

      gemeinsamen Lebenshaltungskosten, sei ungenügend, vor allem, da gerichtsnotorisch sei, dass die Lebenshaltungskosten in Kroatien tiefer ausfallen würden. Insbesondere, da die Vorinstanz so der Beschwerdeführer als untere kantonale Beschwerdeinstanz den Sachverhalt gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG von Ames wegen festzustellen habe und damit erst auf eine ungenügende Beweislage verweisen könne, wenn die Partei die Mitwirkung nach Aufforderung hierzu verweigere, sei diese Würdigung willkürlich und verstosse gegen Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Entweder hätte ihn die Vorinstanz auffordern müssen, die effektiven Kosten zu belegen sie hätte die vereinbarten Lebenshaltungskosten, wie sie die Eheleute vereinbart hatten, akzeptieren und entsprechend würdigen müssen. Mit der vorliegenden Würdigung gehe die Vorinstanz willkürlich davon aus, dass er gar keine Lebenshaltungskosten finanzieren müsse. Selbst wenn die Vorinstanz seinen Lebenshaltungskostenbetrag in der Höhe von Fr. 2'500.- nicht akzeptiere, hätte die Vorinstanz einen für sie realistischen Betrag einsetzen müssen. Denn es sei notorisch, dass man auch in Kroatien gewisse Lebenshaltungskosten für eine angemessene Existenz zu bezahlen habe. Mit der nun vorliegenden Würdigung gehe die Vorinstanz davon aus, dass ihm überhaupt keine Lebenshaltungskosten anfielen, was schlicht unrealistisch sei. Im Übrigen sei ein Betrag von Fr. 2'500.als monatliche Lebenshaltungskosten für einen Ehegatten nicht übermässig hoch beziffert, auch wenn der Beschwerdeführer in Kroatien lebe. Bezüglich der Euro-Abhebung rügte er, die Vorinstanz übersehe in ihrer Begründung die Möglichkeit, dass er den Betrag effektiv in Euro an seine Ehefrau übergeben habe, aber dieser sodann durch die Anrechnung aufgrund des damals geltenden Wechselkurses in Schweizer Franken angerechnet worden sei. Aus diesem Umstand könne noch nicht abgeleitet werden, dass er keinerlei Rückzahlungen an seine Ehefrau geleistet habe und die Bestätigung der Ehefrau auf der aufgelegten Vereinbarung, dass sie die notierten Zahlungen erhalten habe, falsch sei. Eine solche Betrachtung sei schlichtweg willkürlich und werde ausdrücklich gerügt (act. 28 Ziff. 21-23). Im Übrigen lasse die Vorinstanz bei ihren Ausführungen - dass der zu bezahlende Betrag von Fr. 2'500.-, wie ihn die

      Ehepartner vereinbart hätten, nicht den bisher durchschnittlichen monatlich geleisteten Zahlungen entspreche ohne Begründung völlig ausser Acht, dass die Ehegatten vereinbart hätten, jeweils per Ende Jahr abzurechnen. Hätte die Vorinstanz die eingereichte Vereinbarung der Ehegatten entsprechend berücksichtigt, hätte sie durch die geleisteten Zahlungen auf den vereinbarten Betrag zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten schliessen können. Indem die Vorinstanz jedoch ihm keinerlei Lebenshaltungskosten angerechnet habe, habe sie den Sachverhalt willkürlich gewürdigt. Die Wür- digung der Vorinstanz, es scheine fraglich, ob er die angesparten Rentenzahlungen effektiv seiner Ehefrau zuwende bzw. ob er dies auch dann getan hätte, wenn das betroffene Konto nicht mit Arrest belegt worden wäre, stelle eine unzulässige Feststellung einer hypothetischen Sachverhaltserweiterung dar. Eine solche was wäre-wenn-Betrachtung sei willkürlich (act. 28 Ziff.

      24-25). Er halte im Übrigen vollumfänglich an den Ausführungen der Beschwerde vom 05.09.2017 fest, dass aufgrund des Umstands, dass er im Ausland wohne und die Rentenzahlungen nur gelegentlich abhebe, nicht abgeleitet werden könne, dass die Rentengelder nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes genutzt würden und es sich damit um thesauriertes Vermögen handle, welches der Pfändung bzw. dem Arrest zugänglich wäre. Vielmehr habe er seinen Anteil an den Lebenshaltungskosten der Ehegatten zu tragen. Dies auch wenn seine Ehefrau die Kosten des gemeinsamen Lebensunterhalts jeweils zwischenzeitlich vorschiesse, ihm aber per Ende Jahr Rechnung stelle. Obwohl dies durch eine schriftliche Erklärung der Ehefrau habe belegt werden können, habe die Vorinstanz in willkürlicher Wiese angenommen, er habe überhaupt keine Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Diesfalls sei auch keine Gegenforderung offen, welche sich auf dieselbe Zeitperiode beziehe und durch die betreffende Rente gedeckt sein sollte. Diese Würdigung der Vorinstanz werde hiermit ausdrücklich als Willkür gerügt und sei durch die vorliegende Instanz zu korrigieren (act. 28 Ziff. 26). Bei einer korrekten Feststellung und Würdigung des Sachverhalts hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass ihm Lebenshaltungskosten anfielen, welche durch seine Ehepartnerin vorgeschossen würden. Somit bestehe eine Rückforderung für die relevante Zeitperiode. Sofern die Vorinstanz die Höhe der Lebenshaltungskosten von Fr. 2'500.als unrealistisch beurteile, hätte sei einen für sie realistischen Betrag einsetzen müssen (act. 28 Ziff. 27).

      Die Vorinstanz nehme so der Beschwerdeführer fälschlicherweise an, dass die Rentenzahlungen nicht zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der Ehegatten bzw. zur Rückzahlung an die Ehefrau benutzt würden, und somit angespartes Vermögen bilde, das pfändbar bzw. verarrestierbar sei. Hätte die Vorinstanz gestützt auf die Vereinbarung aber korrekt festgestellt, dass Rückstände gegenüber der Ehefrau beständen, dann wäre sie zum folgerichtigen Schluss gekommen, dass es sich beim Vermögen auf dem besagten Konto nicht um Erspartes handle und dieses somit unpfändbar i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sei. Daher hätte die Vorinstanz klar feststellen müssen, dass die Verarrestierung der Rentenzahlungen nichtig sei (act. 28 Ziff. 30). Aufgrund des Fehlens eines Arrestgegenstandes sei der vorliegende Arrestvollzug vollumfänglich aufzuheben (act. 28 Ziff. 32).

  3. a) Gesetzesverletzende unangemessene Verfügungen eines Betreibungsamtes sind bei der Aufsichtsbehörde mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist grundsätzlich innert 10 Tagen ab dem Tag zu erheben, an welchem die Beschwerde führende Partei Kenntnis von der angefochtenen Verfügung erhalten hat (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Nichtigkeit nach Art. 22 SchKG kann indes jederzeit geltend gemacht werden (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage 2010, Art. 22 N 16; BGE 120 III 106 ff.

    Erw. 1). Es besteht jedoch keine Möglichkeit mehr, sich auf die Nichtigkeit einzelner Betreibungshandlungen zu berufen, wenn eine Betreibung abgeschlossen und ihr Verwertungserlös verteilt ist (vgl. statt vieler OGer ZH PS110016 E. 5).

    1. Vorliegend wurde die Arresturkunde dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2017 zugestellt (act. 7) und die Beschwerdefrist lief, unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende (Art. 142 Abs. 3 ZPO), am 30. Januar 2017 ab. Der Arrestvollzug des Guthabens bei der D. kann demnach nur unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit angefochten werden. Dies setzt voraus, dass der Arrestvollzug gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG).

      Zunächst ist abzuklären, was der Beschwerdeführer im Rahmen der Nichtigkeitsrüge alles vorbringen kann.

  4. a) Für den Arrestvollzug gelten kraft Verweisung in Art. 275 SchKG die Regeln des Pfändungsvollzugs sinngemäss (Art. 91-109 SchKG). Bestimmte Werte sind der Pfändung entzogen nur beschränkt pfändbar (Art. 92 f. SchKG). In Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1-11 SchKG werden die Vermögenswerte aufgezählt, welche unpfändbar sind. Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Kompetenzqualität ist der Pfändungs-, Arrestoder Retentionsvollzug (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL 2. Auflage, Art. 92 N 60). Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind namentlich Renten im Sinne von Art. 20 AHVG unpfändbar.

    Ist ein Schuldner der Auffassung, es seien unpfändbare Gegenstände im Bereich von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1-5 gepfändet worden, muss er dies innerhalb der 10tägigen Anfechtungsfrist rügen. Führt er keine Beschwerde, gilt dies als Verzicht auf die Geltendmachung der Unpfändbarkeit. Ausnahmsweise kann die Pfändung trotz Versäumnis der Beschwerdefrist von Amtes wegen aufgehoben werden, wenn und soweit sie gegen öffentliche Interessen verstösst und sich damit als nichtig erweist, wenn die Persönlichkeitsrechte des Schuldners übermässig beschnitten werden. Dies trifft dann zu, wenn die Pfändung augenscheinlich und beträchtlich in das zum Leben Notwendige eingreift und den Schuldner in eine völlig unhaltbare Lage zu bringen droht. Dagegen ist die Pfändung von Gegenständen und Rechtsansprüchen des Schuldners gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 6-11 schlechthin nichtig, weil diese durch das Gesetz wegen ihrer besonderen, vor allem sozialen Zweckbestimmung im öffentlichen Interesse für absolut unpfändbar erklärt werden (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Auflage, Art. 92 N 37 und 67 unter Hinweis auf BGE 130 III 400, 403). Zweck der Unpfändbarkeitsregel ist, die

    wirtschaftliche Existenz des Schuldners zu schützen (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Auflage, Art. 92 N 3). Geschützt ist nicht nur die Leistung an sich, sondern auch das Bankkonto, auf welchem die ausgerichteten Gelder anfallen (SK SchKG-WINKLER, 4. Auflage, Art. 92 N 63). Dies gilt zumindest so lange, als das Bankkonto des Schuldners ein reines Durchgangskonto darstellt, auf welchem die Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden (SK SchKG-WINKLER, 4. Auflage, Art. 92 N 63; BSK SchKG I- VONDER MÜHLL, 2. Auflage, Art. 92 N 38; KUKO SchKG-KOSTKIEWICZ, 2. Auflage, Art. 92 N 70). Die absolute Unpfändbarkeit von AHV-Renten führt dazu, dass ein Schuldner, entgegen der Annahme der Vorinstanz, auf die Unpfändbarkeit nicht verzichten kann und das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde die Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten hat (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Auflage, Art. 92 N 56 und 67 a.E.). Vorliegend wurde ein mehrheitlich aus AHV-Renten gebildetes Bankguthaben verarrestiert. Es gab somit Hinweise für die Vorinstanz, dass allenfalls unpfändbare Vermögenswerte mit Beschlag belegt worden waren. Unabhängig davon, ob die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war, hätte deshalb die Vorinstanz die Frage der Nichtigkeit der Verarrestierung in Bezug auf das ganze verarrestierte Bankguthaben prüfen müssen. Die Vorinstanz hat diese Problematik in ihrer Eventualbegründung abgehandelt (act. 27 Erw. 4.5).

    1. Der Saldo des vom Arrest betroffenen Kontos betrug am Stichtag der Arrestanzeige, 13. Januar 2017, Fr. 20'226.39 (act. 13). Am 9. Januar 2017 erfolgte die Verbuchung des Renteneingangs von der AHV-Ausgleichskasse im Betrag von Fr. 1'763.- (act. 15/12 S. 2). Die Vorinstanz hat diese Rentenzahlung, welche zur Deckung der laufenden Bedürfnisse für die Periode Januar 2017 bestimmt war (Art. 19 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 44 AHVG und Art. 72 AHVV), der Arrestlegung entzogen und im Umfang von Fr. 1'763.- die Nichtigkeit des Arrestvollzugs festgestellt. Ob auch das restliche Guthaben, Fr. 18'463.39 (Fr. 20'226.39 - Fr. 1'763.-), auf dem verarrestierten Konto unpfändbar und der Arrestvollzug als Ganzes nichtig ist, ist nachfolgend zu prüfen.

  5. a) Der Kompetenzanspruch ist grundsätzlich nicht übertragbar auf Geldsurrogate andere Ersatzobjekte. So unterliegt ein Sparguthaben, welches aus zum laufenden Verbrauch bestimmten unpfändbaren Altersrenten ge- äufnet wurde, der Pfändung (SJZ 96/2000 S. 540; BSK I-VONDER MÜHLL, 2. Auflage, Art. 92 N 59; KUKO SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 2. Auflage, Art. 92 N 70). Das geäufnete Sparguthaben ist allerdings nur pfändbar, soweit es sich nicht um einen Saldo ohne Vermögenscharakter auf dem Durchgangskonto handelt, auf welchem die Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Auflage, Art. 92 N 38) bzw. wenn die unumgänglichen Ausgaben des betreffenden Monats, für welchen die Rente bestimmt ist, bezahlt sind (BSK SchKG EB-STAEHELIN, Art. 92 ad N 37; OGer ZH PS170094 vom 7. August 2017 Erw. 3.5).

    1. Am 1. Januar 2016 wies das Konto einen Anfangssaldo von Fr. 7'047.59 aus und am 31. März 2016 einen Saldo von Fr. 12'277.59 (act. 3/2 Blatt 1 und 2, je Vorderseite). Von Januar 2016 bis Dezember 2016 wurde auf dieses Konto dem Beschwerdeführer jeden Monat eine AHV-Rente von Fr. 1'763.- überwiesen (act. 3/2 und act. 15/12 S. 1). Von Januar bis März 2016 wurden lediglich Kontoführungsgebühren von Fr. 7.bzw. Fr. 5.- und zusätzlich im Februar die Jahresgebühr für die Debit Card (Fr. 40.-) seitens der Bank erhoben. Andere Belastungen gab es in diesem Zeitraum nicht (act. 3/2 Blatt 1 Vorderund Rückseite sowie Blatt 2 Vorderseite). Da das Konto bereits anfangs Jahr einen positiven Saldo aufwies und von Januar bis März 2016 keine Belastungen des Kontos durch den Kläger erfolgten, ergibt sich, dass das Konto mindestens bis Ende März 2016 nicht als reines Durchlaufkonto verwendet wurde. Die Lebenshaltungskosten wurden offenkundig mit anderen finanziellen Mitteln und nicht mit der AHV-Rente des Beschwerdeführers gedeckt. Im Zeitraum April bis Ende Dezember 2016 gingen auf diesem Konto nebst der AHV-Rente weitere Gutschriften ein, nämlich von der E. Holding (am 2.5.2016 Fr. 204.für 24 Namenaktien, act. 3/2 Blatt 3 Vorderseite), vom AG (am 8.7.2016 Fr. 32.50, act. 3/2 Blatt 6) und eine mit der D. Karte des Beschwerdeführers getätigte Einzahlung (am 2.12.2016 Fr. 1'000.-, act. 15/12 S. 1 i.V.m. act. 3/2 Blatt 1

      Rückseite). Nebst den vorerwähnten Kontoführungsgebühren und weiteren Bankspesen erfolgten folgende Belastungen:

      • am 21.04.2016 Barbezug von Fr. 3'000.- (act. 3/2 Blatt 2 Rückseite)

      • am 03.08.2016 Barbezug von Fr. 1'000.- (act. 3/2 Blatt 5 Rückseite)

      • am 05.09.2016 Barbezug von Fr. 1'000.- (act. 3/2 Blatt 5 Vorderseite)

        am 07.09.2016 Barbezug von € 5'000.- = Fr. 5'592.50 (act. 3/2 Blatt 5 Vorderseite)

      • am 19.12.2016 Belastung D. Debit Karte (MAESTRO) des Beschwerdeführers mit Betreff [Einkaufsladen] Fr. 270.- (act. 15/12 S. 1)

      Der Beschwerdeführer behauptet, mit diesen Barbezügen seiner Frau die Kosten für die Lebensführung in Kroatien zurückerstattet zu haben. Er beruft sich dabei auf ein von F. am 30. September 2016 unterzeichnetes Dokument mit dem Titel Vereinbarung betreffend Lebenshaltungskosten zwischen F. und A. . Darin wird Folgendes festgehalten (act. 3/3):

      Ich, F. , finanziere seit Umzug nach Kroatien (ab 21.04.2016) unsere Lebenshaltungskosten (inkl. Umzugskosten) ab meinem Konto. Mein Ehemann, A. , ersetzt mir dafür monatlich den Betrag von CHF 2'500.00.

      Bisher geleistete Zahlungen: CHF 3'000.00 per 25.04.2016

      CHF 1'000 per 4.8.16

      CHF 6'500 per 9.9.16

      -----------------------------------------------------------Ein allfälliger Restbetrag ist jeweils per Ende Jahr auszugleichen.

      b) Das Dokument ist vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet. Der Beschwerdeführer bezeichnet es als eine Bestätigung der Ehefrau, die gewissen Beträge erhalten zu haben, und schliesst damit die Notwendigkeit seiner Unterschrift aus (act. 14 S. 4). Das Dokument datiert vom 30. September 2016, und die Zahlungen vom 4.8.16 und 9.916 wurden handschriftlich eingefügt. Dies erstaunt, waren doch auch diese Zahlungen bei Unterzeichnung des Dokumentes (30.9.2016) bereits bekannt. Ausserdem entsprechen die CHF 6'500.- nicht den exakten Abhebungen am 5.9. und 7.9.2016 (vgl. Umrechnungskurs für den Eurobetrag, act. 3/2 Blatt 5 Vorderseite). Es lässt sich

      auch nicht nachvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer bei seinen Abhebungen im August und September 2016 nicht den offenen Betrag ausgeglichen hat. Im April soll eine Zahlung von Fr. 3'000.erfolgt sein, geschuldet waren die Zahlungen ab Mai 2015 (recte: 2016, vgl. act. 1 S. 9 Ziff. 19). Demnach bestand Ende Mai ein Guthaben von Fr. 500.- und Ende Juni ein Negativsaldo von Fr. 2'000.- (Fr. 500.- - Fr. 2'500.-). Bis Ende August waren zusätzlich Fr. 4'000.- (2 x Fr. 2'500.abzüglich der am 4.8.2016 geleisteten Zahlung von Fr. 1'000.-) geschuldet. Per Ende August resultiert somit ein Ausstand von Fr. 6'000.-. Am 9.9.2016 erfolgte eine Zahlung von Fr. 6'500.-, was nach Abzug der Monatsrate von Fr. 2'500.- und des Ausstandes von Fr. 6'000.einen Fehlbetrag von Fr. 2'000.ergibt. Bis Ende Jahr wären nochmals drei Monatsraten zu je Fr. 2'500.-, insgesamt Fr. 7'500.auszugleichen gewesen. D.h. Ende 2016 bestand gemäss Darstellung des Beschwerdeführers eine Schuld gegenüber seiner Ehefrau zur Deckung der Lebenshaltungskosten von Fr. 9'500.- (Fr. 7'500.- + Fr. 2'000.-). Auch nach der Berechnung des Beschwerdeführers läge demnach beim betreffenden Konto ein in erheblichem Umfang verarrestierbares Sparguthaben, nämlich Fr. 15'277.09 (Fr. 14'040.59 [Vermögensstand per 5.4.16, act. 3/2 Blatt 2 Rückseite] + Fr. 204.- [Ausschüttung E. Holding per 2.9.16] + Fr.

      32.50 [Gutschrift per 8.7.16] + Fr. 1'000.- [Privateinlage 2.12.16]) vor. Selbst wenn der Beschwerdeführer nur seine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'763.seiner Ehepartnerin hätte abliefern müssen, hätte sich der Ausstand Ende 2016 auf Fr. 3'604.belaufen (Fr. 14'104 [8x 1'763.-] - Fr. 10'500.-

      [bisher geleistete Zahlungen gemäss Vereinbarung]). Per 31.12. 2016 wurde auf dem verarrestierten Konto ein Guthaben von Fr. 18'463.39 ausgewiesen (act. 15/12). Auch wenn ein Ausgleich des Restbetrages per Ende Jahr, wie in der Vereinbarung vorgesehen (vgl. act. 3/3), wegen der am 13.12.2016 erfolgten Konkurseröffnung nicht mehr möglich war, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer trotz vorhandenem Kapital die Zahlungen nicht früher geleistet hat, zumal er ja jeweils nur Fr. 5'000.- Bargeld an einem Tag von seinem Konto abheben konnte (vgl. z.Bsp. act. 2/3 Blatt 5 Vorderseite). Es leuchtet auch nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2016 noch eine Einzahlung von

      Fr. 1'000.auf dieses Konto machte (act. 15/12 S. 1), wenn er doch das Geld seiner Ehefrau nach Kroatien bringen musste. Ausserdem wird am 30.9.2016 in der Vereinbarung festgehalten, ein allfälliger Restbetrag sei jeweils per Ende Jahr auszugleichen (act. 3/3). Es wird von einem allfälligen Restbetrag gesprochen, obwohl gestützt auf die Darstellung des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt bereits eine Schuld von Fr. 2'833.35 bestand (vgl. vorstehend S. 17). Der Beschwerdeführer geht in seiner Berechnung davon aus, dass erst ab Mai 2016 Zahlungen geschuldet sind (vgl. act. 1 S. 9 Ziff. 19). Damit erscheinen die erfolgten Zahlungen zu den Ausständen in einem anderen Licht, nach der Vereinbarung waren aber bereits die Kosten ab Umzug, d.h. ab 21. April 2016 geschuldet (vgl. act. 3/3). Es fielen also zusätzlich Kosten von Fr. 833.35 (1/3 von Fr. 2'500.-) bzw.

      Fr. 587.70 (1/3 von Fr. 1'763.-) an. All dies lässt erhebliche sachlich begründete Zweifel aufkommen, dass es sich beim besagten Konto um ein Durchlaufkonto handelt. Ob sich der Beschwerdeführer an den Lebenshaltungskosten in Kroatien beteiligt und in welchem Umfang, musste von der Vorinstanz nicht geprüft werden. Daher hatte sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine Veranlassung, einen Betrag für die Lebenshaltungskosten in Kroatien festzusetzen. Zudem ergibt sich aus der Vereinbarung nicht, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, welche Kosten die Ehefrau des Beschwerdeführers vorfinanziert hat. Zu prüfen war nur, ob es sich beim verarrestierten Konto um ein Durchlaufkonto handelt, d.h. ob die laufenden Lebenshaltungskosten mit der AHV-Rente bezahlt wurden. Dies kann mit der Vereinbarung und der darin festgehaltenen Zahlungen im Zusammenhang mit den getätigten Bankabhebungen nicht nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer will seiner Ehefrau Fr. 2'500.monatlich bezahlen müssen. Seine AHV-Rente, die einzigen regelmässigen Einkünfte auf diesem Konto, beläuft sich monatlich auf Fr. 1'763.-. Dieser Betrag reicht nicht aus, um sich an den Lebenshaltungskosten im Umfang von Fr. 2'500.zu beteiligen. Der Beschwerdeführer muss folglich über weiter flüssige Mittel verfügen, wenn er diese Vereinbarung einhalten will. All dies macht die

      Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers unglaubhaft, zumal er vor dem Umzug seine AHV-Rente, wie sich aus den Bankauszügen ergibt, ansparte und sie nicht zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten brauchte. Die ganze Argumentation des Beschwerdeführers dreht sich um seine Behauptung, dass er Lebenshaltungskosten habe und diese seiner Ehefrau zurückzahlen müsse. Die Vorinstanz geht, entgegen seinen Ausführungen, nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum keine Lebenshaltungskosten anfallen. Die Höhe der Lebenshaltungskosten war aber nicht Gegenstand des Verfahrens. Es stellte sich einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer vom arrestierten Konto regelmässig Geld zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten abgehoben hat und deshalb eine Thesaurierung der AHV-Renten nicht möglich war. Die Aktenlage spricht dafür, dass der Beschwerdeführer seine Lebenshaltungskosten, wenn überhaupt welche bezahlt wurden, nicht von diesem Konto bezahlt hat, sondern eben über weitere flüssige Mittel verfügt. All dies lässt in Würdigung der vorgelegten Beweismittel den Schluss zu, dass es sich beim verarrestierten Konto nicht um ein Durchlaufsondern um ein Sparkonto, gebildet aus AHV-Renten und weiteren Einnahmen, handelt. Die Verarrestierung in dem Umfang, als der Saldo die Rente des laufenden Monats überstieg, war darum nicht nichtig. Das Resultat wäre im Übrigen das selbe, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich seine Frau die ganzen gemeinsamen Lebenskosten hätte vorfinanzieren lassen und ihr dafür monatlich Fr. 2'500.00 schuldete. Auch dann bliebe es dabei, dass er die Zahlungen der AHV nicht laufend verbrauchte, sondern damit sein Konto äufnete. Für eine absolute Unpfändbarkeit resp. eine Nichtigkeit des erfolgten Beschlages bestand auch dann keine Rechtfertigung. Die Ehefrau könnte sich nebenbei erwähnt einer Pfändung privilegiert anschliessen (Art. 111 SchKG).

  6. a) Im Beschwerdeverfahren gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 Satz 1 SchKG. Die Aufsichtsbehörde hat daher den rechtsrelevanten Sachverhalt von sich aus, d.h. unabhängig von den konkreten Parteivorbringen festzustellen. Da die Nichtigkeit der Pfändung im Raume stand, war die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde auch nicht an die

    Beschwerdeanträge und somit nicht an das von diesen umschriebene Beschwerdethema gebunden (KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Auflage, Art. 20a N 3 ff.). Das Betreibungsamt und die kantonalen Aufsichtsbehörden haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes von Amtes wegen die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Beschränkungen der Pfändbarkeit gemäss den art. 92 und 93 SchKG massgeblich sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Parteien von ihren Mitwirkungspflichten befreit sind. Es obliegt ihnen im Gegenteil, den Richter über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihnen zugänglichen Beweismittel anzugeben. Der Richter, der von Amtes wegen den Sachverhalt feststellen muss, hat nur dann zu eigenen Abklärungen zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass die Parteien den Sachverhalt vollständig dargelegt haben (vgl. BGer 5A_162/2015 vom 27.7.2015 Erw. 5.3; BGE 112 III 79 Erw. 2). Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, Umstände abzuklären, die sich nicht aus den Akten ergeben (BSK SchKG, EB-STAEHELIN, Art. 20a ad N 6, ad N 7, ad N 10).

    Mit der Auszahlung steht die Rente zur freien Verfügbarkeit des Schuldners. Es steht dem Schuldner frei, diese statt zur Deckung seines Lebensunterhalts ganz teilweise zur Abtragung bestehender Schulden heranzuziehen eben anzusparen. Wird, wie vorliegend, ein mehrheitlich aus AHVRenten gebildetes Bankguthaben gepfändet, so liegt es am Schuldner geltend zu machen, die betreffenden Vermögenswerte dienten zur Finanzierung seines Lebensunterhalts, und es handle sich daher um einen Saldo ohne Vermögenscharakter auf einem Durchgangskonto. Der Schuldner muss also die Tatsachen vorbringen, aus denen sich Unpfändbarkeit des Guthabens folgern lässt (Art. 92 Abs. 1 ZIff. 9a SchKG).

    Ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, wie heute vorgebracht, Gelegenheit hätte geben müssen, fehlende Beweismittel beizubringen, ist nachfolgend zu prüfen.

    b) Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerde vor Vorinstanz als Beweismittel einen Kontoauszug vom 1.1.2016 bis 30.11.2016 (act. 3/2) ein sowie eine Vereinbarung vom 30.9.2016 (act. 3/3), eine Information der

    D. zum Privatkonto (act. 3/4) und diverse Unterlagen zum Konkursverfahren (act. 3/5-7) und zum Arrestverfahren (act. 3/8-11) ein. In der Folge setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und den Beschwerdegegnern Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort an (act. 4). Die gestützt darauf erfolgten Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zugestellt; die Beschwerdeantwort lediglich zur Kenntnisnahme und die Vernehmlassung des Betreibungsamtes mit Fristansetzung zu einer allfälligen Stellungnahme unter Beilage allfälliger Beweismittel (act. 9). Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Kontoauszüge der Monate Dezember 2016 und Januar 2017 nachzureichen und den Kontosaldo per Arrestvollzug urkundlich nachzuweisen (act. 9). In der Folge reichte der Beschwerdeführer die verlangten Kontoauszüge ein (act. 15/12) und nahm zur Beschwerdeantwort und zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung (act. 14). Allerdings unterliess er es, weitere Beweismittel für seine Behauptungen bzw. Bestreitungen einzureichen. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte er dies tun müssen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Wie bereits erwähnt, ist es Sache des Schuldners Tatsachen vorzubringen, aus denen sich Unpfändbarkeit des Guthabens folgern lässt. In seiner ersten Rechtsschrift versuchte er der Vorinstanz darzulegen, dass nur AHVBeiträge auf das Konto geflossen waren (act. 1 Ziff. 9), obwohl sich aus den eingereichten Kontoauszügen auch andere Mittelzuflüsse ergaben. Aufgrund der Akten war klar, dass der Schuldner die AHV-Rente während einer bestimmten Zeit nicht zum Leben brauchte. Bekannt war auch, dass die AHVRente lediglich Fr. 1'763.betrug und angeblich Fr. 2'500.geschuldet waren. Es war somit Sache des Beschwerdeführer darzulegen, wie sich die Unterhaltskosten zusammensetzten, zumal ja nur die AHV-Rente unpfändbar ist. Die Vorinstanz hatte unter den gegebenen Umständen keine Veranlassung, den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen bzw. weitere Beweismittel einzufordern.

  7. Die Vorinstanz hat somit zu Recht ein pfändbares Sparguthaben auf dem verarrestierten Konto von Fr. 18'463.39 bejaht. Demnach erweist sich der Arrestvollzug als Ganzes nicht als nichtig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

  8. In SchK-Beschwerdeverfahren erster und zweiter Instanz werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von act. 28, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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