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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS140079
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS140079 vom 04.06.2014 (ZH)
Datum:04.06.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Pfändungsankündigung / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)
Zusammenfassung : Der Beschwerdeführer hat sich gegen eine Pfändungsankündigung in Bezug auf KVG-Prämienausstände gewehrt und eine Nichtigkeitserklärung sowie Schadensersatz gefordert. Das Bezirksgericht Zürich und die kantonale Aufsichtsbehörde haben die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin weitere Anträge gestellt, die ebenfalls abgelehnt wurden. Es wurde festgestellt, dass die Pfändungsankündigung zulässig war und die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 0.
Schlagwörter : Recht; Betreibung; Rechtsvorschlag; Verfügung; Vorinstanz; Entscheid; SchKG; Urteil; Betreibungsamt; Einsprache; Verfahren; Bestreitung; Fortsetzung; Zusammenhang; Verfügungen; Vermögens; Mitteilung; Pfändung; Pfändungsankündigung; Entscheide; Urteile; Einsprechers; Gericht; Frist; ültig
Rechtsnorm:Art. 132 ZPO ; Art. 17 KG ; Art. 265a KG ; Art. 29 KG ; Art. 3 EMRK ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 336 ZPO ; Art. 56 ATSG ; Art. 60 ATSG ; Art. 79 KG ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS140079-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen.

Beschluss und Urteil vom 4. Juni 2014

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer,

    gegen

  2. [Versicherung], Beschwerdegegnerin,

    vertreten durch C. und D. , daselbst,

    betreffend Pfändungsankündigung / Betreibung Nr. (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 6)

    Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. März 2014 (CB130152)

    Erwägungen:
    I.
    1. Der Beschwerdeführer ist bei der B. Grundversicherungen versichert. Er erhob in der gegen ihn wegen KVG-Prämienausständen angehobenen Betreibung Nr. Rechtsvorschlag: Totale Bestreitung, totaler Rechtsvorschlag, ø neues Vermögen gem. SchKG 265a. Der Beschwerdeführer hält die Fortsetzung der Betreibung für unzulässig und beschwert sich deshalb gegen die gegen ihn erlassene Pfändungsankündigung in der genannten Betreibung.

    2. Der Beschwerdeführer stellte vor Vorinstanz folgende Anträge (act. 1 S. 1 f.):

1. Es sei die Pfändungsankündigung in Betreibung Nr. vom 15./27.11.2013, Stadtammannund Betreibungsamt Zürich 6, Beckenhofstrasse 59/1., 8042 Zürich, und alle damit in kausal adäquatem Zusammenhang stehenden Entscheide, Urteile, Verfügungen sofort vollständig nichtig zu erklären und kostendeckend schadenersatzund angemessen genugtuungspflichtig vollumfänglich aufzuheben;

  1. Es sei die Vorladung in Betreibung Nr. vom 03./04.12.2013, Stadtammannund Betreibungsamt Zürich 6, Beckenhofstrasse 59/1., 8042 Zürich, und alle damit in kausal adäquatem Zusammenhang stehenden Entscheide, Urteile, Verfügungen sofort vollständig nichtig zu erklären und kostendeckend schadenersatzund angemessen genugtuungspflichtig vollumfänglich aufzuheben;

  2. Es sei auch das Fortsetzungsbegehren vom 12.11.2013 betreffend angebliche Prämien-

    /Leistungsschulden 19'822 , kostenfrei, Rechtsvorschlag, kein neues Vermögen Art. 265a SchKG, Bestreitung vom 06.06.2013, 03:52pm hinsichtlich Zahlungsbefehls vom 27.05.2013 in Betreibung Nr. , Betreibungsamt Zürich 6 ex tunc unverzüglich kosten- & schadenersatzpflichtig zu Gunsten des IBfs aufzuheben.

  3. Es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

  4. Es sei unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Prozessvertretung zu gewähren.

  5. Es sei der völkerrechtlich verfahrensgarantiert self-executing rechtliche Anspruch auf materielles und formelles Gehör des Einsprechers zu gewähren und diese Rechtssachen einem unparteiischen, unbefangenen, auf dem Gesetz beruhenden Gericht gem. EMRK Art. 6/1, 13, BV 190 & SchKG 265a zur amtspflichtgemässen Untersuchung, zur öffentlichen Beratung, zur öffentlichen Beurteilung und öffentlichen Verkündung innert nützlicher Frist auf billige Weise zu überweisen.

  6. Es seien sämtliche Eingaben, Beweismittel und Rechtsvorkehren des IBfs & Einsprechers von Amtes/Gerichtes wegen als integrierender Bestandteil auch vorliegender Einsprache lückenlos und vollständig beizuziehen.

  7. Falls Unklarheiten vorliegen, sind diese zur allfälligen Beantwortung schriftlich mitzuteilen.

  8. Alles unter Kosten- & Schadenersatz zu Gunsten des Einsprechers.

  9. Es sei der Rechtsvorschlag endgültig rechtskräftig gelten zu lassen.

3. Am 11. März 2014 erliess die Vorinstanz folgenden Beschluss (act. 11 =

act. 14):

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Mitteilung/Rechtsmittel.

4. Dagegen beschwerte sich der Beschwerdeführer rechtzeitig bei der Kammer (act. 15) und stellte folgende Anträge:

1. Es sei auch der Zirkulationsbeschluss Geschäfts-Nr. CB130152-L/U vom 11./25.03.2014, 3.

Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, BGZ in Betreibung Nr. vom 27.05.2013 Stadtammannund Betreibungsamt Zürich 6, Beckenhofstrasse 59/1., 8042 Zürich und alle damit in kausal adäquatem Zusammenhang stehenden Entscheide, Urteile, Verfügungen sofort vollständig nichtig zu erklären und kostendeckend schadenersatzund angemessen genugtuungspflichtig vollumfänglich aufzuheben.

  1. Es sei die Pfändungsankündigung in Betreibung Nr. vom 15./27.11.2013, Stadtammannund Betreibungsamt Zürich 6, Beckenhofstrasse 59/1., 8042 Zürich, und alle damit in kausal adäquatem Zusammenhang stehenden Entscheide, Urteile, Verfügungen sofort vollständig nichtig zu erklären und kostendeckend schadenersatzund angemessen genugtuungspflichtig vollumfänglich aufzuheben; Beilage 1

  2. Es sei die Vorladung in Betreibung Nr. vom 03./04.12.2013, Stadtammannund Betreibungsamt Zürich 6, Beckenhofstrasse 59/1., 8042 Zürich, und alle damit in kausal adäquatem Zusammenhang stehenden Entscheide, Urteile, Verfügungen sofort vollständig nichtig zu erklären und kostendeckend schadenersatzund angemessen genugtuungspflichtig vollumfänglich aufzuheben; Beilage 1

  3. Es sei auch das Fortsetzungsbegehren vom 12.11.2013 betreffend angebliche Prämien-

    /Leistungsschulden , , kostenfrei, Rechtsvorschlag, kein neues Vermögen Art. 265a SchKG, Bestreitung vom 06.06.2013, 03:52pm hinsichtlich Zahlungsbefehls vom 27.05.2013 in Betreibung Nr. , Betreibungsamt Zürich 6 ex tunc unverzüglich kosten- & schadenersatzpflichtig zu Gunsten des IBfs aufzuheben.

  4. Es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

  5. Es sei unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Prozessvertretung zu gewähren.

  6. Es sei der völkerrechtlich verfahrensgarantiert self-executing rechtliche Anspruch auf materielles und formelles Gehör des Einsprechers zu gewähren und diese Rechtssachen einem unparteiischen, unbefangenen, auf dem Gesetz beruhenden Gericht gem. EMRK Art. 6/1, 13, BV 190 & SchKG 265a zur amtspflichtgemässen Untersuchung, zur öffentlichen Beratung, zur öffentlichen Beurteilung und öffentlichen Verkündung innert nützlicher Frist auf billige Weise zu überweisen.

  7. Es seien sämtliche Eingaben, Beweismittel und Rechtsvorkehren des IBfs & Einsprechers von Amtes/Gerichtes wegen als integrierender Bestandteil auch vorliegender Einsprache lückenlos und vollständig beizuziehen.

  8. Falls Unklarheiten vorliegen, sind diese zur allfälligen Beantwortung schriftlich mitzuteilen.

  9. Alles unter Kosten- & Schadenersatz zu Gunsten des Einsprechers.

  10. Es sei der Rechtsvorschlag endgültig rechtskräftig gelten zu lassen.

5. Die Kammer hat im Verfahren PS130145 mit Beschluss und Urteil vom

  1. ktober 2013 bereits einen vergleichbaren Fall zwischen den gleichen Parteien entschieden, worauf bereits die Vorinstanz Bezug genommen hat (act. 14 S. 8). Dieser Entscheid entfaltet, weil er sich auf eine andere Betreibung bezieht, keine Rechtskraft für das vorliegende Verfahren. Allerdings hat er die Wirkungen eines Präjudizes, von dem der Beschwerdeführer weil er selber Partei war - Kenntnis hat.

    1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist nicht einzutreten, da SchK-Beschwerdeverfahren von Gesetzes wegen kostenlos sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bezüglich der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind die Voraussetzungen von Art. 117 ff. ZPO nicht zu prüfen, weil der Beschwerdeführer das Verfahren sowohl vor Vorinstanz als vor der Kammer selber geführt hat bzw. führt; das Beschwerdeverfahren vor der Kammer ist mit der einen vom Beschwerdeführer selber verfassten Eingabe erledigt und es bedarf keiner Weiterungen. Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer hinlänglich bekannt ist, dass jedenfalls insoweit kein unentgeltlicher Rechtsbeistand beansprucht werden kann, als die Beschwerde von der Partei selber geführt wird (vgl. Beschluss und Urteil vom 21. Oktober 2013 [Geschäfts-Nr. PS130145] E. 3 S. 5).

    2. Eine Beschwerdeantwort muss nicht eingeholt werden (§ 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

II.
  1. Der Beschwerdeführer hat am 6. Juni 2013 Rechtsvorschlag erhoben (act. 6/3). Bei den Akten liegt das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2013 betreffend Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens in der Betreibung Nr. (act. 6/4). Darin wird in Ziff. 1 festgestellt, dass die in der Betreibung Nr. erhobene Einrede des fehlenden neuen Vermögens unzulässig ist und deshalb kein Hindernis für die Fortsetzung der Betreibung darstellt. Und in Ziff. 5 wird eine Klagefrist von 20 Tagen zur Bestreitung neuen Vermögens angesetzt. Mit Verfügung vom 5. November 2013, Ziff. 1, wurde das Verfahren betreffend Bestreitung des neuen Vermögens (act. 6/5) durch das Einzelgericht für SchKG-Klagen als nicht erfolgt abgeschrieben. Am 5. August 2013 erliess die Gläubigerin B. (act. 6/6) die Verfügung betreffend Prämien-

    /Leistungschulden und Rechtsöffnung. Sie bezog sich auf den Zahlungsbefehl Nr.

    , mit dem die KVG-Prämienausstände Januar bis Dezember 2012 samt Kosten eingefordert worden seien. Gemäss der Rechtsprechung des EVG seien die Krankenkassen zur Beseitigung des Rechtsvorschlags mittels Verfügung kompetent, weshalb der erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben werde. Die Verfügung erhält eine Rechtsmittelbelehrung (Einsprache innert 30 Tagen bei der Kasse). Aus der Zustellbescheinigung der Post (act. 6/7) ergibt sich, dass die Sendung am 7. August 2013 bei der Zustellstelle 8033 Zürich eingegangen ist. Unter dem 07.08.2013 ist vermerkt: Aufbewahrungsfrist durch Empfänger verlängert. Frist verlängert bis 06.09.2013 und am 9. September 2013 der Vermerk: Zugestellt Schalter. Am 16. Oktober 2013 erfolgte durch die Beschwerdegegnerin die Informelle Mitteilung zur verpassten Einsprachefrist / Verfügung vom 05.08.2013 betreffend Prämienschulden, Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung des Betreibungsamtes Zürich 6, BetreibungsNr. (act. 6/8). Darin wird die Einsprache des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2013 für verspätet erklärt, weil der Rückbehaltungsauftrag vom 7. August 2013 den Fristenlauf nicht beeinflussen könne. Auch unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes in der Zeit vom 15.07. bis 15.08.2013 erweise sich die

    Einsprache vom 8. Oktober 2013 als verspätet, so dass die Verfügung vom 5. August 2013 in Rechtskraft erwachsen sei.

  2. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid detailliert begründet. Sie hat dargelegt, dass das Begehren des Beschwerdeführers, sämtliche im Zusammenhang mit der Betreibung Nr. stehenden Entscheide, Urteile und Verfügungen nichtig zu erklären und aufzuheben, im Rahmen der SchK-Beschwerde nicht überprüft werden können, weil es sich um Fragen des materiellen Rechts handelt (act. 14

    S. 5 f.). Das trifft zu: Zur Überprüfung von Entscheidungen von Zivilgerichten und von öffentlich-rechtlichen Entscheidungen stehen Einsprachen Rechtsmittel zur Verfügung. Werden diese nicht ergriffen, bleibt es beim unangefochten gebliebenen Entscheid.

    Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass es keine Rechtskraftbescheinigung gebe (act. 1 Ziff. 5), hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Einrede des fehlenden neuen Vermögens beseitigt sei und dass das zuständige Einzelgericht für SchK-Klagen am 5. November 2013 das Verfahren betreffend Bestreitung neuen Vermögens in Anwendung von Art. 132 ZPO abgeschrieben habe, so dass die Fortsetzung der Betreibung nicht verhindert werden könne. Was die Beseitigung des Rechtsvorschlages anbelangt, zeigt die Vorinstanz die Praxis betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages durch die Krankenkassen in Anwendung von Art. 79 Abs. 1 SchKG auf. Die Beschwerdegegnerin habe die Online-Zustellinformation der Post bezüglich der Rechtsöffnungsverfügung vom 5. August 2013 eingereicht; bezüglich des Beginns des Fristenlaufs sei sie von einer fiktiven Zustellung und damit von einer verspäteten Einsprache ausgegangen, was sie dem Beschwerdeführer mittels informellem Brief am 16. Oktober 2013 mitgeteilt habe. Dagegen hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG innert 30 Tagen (Art. 60 Abs. 1 ATSG) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht einreichen können. Das habe der Beschwerdeführer aus dem bereits erwähnten Verfahren PS130145O/U vom 21. Oktober 2013 (E. 9c) gewusst und er erwähne auch Einsprache vom 08.10.2013 B. & Beschwerde vom 25.11.2013 SVG, bringe diesbezüglich allerdings keine Beweise vor, so dass es bei der informellen

    Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2013 geblieben sei (act. 1 S. 8).

    Der Zahlungsbefehl muss rechtskräftig bzw. vollstreckbar sein, bevor ein rechtsgültiges Fortsetzungsbegehren gestellt werden kann (vgl. Kurt Amonn/ Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, N. 8 zu § 22). Auf eine Rechtskraftbescheinigung - nach der ergänzend anwendbaren schweizerischen ZPO (§ 83 f. GOG) die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit (Art. 336 ZPO) kann verzichtet werden, wenn sich die Vollstreckbarkeit bereits aus den gesetzlichen Vorschriften aus den Vorbringen der Parteien ergibt.

    Die Vorinstanz hat auf die bereits erwähnte Abschreibung der Klage betreffend Bestreitung des neuen Vermögens hingewiesen und darauf, dass der Beschwerdeführer nicht geltend mache, er habe es nicht dabei Bewenden lassen (act. 14 S. 7). Was die Beseitigung des Rechtsvorschlages durch die Gläubigerin anbelangt, hat sie auf Art. 79 Abs. 1 SchKG und die Rechtsprechung hinwiesen, welche ein Vorgehen auf diesem Wege zulässt (act. 14 S. 7 f.). Weiter hat sie erörtert, dass beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden könne, wenn der Versicherungsträger keine Verfügung keinen Einspracheentscheid erlasse, wie dies mit der formlosen Erledigung durch informelle Mitteilung der Fall gewesen sei (act. 14 S. 8). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der Beschwerdeführer in der bei ihr erstatteten Beschwerdeschrift zwar behaupte, dass er beim SVG, womit das Sozialversicherungsgericht gemeint sein könnte, am 25. November 2013 Beschwerde geführt habe; er habe die Beschwerdeerhebung jedoch nicht nachgewiesen, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass es bei der informellen Mitteilung geblieben sei (act. 14 S. 8).

    Wie es sich damit verhält, kann im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer begründet die vorliegende zweitinstanzliche Beschwerde (act. 15) über weiteste Strecken gleich wie seine erstinstanzliche Beschwerde (act. 1); identisch sind die Ziffern 1 - 7 der beiden Begründungen, Ziff. 9 der Eingabe beim Bezirksgericht entspricht Ziff. 10 der

    Eingabe bei der Kammer. Die weiteren Ziffern in der Begründung beziehen sich nicht direkt auf den vorliegenden Fall, mit Ausnahme von Ziff. 8: In der erstinstanzlichen Beschwerde wird mit einem Satz festgehalten, dass über den Rechtsvorschlag bzgl. angeblicher Forderung nie entscheiden worden sei. In Ziff. 8 in der vorliegend zu behandelnden Beschwerde wird zusätzlich auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die öffentliche Beratung hingewiesen. Ziff. 9, 11 und 12 enthalten Ausführungen zur totalen Rechtsverweigerung, die durch die pseudojuristische Rabulistik nicht geheilt werden könne, zur fehlenden Genehmigung des Bundesrates gem. Art. 29 SchKG und zur Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK, weil der Beschwerdeführer immer wieder sklavisch diskriminierend und ohne anwaltliche Vertretung gezwungen werde, Beschwerden zu führen.

    Der im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren gemäss dem Verweis in

    § 84 GOG anwendbare Art. 321 Abs. 1 ZPO verlangt, dass die Beschwerde begründet werden muss. Wäre die Annahme der Vorinstanz, dass kein Weiterzug ans Sozialversicherungsgericht erfolgt ist, unzutreffend gewesen, hätte der Beschwerdeführer dies im vorliegenden Verfahren geltend machen können und auch müssen. Auch für einen Laien muss angesichts der Annahme der Vorinstanz, dass kein sozialversicherungsrechtliches Rechtsmittel eingelegt worden sei, klar sein, dass er sich in der dagegen erhobenen Beschwerde zu dieser Annahme, wenn sie nicht zugetroffen haben sollte, äussern müsste. Die aus der vorinstanzlichen Beschwerdebegründung unverändert übernommene Ziffer 9 (hier: Ziff. 10; act. 1 S. 3; act. 15 S. 4) ist unverändert geblieben und widerlegt somit diese Annahme nicht. Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Rechtsöffnungsentscheid vollstreckbar geworden ist. Ist die Verfügung vom 5. August 2013 vollstreckbar, so war die Ankündigung der Pfändung zulässig. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

  3. Zutreffend ist auch der Hinweis der Vorinstanz, dass durch die Ansetzung eines neuen Datums nach erfolgter Pfändungsankündigung keine neue Beschwerdefrist bezüglich der Rechtmässigkeit der Pfändungsankündigung als solcher ausgelöst wird (act. 14 S 9 f.), da damit nur der Vollzugszeitpunkt neu

    festgesetzt wird. Dass das Fortsetzungsbegehren als solches nicht aufgehoben werden kann, ist ebenfalls zutreffend erläutert worden (act. 14 S. 10). Wäre es ungültig was hier nach dem Gesagten nicht zutrifft so dürfte ihm keine Folge geleistet werden. Anfechtbar sind gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG nämlich einzig Verfügungen, was betreibungsamtliche Anordnungen und nicht die Begehren von Verfahrensbeteiligten sind. Auf den Antrag, den Rechtsvorschlag endgültig rechtskräftig gelten zu lassen, ist die Vorinstanz ebenfalls zu Recht nicht eingetreten (act. 14 S. 10), da die Aufsichtsbehörden nur zum Entscheid darüber, ob der Rechtsvorschlag gültig erklärt wurde, zuständig sind. Ob er im gerichtlichen verwaltungsrechtlichen Verfahren zu Recht beseitigt wurde, ist eine materielle und daher hier nicht zu überprüfende Frage. Diesbezüglich ist die vorliegende Beschwerde ebenfalls abzuweisen.

  4. Auch zu den weiteren Anträgen kann ohne weiteres auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 14 S. 10 f. E. 6 bis E. 9), da der Beschwerdeführer nicht begründet und auch nicht ersichtlich ist, warum diese unrichtig sein sollten, so dass darauf nicht einzutreten ist. Durch die vorliegende Erledigung des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Es wird beschlossen:
  1. Auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird nicht eingetreten.

  2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

und erkannt:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 15, und - unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, sowie an das Betreibungsamt Zürich 6, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Prof. Dr. I. Jent-Sørensen versandt am:

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