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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS170273
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS170273 vom 15.01.2018 (ZH)
Datum:15.01.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Zuschlagserteilung und Eintragung ins Grundbuch (Beschwerde über ein Konkursamt)
Schlagwörter : Beschwerde; Biger; Nichtigkeit; Gläubiger; Konkurs; Betreibung; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; SchKG; Verfahren; Interesse; Betreibungshandlung; Zuschlag; Verfügung; Recht; Entscheid; Betreibungshandlungen; Streichung; Steigerung; Verfahrens; Nichtig; Trete; Vorschrift; Kollokation; Vorinstanz; Kollokationsplan; Auflage; Interessen; Lorandi; Rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 132a KG ; Art. 143a KG ; Art. 17 KG ; Art. 20a KG ; Art. 22 KG ; Art. 322 ZPO ; Art. 43 KG ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:125 III 250;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS170273-O/ U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler

Urteil vom 15. Januar 2018

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

  1. Konkursmasse der Krankenkasse B. in Liquidation, 2. C. ,

    Beschwerdegegner,

    Nr. 1 vertreten durch Konkursamt Winterthur-Altstadt, dieses vertreten durch D. , Konkursamt Wetzikon,

    betreffend

    Zuschlagserteilung und Eintragung ins Grundbuch

    (Beschwerde über das Konkursamt Winterthur-Altstadt)

    Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 23. November 2017 (CB170012)

    Erwägungen:

    I.

    1. Der Beschwerdeführer ist Gläubiger im Konkurs der Krankenkasse

      B. in Liquidation. Im Rahmen dieses Konkursverfahrens wurde das Grundstück Grundbuchblatt ..., Katasternummer ..., im quartier Winterthur-... am tt.mm.2016 versteigert und der Ersteigerer, der Beschwerdegegner 2, als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Der Beschwerdeführer stellte vor Vorinstanz den sinngemässen Antrag, die Zuschlagserteilung sowie die Grundbucheintragung für nichtig zu erklären.

    2. Die Vorinstanz hat wie folgt entschieden (act. 13 S. 7):

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

    3./4. (Schriftliche Mitteilung, Rechtsmittel)

  2. Nunmehr anwaltlich vertreten, hat der Beschwerdeführer bei der Kammer rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben mit folgenden Begehren (act. 14 S. 2):

1. Es sei das Urteil vom 23. November 2017 aufzuheben;

2. Es sei die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2017 gutzuheissen.

  1. Im SchK-Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 f. SchKG ist gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG kantonales Recht anwendbar, soweit das SchKG keine Regelung enthält. Im Kanton Zürich sind zufolge des Verweises in § 18 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) die §§ 83 und 84 GOG anwendbar. Die ZPO gilt sinngemäss (§ 83 Abs. 3 GOG), im zweitinstanzlichen Verfahren gelten die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss (Art. 84 GOG).

  2. Gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO kann auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unzuläs- sig oder offensichtlich unbegründet ist. Die Sache ist spruchreif.

II.

1. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid wie folgt begründet: Der Zuschlag in einer Grundstückversteigerung stelle eine Verfügung gemäss Art. 143a in Verbindung mit Art. 132a und Art. 17 SchKG dar. Die Beschwerdefrist betrage 10 Tage und beginne, wenn der Beschwerdeführer von der Verwertungshandlung Kenntnis erlangt habe und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden sei; das Beschwerderecht erlösche ein Jahr nach der Verwertung (Art. 143a SchKG i.V.m. Art. 132a Abs. 3 SchKG). Die Nichtigkeit könne grundsätzlich jederzeit von Amtes wegen festgestellt werden (act. 13 S. 3). Sie sei in Art. 22 Abs. 1 SchKG geregelt und trete ein, wenn gegen Vorschriften verstossen werde, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden seien. Sie sei nur ausnahmsweise anzunehmen (act. 13 S. 3). Die Nichtigkeit einer Verfügung bedeute absolute Unwirksamkeit, d.h. sie habe keinerlei rechtliche Wirkungen. Inwiefern die Nichtigkeit einer Verfügung auch die nachfolgenden Betreibungshandlungen beeinflusse, könne nicht generell beantwortet werden; in der Regel betreffe die Nichtigkeit alle nachfolgenden Betreibungshandlungen, sofern die verletzte Vorschrift über einen bestimmten Verfahrensabschnitt hinauswirke. Je weiter das Verfahren seit Erlass der nichtigen Verfügung fortgeschritten sei und je weniger die nachfolgenden Betreibungshandlungen auf dem nichtigen Akte aufbauten, desto weniger rechtfertige sich die Annahme von Nichtigkeit (act. 13 S. 3 f.).

Am tt.mm.2016 habe die Grundstückversteigerung der Liegenschaft

E. -Strasse ..., ... Winterthur (Grundbuchblatt ..., Kataster-Nr, ..., ...quartier Winterthur-...) stattgefunden. Gemäss den rechtskräftigen Steigerungsbedingungen habe der Zuschlag nur erfolgen können, sofern eine Anzahlung in der Höhe von Fr. 300'000.- geleistet worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwei Angebote in der Höhe von Fr. 3'040'000.- und Fr. 3'070'000.- gemacht, wobei - weil der Beschwerdeführer keinen Bankcheck habe vorlegen können - der Zuschlag entsprechend den Steigerungsbedingungen an den Beschwerdegegner 2 erteilt worden sei (act. 13 S. 4).

Der Beschwerdeführer beziehe sich - so die Vorinstanz - auf eine frühere Handlung des Konkursbeamten, nämlich auf die sog. Auskauf-Aktion, anlässlich welcher 68 Gläubiger aus dem Kollokationsplan gestrichen worden seien, weil deren Forderungen zwischenzeitlich von der Hauptgläubigerin, der Stiftung Gemeinsame Einrichtung F._ , beglichen worden waren. Der Beschwerdeführer habe deswegen sämtliche Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung vom

14. März 2014, gefasst von den verbliebenen Gläubigern, angefochten, da er

durch die Streichung seiner Stimmenmehrheit verlustig gegangen sei. Die Kammer habe die Streichung derjenigen Gläubigerin, die ihre eigene Streichung angefochten habe, aufgehoben, habe jedoch auch festgehalten, dass die Streichung der übrigen 67 Gläubiger nicht an einem Nichtigkeitsgrund leide (act. 13 S. 6).

Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Streichungen der 67 Gläubiger aus dem Kollokationsplan nichtig sei. Daran werde auch die Beschwerde B nichts ändern können, mit der der Beschwerdeführer erneut gegen die Streichung vorgehen wolle. Die Nichtigkeit jener Verfügungen hätte ohnehin nicht zur Nichtigkeit des Steigerungsverfahrens geführt, habe doch der Beschwerdeführer unabhängig vom Konkursverfahren an der Steigerung teilnehmen und bieten können. Die Zuschlagerteilung an ihn sei daran gescheitert, dass er als Bieter die - rechtskräftigen - Steigerungsbedingungen nicht erfüllt habe, nämlich die Leistung einer Anzahlung von Fr. 300'000.-.

2. Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid bei der Kammer im wesentlichen Folgendes vorbringen: Gegen die Streichung von 68 Gläubigern aus dem Kollokationsplan habe er sich bereits 2014 als Vertreter einer von der Streichung betroffenen Gläubigerin mit Beschwerde zur Wehr gesetzt. Bezüglich der von ihm vertretenen Gläubigerin sei der Beschwerde stattgegeben worden, nicht aber bezüglich der anderen 67 Gläu- biger, weil diesbezüglich die Nichtigkeit verneint worden sei. Das Bundesgericht

habe dies mit Entscheid vom 1. Dezember 2014 in knapper Form bestätigt (BGer 5A_729/2014). Die Vorinstanz des hier zu beurteilenden Verfahrens habe auf dieses Urteil verwiesen und die Beschwerde abgewiesen (act. 14 Rz 4). Es treffe zu, dass sich die Kammer und danach auch das Bundesgericht im Jahr 2014 mit der umstrittenen Streichung befasst hätten, was allerdings in erster Linie im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG geschehen sei; die Kammer habe in ihrem Entscheid vom 18. Juli 2014 die Unzulässigkeit der Streichung der vom Beschwerdeführer vertretenen Gläubigerin festgestellt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer mangels Vollmacht nicht zur Vertretung der anderen 67 Gläu- biger legitimiert sei. Die betreffenden Anträge seien erst vor oberer Instanz und damit zu spät gestellt worden, so dass auf die Beschwerde diesbezüglich nicht eingetreten worden sei (PS140095, E. II./5.). Zur Nichtigkeit enthalte der Entscheid einen Satz und weitere Erläuterungen würden sich im zitierten Urteil nicht finden (act. 14 Rz 5 und 6). Das danach angerufene Bundesgericht habe zum Nichtigkeitsgrund lediglich bemerkt, dass ein solcher weder dargetan noch ersichtlich sei (BGer 5A_729/2014 E. 2.3). Der Beschwerdeführer habe damals als Vertreter einer betroffenen Gläubigerin zwar die Nichtigkeit geltend gemacht, diese jedoch bloss mit der gerügten Gesetzesverletzung bei der unzulässigen Gläu- bigerauskauf-Aktion durch das Konkursamt begründet und nicht mit einer selbständigen Darlegung eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne von Art. 22 SchKG. Dem erwähnten Entscheid komme daher nur beschränkte Rechtskraftwirkung zu, was sich aus BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Auflage 2010, N. 15 zu Art. 21 ergebe (act. 14 Rz 7). Gleiches gelte auch hinsichtlich des Entscheids der Kammer vom

  1. September 2014 im Verfahren PS140169, welcher die Nichtigkeit ebenfalls verneint habe, allerdings unter Verweis auf das frühere Urteil im Verfahren PS140095 und ohne eigenständige Prüfung der Frage. Es liege demnach ein Entscheid vor, der nur denkbar knapp erwähne, dass weder die öffentliche Ordnung noch die Interessen eines weiteren Kreises verletzt seien und ohne dies nä- her zu begründen. Nichtigkeit sei eine qualifizierte Rechtsverletzung. Vorliegend gehe es um die Streichung von Gläubigern aus dem Kollokationsplan der Krankenkasse B. und damit um Vorschriften betreffend Erstellung und Auflage des Kollokationsplans und um die damit im Zusammenhang stehenden Interessen

    (act. 14 Rz 9). Betroffen seien in erster Linie die Konkursgläubiger, deren Interessen gemäss Art. 17 ff. SchKG geltend zu machen seien. Nur wenn eine Vorschrift nicht nur den Interesse der Verfahrensbeteiligten, sondern auch den Interessen Dritter oder der Öffentlichkeit diene, komme Nichtigkeit überhaupt in Frage

    (act. 13 Rz 10). Verfahrensvorschriften mit wichtiger Funktion im Verfahrensablauf seien im öffentlichen Interesse (act. 14 Rz 11). Die Löschung von insgesamt 68 der total 89 Gläubiger aus dem rechtskräftigen Kollokationsplan 21 Tage vor der zweiten Gläubigerversammlung sei nicht zulässig gewesen (act. 14 Rz 12). Die Kammer habe im Verfahren PS140095 denn auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften festgestellt und die Nichtigkeit quasi als obiter dictum verneint. Durch die Streichung von 75 % der Gläubiger habe das Konkursamt jedoch nicht nur deren Interessen verletzt, sondern auch schwerwiegend gegen die öffentliche Ordnung verstossen: Es sei ein rechtskräftiger Kollokationsplan eigenhändig abgeändert worden, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, womit das Konkursamt seine Befugnisse überschritten und sich Kompetenzen angemasst habe. Die Gläubigerin, die die Mittel für den Gläubigerauskauf zur Verfügung gestellt habe, habe dadurch das Stimmenverhältnis entscheidend beeinflusst. Die Wahrung der Interessen aller Gläubiger sei eine wesentliche Vorschrift des Konkursrechts und sei im öffentlichen Interesse aufgestellt worden (act. 14 Rz 14). Es gebe auch andere Fälle von Nichtigkeit, die mit der Verletzung der Interessen der Gläubigergesamtheit begründet würden (act. 14 Rz 15). Es liege im öffentlichen Interesse, dass ein rechtskräftiger Kollokationsplan nicht ohne gesetzliche Grundlage abgeändert werde. Es liege auch im öffentlichen Interesse, dass die Konkursverwaltung nicht Interessen einzelner Gläubiger verfolge und damit einem einzelnen oder wenigen Gläubigern einen ungebührlichen Einfluss einräume. Geschehe dies trotzdem, sei das ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung (act. 14 Rz 16). Die Nichtigkeit einer Verfügung habe Auswirkungen auf alle Folgehandlungen, welche ebenfalls nichtig seien, insbesondere auch der vom Beschwerdeführer angefochtene Steigerungszuschlag (act. 14 Rz 17).

    III.

    1. a) Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des Zuschlages in der Versteigerung der Liegenschaft E. -Strasse ... in ... Winterthur. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, dass die Steigerungsbedingungen gehörig publiziert worden waren. Gemäss den Steigerungsbedingungen, die im Zeitpunkt der Steigerung rechtskräftig gewesen seien, habe der Zuschlag nur erfolgen können, sofern die Anzahlung in der Höhe von Fr. 300'000.- geleistet worden sei. Weil der Beschwerdeführer keinen Bankcheck habe beibringen können, sei der Zuschlag nicht an ihn, sondern an den Beschwerdegegner 2 gegangen. In der Folge sei die Liegenschaft dann auf den Beschwerdegegner 2 übertragen worden (act. 13 E. III./1.).

      1. Der Beschwerdeführer ist ein Bieter (act. 2/3), dem der Zuschlag nicht erteilt wurde, so dass er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (vgl. BSK SchKG I- Rutz/Roth, 2. Auflage 2010, N. 2 zu Art. 132a, wo vergleichbar der überbotene Bieter genannt wird).

      2. Zur Grundstückversteigerung sowie zu den rechtskräftigen Steigerungsbedingungen hat die Vorinstanz ausgeführt, in Ziff. IV. a) sei vorgesehen gewesen sei, dass der Zuschlag [ ] jedoch nur [erfolgt], sofern die Anzahlung in der Höhe von Fr. 300'000.- geleistet worden ist [ ]. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht und es ist auch nichts ersichtlich, was diesbezüglich beanstandet werden könnte. Sein Argument für die Aufhebung des Zuschlages ist ein geltend gemachter Verfahrensfehler in einer früheren Phase des Konkurses, der - wegen Nichtigkeit - auch in Verfahren gegen nachfolgende Verfügungen beachtlich sei. Die angesprochenen früheren Verfahrensfehler hätten sich im April 2014 ereignet, als insgesamt 68 Gläubiger rechtswidrig aus dem Kollokationsplan gestrichen worden seien. Das tangiere öffentliche Interessen, was zur Nichtigkeit dieser Verfügungen führe. Wörtlich führt der Beschwerdeführer aus: Generell können Vorschriften als im öffentlichen Interesse betrachtet werden, «wenn sie eine wichtige Funktion im Verfahrensablauf einnehmen, so dass deren Verletzung erhebliche Auswirkungen auf den Fortgang des Betreibungsverfahrens hat» (Lorandi, a.a.O.,

      N 20 zu Art. 22), was natürlich generell für alle Verfahren des SchKG gelte, also auch für das Konkursverfahren. Als gegen das öffentliche Interesse verstossend gelten insbesondere Verfügungen, mit der ein Zwangsvollstreckungsorgan seine sachliche Zuständigkeit offensichtlich überschreitet (Cometta/Möckli, a.a.O., N 12 zu Art. 22).

    2. Es geht um die Frage, inwieweit fehlerhafte Anordnungen der Zwangsvollstreckungsorgane Auswirkungen auf nachfolgende Betreibungshandlungen haben können. Gemäss Franco Lorandi (Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel/Genf/München 2000, N. 106 zu Art. 22 SchKG) betrifft die Nichtigkeit einer Verfügung zunächst diese selbst. Ob sie auch die Rechtsbeständigkeit nachfolgender Betreibungshandlungen zu beeinflussen vermag, hängt davon ab, welche Vorschriften verletzt wurden. Die Nichtigkeit beschlägt z.B. nachfolgende Betreibungshandlungen, wenn die verletzte Vorschrift die Zwangsvollstreckung gegen eine bestimmte Person generell verhindern will (Lorandi, a.a.O.,

      N. 107 zu Art. 22 SchKG mit beispielhaftem Hinweis auf BGE 125 III 250 betreffend Art. 43 SchKG, der Konkurse von an sich der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldnern in besonderen Ausnahmefällen verhindern soll). Als Anwendungsfälle der ausstrahlenden Nichtigkeit auf nachfolgende Betreibungshandlungen werden insbesondere genannt: Betreibung für eine Forderung in fremder Währung oder für eine nicht eindeutig bestimmte Forderungssumme, Betreibungshandlungen trotz Rückzug der Betreibung, trotz bestehendem Rechtsvorschlag oder ohne Zahlungsbefehl, Betreibungen gegen nicht existierende Schuldner, Betreibungshandlungen gegen nicht Betreibungsfähige oder trotz diplomatischer Immunität, Betreibungshandlungen, die von einem nicht aktiv betreibungsfähigen Gebilde veranlasst worden sind, unklare oder mehrdeutige Bezeichnung der betreibenden Gläubiger, Fortsetzung der Betreibung in der unzutreffenden Betreibungsart, Betreibungshandlungen in einer Einzelzwangsvollstreckung nach Eröffnung des Konkurses etc. (Lorandi, a.a.O., N. 108 ff. zu Art. 22 SchKG). Die Gemeinsamkeiten dieser Beispiele liegen auf der Hand: Dass es den Schuldner gibt oder dass er überhaupt betrieben werden kann, ist eine Grundvoraussetzung nicht nur für die Einleitung der Betreibung, sondern systemimmanent auch für jede spätere Betreibungshandlung. Eine in der Folge durchgeführte Pfändung wird

      deshalb ebenfalls fehlerhaft sein, weil eine Pfändung gegen einen nicht existierenden Schuldner am gleichen fundamentalen Fehler leidet. Lorandi (a.a.O.,

      N. 107 zu Art. 22 SchKG) spricht solche Fälle an, wenn er erwähnt, dass auch die nachfolgenden Betreibungshandlungen selbst wegen Verletzung derselben Vorschrift nichtig sein können. Ist allerdings eine nachfolgende Betreibungshandlung in diesem Sinne und für sich allein genommen mängelfrei, so kann der grundlegende Mangel, an der eine vorausgegangene Verfügung leidet, auf die mängelfreie Betreibungshandlung durchschlagen. Hier reicht dann allerdings nicht aus, dass die an sich gültige Betreibungshandlung aufgehoben wird, sondern ebenso sehr bedarf der qualifiziert falsche Ausgangspunkt einer Berichtigung, weil sonst weiterhin jede nachfolgende Verfügung, sei sie selber auch noch so korrekt, män- gelbehaftet wäre. Je nachdem kann dies dazu führen, dass lange und aufwändige Verfahren über weite Strecken wiederholt werden müssen, was die Rechtsbeständigkeit tangiert. Deshalb soll denn auch die Ausstrahlung der Nichtigkeit beschränkt sein: Je weiter das Verfahren seit Erlass der nichtigen Verfügung schon fortgeschritten ist, und je weniger die nachfolgenden Betreibungshandlungen auf dem nichtigen Akt aufbauen, desto weniger rechtfertigt sich die Ausstrahlung der Nichtigkeit auf diese (Lorandi, a.a.O., N. 118 zu Art. 22 m.w.H.).

    3. a) Unabhängig von der geltend gemachten Nichtigkeit des Gläubigerauskaufs ist vorab die Frage zu klären, ob der Zuschlag, dessen Aufhebung hier als Nichtigkeitsfolge verlangt wird, eine auf dem Gläubigerauskauf basierende Betreibungshandlung im soeben genannten Sinn darstellt, und ob der Gläubigerauskauf mit den Worten von Lorandi (a.a.O., N. 107 zu Art. 22) auf den Zuschlag ausstrahlt. Die Vorinstanz hat der Vollständigkeit halber [ ] bemerkt, dass auch die Nichtigkeit dieser Verfügung [gemeint ist der Gläubigerauskauf] nicht zur Nichtigkeit des Steigerungsverfahrens geführt hätte, zumal der Beschwerdeführer unabhängig von seiner Stellung im Konkursverfahren an der Steigerung hätte teilnehmen und Gebote abgeben dürfen [ ]. Die Zuschlagserteilung sei daran gescheitert, dass er als Bieter die rechtskräftigen Steigerungsbedingungen, namentlich die Anzahlung in der Höhe von Fr. 300'000.-, nicht erfüllt habe (act. 13 S. 6 f.).

      b) Fest steht, dass der Zuschlag keine auch nur einigermassen direkte Folge der als nichtig gerügten Anordnung ist, fehlt doch der Konnex zwischen der Streichung der (befriedigten) Konkursgläubiger und der Verwertung des Grundstückes. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung, und zwar sowohl in der Einzelzwangsvollstreckung als auch im Konkurs, gilt ganz generell das Versilberungsprinzip (Hans Fritzsche/Hans Ulrich Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, 3. Auflage Zürich 1984, Rz 1 zu § 29; Karl Spühler, Schuldbetreibung und Konkursrecht I, 6. Auflage, Zürich 2014, Rz 540; Karl Spüh- ler/Annette Dolge, Schuldbetreibungsund Konkursrecht II, 6. Auflage, Zürich 2014, Rz 201), d.h. dass die unter den Vollstreckungsbeschlag fallenden Vermö- genswerte verwertet werden müssen, damit aus dem Verwertungserlös die Forderungen der Gläubiger soweit möglich befriedigt werden können. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Vorschriften betreffend Kollokation sind demnach nicht die Basis für die Verwertung und beeinflussen diese auch nicht, so dass sie jedenfalls nicht in den Verfahrensabschnitt Grundstückverwertung hinüberwirken. Die Nichtigkeit - würde sie denn vorliegen - hätte demnach nicht auf die Durchführung der Versteigerung ausgewirkt, abgesehen davon, dass das Verfahren in den drei Jahren seit der beanstandeten Verfügung erheblich weiter fortgeschritten und das Konkursverfahren für die ausgekauften Gläubiger abgeschlossen ist (vgl. dazu Lorandi, a.a.O., N. 118 zu Art. 22 SchKG).

      Unabhängig von der Nichtigkeit des sog. Gläubigerauskaufs hat der Zuschlag deshalb Bestand, und die Beschwerde ist abzuweisen.

    4. Ohne dass es angesichts der bereits erfolgten Abweisung der Beschwerde noch wesentlich darauf ankommt, ist anzufügen, dass die Nichtigkeit des Gläubigerauskaufs bereits zweimal thematisiert worden ist (im Verfahren PS140095, wo der Beschwerdeführer lediglich Vertreter war und im Verfahren PS170169, wo er selber Beschwerde geführt hatte), was der Beschwerdeführer ja auch selber erwähnt (act. 14 Rz 8 f.). Er zitiert in diesem Zusammenhang BSK SchKG I-Cometta/Möckli ([2. Auflage 2010], N. 15 zu Art. 21). Dort schliesst an Ausführungen über die Rechtskraft im Beschwerdeverfahren die Bemerkung an, dass nichtige Verfügungen gemäss Art. 22 vorbehalten bleiben, was der Be-

schwerdeführer dahingehend versteht, dass bezüglich der Nichtigkeit sowieso nicht von einer materiellen Rechtskraftswirkung auszugehen wäre (act. 14 Rz 7).

Was Cometta/Möcki mit dem zitierten Satz genau sagen wollen, ist allerdings offen. Nicht zweifelhaft kann sein, dass die Nichtigkeit, wenn sie im Rahmen von Beschwerden geltend gemacht und behandelt wird (zur Behandlung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vgl. Lorandi, a.a.O., N. 17 f. und N. 170 zu

Art. 22 SchKG), nicht nochmals geltend gemacht werden kann, weil hier die Rechtskraftregeln des Beschwerdeverfahrens, wie sie a.a.O. von Cometta/Möckli dargestellt werden, gelten, jedenfalls dann, wenn es die gleichen Parteien betrifft. Die Rechtskraft tritt denn auch unabhängig von der Begründungsdichte des ersten Entscheides ein.

Ist die Nichtigkeit ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens zu behandeln, so spielt die Rechtskraft insofern keine Rolle, als es sich dort um Anzeigen handelt (BSK SchKG I-Cometta/Möckli [2. Auflage 2010], N. 17 zu Art. 22). Die Anzeige ist ein Rechtsbehelf, die von jedermann jederzeit erstattet werden kann, allerdings ohne einen Anspruch auf Behandlung der Eingabe zu haben (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Rz 2041, Rz 2046, 2048). Ob eine Anzeige anhand genommen wird, ist aufgrund pflichtgemässem Interesse zu entscheiden (Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., Rz 2050). Besteht keine Pflicht zur Anhandnahme, so besteht umso weniger eine Pflicht, die gleiche Sache nochmals zu behandeln, so dass es die Regeln der Rechtskraft hier nicht braucht, um die wiederholte Befassung mit den gleichen Fragen zu verhindern.

IV.

Beschwerden sind grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 14, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagenvon der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler versandt am:

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