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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS160145: Obergericht des Kantons Zürich

Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer ist Mitglied des Gläubigerausschusses im Liquidationsverfahren der B. AG in Nachlassliquidation. Er reichte eine Honorarnote ein, die vom Nachlassgericht des Bezirksgerichtes Zürich gekürzt wurde. Der Gesuchsteller erhob Beschwerde gegen diese Kürzungen und forderte eine höhere Entschädigung. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung für die Jahre 2003 bis 2007 und 2008 bis 2013 fest. Der Gesuchsteller akzeptierte die Entschädigung für die Jahre 2008 bis 2013, jedoch nicht für die Zeit davor. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und die Entschädigung für die Zeit vor dem 26. Juni 2003 wurde nicht festgelegt. Der Gesuchsteller wurde für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich wurde dem Gesuchsteller, dem Liquidator und dem Nachlassgericht des Bezirksgerichtes Zürich mitgeteilt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS160145

Kanton:ZH
Fallnummer:PS160145
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS160145 vom 25.04.2017 (ZH)
Datum:25.04.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Honorar Mitglied Gläubigerausschuss (Nachlassliquidation)
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsteller; Gläubiger; Vorinstanz; Honorar; Gläubigerausschuss; Stunden; Gesuchstellers; SchKG; Liquidator; Entschädigung; Gläubigerausschusses; Stundenansätze; Mitglied; Lassgericht; Mitarbeit; Recht; Mitglieder; Mitarbeiter; Entscheid; Leistung; Leistungen; Auslagen; Sekretariat; Genehmigung; Sekretariats; Funktion; Stundenansatz; Kürzung; Ansätze
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 12 MWSTG ;Art. 306 KG ;Art. 320 KG ;Art. 326 ZPO ;Art. 330 KG ;Art. 59 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:108 III 68; 118 Ib 349;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS160145

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS160145-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Urteil vom 25. April 2017

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    betreffend

    Honorar Mitglied Gläubigerausschuss

    (B. AG in Nachlassliquidation)

    Beschwerde gegen ein Urteil des Nachlassgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Juli 2016 (EC150003)

    Erwägungen:
    I.
    1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) ist Mitglied des Gläubigerausschusses im Liquidationsverfahren der B. AG in Nachlassliquidation (Schuldnerin). Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 reichte Rechtsanwalt lic. iur. C. in seiner Funktion als Liquidator (fortan Liquidator) dem Nachlassgericht des Bezirksgerichtes Zürich u.a. die Honorarnote des Gesuchstellers für dessen Tätigkeit vom 26. Juni 2003 bis 31. Dezember 2013 ein

      (act. 1). Für die Zeit vom 26. Juni 2003 bis 31. Dezember 2007 sei der Gesuchsteller für Honorar, Drittkosten und Auslagen mit insgesamt Fr. 244'564.55 zu entschädigen. Ab 1. Januar 2008 sei der Stundenansatz neu auf Fr. 335.zuzüglich Auslagen festzusetzen. Entsprechend sei dem Gesuchsteller ab Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 eine Entschädigung von Fr. 152'427.75 auszurichten. Der Liquidator sei zu ermächtigen, die Gesamtkosten von Fr. 396'992.30 mit den bereits an den Gesuchsteller geleisteten Zahlungen zu verrechnen und den verbleibenden Saldo von Fr. 6'686.25 nach Genehmigung der Rechnungen 2003 bis 2013 zulasten der Schuldnerin zu vergüten (act. 1 S. 1 f., act. 3/1-42, act. 4). Mit Urteil vom 27. Juli 2016 bestimmte die Vorinstanz die Stundenansätze für die vom Gesuchsteller beigezogenen Hilfspersonen. Das Honorar des Gesuchstellers für Zeitaufwand, Drittkosten und Auslagen setzte sie für die Jahre 2003 bis 2007 auf Fr. 235'798.70 und für 2008 bis 2013 auf Fr. 151'925.40 fest und auferlegte es der Schuldnerin (act. 16 S. 19 f.).

    2. Hiergegen erhob der Gesuchsteller innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 17 S. 2):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juli 2016 (EC150003) sei aufzuheben.

  1. Es sei festzustellen, dass die Honorierung der vor dem 26. Juni 2003 erbrachten Leistungen nicht der Genehmigungspflicht durch den Nachlassrichter untersteht (weshalb sich die Vorinstanz zu diesen Honoraren (total CHF 15'967.85) überhaupt nicht hätte äussern müssen) und es sei das Honorar des Gesuchstellers / Beschwerdeführers für die Zeit vom 26. Juni 2003 bis 31. Dezember 2007 auf CHF 226'727.70 und für die Zeit vom 1. Januar 2008

    bis 31. Dezember 2013 auf CHF 151'925.40 festzulegen.

    Eventualiter: Es sei das Honorar des Gesuchstellers / Beschwerdeführers für die Leistungen in der Zeit vor dem 26. Juni 2003 auf CHF 13'103.85 (davon Anteil MWST: CHF 1'127.85) festzulegen. Weiter sei das Honorar des Gesuchstellers / Beschwerdeführers für die Zeit vom 26. Juni 2003 bis 31. Dezember 2007 auf

    CHF 226'727.70 und für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 auf CHF 151'925.40 festzulegen.

  2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Gerichtskasse.

Mit Schreiben vom 15. August 2016 reichte der Gesuchsteller die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Vollmacht nach (act. 17 S. 4, act. 19-20).

II.
  1. Die Vorinstanz bemass das Honorar nach abgestuften Stundenansätzen für den Gesuchsteller und seine Hilfspersonen unter Berücksichtigung einer teuerungsbedingten Erhöhung der Ansätze um 5 % ab 1. Januar 2008. Dabei kürzte sie die Honorarnote des Gesuchstellers mit Blick auf die Drittkosten sowie betreffend den Mehrwertsteuerersatz und die geltend gemachten Auslagen

    (act. 16 S. 3 f.).

  2. Mit seiner Beschwerde wehrt sich der Gesuchsteller in verschiedener Hinsicht gegen die Reduktionen. Er beanstandet zunächst die Erwägungen der Vorinstanz zu seinen vor der Bestätigung des Nachlassvertrages (26. Juni 2003) erbrachten Leistungen. Diese würden nicht der Genehmigung durch das Nachlassgericht unterliegen, sondern seien zum damals vereinbarten Stundenansatz zu entschädigen.

    Auch hinsichtlich seiner Tätigkeit vom 26. Juni 2003 bis 31. Dezember 2007 rügt der Gesuchsteller die Stundenansätze unter diversen Gesichtspunkten. Deren Herabsetzung für die von ihm hinzugezogenen Anwälte von Fr. 300.auf

    Fr. 240.bzw. für Substituten von Fr. 200.auf Fr. 160.sei zu Unrecht erfolgt.

    Die von der Vorinstanz für die Tätigkeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 festgelegte Entschädigung werde hingegen anerkannt. Dies ergibt gemäss der tabellarischen Übersicht des Gesuchstellers folgendes Honorar (act. 17

    S. 4 f.):

    Auf die einzelnen Vorbringen wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

  3. Vorab ist Folgendes festzuhalten: Der Gesuchsteller ist durch den vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Festsetzung seines Honorars beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Der Entscheid des Nachlassgerichtes kann innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO an das obere kantonale Nachlassgericht weitergezogen werden. Neue Anträge sind ebenso ausgeschlossen wie besondere gesetzliche Ausnahmen ausgenommen - das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 326 ZPO). Zur Anwendung kommt das summarische Verfahren (Art. 251

lit. a ZPO).

4.a) Sodann kann auf die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur Festlegung des Honorars verwiesen werden. Diese legte zutreffend dar, dass die Rechtsnatur des Gläubigerausschusses im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung im Wesentlichen jener des Gläubigerausschusses im Konkursverfahren entspricht. Deshalb kann grundsätzlich vorbehalten sind verfahrensbedingte Unterschiede auf die analog anwendbaren konkursrechtlichen Normen abgestellt

werden. Die von der Gläubigerversammlung gewählten Mitglieder des Gläubigerausschusses üben sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Funktionen aus, ohne aber eine amtliche Stellung zu haben. Der Gläubigerausschuss als Organ wie auch die einzelnen Mitglieder können bei Bedarf Dritte beiziehen, welchen der Status von Hilfspersonen zukommt. Es besteht kein sachlicher Grund, den Gläubigerausschuss diesbezüglich anders zu stellen als die Konkursverwaltung den Liquidator (zum Ganzen: Sprecher, Der Gläubigerausschuss im schweizerischen Konkursverfahren und im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, Diss. Zürich 2003, S. 220 f. und 269 f.; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. A., S. 550; KUKO SchKG-Rothenbühler/Wüthrich, 2. A., Art. 320 N 6).

b) Die Vorinstanz gab die Bemessungskriterien für die Honorierung der Mitglieder des Gläubigerausschusses einlässlich wieder. Im Wesentlichen führte sie aus, dass gemäss Art. 55 Abs. 1 GebV SchKG das Nachlassgericht im Falle eines Liquidationsvergleichs das Honorar des Liquidators und der Mitglieder des Gläubigerausschusses pauschal festsetzt. Dabei sind namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, der Umfang der Bemühungen, der Zeitaufwand sowie die Auslagen zu berücksichtigen (Art. 55 Abs. 3 GebV SchKG). Daraus erhellt, dass die Leistungen der Gläubigerausschussmitglieder nicht ausschliesslich nach Zeitaufwand bzw. Stundenansätzen Qualifikation der ausführenden Person, sondern vielmehr unter Berücksichtigung aller genannten Kriterien zu entschädigen sind. Die vorgesehene Pauschale eröffnet genügend Spielraum, den Besonderheiten des einzelnen Verfahrens gebührend Rechnung zu tragen, schliesst indes die Festlegung der Honorare nach Stundenansätzen nicht aus (Eugster, Kommentar zur GebV SchKG, Art. 55 N 5 und 8). Die Stundenansätze für die einzelnen Liquidationsorgane sind nach Umfang, der Verantwortung und der Bedeutung ihrer Funktion abzustufen. Deshalb rechtfertigen sich für die Mitglieder des Gläubigerausschusses tiefere Ansätze als für den Liquidator, da der Gläubigerausschuss Kontrollund Aufsichtsfunktionen im Interesse der Gläubiger, aber keine eigentliche geschäftsleitende Funktion ausübt. Beigezogene Dritte sind ebenfalls nach der GebV SchKG zu entschädigen. Schliesslich sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses gehalten, Zeitaufwand und Spesen genau zu erfassen und die einzelnen Bemühungen detailliert zu umschreiben, damit die Honorarforderung überprüft werden kann (act. 16 S. 3 f.; ZR 98/1999 Nr. 44

  1. 204; Eugster, a.a.O., Art. 55 N 7 f.; Sprecher, a.a.O., S. 221 und 309).

    III.
    1. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 wurde für die Mitglieder des Gläubigerausschusses (GLA) ein Stundenansatz von Fr. 320.-, 80 % des Ansatzes von Fr. 400.für den Liquidator, festgesetzt. Sekretariatsarbeiten sind darin nicht enthalten. Die Entschädigung für beigezogene Dritte wurde damals (noch) nicht festgelegt. Wie eben dargelegt wird der tiefere Ansatz für die Mitglieder des Gläubigerausschusses mit den unterschiedlichen Aufgaben begründet, ist doch der Gläubigerausschuss als reine Gläubigervertretung in erster Linie Aufsichtsorgan über die Liquidatoren (Art. 320 Abs. 1 SchKG). Entsprechend legte die Vorinstanz auch für die von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses eingesetzten Dritten eine Entschädigung von 80 % der Ansätze für die Mitarbeiter des Liquidators und Fr. 80.pro Stunde für Sekretariatsarbeiten fest. Per 1. Januar 2008 bewilligte sie schliesslich einen teuerungsbedingten Zuschlag von 5 %. Dies ergibt folgende Stundenansätze für den Gesuchsteller und seine Hilfspersonen (act. 16 S. 7 f.):

Gestützt darauf bestimmte die Vorinstanz in der Folge die Entschädigung des Gesuchstellers für die einzelnen Zeiträume. Strittig ist nebst den tieferen Stundenansätzen und weiteren Kürzungen an sich zunächst die Frage, ob diese Reduktionen auch bereits für die Zeit vor dem 26. Juni 2003 (Rechtskraft des am

20. Juni 2003 genehmigten Nachlassvertrages) zur Anwendung gelangen.

2.a) Nach Ansicht des Gesuchstellers nahm die Vorinstanz zu Unrecht an, die vor dem 26. Juni 2003 erbrachten Arbeiten würden ebenfalls der Genehmigung durch das Nachlassgericht unterliegen. Diese Vorleistungen seien noch nicht in der Funktion eines Gläubigerausschussmitgliedes erfolgt, weshalb sie nicht gestützt auf Art. 55 GebV SchKG, sondern zum vereinbarten Stundenansatz von Fr. 400.- (designiertes Gläubigerausschussmitglied) bzw. Fr. 200.- (juristischer Mitarbeiter des designierten Gläubigerausschussmitgliedes) zu entschädigen seien. Entsprechend seien diese Honorare im anerkannten und bezahlten Betrag von Fr. 15'967.85 zu belassen. Eventualiter fügt der Gesuchsteller an, dass selbst bei Genehmigungspflicht auf diese Vorleistungen entgegen der Ansicht der Vorinstanz Mehrwertsteuer geschuldet wäre, handle es sich doch um gewöhnliche Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes. Die Ausnahmebestimmung von Art. 23 Abs. 1 aMWSTG greife für diese Leistungen (noch) nicht. Diesfalls hätte die Honorarnote somit einzig bezüglich der 35.75 Stunden des Gesuchstellers aufgrund der Anpassung seines Stundenansatzes von Fr. 400.auf Fr. 320.- um Fr. 2'860.reduziert werden dürfen. Die Kürzung des Ansatzes für beigezogene juristische Mitarbeiter von Fr. 200.auf Fr. 160.sei hingegen unangemessen. Richtig sei daher für die Zeit vor dem 26. Juni 2003 (soweit überhaupt genehmigungspflichtig) ein Betrag von Fr. 13'103.85. (act. 17 S. 6 ff.).

  1. Gemäss dem Hauptantrag in Ziffer 2 des Rechtsbegehrens ist festzustellen, dass die Honorierung der vor dem 26. Juni 2003 erbrachten Leistungen nicht der Genehmigungspflicht durch das Nachlassgericht untersteht, weshalb sich die Vorinstanz zu diesem Honorar in Höhe von Fr. 15'967.85 nicht hätte äussern müssen. Für die Zeit vom 26. Juni 2003 bis 31. Dezember 2007 fordert der Gesuchsteller Fr. 226'727.70 und für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 Fr. 151'925.40 (act. 17 S. 2). Wenn der Gesuchsteller in seinem Hauptantrag festgestellt haben will, dass die Vorinstanz für die Festsetzung der Vergütung für die Zeit vor dem 26. Juni 2003 nicht zuständig war, in seiner Beschwerdebegründung aber auf dem geforderten Betrag von Fr. 15'967.85 für diesen Zeitraum beharrt (act. 17 S. 2 und 4), verhält er sich widersprüchlich. Entweder ist der Vorinstanz, wie vom Gesuchsteller vertreten, die Überprüfung der Vergütung für die fragliche Periode mangels Zuständigkeit verwehrt, sie hat auch über das

    Honorar für die noch während der Nachlassstundung erbrachten Vorleistungen gestützt auf Art. 55 GebV zu befinden. Raum für die Feststellung, wie sie der Gesuchsteller in seinem Antrag verlangt, bleibt dann aber insoweit keiner.

    Die Vorinstanz bestimmte für die Jahre 2003 bis 2007 eine Entschädigung von Fr. 235'798.70, ohne indes aufzuschlüsseln, welcher Betrag auf die Zeit vor dem 26. Juni 2003 fällt (act. 16 S. 18 f.). Die Aufteilung lässt sich aber den Erwägungen entnehmen. Gemäss der Vorinstanz rechtfertigt es sich, vor dem 26. Juni 2003 erbrachte, sachlich gerechtfertigte Leistungen (Art. 55 Abs. 3 GebV SchKG) als genehmigungsfähig zu qualifizieren. Die betreffende Rechnung für die Bemühungen vom 8. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 von Fr. 15'967.85 (act. 3/1) kürzte sie um Fr. 4'071.85 (Fr. 1'127.85 Mehrwertsteuerersatz, Fr. 2'940.wegen tieferer Stundenansätze und Fr. 4.für zu hoch verrechnete Kopien), was für den fraglichen Zeitraum Fr. 11'896.ergibt (act. 16 S. 9 ff., S. 16). Daraus wird deutlich, dass die Vorinstanz auch über den fakturierten Betrag für die vor dem 26. Juni 2003 erbrachten Arbeiten gestützt auf Art. 55 GebV SchKG befand.

  2. Dem Gesuchsteller ist insoweit beizupflichten, als der Gläubigerausschuss als solcher erst mit der Genehmigung des Nachlassvertrages bzw. dessen Rechtskraft entsteht. Nach Erstellung des Entwurfes des Nachlassvertrages hat sich die Gläubigerversammlung zum Entwurf zu äussern und die Liquidationsorgane - den Liquidator und den Gläubigerausschuss zu wählen. Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung werden nur wirksam, wenn der Nachlassvertrag gemäss Art. 306 SchKG durch den Richter bestätigt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt sind sie suspensiv bedingt. Die Wahl des Gläubigerausschusses steht demnach unter dem Vorbehalt, dass der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zustande kommt, was mit der Zustimmung der Gläubiger und seiner (rechtskräftigen) Bestätigung durch das Nachlassgericht der Fall ist. Erst dann endet die Nachlassstundung und sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses bestimmt (Sprecher, a.a.O., S. 280 und 282; BSK SchKG-Hardmeier, 2. A., Art. 306 N 9d; BSK

SchKG-Bauer/Hari/Jeanneret/Wüthrich, 2. A., Art. 317 N 13). Demzufolge ist die Entschädigung der Mitglieder des Gläubigerausschusses auch erst ab dem Zeitpunkt, ab welchem sie in öffentlich-rechtlicher Funktion amten, durch das Nachlassgericht gestützt auf Art. 55 GebV SchKG festzulegen. Der Nachlassvertrag wurde mit Verfügung 20. Juni 2003 bestätigt, dieser Entscheid erwuchs am

  1. Juni 2003 in Rechtskraft (act. 16 S. 9, act. 17 S. 6).

    Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz zur Festsetzung des Honorars des Gesuchstellers für die Zeit vor dem 26. Juni 2003 sachlich nicht zuständig war, wie es der Gesuchsteller der Sache nach mit der von ihm anbegehrten Feststellung geltend macht. Demnach hätte sie ihm für diesen Zeitraum keine Vergütung zusprechen dürfen, auch nicht Fr. 11'896.- (anstelle der geforderten

    Fr. 15'967.85). Bei der Frage der Zuständigkeit handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Ist sie nicht erfüllt, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 59 und 60 ZPO). Das Fehlen einer Prozessvoraussetzung ist in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel erst im Rechtsmittelverfahren offenbar wird, nachdem zunächst in erster Instanz ein Sachentscheid gefällt wurde (KUKO ZPODomej, 2. A., Art. 60 N 2 f.; ZK ZPO-Reetz/Hilber, 2. A., Art. 317 N 15). Wenn die Entschädigung für die vorab erbrachten Leistungen nicht vom Nachlassgericht gestützt auf Art. 55 GebV SchKG festzusetzen ist, so ist auch die Zusprechung der auf eben diese Leistungen eventualiter verlangten Mehrwertsteuer sowie die Bestimmung der - nach dem Dafürhalten des Gesuchstellers zu tiefen - Stundenansätze für den beigezogenen Mitarbeiter nicht Sache des Nachlassgerichtes (vgl. act. 3/1). Auf das Gesuch ist daher insoweit nicht einzutreten.

    3.a) Betreffend den Zeitraum vom 26. Juni 2003 bis 31. Dezember 2007 rügt der Gesuchsteller die Reduktion der Stundenansätze für die von ihm zugezogenen Dritten. Er erachtet die Kürzung der Ansätze für seine Mitarbeiter um 20 % als deutlich zu hoch. Einerseits würden diese in etwa die gleichen Lohnund Infrastrukturkosten generieren wie die Mitarbeiter des Liquidators. Andererseits sei es stossend, wenn die Vorinstanz im Wissen darum, dass Sekretariatsarbeiten nie separat erfasst und abgerechnet worden seien, die Stundenansätze der beigezogenen Angestellten reduziert und im Gegenzug die Sekretariatsarbeiten gesondert mit Fr. 80.pro Stunde entschädigt. Weiter seien die geltend gemachten Ansätze unter Berücksichtigung der Bedeutung des Verfahrens und der Verantwortung, namentlich mit Blick auf die Honoraransätze des Zürcher Anwaltsverbandes mehr als gerechtfertigt. Er habe im Übrigen seine damaligen Mitarbeiter in allen anderen Fällen der Kanzlei ebenfalls zu Ansätzen von Fr. 300.oder mehr (Anwälte) bzw. Fr. 200.oder mehr (Substituten) eingesetzt. Durch den Beizug der Hilfspersonen habe die Nachlassmasse denn auch bereits Kosten eingespart.

    Sodann hält der Gesuchsteller fest, die Vorinstanz habe die jährlichen Rechenschaftsberichte, in welchen auch die Gesamtsumme der Honorare des Gläubigerausschusses ausgewiesen gewesen seien, stets ohne Vorbehalte zur Kenntnis genommen. Damit seien die Honorare genehmigt worden respektive habe er darauf vertrauen können, dass die über Jahre an ihn ausgerichteten Entschädigungen akzeptiert würden. Das Vorgehen der Vorinstanz stelle somit einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar (act. 17 S. 8 ff.).

    1. Wie erwogen richtet sich die Entschädigung nicht primär nach der (vorliegend unstreitigen) Ausbildung und Qualifikation der Amtsträger, sondern nach deren Funktion. Denn die vertieften Kenntnisse in den spezifischen Fachgebieten wie auch Erfahrung in wirtschaftlichen Fragen sind Grundvoraussetzung für die Übernahme eines so bedeutenden Mandates wie die Liquidation der B. AG bzw. für die Mitarbeit bei der Liquidation und können daher nicht als Erhöhungsfaktor gelten. Wenn aufgrund ihrer unterschiedlichen Rollen der Stundenansatz des Gesuchstellers gegenüber dem Ansatz des Liquidators tiefer festgesetzt wurde, so ist es nur folgerichtig, wenn diese Reduktion auch bei den Mitarbeitern des Gesuchstellers proportional zum Tragen kommt, selbst wenn diese über gleichwertige Qualifikationen und ebenso einschlägige Fachkompetenz wie die Mitarbeiter des Liquidators verfügen und nur marginal eingesetzt wurden. Würden die Ansätze für die Hilfspersonen des Gesuchstellers bei den verrechneten Fr. 300.- (Anwälte) bzw. Fr. 200.- (Substituten) belassen, so würden namentlich die angestellten Anwälte nur unwesentlich tiefer entschädigt als der Gesuchsteller selbst mit einem Stundenansatz von Fr. 320.-. Dies wäre weder adäquat noch stünde es mit der tatsächlichen Lohnstruktur in einer Kanzlei im Einklang. Unter finanziellen Gesichtspunkten würde so der Einsatz von Mitarbeitern auch kaum Vorteile bringen und wären insbesondere die vom Gesuchsteller hervorgehobenen Kosteneinsparungen für die Nachlassmasse minim. Die Senkung der Stundenansätze um 20 % (auch) für die Mitarbeiter des Gesuchstellers gegenüber dem Team des Liquidators ist demnach nicht zu beanstanden.

    2. Die Abstufung der Stundenansätze steht sodann entgegen der Ansicht des Gesuchstellers in keinem direkten Zusammenhang mit der Vergütung der Sekretariatsarbeiten mit Fr. 80.pro Stunde. Die Vorinstanz legte die Entschädigung für die Aufwendungen des Sekretariats gesondert fest, weil diese offenbar

      anders als beim Liquidator und im Allgemeinen bei Rechtsanwälten - nicht bereits mit dem für den Gesuchsteller bestimmten Stundenansatz abgegolten sind, und nicht etwa im Gegenzug, gewissermassen als Kompensation, zur Reduktion der Stundenansätze für die Hilfspersonen (act. 16 S. 7 f.). Eine separate Regelung der Sekretariatsarbeiten scheint gerade wegen der vom Gesuchsteller erwähnten umfangreichen administrativen Aufgaben in einem Liquidationsverfahren dieser Grössenordnung (act. 17 S. 9) angebracht, weil zu erwarten ist, dass sich die aufgewendeten Stunden der Rechtsanwälte / juristischen Mitarbeiter und des Sekretariats nicht unbedingt decken. Da zudem nebst qualifizierten Sekretariatsarbeiten erheblicher administrativer Kleinstaufwand anfallen dürfte, der nicht zum zugebilligten Stundenansatz von Fr. 80.veranschlagt werden muss, ist eine Verschiebung des Verhältnisses von Aufwand und Ertrag zuungunsten des Gesuchstellers nicht zu erwarten (vgl. auch BGer 7B.86/2005 vom 18. Juli 2005 E. 3.2.5. m.w.H.). Zur Höhe der Entschädigung von Fr. 80.pro Stunde äussert sich der Gesuchsteller nicht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die separate Position Sekretariatsarbeiten ist demzufolge sachlich vertretbar.

    3. Dem Hinweis des Gesuchstellers auf die Bedeutung des Verfahrens und die Verantwortung insbesondere mit Blick auf die Honoraransätze des Zürcher Anwaltsverbandes sowie den Interessenwert ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Schwierigkeit und Bedeutung einer Sache sowie das Mass der Verantwortung beurteilt sich nicht in erster Linie nach dem Streitwert, sondern u.a. nach den Auswirkungen auf die Beteiligten und den persönlichen, wirtschaftlichen ideellen Interessen. Dass es sich vorliegend um ein äusserst anspruchsvolles Verfahren mit internationalem Bezug und weitreichenden Folgen handelt, steht

      ausser Frage. Dem Umfang sowie der Komplexität einer Sache wird indes regelmässig beim Bemühungsaufwand Rechnung getragen (Eugster, a.a.O., Art. 55 N 7). Die Anwendung der im Rahmen eines Verbandstarifs entwickelten Grundsätze auf die Honorarfestsetzung der Liquidationsorgane ist zwar nicht ausgeschlossen, bietet sich aber nur in sehr engen Grenzen an. Insbesondere können die Stundenansätze für Anwälte nicht unbesehen herangezogen werden, da die Gebührenregelung im SchKG auf sozialen Überlegungen beruht. Wie gesehen

      übernimmt der Gläubigerausschuss eine öffentlich-rechtliche Funktion. Es liegt im Interesse des Gläubigers und des Schuldners, wenn das Entgelt für diese staatliche Leistung nicht nach wirtschaftlichen Kriterien berechnet wird; die Nachlassmasse soll nicht mit beliebig hohen Forderungen belastet werden dürfen. Ein marktgerechtes Honorar verträgt sich nicht mit diesen Überlegungen (Eugster, a.a.O., Art. 55 N 4 f; BGE 108 III 68 E. 2.; BGer 7B.86/2005 vom 18. Juli 2005).

      Der Private, der freiwillig eine solche Aufgabe übernimmt, muss sich des sozialen

      Charakters des Gebührentarifs bewusst sein. Somit ist der Verweis des Gesuchstellers auf die von ihm üblicherweise geübte Abrechnungspraxis und die (damaligen) Honoraransätze des Zürcher Anwaltsverbandes nicht sachdienlich. Zu welchem Tarif er die aufgewendeten Stunden seiner Mitarbeiter in einem rein privatrechtlichen Mandatsverhältnis in Rechnung stellt, kann er selbstverständlich frei vereinbaren; auf seine öffentlich-rechtliche Funktion lässt sich dies allerdings nicht übertragen.

    4. Aus der Vormerknahme der Rechenschaftsberichte bzw. dem Umstand, dass dagegen von der Vorinstanz offenbar keine Vorbehalte angebracht wurden, kann der Gesuchsteller sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten

      (act. 17 S. 10 f.). Der Rechenschaftsbericht soll kurz gehalten werden. Er enthält einen Status über das liquidierte und das noch nicht verwertete Vermögen sowie einen Bericht über die wichtigsten Handlungen der Liquidatoren seit Inkrafttreten des Nachlassvertrages seit Erstattung des letzten Zwischenberichtes. Ferner sind aktuelle Schätzungen über die Dividendenerwartungen zu machen (Art. 330 Abs. 2 SchKG; BSK SchKG-Bauer/Hari/Jeanneret/Wüthrich, Art. 330 N 5 ff.). Mit dem Vorlegen des Rechenschaftsberichtes durch den Gläubigerausschuss bzw. den Liquidator wird somit bloss den gesetzlichen Anforderungen von Art. 330

      Abs. 2 SchKG nachgekommen. Wie die Vorinstanz festhielt, wies der Liquidator in seinen Berichten jeweils darauf hin, dass die Honorare noch der Genehmigung durch das Nachlassgericht bedürften, und nahm das Nachlassgericht in seinem Entscheid lediglich davon Vormerk, dass gegen den Bericht keine Einwendungen erhoben worden waren (act. 16 S. 6 mit Hinweis auf Geschäfts-Nr. EC140003). Der Gesuchsteller setzte sich damit in seiner Beschwerdeschrift nicht auseinander. Dem Schluss der Vorinstanz, die dem Gericht vorgelegten Rechenschaftsberichte bildeten demnach weder eine rechtliche Grundlage noch eine solche auf berechtigtes Vertrauen für die Genehmigung bzw. Festlegung der Honorarnoten der Mitglieder des Gläubigerausschusses nach Art. 55 GebV SchKG ist zu folgen. Der Gesuchsteller geht somit fehl in der Annahme, die Vormerknahme der Rechenschaftsberichte durch das Nachlassgericht bedeute eine (stillschweigende) Genehmigung seiner Entschädigung.

    5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Vorinstanz für die vom Gesuchsteller beigezogenen Dritten inkl. das Sekretariat festgelegten Stundenansätze namentlich auch im Vergleich zu denjenigen der Mitarbeiter des Liquidators weder unangemessen noch willkürlich sind. Auch sonst ist nicht ersichtlich, was ein Abweichen vom vorinstanzlichen Ergebnis nahelegen könnte bzw. sachlich rechtfertigte. Die teuerungsbedingte Erhöhung der Ansätze um 5 % ab 1. Januar 2008 blieb unangefochten und ist damit nicht weiter zu erörtern.

    1. Die von der Vorinstanz für die Tätigkeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 unter Berücksichtigung der Teuerung festgelegte Entschädigung wird vom Gesuchsteller ausdrücklich akzeptiert (act. 17 S. 12).

    2. Nur der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzumerken: Mit den von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen bezüglich des Mehrwertsteuerersatzes (für die Zeit nach dem 26. Juni 2003, vgl. oben Erw. III. 2.c) setzt sich der Gesuchsteller nicht auseinander. Diese Kürzungen erfolgten denn auch zu Recht, da die Honorare der Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht der Mehrwertsteuer unterliegen (Art. 23 Abs. 1 aMWSTG sowie Art. 3 lit. g i.V.m. Art. 12 Abs. 4 MWSTG und Art. 14 MWSTV; Sprecher, a.a.O., N 822).

Auch zu den Kürzungen betreffend Studium Akten und Auslagen (Kopien, Hotelübernachtungen und Reise-/Fahrtspesen) äussert sich der Gesuchsteller nicht. Zu letzteren hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass nur ausgewiesene Auslagen nach Art. 55 Abs. 3 GebV SchKG erstattet werden. Betreffend die Aufbewahrungspflicht der Belege scheint die analoge Anwendung der KOV anstelle der privatrechtlichen Bestimmungen des OR durch die Vorinstanz in Anbetracht der öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Mitglieder des Gläubigerausschusses sachgerecht. Nach Art. 24 Abs. 1 KOV ist über die Auslagen eine besonders detaillierte Rechnung zu führen. Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist von Art. 14 Abs. 1 KOV beginnt ab Rechtkraft des Schlussberichtes zu laufen, da mit diesem Zeitpunkt das Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung formell abgeschlossen ist (KUKO SchKG-Rothenbühler/Wüthrich, 2.A., Art. 330 N 8). Der Gesuchsteller hat demnach die Belege im Zusammenhang mit seinem Honorar nach wie vor aufzubewahren (act. 16 S. 13 f. und 15). Da solche für die am 6. Oktober 2006 und 26. April 2007 fakturierten Hotelübernachtungen fehlen (act. 3/14 und 3/16), sind diese Rechnungen entsprechend zu kürzen (act. 16 S. 18). Schliesslich ist auch die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Kopierspesen

(Fr. 1.50 pro Seite) nicht zu beanstanden. Gemäss § 21 Abs. 1 GebV OG i.V.m.

§ 35 der Verordnung über die Information und den Datenschutz beträgt die Gebühr für eine Kopie grundsätzlich Fr. 0.50. Demgegenüber können nach Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG Fr. 2.je Kopie erhoben werden, wobei dieser Betrag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Massenanfertigungen vor dem Äquivalenzprinzip nicht standhält (BGE 118 Ib 349 E. 4 f.). Es ist demnach vertretbar, die verrechenbaren Kosten einer Kopie auf Fr. 1.festzulegen und die Kopierkosten um einen Drittel zu kürzen. Sind die Kopien nicht separat ausgewiesen, sind infolge der unzureichender Detaillierung die Auslagen gesamthaft um einen Drittel herabzusetzen (act. 16 S. 16).

IV.

1. Nachfolgend ist das Honorar des Gesuchstellers ausgehend von obigen Stundenansätzen und Kürzungen für die einzelnen Zeitabschnitte festzulegen.

2.a) Das Entgelt des Gesuchstellers für die vor dem 26. Juni 2003 erbrachten Leistungen ist wie dieser selbst zu Recht geltend macht - nicht durch das Nachlassgericht gestützt auf Art. 55 GebV SchKG festzusetzen, da der Gesuchsteller damals noch keine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnahm. Diesbezüglich ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

  1. Für die Zeitspanne vom 26. Juni 2003 bis 31. Dezember 2007 legte die Vorinstanz die Entschädigung auf Fr. 223'902.70 fest (Fr. 235'798.70 abzüglich Fr. 11'896.für die vor dem 26. Juni 2003 erbrachten Leistungen; vgl. oben

    Erw. III.2.b) und act. 16 S. 18 f.).

    Demgegenüber fordert der Gesuchsteller Fr. 226'727.70. Dieser Betrag setzt sich nach seiner Darstellung wie folgt zusammen (act. 17 S. 2, 4 und 11):

    Die Differenz zwischen dem Total von Fr. 226'272.70 (und nicht wie vom Gesuchsteller verlangt von Fr. 226'727.70, vgl. act. 17 S. 2, 4 und 11) und dem von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag von Fr. 223'902.70 beträgt Fr. 2'370.- und entspricht damit der vom Gesuchsteller monierten Kürzung / Abstufung infolge tieferer Stundenansätze für seine Mitarbeiter.

    Betreffend diese Reduktion hat die Vorinstanz indes sachgerecht entschieden, weshalb kein Anlass besteht, vom angefochtenen Entscheid abzuweichen. Bei der Festlegung der Entschädigung der Mitglieder des Gläubigerausschusses kommt ihr ein weiter Ermessensspielraum zu. Unter Berücksichtigung aller rechtserheblicher Umstände erscheint der angefochtene Entscheid nicht unangemessen, geschweige denn willkürlich. Die Kürzungen der Drittkosten sowie der Mehrwertsteuer und Auslagen sind mit Art. 55 GebV SchKG vereinbar.

  2. Auf die von der Vorinstanz für die Periode vom 1. Januar 2008 bis

31. Dezember 2013 festgelegte Entschädigung in Höhe von Fr. 151'925.40 (mit Teuerungszuschlag) ist infolge Anerkennung durch den Gesuchsteller nicht näher einzugehen (act. 17 S. 12).

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde der Sache nach teilweise gutzuheissen ist. Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides ist aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Hinsichtlich der vor dem 26. Juni 2003 erbrachten Leistungen ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Für die Zeit ab dem

26. Juni 2003 bis 31. Dezember 2007 ist die Entschädigung des Gesuchstellers

im Einklang mit der Vorinstanz auf Fr. 223'902.70 (Fr. 235'798.70 abzüglich der zu Unrecht für die Vorleistungen zugesprochenen Fr. 11'896.-) festzulegen. Im Übrigen bleibt der angefochtene Entscheid unverändert.

V.

Dass der Gesuchsteller in einem Teilpunkt der Sache nach obsiegt, ist in Anbetracht der Höhe der Gesamtentschädigung zu vernachlässigen. Entsprechend wird er für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    1. Hinsichtlich der Honorarforderung des Gesuchstellers für die Zeit vor dem 26. Juni 2003 wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

    2. Das Honorar des Gesuchstellers für die Zeit vom 26. Juni 2003 bis 31. Dezember 2007 für Zeitaufwand, Drittkosten und Auslagen wird auf Fr. 223'902.70 festgesetzt und der B. AG in Nachlassliquidation (Schuldnerin) auferlegt.

      Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, an den Liquidator für sich und die Schuldnerin sowie an das Nachlassgericht des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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