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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS130177
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS130177 vom 05.11.2013 (ZH)
Datum:05.11.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Arrest
Zusammenfassung : Der Gesuchsteller hat beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich eingereicht, das ein Arrestbegehren teilweise gutgeheissen hat. Der Gesuchsteller forderte die Verarrestierung von Vermögenswerten bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften und Banken sowie Lohnansprüche. Das Obergericht entschied, dass die behaupteten Vorsorgeansprüche des Gesuchsgegners nicht verarrestiert werden können, da die Fälligkeit nicht glaubhaft gemacht wurde. Der Gesuchsteller argumentierte, dass die Forderungen glaubhaft seien und beantragte die Verarrestierung aller Vorsorgeansprüche. Das Obergericht entschied letztendlich, dass der Arrestgrund eines definitiven Rechtsöffnungstitels gegeben ist und bewilligte den Arrest für bestimmte Forderungen.
Schlagwörter : Arrest; Gesuchs; Gesuchsteller; Vorsorge; Gesuchsgegner; Arrestbefehl; Rente; SchKG; Einzelgericht; Renten; Urteil; Säule; Arrestschuldner; Ansprüche; Bezirksgericht; Vorsorgeansprüche; Beleg; Obergericht; Arrestbegehren; Forderung; Gericht; Schweiz; Belege; Spruchgebühr; Verfahren
Rechtsnorm:Art. 107 ZPO ; Art. 13 BV ; Art. 21 AHVG ; Art. 272 KG ; Art. 281 KG ; Art. 3 BV ; Art. 324 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 39 AHVG ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS130177-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel.

Urteil vom 5. November 2013

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

    vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X. ,

    gegen

  2. ,

Gesuchsund Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. ,

betreffend Arrest

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. September 2013 (EQ130132)

Erwägungen:
    1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Gesuchsteller) gelangte mit Arrestbegehren vom 23. September 2013 an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich und stellte das Begehren, es sei gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (nachfolgend Gesuchsgegner) ein Arrestbefehl gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und 6 SchKG zu erlassen. Es seien folgende Ansprüche zu verarrestieren (act. 1 S. 2 f.):

      1. Sämtliche Ansprüche aus Vorsorgeverträgen, Versicherungsleistungen, Renten, Kapitalleistungen der Vorsorge der obligatorischen Vorsorge der zweiten Säule, der Zusatzvorsorge, der gebundenen Vorsorge 3a und 3b, gegenüber folgenden Versicherungsgesellschaften:

        1. C. Vorsorgestiftung, , c/o C. Leben AG, [Adresse]

        2. C. Stiftung , , c/o C. Leben AG, [Adresse]r

        3. C. Leben AG, [Adresse]

      2. Sämtliche weitere Vermögenswerte des Arrestschuldners, insbesondere weitere Forderungen, Kontokorrentguthaben, sonstige Ansprüche und Barschaften in inund ausländischer Währung, einschliesslich verfallene, laufende und künftige Zinsen und Dividenden, insbesondere Wertschriften, Depots, Edelmetalle, Inhalte von Safes, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, lautend auf den Namen und/oder Nummern und/oder Decknamen des Arrestschuldners von denen die nachstehende Bank weiss wissen müsste, dass sie dem Arrestschuldner gehören, bei

        1. UBS AG, [Adresse]

        2. Migros Bank, [Adresse]

      3. Inhaberaktien der B1. AG, Zürich,

        1. bei den genannten Banken UBS Migros Bank

        2. in den Räumlichkeiten der B1. AG, [Adresse]

        3. beim Arrestschuldner

      4. Lohnansprüche des Arrestschuldners gegenüber der B1. AG, beim Arrestschuldner bzw. bei der B1. AG, [Adresse].

        Betreffend Arrestforderung in der Höhe von Fr. 400'000.- nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2001 und Fr. 67'980.- nebst Zins zu 5 % seit 26. Juli 2013 verwies der Gesuchsteller auf ein mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenes Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. Juni 2013, welches auf das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. September 2012 Bezug nimmt (act. 1 S. 2; act. 4/1). Mit Urteil vom 24. September 2013 hiess das Einzelgericht das Arrestbegehren teilweise gut und erteilte den Arrestbefehl hinsichtlich der Vermögenswerte bei der UBS AG und der Migros Bank sowie der Lohnansprüche. Im Übrigen wies es das Begehren ab (vgl. act. 5 S. 5 mit Arrestbefehl = act. 11 S. 5 = act. 13 S. 5).

    2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 (Datum Poststempel) beim Obergericht innert Frist Beschwerde und stellte den Antrag, es seien auch sämtliche Ansprüche bei den im Arrestbegehren aufgeführten Vorsorgeeinrichtungen der C. mit Arrest zu belegen (act. 6; act. 12).

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Der mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2013 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.ist innert Frist eingegangen (act. 15-17). Eine Beschwerdeantwort wurde der Natur des Arrestes als Sicherungsmassnahme entsprechend nicht eingeholt. Auf eine Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

    1. Für die Arrestlegung muss der Gläubiger im Arrestbegehren vor dem örtlich zuständigen Arrestrichter glaubhaft machen, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG).

    2. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt (Art. 272 SchKG). Forderungen sind am schweizerischen Wohnsitz des Schuldners und Arrestschuldners zu belegen. Wohnt dieser im Ausland, wird aus Praktikabilitätsgründen Belegenheit am Sitz des Drittschuldners bzw. der geschäftsführenden Niederlassung in der Schweiz angenommen (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl., Art. 272 N 48 m.w.H.).

Gemäss Auskunftserteilung des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich vom

12. August 2013 wohnt der Gesuchsgegner in Zürich (act. 4/4). Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich als Arrestgericht ist daher ohne Weiteres gegeben. Selbst wenn der Gesuchsgegner in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hätte (vgl. act. 1 S. 4), wäre das Bezirksgericht Zürich auch für die Verarrestierung der Vorsorgeansprüche bei der C. (Sitz in D. ; vgl. act. 4/12-

14) zuständig. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass seit der Revision des Arrestverfahrens am 1. Januar 2011 das für ein Arrestbegehren örtlich zuständige Arrestgericht, die Zuständigkeit für sämtliche Vermögenswerte in der Schweiz begründet (BSK SchKG-Stoffel, a.a.O., N 44). Anzufügen bleibt einzig, dass im Falle einer Gutheissung der Beschwerde das Betreibungsamt D. für den Arrestvollzug zuständig wäre.

    1. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass das Einzelgericht zum Schluss kam, die Verarrestierung der behaupteten Vorsorgeansprüche des Gesuchsgegners bei den genannten Vorsorgeeinrichtungen sei nicht möglich. Es führte dazu unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen aus, einerseits sei der Eintritt der Fälligkeit (vgl. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG) der Vorsorgegelder nicht glaubhaft gemacht worden, weil nicht feststehe, dass der Gesuchsgegner nach dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters die Erwerbstätigkeit tatsächlich aufgegeben habe, womit auch nicht feststehe, ob er bereits eine Rente beziehe. Andererseits sei vom Gesuchsteller nicht genügend dargetan worden, dass eine Kapitalauszahlung einer der genannten Vorsorgeeinrichtungen kurz bevor stehe. Schliesslich habe der Gesuchsteller nicht glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsgegner über nicht gebundene Ansprüche der Säule 3b verfüge (act. 13 S. 3 f.).

    2. Der Gesuchsteller bringt dagegen im Kern vor, er habe vor Vorinstanz die Fälligkeit der Vorsorgeansprüche glaubhaft gemacht. Hingegen habe die Vorinstanz den Begriff des Glaubhaftmachens verkannt. Der Gesuchsteller habe nicht zu beweisen es müsse nicht feststehen -, dass der Schuldner bei Erreichen des Pensionsalters die Erwerbstätigkeit tatsächlich aufgeben habe, sondern er müsse dies lediglich glaubhaft machen, was mit dem Beweis des Geburtsdatums des Gesuchstellers geschehen sei. Der Rest ergebe sich aufgrund des Allgemeinwissens (Verweis auf Bundesamt für Statistik und Sozialversicherung) und des Bundesgesetzes über die Berufliche Vorsorge (act. 12 S. 6 ff.).

    3. In prozessualer Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: Der Gesuchsteller reichte mit der Beschwerdeschrift diverse neue Beilagen zu den Akten (act. 14/3-6). Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die eingereichten Beilagen im Sinne von Noven haben daher unberücksichtigt zu bleiben.

    4. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als Beweisen, doch mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Elemente für wahrscheinlich hält, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (BSK SchKG IIStoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 4 ff.; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 272

      N 14).

      Aus den eingereichten Bescheinigungen über die Vorsorgebeiträge ergibt sich, dass der Gesuchsgegner über eine Zusatzvorsorgeversicherung bei der

      C. Stiftung (act. 4/10) und über ein Säule 3a Konto (gebundene Vorsorge) bei der C. Leben AG verfügt (act. 4/11). Belege für einen Vorsorgevertrag mit dem BVG-Obligatorium (2. Säule) liegen nicht vor. Der Gesuchsteller machte dazu vor Vorinstanz geltend, es liege auf der Hand bzw. sei zumindest glaubhaft im Sinne des Gesetzes, dass der Gesuchsgegner für seine Firma und damit für sich selbst, einen Vertrag mit der hierfür geschaffenen altbekannten Basiseinrichtung C. Vorsorgestiftung abgeschlossen habe (act. 1 S. 8). Dem ist beizupflichten. Aufgrund der vorgelegten Belege erscheint wahrscheinlich, dass der Gesuchsgegner über einen weiteren Vorsorgevertrag betreffend BVG-Obligatorium verfügt.

    5. Die Verarrestierung von allfälligen Säule 3b Gelder wird indes nicht mehr beantragt (vgl. act. 12 S. 2 u. 9).

    6. Gemäss den eingereichten Belegen ist der Gesuchsgegner am 25. August 1948 geboren und damit 65-jährig. Weiter geht aus dem Beleg betreffend Zusatzvorsorge hervor, dass die Altersleistungen am 1. September 2013 fällig werden (act. 4/10). Dieses Datum korrespondiert offensichtlich mit dem Geburtsdatum des Gesuchsgegners. Ferner läuft die Vorsorgepolice für die Säule 3a im Jahr 2013 ab (act. 4/11). In der Schweiz beträgt das ordentliche (gesetzliche) Rentenalter bei den Männern für den Bezug der AHV-Rente bzw. für die berufliche Altersrente 65 Jahre (Art. 21 AHVG; Art. 13 BVG). Nachdem ein Mann das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, werden diese Renten grundsätzlich fällig. Richtig ist, dass der Bezug der Renten beispielsweise durch eine längere Erwerbstätigkeit des Versicherten aufgeschoben werden kann (vgl. Art. 39 AHVG; Art. 13 BVG). Dies gilt im Übrigen auch für Gelder der Säule 3a (vgl. Art. 3 BVV3). Vorliegend kann der Gesuchsteller nicht nachweisen, ob der Gesuchsgegner die fällig gewordenen Ansprüche tatsächlich bezieht diese aufgeschoben hat. Dieser Umstand ist indes nicht massgebend. Zum Einen ist die C. betreffend allfällige Rentenzahlungen an den Gesuchsgegner gegenüber dem Gesuchsteller nicht auskunftspflichtig, so dass es für Letzteren praktisch unmöglich ist, einen Rentenbezug nachzuweisen. Zum Anderen hat das Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Gesuchsgegners bewirkt, dass sämtliche Vorsorgeansprüche (Renten und/oder Kapitalleistungen) grundsätzlich fällig geworden sind, weshalb der Gesuchsteller davon ausgehen durfte, dass tatsächlich Rentenzahlungen o- der Kapitalleistungen bezogen werden. Ob der Gesuchsgegner eine Rente eine Kapitalleistung bezieht bzw. bezogen hat, wird das Betreibungsamt abzuklären haben. Mit der Einreichung der Belege hat der Gesuchsteller jedenfalls genügend glaubhaft gemacht bzw. belegt, dass zu verarrestierende Vermögensgegenstände vorliegen.

  1. Der Gesuchsteller macht beschwerdeweise als Arrestgrund nur noch das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG) geltend (vgl. act. 12 S. 2 mit act. 1 S. 2). Wie das Einzelgericht richtigerweise festhielt, ist dieser Arrestgrund gegeben. Ferner verlangt der Gesuchsteller im Gegensatz zum vorinstanzlichen Begehren neu Arrest für die Forderung von Fr. 67'980.ohne Zins (vgl. act. 12 S. 2 mit act. 1 S. 2).

  2. Die Arrestvoraussetzungen sind rechtsgenügend glaubhaft gemacht, und die Beschwerde erweist sich als begründet. Demnach ist dem Gesuchsteller der Arrest für die Forderungen von Fr. 400'000.- nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2001 und Fr. 67'980.zu bewilligen und es sind sämtliche Vorsorgeansprüche des Gesuchsgegners bei der C. Vorsorgestiftung, C. Stiftung und C. Leben AG, zu verarrestieren. In Gutheissung der Beschwerde ist das Urteil des Einzelgerichts vom 24. September 2013 insoweit aufzuheben, als die genannten Vorsorgeansprüche vom bereits erteilten Arrestbefehl nicht umfasst sind. Es wird zum Arrestbefehl des Einzelgerichts vom 24. September 2013 ein weiterer Arrestbefehl im Sinne der Gutheissung ausgestellt. Der Arrestbefehl des Einzelgerichts vom 24. September 2013 bleibt bestehen.

  3. Die erstinstanzliche Spruchgebühr ist zu bestätigen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Spruchgebühr ist, da der Gesuchsgegner am Verfahren nicht beteiligt ist, unabhängig vom Verfahrensausgang vom Gesuchsteller zu beziehen. Für den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl werden keine Kosten erhoben. Die Obergerichtskasse wird die Spruchgebühr mit dem für das Beschwerdeverfahren geleisteten Vorschuss verrechnen.

    Der Gesuchsteller wird berechtigt sein, die Spruchgebühr aus einem allfälligen Erlös des Arrestgegenstandes vorwegzunehmen (Art. 281 Abs. 2 SchKG).

  4. Ein Entschädigungsanspruch steht dem Gesuchsteller im Arrestbewilligungsverfahren nicht zu, zumal der Gesuchsgegner nicht angehört wird.

Es wird erkannt:
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. September 2013 (EQ130132) teilweise aufgehoben, und es wird ein zusätzlicher Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars „Arrestbefehl“ erteilt.

  2. Die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.wird bestätigt und von dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl an den Gesuchsteller gegen Empfangsschein; will der Gesuchsteller den Arrest vollstrecken lassen, hat er das Doppel des Arrestbefehls beim Betreibungsamt D. einzureichen.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 470'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel versandt am:

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