Zusammenfassung des Urteils PS140006: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin hat Einspruch gegen einen Arrestbefehl erhoben, der aufgrund einer Forderung der Beschwerdegegnerin erging. Das Gericht wies die Einsprache ab und legte der Beschwerdeführerin die Kosten auf. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da die Forderung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtet wurde. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Forderung nicht bestritten hat und somit die Arrestforderung gerechtfertigt war. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die Überweisung von Fr. 1'156'969.40 nur eine interne Korrektur war. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird und die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS140006 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 03.07.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einsprache gegen Arrestbefehl |
Schlagwörter : | Arrest; Entscheid; Darlehen; SchKG; Thurgauer; Kantonalbank; Gericht; Vorinstanz; LugÜ; Forderung; Recht; Konto; Zuständigkeit; Darlehens; Betrag; Verfahren; Überweisung; Schuld; Bezirk; Zahlung; Schweiz; Bezirksgericht; Grundstücke; Arresteinsprache; Massnahme; Tatsache |
Rechtsnorm: | Art. 1 IPRG ;Art. 111 ZPO ;Art. 178 ZPO ;Art. 271 ZPO ;Art. 272 KG ;Art. 273 KG ;Art. 278 KG ;Art. 280 KG ;Art. 312 OR ;Art. 318 OR ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 36 KG ;Art. 4 IPRG ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger.
in Sachen
,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. ,
betreffend
Einsprache gegen Arrestbefehl
Beschwerde gegen Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 17. Dezember 2013 (EQ130007)
Prozessgeschichte
Am 12. August 2013 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz innert Frist Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 11. Juli 2014, mit welchem auf Begehren der Beschwerdegegnerin die Grundstücke Grundbuch Blatt 1 (Stockwerkeigentum, 784/10000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 3) und Grundbuch Blatt 4 (Miteigentum, 1/100 Miteigentum an Grundbuch Blatt 5, Kat. Nr. 6), beide an der strasse in C. , für eine Forderung von Fr. 1'156'969.40 nebst Zins zu 2.4 % seit 1. Januar 2008 und Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012 verarrestiert wurden (act. 1; act. 3/6). Mit Verfügung und Urteil vom 17. Dezember 2013 wies die Vorinstanz die Unzuständigkeitseinrede der Beschwerdeführerin sowie ihre Einsprache gegen den Arrestbefehl und ihr Begehren um Sicherheitsleistung für einen allfälligen Arrestschaden ab
(act. 24 Dispositiv-Ziff. 1-3). Die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und sie wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung zu entrichten (act. 24 Dispositiv-Ziff. 4-6). Der Entscheid wurde den Parteien zunächst im Dispositiv mitgeteilt. Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 verlangte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Begründung des Entscheids (act. 26).
Am 14. Januar 2014 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 17. Dezember 2013. Ihrer Eingabe legte sie den angefochtenen Entscheid im Dispositiv bei (act. 31). Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.zu leisten und ihre Beschwerdeschrift mit einer Unterschrift versehen erneut einzureichen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde nur gegen einen begründeten Entscheid möglich sei und ihr Frist zur Einreichung des begründeten Entscheid angesetzt (act. 34). Innert Frist leistete die Beschwerdeführerin den Vorschuss und reichte eine unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (act. 36-37). Am 28. Januar 2014 gelangte sie mit einer weite-
ren Eingabe an die Beschwerdeinstanz. Darin stellte sie die folgenden Anträge (act. 38 S. 3):
Der Arrestbefehl vom 11.7.2013 sei zu löschen.
Es sei festzustellten, dass die schweizerischen Gerichte für diesen Arrestprozess nicht zuständig sind.
Die Prozesskosten seien der Gegenpartei aufzuerlegen.
Es sei die Gegenpartei zur Sicherheitsleistung für den Arrestschaden zu verpflichten.
Zudem ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung anderweitiger vorsorglicher Massnahmen zur Sicherung des Vermögens (act. 38
S. 3). Nachdem die Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass die begründete Fassung des Entscheides vom 17. Dezember 2013 der Beschwerdeführerin noch nicht zugestellt worden sei (act. 40), wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
ärz 2014 darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde innert zehn Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids ergänzen könne (act. 41). Am
ärz 2014 erfolgte die Zustellung des begründeten Entscheids an die Beschwerdeführerin (act. 42B). Am 24. März 2014 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine ergänzende Beschwerdebegründung ein und stellte die folgenden Anträge (act. 43):
Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 17. Dez. 2013 (EQ130007) und der Arrest seien aufzuheben.
Es sei für den Arrest des Bezirksgerichts Uster vom 17. Dez. 2013 sinngemäss Art. 36 SchKG aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Verfügung vom 28. März 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verweigert (act. 45). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
Zur Beschwerde
Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt
das Rügeprinzip. Es wird nur geprüft, was eine Partei am Verfahren der Vorinstanz an ihrem Entscheid bemängelt. Dabei hat die Beschwerde führende Partei darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll, und sie hat sich mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen (ZK ZPO-Freiburghaus/Ahfeldt, 2. Auflage 2013, Art. 321 N 15; BGE 138 III 374, Erw. 4.3.1., am Beispiel der Berufung, und umso mehr in der Beschwerde). Während Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausschliesst, kön- nen bei der Anfechtung des Arresteinspracheentscheids gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden. Art. 278 Abs. 3 SchKG umfasst nach herrschender Lehre jedoch nur echte Noven, d.h. es können nur diejenigen Tatsachen angerufen werden, die erst nach dem Entscheid über die Arresteinsprache bzw. nach dem letzten Parteivortrag im Einspracheverfahren eingetreten sind (BSK SchKG II-Reiser, 2. Aufl. 2010,
Art. 278 N 46 m.w.H.; Sprecher, Prozessieren zum SchKG unter neuer ZPO, SJZ 107/2011, S. 282).
Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, Rechtsanwalt Y. sei nicht zur Vertretung der Beschwerdegegnerin befugt. Sie verweist dabei auf einen Entscheid des Handelsgerichts Zürich vom 1. November 2013 (act. 33/8), in welchem auf Nichtigkeit der Wahl von RA Y. aufmerksam gemacht worden sei
(act. 37 S. 3; act. 38 S. 3).
Juristische Personen wie die Beschwerdegegnerin handeln durch natürliche Personen, die sich im Verfahren durch den Nachweis ihrer Organstellung (bzw. Zeichnungsberechtigung) aber durch eine Vollmacht zu legitimieren haben. Y. ist im Handelsregister des Kantons Zürich als Präsident des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin eingetragen und gemeinsam mit D. (als weiteres Mitglied des Verwaltungsrates) kollektiv zeichnungsberechtigt. Die Beschwerdeführerin begründet nicht weiter, weshalb die Wahl von Y. zum Verwaltungsrat nichtig gewesen sein soll. Offenbar ist eine Klage auf Feststellung
der Nichtigkeit des entsprechenden Generalversammlungsbeschlusses am Handelsgericht Zürich hängig. Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich aus dem eingereichten Beschluss des Handelsgerichts Zürich vom 1. November 2013 in Bezug auf die Begründetheit dieser Klage jedoch nichts ableiten, geht es darin doch einzig um die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege, bei der nur geprüft wird, ob das Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint (act. 33/8 S. 6 f.; Art. 117 lit. b ZPO). Mangels substantiierter Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Massgeblichkeit des Handelsregistereintrags ist auf diesen abzustellen. Gestützt auf die Eintragung im Handelsregister und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Vollmacht von D. an Y. (act. 3/2) ist Y. im Verfahren als Vertreter der Beschwerdegegnerin zuzulassen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für das Arrestbewilligungsbzw. Arresteinspracheverfahren
(act. 43 S. 2 f.).
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, richtet sich die internationale Zuständigkeit vorliegend nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; Art. 1 Abs. 2 IPRG). Das Arrestverfahren fällt insbesondere nicht wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - unter den Ausschluss von Art. 1 Ziff. 2 lit. b LugÜ (act. 43 S. 2; vgl. BSK LugÜ- Rohner/Lerch, Art. 1 N 94). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, stellt der Arrest nach Art. 271 ff. SchKG eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 31 LugÜ dar. Gemäss Art. 31 LugÜ können die im Recht eines Vertragsstaates vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für den Entscheid in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaates zuständig ist. Dies bedeutet, dass ein Gläubiger vorsorgliche Massnahmen wahlweise entweder bei einem nach dem LugÜ bei einem nach dem nationalen Verfahrensrecht zuständigen Gericht beantragen kann (Walter/Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, S. 551 f.). Gestützt darauf hielt die Vorinstanz zutreffend fest, bei einem Arrestverfahren in der Schweiz seien alternativ das Gericht am Betreibungsort dasje-
nige am Ort der Vermögensgegenstände zuständig (Art. 10 lit. b IPRG in Verbindung mit Art. 272 Abs. 1 SchKG). Vorliegend befänden sich beide zu verarrestierenden Grundstücke im Bezirk Uster, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Uster sowohl für die Arrestbewilligung als auch für die Beurteilung der Einsprache gegen den Arrestbefehl gegeben sei (act. 27=act. 30=act. 44/1
S. 5). Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden.
Zutreffend ist zwar der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass Art. 4 IPRG, der für die Klage auf Prosequierung des Arrestes eine Zuständigkeit am schweizerischen Arrestort vorsieht, im Bereich des LugÜ nicht gelte (Art. 3 Ziff. 2 in Verbindung mit Anhang I LugÜ). Dies steht aber einer Zuständigkeit der Schweizerischen Gerichte für das Arrestbewilligungsbzw. Einspracheverfahren nicht entgegen. Zum Einen hat der Ausschluss der innerstaatlichen Zuständigkeitsordnung nach Art. 3 Ziff. 2 in Verbindung mit Anhang I LugÜ in Bezug auf vorsorgliche Massnahmen keine Geltung. Nach Art. 31 LugÜ können alle nationalen Zuständigkeitsvorschriften, auch die in Anhang I LugÜ aufgeführten, eine Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen begründen. Zum anderen bezieht sich Art. 4 IPRG ohnehin nur auf die Klage auf Prosequierung des Arrests und ist damit für die Frage der Zustän- digkeit zur Arrestlegung von vornherein ohne Bedeutung (BSK LugÜ-Favalli/ Augsburger, Art. 31 N 126).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Schweizer Gerichte seien für das Arrestverfahren nur insoweit zuständig, als eine Zuständigkeit in der Hauptsache gegeben sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 31 LugÜ eine Arrestlegung gerade auch dann am schweizerischen Arrestort zulässig ist, wenn in der Hauptsache die Gerichte eines anderen Vertragsstaats zuständig sind. Auch das Argument der Beschwerdeführerin, die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für vorsorgliche Massnahmen liesse sich vorliegend nicht auf Art. 31 LugÜ stützen, da die Beschwerdegegnerin ihre Arrestprosequierungsklage bereits am Bezirksgericht Zürich eingereicht habe, ist unbehelflich. Die Rechtshängigkeit der Forderungsklage im gleichen Vertragsstaat steht der Bestimmung des Gerichtsstands für das Arrestverfahren gestützt auf Art. 31 LugÜ nicht entgegen. Auch fällt der Arrest nicht wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (vgl. act. 43 S. 3) -
mit der Rechtshängigkeit der Arrestprosequierungsklage dahin (vgl. Art. 280 SchKG).
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die örtliche Zuständigkeit erweisen sich damit als unbegründet. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit zu Recht bejaht. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin bemerkt in ihrer Beschwerde des weiteren verschiedentlich, die Unterlagen der Beschwerdegegnerin seien ihr nicht bekannt (act. 37 S. 2; act. 43 S. 3 und S. 4). In ihrer Eingabe vom 28. Januar 2014 bestätigt sie jedoch, die Vorinstanz habe ihr die Unterlagen zugestellt, womit das rechtliche Gehör gewahrt worden sei (act. 38 S. 4). Auf eine (allfällige) Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht weiter einzugehen.
Weiter beantragt die Beschwerdeführerin wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren auch mit ihrer Beschwerde, die Beschwerdegegnerin sei zur Leistung einer Sicherheit für den Arrestschaden zu verpflichten (act. 38 S. 3). Die Vorinstanz wies den Antrag ab. Sie führte aus, gemäss Art. 273 SchKG könne der Richter den Arrestgläubiger zu einer Sicherheitsleistung verpflichten. Es sei allerdings Sache des Schuldners, der im Arresteinspracheverfahren die Auferlegung einer Sicherheitsleistung beantrage, die Wahrscheinlichkeit eines Schadens und dessen mutmassliche Höhe substantiiert darzutun. Dieser Obliegenheit sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, weshalb der Antrag abzuweisen sei (act. 27=act. 30=act. 44/1 S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde in keiner Weise mit diesen Erwägungen auseinander. Damit kommt sie ihrer Rügeobliegenheit nicht nach, weshalb sich die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet erweist.
Was die Arrestvoraussetzungen als solche anbelangt, hat der Gläubiger das Vorliegen eines Arrestgegenstandes, eines Arrestgrundes und einer Arrestforderung glaubhaft zu machen (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet weniger als Beweisen, doch mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Elemente für wahrscheinlich hält, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch
anders verhalten könnte. Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 4 ff.; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 272 N 14). Zentraler Streitpunkt ist vorliegend der Bestand einer Arrestforderung.
Die Beschwerdegegnerin macht einen Anspruch gegenüber der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 1'156'969.40 geltend. Zur Begründung ihrer Arrestforderung führte sie im vorinstanzlichen Verfahren aus, E. , der Ehemann der Beschwerdeführerin, sei vom
2. September 2002 bis 11. Oktober 2011 als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin im Handelsregister eingetragen gewesen. Am 26. November 2007 habe die Beschwerdeführerin zwei Grundstücke von der Beschwerdegegnerin, vertreten durch E. , zu einem Preis von je Fr. 600'000.gekauft. Der nach einer Anzahlung verbleibende Restkaufpreis von total Fr. 1'130'904.sei am
28. November 2007 an die Beschwerdegegnerin bezahlt worden. Mit Vergütungsauftrag vom 18. Dezember 2007 habe E. im Namen der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 1'156'969.40 unter dem Titel gem. Darlehensvertrag zugunsten der Beschwerdeführerin auf deren Konto Nr. bei der Thurgauer Kantonalbank (TKB) überwiesen. Die Überweisung dieser Summe gehe auch aus der entsprechenden Belastungsanzeige vom 20. Dezember 2007 (act. 3/3/10) sowie dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin bei der Thurgauer Kantonalbank per
31. Dezember 2007 (act. 3/3/8) hervor. In der von E. unterzeichneten Bilanz und Erfolgsrechnung 2007 der Beschwerdegegnerin werde das der Beschwerdeführerin gewährte Darlehen unter dem Titel Darlehen gegenüber nahestehenden Personen ebenfalls im genannten Betrag aufgeführt (act. 3/3/11). In der Steuererklärung 2009 der Eheleute A.-E. seien sodann Fr. 1'224'430.- unter dem Titel B. AG (Darlehen A. ) als Schulden deklariert (act. 3/3/12). Die
Beschwerdegegnerin habe das Darlehen mit Schreiben vom 20. Juli 2012 auf sechs Wochen gekündigt (act. 3/3/18). Spätestens seit dem 1. Oktober 2012 sei die Beklagte demnach mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug. In den Steuerunterlagen 2009 der Beschwerdeführerin seien unter B. AG (Darlehen A. ) per 31. Dezember 2009 eine Schuld von Fr. 1'224'430 und Schuldzinsen von Fr. 29'860.aufgeführt (act. 3/3/12). Daraus ergebe sich, dass für das Darlehen ein Zins in der Höhe von ca. 2.4 % pro Jahr vereinbart worden sei
(act. 3/1 S. 7; act. 9 S. 10 ff.).
Die Vorinstanz erachtete die Existenz der geltend gemachten Darlehensrückzahlungsforderung, einschliesslich Darlehenszins zu 2.4 % seit 1. Januar 2008 und 5 % Verzugszins seit 1. Oktober 2012, durch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und die eingereichten Urkunden hinreichend glaubhaft gemacht (act. 27 S. 8).
Die Beschwerdeführerin hält dagegen, die von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Unterlagen seien manipuliert. Sie beruft sich auf Art. 178 ZPO, wonach die Partei, die sich auf eine Urkunde stützt, deren Echtheit zu beweisen hat, sofern diese von der andern Partei bestritten wird. Art. 178 ZPO verlangt jedoch, dass die Bestreitung ausreichend begründet wird. Der Prozessgegner hat konkrete Umstände darzutun, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Urkundeninhalts der Unterschrift wecken (ZK ZPO-Weibel, 2. Auflage 2013, Art. 178 N 5). Die pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin, die Unterlagen seien manipuliert, genügt diesen Anforderungen nicht und vermag die Echtheit der ins Recht gelegten Dokumente daher nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
Zur geltend gemachten Forderung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, zwischen den Parteien sei nie ein Darlehensvertrag zustande gekommen, entsprechend habe sie keine Zahlung in der Höhe des angeblichen Forderungsbetrages erhalten. Auch seien keine Zinsen vereinbart worden (act. 43
S. 5). Bei der im Kontoauszug der Beschwerdegegnerin erscheinenden Überweisung an die Beschwerdeführerin handle es sich nur um eine interne Korrektur der Bank. Am 28. November 2007 habe die Thurgauer Kantonalbank dem Konto der
Beschwerdegegnerin fälschlicherweise einen Betrag von Fr. 1'130'904.gutgeschrieben. Um diesen Fehler zu korrigieren, habe die Thurgauer Kantonalbank am 20. Dezember 2007 den Betrag von Fr. 1'156'969.40 zurück gebucht (act. 37
S. 2; act. 38 S. 4). Auch sei keine Kündigung des angeblichen Darlehens erfolgt. Die ins Recht gelegte Kündigung sei an den Namen F. adressiert. Unter diesem Namen habe es im Zeitpunkt der behaupteten Zustellung der Kündigung keine Person in Schweden gegeben, welche die Sendung hätte empfangen kön- nen. Die Beschwerdeführerin habe sich zu dieser Zeit ausserdem in Russland aufgehalten und die Kündigung daher nicht entgegen nehmen können (act. 43 S. 5).
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die im Kontoauszug erscheinende Überweisung über Fr. 1'156'969.40 sei nur die interne Korrektur einer zuvor erfolgten falschen Buchung durch die Thurgauer Kantonalbank, wird bereits durch den vorgelegten Vergütungsauftrag vom 18. Dezember 2007 widerlegt. Laut diesem wies die Beschwerdegegnerin, vertreten durch E. , die Thurgauer Kantonalbank an, den Betrag von Fr. 1'156'969.40 zugunsten des Kontos der Beschwerdeführerin zu überweisen (act. 2/3). Der Auftrag mit dem Vermerk gem. Darlehensvertrag wurde von E. im Namen der Beschwerdegegnerin unterzeichnet, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Sie legte das entsprechende Dokument denn auch selbst ins Recht, wobei sie dieses in ihrer Arresteinsprache als Original des Vergütungsauftrags vom 18. Dezember 2007 bezeichnete (act. 43 S. 4; act. 2/3; act. 1 S. 6).
Was die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Darstellung vorbringt, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Sie bestätigt, im Jahr 2007 zwei Liegenschaften in G. von der Beschwerdegegnerin für 1,2 Millionen Franken gekauft zu haben (act. 33/4). Gemäss den entsprechenden, am 26. November 2007 öffentlich beurkundeten, Kaufverträgen waren die Grundstücke mit je einem Schuldbrief über Fr. 400'000.zugunsten der UBS belastet. Den Kaufverträgen liegt jeweils ein Zahlungsversprechen der Thurgauer Kantonalbank bei, in welchem diese bestätigte, den Betrag von je Fr. 570'000.als à-conto-Kaufpreiszahlung auf Rechnung der Käuferin (Beschwerdeführerin) zu überweisen,
u.a. unter dem Vorbehalt, dass die bereits bestehenden Grundpfandrechte über Fr. 400'000.- unbelehnt an die Thurgauer Kantonalbank ausgeliefert werden (act. 33/6-7). Die Beschwerdeführerin führt sinngemäss aus, die Schuldbriefe seien in der Folge nicht an die Thurgauer Kantonalbank übergeben worden, worauf diese das Kapital nicht zur Verfügung gestellt habe. Um die am 28. November 2007 bereits veranlasste Überweisung von Fr. 1'130'904.zu korrigieren, habe die Thurgauer Kantonalbank am 20. Dezember 2007 den Betrag von Fr. 1'156'969.40 zurück gebucht. Infolgedessen habe sie die Liegenschaften mit der Belastung durch die UBS gekauft (act. 38 S. 4).
Am 28. November 2007 bestätigte die Thurgauer Kantonalbank gegenüber dem Grundbuchamt G. die Ausführung der Überweisung der Kaufpreiszahlung (Anhang zu act. 3/6-7). Aus dem Kontoauszug der B. AG ist ersichtlich, dass ihr am 28. November 2007 ein Betrag von Fr. 1'130'904.mit dem Vermerk Kaufpreiszahlung gutgeschrieben wurde (act. 3/3/8=act. 33/2= act. 44/2). Nachdem die Überweisung ausgeführt und der Empfängerin gutgeschrieben wurde, scheint eine Rückbuchung bzw. interne Saldierung der Zahlung durch die Thurgauer Kantonalbank wie sie die Beschwerdeführerin behauptet ohne Zutun des Zahlungsempfängers grundsätzlich nicht mehr denkbar. Weiter kann gestützt auf die Vereinbarungen in den Kaufverträgen und die Ausführungsbestätigung der Thurgauer Kantonalbank davon ausgegangen werden, dass die Kaufpreiszahlung von der Thurgauer Kantonalbank direkt an die Beschwerdegegnerin geleistet wurde. Eine Rücküberweisung hätte somit zugunsten der Thurgauer Kantonalbank erfolgen müssen. Die Beschwerdegegnerin überwies die Zahlung von Fr. 1'156'969.40 gemäss Vergütungsauftrag vom 18. Dezember 2007 jedoch auf das Konto der Beschwerdeführerin. Auch dies spricht gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin.
Aus den öffentlich beurkundeten Kaufverträgen lässt sich weiter entnehmen, dass die auf den Grundstücken lastenden Schuldbriefe bei Vertragsabschluss unbeschwert waren und sich bei der Verkäuferin (d.h. der Beschwerdegegnerin) befanden. Die mit den Schuldbriefen offenbar einmal gesicherte Forderung der UBS war im Zeitpunkt des Kaufs folglich abbezahlt (act. 3/3/6-7 S. 3). Die Überlegung
der Beschwerdeführerin, die Immobilien seien beim Kauf mit Fr. 800'000.- durch die UBS belastet gewesen, sie habe die Liegenschaften mit dieser Belastung übernommen, weshalb keine zusätzliche Zahlung von 1,2 Millionen Franken mehr geschuldet gewesen sein könne, zielt damit ebenfalls ins Leere (vgl. act. 43 S. 6).
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Konto habe nach der angeblichen Überweisung von Fr. 1'156'969.40 am gleichen Tag einen Saldo von lediglich
Fr. 7'397.40 ausgewiesen, vermag die tatsächliche Gutschrift dieses Betrags nicht zu widerlegen. Die von der Beschwerdeführerin hierzu eingereichte Gutschriftsanzeige vom 20. Dezember 2007 belegt vielmehr, dass die Zahlung ihrem Konto tatsächlich gutgeschrieben wurde (act. 44/2). Dass der Saldo des Kontos am gleichen Tag lediglich Fr. 7'397.40 betrug, steht dem nicht entgegen, könnte die Beschwerdeführerin doch auch gleich nach Eingang der Zahlung über den Betrag verfügt haben (act. 43 S. 6).
Erstmals im Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdeführerin vor, bei der Überweisung handle es sich um einen Baukredit, den die Thurgauer Kantonalbank der Beschwerdegegnerin gewährt und irrtümlicherweise über das Konto der Beschwerdeführerin abgewickelt habe. Die Buchung sei korrigiert worden. Die Beschwerdegegnerin habe den Baukredit erhalten und ihren Handwerkern und Unternehmern ausbezahlt (act. 43 S. 8). Als Beleg reicht sie diverse Belastungsanzeigen betreffend das Konto der Beschwerdegegnerin ein (act. 44/6). Wie vorstehend ausgeführt, sind im Beschwerdeverfahren nur echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem Entscheid über die Arresteinsprache entstanden sind, zulässig. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwieweit es sich bei ihrem neuen Vorbringen und den neu eingereichten Unterlagen um echte Noven handelt. Die eingereichten Belastungsanzeigen betreffen den Zeitraum 26. September 2007 bis 7. November 2007 und sind damit offenkundig nicht erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden. Die neuen Tatsachenbehauptungen und neu eingereichten Beilagen sind damit als verspätet zu qualifizieren und entsprechend nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn sie jedoch berücksichtigt würden, würde sich der Standpunkt der Beschwerdeführerin dadurch nicht verbessern. Die Behauptung, bei der Überweisung der Fr. 1'156'969.40 habe es sich um eine irrtümliche Bu-
chung gehandelt, die später korrigiert worden sei, ist durch nichts belegt. Aus den Belastungsanzeigen lässt sich ebenfalls nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten, weisen diese doch nur Zahlungen der Beschwerdegegnerin vor dem
7. November 2007 aus und sagen damit über die Verwendung der fraglichen Überweisung nichts aus.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die geltend gemachte Arrestforderung vermögen damit insgesamt nicht zu überzeugen. Mit der Vorinstanz ist die Überweisung des Forderungsbetrags von Fr. 1'156'969.40 durch die eingereichten Unterlagen und die schlüssigen Vorbringen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft zu erachten. Mit dem entsprechenden Vermerk auf dem Vergütungsauftrag der Beschwerdegegnerin, der in der Steuererklärung der Beschwerdeführerin des Jahres 2009 unter B. AG (Darlehen A. ) ausgewiesenen Schuld und dem in der Bilanz und Erfolgsrechnung 2007 der Beschwerdegegnerin unter Darlehen gegenüber nahestehende Personen aufgeführten Betrag von
Fr. 1'156'969.40 ist sodann genügend glaubhaft, dass es sich bei der Zahlung um ein Darlehen handelte, bei welchem der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Rückforderung zusteht (act. 3/3/9; act. 3/3/11-12; Art. 312 OR). Aufgrund der im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2009 unter B. AG (Darlehen
A. ) ausgewiesenen Schuldzinsen und dem Vermerk Zins 2.50 % Darlehen A. auf dem angehängten Kontoblatt B. AG erscheinen auch die geltend gemachten Darlehenszinsen von 2.4 % glaubhaft (act. 3/3/12). Die Kün- digung des Darlehens ist durch das Kündigungsschreiben vom 20. Juli 2012 ausgewiesen. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde das Schreiben der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2012 in Schweden zugestellt
(act. 3/3/18=act. 3/18). Der nicht weiter belegte Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich zu diesem Zeitpunkt in Russland aufgehalten und die Kündigung nicht empfangen können (act. 43 S. 5), vermag dem nichts entgegen zu halten. Die Forderung ist damit fällig (Art. 318 OR).
Demnach ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Arrestforderung im Betrag von Fr. 1'156'969.40 zuzüglich Darlehenszins zu 2.4 % seit 1. Januar 2008 und Verzugszinsen zu 5 % seit 1. Oktober 2012 glaubhaft ist.
Das Vorliegen eines Arrestgrund und eines Arrestgegenstandes hat die Vorinstanz sodann zutreffend bejaht (act. 27=act. 30=act. 44/1 S. 8 ff.). Insbesondere ist der nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG erforderliche Bezug der Forderung zur Schweiz offensichtlich erfüllt, nachdem die Beschwerdegegnerin ihren Sitz in der Schweiz hat und die Auszahlung des Darlehens auf eine schweizerische Bank zugunsten der Beschwerdeführerin mit damaligem Wohnsitz in der Schweiz erfolgte. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nichts anderes geltend.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, für die geltend gemachte Forderung seien bereits zwei Liegenschaften der Beschwerdeführerin in G. verarrestiert worden. Am 5. März 2014 habe die Thurgauer Kantonalbank die Versteigerung dieser Liegenschaften anordnen lassen (act. 38 S. 3).
Der Arrest setzt voraus, dass die Forderung nicht bereits pfandgesichert ist (Art. 271 Abs. 1 ZPO); dass für die gleiche Forderung bereits ein Arrest gelegt wurde, steht hingegen einem (zweiten) Arrest nicht entgegen (BSK SchKG IIReiser, N. 71 zu Art. 275). Aus den eingereichten Beilagen geht hervor, dass das Bezirksgericht Kreuzlingen mit Arrestbefehl vom 2. Oktober 2012 für die Forderung der Beschwerdegegnerin bereits zwei Grundstücke der Beschwerdeführerin in G. verarrestieren liess (act. 15/2). Am 2. August 2013 wies das Bezirksgericht Kreuzlingen eine gegen den Arrestbefehl erhobene Einsprache ab
(act. 10/2). Nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin und der eingereichten Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 ist die Arrestprosequierungsklage noch am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, hängig (Verfahrens-Nr. CG120123; vgl. auch act. 33/7). Angesichts des hohen Forderungsbetrages, der betreibungsamtlichen Schätzung der beiden Grundstücke in G. von Fr. 850'000.bzw.
Fr. 750'000.- (act. 33/4) und den vorab zu befriedigenden Grundpfandgläubigern ist nicht davon auszugehen, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin durch die in G. verarrestierten Grundstücke bereits gedeckt ist. Letztlich steht das Arrest-/Arresteinspracheverfahren ohnehin nicht zur Verfügung, um gegen eine allfällige Blockierung von Vermögenswerten im Übermass vorzugehen, wie dies bei der Verarrestierung an zwei verschiedenen Orten möglich ist, weil das Gesetz keine Koordination vorsieht. Es liegt beim Arrestschuldner, mit Beschwerde gegen
den Arrestvollzug vorzugehen (BSK SchKG II-Reiser, N. 72 zu Art. 275; BGer 5A_501/2009 E. 6.2). Sind Vermögenswerte bei zwei verschiedenen Ämtern verarrestiert, so kann eine Beschwerde gegen den einen Arrestvollzug dann erfolgreich sein und zur Freigabe von zu viel beschlagnahmten Werten führen, wenn er dartun kann, dass und inwieweit die Arrestforderung durch die beim anderen Amt verarrestierten Werte gedeckt ist.
2.7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
3. Kostenund Entschädigungsfolgen
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'000.festzusetzen (Art. 48 i.V.m Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie ist ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je einer Kopie von act. 37, 38 und 43, an das Betreibungsamt Uster sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt
Fr. 1'156'969.40.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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