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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS170173
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS170173 vom 04.06.2018 (ZH)
Datum:04.06.2018
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_537/2018
Leitsatz/Stichwort:Fortsetzung der Betreibung / Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)
Schlagwörter : Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; Verfahren; Versteigerung; Eingabe; Verfügung; Akten; Verwertung; Verfahrens; Grundpfandverwertung; SchKG; Rechtsvorschlag; Erhoben; Kammer; Aufsichtsbehörde; Ehemann; Beilage; Nichtigkeit; Geleisteten; Versteigerungskosten; Bezirksgericht; Betreibungsverfahren; Praktischen; Verfahrenszweck; Gläubigerin; Pfändung
Rechtsnorm: Art. 153 KG ; Art. 17 KG ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS170173-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. JentSørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler

Urteil vom 4. Juni 2018

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführerin,

    betreffend

    Fortsetzung der Betreibung / Grundpfandverwertung

    (Beschwerde über das Betreibungsamt ...-B. -...)

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Juli 2017 (CB170032)

    Erwägungen:

    I.
    1. A. (vormals A. ) (im Folgenden Beschwerdeführerin) und ihr früherer Ehemann C. waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks in B. . Mit Spezialanzeige vom 12. April 2010 brachte das Betreibungsamt ...- B. -... (damals Betreibungsamt B. ) der Beschwerdeführerin unter Beilage des auf den 16. April 2010 datierten Publikationstextes zur Kenntnis, dass das Grundstück in den Solidarbetreibungen auf Grundpfandverwertung Nr. 1 und 2 gegen die damaligen Ehegatten am 24. Juni 2010 auf Verlangen der Grundpfandgläubigerin an 1., 2. und 3. Pfandstelle versteigert werde (act. 2/6 und

      act. 2/1). Die Steigerung wurde in letzter Minute abgesagt.

    2. Mit Eingabe vom 26. Juni 20 17 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen. Sie ersuchte um (act. 1):

      • Feststellung der Nichtigkeit der Fortsetzung der Betreibung Nr. 1 für eine Forderung von Fr. 1'742'182.30 [es handelt sich um das gegen den damaligen Ehemann gerichtete Verfahren];

      • Feststellung der Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Verfügung vom 12. April 2010 wegen Unregelmässigkeiten in den Vorbereitungsverfahren und rechtserheblichen Willensmangels;

      • Rückerstattung der von ihr geleisteten Versteigerungskosten in Höhe von Fr. 10'000.- samt 10 % Zins seit 24. Juni 2010.

      Das Bezirksgericht nahm die Eingabe als betreibungsrechtliche Beschwerde entgegen (vgl. act. 6 Erw. 2.1).

      Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt habe in den Betreibungsverfahren Nr. 1 gegen die Gesuchstellerin (respektive Nr. 2 gegen ihren getrennt lebenden Ehemann) - sie verwechselt die Verfahren

      - eine grobe Übertretung des SchKG begangen. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 (gegen den damaligen Ehemann) sei ihr am 9. März 2009 zugestellt worden (vgl. Art. 153 SchKG). Obwohl sie sofort Rechtsvorschlag erhoben habe (vgl. act. 2/4), habe das Betreibungsamt das Verfahren (ohne dass ein Rechtsöffnungstitel vorgelegen habe) bis zur Versteigerung weitergeführt.

    3. Mit Beschluss vom 20. Juli 2017 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein (act. 6). Es erwog, es sei nicht erkennbar, welchen praktischen Verfahrenszweck die Beschwerdeführerin damit verfolge. Das Betreibungsamt habe die Anordnung gemäss Verfügung vom 16. April 2010 nicht vollzogen, sondern die öf- fentliche Versteigerung des Grundstücks abgesagt. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde Grundlagen für eigene finanzielle Ansprüche gegenüber Gläubigern oder dem Betreibungsamt schaffen wolle - sie erwähne eine zur Abwendung der Versteigerung getätigte Zahlung an die Gläubigerin -, erübrigten sich weitere Ausführungen. Die blosse Feststellung einer Pflichtwidrigkeit, nur um eine bessere Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu schaffen, sei unzulässig. Das gelte auch für die Rückerstattung der von der Beschwerdeführerin beglichenen Versteigerungskosten von Fr. 10'000.- zuzüg- lich Zins. Die (betreibungsrechtliche) Beschwerde diene einzig vollstreckungsrechtlichen Zielen (a.a.O. Erw. 3.2).

    4. Dieser Beschluss ist Gegenstand der vorliegenden, von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2017 rechtzeitig erhobenen Beschwerde (act. 7; vgl. act. 4/1; Beilagen: act. 8 und 9/2-9). Die Beschwerdeführerin beantragt, die Pfändung und die Grundpfandverwertung vom 24. Juni 2010 nichtig zu erklären und das Betreibungsamt zu verpflichten, die geleisteten Pfändungsund Verwertungskosten zuzüglich 10 % Zins seit 24. Juni 2010 an sie zurückzuerstatten.

      Die Beschwerdeführerin widerspricht der vorinstanzlichen Argumentation, keinen praktischen Verfahrenszweck zu verfolgen. Sie wirft der Vorinstanz sinngemäss vor, übersehen zu haben, dass das Betreibungsamt die Versteigerung einzig deshalb abgesagt habe, weil sie die Forderung unmittelbar vor dem Termin beglichen habe. Wenn der Betreibungsbeamte die Betreibung trotz des Rechtsvorschlages bis zur Pfändung und Verwertung vollzogen habe, habe er ungesetzmässig gehandelt und sei sie legitimiert, Schadenersatz zu verlangen. Die Verwaltungskosten müsste er auch zurückerstatten, wenn er die Versteigerung abgesagt hät- te, weil er seinen Fehler erkannt hätte.

    5. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-4).

Am 9. März 2018 legte die Beschwerdeführerin der Kammer in einem andern Verfahren (PS170147) zusätzliche den geltend gemachten Rechtsvorschlag betreffende Unterlagen vor (dort act. 23/1-4), welche in Kopie auch zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen wurden (act. 17). Eine weitere Eingabe vom

13. März 2018 überbrachte sie am 15. März 2018 (act. 12; Beilagen: act. 13/1-

13).

Mit Verfügung vom 14. März 2018 wurde das Betreibungsamt ...-B. - ersucht, die Akten der Betreibungen auf Grundpfandverwertung Nr. 1 gegen

  1. und Nr. 2 gegen A. (einschliesslich Verwertungsverfahren) einzureichen, sich dazu zu äussern, ob und allenfalls von wem in den beiden Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben wurde und ob und allenfalls von wem die Rechtsvorschläge zurückgezogen wurden, sowie sich zur Behauptung der Beschwerdeführerin zu äussern, sie habe Kosten von Fr. 10'000.- bezahlt (act. 10).

    Das Betreibungsamt kam der Aufforderung mit Eingabe vom 5. April 2018 nach (act. 14-15). In seinen Akten befindet sich eine vom 12. März 2009 datierte Erklä- rung, wonach die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschläge in den Betreibungsverfahren Nr. 2 und 1 zurückzog (act. 15/5.1 und 15/6.1). Weiter ist ersichtlich, dass die Grundpfandgläubigerin ihre Verwertungsbegehren am 24. Juni 2010 zurückzog (act. 15/11.3; vgl. act. 21/A12.9).

    Mit Verfügung vom 20. April 2018 wurden der Beschwerdeführerin Kopien der Stellungnahme des Betreibungsamtes (act. 14), der von diesem eingereichten Aktenkopien (act. 15/1-15/15.6) und der aus dem Verfahren PS170147 übernommenen Aktenstücke (hier: act. 17) zugestellt. Gleichzeitig wurde ihr Frist zur Äusserung angesetzt (act. 18-19).

    Die Beschwerdeführerin überbrachte ihre Stellungnahme vom 5. Mai 2018 am 7. Mai 2018 (act. 20; Beilagen: act. 21/A1-A6, 21/A8-A14, 21/B-H).

    Auf die Ausführungen und Unterlagen der Beschwerdeführerin wird, soweit sie für den Entscheid erheblich sind, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

    II.
    1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Nichtigkeit einer Verfügung kann auch nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend gemacht werden. Die Aufsichtsbehörden stellen die Nichtigkeit einer Verfügung unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, von Amtes wegen fest. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 und 22 SchKG). Generell gilt, dass die Beschwerde einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen muss; eine Korrektur im Sinn eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein, was grundsätzlich voraussetzt, dass das Verfahren noch im Gang ist. Auf Beschwerden zum blossen Zwecke, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans feststellen zu lassen, ist nicht einzutreten (vgl. BGer 5A_703/2013 vom 6. Februar 2014, Erw. 2.1 mit Hinweisen; BGer 5A_232/2017 vom 26. Oktober 2017, Erw. 3.1).

    2. Die Betreibungsgläubigerin hat dem Betreibungsamt mit E-Mail vom 12. Juli 2010 bestätigt, dass die betriebene Forderung vollumfänglich beglichen sei (act. 15/11.6). Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 gab das Betreibungsamt der Gläubigerin unter Bezugnahme auf den Rückzug der Verwertungsbegehren und die erwähnte E-Mail die Kostenund Verwaltungsabrechnung bekannt. Es hielt

      fest, dass die Kosten von insgesamt Fr. 10'000.- dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss entsprächen und dass die beiden Betreibungsverfahren in den Registern als bezahlt an Gläubigerin abgeschrieben worden seien

      (act. 15/13 und 15/13.1-13.2; vgl. act. 15/1-2). In der Stellungnahme an die Kammer vom 5. April 2018 verdeutlichte es, dass der Kostenvorschuss infolge

      Rückzuges der beiden Verwertungsbegehren einbehalten worden sei (act. 14 S. 3).

      Die beiden Betreibungsverfahren sind demnach abgeschlossen. Die Rückzahlung von Versteigerungskosten an die Beschwerdeführerin würde primär voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt die Kosten bezahlt hat. Das macht sie nicht geltend. Das Betreibungsamt hat die Kosten aus dem Vorschuss der Betreibungsgläubigerin bezogen. Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich wie die Betreibungsforderung auch die Versteigerungskosten direkt an die Grundpfandgläubigerin bezahlt (act. 20 S. 6/7, act. 2/2; vgl. act. 21/A12.11 und 21/A12.11.2). Zurecht hat deshalb die Vorinstanz jeglichen praktischen Verfahrenszweck verneint. Weiterungen im Sinne der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2018 (act. 20) erübrigen sich. Schadenersatzbegehren im Sinne von Art. 5 f. SchKG sind nicht im Verfahren der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG geltend zu machen.

    3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Betreibungsbeamten mit ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2018 (neu) vor, die Erklärung, sie ziehe die Rechtsvorschläge zurück (act. 15/5.1 und 15/6.1), gefälscht zu haben, höchstwahrscheinlich nach Erhalt der Aktenbeizugsverfügung der Kammer vom 14. März 2018 (act. 20 S. 2 ff.). Sie beantragt der Kammer, die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Betreibungsbeamten wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt zu unterstützen (act. 20 S. 8).

      Würde die Rückzugserklärung nicht von der Beschwerdeführerin stammen, wäre nach der Lebenserfahrung zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Einleitung des Verwertungsverfahrens gewehrt hätte. Eine plausible Erklärung dafür, weshalb sie angeblich erst im Jahre 2017 entdeckte, dass kein Rechtsöffnungstitel vorlag und das Betreibungsamt ihre Rechtsvorschlagserklärungen ignorierte, findet sich in den Eingaben der Beschwerdeführerin nicht (act. 1 S. 2/3, act. 7 S. 1/2). Es besteht deshalb für die Kammer kein genügender Anlass zu irgendwelchen Vorkehrungen. Für den Entscheid über den Antrag, die Pfändung und die Grundpfandverwertung nichtig zu erklären und das Betreibungsamt zur Rückerstattung von geleisteten Kosten zu verpflichten, ist die Beurteilung der

      streitigen Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin ohnehin unerheblich. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin offensichtlich bereits eine Strafanzeige erhoben, allerdings schon bevor die Fälschung erfolgt sein soll (vgl. act. 21/G S. 2, act. 13/1).

    4. In ihrer Eingabe vom 5. Mai 2018 beantragt die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt anzuweisen, ihr den seit 1. März 2015 auf ihrem Betreibungskonto liegenden Betrag von Fr. 10'875.- aus der Lohnpfändung vom Dezember 2014 zuzüglich Zinsen und Entschädigung zurückzuerstatten (act. 20 S. 8). Auf diesen Antrag ist allein schon deshalb nicht einzutreten, weil er nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war.

    5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Betreibungsamt ...-B. -..., je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler versandt am:

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