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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS170214
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS170214 vom 06.10.2017 (ZH)
Datum:06.10.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Arrest
Schlagwörter : Schwerde; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Arrest; Recht; Erben; Schuld; Vorinstanz; Schuldner; SchKG; Gemeinsame; Beschwerdegegner; Bundesgericht; Mitschuldner; Gemeinschaftliche; Gläubiger; Solidarschuldner; Schuldners; Arrestbegehren; Arrestgesuch; Entscheid; Rumänische; Schuldnerschaft; Arrestverfahr; Urteil; Betreibung; Vermögenswerte; Arrestverfahren
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 144 OR ; Art. 147 OR ; Art. 16 IPRG ; Art. 272 KG ; Art. 29 BV ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 603 ZGB ; Art. 70 KG ; Art. 70 ZPO ; Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:139 III 195; 140 III 456; 71 III 164; 80 III 91;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS170214-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli

Urteil vom 6. Oktober 2017

in Sachen

A. ,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2. ,

gegen

Erbengemeinschaft des B. sel.,
  1. C. sen.,
  2. D. ,
  3. C. jun.,

Gesuchsund Beschwerdegegner,

betreffend Arrest

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. September 2017 (EQ170159)

Erwägungen:

I.
  1. Mit Eingabe vom 31. August 2017 (Datum Poststempel) gelangte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) an die Vorinstanz und stellte ein Arrestbegehren gegen die Gesuchsund Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) für eine Forderung in der Höhe von

    Fr. 2'959'400.-, zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 28. April 2006 (act. 1/1 S. 3).

  2. Zur Begründung ihres Arrestbegehrens führt die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, sie und Herr B. sel. hätten im Jahr 2004 zusammen in Kanada Lotto gespielt und dabei einen Betrag in der Höhe von CAD 5 Mio. gewonnen. Nach der Auszahlung des Lottogewinns habe Herr B. sel. diesen aber nicht mit der Gesuchstellerin hälftig teilen wollen und den Gewinn auf seine Konti verbracht, einen Teil davon (CAD 3 Mio.) unter anderem auf ein Konto bei der UBS AG in Zürich. In der Folge habe die Gesuchstellerin ihren hälftigen Anteil am Lottogewinn vor kanadischen Gerichten erfolgreich eingeklagt und am 28. April 2006, angepasst am 31. August 2007, ein rechtskräftiges Urteil erwirkt. Inzwischen sei Herr B. am tt.mm.2011 in Rumänien verstorben und seine Erben (Beschwerdegegner) seien nach dem vorliegend anwendbaren rumänischen Recht in seine Rechtsstellung eingetreten, weshalb sie in Bezug auf das Arrestbegehren passivlegitimiert seien (act. 1/1 S. 7 ff.).

  3. Mit Urteil vom 5. September 2017 wies die Vorinstanz das Arrestbegehren ab (act. 8 = act. 1/5). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

15. September 2017, hier eingegangen am 19. September 2017, rechtzeitig Be-

schwerde bei der Kammer und stellte die folgenden Anträge (act. 9 S. 3):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2017 (Geschäfts-Nr.

EQ170159L / U) sei aufzuheben und es seien alle Konten lautend auf B. oder seine Erben bei der UBS AG, Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich, insbesondere das Konto IBAN CH ..., für die Forderung der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner in der Höhe von CHF 2'959'400, zuzüglich Zins von 5%

p.a. seit 28. April 2006, mit Arrest zu belegen.

2. Eventualiter: Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2017 (Geschäfts-Nr. EQ170159L / U) sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen.

4. Mit Verfügung vom 20. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 13). Der Kostenvorschuss ging am 26. September 2017 rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein (act. 15). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1/1-6). Eine Beschwerdeantwort wurde der Natur des Arrestverfahrens entsprechend nicht eingeholt. Das Verfahren ist damit spruchreif.

II.
  1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig

    (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Als Beschwerdegründe kön- nen unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei hat die Beschwerde führende Partei darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

  2. Die Vorinstanz hat das Arrestbegehren der Beschwerdeführerin gegen die drei gesetzlichen Erben des inzwischen verstorbenen, ehemaligen Schuldners der Beschwerdeführerin, Herrn B. sel., wegen fehlender Passivlegitimation der Beschwerdegegner abgewiesen. Sie führte in ihrem Urteil vom 5. September 2017 aus, die Beschwerdeführerin übersehe, dass ein Arrest nichts anderes als eine superprovisorische Massnahme im Hinblick auf die Vollstreckung einer Geldforderung darstelle, welche sich nach den Bestimmungen des SchKG richte. Gemäss Art. 70 Abs. 2 SchKG könne indes grundsätzlich nur eine Einzelperson als Schuldner ins Recht gefasst werden. Nur im Ausnahmefall einer gemeinsamen gesetzlichen Vertretung sei die gemeinsame Betreibung von Schuldnern möglich. Liege kein solcher Ausnahmefall vor, sei bei der Zwangsvollstreckung gegen jeden Mitschuldner ein eigenes Betreibungsverfahren bzw. Arrestgesuch anzuheben. Dies gelte insbesondere auch bei Solidarschuldnern, etwa den Erben (act. 8

    S. 2 f. = act. 1/5 S. 2 f.). Da die Beschwerdeführerin zudem zwar rumänisches Recht als anwendbar erachte, jedoch nicht dargetan habe, dass das rumänische Recht in Abweichung vom Schweizer Recht eine sogenannte gemeinschaftliche Schuldnerschaft vorsehe, sei das Arrestgesuch mangels Passivlegitimation der Beschwerdeführer abzuweisen (act. 8 S. 3 = act. 1/5 S. 3).

  3. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe erstens den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und zweitens das Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 BV verletzt, indem sie im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten habe, die Beschwerdeführerin mache keine Ausführungen zur gemeinschaftlichen Schuldnerschaft. Im Arrestgesuch vom

31. August 2017 habe die Beschwerdeführerin nämlich den Begriff der gemeinschaftlichen Schuldnerschaft zwar tatsächlich nicht explizit vorgebracht, sich aber offensichtlich implizit darauf berufen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin im Arrestgesuch vom 31. August 2017 dargetan, dass es sich bei den Beschwerdegegnern um eine Erbengemeinschaft handle, die Erben eine Gesamthandschaft bildeten und sie somit als eine notwendige Streitgenossenschaft gemäss Art. 70 ZPO aufträten (act. 9 Rz. 14 f.). Weiter habe die Beschwerdeführerin im Arrestgesuch vom 31. August 2017 auch dargelegt, dass sie im Unklaren darüber sei, welchem Schuldner welche Vermögenswerte gehörten, ob die Beschwerdegegner als Erben des Herrn B. sel. überhaupt vom kanadischen Lottogewinn und dem Konto bei der UBS AG in Zürich wüssten und ob die Erbteilung bereits stattgefunden habe oder nicht. In eben solchen Fällen sei es gemäss Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer, 5A_712/2010 vom 2. Februar 2011, E. 3.2.2) zulässig, ein Arrestverfahren gegen mehrere Schuldner anzustreben (vgl. zum Ganzen act. 9 Rz. 12-20).

Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine falsche Anwendung von Art. 70 Abs. 2 SchKG durch die Vorinstanz (act. 9 Rz. 21 ff.). Unter Berufung auf Auffassungen von WÜTHRICH, SCHOCH und SCHWENZER führt die Beschwerdeführerin dazu aus, die gemeinsame Betreibung von Mitschuldnern sei entgegen der

Rechtsauffassung der Vorinstanz insbesondere dann möglich, wenn ausschliesslich eine Befriedigung aus einem gemeinsamen Sondervermögen der Mitschuldner, etwa aus einer Erbschaft, verlangt werde (vgl. act. 9 Rz. 23 ff.).

Dazu ist vorab zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, wo genau die Beschwerdeführerin im Arrestgesuch vom 31. August 2017 dargelegt haben will, dass sie über die Eigentumsverhältnisse an den zu verarrestierenden Konti bei der UBS AG in Zürich im Unklaren sei bzw. nicht wisse, welchem Schuldner welche Vermögenswerte gehörten. Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerdeschrift denn auch nicht auf eine bestimmte Randziffer. Ob die Vorinstanz dem Arrestgesuch eine zumindest implizit dargelegte Ungewissheit bzw. Unmög- lichkeit der Zuordnung der Vermögenwerte hätte entnehmen können bzw. müs- sen, kann vorliegend aber ohnehin offenbleiben. Denn: Die Beschwerdeführerin scheint den von ihr selbst angerufenen Entscheid des Bundesgerichts (BGer, 5A_712/2010 vom 2. Februar 2011) missverstanden zu haben. Das Bundesgericht hat im besagten Entscheid zwar festgehalten, dass Arrestverfahren gegen- über mehreren Solidarschuldnern für die gleiche Forderung betreffend die gleichen Vermögenswerte zulässig seien, wenn der Gläubiger nicht zuordnen könne, ob die Vermögenwerte dem einen oder anderen gehörten, beispielsweise bei gemeinsamen Konti, für welche jeder Inhaber eine Forderung gegenüber der Bank habe (vgl. BGer, 5A_712/2010 vom 2. Februar 2011, E. 3.2.2, mit diversen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehrmeinungen). Gemeint hat das Bundesgericht damit aber klarerweise, dass ein Gläubiger mittels mehrerer, separater Arrestverfahren gegenüber verschiedenen Solidarschuldnern ausnahmsweise gleichzeitig die gleichen Vermögenswerte verarrestieren lassen kann, wenn er sich in Ungewissheit über die Eigentumsverhältnisse an Vermögenswerten befindet. Dies ergibt sich einerseits aus dem vom Bundesgericht gewählten Wortlaut, schreibt das Bundesgericht doch von Arrestverfahren gegenüber mehreren Solidarschuldnern und nicht von einem Arrestverfahren, andererseits aber aus der direkt vorstehenden Erwägung 3.2.1, in welcher das Bundesgericht das Folgende festgehalten hat: Wenn der Gläubiger gegen mehrere Solidarschuldner vorgehen will, muss er allerdings einen Arrest gegenüber jedem einzelnen von ihnen erhalten (BGer, 5A_712/2010 vom 2. Februar 2011, E. 3.2.1). In einem und demselben Arrestbegehren kann folglich nicht gegen mehrere Schuldner vorgegangen werden (BGE 80 III 91, Regeste und S. 92; OGer ZH, NN020117 vom 18. Oktober 2002, E. 3.1, m.w.H.; OGer ZH, NN100100 vom 7. September 2010, E. II). Richtigerweise hätte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall, in welchem für sie

als Gläubigerin offenbar nicht zuordenbar war bzw. ist, ob die Vermögenwerte dem einen oder anderen Erben gehören, gegen jeden einzelnen Erben (Beschwerdegegner 1-3) als Solidarschuldner ein separates Arrestbegehren stellen müssen (sog. gleichzeitige Betreibung von Mitschuldnern). Dabei wären selbstverständlich auch die Voraussetzungen für die Verarrestierung der Konti bei der UBS AG in Zürich in Bezug auf jeden einzelnen Beschwerdegegner in einem separaten Gerichtsverfahren zu prüfen.

Als Ausnahme von diesem Grundsatz kommt eine gemeinsame Betreibung von Mitschuldnern - wie sie die Beschwerdeführerin vorliegend anzustrengen versucht - gemäss Rechtsprechung und Lehre nur und ausschliesslich dann in Frage, wenn die Mitschuldner einen gemeinsamen gesetzlichen Vertreter haben (BGE 71 III 164, S. 165 noch zu Art. 70 Abs. 2 aSchKG; BSK SchKG I-WÜTHRICH/

SCHOCH, 2. Auflage, Art. 70 N 11 f., m.w.H.). Dies muss heute für den geänderten Art. 70 Abs. 2 SchKG umso mehr gelten, erwähnt doch das SchKG seit der Revision im Jahr 1994 die gemeinsame Betreibung von Mitschuldnern überhaupt nicht mehr.

Ein gemeinsamer gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin hat sich auf diesen Ausnahmefall denn auch nicht berufen. Weder im Arrestbegehren noch in der Beschwerdeschrift hat sie vorgetragen, dass es sich bei den Beschwerdegegnern um Mitschuldner mit einem gemeinsamen gesetzlichen Vertreter handle, und zwar weder nach dem schweizerischen noch nach dem von der Beschwerdefüh- rerin als anwendbar erachteten rumänischen Recht. Vielmehr scheint die Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass der Begriff der gemeinschaftlichen Schuldnerschaft mit demjenigen der Solidarschuldnerschaft gleichzusetzen sei. Dem ist indes nicht so: Solidarschuldnerschaft bedeutet, dass jeder der mehreren Schuldner dem Gläubiger gleich verpflichtet ist und der Gläubiger daher von jedem die ganze Leistung verlangen kann, mit der Wirkung, dass die Schuld dann getilgt ist. Demgegenüber sind bei der gemeinschaftlichen Schuldnerschaft die Mitschuldner zur ungeteilten und gemeinschaftlichen Leistung an den Gläubiger verpflichtet; gemeinschaftliche Schuldner können die gemeinschaftliche Schuld nicht selbständig erfüllen, weshalb der Gläubiger die Leistung auch nur von allen Schuldnern zusammen verlangen kann (vgl. dazu GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, OR AT, 10. Auflage, Band II, Rz. 3694 ff.). Zumindest das schweizerische Recht sieht für mehrere Erben Solidarschuldnerschaft und keine gemeinschaftliche Schuldnerschaft vor (Art. 603 Abs. 1 ZGB), weshalb gegen jeden einzelnen Erben ein separater Arrestbefehl erlangt werden muss (ZK OR-KRAUSKOPF, 3. Auflage, Art. 144 N 438). Dass das gemäss Beschwerdeführerin anwendbare rumänische Recht demgegenüber eine gemeinschaftliche Schuldnerschaft der Erben statuieren soll, hat die Beschwerdeführerin weder behauptet noch ansatzweise nachgewiesen. Aus dem Schreiben der rumänischen Rechtsanwältin Y. c/o

Y. Law Office vom 31. Mai 2017 geht bloss hervor, dass gemäss Art. 685 des rumänischen Code Civil bei vorbehaltloser Annahme der Erbschaft sämtliche Vermögensrechte auf die Erben übergehen und im Gegenzug die Schulden des Verstorbenen zu persönlichen Schulden der Erben werden (act. 1/4/4 S. 3). Das deutet - wenn schon - auf eine Solidarschuldnerschaft hin. Zur konkreten Art der Schuldnerschaft äussert sich Rechtsanwältin Y. in diesem Schreiben indes nicht. Somit durfte die Vorinstanz in subsidiärer Anwendung des Schweizer Rechts (Art. 16 Abs. 2 IPRG) vorliegend davon ausgehen, dass es sich bei den Beschwerdegegnern um Solidarschuldner handelt, gegen welche nicht in ein und demselben Arrestgesuch vorgegangen werden kann. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die im vorliegenden Fall bestehende Ungewissheit bzw. Unmöglichkeit der Zuordnung der Vermögenswerte im Arrestgesuch und in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, denn wie bereits erwähnt erlauben es diese Voraussetzungen dem Gläubiger bloss, ausnahmsweise gleichzeitig die gleichen Vermögenswerte verarrestieren lassen und sind sie für die Frage der Passivlegitimation im Arrestverfahren irrelevant.

Etwas anderes lässt sich ebenfalls aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Lehrmeinungen nicht ableiten. So sprechen sich insbesondere auch

WÜTHRICH und SCHOCH dafür aus, dass eine gemeinsame Betreibung von Mitschuldnern nur bei gemeinsamer gesetzlicher Vertretung möglich sei, ansonsten eine gemeinsame Betreibung nichtig sei (BSK SchKG I-WÜTHRICH/SCHOCH, 2. Auflage, Art. 70 N 12, m.w.H.). Dabei ist irrelevant, ob die Befriedigung aus einem gemeinsamen Sondervermögen der Mitschuldner verlangt wird. Die Beschwerdeführerin zitiert die beiden vorstehenden Autoren des Basler Kommentars zum SchKG somit in act. 9 Rz. 23 falsch. Unbehelflich ist sodann auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf SCHWENZER, ist doch ebenso nach SCHWENZER nur in Fällen, in denen die Primärverpflichtung auf ein Tätigwerden oder Unterlassen gerichtet ist, welches aufgrund der gemeinsamen Berechtigung an einem Vermö- gensgegenstand ein Zusammenwirken aller Beteiligten voraussetzt, von einer gemeinschaftlichen Schuld auszugehen (SCHWENZER, OR AT, 7. Auflage, Rz. 88.07). Hier liegt die von der Beschwerdeführerin behauptete Verpflichtung der Erben aber bloss in der Bezahlung einer Erbschaftsschuld (Geldzahlung), wofür ein Zusammenwirken aller solidarisch haftender Erben nicht notwendig ist. Vielmehr kann ein Solidarschuldner durch vollständige Bezahlung einer Geldforderung seine Mitschuldner gegenüber dem Gläubiger befreien (Art. 144 Abs. 2 OR und Art. 147 Abs. 1 OR).

Insgesamt laufen deshalb die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus ins Leere. Auch die Rüge der falschen Anwendung von

Art. 70 Abs. 2 SchKG erweist sich als unbegründet.

  1. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die unrichtige Anwendung von Art. 16 Abs. 1 IPRG durch die Vorinstanz, indem diese einerseits den Inhalt des rumänischen Rechts in Bezug auf die Passivlegitimation der Erben nicht von Amtes wegen festgestellt habe und die Abklärung allein der Beschwerdeführerin habe überbinden wollen. Andererseits habe sie auch nicht ersatzweise schweizerisches Recht angewandt (act. 9 Rz. 28 ff.).

    Dazu ist zu bemerken, dass das Bundesgericht in Bezug auf Art. 16 Abs. 1 IPRG entschieden hat, in Anbetracht der Dringlichkeit und des summarischen Charakters des Arrestverfahrens sei es zulässig, auf die Feststellung des Inhalts

    des ausländischen Rechts zu verzichten und unmittelbar das schweizerische Recht anzuwenden (BGer, 5A_60/2013 vom 27. Mai 2013, E. 3.2.1.2). Diese Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 IPRG hat das Bundesgericht inzwischen sodann auch für das Rechtsöffnungsverfahren bestätigt bzw. konkretisiert: Das Gericht ist auch im Rechtsöffnungsverfahren nicht dazu verpflichtet, das anwendbare ausländische Recht von Amtes wegen festzustellen. Es obliegt somit dem Gläubiger, soweit dies von ihm zumutbarerweise verlangt werden kann, den Inhalt ausländischen Rechts zu ermitteln (vgl. dazu BGE 140 III 456, E. 2.3-2.4

    = Pra 4/2015, S. 297 ff.).

    In Nachachtung der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das rumänische Recht nicht von Amtes wegen festgestellt, sondern den Nachweis des ausländischen Rechts der Beschwerdeführerin überbunden hat. Nicht nachvollziehbar und unbegründet ist sodann die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz nicht ersatzweise schweizerisches Recht angewandt habe. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen (act. 8 S. 3) geht unmissverständlich hervor, dass die Vorinstanz das Arrestbegehren der Beschwerdeführerin gerade in (subsidiärer) Anwendung des schweizerischen Rechts (Art. 70 SchKG) abgewiesen hat, welches keine gemeinschaftliche Schuldnerschaft für Erben kennt (vgl. dazu vorstehende Ausführungen in E. 3). Dementsprechend geht auch die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 16 Abs. 1 IPRG falsch angewandt, fehl.

  2. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine falsche Rechtanwendung von Art. 272 SchKG durch die Vorinstanz. Indem die Vorinstanz in ihren Erwägungen zum Ausdruck gebracht habe, dass ohnehin unklar sei, ob die Erbengemeinschaft nach dem massgeblichen Recht heute überhaupt noch fortbestehe, habe sie verkannt, dass diesbezüglich eine Glaubhaftmachung im Arrestverfahren genüge und kein strikter Beweis verlangt werden dürfe (act. 9 Rz. 36 ff.).

Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift zutreffend ausführt, muss der Gläubiger die Arrestvoraussetzungen bloss glaubhaft machen und ein Nachweis darf nicht verlangt werden (Art. 272 SchKG). Dies gilt auch in Bezug auf die Person des Schuldners und dessen Eigentum an den zu verarrestierenden

Vermögenswerten (BSK SchKG II-STOFFEL, 2. Auflage, Art. 272 N 4 ff. und N 31). Gegenteiliges lässt sich aber aus der lediglich der Vollständigkeit halber gemachten vorinstanzlichen Bemerkung nicht ableiten. Tatsache ist, dass der Erblasser (Herr B. sel.) am tt.mm.2011, somit vor mehr als 6 Jahren in Rumänien verstorben ist, der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Erbenschein vom

21. Juli 2011 datiert (act. 1/4/3) und sich in den Akten keinerlei Hinweis darauf

findet, ob die damalige Erbengemeinschaft und damit das Gesamteigentum am zu verarrestierenden Konto bei der UBS AG in Zürich heute noch immer fortbesteht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin an anderer Stelle selbst ausgeführt hat, nicht zu wissen, ob die Erbteilung bereits stattgefunden habe oder nicht (vgl. act. 9 Rz. 17). In Anbetracht dieser Aktenlage und dieser nicht stringenten Parteibehauptungen ist eine genügende Glaubhaftmachung des Fortbestands der Erbengemeinschaft nicht evident. Da das Arrestbegehren der Beschwerdeführerin aber aus formellen Gründen selbst dann abzuweisen wäre, wenn die Erbengemeinschaft der Erben des Herrn B. sel. (bestehend aus den Beschwerdegegnern 1-3) nach wie vor fortbestünde, kann diese Frage offen gelassen werden. Damit erübrigt sich auch eine abschliessende Beurteilung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rüge der falschen Anwendung des Art. 272 SchKG durch die Vorinstanz.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin mangels Passivlegitimation der Beschwerdegegner zurecht abgewiesen hat. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Arrestlegung erübrigt sich.

III.

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten berechnen sich in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach den Bestimmungen der GebV SchKG (vgl. dazu BGE 139 III 195, E. 4.2.2), welche streitwertabhängige Gebühren vorsieht. Ist der Wert des Arrestgegenstandes bekannt, so ist bei der Festlegung des Streitwertes von diesem auszugehen (vgl. BGer, 5A_28/2013 vom 15. April 2014

E. 2.4.2.). Die Beschwerdeführerin beantragt die Verarrestierung eines Bankguthabens im Betrag von Fr. 2'959'400.- (act. 9 S. 3). Ausgehend von einem Streitwert in dieser Höhe beträgt die Gebühr Fr. 120.- bis Fr. 2'000.- (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt

(Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). In Anwendung dieser Bestimmungen ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'000.- festzusetzen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, Einzelgericht Audienz, vom 5. September 2017 wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'959'400.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli versandt am:

9. Oktober 2017

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