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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS140089: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Konkursverfahren entschieden, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig ist und der Konkurs eröffnet wird. Die Schuldnerin hatte versucht, die Konkurseröffnung aufzuheben, indem sie ihre Zahlungsfähigkeit und Konkurshinderungsgründe nachwies, jedoch konnte sie nicht glaubhaft machen, dass sie in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die finanzielle Lage des Unternehmens war angespannt und es gab Auffälligkeiten in der Buchhaltung. Die Schuldnerin muss die Gerichtskosten tragen und der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag wird dem Konkursamt überwiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS140089

Kanton:ZH
Fallnummer:PS140089
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS140089 vom 02.07.2014 (ZH)
Datum:02.07.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Konkurseröffnung
Schlagwörter : Schuldnerin; Konkurs; Betreibung; Forderung; Gläubiger; Zahlung; Umsatz; Gläubigerin; Darlehen; Kontokorrent; Debitoren; Obergericht; Höhe; Verbindlichkeit; Bilanz; Gesellschaft; Schulden; Betreibungs-Nr; Urkunde; Credit; Suisse; Betrieb; Aufwendungen; Verbindlichkeiten; Sinne; Kantons; Engstringen; Obergerichtskasse; Urkunden
Rechtsnorm:Art. 174 KG ;Art. 197 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 961 OR ;
Referenz BGE:136 III 294;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS140089

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS140089-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming.

Urteil vom 2. Juli 2014

in Sachen

  1. GmbH,

    Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

  2. AG,

    Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

    betreffend Konkurseröffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 30. April 2014 (EK140109)

    Erwägungen:
    1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dietikon eröffnete mit Urteil vom 30. April 2014 für eine Forderung von Fr. 1'834.15 nebst Zins zu 5 % seit

28. September 2013 sowie Fr. 181.30 Betreibungskosten (in der Betreibung Nr.

des Betreibungsamtes Engstringen) über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) den Konkurs (act. 8/6 = act. 7). Am 5. Mai 2014 zahlte die Schuldnerin bei der Poststelle Engstringen zuhanden der Obergerichtskasse den Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 750.-ein (act. 2 S. 4, act. 5/7 und act. 15) und liess mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 6. Mai 2014 (Datum Poststempel) die Aufhebung des Konkurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragen (act. 2 und act. 5/3-13). Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2014 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). Mit Poststempel vom

  1. ai 2014 reichte die Schuldnerin innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. act. 8/7) eine Beschwerdeergänzung sowie diverse weitere Unterlagen ein (act. 12 und act. 13/1-22).

    1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung Gläubigerverzicht) nachweist. Tilgung und Hinterlegung betreffen die Forderung samt Zinsen und Kosten. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen werden hingegen keine gewährt (vgl. dazu BGE 136 III 294). Darauf hat auch die Vorinstanz in ihrem Urteil hingewiesen (act. 7 S. 3). Entsprechend läuft der vom schuldnerischen Rechtsvertreter in der am letzten Tag der Beschwerdefrist versandten Beschwerdeergänzung (act. 8/7 und act. 12) enthaltene Vorbehalt des nachträglichen Nachweises der behaupteten schuldnerischen Eigentümerstellung über mehrere Grundstücke (act. 12 S. 7) ins Leere.

    2. Die dem Konkurs zugrundeliegende Forderung beträgt total

Fr. 2'069.20 (= Fr. 1'834.15 Hauptforderung zzgl. 5% Zins vom 28. September

2013 bis zur Konkurseröffnung am 30. April 2014 bzw. Fr. 53.75 zzgl. Fr. 181.30 Betreibungskosten). Gemäss Empfangsschein der Poststelle Engstringen zahlte die Schuldnerin am 5. Mai 2014 zuhanden der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) den Betrag von Fr. 2'076.60 ein (act. 5/5). Überdies leistete sie gemäss Quittung des Konkursamtes Höngg-Zürich vom 2. Mai 2014 die erforderlichen Sicherheiten im Umfang von Fr. 1'800.- (act. 5/6). Innerhalb der Beschwerdefrist konnte die Schuldnerin somit mit Urkunden die Zahlung der Konkursforderung sowie die Sicherstellung der Konkurskosten nachweisen. Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung ist somit ausgewiesen. Damit bleibt nachfolgend die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen.

4.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine finanzielle Verbesserung ihrer Situation zu erkennen sind sie auf unabsehbare Zeit illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die ihr die Tilgung ihrer Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vor- übergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden.

      1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Schuldnerin gibt das Betreibungsregister. Gemäss Auskunft Nr.

        aus dem Register des Betreibungsamtes Engstringen vom 8. Mai 2014 wurden im Zeitraum Ende Oktober 2013 bis Anfang April 2014 (die Schuldnerin wurde am

        1. uni 2006 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, act. 6) mit der in Betreibung gesetzten Konkursforderung 15 Betreibungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 70'500.-gegen die Schuldnerin eingeleitet (act. 13/20). Eine Forderung im Umfang von Fr. 2'027.05 ist als bezahlt vermerkt (Betreibungs-Nr. , act. 13/20). Die Schuldnerin konnte wie dargelegt mit Urkunde belegen, dass die Konkursforderung der Gläubigerin (Betreibungs-Nr. ) samt Zinsen und Kosten getilgt wurde (vgl. vorstehend Ziff. 3). Sodann wurde am 9. Mai 2014 bei der Obergerichtskasse der Betrag von Fr. 22'710.90 (act. 11) für Forderungen aus 11 Betreibungen (Betreibungs-Nrn. , , , , , , , , , und , act. 12 S. 11) hinterlegt. Die Mittel hiezu stammten gemäss der unbelegt gebliebenen Darstellung der Schuldnerin aus einem privaten Darlehen der Gesellschafterin (act. 2 S. 5). Gemäss Internetauszug des Handelsregisters des Kantons Zürich ist C. einzige Gesellschafterin der Schuldnerin (vgl. act. 6).

      2. Weiter konnte belegt werden, dass für die der Betreibungs-Nr. zugrunde liegende Forderung der Gläubigerin D. AG in Höhe von Fr. 30'182.60 Teilzahlungen von total Fr. 15'000.-geleistet wurden (act. 13/17) und für die der Betreibungs-Nr. zugrunde liegende Forderung der E. AG von Fr. 13'662.95 eine Teilzahlung von Fr. 3'512.95 erfolgte (act. 13/19).

      3. Nach dem Gesagten sind somit noch die beiden vorerwähnten Betreibungsforderungen im Umfang von total Fr. 25'332.60 (ohne Zinsen und Kosten) zu berücksichtigen. Die Schuldnerin konnte mit Urkunden belegen (act. 13/16 und act. 13/18), dass mit beiden Gläubigern Abzahlungsvereinbarungen bestehen (act. 2 S. 4 und act. 12 S. 9). So erklärte sich die Gläubigerin D. AG (Betreibungs-Nr. ) mit sechs Ratenzahlungen von monatlich Fr. 5'000.--, erstmals per Ende Februar 2014, einverstanden (act. 13/16). Die ersten drei Raten wurden denn auch bereits geleistet (act. 13/13 S. 2 und 5; act. 13/17). Die Gläubigerin

E. AG akzeptierte den Abzahlungsvorschlag der Schuldnerin, welcher drei Raten (1x Fr. 3'512.95 und 2x Fr. 5'000.--) vorsah (act. 13/18). Die erste Rate wurde Ende April 2014 pünktlich geleistet (act. 13/13 S. 2; act. 13/19).

Die zukünftigen Raten können nach Darstellung der Schuldnerin mittels Eingängen von Debitorenzahlungen bzw. mit dem auf dem Kontokorrent noch zur Verfügung stehenden Betrag notfalls mit privaten Mitteln seitens ihrer Gesellschafterin pünktlich bezahlt werden. Das Kontokorrentkonto bei der Credit Suisse weise per 8. Mai 2014 einen Saldo von Fr. -41'357.22 aus, wobei die Kontolimite bei Fr. 50'000.-liege und somit noch ein Bezug von ca. Fr. 8'500.-möglich sei (act. 12 S. 6 und 11).

      1. Zur finanziellen Lage des Unternehmens liess die Schuldnerin zusammenfassend ausführen, die im Zeitraum Oktober 2013 bis April 2014 erfolgten Betreibungen seien Folge der Tätigkeit des mittlerweile fristlos entlassenen Stellvertreters des Geschäftsführers gewesen. Ihr Betrieb, welcher seit über 30 Jahren hochwertige Arbeiten in den Bereichen Gartenbau, Gartenpflege, Bepflanzung, Unterhaltsarbeiten und vieles mehr anbiete, sei bis Ende März 2014 vom Geschäftsführer F. alleine bewältigt worden. Seit April 2014 würden gesamthaft zehn Mitarbeiter beschäftigt, acht mit Vollzeitpensum und zwei im Stundenlohn (act. 2 S. 4 f.; act. 12 S. 3 und 5). Während im Jahre 2012 noch ein Reingewinn von Fr. 110.89 ausgewiesen worden sei, habe dieser im Jahr 2013 bereits auf Fr. 46'626.96 gesteigert werden können. Sie verfüge über rund 36 Debitoren in der Gesamthöhe von Fr. 160'391.--, wobei die Debitorin G. GmbH in mit dem höchsten Ausstand von Fr. 95'000.-zufolge Zahlungsschwierigkeiten voraussichtlich demnächst Konkurs anmelden werde. Der Restausstand von über Fr. 65'391.-werde ihr, der Schuldnerin, in absehbarer Zeit zufliessen. Demgegenüber verfüge sie für den Monat April 2014 über Kreditoren in Höhe von

        Fr. 34'866.90 und für die Periode Mai bis Juli 2014 über solche in Höhe von

        Fr. 128'432.--. Es handle sich mehrheitlich um kleinere Beträge, welche mit den laufenden Einnahmen bezahlt werden könnten und meistens monatlich bezahlt würden (act. 2 S. 5 und act. 12 S. 5 f.).

      2. Im Jahre 2013 habe sie einen Ertrag von Fr. 420'131.46 ausgewiesen. Pro Monat seien somit durchschnittlich Fr. 35'010.95 bzw. pro Tag durchschnittlich Fr. 1'167.-- umgesetzt worden. Die Lohnkosten hätten gemäss Erfolgsrechnung 2013 jährlich Fr. 41'533.20 betragen, da F. bis Ende März 2014

        den Betrieb alleine bewältigt habe und erst ab April 2014 Mitarbeiter beschäftigt worden seien. Die Umsatzzahlen für die Periode Januar bis April 2014 zeigten, dass durchschnittlich Fr. 77'000.-im Monat erwirtschaftet worden seien. Und gemäss der Auftragsliste für die Periode Mai bis Juli 2014 sei sie gut ausgelastet, was nicht zuletzt auf die Abonnementskunden zurückzuführen sei (act. 12 S. 5 f.). Vom monatlichen Umsatz würden ca. Fr. 40'000.-für Löhne und ca. Fr. 20'000.-für Materialkosten entfallen, ca. Fr. 20'000.-würden für die laufenden Kosten benötigt und ca. Fr. 10'000.-- den Reserven für Unvorhergesehenes zugewiesen (act. 2 S. 5). An Aufwendungen bestünden auch jährliche Mietkosten von

        Fr. 17'700.-- und jährliche Fahrzeugkosten von Fr. 58'854.86 (act. 12 S. 4 und 8).

      3. Die Forderungen der betreibenden Gläubiger seien hinterlegt sowie mit zwei Gläubigern Abzahlungsvereinbarungen getroffen worden und mit Monatseinnahmen von Fr. 35'010.95 genügend liquide Mittel vorhanden, um laufenden und zukünftigen Verpflichtungen nachzukommen (act. 12 S. 13).

      1. Auf der Vermögensseite weist die Schuldnerin gemäss Kontoauszug der Credit Suisse per 8. Mai 2013 einen negativen Saldo von Fr. -41'357.22 aus (act. 13/13). Laut Debitorenliste vom 5. Mai 2014, welche den Zeitraum Januar bis Mai 2014 sowie vier Betreffnisse aus dem Jahre 2013 umfasst, betragen die Debitorenausstände — nach Abzug des gemäss eigener Darstellung der Schuldnerin nicht einbringlichen Forderungsbetrages von Fr. 95'000.-- der G. GmbH — Fr. 65'391.-- (act. 5/10). Auffällig ist, dass fünf Ausstände von je Fr. 2'250.-- der Abonnementskundin H. mit Fälligkeiten per April, Juli und September 2013 sowie Januar und März 2014 nach wie vor offen sind (act. 5/10), aus welchem Grund die Einbringlichkeit dieser Forderungen zweifelhaft erscheint. Die Kreditoren — nur für die Periode April bis Juli 2014 ausgewiesen — belaufen sich auf

        Fr. 163'299.80 (= Fr. 34'866.90 + Fr. 128'432.90, act. 5/11 und act. 13/10).

      2. Somit hat die Schuldnerin unter Berücksichtigung der Debitoren von Fr. 65'391.--, denen Kreditoren in Höhe von Fr. 163'299.80, die noch offenen Betreibungsforderungen von Fr. 25'332.60 sowie der negative Saldo des Kontokorrentes bei der Credit Suisse von Fr. -41'357.22 gegenüber stehen, noch Schulden im Umfang von knapp Fr. 165'000.-abzutragen. Nicht berücksichtigt wurde hier-

bei das der Schuldnerin zwecks Hinterlegung von elf Betreibungsforderungen im Umfang von Fr. 22'710.90 gewährte Darlehen der Gesellschafterin C. (vgl. nachstehend Ziff. 4.5.1).

      1. Da die Hinterlegung von elf Betreibungsforderung durch die Aufnahme eines weiteren Darlehens erfolgte, handelt es sich nicht um eine eigentliche Schuldentilgung sondern um eine Schuldenverlagerung. Selbst wenn zu Gunsten der Schuldnerin davon ausgegangen würde, dass es sich bei dem von C. gewährten Darlehen erneut um eine langfristige Verbindlichkeit handelt, da sie als Gesellschafterin ein Interesse daran haben dürfte, dass die Schuldnerin zunächst ihren laufenden und kurzfristigen Verbindlichkeiten nachkommen und den Betrieb aufrecht erhalten kann, blieben die Konditionen der Darlehensgewährung, trotz des in Aussicht gestellten Nachweises (act. 2 S. 5), unbelegt und liegt insbesondere auch keine Rangrücktrittserklärung vor.

      2. In der Bilanz mit Stichtag 31. Dezember 2013 werden auf den verschiedenen Konti (CS, Raiffeisen, Post Finance und div. Durchlaufkonti), von denen alle einen negativen Saldo aufweisen, flüssige Mittel von total Fr. -60'652.05 aufgeführt. Mit den bilanzierten Debitoren von Fr. 73'271.30 und Warenvorräten von Fr. 23'000.-beträgt das Umlaufvermögen Fr. 35'619.25. Das Anlagevermögen ist mit Fr. 763'074.10 bilanziert, wobei auf die Baumschule

        Fr. 72'000.--, die Liegenschaft in — diese steht im Alleineigentum der Schuldnerin (act. 13/14) — Fr. 686'307.80 und das Mobiliar Fr. 4'766.30 entfallen (act. 13/8). Auf der Passivseite der Bilanz wurde teilweise mit umgekehrten Vorzeichen operiert. So sind die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen mit Fr. -173'309.32 und die anderen kurzfristigen Verbindlichkeiten, worunter das Kontokorrent G. GmbH fällt, welches ein Guthaben der Schuldnerin darstellt, mit Fr. 201'517.80 verbucht, woraus ein kurzfristiges Fremdkapital von total Fr. 28'208.48 resultiert. Die langfristigen Verbindlichkeiten enthalten das Darlehen der Credit Suisse von Fr. -160'000.-sowie das Darlehen C. in Höhe von Fr. -600'000.--. Bei Letzterem handelt es sich um eine Forderung, die grundpfändlich sichergestellt ist (act. 13/14). Unter Berücksichtigung des Eigenkapitals

        von Fr. -20'274.87 (Fr. 20'000.-- Stammkapital und Fr. 274.87 Gewinnvortrag), wurde ein Gewinn von Fr. 46'626.96 ausgewiesen (act. 13/8).

        Der Betriebsertrag des Jahres 2013 betrug Fr. 420'131.46. Die Aufwände von total Fr. 373'504.50 sind verbucht mit: Materialaufwand Fr. 16'528.49, Personalaufwand (darunter v.a. Lohnund Sozialversicherungsaufwand) Fr. 54'553.35, sonstiger Betriebsaufwand (darunter u.a. Mietund Fahrzeugaufwand)

        Fr. 208'336.11, Liegenschaftsaufwand Fr. 82'600.--, Steuern Fr. 510.45 und Hilfskonti Fr. 10'976.10 (act. 13/8).

        Zu den Jahresabschlüssen liess die Schuldnerin lediglich ausführen, dass im Jahre 2012 ein Reingewinn von Fr. 110.89 ausgewiesen worden sei, während dieser demgegenüber im Jahre 2013 Fr. 46'626.96 betragen habe (act. 12 S. 5). Auffällig ist, dass unter den Aktiven in der Bilanz 2013 keine Fahrzeuge verbucht sind, obschon gemäss Erfolgsrechnung 2013 ein Fahrzeugaufwand von

        Fr. 58'854.86 resultierte und auch in der Beschwerdebegründung unter Verweisung auf die Erfolgsrechnung 2013 drei geleaste Lieferwagen, ein Jeep Cherockee, ein Chevrolet, drei Sachtransportanhänger, ein Arbeitsanhänger, zwei Kleinbagger und ein Dumper zum Anlagevermögen gezählt wurden (act. 12 S. 7 f. und act. 13/8). Ein solch grosser Fahrzeugpark erstaunt sodann vor dem Hintergrund, dass der Betrieb — wie geltend gemacht — bis März 2014 von nur einer Person bzw. dem Geschäftsführer F. aufrechterhalten wurde. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Bilanz wecken sodann die folgenden Umstände: Das Darlehen und Kontokorrent G. mit Fr. 55'500.-- und Fr. 45'142.83 verbuchte die Schuldnerin im Jahre 2012 im Umlaufvermögen und somit unter den Aktiven, während in der Bilanz 2013 wie dargelegt mit umgekehrten Vorzeichen operiert wurde und das Kontokorrent G. GmbH mit Fr. 201'517.80 unter den Passiven bzw. den anderen kurzfristigen Verbindlichkeiten figuriert und mit den kurzfristigen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen von Fr. -173'309.32 schliesslich ein kurzfristiges Fremdkapital von Fr. 28'208.48 ausgewiesen wurde, was merkwürdig ist und erklärungsbedürftig gewesen wäre. Über ihre Beziehungen zur G. GmbH und den Hintergrund ihrer Forderungen gegenüber dieser Gesellschaft hat sich die Schuldnerin nicht geäussert. Geht man von der Uneinbringlichkeit dieser Forderung aus (vgl. act. 12 S. 5), wird aus dem Gewinn von Fr. 46'626.96 im Jahr 2013 ein Verlust in ungefähr der gleichen Höhe bzw. sogar von rund Fr. 150'000.--, falls das gesamte damals ausgewiesene Guthaben gegenüber der G. GmbH davon betroffen ist. Dass der Jahresabschluss 2013 wie behauptet von einem Treuhänder erstellt wurde (act. 12 S. 5), lässt sich dem eingereichten Dokument im Gegensatz zum Jahresabschluss 2012 nicht entnehmen. Sodann sind Erfolgsrechnung und Bilanz auch nicht unterzeichnet (act. 13/8; vgl. Art. 961 OR).

      3. Gemäss eingereichtem Excel-Dokument betrug der Umsatz der Schuldnerin für das erste Drittel des laufenden Jahres insgesamt Fr. 311'441.40 bzw. durchschnittlich Fr. 77'800.-pro Monat (Januar Fr. 95'965.10, Februar

Fr. 44'694.90, März Fr. 88'557.65 und April 82'223.75; act. 13/11). In diesem Sinne macht sie im Vergleich zum Vorjahr eine Verdoppelung des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes von knapp Fr. 35'000.-im Jahre 2013 auf ca. Fr. 77'000.-im ersten Drittel 2014 geltend (act. 12 S. 6). Zu den Umständen, welche zu dieser markanten Umsatzsteigerung vor allem in den Monaten Januar bis März 2014, als bei der Schuldnerin wie geltend gemacht neben dem Geschäftsführer F. keine weiteren Mitarbeiter tätig waren, geführt haben, äussert sich die Schuldnerin nicht. Die Umsatzsteigerung allein sagt jedoch noch nichts über den eigentlichen Geschäftserfolg aus.

So betrugen die liquiden Mittel der Schuldnerin am 1. April 2014 trotz des verdoppelten Umsatzvolumens seit Beginn des laufenden Jahres Fr. -47'043.49 (act. 13/13 S. 5) und hat sich der Negativsaldo ihres Geschäftskontos bei der Credit Suisse in den ersten drei Monaten des laufenden Geschäftsjahres im Vergleich zum Stichtag 31. Dezember 2013 (act. 13/8) praktisch nicht verändert (andere Bankbelege wurden nicht eingereicht). Dieser Umstand lässt entweder auf einen Verlust und/oder auf einen Mittelabfluss ausserhalb der Gesellschaft schliessen. In diesem Sinne ist aus den Akten ein Geldabfluss an die G. GmbH ersichtlich. Das ihr von der Schuldnerin gewährte Darlehen betrug im Jahre 2012 noch Fr. 55'500.-- und das Kontokorrent G. Fr. 45'142.83 (act. 13/9), während im Jahre 2013 das Kontokorrent G. GmbH mit

Fr. 201'517.80 bilanziert wurde (act. 13/8) und auch für das laufende Jahr ein — wie die Schuldnerin selbst einräumt, nicht einbringlicher — Debitorenausstand von Fr. 95'000.-ausgewiesen wird (act. 12 S. 5). Dies wurde von der Schuldnerin nicht erläutert.

Sodann ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen der Schuldnerin nicht erst mit der behaupteten Einstellung von Mitarbeitern per 1. April 2014 bedeutend gestiegen sind, sondern bereits davor und daher trotz steigender Umsatzzahlen ein defizitärer Geschäftsgang resultierte. In diesem Sinne ist aus dem Dokument Kontodetails des Kontokorrentkontos der Schuldnerin bei der Credit Suisse (act. 13/13 S. 4 f.) ersichtlich, dass sie entgegen ihrer Darstellung (act. 2

S. 5 und act. 12 S. 5) nicht erst per 1. April 2014 die genannten Mitarbeiter (vgl. act. 5/9) beschäftigt hatte. So wurden am 2. April 2014 folgende Vergütungen vorgenommen: Restlohn März 2014 / I. von Fr. 621.35, zwei Mal Lohnanteil Februar 2014 / J. von Fr. 1'000.-- und Fr. 2'000.--, Restlohn Februar 2014 / K. von Fr. 2'000.-- und Restlohn Februar 2014 / L. von Fr. 4'000.--. Die starke Umsatzsteigerung im Jahre 2014 einhergehend mit der bedeutenden Zunahme der monatlichen Aufwendungen ist erklärungsbedürftig, was von der Schuldnerin jedoch unterlassen wurde.

Der in Aussicht gestellte Beleg für den budgetierten Bruttogewinn von

Fr. 30'000.-pro Monat (act. 2 S. 5) wurde nicht beigebracht. Ihre laufenden Aufwendungen schätzte die Schuldnerin in der Beschwerdebegründung mit

Fr. 90'000.-- (vgl. vorstehend Ziff. 4.3.2). Darauf ging sie in der Beschwerdeergänzung nicht mehr ein und korrigierte diese insbesondere auch nicht nach unten (act. 12), sondern erwähnte lediglich noch die jährlichen Mietund Fahrzeugkosten (act. 12 S. 4 und 8; Fr. 17'700.-- + 58'854.86 / 12 = ca. Fr. 6'400.-pro Monat [Anmerkung des Gerichts]). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Schuldnerin den Umsatz gemäss der eingereichten Auftragsliste für die Monate Mai bis Juli 2014 zufolge Festaufträgen auf durchschnittlich Fr. 90'000.-pro Monat wird steigern können (vgl. act. 13/12), wird dieser von den Aufwendungen gänzlich aufgezehrt. Unter Ausklammerung des nicht einbringlichen Guthabens der G. GmbH ist sodann augenscheinlich, dass die Debitoren der Schuldnerin mit Fr. 65'391.-weit unter den Kreditoren von Fr. 163'299.80.-liegen (vgl. vorstehend Ziff. 4.4.1). Auch wenn die Zeitspanne der deklarierten Debitoren (Januar bis Mai 2014) und Kreditoren (April bis Juli 2014) nicht deckungsgleich ist, zeigte sich das nämliche Bild bereits in der Bilanz per 31. Dezember 2013 (act. 13/8). Es ergibt sich das Bild einer Überschuldung. Die Schuldnerin hat mit keinem Wort dargetan, welche Sanierungsmassnahmen sie zu ergreifen gedenkt, um eine Kostenreduzierung zu erwirken.

4.5 Die finanzielle Situation der Schuldnerin erweist sich nach dem Gesagten als angespannt und zwar dauerhaft und nicht als blosser Ausdruck einer vorübergehenden Schwäche. Hinzu kommen die vorerwähnten Auffälligkeiten und Ungereimtheiten in ihrer Buchhaltung und ihren Ausführungen. Mit den eingereichten Unterlagen vermag sie jedenfalls nicht glaubhaft zu machen, dass genügend flüssige Mittel vorhanden sind, um ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und die bestehenden Schulden innert nützlicher Frist abzutragen. Zufolge defizitären Geschäftsgangs ist davon auszugehen, dass ihre Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehender Natur sind. Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verbesserung der finanziellen Situation der Schuldnerin sind nicht ersichtlich. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Da der Beschwerde mit Verfügung vom 7. Mai 2014 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist der Konkurs über die Schuldnerin neu zu eröffnen.

    1. Mit dem Konkurserkenntnis verliert die Schuldnerin das Verfügungsrecht über ihr pfändbares Vermögen, welches ab dem Zeitpunkt der Konkurser- öffnung die Konkursmasse bildet (Art. 197 SchKG). In diesem Sinne ist die Obergerichtskasse anzuweisen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 22'710.90 dem Konkursamt Höngg-Zürich zu überweisen.

    2. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab 2. Juli 2014, 09.30 Uhr, der Konkurs eröffnet.

  2. Das Konkursamt Höngg-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.-wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

  4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.

  5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 22'710.90 dem Konkursamt Höngg-Zürich zu überweisen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage eines Doppels von act. 12, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dietikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Engstringen sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

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