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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS170271: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hat am 12. Januar 2018 ein Urteil in einem Konkursverfahren gefällt. Die A. GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, hat Beschwerde gegen das Konkursdekret des Einzelgerichts in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur eingereicht. Die Schuldnerin konnte jedoch keine Konkurshinderungsgründe nachweisen und die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Konkursamt Elgg wurde beauftragt, den Konkurs durchzuführen, und der Schuldnerin wurden Gerichtskosten in Höhe von CHF 750 auferlegt. Die Entscheidung kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS170271

Kanton:ZH
Fallnummer:PS170271
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS170271 vom 12.01.2018 (ZH)
Datum:12.01.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Konkurseröffnung
Schlagwörter : Konkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Gläubiger; Frist; Obergericht; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Urteil; Gläubigerin; Konkurseröffnung; Verfügung; Rechtsmittelfrist; Entscheid; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Isler; Konkurssachen; Winterthur; Einzelgericht; Bezirks; Forderung; Zinsen; Konkurshinderungsgrundes; Zahlungsfähigkeit; Kostenvorschuss; Gerichtsurkunde
Rechtsnorm:Art. 101 ZPO ;Art. 174 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:136 III 294;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS170271

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS170271-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler

Urteil vom 12. Januar 2018

in Sachen

A. GmbH,

Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. Dezember 2017 (EK170533)

Erwägungen:

  1. Das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirks Winterthur eröffnete mit Urteil vom 4. Dezember 2017 den Konkurs über die Schuldnerin gestützt auf eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 48'731.30 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten (act. 3 = act. 5 = act. 6/6). Dagegen reichte die Schuldnerin am 11. Dezember 2017 rechtzeitig Beschwerde ein (act. 2 und act. 4/1-5, vgl.

    act. 6/7 und act. 8). Sie beantragt die Aufhebung des Konkursdekrets und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

  2. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt, weil die Schuldnerin keinen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung Gläubigerverzicht) geltend gemacht und belegt hatte. Die Schuldnerin wurde sodann darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Nachweises des Konkurshinderungsgrundes sowie der Darlegung ihrer Zahlungsfähigkeit ergänzen könne. Schliesslich wurde ihr Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von

Fr. 750.zu leisten (act. 9). Die Verfügung wurde der Schuldnerin per Gerichtsurkunde sowie per A-Post zugesandt (vgl. act. 9 Dispositivziffer 4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-8). Die Gerichtsurkunde (enthaltend die Verfügung vom 12. Dezember 2018) wurde dem Obergericht am 4. Januar 2018 mit dem Vermerk nicht abgeholt retourniert (act. 10/1). Die Sache erweist sich als spruchreif.

    1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass er seit der Konkurseröffnung die Schuld (Forderung) einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt hat dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 ZGB). Diese Voraussetzungen sind innert der Rechtsmittelfrist darzutun; Nachfristen werden keine gewährt (BGE 136 III 294).

    2. Die Rechtsmittelfrist lief der Schuldnerin bis am 5. Januar 2018 (vgl. act. 9). Da sie den Nachweis für das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes nicht erbracht hat, ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Vor diesem Hintergrund kann auf eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses (Art. 101 Abs. 3 ZPO) verzichtet werden.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Das Konkursamt Elgg wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Elgg, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Elgg, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler versandt am:

12. Januar 2018

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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