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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS170029
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS170029 vom 24.01.2018 (ZH)
Datum:24.01.2018
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_197/2018
Leitsatz/Stichwort:Arresteinsprache
Schlagwörter : Arrest; Arrestschuldner; Arrestschuldnerin; Arrestgläubigerin; Beschwerde; Unterschrift; Kaufvertrag; Partei; Beweis; Parteien; Reichte; Verfahren; Unterschriften; Noven; Recht; Order; Vorinstanz; Firmen; Ukrainische; Wertschriften; Protokol; Erwähnt; Protokoll; Glaubhaft; Urkunde; Einsprache; Über; Vereinbarung; Angeblich
Rechtsnorm: Art. 150 ZPO ; Art. 178 ZPO ; Art. 229 ZPO ; Art. 254 ZPO ; Art. 255 ZPO ; Art. 271 KG ; Art. 272 KG ; Art. 276 KG ; Art. 278 KG ; Art. 326 ZPO ; Art. 33 KG ; Art. 34 KG ; Art. 55 ZPO ; Art. 58 ZPO ; Art. 8 ZGB ; Art. 82 KG ; Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:135 III 232; 138 III 232; 140 III 466; 142 III 413; 143 III 453;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS170029-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler

Urteil vom 24. Januar 2018
  1. Limited,

    in Sachen

    Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin,

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. und/oder Rechtsanwalt lic. iur. X2. ,

  2. Limited,

gegen

Gesuchstellerin, Einsprachegegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. und/oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2. ,

betreffend Arresteinsprache

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Januar 2017 (EQ160238)

Erwägungen:

I.

(PROZESSGESCHICHTE)

1.

Die B. Limited mit Sitz in C. [Staat in Mittelamerika] (im Folgenden Arrestgläubigerin) macht geltend, am 8. Dezember 2011 mit der A. Limited (im Folgenden Arrestschuldnerin), ebenfalls mit Sitz in C. , einen schriftlichen Kaufvertrag über Wertschriften (Securities Sale and Purchase Agreement) zum Preis von USD 2'006'317.50 geschlossen zu haben. Noch am gleichen Tag habe sie die Bank D. AG (heute E. AG) angewiesen, die entsprechenden Vermögenswerte aus ihrem Depot in jenes der Gegenpartei (auch bei der D. AG) zu übertragen. Der Kaufpreis sei fällig (act. 2, 4/6-8).

Am 27. Oktober 2015 bewilligte das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirksgerichtes Zürich der Arrestgläubigerin gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG einen Arrest für eine Forderung von Fr. 1'962'940.- (umgerechneter Kaufpreis) zuzüglich Fr. 196'294.- Strafzahlung (Gesch. Nr. EQ150188). Als Arrestgegenstände bezeichnete es Vermögenswerte der Arrestschuldnerin bei der E. AG, [Adresse] (act. 6). Der Arrest wurde vom Betreibungsamt Zürich 1 am 29. Oktober 2015 vollzogen (act. 16f).

2.

Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 erhob die Arrestschuldnerin Einsprache gegen den Arrestbefehl. Sie beantragte dem Arrestgericht, den Befehl aufzuheben, eventualiter die Arrestgläubigerin zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 215'923.- zu verpflichten (act. 12b).

Mit Urteil vom 23. Januar 2017 wies das Arrestgericht die Einsprache (einschliesslich des Eventualantrages) ohne Anhörung der Arrestgläubigerin ab (act. 29). Die Kaufverträge, welche drei parallelen Verfahren mit analog gelagerten Sachverhalten (vgl. act. 1) zugrunde liegen, hatte es antragsgemäss beigezogen (act. 21/1-3; vgl. act. 12b S. 2, S. 4 Rz. 5).

3.

Gegen den Einspracheentscheid erhob die Arrestschuldnerin beim Obergericht mit Eingabe vom 6. Februar 2017 rechtzeitig Beschwerde (act. 30; vgl. act. 27b). Sie hält am Antrag auf Aufhebung des Arrestbefehls, eventualiter Anordnung einer Sicherheitsleistung fest. Subeventualiter beantragt sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Weiter beantragt sie sinngemäss, jedenfalls die ihr von der Vorinstanz auferlegte Verpflichtung, der Arrestgläubigerin für das Arrestbewilligungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.- zu leisten, aufzuheben (act. 30 Rz. 76 ff.).

Die Kammer zog die erstinstanzlichen Akten einschliesslich jener des Arrestbewilligungsverfahrens bei (act. 1-27b). Dem Antrag der Arrestschuldnerin, aus den erwähnten Parallelverfahren die die Arrestbewilligung betreffenden Akten beizuziehen, wurde nicht gefolgt (act. 30 S. 2). Die Arrestschuldnerin hat die Gerichtskosten bevorschusst (act. 33 ff.).

Mit fristgerecht erstatteter Beschwerdeantwort vom 10. April 2017 beantragte die Arrestgläubigerin die Abweisung der Beschwerde (act. 38; vgl. act. 36 f.). Im Rahmen der Beschwerdeantwort ging sie auch auf die Arresteinsprache ein mit dem Bemerken, dies geschehe ohne entsprechende Obliegenheit, aber aus prozessualer Sorgfalt (act. 38 Rz. 6-7 und 223-290).

Am 19. Juli 2017 erstattete die Arrestschuldnerin eine Noveneingabe. Gleichzeitig ersuchte sie um Ansetzung einer Frist zur Ausübung des Replikrechts bezüglich der ihr am 10. Juli 2017 (richtig wohl: 12. Juli 2017 [act. 40]) zugestellten Beschwerdeantwort (act. 41, act. 42/11-20).

Mit Verfügung vom 24. Juli 2017 wurde der Arrestschuldnerin eine nicht erstreckbare, in den Gerichtsferien nicht stillstehende Frist von 20 Tagen eingeräumt, um sich zur Beschwerdeantwort zu äussern (act. 43 und 44).

Am 14. August 2017 reichte die Arrestschuldnerin ihre Stellungnahme zur Beschwerdeantwort per Post rechtzeitig ein (act. 45; Beilagen: act. 46/21-26; vgl. act. 45A).

Am 9. Oktober 2017 erstattete das Betreibungsamt aufforderungsgemäss einen Bericht zu der die Arresteinsprachefrist auslösenden Zustellung der Arresturkunde an die Arrestschuldnerin (act. 49 und 50/1-15; vgl. act. 47).

Die Noveneingabe der Arrestschuldnerin vom 19. Juli 2017 (act. 41, act. 42/11- 20), ihre Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (act. 45, 46/21-26) und der Bericht des Betreibungsamtes (act. 49 und 50/1-15) wurden der Arrestgläubigerin am 1. November 2017 zugestellt (act. 51/2). Deren Stellungnahme datiert vom

13. November 2017 und ging bei der Kammer am 14. November 2017 ein (act. 53 und 53A/1-2).

Der Arrestschuldnerin wurde der Bericht des Betreibungsamtes am 31. Oktober 2017 zugestellt (act. 51/1). Ihre Stellungnahme ging am 10. November 2017 ein (act. 52). Das Doppel davon wurde der Arrestgläubigerin am 4. Dezember 2017 zugestellt (act. 57).

Am 29. November 2017 erstattete die Arrestschuldnerin erneut eine Noveneingabe (act. 54 und 55/27-37). Ein Doppel wurde der Arrestgläubigerin am 1. Dezember 2017 zugestellt (act. 56). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 wurde ihr antragsgemäss Frist zur Stellungnahme bis 21. Dezember 2017 angesetzt

(act. 58 f.).

Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 ergänzte die Arrestschuldnerin ihre Noveneingabe vom 29. November 2017 ankündigungsgemäss (act. 62 und 63/38-39; vgl. act. 54 Rz. 6). Ein Doppel wurde der Arrestgläubigerin am 19. Dezember 2017 zugestellt (act. 64).

Am 21. Dezember 2017 äusserte sich die Arrestgläubigerin zur Noveneingabe der Arrestschuldnerin vom 29. November 2017 und zu deren Ergänzung vom 14. Dezember 2017 (act. 66; Beilagen: act. 67/2-4). Diese Eingabe ist der Arrestschuldnerin zusammen mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.

II.

(RECHTLICHE VORBEMERKUNGEN)

Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Ein Arrestgrund ist namentlich gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht (Art. 271 Abs. 1 SchKG).

Im Arresteinspracheverfahren (Art. 278 SchKG) erhält der Arrestschuldner Gelegenheit, sich nachträglich zur erteilten Arrestbewilligung zu äussern und das Gericht zu veranlassen, seinen Entscheid in Kenntnis und im Lichte der vorgetragenen Einsprachegründe zu überprüfen.

Über die Arrestbewilligung und -einsprache wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 251 lit. a ZPO). Die Glaubhaftmachung der Forderung im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG umfasst den Bestand der Forderung in sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht. Die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung sind glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, d.h. weder endgültig noch restlos. Im Weiterzug an die obere kantonale Instanz (Art. 278 Abs. 3 SchKG) kann die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO) (BGE 138 III 232 Erw. 4.1).

Ob die Vorinstanz das richtige Beweismass (Glaubhaftmachung) angewandt hat, ist eine frei zu prüfende Rechtsfrage. Die Bewertung der Beweismittel, die dem Gericht zur Glaubhaftmachung vorgelegt werden, d.h. die Frage, ob der den bundesrechtlichen Anforderungen entsprechende Beweis von der beweisbelasteten

Partei im konkreten Fall tatsächlich erbracht worden ist, betrifft die gerichtliche Beweiswürdigung. Diese gehört zur Feststellung des Sachverhalts (vgl. BGer 5A_606/2014 vom 19. November 2014, Erw. 3.2).

Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt. Namentlich in der Indizienbeweiswürdigung ist zu beachten, dass Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern nur, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGer 5A_606/2014 vom 19. November 2014, Erw. 3.2, mit Hinweisen).

Für das Verfahren der Beschwerde gegen Arresteinspracheentscheide bestimmt Art. 278 Abs. 3 SchKG, dass die Parteien neue Tatsachen geltend machen kön- nen. Zum Novenrecht im erstinstanzlichen Einspracheverfahren äussert sich das Gesetz nicht. Das Bundesgericht hat erkannt, dass echte Noven zulässig sind, indessen, soweit ersichtlich, bis heute die Frage offengelassen, wie es sich mit den unechten Noven verhält (BGE 140 III 466 = Pra 104 [2015] Nr. 25, Erw. 4.2.3 und 4.2.4; vgl. Boller, Neuere Rechtsprechung im Arrestrecht, in AJP 2015 S. 1282 ff.,

S. 1296/97). Die Kammer hat sich für die umfassende Zulassung von Noven im erstinstanzlichen Verfahren ausgesprochen (OGer PS160170 vom 4. November 2016, Erw. II/2; ebenso Weingart, Arrestabwehr - Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Bern 2015, Rz. 478; Jeandin, Point de Situation sur le Séquestre à la Lumière de la Convention de Lugano, in SJ 2017 II

  1. 27 ff., S. 42/43). Die Novenschranke fällt im summarischen Verfahren nach den ersten Vorträgen. Danach sind Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig. Das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht

    werden und a) erst nachträglich entstanden sind (echte Noven) - so die am

    1. Januar 2018 in Kraft getretene bereinigte Gesetzesfassung (vgl. BBl. 2014

S. 8677; I. Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 344) - oder

b) bereits vorher vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten (unechte Noven) (ZR 116/2017 Nr. 38, Erw. II/5c mit Hinweisen; ZR 116/2017 Nr. 49, Erw. 3.2.3; vgl. den Überblick über Lehre und Rechtsprechung bei Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 306 ff.).

Im Verfahren der Beschwerde gegen Arresteinspracheentscheide können - wie erwähnt - von Gesetzes wegen neue Tatsachen vorgebracht werden; dies entgegen Art. 326 Abs. 1 ZPO, wonach im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (vgl.

Art. 326 Abs. 2 ZPO). Zulässig sind zumindest echte Noven. Ob unter bestimmten Voraussetzungen auch unechte Noven zulässig sein könnten, liess das Bundesgericht, soweit ersichtlich, bis heute ebenfalls offen (BGE 140 III 466 = Pra 104 [2015] Nr. 25, Erw. 4.2.3; Boller, a.a.O., S. 1296/97; Jeandin, a.a.O., S. 42). Nach der überwiegenden Meinung in der Lehre können nur echte Noven, d.h. solche, die erst nach dem Einspracheentscheid entstanden sind, geltend gemacht werden (vgl. die Hinweise in SK SchKG-Kren Kostkiewicz, Art. 278 N 36). Der Basler Kommentar, dem in diesem Punkt zu folgen ist, spricht sich demgegenüber dafür aus, zur Vermeidung unnötiger Härten vor dem Einspracheentscheid eingetretene Tatsachen jedenfalls so weit zuzulassen, als sie entschuldbar nicht bereits im Einspracheverfahren vorgetragen wurden (BSK SchKG-Reiser, 2. Aufl., Art. 278 N 49; vgl. auch BSK SchKG EB-Bauer, Art. 278 ad N 49; Weingart, a.a.O.,

Rz. 505). Unter dieser Voraussetzung sind auch unechte Noven - wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden - grundsätzlich bis zur Beratungsphase zuzulassen (vgl. BGE 142 III 413 Erw. 2.2.6 betreffend das Berufungsverfahren; Reut, a.a.O., Rz. 365 i.V.m. 344).

III.

(WAHRUNG DER EINSPRACHEFRIST)

Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Im vorliegenden Fall verlängerte das Betreibungsamt in der Arresturkunde gestützt auf Art. 33 Abs. 2 SchKG alle der Schuldnerin mit der Zustellung eröffneten Fristen um 20 Tage (act. 16f). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 bestätigte es die Verlängerung der Einsprachefrist (act. 14/2 = act. 16b).

Art. 276 Abs. 2 SchKG bestimmt, dass das Betreibungsamt dem Schuldner eine Abschrift der Arresturkunde zuzustellen hat. Die Zustellung hat durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen (Art. 34 Abs. 1 SchKG). Mit der Zustellung wird der Lauf der Einsprachefrist ausgelöst (vgl. BGE 135 III 232 Erw. 2.4). Deren Einhaltung ist von Amtes wegen zu prüfen.

Die Arrestschuldnerin behauptet in der Einsprachebegründung, dass ihr die Arresturkunde vom 30. Oktober 2015 in C. am 18. Oktober 2016 zugestellt worden sei (act. 12b Rz. 3). In der Beschwerdeantwort wendet die Arrestgläubigerin ein, es beständen Hinweise, dass die Zustellung am oder vor dem 20. September 2016 erfolgt sei: Die Anwaltsvollmacht der Arrestschuldnerin datiere nämlich vom 20. September 2016 (vgl. act. 10a). Die Arresteinsprache vom 26. Oktober 2016 sei verspätet (act. 38 Rz. 62 ff., 68, 225). Mit der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort macht die Arrestschuldnerin neu geltend, die Zustellung in

C. am 18. Oktober 2016 - wozu sie neu die Kopie eines Zustellungszeugnisses einreicht (act. 46/25 Bl. 3; vgl. act. 46/24 Bl. 2) - sei nicht fristauslösend gewesen (act. 45 Rz. 46). Die fristauslösende Zustellung der Arresturkunde sei am 6. Januar 2017 in Zürich erfolgt (act. 45 Rz. 36).

Das Betreibungsamt hält in seinem Bericht fest, es habe bis zum 29. September 2016, als ihm der damalige Vertreter der Arrestschuldnerin seine Vollmacht eingereicht habe, keine Bestätigung der rechtshilfeweisen Zustellung der Arresturkunde

an die Schuldnerin in C. erhalten. Nach Erhalt der Vollmacht habe es das Zustellungsgesuch sogleich zurückgezogen, um dem Vertreter der Arrestschuldnerin die Unterlagen nach deren Rücksendung durch die Rechtshilfebehörden selber zustellen zu können. Am 12. Dezember 2016 seien die Unterlagen zurückgekommen. Am 14. Dezember 2016 habe es eine neue Arresturkunde erstellt, welche der Schuldnerin am 6. Januar 2017 in Zürich zugestellt worden sei

(act. 49; vgl. act. 50/1-15). Ein die Zustellung vom 18. Oktober 2016 in C. bestätigendes behördliches Zustellungszeugnis, wie es die Arrestschuldnerin eingereicht hat (act. 46/25), ist unter den dem Betreibungsamt von der Schweizerischen Botschaft in [Staat in Mittelamerika] retournierten Aktendoppeln nicht zu finden (act. 50/11).

Aufgrund der erfolgten Abklärung ist davon auszugehen, dass der Arrestschuldnerin vor dem 18. Oktober 2016 keine Arresturkunde ausgehändigt wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Fristenlauf ist somit die auf

30 Tage verlängerte Einsprachefrist mit der Eingabe der Arrestschuldnerin vom

26. Oktober 2016 (act. 12b) gewahrt. Auf den Standpunkt der Arrestschuldnerin, die Zustellung vom 18. Oktober 2016 sei nicht fristauslösend gewesen, weil sie ohne Empfangsbescheinigung erfolgt sei (act. 45 Rz. 46), braucht nicht eingegangen zu werden.

IV.

(PARTEIVORBRINGEN, VORINSTANZLICHE ERWÄGUNGEN)

  1. A RRESTBEGRÜNDUNG

    Die Arrestgläubigerin begründet ihre Arrestforderung wie erwähnt damit, mit der Arrestschuldnerin am 8. Dezember 2011 ein sogenanntes Securities Sale and Purchase Agreement (Kaufvertrag) abgeschlossen und sich verpflichtet zu haben, der Arrestschuldnerin Wertschriften zum Preis von USD 2'006'317.50 zu übertragen. Sie habe die Bank D. AG noch am gleichen Tag angewiesen, die Wertschriften aus ihrem Depot in das Depot der Arrestschuldnerin zu übertragen.

    Der am 31. Dezember 2012 (gemeint wohl: 31. Januar 2012 [vgl. act. 4/6 Art. 2.1]) verfallene Kaufpreis sei bis heute nicht beglichen (act. 2 Rz. 8-11).

    Zur Glaubhaftmachung reichte die Arrestgläubigerin insbesondere folgende Unterlagen ein:

    • eine Kopie des in ukrainischer und englischer Sprache verfassten, seitens der Arrestgläubigerin mit F. , seitens der Arrestschuldnerin mit G. unterzeichneten, vom 8. Dezember 2011 datierten Kaufvertrages (Securities Sale and Purchase Agreement) mit deutscher Übersetzung (act. 4/6-7);

    • Anzeigen der D. AG, wonach gemäss Instruktion vom 8. Dezember 2011 die im Kaufvertrag erwähnten Wertschriften am 9. Dezember 2011 zwecks Übertragung an die Arrestschuldnerin aus dem Wertschriftendepot der Arrestgläubigerin ausgebucht wurden (act. 4/8);

    • ein Certificate of Incumbency vom 24. September 2015, wonach F. seit 27. Mai 2010 Direktor der Arrestgläubigerin ist (act. 4/4);

    • ein Certificate of Incumbency vom 4. April 2011, wonach G. ab 27. Mai 2010 Direktor der Arrestschuldnerin war (act. 4/5). (Laut einem von der Arrestschuldnerin eingereichten Certificate of Incumbency vom 17. Juni 2015 war ab 26. April 2013 H. Direktor, welcher gemäss seiner eigenen Resolution vom 14. Juli 2016 am 14. Juli 2016 durch I. abgelöst wurde, der am 20. September 2016 die Rechtsvertreter der Arrestschuldnerin bevollmächtigt hat [act. 10a].)

  2. A RRESTEINSPRACHE

Die Arrestschuldnerin wandte mit ihrer Einsprache ein, die Übertragung der Wertschriften sei nicht in Erfüllung des behaupteten Kaufvertrages vom 8. Dezember 2011 erfolgt, sondern als Teil einer Vermögensaufteilung, welche die an den Parteien wirtschaftlich Berechtigten - J. und K. - gemäss einem Protokoll vom 21. November 2011 vereinbart hätten. Auch die Übertragungen von Wertschriften, um die es in den erwähnten Parallelverfahren in Sachen Arrestgläubigerin/Arrestschuldnerin und L. /Arrestschuldnerin geht, seien nicht Gegenstand der ihnen von der jeweiligen Arrestgläubigerin zugrunde gelegten (in diesem Verfahren beigezogenen) Kaufverträge, sondern der erwähnten Vermögensaufteilung gewesen. Der an der Arrestgläubigerin wirtschaftlich berechtigte K. habe

die Kaufverträge erst nachträglich aufsetzen lassen, um Gegenleistungen einfordern zu können (act. 12b Rz. 10 ff., 18, 23, 25 ff., 31, 34).

Im Einzelnen:

  1. J. habe 1989 ihre Geschäftstätigkeit im Energiesektor in der Ukraine gestartet und bis Ende der 1990er Jahre eine grössere Firmengruppe aufgebaut. Anfang 2000 sei diese je zur Hälfte von ihr und M. auf der einen Seite und N. auf der andern Seite gehalten worden. Zu dieser Zeit sei auch die Firma O. zur Firmengruppe gestossen, welche einen massgeblichen Anteil zu den Erträgen der Gruppe beigesteuert habe. Zusätzlich zu ihren Anteilen an der Firmengruppe sei J. an einzelnen Firmen wie der P. (im Folgenden: P. ) mit Sitz in Liechtenstein wirtschaftlich berechtigt (act. 12b Rz. 8).

  2. K. und F. , welche beide das Vertrauen J. s genossen hätten, hät- ten sich innerhalb der Firmengruppe hochgearbeitet. K. sei zum Präsidenten und F. zum Mitglied des Verwaltungsrates der O. befördert worden. J. habe auch sonst immer mehr Verantwortung an K. abgegeben und sich mehr und mehr aus dem Tagesgeschäft zurückgezogen. Um ihm einen Anreiz zu geben, sich weiterhin um die Geschäfte der Firmengruppe zu kümmern, und als Dank für die gute Arbeit in der Vergangenheit habe sie ihn schliesslich zu ihrem gleichwertigen Geschäftspartner ernannt und ihm im Jahre 2005 die Hälfte ihrer Firmenanteile überschrieben bzw. mit ihm die Q. Limited gegründet, welche teilweise als Holding fungiert habe. Seither habe K. die Geschicke der Firmen bzw. Firmenanteile, welche zuvor J. allein gehört hätten, in weitestgehender Autonomie geleitet. F. habe als seine rechte Hand fungiert und weitreichende Vollmachten, z.B. gegenüber Banken, gehabt (act. 12b Rz. 9).

  3. Mit dem Verkauf der O. hätten J. und K. in den Jahren 2010/2011 einen Erlös von mehreren hundert Millionen erzielt. Ende 2011 habe

    J. festgestellt, dass sie von K. bezüglich eines Teils des ihr zustehenden Verkaufserlöses hintergangen worden sei, worauf sie die umgehende Aufteilung der gemeinsamen Firmenanteile und der von den Firmen gehaltenen liquiden Mittel verlangt habe. K. und J. hätten sich auf ein Aufteilungsprozedere geeinigt. F. , der das volle Vertrauen beider Seiten genossen und Zugriff auf die Konten der verschiedenen Firmen gehabt habe, sei mit der administrativen Abwicklung der Aufteilung beauftragt worden (act. 12b Rz. 10).

  4. Im Rahmen der Aufteilung der Firmenanteile habe J. unter anderem die Arrestschuldnerin erhalten und die P._ behalten. K. habe unter anderem die Arrestgläubigerin und die L. (im Folgenden: L. ) erhalten. Die von den verschiedenen Firmen gehaltenen Wertschriften seien je hälftig aufgeteilt worden und es sei jeweils eine Hälfte ohne Entschädigung auf eine Firma des jeweils anderen Geschäftspartners übertragen worden. Die von der Arrestgläubigerin im Arrestbegehren aufgeführten Wertschriftentransfers hätten Teil dieses Aufteilungsprozesses gebildet (act. 12b Rz. 11).

    Die vereinbarte Aufteilung sei von K. und J. am 21. November 2011 in einem beidseits unterzeichneten Protokoll festgehalten worden. Mit E-Mail vom 23. November 2011 habe F. , der Vertraute beider Seiten, der D. AG mitgeteilt, er sende ihr als Anhang die Vereinbarung bezüglich der Aufteilung der liquiden Mittel, woraus die notwendigen zukünftigen Transaktionen ersichtlich seien. F. habe der E-Mail auch die Übertragungserklärungen beigefügt, mit welchen J. ihre Hälfte des Aktienkapitals der Arrestgläubigerin auf K. und dieser seine Hälfte an der Arrestschuldnerin auf J. übertragen habe, so dass die beiden je Alleineigentümer einer der Gesellschaften geworden seien (act. 12b Rz. 14 ff., act. 14/3-4). Nach der erwähnten E-Mail und den weiteren Transferinstruktionen habe die D. AG die im Arrestbegehren aufgeführten Wertschriften vom Depot der Arrestgläubigerin in das Depot der Arrestschuldnerin übertragen (act. 12b Rz. 18).

  5. Dass die Aufteilung der Vermögenswerte der wahre Hintergrund der getätigten Wertschriftentransaktionen gewesen sei, sei auch den Unterlagen der E. , der Rechtsnachfolgerin der D. AG, zu entnehmen. Diese habe im Zusammenhang mit den vielen Transaktionen Aufstellungen und Zusammenfassungen angefertigt, welche einen Überblick über die Mittelflüsse verschaffen sollten. Die Vermögensaufteilung sei darin erwähnt (act. 12b Rz. 19, act. 14/6-7).

  6. Einige Zeit nach der Vermögensaufteilung Ende 2011 habe sich bei J. der Verdacht erhärtet, dass K. gezielt und mit Hilfe von F. gegen ihre Interessen gehandelt habe. Sie habe in der Ukraine eine Strafanzeige gegen diese und andere Personen eingereicht. Einige der Angeschuldigten hätten sich der Urkundenfälschung schuldig erklärt und seien entsprechend verurteilt worden (act. 12b Rz. 22).

  7. Anschliessend seien die Ereignisse eskaliert. K. bzw. die von ihm gehaltenen Firmen hätten aus ungültigen und gefälschten Verträgen Ansprüche geltend gemacht. So habe in Liechtenstein K. s L. gegen J. s P._ einen ausstehenden

    Kredit von insgesamt USD 224'787'442.89 geltend gemacht und davon USD 30'000.- eingeklagt. Gleichzeitig habe K. auch in Zypern, wo weitere Gesellschaften

    J. s domiziliert seien, deren Mittel zu blockieren versucht. Das vorliegende Arrestgesuch sei im gleichen Kontext zu sehen (act. 12b Rz. 22, act. 14/9-12). K. habe, um die im Rahmen der Vermögensaufteilung erfolgten Wertschriftentransaktionen zu seinen Gunsten verwenden und Gegenleistungen einfordern zu können, nachträglich Kaufverträge anfertigen lassen (act. 12b Rz. 12, 23).

  8. Im liechtensteinischen Verfahren in Sachen L. (wirtschaftlich berechtigt angeblich K. ) gegen P. (wirtschaftlich berechtigt angeblich J._ ) sei das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil vom 23. Mai 2016 zum Schluss gekommen, dass die der Klage der L. zugrunde gelegten Verträge nicht rechtsgültig zustande gekommen seien. F. habe als Zeuge eingeräumt, die fraglichen fünf revolvierenden Kreditrahmenverträge nicht zu dem darauf angegebenen Zeitpunkt, sondern erst gegen Ende des Jahres 2014 angefertigt zu haben, unter Verwendung des Unterschriftenstempels des damals nicht mehr amtierenden früheren Verwaltungsrates der L. namens R. . Das Gericht sei weiter zum Schluss gekommen, dass der P._ die von der L. zurückgeforderten Zahlungen auch nicht etwa ohne Rechtsgrund, sondern entweder zur Begleichung von Rechnungen oder als Gewinnweiterleitung geleistet worden seien. Die Klage sei abgewiesen worden (act. 12b Rz. 24, act. 14/11).

  9. Ein Vergleich der Unterschriften des Vertreters der Arrestschuldnerin auf den im vorliegenden Verfahren (act. 4/6) und in den drei Parallelprozessen eingereichten Verträ- gen (act. 4/6, act. 21/1-2, act. 21/3 = act. 14/13) ergebe, soweit möglich, dass sie mit der richtigen Unterschrift G. s auf den Kontoeröffnungsunterlagen der D. AG vom

    1. April 2011 (act. 14/14) wenig gemeinsam hätten (act. 12b Rz. 25-28, 31). Die Unterschriften auf den Kaufverträgen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit alle gefälscht und jedenfalls ohne Zustimmung der bevollmächtigten Personen oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erstellt worden (act. 12b Rz. 23). K. habe die Verträge unter anderem durch F. gegenzeichnen bzw. abstempeln lassen (act. 12b Rz. 12).

  10. Erwähnenswert sei, dass bei den dem liechtensteinischen und den Zürcher Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalten stets F._ , dessen Glaubwürdigkeit arg ramponiert sei, die Verträge bereitgestellt und die Bankinstruktionen erteilt habe (act. 12b Rz. 29). Was den Kaufvertrag im (Zürcher) Parallelverfahren L. /Arrestschuldnerin betreffe (act. 21/3 = act. 14/13), habe der im Jahre 2011 für die L. zeichnungsbe-

    rechtigte R. in einem Schreiben an die Arrestschuldnerin vom 26. Oktober 2016 festgehalten, dass er den Vertrag nicht unterschrieben habe (act. 12b Rz. 30). R. schreibt, die Unterschrift sei mit Stempel angebracht und er habe weder dessen Erstellung noch dessen Benützung genehmigt (act. 14/15).

    Zur Glaubhaftmachung ihrer Darstellung reichte die Arrestschuldnerin insbesondere folgende Unterlagen ein:

    • E-Mail F. vom 23. November 2011, Adressat abgedeckt, mit Anhängen (act. 14/3):

      • Instrument of Transfer, dat. 22. November 2011: Übertragung einer Aktie der Arrestschuldnerin von K. auf J. (for good and valuable consideration received from J. );

      • Instrument of Transfer, dat. 22. November 2011: Übertragung einer Aktie der Arrestgläubigerin von J. auf K. (for good and valuable consideration received from K. );

      • Protokoll Treffen K. /J. in vom 21. November 2011, mehrheitlich geschwärzt (englische Übersetzung mit fehlerhaftem Datum: act. 14/4);

    • Agreement zwischen Q. Limited, Zypern, (Verkäufer) und K. (Käufer) über den Verkauf einer 100%igen Beteiligung an der L. vom 23. November 2011 (act. 14/5);

    • Zusammenstellungen über Geld-, Bondund Goldtransaktionen zwischen den Parteien, L. u.a. (Erstellerangabe: E. ) (act. 14/6-7);

    • Schreiben S. (ukrainische Rechtsvertretung von J. ) an T. Rechtsanwälte AG (Rechtsvertreter von P. in Liechtenstein; vgl. act. 14/11-12) vom

      1. September 2016, englisch, mit deutscher Übersetzung (act. 14/9-10);

  • Urteil Landgericht Fürstentum Liechtenstein in Sachen L. /P. vom 23. Mai 2016: Abweisung einer Klage auf Bezahlung von USD 30'000.- (act. 14/11);

  • Berufungsmitteilung (sinngemäss Berufungsantwort) P. an Fürstliches Obergericht in Sachen L. /P. vom 1. September 2016 (act. 14/12);

  • Securities Sale and Purchase Agreement L. /Arrestschuldnerin vom 8. Dezember 2011 (act. 14/13);

  • Kontoeröffnungsunterlagen D. AG/Arrestschuldnerin (act. 14/14);

  • Schreiben R. an Rechtsanwalt U. (früherer Vertreter der Arrestschuldnerin) vom 26. Oktober 2016 (act. 14/15).

    Das - entgegen einer anderslautenden Behauptung der Arrestgläubigerin im ukrainischen Original erkennbar mit auf J. (J. ) und wohl auch K. (bzw. ein entsprechendes Kürzel) lautenden Unterschriften versehene - Protokoll K. /J. hat in der englischen Übersetzung folgenden Wortlaut

    (act. 14/4; vgl. act. 14/3 Anhang und act. 38 Rz. 94):

    PREAMBLE

    WHEREAS Parties to these Minutes wish to structure property rights over assets of the group of companies (hereinafter referred as Group);

    WHEREAS Parties to this agreement wish to receive full and comprehensive information regarding plans of activity of the Group and its financial results on a regular annual, quarterly, monthly basis;

    WHEREAS Parties to this Minutes wish to split highly liquid assets, which include monetary funds and bonds (corporate and sovereign);

    WHEREAS Parties to this agreement wish to restrict powers of an authorized person with regard to monetary transactions in the bank D. (Zurich);

    WHEREAS Parties to this Minutes wish to receive additional regular profits from security portfolios (corporate bonds, convertible bonds, sovereigns, etc.) which were formed or which will be formed in Bank D. (Zurich) and I or in any other banks, brokers, depositors, etc.

    [blacking out of paragraphs]

    Parties signed this Minutes as follows.

    ARTICLE 1

    [blacking out of paragraphs]

    8. The parties agreed on the distribution of liquid assets owned by the Group that include the funds in bank accounts of joint companies and portfolios of bonds, certificates, and other securities in bank accounts of joint companies (except for participatory interest for companies of the Group). To this end, the Parties will carry out between themselves the split of the companies, with highly liquid assets in their balance sheets, by the respective assignment or sale of their ownership share to the other Party. Following such split, each of the Parties will receive on the current account of its company 50 % of all monetary funds which are held on accounts of joint companies, and 50 % of all security portfolios by simple and equal split of portfolios by each of sections and transfer of such half to the other Party's company's accounts.

    [blacking out of paragraphs] ARTICLE 2

    LIMITATIONS

    [blacking out of paragraphs]

    10. Legal address of bank D. (Zurich) [ ]

    ARTICLE 3

    PLANNING AND REPORTING OF THE GROUP, PROFITS AND LOSSES

    [blacking out of paragraphs]

    ARTICLE 4

    SPECIAL TERMS AND CONDITIONS

    1. [blacking out of paragraphs]

      Since according to the above decision of the Parties on the split of highly liquid assets of the Group there will not remain funds and highly liquid assets in the joint companies, the Parties determined to establish a reserve that is equal to the amount of loans provided by V. -Bank and secured by personal guarantees of Party-1 (hereinafter referred as the lndemnification Fund). The source of financing of the Indemnification Fund will be the revenue from implementation of the project gated residential community of town houses W. ( [Ort in der Ukraine]). The funds of the Indemnification Fund will be placed as monetary funds on the account of a joint company with the bank D. (Zurich). The funds of the Indemnification Fund may be used for purchase of highly liquid bonds (corporate or sovereign bonds), with rates not lower than S&P AA.

      [blacking out of paragraphs]

    2. The Minutes that were executed on 14 November 2011 fully loses force and is without effect after the execution by the Parties of the present Minutes.

    1. V ORINSTANZLICHE ERWÄGUNGEN

      Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der von der Arrestschuldnerin behauptete Sachverhalt sei weder vollständiger noch glaubwürdiger als jener der Arrestgläu- bigerin, zumal es der Arrestschuldnerin nicht gelinge, eine Fälschung des Kaufvertrages glaubhaft zu machen. Der von der Arrestgläubigerin präsentierte Sachverhalt sei ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Arrestgläubigerin sei nicht gehalten gewesen, den Hintergrund des eingereichten Kaufvertrages näher zu erläu- tern. Der von der Arrestschuldnerin behauptete Sachverhalt sei weder vollständig noch schlüssig. Zahlreiche Behauptungen seien nicht oder ungenügend durch Urkunden objektiviert. Die Arrestschuldnerin habe nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass die im Arrestgesuch angeführten Wertschriftentransfers einen andern Hintergrund als den von der Arrestgläubigerin dargelegten hätten. Die Arrestforderung erscheine auch bei Berücksichtigung der Einsprache als glaubhaft (act. 29 Erw. 5.3.1.3 Abs. 1, Erw. 5.3.1.5, Erw. 5.4). Die übrigen Arrestvoraussetzungen

      seien ebenfalls glaubhaft (act. 29 Erw. 6 und 7).

      Im Einzelnen zur Arrestforderung:

      1. Die von der Arrestschuldnerin gelieferten Informationen zur Firmengruppe und zu den einzelnen Firmen, an denen J. zusätzlich wirtschaftlich berechtigt sein solle, seien sehr vage und nicht nachvollziehbar (act. 29 Erw. 5.3.1.3 S. 13).

        Es erscheine nicht als glaubhaft, dass J. K. die Hälfte ihrer Firmenanteile überschrieben habe, lediglich um ihm einen Anreiz zu geben, sich weiterhin um die Geschäfte der Firmengruppe zu kümmern, und ihm für die gute Arbeit in der Vergangenheit zu danken. Die Arrestschuldnerin habe keine Dokumente eingereicht, welche die Übertragung der Firmenanteile von J. auf K. objektivierten und Aufschluss über den Hintergrund gäben (act. 29 Erw. 5.3.1.3 S. 13/14).

        Den geltend gemachten Betrug von K. im Zusammenhang mit dem Verkauf der O. , der die Ursache für die Auflösung der Partnerschaft gewesen sein solle, habe die Arrestschuldnerin ebenfalls nur unsubstantiiert behauptet. Im Protokoll vom 21. November 2011 sei zwar von einer Strukturierung der Vermögensrechte der Firmengruppe

        die Rede (Whereas Parties to these Minutes wish to structure property rights over assets of the group of companies [ ]). Die Hintergründe für die (Neu-)Strukturierung der Eigentumsrechte und die Aufteilung der liquiden Vermögenswerte liessen sich dem Dokument jedoch nicht entnehmen. Die Arrestschuldnerin äussere sich auch nicht dazu, weshalb das Protokoll mit geschwärzten Abschnitten ins Recht gereicht worden sei (act. 29

        Erw. 5.3.1.3 S. 14).

        Die Arrestschuldnerin führe nicht aus, weshalb im Rahmen der behaupteten Aufteilung der gemeinsamen Firmen auch die von diesen gehaltenen liquiden Vermögenswerte aufgeteilt worden seien. Ein allfälliger Wertausgleich wäre zwischen den Geschäftspartnern und nicht auf Stufe der von ihnen gehaltenen Gesellschaften zu erwarten gewesen

        (act. 29 Erw. 5.3.1.3 S. 15).

      2. Die Arrestschuldnerin habe die Transferinstruktionen an die D. AG ungenü- gend dokumentiert, obwohl sie über J. wohl mühelos weitere unterstützende Unterlagen hätte vorlegen können. Im Ausdruck der angeblich von F. an die D. AG gesandten E-Mail vom 23. November 2011 (act. 14/3 Blatt 1) sei der Adressat ohne Grundangabe unkenntlich gemacht worden. Selbst wenn die Mail tatsächlich an die

        D. AG gerichtet gewesen wäre, hätte der Bank das angehängte (mehrheitlich geschwärzte) Protokoll (act. 14/3 Blatt 4 ff.) kaum genügt, um gestützt darauf die Trans-

        aktionen durchzuführen. Die von ihr erwähnten weiteren Transferinstruktionen habe die Arrestschuldnerin nachzuweisen unterlassen (act. 29 Erw. 5.3.1.3 S. 15).

      3. Wer die angeblich von der E. stammenden Aufstellungen verfasst habe, die im Zusammenhang mit den Transaktionen einen Überblick über die verschiedenen Mittelflüsse verschaffen sollten, sei unklar (act. 29 Erw. 5.3.1.3 S. 16, act. 14/6-7).

      4. Die Unterschrift G. s auf dem streitgegenständlichen Kaufvertrag (act. 4/6) sei schlecht erkennbar. Die handschriftlichen Angaben und Unterschriften auf den von der Arrestschuldnerin zum Zweck des Unterschriftenvergleichs eingereichten Kontoeröffnungsunterlagen (act. 14/14) seien allerdings ebenfalls sehr schlecht oder gar nicht lesbar. Einigermassen lesbar sei lediglich die Unterschrift auf Seite 1 (unten rechts); die Unterschrift auf der letzten Seite, auf welche die Arrestschuldnerin explizit verweise

        (act. 12b Rz. 25 am Ende), sei kaum lesbar. Den Kontoeröffnungsunterlagen lasse sich - soweit ersichtlich - auch nicht entnehmen, wer für die Arrestschuldnerin unterzeichnet habe. Für eine Unterschriftenanalyse sei stets eine ausreichend repräsentative Anzahl authentischer Unterschriften erforderlich, weil auch echte Unterschriften regelmässig eine natürliche Variationsbreite aufwiesen. Da G. offenbar ein (allenfalls ehemaliges) zeichnungsberechtigtes Organ der Arrestschuldnerin sei, hätte es dieser ohne Weiteres möglich sein müssen, weitere Vergleichsunterschriften beizubringen. Sie habe nicht ausgeführt, weshalb ihr dies nicht hätte möglich sein sollen (act. 29 Erw. 5.3.2.2 f.).

        Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Arrestschuldnerin von G._ nicht schriftlich habe bestätigen lassen, dass die Unterschrift auf dem streitgegenständlichen Kaufvertrag (act. 4/6) gefälscht oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen worden sei. Sie habe dafür keinen Grund genannt (act. 29 Erw. 5.3.2.4).

        Die schriftliche Erklärung R. s vom 26. Oktober 2016 (act. 14/15) betreffe einen (vorn bereits erwähnten) Wertpapierkaufvertrag zwischen der L. (als Verkäuferin) und der Arrestschuldnerin (als Käuferin) (act. 21/3). Die Arrestschuldnerin könne daraus zu ihren Gunsten wenig ableiten (act. 29 Erw. 5.3.2.5).

      5. Wenig für sich ableiten könne die Arrestschuldnerin aus dem Umstand, dass

        F. die verschiedenen Kaufverträge (act. 4/6, act. 21/1-3) bereitgestellt und die entsprechenden Bankinstruktionen erteilt haben solle (act. 29 Erw. 5.3.2.6).

      6. Gleiches gelte für die Behauptung der Arrestschuldnerin, dass F. im liechtensteinischen Verfahren als Zeuge habe eingestehen müssen, Verträge rückdatiert und mit einem (nicht autorisierten) Unterschriftenstempel abgestempelt zu haben (vgl. act. 12b Rz. 29). Entgegen ihren Ausführungen könne dem Urteil des Fürstlichen Landgerichts - soweit ersichtlich - nicht entnommen werden, dass F. eingestanden habe, dass er es gewesen sei, der die im liechtensteinischen Verfahren zu beurteilenden Kreditverträge zurückdatiert und mit dem Unterschriftenstempel R. s abgestempelt habe. Selbst wenn die Arrestschuldnerin die Rückdatierung und die Verwendung des Unterschriftenstempels durch F. glaubhaft gemacht hätte, hätte dies nicht genügt, um eine Fäl- schung der Unterschrift G. s auf dem vorliegend relevanten Kaufvertrag (act. 4/6) glaubhaft zu machen (act. 29 Erw. 5.3.2.6).

    2. B ESCHWERDEBEGRÜNDUNG

      1. Im Beschwerdeverfahren rügt die Arrestschuldnerin zunächst eine Verletzung von Art. 178 ZPO (i.V.m. Art. 272 SchKG i.V.m. Art. 254 Abs. 1 ZPO)

        (act. 30 Rz. 38-51). Sie macht geltend, glaubhaft gemacht zu haben, dass der Kaufvertrag gefälscht sei (act. 30 Rz. 43 ff.). Nach Art. 178 ZPO habe die Arrestgläubigerin deshalb den strikten Beweis zu erbringen, dass der Vertrag echt sei (act. 30 Rz. 39). Selbstredend könne ein Anspruch unter der ZPO nur anhand von Urkunden glaubhaft gemacht werden, deren Echtheit von den Parteien unbestritten geblieben oder deren Authentizität in Anwendung von Art. 178 ZPO von der sich darauf berufenden Partei strikt bewiesen worden sei (act. 30 Rz. 41).

      2. Die Arrestschuldnerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Beweislastregel gemäss Art. 8 ZGB i.V.m. Art. 178 ZPO vor (act. 30 Rz. 52-56). Der Beweis der Echtheit des Kaufvertrages obliege der Arrestgläubigerin. Wenn die Vorinstanz der Arrestschuldnerin vorwerfe, sich das behauptete Zustandekommen der Unterschrift G. s auf dem streitgegenständlichen Kaufvertrag durch Fäl- schung oder Täuschung nicht von G. bestätigt haben zu lassen, auferlege sie die Beweispflicht hinsichtlich der Echtheit der Urkunde der falschen Partei. Gleiches gelte hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, die Arrestschuldnerin habe keine gut lesbaren Unterschriftenmuster G. s eingereicht.

      3. Ein weiterer Vorwurf der Arrestschuldnerin geht dahin, die Vorinstanz habe die Verhandlungsund Dispositionsmaxime (Art. 55 ZPO i.V.m. Art. 255 ZPO und Art. 58 ZPO) sowie die Vorschrift zum Beweisgegenstand (Art. 150 Abs. 1 ZPO) verletzt (act. 30 Rz. 57-61). Es obliege den Parteien, den Gegenstand des Prozesses festzulegen und darzutun, welche Behauptungen anerkannt bzw. bestritten seien. Weil die Vorinstanz keine Stellungnahme der Arrestgläubigerin eingeholt habe, sei ungeklärt geblieben, welche der von der Arrestschuldnerin vorgetragenen oder aus den Beweismitteln ersichtlichen Tatsachen überhaupt strittig seien. Die Vorinstanz habe die Authentizität ihrer Beweismittel, namentlich der Bankaufstellungen (act. 14/6-7), zu Unrecht in Frage gestellt.

      4. Schliesslich wirft die Arrestschuldnerin der Vorinstanz offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung und willkürliche Beweiswürdigung vor (act. 30 Rz. 62- 75). Sie macht geltend, mit der Aufstellung der E. in act. 14/6 nachgewiesen zu haben, dass in Übereinstimmung mit der Vereinbarung zwischen den Parteien (richtig: K. und J. ) vom 21. November 2011 eine Aufteilung und Separation der wirtschaftlichen Begünstigungen stattgefunden habe. Auch mit der E. -Aufstellung in act. 14/7 habe sie nachgewiesen, dass es zu einer entschädigungslosen Vermögensaufteilung gekommen sei (act. 30 Rz. 63 und 64). Mit der Vereinbarung vom 21. November 2011 habe sie indirekt bewiesen, dass keine Grundlage für einen Kaufvertrag bestanden habe (act. 30 Rz. 65 f.). Der Unterschied zwischen den G. zugeschriebenen Unterschriften auf dem Goldkaufvertrag in einem Parallelverfahren der Parteien (act. 21/2; Bezirksgericht Zürich EQ150189) und auf dem im Parallelverfahren L. /Arrestschuldnerin (Bezirksgericht Zürich EQ150190) eingereichten Kaufvertrag (act. 14/13) sei eklatant. Die G. zugeschriebene Unterschrift auf dem hier streitigen Kaufvertrag (act. 4/7 [= act. 4/6]) sei nicht erkennbar bzw. lesbar. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz zwar implizit zum Schluss gekommen sei, dass die Unterschriften verschieden seien, daraus aber nicht abgeleitet habe, dass die Urheber nicht identisch sein könnten. Willkürlich sei die Beweiswürdigung der Vorinstanz sodann, weil sie keinen Beweis erhoben habe, obwohl sie festgehalten habe, dass die vom Beschwerdegegner eingereichten Unterschriften schlecht lesbar seien und

        ein Unterschriftenvergleich deshalb nicht möglich sei (act. 30 Rz. 69-75; vgl. act. 30 Rz. 38, 43-51).

    3. N EUE BEHAUPTUNGEN UND BEWEISMITTEL IM BESCHWERDEVERFAHREN

    5.1.

        1. Mit der Beschwerde vom 6. Februar 2017 reichte die Arrestschuldnerin neue Unterlagen ein, welche die Integrität F. s (Organ der Arrestgläubigerin), K. s (angeblich wirtschaftlich Berechtigter der Arrestgläubigerin) und

          G. s (Organ der Arrestschuldnerin) in Frage stellen sollen (act. 30 Rz. 24 ff.):

  • Notice of Suspicion vom 26. Dezember 2016, womit die ukrainische Staatsanwaltschaft in Kiew K. den Verdacht strafbaren Verhaltens eröffnete (act. 32/2-3);

  • Notice of Suspicion der Staatsanwaltschaft in Kiew vom 26. Dezember 2016, womit auch G. der Verdacht strafbaren Verhaltens eröffnet wurde (act. 32/4-5);

  • Beschlagnahmeverfügung eines ukrainischen Untersuchungsrichters vom 29. Dezember 2016 (ukrainische Fassung: act. 32/6; englische Übersetzung des ersten Teils der Erwägungen: act. 32/7);

  • Strafanzeige P. , J. und R. gegen F. , K. , G. u.a. an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2017 (act. 32/8);

  • Beschluss Fürstliches Obergericht vom 20. Dezember 2016 in Sachen L. gegen P. wegen USD 30'000.- (act. 32/9);

  • Revisionsrekurs P. an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof vom 23. Januar 2017 in Sachen L. gegen P. gegen den erwähnten Beschluss vom

    20. Dezember 2016 (act. 32/10).

        1. Weitere neue Urkunden reichte die Arrestschuldnerin nach Erhalt der Beschwerdeantwort mit Noveneingabe vom 19. Juli 2017 ein (act. 41), insbesondere:

  • E-Mail AA. (Rechtsanwältin in London) an F. vom 7. Oktober 2014 mit einer Liste von durch K. zu beantwortenden, einen Anspruch gegen die Arrestschuldnerin betreffenden Preliminary Questions (act. 42/15-16);

  • Interpol-Ausschreibung K. vom 22. März 2017 (Blue Notice) (act. 42/14d-e);

  • E-Mail AB. (@E. .com) an AC. (@S. .com) vom 13. September 2016 mit Anhängen (act. 42/17);

- E-Mail F. an AD. vom 11. Juni 2014 (act. 42/18-19).

Zudem verlangte sie die Edition des Protokolls K. /J. vom

21. November 2011 in ungeschwärzter Fassung durch F. und die Arrestgläubigerin (act. 41 Rz. 28).

      1. Mit Eingabe vom 29. November 2017 reichte die Arrestschuldnerin noch einmal neue Urkunden ein, namentlich drei Dokumente, welche die ukrainische Staatsanwaltschaft auf Rechnern von F. gefunden habe. Die ukrainischen Rechtsvertreter der Arrestschuldnerin hätten den Datenträger mit den Dokumenten am 24. November 2017 erhalten (act. 54 Rz. 6 f.; vgl. auch act. 62). Es handelt sich um:

- act. 55/31:

E-Mail-Korrespondenz AA. /AE. /F. vom 13./14. Oktober 2014 betreffend AA. s Preliminary Questions, unter anderem mit Antworten F. s (vgl. act. 54 Rz. 10-14 sowie act. 55/29a und 55/32);

- act. 55/33:

Antworten auf AA. s Preliminary Questions vom 7. Oktober 2014 (vgl. oben

Erw. IV/5.1.2), angeblich von einem ukrainischen Rechtsvertreter der Arrestgläubigerin namens AE. verfasst, undatiert (vgl. act. 54 Rz. 15-18 sowie act. 55/29a und 55/34-35);

- act. 55/37:

Word-Dokument Background: History of Relations zwischen J. und K. u.a.m., angeblich von F. , AF. (angeblich ein weiterer ukrainischer Rechtsvertreter der Arrestgläubigerin) und AE. verfasst (vgl. act. 54 Rz. 19-21 sowie act. 55/29b und 55/36a-b).

5.2.

      1. Laut den mit der Beschwerde neu eingereichten Notices of Suspicion der Staatsanwaltschaft in Kiew vom 26. Dezember 2016 (act. 32/2-5) haben sich

        K. und J. 2011 auch bezüglich der Firmengruppe AG. zu einer Restrukturierung entschieden (act. 32/3 und 32/5, je S. ½). K. und G.

        werden verdächtigt, ihre Position als Geschäftsführer missbraucht zu haben, um in erheblichem Umfang Vermögen zu Lasten von J. zu entwenden

        (act. 32/3 und 32/5, je S. 13; vgl. act. 30 Rz. 27).

        Laut der ukrainischen Beschlagnahmeverfügung vom 29. Dezember 2016 wurden im Rahmen des eröffneten Ermittlungsverfahrens am 26. Dezember 2016 bei

        F. unter anderem Zertifikate für insgesamt 448,72 kg Gold und ca. USD 100'000.- in bar sichergestellt (act. 32/6-7; vgl. act. 30 Rz. 30).

        In der erwähnten Strafanzeige vom 23. Januar 2017, welche bei der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft unter anderem gegen F. , K. und G. erhoben wurde, geht es einerseits um die Erstellung von gefälschten und rückdatierten Urkunden und die Verwendung derselben im liechtensteinischen Zivilprozess mit der Absicht, eine angebliche Forderung von mehr als 200 Mio. USD zu beweisen (vgl. vorn Erw. IV/2 lit. g und h); anderseits um die Entwendung eines hälftigen Anteils der ukrainischen AG. -Gruppe, wodurch ein Schaden von umgerechnet fast 185 Mio. Franken entstanden sei (act. 32/8 S. 4; vgl. act. 30 Rz. 31 f.).

        Laut dem Beschluss des liechtensteinischen Fürstlichen Obergerichtes vom

        20. Dezember 2016 wurde der Berufung der L. (dortige Klägerin) gegen das vorn (Erw. IV/2 lit. h) erwähnte Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 23. Mai 2016 in Sachen L. /P. betreffend USD 30'000.- s.A. Folge gegeben, das Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen (act. 32/9; vgl.

        act. 30 Rz. 33 ff.).

        Mit dem Revisionsrekurs vom 23. Januar 2017 beantragte die P. im Hauptantrag die Abweisung der Berufung der L. gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 23. Mai 2016 und die Bestätigung der Klageabweisung

        (act. 32/10 S. 17; vgl. act. 30 Rz. 36 f.).

      2. In der mit der Noveneingabe vom 19. Juli 2017 eingereichten, von

AA. , einer Rechtsanwältin in London, an F. gerichteten E-Mail vom

7. Oktober 2014 geht es offensichtlich um die Instruktion für die Prosequierung einstweiliger Anordnungen gegen die Arrestschuldnerin (act. 42/15-16).

In der E-Mail von AB. (@E. .com) an AC. (@S. .com) vom

13. September 2016 (act. 42/17) teilt AB. (offensichtlich ein Angestellter der E. ) der S. (ukrainische Anwälte J. s [vgl. act. 14/9-10]) mit, es komme für die Bank nicht in Frage, auf Mailboxen ehemaliger oder aktueller Angestellter zu greifen. Er könne ihr aber eine allenfalls nützliche E-Mail senden. Die Schwärzungen in deren Anhang stammten nicht von der Bank, sondern vom Absender. Es handelt sich um die vorn erwähnte, von F. angeblich an die

D. AG gesandte E-Mail vom 23. November 2011 mit den erwähnten Instruments of Transfer und dem teilweise geschwärzten Protokoll K. /J. vom 21. November 2011 (act. 42/17).

Dem Interpol-Auszug vom 22. März 2017 ist zu entnehmen, dass K. auf Ersuchen der Ukraine wegen Vermögensdelikten zum Nachteil J. s ausgeschrieben wurde (act. 42/14d-e; vgl. act. 41 Rz. 19-21).

  1. S TELLUNGNAHMEN DER ARRESTGLÄUBIGERIN

    1. In der Beschwerdeantwort (act. 38), in welcher sie auch zur Arresteinsprache Stellung nimmt (act. 38 Rz. 223 ff.), hält die Arrestgläubigerin am geltend gemachten Forderungsgrund fest und bestreitet den ihr von der Arrestschuldnerin entgegengehaltenen Grund des Wertschriftentransfers (act. 38 Rz. 19, 73, 160). Sie spricht den von der Arrestschuldnerin eingereichten Urkunden die Eignung ab, den Beweis für die behauptete Vermögensteilung zu liefern (act. 38 Rz. 18 f., 247 ff.). Namentlich komme dem angeblichen Protokoll K. /J. in keiner Form Bedeutung zu. Die Parteien des vorliegenden Verfahrens würden darin nicht erwähnt. Es sei - ohne diesbezügliche Erklärung - mit weitgehenden Schwärzungen eingereicht worden. Die angeblichen Unterschriften seien nicht leserlich. Ob überhaupt jemand bzw. wer das Dokument unterzeichnet habe, sei nicht ersichtlich. Zwischen den Behauptungen der Arrestschuldnerin und jenen der Arrestgläubigerin bestehe kein Zusammenhang (act. 38 Rz. 19, 94, 160, 250).

      Der Fälschungsvorwurf der Arrestschuldnerin hinsichtlich des Kaufvertrages sei unsubstantiiert bzw. nur vage (act. 38 Rz. 20, 42 ff., 75 ff.).

    2. Die von der Arrestschuldnerin mit der Beschwerde vom 6. Februar 2017 geltend gemachten Noven (vgl. vorn Erw. IV/5.1.1) bezeichnet die Arrestgläubigerin als unzulässig und im Übrigen falsch (act. 38 Rz. 8 ff., 111 ff.). Die mit Noveneingabe der Arrestschuldnerin vom 19. Juli 2017 ins Verfahren eingeführten Behauptungen und Dokumente (vgl. vorn Erw. IV/5.1.2) erklärt die Arrestgläubigerin in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2017 als für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Die Ausführungen der Arrestschuldnerin zu angeblich strafbarem Verhalten in der Ukraine bezögen sich offenkundig nicht auf die Parteien und würden überdies bestritten. Die Arrestgläubigerin sei nicht gehalten, sich zu anderen Verfahren zu äussern. Massgeblich sei, was die Parteien im vorliegenden Verfahren behauptet und glaubhaft gemacht hätten (act. 53).

    3. Mit der Stellungnahme zur Noveneingabe der Arrestschuldnerin vom

29. November 2017 (samt Ergänzung vom 14. Dezember 2017) reichte die Arrestgläubigerin eine Verfügung der ukrainischen Staatsanwaltschaft in Kiew vom

27. November 2017 ein, wonach das sich unter anderem gegen K. und

G. richtende ukrainische Strafuntersuchungsverfahren (vorn Erw. IV/5.1.1) eingestellt wurde (act. 67/2). Weiter reichte sie ein Schreiben des Nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine vom 18. Dezember 2017 ein, worin dem Anwalt F. s mitgeteilt wird, dass im Zusammenhang mit der erwähnten (eingestellten) Untersuchung und der dort von den Untersuchungsbehörden gewährten Akteneinsicht eine Untersuchung laufe (pre-trial investigation), in der F. als Opfer geführt werde (act. 66 S. 3 f., act. 67/4).

7.

Auf die weiteren Ausführungen und Stellungnahmen der Parteien wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

V.

  1. Z UR BESCHWERDEBEGRÜNDUNG VOM 6. FEBRUAR 2017 (ACT. 30)

    1.1.

    Der Einwand der Arrestschuldnerin, ein Anspruch könne unter der ZPO nur

    anhand von Urkunden glaubhaft gemacht werden, deren Echtheit von den Parteien unbestritten geblieben sei oder deren Authentizität von der sich darauf berufenden Partei in Anwendung von Art. 178 ZPO strikt bewiesen worden sei (vorn Erw. IV/4.1), ist unbegründet. Glaubhaft im Sinne von Art. 272 SchKG sind die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (vgl. vorn

    Erw. II). Eine Urkunde, deren Echtheit zwar bestritten, aber glaubhaft ist, kann sich deshalb durchaus eignen, einen Anspruch glaubhaft zu machen. Bestreitet die Arrestschuldnerin die von der Arrestgläubigerin behauptete Echtheit einer Urkunde, so ist zu prüfen, wessen Sachdarstellung glaubhafter ist. Den strikten Beweis der Echtheit hat die Arrestgläubigerin grundsätzlich nicht zu erbringen. Nach Art. 178 ZPO spricht die Vermutung für die Echtheit der Urkunde, das heisst dafür, dass sie von derjenigen Person stammt, die als Urheber erkennbar ist (vgl. BGE 143 III 453).

    1.2.

    Unbegründet ist auch der Vorwurf einer Verletzung der Beweislastregel

    gemäss Art. 8 ZGB (vorn Erw. IV/4.2). Der Richter hat im Arresteinspracheverfahren die Vorbringen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Er darf bei der Beurteilung der Parteivorbringen berücksichtigen, ob die Parteien die Beweismittel, die für sie ohne Weiteres greifbar sein sollten, einreichen oder plausibel erklären, weshalb sie sie nicht einreichen. Die gerügten Erwägungen der Vorinstanz, es erstaune, dass die Arrestschuldnerin zum Zweck des Unterschriftenvergleichs nur schlechte Kopien eingereicht habe, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich die Fälschung der Unterschrift G. s von diesem nicht habe bestätigen lassen, tangieren deshalb die Beweislastverteilung nicht.

    1.3.

    Zum Vorwurf der Arrestschuldnerin, die Vorinstanz habe die Authentizität

    ihrer Beweismittel zu Unrecht in Frage gestellt, da die - vor Vorinstanz nicht angehörte - Arrestgläubigerin sie gar nicht bestritten habe (vorn Erw. IV/4.3), ist zu bemerken, dass die Arrestgläubigerin mit ihrer Behauptung, der Wertschriftentransfer sei in Erfüllung eines Kaufvertrages vom 8. Dezember 2011 erfolgt, sinngemäss geltend macht, der Kaufvertrag der Parteien sei gültig zustande gekommen und wirksam. Die Einwendung der Arrestschuldnerin, der Kaufvertrag sei gefälscht und jedenfalls ohne Zustimmung der bevollmächtigten Personen oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erstellt worden (act. 12b Rz. 23), war deshalb als bestritten zu behandeln. Ebenso der Einwand, Grund des Wertschriftentransfers sei die Vereinbarung der an den Parteien wirtschaftlich Berechtigten gemäss Protokoll vom 21. November 2011.

    Soweit die Vorinstanz eine Behauptung der Arrestschuldnerin nicht hätte als bestritten betrachten dürfen, ergibt sich die Bestreitung heute aus der Beschwerdeantwort (act. 38). Die Vorinstanz ist insoweit von keiner falschen Annahme ausgegangen.

    1.4.

    Der gegen die Vorinstanz erhobene Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdi-

    gung ist nicht berechtigt:

    Die von der Arrestschuldnerin zum Unterschriftenvergleich eingereichte Kopie von Kontoeröffnungsunterlagen, die die echte Unterschrift G. s enthalten sollen, ist auf der letzten Seite qualitativ so schlecht, dass die dortigen Unterschriften zum Vergleich nicht taugen. Das in der rechten unteren Ecke der ersten Seite sichtbare Zeichen weicht von der Unterschrift auf der Kopie des streitigen Kaufvertrages, soweit sie sichtbar ist, nicht so signifikant ab, dass auf eine Fälschung der Unterschrift auf dem Kaufvertrag geschlossen werden könnte; die Zeichen sind sich im Gegenteil ähnlich (vgl. act. 14/14 und act. 4/6). Auch die aus zwei Parallelverfahren in Sachen der Parteien beigezogenen Kaufverträge act. 21/1-2 vermögen keine Zweifel an der Echtheit der Unterschrift G. s auf dem hier streitgegenständlichen Kaufvertrag zu wecken. Zurecht weist die Arrestschuldnerin darauf hin, dass sich die Unterschriften auf den für G. bestimmten Unterschriftenfeldern des Gegenstand eines Parallelverfahrens bildenden Goldkaufvertrages act. 21/2 und des der Vorinstanz im (dritten) Parallelverfahren L. / Arrestschuldnerin unterbreiteten Kaufvertrages (act. 14/13, act. 21/3) deutlich unterscheiden (act. 30 Rz. 70). Die Verschiedenheit der Unterschriften deutet auf eine verschiedene Urheberschaft hin. Nicht daraus ableiten lässt sich, dass gerade die Unterschrift auf dem Goldkaufvertrag und damit allenfalls auch die Unterschrift auf dem hier streitigen Kaufvertrag gefälscht ist. Gutachten werden im Arrestverfahren nicht angeordnet (BGer 5A_228/2017 vom 26. Juni 2017, Erw. 3.1). Die Arrestgläubigerin zur Einreichung des Originalvertrags aufzufordern erübrigt sich, zumal kein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.

    Noven hat die Arrestschuldnerin in diesem Zusammenhang nicht beigebracht.

    Die Beweiskraft der Bankaufstellungen act. 14/6 und act. 14/7 wurde von der Vorinstanz mit Grund als gering eingeschätzt. Es handelt sich nicht um offizielle Bankdokumente, sondern offensichtlich um blosse nicht unterzeichnete Arbeitspapiere. Die erste Zusammenstellung trägt kein Bank-Logo, lediglich die Anmerkung 30.08.2013, E. . Die Schrift des E. -Logos auf der zweiten Zusammenstellung unterscheidet sich bei näherer Betrachtung deutlich von jener des Logos auf dem von der Arrestschuldnerin eingereichten offiziellen Investment Report der E. act. 14/16 (vgl. insbesondere die Serifen). Die Aussagekraft der zur zweiten Aufstellung eingereichten Metadaten ist gering. Angenommen die Papiere bzw. Dateien wurden tatsächlich von Angestellten der

    1. erstellt, bleibt offen, in welchem Zusammenhang und aufgrund wessen Angaben dies geschah.

      Was das sehr unbestimmt verfasste Protokoll vom 21. November 2011 über die Vereinbarung K. /J. betrifft, ist die Vorinstanz zurecht zum Schluss gekommen, dass es - kurz gesagt - nicht geeignet ist, den von der Arrestschuldnerin behaupteten Hintergrund der Wertschriftenübertragung zwischen den Parteien glaubhaft zu machen (act. 29 Erw. 5.3.1.3 S. 14, Erw. 5.3.1.5). Der Vereinbarungstext enthält weder die Namen der Parteien noch spezifiziert er die betroffenen Vermögenswerte. Angenommen die Vereinbarung hätte die von der Arrestschuldnerin behauptete Bedeutung, so liesse sich nicht ausschliessen, dass die Parteien später anders handelten.

      1.5.

      Dass F. und G. in der Absicht, die Arrestschuldnerin zu schä-

      digen, zusammengewirkt hätten, behauptet die Arrestschuldnerin in der Arresteinsprache nicht. Sie schreibt, die Unterschriften auf dem Kaufvertrag seien mit hoher Wahrscheinlichkeit gefälscht und jedenfalls ohne Zustimmung der bevollmächtigten Personen oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erstellt bzw. erlangt worden (act. 12b Rz. 23 und 25). Was darunter konkret zu verstehen ist, verdeutlicht sie nicht (vgl. act. 12b Rz. 25).

      Ein gegenüber G. erhobener Vorwurf der Komplizenschaft findet sich erst in der Beschwerdeschrift (act. 30 Rz. 27, 29). Direkte Hinweise darauf, dass

    2. und G. in der Absicht, die Arrestschuldnerin zu schädigen, zusammenwirkten, nachträglich den Kaufvertrag aufsetzten und auf den 8. Dezember 2011 zurückdatierten, finden sich auch in den mit der Beschwerdeschrift neu eingereichten Urkunden (deren Zulässigkeit die Arrestgläubigerin bestreitet

    [act. 38 Rz. 8-11, 109-112]) nicht:

    Die Notices of Suspicion für K. und G. halten den Verdacht strafbaren Verhaltens im Zusammenhang mit der ukrainischen AG. -Gruppe fest (act. 32/2-5), um welche es bei der Vereinbarung K. /J. vom 21. November 2011 aber nicht zu gehen scheint (vgl. act. 30 Rz. 29). Die ukrainische Beschlagnahmeverfügung sodann betrifft nicht G. (Organ der Arrestschuldnerin), sondern F. (Organ der Arrestgläubigerin) (act. 32/6-7).

    Die Strafanzeige an die liechtensteinische Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2017 betrifft einerseits Delikte im Zusammenhang mit Urkunden, die im liechtensteinischen Zivilprozess verwendet wurden, anderseits solche im Zusammenhang mit der Restrukturierung der AG. -Gruppe (act. 32/8, insbes. S. 4).

    Eine Beteiligung G. s an dem dem liechtensteinischen Zivilprozess zugrunde liegenden Sachverhalt ist nicht aktenkundig (act. 14/11, act. 32/9-10).

    1.6.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, so wie sie in der Be-

    schwerdeschrift erhoben wurde, nicht zur Aufhebung des der Arrestgläubigerin aufgrund der Kaufvertragsurkunde gewährten Arrestes führen kann.

  2. Z UR NOVENEINGABE DER ARRESTSCHULDNERIN VOM 19. JULI 2017 (ACT. 41)

    2.1.

    Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 (act. 41) reichte die Arrestschuldnerin im

    Beschwerdeverfahren unter anderem neu die vorn erwähnte Mail AA. /

    1. vom 7. Oktober 2014 ein (Erw. IV/5.2 und IV/5.3.2). Sie enthält Preliminary Questions einer Londoner Anwältin, welche F. zum Zweck der Instruktion der Anwältin durch K. beantworten lassen sollte (act. 42/15-16):

      The protocol:

      1. Please provide an overview of the business and assets that were the subject of the protocol, what companies were involved in the structure and how the companies were owned.

      2. Please provide a short commentary on the events that led to the protocol, in order to enable us to understand the factual matrix.

      3. Please provide the earlier signed version of 14 November

      4. Please also provide any drafts of the protocol and emails/other correspondence evidencing its negotiation

      5. Please can we have documentation regarding implementation of the protocol, including:

        1. The calculation of the division of cash, bonds and other securities pursuant to clause 9 of the protocol. How does the payment by A. of

          c. $20m for the securities fit with this calculation

        2. Correspondence relating to non-compliance with terms of the protocol, including requests made for compliance and any reasons given for noncompliance. lf none, please explain why there are none.

      6. Why have no steps been taken to date to enforce compliance with the protocol

    The sale agreements and loan agreement:

    1. Was it intended that the express obligations in each of these agreements be complied with If not, in what respects were they not intended to be complied with

    2. It is understood that that whilst the payment pursuant to the loan agreement was documented as a loan, the payment made was in reality part of the settlement. ls that correct lf so:

      1. Why was it documented as a loan

      2. Will it be said that payment under the sale agreements was also not meant to be paid and this was in reality a distribution of the relevant securities

      3. Why document a cash payment from B. to A. as a loan rather than simply deduct the loan amount from the price payable under the sale agreements for securities

    3. ln any event, why did B. make the cash payment pursuant to the loan agreement rather than simply set off against the cash payment it was due to receive from A._

    4. The sale agreements refer to the transfer of rights after total payment is made. Have any rights been retained Has B. received benefits from the securities as a consequence

    The debt claimed:

    1. Please provide copies of any demands made for payment and/or complaints made about non-payment. lf none, please explain why there are none.

    2. Please provide copies of any responses to demands.

    3. Why have no steps been taken for more than 2 years to seek payment

    4. What defences, if any, is it envisaged will be raised

    The risk of dissipation:

    1. Please provide full details regarding recent events in Ukraine, together with backing documents, including:

      1. Evidence of dishonest conduct by J.

      2. Evidence of forgery and evidence to link the same to J.

      3. Evidence of corporate raiding and evidence to link the same to J.

    2. What other evidence is there to point to J. being dishonest and/or that there is a real risk that any arbitration award or judgment against A. and/or J. will go unsatisfied

    Jurisdiction/choice of law: [ ]

    2.2.

    Das in den Preliminary Questions erwähnte Protokoll ist offensichtlich so

    unbestimmt gehalten wie das Protokoll K. /J. vom 21. November 2011. Die Preliminary Questions passen inhaltlich zum Vereinbarungsprotokoll vom 21. November 2011. Im Vereinbarungsprotokoll ist eine frühere Fassung vom 14. November 2011 erwähnt, in den Preliminary Questions eine früher unterzeichnete Version vom 14. November. Sowohl die Parteien des vorliegenden Verfahrens als auch J. werden in den an K. gerichteten Preliminary Questions genannt. Damit bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sich die Mail AA. s an F. (act. 42/15) auf das Vereinbarungsprotokoll

    (act. 14/3-4) bezieht und dass F. , Organ der Arrestgläubigerin, über das Protokoll K. /J. vom 21. November 2011 und dessen Bedeutung informiert ist.

    Zur Begründung der prozessualen Zulässigkeit der erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit Noveneingabe vom 19. Juli 2017 eingereichten Mail AA. / F. vom 7. Oktober 2014 (act. 42/15-16) macht die Arrestschuldnerin geltend, erst am 5. Juli 2017 anlässlich einer Einsichtnahme in ukrainische Strafakten an diese Mail gelangt zu sein (act. 41 Rz. 9). Sie belegt die durch den Anwalt J. s (des dortigen Opfers) erfolgte Akteneinsicht mit einem Protokoll der ukrainischen Behörde vom 5. Juli 2017, worin namentlich vermerkt ist, dass dem Anwalt erlaubt worden sei, den vom 10. Oktober 2014 datierten Ausdruck der Mail AA. /F. zu kopieren (act. 42/11-12). Die Arrestschuldnerin hat das Novum nach Erhalt unverzüglich in das vorliegende Verfahren eingebracht. Es ist deshalb zuzulassen und zu berücksichtigen (vgl. vorn Erw. II). Bei der ihr zumutbaren Sorgfalt konnte die Arrestschuldnerin das aus der Sphäre der Arrestgläubigerin stammende Dokument nicht eher vorbringen.

    2.3.

    An der Prozessführung der Arrestgläubigerin, die ihre Forderung im We-

    sentlichen mit dem Kaufvertrag und der Wertschriftenübertragung begründet, fällt auf, dass sich die Arrestgläubigerin mit den Einwendungen der Arrestschuldnerin kaum substantiiert auseinandersetzt. Sie beschränkt sich vorwiegend darauf, die Vereinbarung K. /J. in Frage zu stellen. Sie schreibt vom angeblichen Protokoll (act. 38 Rz. 19, 160, 195 ff.), von der angeblichen (Neu-)Strukturierung der Eigentumsrechte (act. 38 Rz. 19), von den angeblichen Unterschriften, die nicht leserlich seien (act. 38 Rz. 94, 248), und von den Schwärzungen, die der Urkunde jeglichen Beweiswert nähmen (act. 38 Rz. 160). Sodann macht sie geltend, dass sich K. und J. im vorliegenden Verfahren nicht als Parteien gegenüberständen, weshalb die Vereinbarung nicht relevant sei (act. 53

    S. ½). Schliesslich stellt sie die Richtigkeit der eingereichten Übersetzung in Frage, und zwar ohne konkrete Beanstandung, obwohl ihr Organ F. offensichtlich sprachkundig ist (act. 38 Rz. 249 und 252). Substantiierte Ausführungen zur Widerlegung des von der Arrestschuldnerin behaupteten Inhalts der Vereinbarung K. /J. unterbleiben. Ist die Arrestgläubigerin aber über die Vereinbarung K. /J. informiert, wären substantiierte Ausführungen zu der von der Arrestschuldnerin geltend gemachten Unvereinbarkeit zwischen der Vereinbarung und dem Kaufvertrag der Parteien zu erwarten.

    Ist davon auszugehen, dass die Arrestgläubigerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über das Zustandekommen und die Bedeutung der Vereinbarung

    K. /J. informiert ist, weckt ihr prozessuales Verhalten Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit, welche den Grad der Glaubhaftigkeit der behaupteten Arrestforderung mindern. Es gilt zu bedenken, dass im Wesentlichen nur die Kaufvertragsurkunde, zu deren Hintergrund sich die Arrestgläubigerin nicht äussert, und die erfolgte Wertschriftenübertragung für die Arrestforderung sprechen und die Echtheit des Kaufvertrages wie die Wahrheit des darin verurkundeten Inhalts, namentlich auch des Vertragsdatums (die Arrestschuldnerin macht sinngemäss Rückdatierung geltend [act. 12b Rz. 23 f.]), bestritten sind.

    Obwohl die Arrestschuldnerin die Echtheit der Unterschriften auf dem Kaufvertrag nicht glaubhaft widerlegt und sie weder zur Glaubhaftmachung der Rückdatierung des Kaufvertrages noch zur Glaubhaftmachung des behaupteten Inhalts der Vereinbarung K. /J. (Aufteilung der Vermögenswerte der Parteien) schlüssige Urkunden vorlegt, rechtfertigt sich die Bewilligung des Arrestes angesichts der geweckten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Arrestgläubigerin nicht länger. Dass K. und J. - worauf die Arrestgläubigerin hinweist

    (act. 38 Rz. 74, 123, 253) - nicht Parteien des Verfahrens sind, dass sie bei den Parteien keine Funktion haben und nicht zeichnungsberechtigt sind, schliesst nicht aus, dass sie die Geschäfte der Parteien bestimmten. Die von der Arrestschuldnerin eingereichten Instruments of Transfer vom 22. November 2011 betreffend die Übertragung einer Aktie der Arrestschuldnerin auf J. und einer Aktie der Arrestgläubigerin auf K. (act. 14/3) sowie die vorliegenden Certificates of Incumbency, wonach beide Gesellschaften offenbar zwei Aktien ausgegeben haben (act. 4/4-5; vgl. act. 12b Rz. 16), sind hinreichender Anhaltspunkt für die beherrschende Stellung der beiden Aktionäre.

    2.4.

    Ein zusätzliches Indiz dafür, dass F. , Organ der Arrestgläubigerin,

    den Bestand des Protokolls K. /J. vom 21. November 2011 wider besseres Wissen in Frage stellt, ist die von der Arrestschuldnerin mit der Arresteinsprache eingereichte E-Mail F. s vom 23. November 2011, wonach dieser das Protokoll K. /J. einem auf der Kopie der Mail nicht sichtbaren

    Empfänger übermittelte. Unter dem Betreff Emailing: Transfer instruments, Protokol 21-11-2011h ist Folgendes festgehalten (act. 14/3; vgl. act. 42/17 Anhang):

    Dear

    As I wrote you before the Agreement about dividing of high liquidity assets signed by BOs [wohl: Beneficial Owners]. Please find a copy of this agreement in attachment. I left visible the articles about required and future transactions in D. . Also I'm sending you the copies transfer instruments that will be send nearest time to Cyprian agent to make changes in registration records. [ ]

    Auch aufgrund dieser Mail erscheint glaubhaft, dass F. vom Protokoll

    K. /J. Kenntnis hat, und zwar vom ganzen Inhalt (I left visible ). Dass die Arrestgläubigerin die Mail bestreitet und darauf hinweist, dass der Adressat auf der eingereichten Kopie unsichtbar gemacht wurde, ändert nichts daran (act. 38 Rz. 247 i.V.m. act. 12b Rz. 14).

    Der Vollständigkeit halber sei noch auf die Mail AB. (@E. .com) an AC. vom 13. September 2016 (act. 42/17) hingewiesen, die dafür spricht, dass F. das geschwärzte Protokoll mit Mail vom 23. November 2011 tatsächlich an die D. AG übermittelt hat. Ob die von der Arrestschuldnerin erst nach Erhalt der Beschwerdeantwort eingereichte Mail AB. /AC. , wovon sie offensichtlich schon im Zeitpunkt der Arresteinsprache Kenntnis hatte, im Verfahren noch berücksichtigt werden darf, kann offenbleiben.

  3. Z UR NOVENEINGABE DER ARRESTSCHULDNERIN VOM 29. NOVEMBER 2017

    (ACT. 54)

    3.1.

    Die jüngsten, von der Arrestschuldnerin mit Eingabe vom 29. November

    2017 vorgebrachten Noven, welche die Beantwortung der von AA. ausgearbeiteten Preliminary Questions betreffen (vgl. vorn Erw. IV/5.1.3), bestätigen die Kammer in der Beurteilung der (mangelnden) Glaubhaftigkeit der Arrestforderung. Die Arrestschuldnerin macht geltend, die neuen Urkunden seien zu ihrer Kenntnis gelangt, nachdem J. s Anwalt AH. am 24. November 2017 - wie die ukrainische Staatsanwaltschaft bestätigt (act. 55/27-28) - einen digitalen Datenträger der ukrainischen Strafuntersuchungsbehörden kopiert und gesichtet habe (act. 54 Rz. 7 f., act. 55/27-28). Die Arrestgläubigerin stellt dies nicht in Frage

    (act. 66). Die Arrestschuldnerin hat die aus der Sphäre der Gegenpartei stammenden Noven unverzüglich nach Kenntnis in das Verfahren eingebracht. Es darf davon ausgegangen werden, dass sie die Dokumente bei der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht früher einbringen konnte. Sie sind deshalb zuzulassen (vgl. vorn Erw. II).

    Die Arrestschuldnerin macht geltend, ihre (drei) neuen Beweismittel zeigten, dass der Kaufvertrag (abgesehen von der Fälschung) simuliert worden sei und die Vermögensaufteilung zwischen K. und J. der tatsächliche Grund für den Transfer der Wertschriften gewesen sei (act. 54 Rz. 3). Es handle sich beim Arresttitel mit anderen Worten um einen (aus Steuergründen) simulierten Vertrag, welcher keine Verpflichtungen begründe (act. 54 Rz. 21 und 17). Die neu eingereichten Beweismittel liessen keinen Zweifel daran offen, dass die Vermögensaufteilung und nicht der Kaufvertrag der wahre Grund der Zahlung über

    USD 2'006'317.50 (gemeint wohl: der Wertschriftenübertragung) gewesen sei (act. 54 Rz. 22). Sie stützt sich unter anderem auf ein angeblich in den Akten der ukrainischen Strafverfolgungsbehörden vorgefundenes Dokument Background, worin der Hintergrund der Auseinandersetzung zwischen J. und K. von F. , AF. und AE. (letztere angeblich Rechtsvertreter der Arrestgläubigerin) dargestellt worden sei (act. 54 Rz. 19 ff.; act. 55/37). Die von der Arrestschuldnerin hervorgehobene und ins Deutsche übersetzte Passage lautet in der englischen Fassung wie folgt (act. 55/37):

    1. [ ], B. [= Arrestgläubigerin] provided a loan to A. [= Arrestschuldnerin] for the amount of USD 1,793,580 ( ). This loan was only pro-forma. The actual purpose of the loan agreement was to get the formal ground to transfer to J. 's (J. 's) company her share of the monetary proceeds after the dissolution.

      [ ]

    2. The same purpose was signing of the sale and purchase agreements on securities titles and gold positions between B. and L. (the seller) and

      A. (the purchaser). The actual purpose of these agreements was to get the formal ground to transfer to J. 's (J. 's) company her share of the securities and gold.

    3. The following Sale and Purchase Agreements were concluded between A. and B. :

      (1) [ ];

      (2) Securities Sale and Purchase Agreement between B. (Seller) and A. (Buyer) [ ], the total price is USD 2,006,317.50

      [vgl. vorn Erw. I/1]; (3) [ ],

      [ ]

    4. All the transaction between A. and B. mentioned above in clauses 46-47 [der Verweis ist offensichtlich unzutreffend] were concluded in accordance with decision of Opposing Parties [gemeint: J. und K. ] to divide a liquid assets on mutual structures and projects. On a moment of this division both companies A. and B. were belong to the Opposing Parties 50/50. After the assets transfers (cash, gold positions, securities) 50 % of A. company was transferred from K._ [K. ] to J. [J. ] and 50 % of B. was transferred from J. to K. . After these transfers K. became UBO [wohl: Ultimate Beneficial Owner] of B. and J. became UBO of

A. . But there were no agreements signed between the Opposing Parties to write-off or offset the liabilities on agreements of assets transfer.

Die Arrestschuldnerin hebt hervor, das Dokument bestätige, dass der dem Verfahren zugrunde liegende Arresttitel den Zweck gehabt habe, die formale Grundlage zu schaffen, um den J. nach erfolgter Vermögensaufteilung zustehenden Anteil auf ihre Gesellschaft zu übertragen (act. 54 Rz. 21).

3.2.

Die Arrestgläubigerin weist darauf hin, dass die neue Sachdarstellung der

Arrestschuldnerin, der Kaufvertrag sei ohne Erfüllungswillen, aus steuerlichen Gründen sowie zur Erfüllung banktechnischer Monitoring-Vorgaben aufgesetzt worden, im Gegensatz zum Tenor der früheren Eingaben stehe. Das trifft zu, lässt sich aber damit erklären, dass die Arrestschuldnerin über das Zustandekommen der von ihrem (in seiner Funktion mittlerweile offensichtlich abgelösten) Organ

G. unterzeichneten Vertragsurkunde nur mutmasste. In der Arresteinsprachebegründung hielt sie fest, die Unterschriften auf den Kaufverträgen (auch der Parallelverfahren) seien mit hoher Wahrscheinlichkeit allesamt gefälscht und jedenfalls ohne Zustimmung der bevollmächtigten Personen oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erstellt worden (act. 12b Rz. 23).

Die Arrestgläubigerin setzt sich mit der neuen Sachdarstellung - Simulation aus steuerlichen Gründen -, die sich auf die bei den ukrainischen Strafuntersuchungsbehörden erhältlich gemachten Urkunden stützt, nicht substantiiert auseinander. Sie äussert sich weder konkret zur Echtheit der neu eingereichten Urkunden noch zum geltend gemachten Urkundeninhalt. Ihre Argumentation, die Arrestschuldnerin habe zu keinem Zeitpunkt einen Sachverhalt glaubhaft gemacht, wie er für einen Durchgriff notwendig wäre, damit der angebliche Wille von K. und

J. für die Parteien massgeblich werden könnte (act. 66 S. 2), trifft den Kern der Sache nicht. Die Sachdarstellung der Arrestschuldnerin geht sinngemäss dahin, die Parteien hätten die im (simulierten) Kaufvertrag erwähnten Wertschriften dem von K. und J. in der Vereinbarung vom 21. November 2011 festgehaltenen Willen entsprechend übertragen und den wahren Geschäftswillen mit dem Kaufvertrag verborgen (dissimuliert). Es bleibt somit bei der negativen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Arrestgläubigerin.

3.3.

Dass nach Darstellung der Arrestgläubigerin das von der Arrestschuldnerin

geltend gemachte Strafuntersuchungsverfahren gegen F. in der Ukraine eingestellt wurde (act. 66 S. 3, act. 67/2), ist unerheblich. Die Kammer leitet aus diesem auf der Basis einer Strafanzeige der Arrestschuldnerin bzw. J. s eingeleiteten (vgl. act. 30 Rz. 24, 26) Verfahren nichts ab. Auch aus dem von der Arrestgläubigerin in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 zitierten Schreiben des Nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine vom 18. Dezember 2017 lässt sich zugunsten der Arrestgläubigerin nichts ableiten (act. 66 S. 3 f.,

act. 67/4). Dem Schreiben ist insbesondere nicht zu entnehmen, inwiefern die der Arrestschuldnerin von der Strafuntersuchungsbehörde in Kiew zur Verfügung gestellten Dokumente falsche Informationen enthalten sollen (vgl. act. 66 S. 4 unten).

4.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen und der Arrestbefehl des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Oktober 2015 ist aufzuheben.

VI.

(KOSTENFOLGEN)

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Arrestgläubigerin für das Arrestbewilligungsverfahren und das Einspracheverfahren vor beiden Instanzen kostenpflichtig. Die Arrestschuldnerin beantragt mit der Beschwerde einen allfäl- ligen Mehrwertsteuerzuschlag (act. 30 S. 2). Da sie ihren Sitz im Ausland hat, besteht darauf kein Anspruch. Die Bemessung der Entschädigungen erfolgt nach Massgabe von § 4 Abs. 1-2 sowie §§ 9, 11 und 13 AnwGebV. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Arrestschuldnerin mehrere parallele Verfahren führt, was den Aufwand ihrer Vertreter im Einzelfall minderte.

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Arrestbefehl des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Oktober 2015 (GeschäftsNummer EQ150188; Forderungssumme: Fr. 1'962'940.- plus Fr. 196'294.-) wird aufgehoben.

  2. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.- für den Arrestbefehl vom 27. Oktober 2015 wird bestätigt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

  3. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.- für das erstinstanzliche Einspracheverfahren wird bestätigt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

  4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt, der Beschwerdegegnerin auferlegt und aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 3'000.- zu ersetzen.

  5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Einspracheverfahren mit Fr. 5'500.- und für das zweitinstanzliche Verfahren mit Fr. 7'500.- zu entschädigen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage des Doppels von act. 66, an die Vorinstanz und - im Dispositiv - an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler versandt am:

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