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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS150208
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS150208 vom 11.12.2015 (ZH)
Datum:11.12.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)
Schlagwörter : Beschwer; Beschwerde; Pfändung; Beschwerdeführerin; Instanz; Betreibung; Dungsurkunde; Betreibungs; Vorinstanz; Pfändungsurkunde; Recht; SchKG; Betreibungsamt; Rechtsvorschlag; Scheid; Erhob; Aufsichtsbehörde; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Rüge; Erhoben; Dietikon; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Akten; Fehle; Verwiesen; Wonach; Einkommen; Konkurs
Rechtsnorm: Art. 112 KG ; Art. 114 KG ; Art. 119 ZPO ; Art. 17 KG ; Art. 18 KG ; Art. 20a KG ; Art. 30 BV ; Art. 320 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 76 KG ; Art. 8 KG ; Art. 9 ZGB ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:107 III 50; 114 III 12; 84 III 13;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS150208-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal

Urteil vom 11. Dezember 2015

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführerin,

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,

    gegen

  2. Pensionskasse ..., Beschwerdegegnerin,

betreffend Pfändung

(Beschwerde über das Betreibungsamt Dietikon)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 21. Oktober 2015 (CB150005)

Erwägungen:

I.

1. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 48'451.30 zzgl. Zins von 5% seit 22. Mai 2011 zu bezahlen (act. 12/4). Es handelt sich dabei um eine Überentschädigung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, mithin um unrechtmässig bezogene Leistungen (vgl. act. 12/4). Da die Beschwerdeführerin ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkam, reichte die Beschwerdegegnerin am

19. Januar 2015 (Datum Poststempel) ihr Betreibungsbegehren ein (act. 3/7/1; act. 14/8). Nach Zustellung des Zahlungsbefehls vom 20. Januar 2015

(act. 12/10) sowie nach Stellung des Fortsetzungsbegehrens (act. 12/11;

act. 14/2) vollzog das Betreibungsamt Dietikon (nachfolgend Betreibungsamt) am

19. Februar 2015 in der Pfändung Nr. ... die Einkommenspfändung (act. 3/2/1; act. 12/12; act. 14/1). Der Versicherungs-Gesellschaft wurde eine entsprechende Anzeige der Einkommenspfändung gemacht (act. 3/5/1; act. 14/9). Gegen die vollzogene Pfändung bzw. Pfändungsurkunde setzte sich die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 20. April 2015 bei der Vorinstanz als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (nachfolgend Vorinstanz) zur Wehr (act. 1, nachfolgend erste Pfändungsurkunde bzw. Beschwerde). Während des laufenden Beschwerdeverfahrens zog das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde in Wiedererwägung und ersetzte diese durch eine neue Pfän- dungsurkunde (act. 14/6; act. 16/6; act. 26/1; act. 2/2/1), gegen welche die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2015 ebenfalls Beschwerde bei der Vorinstanz erhob (act. 44/1; nachfolgend zweite Pfändungsurkunde bzw. Beschwerde). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 vereinigte die Vor

instanz die beiden vorgenannten Beschwerden und wies sie nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens mit Urteil vom 21. Oktober 2015 ab, soweit sie darauf eintrat bzw. diese nicht gegenstandslos geworden waren (act. 45 = act. 48 =

act. 50; nachfolgend zitiert als act. 48).

  1. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zü- rich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen mit Eingabe vom 16. November 2015 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 46/1) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (act. 49 S. 2):

    1. Es sei der Beschluss vom 21.10.2015 des Bezirksgerichtes Dietikon betreffend Verfahrensvereinigung (und Abschreibung) aufzuheben.

    1. Es sei das Erkenntnis vom 21.10.2015 des Bezirksgerichtes Dietikon aufzuheben.

    2. Es sei die Beschwerde vom 20.04.2015 (CB-150005) infolge Anerkennung gutzuheissen.

    3. Es sei die Beschwerde vom 18.05.2015 (CB-150007) als solche zu behandeln und gutzuheissen.

    4. Es sei Nichtigkeit, bzw. Rechtswidrigkeit von Pfändungsverfahren, Pfän- dungsurkunde und Pfändung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon festzustellen, bzw. es sei die Pfändung aufzuheben und die Auszahlung/Rückzahlung der rechtswidrig ans Betreibungsamt Dietikon überwiesenen Zahlungen/UVG-Rentenleistungen anzuordnen.

    5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

  2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-46). Eine ausführlichere Darstellung der Prozessgeschichte kann im Übrigen dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (act. 48 E. I.1.). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung abgesehen werden kann (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 ZPO).

II.

  1. Gegen Verfügungen eines Betreibungsoder Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Ent-

    scheid hernach bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG-I-Cometta/Möckli, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss

    §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 82 ff. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO

    (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Art. 326 Abs. 1 ZPO schliesst neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel aus, auch bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_405/2011 E. 4.5.3; OGer ZH PS140112 vom 4. Juli 2014 E. II.3.3. m.w.H.).

  2. Wie bereits vor Vorinstanz bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei die Pfändung aufzuheben, weil das Betreibungsund das Pfändungsbegehren unleserlich unterzeichnet worden seien und es an einer rechtmässigen Vertretung der Beschwerdegegnerin fehle (act. 49 Ziff. 2.1.3. S. 11 f. und Ziff. 2.3.1.2. S. 26 f.). Die Vorinstanz führte dazu aus, die Beschwerdegegnerin werde durch ihre Organe, mithin von zwei je kollektivzeichnungsberechtigten natürlichen Personen vertreten. Indem im Beschwerdeverfahren zwei zeichnungsberechtigte Personen die Abweisung der Beschwerde beantragt hätten, habe die Beschwerdegegnerin ihren Willen, an der Betreibung festzuhalten, kundgetan. Dadurch sei eine allenfalls vollmachtlose Stellvertretung implizit genehmigt worden. Es sei daher ohne Belang, dass die Unterschriften auf dem Betreibungsund Fortsetzungsbegehren

    nicht eindeutig einer im Handelsregisterauszug aufgeführten zeichnungsberechtigten Person zugeordnet werden könnten (act. 48 E. 3.3.). Da sich die Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts stützte, wonach das Betreibungsbegehren eines vollmachtlosen Stellvertreters gültig ist, wenn es im Beschwerdeverfahren durch den Vertretenen genehmigt wird (vgl. BGer 5A_578/2007 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 107 III 50), kann vollumfänglich auf diese korrekten Erwägungen verwiesen werden. Nach dem Dargelegten bestand für die Vorinstanz daher weder Anlass zur Prüfung der Vertretung der Beschwerdegegnerin noch hat sie eine entsprechende Beweisabnahme zu Unrecht verweigert (vgl. act. 49 Ziff. 2.3.1.2. S. 26 f.).

  3. Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, die Person des Gläubigers müs- se aus der Verfügung klar und zweifelsfrei hervorgehen (act. 49 Ziff. 2.2.1.1.2.

    S. 15). Sollte die Beschwerdeführerin damit rügen wollen, die Gläubigerbezeichnung im Betreibungsund Pfändungsbegehren sowie in der Pfändungsurkunde sei fehlerhaft, geht ihre Rüge fehl. Im Betreibungsund Fortsetzungsbegehren sowie in der Pfändungsurkunde wird jeweils die B. Pensionskasse ... klar und unzweideutig als Gläubigerin aufgeführt. Eine fehlerhafte Parteibezeichnung liegt nicht vor. Zudem konnte die Beschwerdeführerin über die Identität der Gläu- bigerin keine Zweifel hegen, wusste sie doch aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils, dass sie der Gläubigerin den in Betreibung gesetzten Betrag schuldet.

  4. Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann, die Vorinstanz habe ihren förmlich und rechtzeitig erklärten Rechtsvorschlag nicht geprüft bzw. habe sie die entsprechenden Beweise nicht abgenommen (act. 49 Ziff. 2.1.1. S. 7). Sie habe vor Vorinstanz behauptet, den Rechtsvorschlag persönlich gegenüber der diensttuenden Beamtin mündlich und schriftlich erklärt bzw. bestätigt zu haben. Diese habe sowohl die Erklärung als auch das Schreiben entgegengenommen sowie Letzteres zu den Akten genommen. Für den Nachweis der Richtigkeit ihrer Behauptung habe sie ihr Schreiben eingereicht sowie die Einvernahme ihres Sohnes als Zeugen und die Befragung der zuständigen Beamtin offeriert (act. 49 Ziff. 2.3.1.1.1 S. 24).

Der Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführerin am

21. Januar 2015 zugestellt (act. 12/10). Am 5. Februar 2015 brachte das Betreibungsamt auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls den Vermerk an es wurde kein Rechtsvorschlag erhoben (act. 12/10 S. 2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. act. 49 Ziff. 2.3.1.1. S. 25 f.) handelt es sich bei diesem Vermerk nicht um eine blosse formfreie Bemerkung, sondern um eine amtliche Beurkundung, die nach Art. 8 Abs. 2 SchKG und Art. 9 ZGB für die durch sie bezeugten Tatsachen solange Beweis schafft, als nicht nachgewiesen ist, dass sie inhaltlich unrichtig ist (BGE 84 III 13). Für die Behauptung der Beschwerdefüh- rerin, sie habe fristgemäss Rechtsvorschlag erhoben, trägt sie die Beweislast (vgl. BSK SchKG I-Bessenich, 2. Aufl., Art. 74 N 27 m.w.H.). Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe anfänglich ausgeführt, sie habe den Rechtsvorschlag schriftlich erhoben, danach habe sie vorgebracht, den Rechtsvorschlag mündlich beim Betreibungsamt erklärt bzw. ihre schriftliche Erklärung vorgelegt zu haben, und schliesslich habe sie erneut geltend gemacht, den Rechtsvorschlag schriftlich erhoben zu haben. Diese Behauptungen seien widersprüchlich und würden sich als Schutzbehauptungen erweisen. Ausserdem erbringe das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben den Nachweis des rechtzeitigen Rechtsvorschlages nicht. Aufgrund dessen erübrige sich daher auch die Abnahme der angebotenen Einvernahmen (act. 48 E. III.1.4.). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin in ihren Behauptungen nicht einmal ausführt(e), an welchem Tag sie ihren Rechtsvorschlag erhoben haben soll, und auch unerfindlich bleibt, was der Sohn der Beschwerdeführerin als Zeuge wesentlich anderes von Belang hätte ausführen können. Es kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Überdies beanstandet die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt habe ihr nie eine Bestätigung zukommen lassen, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei, und eine solche befinde sich nicht in den Akten des Betreibungsamtes

(act. 49 Ziff. 2.3.1.1. S. 25). Nach Art. 76 SchKG wird dem Betreibenden die Reaktion des Betriebenen mitgeteilt. Lediglich für den Fall, dass das Betreibungsamt eine angegebene Begründung oder Formulierung nicht als Rechtsvorschlag im Sinne des Gesetzte erachtet, setzt sie den Betriebenen darüber in Kenntnis (vgl. BSK SchKG I-Bessenich, 2. Aufl., Art. 76 N 2). Inwiefern das Betreibungsamt der

Beschwerdeführerin bei nicht erhobenem Rechtsvorschlag eine Mitteilung hätte machen müssen, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.

  1. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, durch den Erlass der neuen Pfändungsurkunde habe die Beschwerdegegnerin ihre im ersten Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen anerkannt, weshalb das Verfahren abzuschreiben gewesen wäre (vgl. act. 49 Ziff. 2.2.2. S. 22 und Ziff. 2.3.3.1. S. 31). Wie bereits eingangs ausgeführt, zog das Betreibungsamt ihre erste Pfändungsurkunde wäh- rend des ersten und damit laufenden Beschwerdeverfahrens, aber noch vor Eingang ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 (act. 13) in Wiedererwägung (vgl. Art. 17 Abs. 4 Satz 1 SchKG; vgl. E. I.1. oben). Der neu erlassenen (zweiten) Pfändungsurkunde ist zu entnehmen, dass diese die erste Pfändungsurkunde ersetzen soll (vgl. act. 14/6; act. 16/6; act. 26/1; act. 2/2/1). Da demnach nur noch die zweite Pfändungsurkunde, die keinen blossen Entwurf darstellt (vgl. act. 49 Ziff. 2.2.1.1. S. 13), massgebend ist, hätte die Vorinstanz das erste und das zweite Beschwerdeverfahren nicht vereinigen, sondern die erste Beschwerde als gegenstandslos (nicht aber als durch Anerkennung) erledigt abschreiben müssen (vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl., Art. 17 N 61 und N 63). Eine diesbezügliche Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids, mithin der Aufhebung des Beschlusses betreffend Vereinigung und das Abschreiben der ersten Beschwerde als gegenstandslos, kann vorliegend aber unterbleiben, da dies am Ausgang des vorinstanzlichen sowie des vorliegenden Verfahrens ohnehin nichts zu ändern vermag. Indem die Vorinstanz die Beschwerdeverfahren vereinigte und damit beide Beschwerden behandelte, geht schliesslich auch die Rüge fehl, wonach die Vorinstanz die zweite Beschwerde unbehandelt gelassen habe (vgl. act. 49

    Ziff. 2.3.3.2. S. 32).

    Hinsichtlich des Beschlusses betreffend Vereinigung rügt die Beschwerdeführerin sodann, dass der Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalte (act. 49

    Ziff. 1.3. S. 3, Ziff. 2.3.2. S. 30). Der Beschluss, mit welchem die Vereinigung vorgenommen wurde, ist ein prozessleitender Entscheid. Die Tatsache, dass dieser mit dem Endentscheid ergangen ist, ändert daran nichts. Prozessleitende Entscheide müssen nicht in jedem Fall mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen

    werden. Wenn das Gesetz nicht ausdrücklich die Beschwerde eröffnet, sind sie gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. OGer ZH RU120014 vom 2. April 2013 E. 4.1.). Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. BK ZPO II-Sterchi, Art. 319 N 15). Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einen solchen Nachteil nicht dartut, erübrigen sich Weiterungen dazu.

  2. In Bezug auf die Pfändungsurkunde bringt die Beschwerdeführerin diverse Einwände vor. Auf die konkreten Rügen ist im Folgenden näher einzugehen:

Auf die geltend gemachte fehlende Unterzeichnung der ersten Pfändungsurkunde (act. 14/1; act. 49 Ziff. 2.2.1.1.1. S. 14) braucht nicht eingegangen zu werden, da

- wie gesagt - die zweite Pfändungsurkunde massgebend ist. Diese ist unterzeichnet (act. 14/6). Im Übrigen, insbesondere betreffend Zulässigkeit von Faksimilestempel, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 48 E. II.4.3.).

Nebst der fehlenden Unterzeichnung kritisiert die Beschwerdeführerin die fehlende Datierung der Pfändungsurkunde (act. 49 Ziff. 2.2.1.1.1. S. 14) und die falsche Stundenangabe des Pfändungsvollzugs (act. 49 Ziff. 2.2.1.1.4. S. 17 f.). Nach Art. 112 Abs. 1 SchKG ist in der Pfändungsurkunde u.a. der Tag und die Stunde der Pfändung anzugeben. Als Datum ist nicht der Tag der Ausstellung der Pfän- dungsurkunde, sondern des Pfändungsvollzuges anzugeben. Dies ist vorliegend geschehen (vgl. act. 14/6 letzte Seite). Eine Vorschrift, wonach in der Pfändungsurkunde auch ihr Erstelldatum anzugeben ist, gibt es nicht. Die in der Pfändungsurkunde (act. 14/6) angegebene Stunde deckt sich sodann mit derjenigen im Pfändungsprotokoll (act. 14/9). Selbst wenn dem aber nicht so wäre, würde dies die Gültigkeit des Pfändungsvollzugs nicht berühren (vgl. BSK SchKG I-JentSørensen, 2. Aufl., Art. 112 N 3). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weder bezüglich der allenfalls falschen Uhrzeit noch des fehlenden Erstelldatums ausführt, inwiefern diese beiden Umstände einen Einfluss auf die vollzogene Pfändung haben sollen oder inwieweit ihr dadurch ein Nachteil erwachsen sein

soll. Es fehlt ihr daher bereits an der erforderlichen Beschwer, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, das Pfändungsobjekt müsse klar und unzweideutig bezeichnet sein. Nach der Pfändungsurkunde sei statt einer UVG-Rente eine BVG-Rente gepfändet worden. Durch diese fehlerhafte Bezeichnung erweise sich die Verfügung als unrichtig (act. 49 Ziff. 2.2.1.1.3.

S. 15 f.). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, handelt es sich dabei um einen offensichtlichen Verschrieb (vgl. act. 48 E. III.4.3.). Vorliegend erfolgte der Pfändungsvollzug hinsichtlich der richtigen Rente, nämlich der Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung. Da demzufolge nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführerin durch die unrichtige Bezeichnung ein Nachteil erwachsen sein soll, ist auf diese Rüge mangels Beschwer ebenfalls nicht einzutreten. Sodann geht auch ihre Rüge fehl, die Pfändungsurkunde informiere nicht über die zeitliche Reichweite der Lohnpfändung (act. 49 Ziff. 2.2.1.1.6. S. 19). Der Pfän- dungsurkunde ist unverkennbar zu entnehmen, dass die Pfändung längstens bis zum 19. Februar 2016 dauert (vgl. act. 14/6 letzte Seite oben).

Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, ihrer Ansicht nach entfalte die Pfändungsurkunde ihre Wirkung nur, wenn sie in einem gesetzlich fairen Verfahren eröffnet und zugestellt worden sei. Die Zustellung einer Abschrift genüge nicht (act. 49 Ziff. 2.2.1.2. S. 20, vgl. auch Ziff. 2.2.1.2.3. S. 21 f.). Die Pfändungsurkunde sei der Schuldnerin vollständig, förmlich und als solche bezeichnet im Original sowie unverzüglich nach deren Ausfertigung (act. 49 Ziff. 2.2.1.2.1. S. 21) bzw. nach Ablauf der Teilnahmefrist zuzustellen (act. 49 Ziff. 2.2.1.2.2. S. 21). Nach Art. 114 SchKG ist den Gläubigern und dem Schuldner nach Ablauf der 30tägigen Teilnahmefrist eine Abschrift der Pfändungsurkunde zuzustellen. Die Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde ist keine Voraussetzung für die Gül- tigkeit der Pfändung. Sie ist nicht Bestandteil des Pfändungsaktes und gehört denn auch nicht zur Pfändung selbst, sondern folgt ihr nach. Dies gilt jedoch nur, wenn der Schuldner - wie hier - bei der Pfändung anwesend war und die Pfän- dungswirkung daher bereits eingetreten ist (BSK SchKG I-JentSørensen,

2. Aufl., Art. 112 N 17). Da sich die Beschwerdeführerin gegen beide Pfändungsurkunden rechtzeitig zur Wehr setzen konnte und keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte Eröffnung oder Zustellung der Pfändungsurkunde vorliegen, erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

  1. In Bezug auf das Existenzminimum und das für die Betreibung relevante Einkommen bringt die Beschwerdeführerin vor, das Betreibungsamt bzw. die Vorinstanz hätten eine falsche Berechnung angestellt. Ausserdem habe die Vorinstanz ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach durch die vorgenommene Berechnung nicht nur ihr Einkommen, sondern auch dasjenige ihres Ehemannes gepfändet werde. Die Vorinstanz habe dazu lediglich auf die verwendeten Richtlinien verwiesen. Eheliche Beistandspflichten, so die Beschwerdeführerin weiter, würden nichts daran ändern, dass für Schulden der Ehegatten nur das Vermögen und das Einkommen des schuldnerischen Ehegatten hafte (act. 49 Ziff. 2.1.2.

    S. 8).

    Die Vorinstanz hat korrekt erläutert, wie vorzugehen ist, wenn bei einem von zwei Ehegatten - mit je eigenem Einkommen - gepfändet werden muss (vgl. act. 48

    E. III.5.). Eine Verletzung der Begründungspflicht kann ihr folglich nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. act. 49 Ziff. 2.1.2. S. 8). Die Beschwerdeführerin kann daher lediglich erneut darauf hingewiesen werden, dass bei der Pfändung eines Ehegatten das Einkommen und das Existenzminimum beider Ehegatten von Bedeutung ist (BGE 114 III 12 E. 3). Die Vorgehensweise der Bedarfsberechnung bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 49

    Ziff. 2.1.2. S. 9) kommt hier nicht zur Anwendung. Die weiteren in diesem Zusammenhang pauschal gehaltenen Rügen der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig (vgl. insbesondere act. 49 Ziff. 2.1.2. S. 10) und geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass.

    Im Zusammenhang mit dem Existenzminimum rügt die Beschwerdeführerin ausserdem, die von ihr geltend gemachten, regelmässig anfallenden Behandlungskosten seien nicht berücksichtigt worden. Anlässlich der Pfändungsaufnahme sei sie auf später verwiesen worden (act. 49 Ziff. 2.2.1.1.5. S. 18 f.). Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Beschwerdeführerin habe die zusätzlich (zu den im Existenzminimum berücksichtigten Positionen) geltend gemachten Beträge nicht belegt. Die Vorinstanz erwog daher zu Recht, dass die pauschal geltend gemachten ungedeckten Heilungskosten im Existenzminimum nicht zu berücksichtigt seien. Überdies ist auf die korrekte Erläuterung der Vorinstanz zu Art. 93 Ziff. 3 SchKG zu verweisen, wonach die Pfändung den neuen Verhältnissen angepasst werden könne, wenn sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert hätten resp. belegt werden (vgl. act. 48 E. III.5.4.).

  2. Ferner macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Tilgung durch Verrechnung geltend (vgl. act. 49 Ziff. 2.3.4. S. 32 f.). Unabhängig davon, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin ohnehin unsubstanziert ist, hat bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aufsichtsbehörde nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens überprüfen kann und nicht befugt ist, die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen

    (act. 48 E. III.8.3.), was auch für das Betreibungsamt gilt (vgl. OGer vom 19. Oktober 2015 PS150169 E. II.2.).

  3. Gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz habe ihr Gesuch ungeprüft gelassen. Sie habe den Verweis auf die im Pfändungsverfahren festgestellten Daten als ungenügend beurteilt. Im Sinne der richterlichen Fragepflicht hätte die Vorinstanz ihr Gelegenheit einräumen müssen, die verwiesenen Daten detailliert einzureichen (act. 49 Ziff. 2.3.5. S. 33 f.). Die Vorinstanz hat - wie sie auch in ihrem Entscheid festhielt (vgl. act. 48 E. III. 4.) - die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. und

11. Juni 2015 darauf hingewiesen, dass ihre Ausführungen zum Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege den Anforderungen von Art. 119 Abs. 2 ZPO nicht genügen würden (vgl. act. 27 und act. 44/11). Eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht ist daher nicht ersichtlich. Schliesslich kann von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin verlangt bzw. erwartet werden, dass sie den Inhalt dieser Verfügungen versteht und die zitierte Bestimmung kennt.

  1. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, das Betreibungsamt habe die Akten nicht vollständig der Aufsichtsbehörde eingeliefert (act. 49 Ziff. 2.3.1.3.

    S. 28). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, um welche Aktenstücke es sich dabei handeln soll. Jedenfalls scheinen die vom Betreibungsamt eingereichten Unterlagen (act. 14), was das vorliegende Verfahren betrifft, vollständig (vgl. auch act. 48 E. III.2.2.). Sodann liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass das Betreibungsamt seiner Aktenführungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. act. 49 Ziff. 2.3.1.3. S. 29). Will die Beschwerdeführerin damit geltend machen, das Betreibungsamt habe ihren schriftlich erhobenen Rechtsvorschlag nicht eingereicht, so versteht es sich von selbst, dass die Einreichung nicht vorhandener Unterlagen nicht möglich ist (vgl. dazu auch oben E. II.4.).

  2. Schliesslich erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unsubstanziert, wonach ihre Akteneinsichtsgesuche unbedient geblieben seien (act. 49 Ziff. 2.1. S. 7 und Ziff. 2.3.1.3. S. 29). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin mit den ausführlichen Abhandlungen der Vorinstanz (vgl. act. 48 E. III.2.2.) nicht auseinander und vermag sie dem vorinstanzlichen Entscheid nichts entgegenzusetzten.

  3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Daran vermögen auch die unsubstanzierten Rügen, wonach die Vorinstanz die Beschwerde(n) der Beschwerdeführerin nicht verfassungsmässig behandelt bzw. eine Verletzung von Art. 30 BV begangen habe (vgl. insbesondere act. 49 Ziff. 2.3.1.3. S. 29 und Ziff. 2.3.3. S. 31; vgl. auch act. 48 E. III.2.3.) und das Betreibungssowie Pfändungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden seien (vgl. insbesondere act. 49 Ziff. 2.1. S. 6 f., Ziff. 2.3.1. S. 23 f.), nichts zu än- dern.

III.

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist kostenlos und Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 49, und - unter Beilage der erstinstanzlichen Akten - an das Bezirksgericht Dietikon, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal versandt am:

14. Dezember 2015

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