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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS130149
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS130149 vom 15.10.2013 (ZH)
Datum:15.10.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anfechtung der Publikation von Zahlungsbefehlen (Beschwerde über das Betreibungsamt)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibung; Publikation; SchKG; Zustellung; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; Zahlungsbefehle; Recht; Schweiz; Schuldner; Vorinstanz; Wohnsitz; Aufenthalt; Verfahren; Beschwerdeführers; Kanton; Elektronisch; Amtlich; Kantons; Bundesgericht; Bekanntmachung; Sinne; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Aufenthaltsort; Wohnort; Zustellungen
Rechtsnorm: Art. 140 ZPO ; Art. 17 KG ; Art. 20a KG ; Art. 23 ZGB ; Art. 27 KG ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 33a KG ; Art. 5 KG ; Art. 64 KG ; Art. 66 KG ; Art. 8a KG ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:109 III 3; 128 III 101; 129 III 556; 138 III 265;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS130149-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter

Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger.

Urteil vom 15. Oktober 2013

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer,

    gegen

  2. AG,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Anfechtung der Publikation von Zahlungsbefehlen

(Beschwerde über das Betreibungsamt C. )

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Juli 2013 (CB130010)

Erwägungen:

I.

Gegen den Beschwerdeführer (als einen von drei Gesamteigentümern) läuft ein Betreibungsverfahren auf Grundpfandverwertung vor dem Betreibungsamt

C. (fortan Betreibungsamt). Der Beschwerdeführer stellte dem Betreibungsamt - in eigenem Namen und im Namen der D. Aktiengesellschaft deren einziger Verwaltungsrat er gemäss zefix.ch ist - elektronisch verschiedene Schreiben zu (act. 14/1+2), worauf ihm das Betreibungsamt am 22. März 2013 per Email beschied, es werde die Zahlungsbefehle in vorliegend fraglicher Betreibungssache - gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung vom 10. September 2012 - am tt. April 2013 amtlich publizieren (vgl. act. 14/3). Mit besagter Verfü- gung hatte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer - nach diversen erfolglosen Zustellversuchen an dessen Wohnsitz in E. und nachdem dieser dem Betreibungsamt (stets auf elektronischem Weg und ohne Nennung einer auslän- dischen Aufenthaltsadresse oder eines Zustellempfängers in der Schweiz) mitgeteilt hatte, er befinde sich für längere Zeit geschäftlich in Asien - (ebenfalls per Email) wissen lassen, dass es die Zahlungsbefehle amtlich publizieren werde. Der Beschwerdeführer focht besagte Verfügung vom 10. September 2012 bei der Vorinstanz an. Seine Beschwerde wurde von dieser mit Urteil vom 25. Februar 2013 (act. 26/23, rechtskräftig) abgewiesen.

In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer erneut mehrfach elektronisch an das Betreibungsamt (act. 14/4-6) und teilte diesem mit (elektronischem) Schreiben vom 5. April 2013 schliesslich mit, sein Aufenthaltsort sei F. , G. - Strasse ..., H. , I. , Thailand. Da der Begriff Wohnort auch den Aufenthaltsort umfass[e], komme Art. 66 Abs. 3 SchKG zur Anwendung und eine öf- fentliche Publikation gehe nicht an (act. 14/7). Das Betreibungsamt beschied ihm darauf per Email noch einmal dasselbe wie schon am 22. März 2013 (nämlich amtliche Publikation aufgrund der rechtskräftigen Verfügung vom 10. September

2012, vgl. act. 14/8,) und veranlasste in der Folge die Publikation der fraglichen Zahlungsbefehle im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie im Amtsblatt des Kantons Zürich am tt. April 2013 (act. 9/1-6). Der Beschwerdeführer erhob gegen die amtlich publizierten Zahlungsbefehle mit (elektronischer) Eingabe vom 22. April 2013 beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag (act. 14/9) und reichte gleichentags (ebenfalls elektronisch) bei der Vorinstanz als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde gegen die Publikation der Zahlungsbefehle ein. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom

  1. uli 2013 ab.

    Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. August 2013 (per eGov Einschreiben, versandt am 26. August 2013, act. 23, vgl. 25/3+4) beim Obergericht fristgerecht Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Juli 2013 (act. 19 = act. 22 = act. 24, vgl. act. 20/2) und stellte folgende Anträge:

    1. In den Betreibungen Nr. ... des Betreibungsamts C. seien die im folgenden genannten Zahlungsbefehle und Publikationen der Zahlungsbefehle aufzuheben und die Aufhebung der im folgenden genannten Zahlungsbefehle und der Publikationen seien im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie im Zürcher Amtsblatt unter der gleichen Rubrik zu publizieren wie die Zahlungsbefehle, nämlich:

    1. unter der Publikationsnummer ... im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr.

      ... vom tt.04.2013 sowie unter der Publikationsnummer ... und im Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. ... vom tt.04.2013 publizierten Zahlungsbefehl gegen J. , K.

    2. unter der Publikationsnummer ... im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr.

      ... vom tt.04.2013 sowie unter der Publikationsnummer ... und im Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. ... vom tt.04.2013 publizierten Zahlungsbefehl gegen A. , E.

    3. unter der Publikationsnummer ... im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr.

... vom tt.04.2013 sowie unter der Publikationsnummer ... und im Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. ... vom tt.04.2013 publizierten Zahlungsbefehl gegen L. , E.

  1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

  2. Allen Entscheide und Mitteilungen in diesem Verfahren seien dem Beschwerdeführer via seine E-Mail-Adresse A. @A. .com über die Zustellungsplattform Incamail zu kommunizieren.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-20 und act. 26/1-25). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist in der Folge - soweit entscheidrelevant - einzugehen.

II.

Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 85 i.V.m. § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen.

Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und ist an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind, und dass in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet.

Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdeverfahren sind deshalb neue Tatsachenbehauptungen der beschwerdeführenden Partei zu den Vorgängen, welche zum vorinstanzlichen Verfahren bzw. Entscheid geführt haben, gemäss Art. 326 ZPO nicht zu hören; neue rechtliche Erwägungen hingegen sind zulässig (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3).

III.
  1. Die Vorinstanz erwog, die Publikation der Zahlungsbefehle durch das Betreibungsamt vom tt. April 2013 lasse sich nach der Mitteilung seines Aufenthaltsortes durch den Beschwerdeführer nicht mehr mit der Begründung des unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers rechtfertigen. Auch das Argument der nicht angemessenen Zustelldauer nach Thailand greife im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (vgl. BGE 129 III 556). Damit seien die Voraussetzungen für eine amtliche Publikation der Zahlungsbefehle durch das Betreibungsamt nicht erfüllt gewesen.

    Dennoch wies die Vorinstanz die Beschwerde (zusammengefasst) mit der Begründung ab, eine Aufhebung der Publikation und eine erneute Zustellung der Zahlungsbefehle dränge sich nicht auf, denn der Beschwerdeführer habe längst Kenntnis von den Zahlungsbefehlen erhalten und gegen diese rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern die erneute Zustellung der Zahlungsbefehle dem Beschwerdeführer zusätzliche Erkenntnisse verschaffen würde. Auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kostenargument vermöge kein hinreichendes Interesse zu begründen, denn im Falle der Aufhebung der Publikation und der damit zwangsläufig verbundenen erneuten Zustellung der (diesfalls noch zu übersetzenden) Zahlungsbefehle auf dem Rechtshilfeweg wür- den wohl sogar erheblich höhere Kosten entstehen als für die amtliche Publikation. Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Reputationsschaden (gegen- über seinen Klienten) durch die Publikation sei nicht ersichtlich, da Klienten jederzeit Einsicht in das Betreibungsregister des Beschwerdeführers verlangen könnten, wodurch sie ebenfalls Kenntnis von laufenden Betreibungsverfahren erhielten (Art. 8a SchKG).

  2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei irrelevant, ob die Kosten einer Zustellung eines Zahlungsbefehls nach Thailand höher ausfallen würden als die Publikationskosten. Zudem sei das Potenzial eines Reputationsschadens aufgrund der amtlichen Publikation wesentlich grösser als bei einem Eintrag im Betreibungsregister, was die Vorinstanz verkenne. Sein schutzwürdiges Interesse bestehe überdies darin, dass im zukünftigen Verlaufe des Betreibungsverfahrens die Betreibungsurkunden auf rechtskonforme Art zugestellt würden. Wenn aber bereits jetzt die Wiederholung der Zustellung einer rechtswidrig zugestellten Betreibungsurkunde abgelehnt werde, bestehe für das Betreibungsamt auch in Zukunft kein Grund, die gesetzlichen Zustellungsregeln zu befolgen.

  3. Das Bundesgericht hielt in BGE 128 III 101 (E. 2 m.w.H.) fest, dass, falls der Betriebene trotz fehlerhafter Zustellung vom Zahlungsbefehl Kenntnis erlangt, der Zahlungsbefehl (im Zeitpunkt der Kenntnisnahme) seine Wirkung zu entfalten beginnt, wodurch auch die Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlags ausgelöst wird. In BGE 138 III 265 (E. 3.2 und 3.3.4, je m.w.H.) erwog das Bundesgericht, dass der Betriebene mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG unter Umständen die Aufhebung der öffentlichen Bekanntmachung des Zahlungsbefehls wegen Verletzung von Art. 66 Abs. 4 SchKG verlangen könne, da mit der Ediktalzustellung u.a. Gebühren verbunden sowie moralische Interessen beeinträchtigt sein können. Hingegen sei die betreibungsrechtliche Beschwerde unzulässig, wenn damit bezweckt werde, lediglich die Rechtswidrigkeit der öffentlichen Bekanntmachung eines Zahlungsbefehls festzustellen, denn im Allgemeinen müsse mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG eine verfahrensrechtliche Korrektur bewirkt werden können. Auch eine Publikation eines Korrekturvermerks (im Sinne einer Gegendarstellung nach Art. 28 ff. ZGB) falle - wie allgemein die Publikation des Urteils über eine rechtswidrige öffentliche Bekanntmachung des Zahlungsbefehls - nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, sondern sei Sache des nach Art. 5 SchKG zuständigen Gerichts.

  4. Damit interessieren vorliegend primär die Konsequenzen einer allenfalls ungerechtfertigten Publikation. Folglich sind zu den diesbezüglich irrelevanten Ausführungen des Beschwerdeführers (angebliches Angebot der D. AG, die Kapitalforderungen und Zinsen im Sinne von Art. 110 Ziff. 2 OR zu tilgen; Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine allfällige Verzögerungsabsicht seinerseits bzw. zu den finanziellen Auswirkung einer solchen; Mutmassungen des Beschwerdeführers bezüglich der Interessen der Beschwerdegegnerin bzw.

    deren Absichten betreffend L. ; vgl. act. 23 S. 3 f.) keine Weiterungen angezeigt.

    Was der Beschwerdeführer aus der von ihm aufgeworfenen Irrelevanz der finanziellen Folgen der Zustellungsart ableiten will (act. 23 S. 2), geht aus seiner Beschwerdeschrift an die Kammer nicht hervor. Klar scheint immerhin, dass er allfäl- lige Mehrkosten (einer ungerechtfertigten Publikation gegenüber einer ordentlichen Zustellung) nicht zu tragen hätte. Dennoch ist vom Beschwerdeführer nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, inwiefern die Kostenfrage ein Grund dafür wäre, der öffentlichen Bekanntmachung die Wirksamkeit abzusprechen und die (zuvor mehrfach erfolglos versuchte) Zustellung zu wiederholen. Das Gleiche gilt für den Reputationsschaden: Das Vorliegen eines Reputationsschadens ist vom Beschwerdeführer erstens - soweit es sich bei seinen Vorbringen im Unterschied zu seiner Argumentation vor Vorinstanz nicht um unzulässige Noven handelt - nicht substantiiert dargetan (er weist in seiner Beschwerdeschrift an die Kammer lediglich auf ein mögliches Schadenspotential hin, act. 23 S. 4). Zweitens wäre diesem - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - mit einer erneuten Publikation zur Aufhebung der ursprünglichen Publikation nicht beizukommen. Denn es würden nicht die Zahlungsbefehle - deren formelle Korrektheit nicht angefochten wurde -, sondern nur deren Publikation durch eine weitere Publikation irgendwie aufgehoben. Nicht zu erkennen ist jedenfalls, inwiefern die öffentliche Bekanntmachung, Zahlungsbefehle hätten zwar zugestellt werden dürfen, aber nicht auf dem Weg der Publikation, die Reputation des Beschwerdeführers erhöhen könnte. Mit der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 III 265 E. 3.3.4) sind zudem über Haftungsfragen aus einem allfälligen Reputationsschaden im Rahmen vorliegender Beschwerde mangels Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden keine Weiterungen angezeigt; die Feststellung (allein) der Rechtswidrigkeit der Publikation rechtfertigt sich ebenfalls nicht. Ganz abgesehen davon würde es seltsam anmuten, zu fingieren, dass der Beschwerdeführer von den gegen ihn hängigen Betreibungsverfahren bzw. von den diesbezüglichen Zahlungsbefehlen keine Kenntnis erhalten hat, nachdem er um diese und deren Inhalt in Tat und Wahrheit weiss. Der Beschwerdeführer wusste im Vorfeld von der anstehenden Publikation und hat von den publizierten Zahlungsbefehlen (unbestritten) innert

    der Beschwerdebzw. Rechtsvorschlagsfrist Kenntnis genommen (vgl. act. 1 und 14/9 sowie die als act. 9/1-6 eingereichten Ausdrucke der fraglichen Publikationen). In der Folge konnte sich der Beschwerdeführer ohne Weiteres fristgerecht dahingehend zu den amtlichen Zahlungsaufforderungen äussern, dass er zum einen Rechtsvorschlag erhob (weil er die Auffassung der Forderungsgläubiger nicht teilt) und zum anderen eine Beschwerde bei der Vorinstanz einreichte. Damit ist er weder eines wesentlichen Rechtes verlustig gegangen noch ist ihm ein massgeblicher Nachteil entstanden. Zustellungen des Betreibungsamtes haben - und daran hat sich für das weitere Verfahren, entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers, auch das Betreibungsamt zu halten - formell und inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Das SchKG kennt hingegen keinen Anspruch des Schuldners auf längst mögliche Zustellwege. Treu und Glauben gebieten, dass auf eine tatsächliche persönliche Kenntnisnahme vom Zahlungsbefehl durch den Schuldner abgestellt wird, soweit nicht der Zahlungsbefehl selber mangelhaft ist. Wäre die Kenntnisnahme - was vorliegend nicht der Fall ist - umstritten, wäre sie entsprechend zu belegen. Für das weitere Verfahren hat es der Beschwerdeführer durch rechtzeitige Nennung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz oder seiner aktuell und auch weiterhin gültigen Wohnsitzadresse jederzeit in der Hand, eine amtliche Publikation zu verhindern. Auch der von ihm offenbar bevorzugten elektronischen Übermittlung nach Massgabe von Art. 33a und 34 SchKG und der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) steht - soweit es nicht die Zustellung einer Betreibungsurkunde i.S.v. Art. 64 ff. SchKG betrifft - nichts entgegen.

    Daher ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und es ist zusammengefasst kein Grund ersichtlich, weshalb dieser aufzuheben wäre. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, womit auch das vom (rechtskundigen) Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung (dessen beabsichtigte Wirkung auf den abweisenden Beschwerdeentscheid der Vorinstanz ohnehin fraglich bleibt) hinfällig wird.

  5. Die Vorinstanz kritisiert das Betreibungsamt, weil es eine Zustelldauer nach Thailand mit 4-8 Monaten als nicht angemessen i.S.v. Art. 66 Abs. 4 Ziff. 3 SchKG qualifiziert und daher von einer rechtshilfeweisen Zustellung abgesehen hat. Im BGE 129 III 556 (Pra 2004 Nr. 13) werde von einer zu erwartenden Zustelldauer von 5-15 Monaten ausgegangen, was vom Bundesgericht noch nicht als unangemessen lang im Sinne von Art. 66 Abs. 4 Ziff. 3 SchKG angesehen werde. Dass eine rechtshilfeweise Zustellung ins Ausland erfolgen muss, ist für den Fall vorgesehen, dass der Schuldner im Ausland wohnt. Gerade das behauptet der Beschwerdeführer allerdings nicht. Zudem hat er bis anhin offen gelassen, wie lange sein Auslandaufenthalt andauern wird und ob er konstant an der von ihm dem Betreibungsamt schliesslich mitgeteilten Adresse erreichbar bleiben wird. Auch das schafft eine Differenz zum Wohnsitz, der in der Regel, was sich schon aus dem Wohnsitzbegriff ergibt, auf Dauer angelegt ist.

    Der Beschwerdeführer hat im Verfahren CB120059 sowie im laufenden Verfahren vor Vorinstanz ausgeführt, dass er in der Schweiz wohne und dass er im Anwaltsregister des Kantons Zürich als praktizierender Anwalt registriert sei; er betreue im Inund Ausland eine Reihe von Kunden, vor allem auf dem Gebiet des Steuerrechts (act. 1 S. 2; act. 26/1 S. 2, S. 4). Die Vorinstanz habe im Verfahren CB120059 (act. 26) rechtskräftig festgestellt, dass Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG entgegen dem zu engen Wortlaut gleichermassen gelte, wenn der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt sei. Das bedeute, dass - nachdem er seine Aufenthaltsadresse nunmehr bekannt gemacht habe - nur noch eine rechtshilfeweise Zustellung gemäss Art. 66 Abs. 3 SchKG zulässig sei (act. 1 S. 2; act. 14/7). Zu klären gilt es deshalb, ob Art. 66 Abs. 3 SchKG auch gilt, wenn der Schuldner sich im Ausland aufhält. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung einer Gesetzesbestimmung - es handelt sich um Rechtsanwendung - anders als der Beschwerdeführer meint, nicht in Rechtskraft erwachsen kann.

    Wird mit dem Beschwerdeführer von einem Wohnsitz am Betreibungsort

    (E. ) in der Schweiz ausgegangen, so richtet sich die Zustellfrage nach Art. 64 SchKG. Abs. 1 sieht vor, dass Betreibungsurkunden am Wohnort zuzustellen sind und, wenn dort niemand, weder der Schuldner noch eine Person, an die die

    Ersatzzustellung vorgenommen werden kann, angetroffen wird, die Übergabe an einen Gemeindeoder Polizeibeamten erfolgt (Abs. 2). Diese Übergabe geschieht mit dem Zweck, dass insbesondere die Polizei besser in der Lage ist, einen Schuldner ausfindig zu machen (BSK SchKG I-Angst, N. 21 zu Art. 64). Diese muss alles daran setzen, den Schuldner persönlich zu erreichen, sei es am Wohnort oder am Arbeitsort, auf der Strasse, in öffentlichen Lokalen und anderswo (BSK SchKG I-Angst, N. 22 zu Art. 64).

    Art. 66 SchKG trägt die Überschrift bei auswärtigem Wohnsitz des Schuldners oder bei Unmöglichkeit der Zustellung. Nach BGE 109 III 3 f. ist die schriftliche Mitteilung des Schuldners an das Betreibungsamt, Zustellungen könnten an eine bestimmten Adresse erfolgen, nicht geeignet, die gesetzlichen Zustellungsvorschriften ausser Kraft zu setzen. Ein Betreibungsschuldner könne nicht nach seinem Belieben verlangen, dass Zustellungen an einem andern Ort vollzogen werden als am Wohnsitz. Eine Abweichung von diesem Grundsatz sehe Art. 66 Abs. 1 SchKG zwar vor, jedoch nur für den Fall, dass der Schuldner nicht am Orte der Betreibung wohnt. Diese Aussage ist insofern zu relativieren, als die Bezeichnung eines Zustellempfängers, jedenfalls wenn damit die Erreichbarkeit für qualifizierte Zustellungen sichergestellt wird, nicht ausgeschlossen ist, ja im Sinne der ratio legis geboten ist (vgl. dazu ausführlich Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Lausanne, 1999, N. 16 zu Art. 64).

    Art. 64 - 66 SchKG bilden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 109 III 100 f.) eine Einheit. Damit fragt sich, ob und inwieweit Art. 66 SchKG bei einem Schuldner mit Wohnsitz in der Schweiz, der sich lange Zeit im Ausland aufhält, anwendbar ist, weil die Übergabe an einen Gemeindeoder Polizeibeamten (Art. 64 Abs. 2 SchKG) bei Landesabwesenheit zum Vorneherein nicht zum Ziel führen kann. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass Zustellungen am ausländischen Wohnort und jene am ausländischen Aufenthaltsort gleich zu behandeln seien und zieht daraus den Schluss, dass er trotz seines Wohnsitzes in der Schweiz Anspruch auf rechtshilfeweise Zustellung habe (Art. 66 Abs. 3 SchKG). Das trifft aus folgenden Gründen nicht zu:

    Wohnsitz verlangt Präsenz. Der Beschwerdeführer will Art. 23 ZGB angewendet wissen, woraus sich die Wohnsitzdefinition ergibt. Diese umfasst zwei Kriterien: Objektiv der physische Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens, was eine gewisse Regelmässigkeit der Anwesenheit voraussetzt. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass die Anwesenheit ununterbrochen sein muss; bei Ferien, für geschäftliche Verrichtungen etc. sind Abwesenheiten mög- lich und üblich. Hingegen können solche Abwesenheiten nicht dazu führen, dass eine Person während Monaten, ja Jahren nicht präsent und damit auch nicht erreichbar ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, er halte sich seit dem 5. September 2011 im asiatischen Raum auf (act. 26/1 Rz 9 ff.). Dort sei er ununterbrochen gewesen (jedenfalls bis mindestens zum 25. August 2013 (Datum der Beschwerdeeingabe bei der Kammer), für die Folgezeit liegen keine verbindlichen Angaben vor). Das sind annähernd zwei Jahre, in denen der Beschwerdeführer weder persönlich noch mittels eines Vertreters erreicht werden konnte, was nicht nur für seine Gläubiger bzw. das Betreibungsamt, sondern auch deshalb problematisch ist, weil der Beschwerdeführer als Anwalt registriert ist (und ausserdem die Funktion eines einzigen Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift in der in

    E. domizilierten D. AG innehat).

    Im Sinne der vom Bundesgericht erwähnten Gesamtbetrachtung der Zustellvorschriften (vgl. BGE 109 III 3 f.) ist - wenn Art. 66 Abs. 3 SchKG nicht einschlägig ist und Art. 64 Abs. 2 SchKG (Übergabe an Gemeindeund Polizeibehörden) bei Auslandsabwesenheit nicht zielführend sein kann - als verbleibende Möglichkeit Abs. 4 ins Auge zu fassen. Ziff. 1 ist offensichtlich unzutreffend, weil der Wohnort des Beschwerdeführers in der Schweiz und ausserdem bekannt ist (dort ist der Beschwerdeführer allerdings seit Herbst 2011 nicht erreichbar). Ziff. 3 darf gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 129 III 556 = Pra 2004 Nr.

    13) auf Grund des Zeithorizontes der Zustellungen nicht angewendet werden.

    Bleibt demnach Ziff. 2, welcher die beharrliche Entziehung des Schuldners als Grund für die öffentliche Bekanntmachung vorsieht. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er ein verfassungsmässiges Recht auf freie Wahl seines Aufenthaltsortes habe und nicht gezwungen werden könne, sich in E. aufzuhalten. Ausserdem sei er nicht verpflichtet, eine gewerbsmässige Vertretung gemäss Art. 27 SchKG zu bestellen. Der vorübergehende Aufenthalt zu geschäftlichen Zwecken im asiatischen Raum begründe keinen Wohnsitz und er werde nach Erledigung der geschäftlichen Angelegenheiten nach E. zurückkehren. Eine Rückkehr zur Entgegennahme des Zahlungsbefehls komme nicht in Frage. Der Schuldner habe weder sein Privatnoch sein Berufsleben so einzurichten, dass er für die Zustellung allfälliger zukünftiger Betreibungsurkunden immer in der Schweiz in der Wartestellung präsent sei. Müsste er das, so wären seine verfassungsmässigen und Menschenrechte der persönlichen Freiheit, der Wirtschaftsfreiheit und der Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzt (act. 26 S. 4).

    Unabhängig davon, dass inzwischen seine derzeitige Aufenthaltsadresse bekannt ist (allerdings nach wie vor ohne einigermassen verbindliche Angaben über die Dauer seiner Abwesenheit und der Dauer der temporären Adresse in Thailand, die bei der rechtshilfeweisen Zustellung in einigen Monaten noch bestehen müsste), führt dies dazu, dass der Beschwerdeführer praktisch zwei Jahre am Wohnort nicht angetroffen werden konnte und damit nicht erreichbar im Sinne der Zustellvorschriften von Art. 64 SchKG war. Anstatt der Übergabe an Gemeindeund Polizeibeamte bleibt daher einzig die Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung, ausser der Beschwerdeführer hätte einen Zustellempfänger bezeichnet. Mit der Formulierung der Zustellvereitelung (beharrliches Entziehen) dürfte in der Regel ein dolöses Verhalten gemeint sein, mit welchem der Zustellungsmechanismus absichtlich unterlaufen wird. Wie es sich mit den Intentionen des Beschwerdeführers verhält und ob es reicht, dass er sich in keiner Weise kooperativ verhalten hat, wie die Korrespondenz mit dem Betreibungsamt zeigt, muss nicht abschliessend geklärt werden. Es genügt, dass er eine Situation geschaffen hat, die eine Zustellung für unangemessen lange Zeit ausschliesst. Der Hinweis, er könne nicht gezwungen werden, sich eines gewerbsmässigen Vertreters zu bedienen, trifft zu, betrifft aber nicht die vorliegende Konstellation, wo es um die Bezeichnung eines Zustellempfängers (vergleichbar Art. 140 ZPO) geht. Richtig ist, dass es auch keine Pflicht zur Bezeichnung eines Zustellempfängers gibt, allerdings muss dies in Fällen wie dem vorliegenden, wenn der Beschwerdeführer für Behörden und Gläubiger trotz eines behaupteten Wohnortes in der Schweiz während fast zwei Jahren nicht erreichbar war, zur öffentlichen Bekanntmachung füh- ren.

  6. Sodann erstaunt der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter der Kanzleiadresse M. -Strasse ..., E. nach wie vor im Anwaltsregister des Kantons Zürich als Rechtsanwalt eingetragen ist. Denn aus der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA ergibt sich, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unter ihrer Kanzleiadresse für Behörden (und die Klientschaft) für Zustellungen etc. erreichbar zu sein und gegebenenfalls eine Stellvertretung zu organisieren haben (vgl. Fellmann, in Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 N 17). Es mutet zudem befremdend an, dass der Beschwerdeführer zwar in regem Emailkontakt mit dem Betreibungsamt steht, diesem alle möglichen Dinge mitteilt und von diesem gehört werden will, zu einer unkomplizierten ordentlichen Zustellung jedoch keine Hand bieten will bzw. offenbar lange nicht wollte. Auch hat der Beschwerdeführer besagte Adresse in Thailand bisher in keinem seiner Dokumente im Behördenverkehr verwendet. Seine Eingaben enthalten M. -Strasse ..., E. bzw. in jüngerer Zeit N. -Strasse ..., Zü- rich (Postzentrum ) als Absenderadresse (vgl. act. 16). Dass die Eingaben neben dem Datum den Vermerk Bangkok oder Singapur aufweisen, mag allenfalls der Hinweis auf den Ort sein, an dem die Eingaben verfasst wurden. Belegt ist damit aber nichts, weshalb offen gelassen werden kann, was die Vermerke neben dem Datum bezwecken sollen.

IV.

Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsinstanzen über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer elektronisch, und - unter Beilage der erstinstanzlichen Akten - an das Bezirksgericht Meilen sowie an das Betreibungsamt C. , je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger versandt am:

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