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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS130132: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall bezüglich Existenzminimum entschieden. Die Beschwerde wurde von A. gegen die B. AG eingereicht. Das Gericht entschied, dass die Mietkosten ab Oktober 2013 von Fr. 1'520 auf Fr. 1'400 gesenkt werden müssen. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Die Kosten des Verfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wurden als kostenlos erklärt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS130132

Kanton:ZH
Fallnummer:PS130132
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS130132 vom 22.08.2013 (ZH)
Datum:22.08.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Existenzminimum (Beschwerde über das Betreibungsamt)
Schlagwörter : Betreibung; Betreibungs; Betreibungsamt; SchKG; Pfändung; Existenzminimum; Mietzins; Schuldner; Vorinstanz; Vonder; Mühll; Hinweis; Beschwerdeführers; I-Vonder; Kanton; Beschwerdegegner; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Urteil; Entscheid; Notbedarf; Betreibungsamtes; Kantons; Meilen; Betrag; Bezirksgericht; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; ärtige
Rechtsnorm:Art. 20a KG ;Art. 326 ZPO ;Art. 88 OR ;Art. 90 BGG ;Art. 93 KG ;
Referenz BGE:108 III 12; 109 III 52; 119 III 71; 86 III 11;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS130132

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS130132-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin

lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke.

Urteil vom 22. August 2013

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

  1. B. AG,

  2. Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

Nr. 2 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

betreffend Existenzminimum

(Beschwerde über das Betreibungsamt C. )

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Juli 2013 (CB130015)

Erwägungen:
  1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

    1. Am 28. Februar 2013 traf das Fortsetzungsbegehren der B. AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin 1) in der Betreibung Nr. 1 gegen A. (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Betreibungsamt C. ein (act. 6/1 S. 2). Dessen Mitarbeiter, D. , vollzog darauf am 12. März 2013 in Anwesenheit des Beschwerdeführers die Pfändung (act. 5 S. 1, act. 6/1 S. 1 und act. 2/3 S. 5 = act. 6/4 S. 5). Er setzte das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers auf Fr. 3'226.-fest (vgl. act. 2/3 S. 4 = 6/4 S. 4). Nachdem am

      4. April 2013 das Fortsetzungsbegehren des Kantons Zürich (im Folgenden: Beschwerdegegner 2) in der Betreibung Nr. 2 eingetroffen war (act. 6/2 S. 2), teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer den Pfändungsanschluss dieses Gläubigers mit (act. 6/2 S. 1). Am 22. April 2013 wurde die Pfändungsurkunde Nr. 3 (act. act. 2/3 = 6/4) versandt. Mit Verfügung des selben Tages teilte D. vom Betreibungsamt C. dem Beschwerdeführer überdies mit, dass ab dem

      1. Oktober 2013 in seiner monatlichen Existenzminimumsberechnung nur noch ein Betrag von Fr. 1'400.-für Wohnkosten berücksichtigt werde, da sein Mietzins von Fr. 1'520.-- über dem ortsüblichen Tarif liege (act. 2/4 = act. 6/3).

    2. Der Beschwerdeführer gelangte darauf rechtzeitig mit Beschwerde vom

  2. Mai 2013 (Datum Poststempel: 3. Mai 2013; act. 1) an das Bezirksgericht Meilen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen. Er verlangte eine Korrektur der Notbedarfsberechnung, namentlich sollte zusätzlich ein Betrag von Fr. 300.-für auswärtige Verpflegung berücksichtigt werden. Überdies beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm weiterhin ein monatlicher Mietzins von

Fr. 1'520.-zu gestatten. Dem Betreibungsamt C. und den Beschwerdegegnern wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2013 (act. 3) eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um eine Vernehmlassung und die Akten bzw. eine Beschwerdeantwort einzureichen. Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 (Datum Poststempel: 17. Mai 2013) liess sich das Betreibungsamt C. vernehmen (act. 5) und reichte seine

Akten ein (vgl. act. 6/1-4). Davon haben die Parteien mit Einschreiben vom 24. Mai 2011 Kenntnis erhalten (vgl. act. 7/1-3 und act. 8). Das Bezirksgericht Meilen wies die Beschwerde in der Folge mit Urteil vom 23. Juli 2013 ab (act. 9 = act. 12 =

act. 14).

1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

2. August 2013 (Datum Poststempel: 3. August 2013) hierorts rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 10/4). Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2013 (act. 15) wurde den Beschwerdegegnern je eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Sie liessen diese ungenutzt verstreichen (vgl.

act. 16/1 und act. 16/2).

  1. Berechnung des Notbedarfs in der Pfändung vom 12. März 2013

    1. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass das Erwerbseinkommen so weit gepfändet werden kann, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG; vgl. act. 9 S. 4 und S. 6). Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf Existenzminimum bezeichnet (BSK SchKG I- Vonder Mühll, Art. 93 N 21). Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist der Zeitpunkt der Pfändung. Nachträglichen Änderungen der Verhältnisse ist mit einer Revision der Einkommenspfändung Rechnung zu tragen (BGE 108 III 12 f.).

    2. Der Betreibungsbeamte hat das Existenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Dabei hat er das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 zu berücksichtigen (act. 9 S. 6). Er hat sich jedoch nicht blindlings an die aufgestellten Berechnungsrichtlinien zu halten, sondern stets zu prüfen, ob deren Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt und sowohl den Interessen des Schuldners als auch denjenigen der Gläubiger Rechnung trägt (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 21 mit Hinweis auf BGE 86 III 11; act. 9 S. 7).

    3. Zusätzlich zum monatlichen Grundbetrag ist in der Regel der effektive monatliche Mietzins bei der Notbedarfsberechnung zu berücksichtigen (vgl. Ziffer II und III.1.1 des Kreisschreibens; BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 23). Dementsprechend hat das Betreibungsamt C. anlässlich der Pfändung vom 12. März 2013 den Mietzins des Beschwerdeführers von Fr. 1'520.-pro Monat in seine Berechnungen miteinbezogen (vgl. act. 2 S. 4).

    4. Soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, sind auch unumgängliche Berufsauslagen zum Notbedarf zu zählen. Dazu gehört unter anderem ein Betrag von Fr. 5.-bis Fr. 15.-für jede Hauptmahlzeit bei Nachweis von Mehrauslagen bei auswärtiger Verpflegung (vgl. Ziffer III.3.2 des Kreisschreibens mit Hinweis auf ZR 84 [1985] Nr. 68).

      Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil eingehend und zutreffend dargelegt, dass nach dem hier anwendbaren Effektivitätsgrundsatz sämtliche Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (act. 9 S. 7 mit Hinweisen; vgl. auch BSK SchKG I-Vonder Mühll,

      Art. 93 N 25). Der Betreibungsbeamte hat zwar die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommensteils führen, von Amtes wegen abzuklären. Der Schuldner ist aber zur Mitwirkung verpflichtet und hat den Beamten bei der Pfändung über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben, insbesondere Belege vorzulegen (BGE 119 III 71 f.; BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 16, N 25 und N 43; vgl. act. 9 S. 7).

      Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsdarstellung des Betreibungsamtes C. hat der Beschwerdeführer Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung bei der Pfändung weder konkretisiert noch belegt (act. 5 S. 1). Dies steht im Einklang mit dem vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben an das Betreibungsamt C. vom 13. März 2013 (act. 2/2). Erst bei der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, er sei gezwungen, auswärts zu essen, da es für ihn unmöglich sei, dafür von seinem Arbeitsort E. nach Hause zurückzukehren. Eine warme Mahlzeit pro Tag sei angebracht für jemanden, der täglich arbeiten gehe; er lebe alleine und habe niemanden, der ihm das Essen

      vorbereite am Abend ein warmes Essen auftische. Insbesondere sei er gesundheitlich angeschlagen und solle auf die Anweisung seines Hausarztes am Abend nicht zu viel zu sich nehmen (act. 1 S. 2).

      Zum Beleg seiner Ausführungen reichte der Beschwerdeführer ein Zeugnis von Dr. med. F. , Allgemeine Medizin FMH, ein. Demnach sei für den Beschwerdeführer wegen seiner Zuckerkrankheit bei massivem Übergewicht aus medizinischen Gründen eine ausgewogene Ernährung indiziert, was unbedingt eine Hauptmahlzeit am Mittag verlange und am Abend kleinere Mahlzeiten. Aus diesem Grunde sollten finanzielle Restriktionen die Mittagsmahlzeiten aus medizinischen Gründen nicht beeinträchtigen (act. 2/1). Zu diesem Dokument ist vorab zu bemerken, dass es vom 2. Mai 2013 datiert, mithin einige Zeit nach der hier relevanten Pfändung vom 12. März 2013 verfasst wurde. Es wäre allenfalls im Rahmen einer Revision der Pfändung zu berücksichtigen. Insbesondere ist der Vorinstanz beizupflichten, dass aus dem eingereichten Arztzeugnis nicht ansatzweise hervor geht, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Auslagen für auswärtige Verpflegung tatsächlich bezahlt hat (act. 9 S. 10). Belege dafür, dass die behaupteten Mehrkosten regelmässig anfallen und bezahlt werden, hat er weder beim Betreibungsamt C. noch bei der Vorinstanz eingereicht (vgl. act. 5, act. 6/1-4 und act. 9 S. 10). Dies hat der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift vom 2. August 2013 anerkannt (act. 13 S. 2).

      Er hat jedoch neu den Einwand erhoben, dass bei früheren Lohnpfändungen kein Mitarbeiter des Betreibungsamtes je entsprechende Unterlagen von ihm verlangt habe (act. 13 S. 2). Ob dies tatsächlich zutrifft, kann vorliegend offen bleiben. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Pfändung vom 12. März 2013 offenbar korrekt von D. vom Betreibungsamt C. auf die erforderlichen Voraussetzungen zur Berücksichtigung der in Frage stehenden Auslagen aufmerksam gemacht wurde (vgl. act. 2/2). Vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheides wurde er darüber hinaus mit der Vernehmlassung des Betreibungsamtes C. vom 16. Mai 2013 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die behaupteten Mehrauslagen nicht wie gefordert belegt worden seien (act. 5 S.

      1 und act. 7/3). In der Folge hat der Beschwerdeführer weder behauptet, dass entsprechende Unterlagen existieren, noch solche beigebracht.

      In seiner Beschwerdeschrift vom 2. August 2013 stellt er neu die Behauptung auf, in der Kantine, in welcher er seine Mahlzeiten einnehme, würden keine Quittungen ausgestellt. Er könne jedoch Zeugen bringen, die ihn jeden Tag dort essen sehen gar mit ihm zusammen essen würden (act. 13 S. 2). Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen ebenso wenig zu berücksichtigen sind wie neue Beweismittel (vgl. Art. 326 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.v.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Dennoch ist er darauf hinzuweisen, dass ein Schuldner, der eine Zahlung leistet, von Gesetzes wegen dazu berechtigt ist, eine Quittung zu fordern (vgl.

      Art. 88 Abs. 1 OR). Die neue Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers vermöchte daher ohnehin nicht zu überzeugen.

    5. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 2. August 2013 nichts vorgebracht hat, weswegen das vorinstanzliche Urteil bezüglich der angefochtenen Pfändung vom 12. März 2013 korrigiert werden müsste. Seine Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet.

  2. Wohnkosten ab Oktober 2013

    1. Im Einklang mit dem Betreibungsamt C. und der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins nach Ablauf des nächsten gesetzlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabzusetzen ist (vgl. Ziffer

      III.1.1 des Kreisschreibens mit Hinweis auf BGE 109 III 52 f und 119 III 73; BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 23 und N 26; vgl. auch act. 2/4 und act. 9 S. 8). Dabei spielt es keine Rolle, dass es einem Schuldner mit vorhandenen Betreibungsregistereinträgen schwer fallen dürfte, eine neue Wohnung zu finden (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 26 mit Hinweis auf BlSchK 2007 S. 249; act. 9 S. 9). Der diesbezüglich erhobene Einwand des Beschwerdeführers erweist sich damit als von vorneherein als unbehelflich (act. 1 S. 1 und act. 13 S. 1). Ebenso

      kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner ohne weiteres dazu in der Lage ist, für eine neue Wohnung eine Kaution zu leisten (act. 9 S. 9 mit Hinweis auf Bühler, Betreibungsund prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 648). Es ist deshalb auch nicht näher auf die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geäusserten Bedenken einzugehen (act. 1 S. 1 und act. 13 S. 1).

    2. Die Vorinstanz hat insoweit zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorhandenen Unterlagen alleine eine 2 ½-Zimmerwohnung in

      G. bewohnt (act. 9 S. 8 mit Hinweis auf act. 6/1 und act. 6/4 S. 4). Es ist ihr beizupflichten, dass die Anzahl Zimmer der betreffenden Wohnung für einen Einpersonenhaushalt durchaus üblich, jedenfalls nicht unangemessen ist (vgl. act. 9

      S. 8). Zwar trifft es zu, dass das Betreibungsamt C. nachvollziehbar dargelegt hat, wie es ein Normalmass von Fr. 1'400.-für Mietkosten eines Einpersonenhaushalt am Wohnort des Beschwerdeführers ermittelt hat (vgl. act. 5 S. 1 f. und act. 9 S. 8 f.). Der Einwand des Beschwerdeführers, ein Mietzins von

      Fr. 1'520.-entspreche absolut den ortsüblichen Mieten in G. (act. 1 S. 1 und act. 13 S. 1), ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, da dieser Betrag lediglich Fr. 120.-von den vom Betreibungsamt C. ermittelten Ansatz abweicht. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'575.-erzielt (vgl. act. 2/3 S. 4), erscheint ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'520.-- nicht als unangemessen. Bezüglich des vom Betreibungsamt C. und von der Vorinstanz geforderten Wohnungswechsels wäre darüber hinaus zu bedenken, dass angesichts der relativ geringen Differenz von Fr. 120.-pro Monat wegen der anfallenden Umzugskosten für die Beschwerdegegner bzw. die weiteren Gläubiger gar kein kaum ein finanzieller Erfolg zu verbuchen wäre (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 26 mit Hinweis auf BlSchK 2007 S. 143).

    3. In Anbetracht der massgebenden Umstände erscheint die Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten von Fr. 1'520.-auf Fr. 1'400.-per 1. Oktober 2013 als unangemessen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als begründet.

  3. Fazit

    Auf Grund der dargelegten Erwägungen ist die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. August 2012 gutzuheissen, soweit er mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Betreibungsamtes C. vom 22. April 2013 betreffend Mietzinsreduktion in der Existenzminimumsberechnung per 1. Oktober 2013 verlangt. Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen.

  4. Kostenund Entschädigungsfolgen

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Den Beschwerdegegnern sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden. Es darf ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Betreibungsamtes C. vom 22. April 2013 betreffend Mietzinsreduktion in der Existenzminimumsberechnung per 1. Oktober 2013 aufgehoben.

  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  3. Es werden keine Kosten erhoben.

  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sowie an das Betreibungsamt C. , je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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