Zusammenfassung des Urteils PS150064: Obergericht des Kantons Zürich
Die Erblasserin C. ist verstorben, und ihre Erbinnen haben die Erbschaft ausgeschlagen. Das Bezirksgericht Winterthur ordnete daraufhin die konkursamtliche Nachlassliquidation an. A. und ihre Tochter B. haben Beschwerde gegen diese Anordnung eingereicht, da sie die Ausschlagungserklärung ergänzt haben, um die nachfolgenden Erben zu erfragen. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde unbegründet ist und wies sie ab, ohne Gerichtskosten zu erheben oder Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS150064 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 26.05.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Anordnung konkursamtliche Nachlassliquidation |
Schlagwörter : | Winterthur; Bezirksgericht; Einzelgericht; Erbschaft; Urteil; Beschwerdeführerinnen; Erbin; SchKG; Sinne; Beschwerdeverfahren; Erbinnen; Konkurssachen; Erblasser; Konkurseröffnung; Erben; Bundesgericht; Lassliquidation; Erbschaftssachen; Konkursgericht; Akten; Verfahren; Noven; Entscheid; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiberin |
Rechtsnorm: | Art. 174 KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 575 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150064-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Urteil vom 26. Mai 2015
in Sachen
ausschlagende Erbinnen und Beschwerdeführerinnen,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1 als Inhaberin der elterlichen Sorge, A. ,
betreffend
im Nachlass von C. , geboren am tt. November 1958, von ... im ... BE, gestorben am tt.mm.2015, wohnhaft gewesen [Adresse],
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. April 2015 (EK150137)
Erwägungen:
Am tt.mm.2015 verstarb C. (Erblasser) mit letztem Wohnsitz in Winterthur. Mit Urteil vom 26. Februar 2015 erfolgte die amtliche Eröffnung des Testaments vom 5. Februar 2003. Dabei hielt das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht in Erbschaftssachen, fest, dass der Erblasser als gesetzliche Erbinnen D. , E. und B. hinterlasse sowie A. als Erbin eingesetzt habe (EN150031-K, act. 2 S. 2).
Alle Erbinnen schlugen die Erbschaft in der Folge mit Erklärungen vom
18. und 31. März 2015 aus (EN150031-K, act. 1 und 4-6). Mit Urteil vom 14. April 2015 nahm das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht in Erbschaftssachen, die Ausschlagungserklärungen zu Protokoll. Es stellte fest, dass der Nachlass durch alle nächsten gesetzlichen Erbinnen sowie die eingesetzte Erbin ausgeschlagen worden sei, wovon dem Konkursgericht des Bezirkes Winterthur Kenntnis zu geben sei (EN150031-K, act. 7 S. 3 = act. 7/1 S. 3). Das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht in Konkurssachen, ordnete mit Urteil vom 20. April 2015 über den Nachlass des Erblassers die konkursamtliche Liquidation an, der Zeitpunkt der Konkurseröffnung wurde auf Montag, 20. April 2015, festgesetzt, das Konkursamt Oberwinterthur-Wi nterthur wurde mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt und ersucht, die vorgeschriebenen Anzeigen zu erlassen sowie die Verfahrenser- öffnung amtlich bekannt zu geben (act. 7/2 S. 2).
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Konkurssachen (fortan Vorinstanz), erhob A. in eigenem Namen sowie im Namen ihrer Tochter B. (fortan Beschwerdeführerinnen) rechtzeitig Beschwerde (act. 2 und 8; act. 7/3). Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung der konkursamtlichen Nachlassliquidation. Zur Begründung bringen sie sinngemäss vor, in einem Schreiben an das Bezirksgericht Winterthur vom 28. April 2015 die Ausschlagungserklärung innert der ordentlichen Ausschlagungsfrist im Sinne von Art. 575 ZGB ergänzt resp. mit dem Begehren um Anfrage der nachfolgenden Erben verbunden zu haben (act. 2).
Die Akten des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Erbschaftssachen, sowie die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-7; EN150031-K, act. 1-9). Auf Weiterungen wurde verzichtet, da sich die Sache als spruchreif erweist.
Das vorliegende Verfahren ist ein Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (vgl. ZR 110/ 2011 Nr. 5). Dabei kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Nach
Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. In Abs. 2 werden besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten; als solche gelten Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG betreffend die Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung. Art. 174 Abs. 1 SchKG, wonach in der Beschwerde unechte Noven vorgebracht werden können, gilt auch bei der Konkurseröffnung nach Ausschlagung der Erbschaft durch alle (nächsten gesetzlichen) Erben (Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Die in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend als zulässig genannten echten Noven sind dagegen nicht auf eine Konkurseröffnung nach Ausschlagung der Erbschaft durch alle (nächsten gesetzlichen) Erben zugeschnitten. Ein Analogieschluss auf weitere Arten von echten Noven wird mehrheitlich abgelehnt (vgl. die Ausführungen der Kammer in OGer ZH PS110058 vom 15. Juli 2011, E. III./1.; vgl. auch BSK SchKG II-Brunner/Boller, 2. A., Basel 2010, Art. 194 N 8).
Die Beschwerdeführerinnen machen mit ihrem Vorbringen, sie hätten ihre Ausschlagung gegenüber dem Bezirksgericht Winterthur mit Schreiben vom
28. April 2015 dahingehend ergänzt, dass die nachfolgenden Erben im Sinne von Art. 575 ZGB vor Anordnung der Nachlassliquidation noch angefragt werden sollen (act. 2), neue Tatsachen im Beschwerdeverfahren geltend. Soweit aktenkundig gründen diese mitunter auf dem Umstand, dass der Bruder des Erblassers nach Ergehen des Entscheides des Konkursgerichtes vom 20. April 2015 erklärte, die Erbschaft antreten zu wollen (act. 7/4; vgl. act. 4/1 = act. 7/7). Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen erfolgen im Sinne von Art. 326 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 174 SchKG als verspätet und können im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) berücksichtigt werden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegrün- det und ist abzuweisen.
4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an
die Beschwerdeführerinnen,
das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Konkurssachen, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten,
das Konkursamt Oberwinterthur-Wi nterthur,
an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am:
27. Mai 2015
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