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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS160185: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, stellte beim Nachlassgericht des Bezirksgerichts Zürich ein Gesuch um Bewilligung der Nachlassstundung, das abgelehnt wurde. Die Vorinstanz eröffnete daraufhin den Konkurs über die Beschwerdeführerin und setzte Gerichtskosten in Höhe von Fr. 200.00 fest. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein und forderte die Aufhebung des Urteils sowie die Bewilligung der Nachlassstundung. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, das Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS160185

Kanton:ZH
Fallnummer:PS160185
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS160185 vom 21.11.2016 (ZH)
Datum:21.11.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nachlassstundung
Schlagwörter : Gesuch; Konkurs; Vorinstanz; Lassstundung; Sanierung; SchKG; Lassgericht; Bewilligung; Entscheid; Bilanz; Unterlagen; Konkurseröffnung; Verfahren; Sachverhalt; Sanierungsplan; Gesuchs; Urteil; Beschwerdeverfahren; Gläubiger; Stundung; Schulden; Abzahlung; Frist; Kantons; Bezirksgerichtes
Rechtsnorm:Art. 107 ZPO ;Art. 146 StGB ;Art. 170 StGB ;Art. 173a KG ;Art. 251 StGB ;Art. 293a KG ;Art. 293d KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 327 ZPO ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS160185

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS160185-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 21. November 2016

in Sachen

A. GmbH,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Nachlassstundung

Beschwerde gegen ein Urteil des Nachlassgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. September 2016 (EC160014)

Erwägungen:

1.

    1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) ist seit dem 20. September 2012 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie das Betreiben von Gastronomiebetrieben (act. 6).

    2. Am 20. September 2016 stellte die Beschwerdeführerin beim Nachlassgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) ein Gesuch um Bewilligung der Nachlassstundung (act. 8/1). Mit Urteil vom 27. September 2016 (act. 8/3 = act. 7) wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der Nachlassstundung ab (Dispositiv-Ziffer 1) und eröffnete den Konkurs über die Beschwerdeführerin, unter Beauftragung des Konkursamtes Altstetten-Zürich mit dem Vollzug (Dispositiv-Ziffer 2-3). Die auf Fr. 200.00 festgesetzte Spruchgebühr auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 4).

    3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 rechtzeitig Beschwerde. Sie stellt folgende Anträge (act. 8/4; act. 2 S. 2):

      1. Es sei das Urteil des Nachlassgerichts vom 27.09.2016 aufzuheben.

      1. Es sei der eröffnete Konkurs aufzuheben und die Nachlassstundung zu bewilligen;

      2. Eventualiter sei der eröffnete Konkurs aufzuheben und die Abweisung der Bewilligung der Nachlassstundung zu bestätigen.

      3. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

      4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST) zu Lasten des Staates.

        In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 2 S. 2 f.).

    4. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, soweit sich dieses auf Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides (Abweisung Gesuch um Bewilligung der Nachlassstundung)

bezieht, nicht eingetreten. Soweit sich die Beschwerde auf die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin bezieht, wurde ihr hingegen die aufschiebende Wirkung gewährt. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 9). Letzterer wurde fristgerecht bezahlt (act. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

Gegen den Entscheid des Nachlassgerichts betreffend die Nichtbewilligung der provisorischen Stundung und die Konkurseröffnung ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 293d SchKG e contrario i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7

ZPO und Art. 319 lit. a ZPO; vgl. dazu Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungsund

Konkursrecht, 2. A., Zürich 2014, § 11 N 1674 sowie KUKO SchKG-Hunkeler,

2. A., Basel 2014, Art. 293d N 3 i.V.m N 5 und N 8). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO); die Beschwerde führende Partei hat in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die Rüge in Bezug auf den Sachverhalt muss eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung betreffen (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 320 N 5). Im Beschwerdeverfahren sind (ausser in gesetzlich vorgesehenen, vorliegend nicht gegebenen Ausnahmefällen) keine Noven mehr zulässig (Art. 326 ZPO). Das umfassende Novenverbot gilt dabei auch in von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahren; das Beschwerdeverfahren dient zur Hauptsache der Rechtskontrolle (siehe etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.).

3.

    1. Die Beschwerdeführerin hatte ihr Gesuch um Bewilligung der Nachlassstundung vor Vorinstanz im Wesentlichen damit begründet, dass die Gesellschaft zurzeit wirtschaftlich sehr in die Enge gedrängt sei, über keine liquiden Mittel verfüge

      und kurz vor der Konkurseröffnung resp. Insolvenz stehe. Es bestünden offene Betreibungen für einen Forderungsbetrag von rund Fr. 30'000.00, welche bereits fortgesetzt und in welchen bereits die Verwertung verlangt worden sei. Es würden Aufschubraten bezahlt, um die Verwertung zu vermeiden. Wegen der Leistung von Abzahlungen an das Betreibungsamt und aufgrund weiterer Abzahlungsvereinbarungen mit Gläubigern gerate die Gesellschaft mit den laufenden Kosten (Miete/Strom) in Verzug. Es werde die Nachlassstundung für neun Monate verlangt, um mit den Gläubigern einen Nachlassvertrag schliessen und neue realistische Abzahlungen vereinbaren zu können. Der Betrieb laufe und sei umsatzaktiv. Die Schulden könnten aus eigener Kraft nach dem Sanierungsplan langfristig getilgt werden. Ihrem Gesuch legte die Beschwerdeführerin eine Bilanz und Erfolgsrechnung per 30. Juni 2016, beide mit dem Vermerk provisorisch, nicht alle Angaben bekannt, einen Betreibungsregisterauszug vom 26. Juni 2016 sowie einen Sanierungsplan bei (act. 8/1; act. 8/2/1-5).

    2. Die Vorinstanz erwog, aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten provisorischen Bilanz gehe hervor, dass ihr per 30. Juni 2016 flüssige Mittel von lediglich Fr. 250.00 zur Verfügung stünden. Damit sei es der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht möglich, einen Vorschuss für die Gerichtskosten einen solchen zur Sicherstellung des Honorars eines allfälligen provisorischen Sachwalters (zusammen einstweilen Fr. 20'000.00) zu leisten. Die aus der Bilanz ersichtlichen Aktiven von Fr. 22'350.00 stünden Passiven von Fr. 45'500.00 gegenüber, womit die Beschwerdeführerin massiv überschuldet sei. Schliesslich stelle die Annahme der Beschwerdeführerin, dass sämtliche Gläubiger ihre Debitoren als Verluste verbuchen könnten, keineswegs einen realistischen Sanierungsplan dar. Im Übrigen seien von den gemäss Art. 293 lit. a SchKG erforderlichen Unterlagen weder eine aktuelle Bilanz, eine Liquiditätsplanung entsprechende Unterlagen noch ein plausibler provisorischer Sanierungsplan, mithin keine der verlangten Unterlagen, eingereicht worden. Die Vorinstanz ging gestützt auf diese Erwägungen davon aus, dass offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung Bestätigung eines Nachlassvertrages bestehe. Sie wies deshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der Nachlassstundung ab und eröffnete den Konkurs über sie (act. 7 S. 2).

    3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe aufgrund eines unvollständigen bzw. falschen Sachverhalts entschieden. Sie bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, sie (die Beschwerdeführerin) sei sich nicht bewusst gewesen, dass sie dem Nachlassgericht zum Entscheid über die Gewährung der Nachlassstundung eine professionell erstellte Zwischenbilanz hätte zur Verfügung stellen müssen und diese nicht auf provisorischen sowie unvollständigen Zahlen beruhen könne. Sie habe die bei der Vorinstanz eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung explizit als provisorisch bezeichnet und angefügt, dass ihr für die Erstellung der behelfsmässigen Bilanz und Erfolgsrechnung nicht alle Angaben bekannt gewesen seien. Die Unvollständigkeit der Angaben habe der Vorinstanz somit klar sein müssen, das Gesuch um Gewährung der Nachlassstundung sei offensichtlich unvollständig gewesen. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, sie (die Beschwerdeführerin) als juristischen Laien darauf hinzuweisen und ihr die Möglichkeit zu eröffnen, das Gesuch zu verbessern (Rz. 4, 6 und 12). Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei Vorliegen resp. Erfragen der effektiven Betriebszahlen hätte die Vorinstanz zumindest darauf verzichtet, von Amtes wegen den Konkurs zu er- öffnen.

      Im Beschwerdeverfahren reicht die Beschwerdeführerin neu eine Bilanz und Erfolgsrechnung per 30. September 2016, einen Auszug Kassabericht September 2016, eine Aufschub-Liste zu offenen Betreibungen und diverse Abrechnungen des Betreibungsamtes Zürich 9 ein (act. 5/3, act. 5/5-7). Sie erklärt gestützt auf diese Belege, dass die Gesellschaft weit von einer offensichtlichen Sanierungsunfähigkeit entfernt sei. Die nach Überprüfung der aktuellen Betriebszahlen durch die B. GmbH erstellt Zwischenbilanz ergebe, dass die Gesellschaft in keiner Weise überschuldet und nicht illiquid sei. Im Gegenteil resultiere per Ende September 2016 sogar ein Gewinn von Fr. 55'581.30. Zudem bestünden flüssige Mittel im Umfang von Fr. 53'581.30, womit eine genügende Liquidität zur Bedienung der Gläubiger und zur Bestreitung der Geschäftstätigkeit vorhanden sei. Per Ende September 2016 stehe einem Betriebsertrag von Fr. 198'606.45 ein Aufwand von Fr. 143'025.15 gegenüber. Der auf einen Monat heruntergebrochene Geschäftsaufwand von Fr. 15'891.68 stehe einem aktuellen Kassenumsatz vom September 2016 von Fr. 28'014.55 gegenüber. Daraus sei ersichtlich, dass eine Weiterführung des Betriebs in keiner Weise gefährdet sei, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die im Gastgewerbe tendenziell umsatzstärksten Monate Oktober bis Dezember erst noch bevorstünden (Rz. 7-8). Der Betreibungsregisterauszug zeichne zugegebenermassen ein etwas düsteres Bild. Keiner der Gläubiger habe jedoch bis dato die Konkurseröffnung beantragt. Dies rühre daher, dass die unbestrittenen Forderungen in regelmässigen Abständen über das Betreibungsamt Zürich 9 über private Abzahlungsvereinbarungen mittels Abschlagszahlungen beglichen würden. Aus dem Betreibungsregisterauszug ergebe sich nicht der effektive Schuldenstand, die betriebenen Forderungen seien entweder bereits beglichen befänden sich in Abzahlung (Rz. 9-11).

    4. Zur Einleitung eines Nachlassverfahrens bedarf es eines Gesuchs. Dieses kann vom Schuldner gestellt werden (Art. 293 lit. a SchKG). Er hat das Gesuch zu begründen und zu belegen. Mit dem neuen Sanierungsrecht (in Kraft seit 1. Januar 2014) soll der Zugang zum Nachlassverfahren erleichtert werden. Der definitiven Nachlassstundung geht immer zunächst eine provisorische Stundung von maximal vier Monaten voraus, während welcher das Vorhandensein von Sanierungsaussichten näher abgeklärt werden soll. An die Bewilligung der provisorischen Stundung sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Nur wenn offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs von Amtes wegen (Art. 293a Abs. 1 und Abs. 3 SchKG; Botschaft BBl 2010 6455 ff., 6467 und 6480; KUKOHunkeler, a.a.O., Vor Art. 293-336 N 24 f.). Die Anwendung dieser Möglichkeit bedarf der Zurückhaltung (siehe dazu etwa Spühler/Dolge, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht II, 6. A., Zürich 2014, N 397a). Das Mass an Sanierungschancen, welches vorhanden sein muss, damit nicht von offensichtlich fehlenden Sanierungsaussichten auszugehen ist, liegt im Ermessen des Nachlassgerichts. Zur Beurteilung dienen die Unterlagen, welche der Gesuchsteller gemäss Art. 293 lit. a SchKG einzureichen hat. Diese sollen dem Nachlassgericht erlauben, sich unter dem Aspekt der offensichtlich fehlenden Sanierungsaussichten eine Meinung zu bilden. Dabei reicht es aus, wenn der Schuldner aufzeigt, dass realistischerweise mit gewissen Sanierungschancen gerechnet werden kann, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit, dass eine Sanierung gelingt, deutlich geringer ist als

      die Wahrscheinlichkeit ihres Scheiterns. Es muss gerechtfertigt erscheinen, das Bestehen von Sanierungschancen während der provisorischen Stundung durch einen Sachwalter näher abklären zu lassen (vgl. KUKO SchKG-Hunkeler, a.a.O., Art. 293 N 18 ff. und N 26).

    5. Die vorinstanzlichen Erwägungen präsentiert sich als nicht stringent bzw. widersprüchlich, indem sie sich einerseits auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bilanz abstützten, diese andererseits jedoch als lediglich provisorisch erkennen und zudem festgehalten wurde, dass keine der gemäss Art. 293 lit. a SchKG verlangten Unterlagen eingereicht worden seien (act. 7 S. 2). Liegen die Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertragsoder Einkommenslage des Schuldners hervorgeht, wie von der Vorinstanz selber festgestellt - nicht vor, so fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid, insbesondere für einen solchen über die Konkurseröffnung gestützt auf Art. 293a

Abs. 3 SchKG. Im summarischen Verfahren der Nachlassstundung gilt der Unter-

suchungsgrundsatz (Art. 251 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 248 ff. ZPO und insbes.

i.V.m. Art. 255 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Nachlassgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, es kann die Verfahrensbeteiligten (v.a. den Schuldner) zur Mitwirkung anhalten. Art. 293a Abs. 1 SchKG sieht zwar eine unverzügliche Entscheidung über die provisorische Nachlassstundung vor, schliesst die Ansetzung einer allfälligen Nachfrist zur gehörigen Begründung und Dokumentation des Gesuchs, insbesondere zum Nachweis der Vermögenslage, jedoch nicht aus (vgl. KUKO SchKG-Hunkeler, a.a.O., Art. 293a N 11; siehe auch Kren Kostkiewicz, a.a.O., § 11 N 1650). Der Beschwerdeführerin ist daher darin zuzustimmen, dass ihr die Vorinstanz eine (kurze) Nachfrist zur Nachreichung der Unterlagen hätte ansetzten müssen. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.

      1. Gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO hat die Beschwerdeinstanz, soweit sie eine Beschwerde gutheisst, die Möglichkeit, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und selber neu zu entscheiden aber die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vorliegend wurde der Sachverhalt infolge unterlassener Ansetzung einer Nachfrist zur gehörigen Begründung resp. Einreichung der gemäss Art. 293 lit. a SchKG geforderten Belege nicht hinreichend durch die Vorinstanz abgeklärt.

        Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen - die Äusserung, sämtliche Gläubiger könnten ihre Debitoren als Verluste verbuchen, nicht als Sanierungsplan angab. Es handelte sich dabei lediglich um eine von der Beschwerdeführerin geäusserte, befürchtete Konsequenz, sollte über sie der Konkurs eröffnet werden. Im Gesuch vom

        20. September 2016 gab die Beschwerdeführerin an, ihre Schulden aus eigener

        Kraft mit dem ihrem Gesuch angefügten Sanierungsplan langfristig tilgen zu kön- nen (act. 8/1 S. 1). Den eingereichten Sanierungsplan würdigte die Vorinstanz nicht, womit sie zudem einen Teil des Gesuchs unbehandelt gelassen hat. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgetragenen neuen Tatsachenbehauptungen und die von ihr neu eingereichten Urkunden (act. 5/3-8) können aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden. Sie werfen ferner einige weitere (zu klärende) Fragen auf: So bezeichnete die Beschwerdeführerin die Darstellung ihrer Finanzlage im Gesuch vom 20. September 2016 zwar als provisorisch bzw. sinngemäss als unvollständig, jedoch fällt auf, dass diese ganz erheblich von der nunmehr im Beschwerdeverfahren aufgezeigten finanziellen Situation abweicht. Wäre auf Letztere abzustellen, müsste das Gesuch um Nachlassstundung allenfalls als verfrüht bzw. unnötig angesehen werden. In ihrer Beschwerde bezeichnet sich die Beschwerdeführerin sodann als nicht resp. in keiner Weise sanierungsbedürftig (act. 2 Rz. 11 und 13). Weiter erklärt die Beschwerdeführerin, aus dem Betreibungsregisterauszug, gemäss welchem offene Betreibungen über Fr. 52'442.85 bestehen (act. 5/8 = act. 8/2/1), ergebe sich nicht der effektive Schuldenstand (act. 2 Rz. 10). Wie hoch der effektive Schuldenstand ist, liess die Beschwerdeführerin aber offen.

      2. Aus all den vorgenannten Gründen erscheint es daher sachgerecht, das Urteil des Nachlassgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. September 2016, mit welchem das Gesuch um Bewilligung der Nachlassstundung abgewiesen und über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Ergänzung ihres Gesuchs sowie Belegeinreichung anzusetzen und alsdann erneut über die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung zu befinden haben. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass

eine falsche Darstellung der Vermögenslage (beispielsweise durch eine falsche Buchführung Bilanz) zur Strafbarkeit führen kann (vgl. etwa Art. 170 StGB bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe, Art. 251 StGB bzw. Art. 146 StGB mit noch höherer Strafandrohung). Die Vorinstanz kann die Bewilligung der provisorischen Stundung von der Leistung eines Kostenvorschusses (Gerichtskosten Art. 54 GebV SchKG, Honorar des provisorischen Sachwalters Art. 55 Abs. 1 GebV SchKG) abhängig machen (BBl 2010 6455 ff., 6480).

Anzumerken ist, dass der vorliegende Fall ein Problem bei der Anwendung des neuen Nachlassverfahrensrechts - unverzügliche Konkurseröffnung, wenn die provisorische Nachlassstundung nicht erteilt werden kann (Art. 293a Abs. 3 SchKG) aufzeigt. Fehlen genügende Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs, sollte nicht gestützt auf ein unvollständiges Bild über die finanziellen Verhältnisse ohne weiteres der Konkurs eröffnet werden. Das neue Nachlassrecht bezweckt, Sanierungen frühzeitig anzugehen (Botschaft BBl 2010, 6479). Kontraproduktiv wäre es, wenn ein Gesuchsteller wegen eines unvollständigen Gesuches riskieren würde, nicht nur keine provisorische Nachlassstundung zu erhalten, sondern gleichzeitig in den Konkurs getrieben zu werden. Überzeugend ist daher die Ansicht von Karl Spühler/Annette Dolge (Schuldbetreibungsund Konkursrecht II,

6. A., Zürich 2014, N 393), welche sich dafür aussprechen, bei ungenützter Nachreichung von Gesuchunterlagen auf das Gesuch nicht einzutreten und den Konkurs folgerichtig nicht zu eröffnen. Anders dürfte es gegebenenfalls dort sein, wo das Konkurseröffnungsverfahren gemäss Art. 173a SchKG bereits pendent ist.

4.

Anlass für das vorliegende Verfahren bot kein prozessuales Verhalten der Beschwerdeführerin im Verfahren vor Vorinstanz, sondern das Vorgehen der Vorinstanz selbst. Für das Rechtsmittelverfahren sind daher keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Verfahren gibt es keine Gegenpartei, von welcher eine Parteientschädigung zugesprochen werden könnte, und eine Entschädigung aus der Staatskasse kommt gemäss der Kammer nur in ganz besonderen, hier nicht gegebenen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. OGer ZH

PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3.1 sowie OGer ZH PQ140040 vom 25. September 2014, E. 6). Eine Parteientschädigung ist somit nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Nachlassgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. September 2016, mit welchem das Gesuch um Bewilligung der Nachlassstundung abgewiesen und über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung sowie zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Nachlassgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

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