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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS130112: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hat in einem Fall bezüglich einer Pfändungsurkunde entschieden. Der Beschwerdeführer hatte gegen die Festsetzung seines Existenzminimums durch das Betreibungsamt Einspruch erhoben. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer an die obere kantonale Aufsichtsbehörde appellierte. Das Gericht entschied, dass die Wohnkosten des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2013 auf Fr. 3'000.-- festgesetzt werden sollen. Die pfändbare Quote wurde auf Fr. 4'698.35 festgelegt. Die Kosten des Verfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wurden als kostenlos erklärt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS130112

Kanton:ZH
Fallnummer:PS130112
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS130112 vom 08.07.2013 (ZH)
Datum:08.07.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Pfändungsurkunde (Beschwerde über das Betreibungsamt)
Schlagwörter : Wohnung; Existenzminimum; Betreibung; Wohnkosten; SchKG; Ehefrau; Zimmer; Aufsichtsbehörde; Urteil; Kanton; Beschwerdeführers; Verfahren; Kündigung; Vorinstanz; Mietzins; Recht; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamt; Horgen; Bezirksgericht; Existenzminimums; Bestimmungen; -Zimmer-Wohnung; Pfändung; Obergericht; Herabsetzung; Einkommen
Rechtsnorm:Art. 20a KG ;Art. 266m OR ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 93 KG ;
Referenz BGE:114 III 12; 116 III 15; 129 III 526;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS130112

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS130112-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili.

Urteil vom 8. Juli 2013

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

betreffend Pfändungsurkunde

(Beschwerde über das Betreibungsamt B. )

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 24. Mai 2013 (CB130007)

Erwägungen:

1.

1.1. Am 11. Januar 2013 vollzog das Betreibungsamt B. in der Betreibung Nr. ... gegen den Beschwerdeführer die Einkommenspfändung. Gemäss Pfän- dungsurkunde vom 25. Februar 2013, Pfändungs-Nr. , wurde das Existenzminimum des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 auf Fr. 9'720.60.-- und durch Herabsetzung der Wohnkosten für die Zeit ab

  1. Juli 2013 auf Fr. 5'136.60 monatlich festgesetzt. Daraus resultierte bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 12'335.-bzw. von Fr. 10'834.95 netto ab Januar 2013 eine Pfändungsquote von Fr. 1'114.35 und ab Juli 2013 eine Quote von Fr. 5'698.35. In diesem Umfang wurde der Lohn des Beschwerdeführers längstens bis zum 11. Januar 2014 gepfändet. Es handelt sich dabei um eine stille Lohnpfändung (act. 4/1).

    1. Mit Eingabe vom 14. März 2013 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde und rügte die Berechnung des Existenzminimums ab dem 1. Juli 2013 (act. 1). Er beantragte sinngemäss, dieses sei wie in der Zeit davor unter Berücksichtigung des monatlichen Mietzinses in Höhe von Fr. 6'584.-auf Fr. 9'720.60 festzusetzen. Mit Urteil vom

      24. Mai 2013 wies das Bezirksgericht Horgen die Beschwerde ab (act. 8 = act. 11).

    2. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (act. 12). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Festsetzung des Existenzminimums im Sinne des bereits vor Vorinstanz gestellten Antrages. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 322 ZPO und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.

2.

    1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss

      § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

    2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

    3. Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

3.

    1. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid die allgemeinen rechtlichen Grundlagen der Einkommenspfändung nach Art. 93 Abs. 1 SchKG zutreffend dar

      (act. 11 S. 3). Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hat für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Kreisschreiben vom 16. September 2009 Richtlinien zur Ermittlung des Existenzminimums als Grundlage aufgestellt (nachfolgend Kreisschreiben). Der Betreibungsbeamte hat sich soweit möglich, aber nicht ausschliesslich an diese Richtlinien zu halten. Er hat das Existenzminimum im einzelnen Fall nach den konkreten Umständen festzusetzen, wobei seinem Ermessen ein weiter Spielraum zukommt (VONDER MÜHLL, BSK SchKG-I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 93 N 21).

      Die Vorinstanz hielt im Weiteren fest, die effektiv anfallenden Wohnkosten seien zwar im Existenzminimum zu berücksichtigen, aber nur, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen würden. Wenn der monatliche Mietzins zu hoch sei, sei dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen. In der Regel sei ein überhöhter Mietzins nach Ablauf des nächsten ordentlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herzusetzen. Alleine die Tatsache, dass mit dem Betreibungsregistereinträgen eine günstige Wohnung nicht leicht zu finden sei, die angespannte Lage des Wohnungsmarktes würden die Beibehaltung der überhöhten Wohnkosten nicht rechtfertigen (act. 11 S. 3).

      Gestützt darauf erwog sie zusammengefasst, der Beschwerdeführer wohne in einer 4-Zimmer-Wohnung in C. . Der Mietzins betrage Fr. 6'584.-im Monat. Der Beschwerdeführer wohne mit seiner Ehefrau und allenfalls noch mit einem Kind in dieser Wohnung. Auf Grund dieser familiären Situation benötige der Beschwerdeführer maximal eine 3-Zimmer-Wohnung. Für eine solche Wohnung in Zürich und Umgebung erscheine ein Mietzins in der Höhe von Fr. 2'000.-als angemessen. Deshalb erscheine es angemessen, im Existenzminimum des Beschwerdeführers nach Ablauf einer Übergangsund der Kündigungsfrist ab dem

      1. Juli 2013 nur noch Wohnkosten Höhe von Fr. 2'000.-zu berücksichtigen (act. 11 S. 3 f.).

    2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei für ihn essentiell, dass er mit seiner Ehefrau und der erwachsenen Tochter, die sich noch in der Erstausbildung befinde, in der bisherigen Wohnung bleiben könne. Zudem seien Mietkosten von monatlich Fr. 6'000.-in C. ortsüblich. Er und seine Familie würden seit 17 Jahren in dieser Gemeinde leben und sie seien da verwurzelt (act. 12

      S. 3). Es sei nicht zumutbar eine Wohnung in Zürich und Umgebung zu suchen, insbesondere auch deshalb, weil er unter ungeheurem psychischem Druck stehe. Einerseits auf Grund der ungerechtfertigten Betreibungen der Steuerämter und der damit zusammenhängenden Verfahren. Auf der anderen Seite seien von seinem Arbeitgeber Umstrukturierungen und Entlassungen angeordnet worden. Werde ihm gekündigt, werde er keine neue Anstellung mehr finden. Auch seine Ehefrau, die seit einigen Jahren krank sei, finde keine Arbeit (act. 12 S. 3 f.). Die bisherige Wohnung sei eigentlich eher eine grössere 3-Zimmer-Wohnung, weil die als Waschküche konzipierte Ecke als Zimmer bezeichnet werde. Eine 3-ZimmerWohnung, die den durch den gesundheitlichen Zustand der Ehefrau bedingten baulichen Voraussetzungen entspreche, sei in C. für Fr. 2'000.-- nicht zu finden, und wenn doch, so sei auf Grund des finanziellen Hintergrundes nicht mit einem Zuschlag zu rechnen (act. 12 S. 4 f.). Es sei falsch, dass die Wohnung per Ende Juni 2013 hätte gekündigt werden können. Für eine Kündigung bedürfe es der Zustimmung seiner Ehefrau, die dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei. Ein Umzug sei unter Beachtung des in Betreibung gesetzten Betrages nicht verhältnismässig, weil die Forderung auch bei Berücksichtigung der höheren Wohnkosten anfangs des nächsten Jahres beglichen sein werde (act. 12

      S. 5).

    3. Der Beschwerdeführer verkennt damit, dass für das Existenzminimum nicht etwa der standesgemässe gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen ist. Massgebend sind die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers, weil es nur so möglich ist, den Interessen des Schuldners und des Gläubigers in ausgeglichener Weise Rechnung zu tragen (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N 21). Es mag vielleicht zutreffen, dass 3bis 4-Zimmer-Wohnungen in C. an guter Lage mit einem gewissen Ausbaustandard und allenfalls mit Seesicht

Fr. 6'000.-- (oder mehr) im Monat kosten. Dabei handelt es sich indes nicht um die Bedürfnisse beziehungsweise den Lebensstandard eines Durchschnittbürgers. Auch wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass von ihm nicht verlangt werden kann, die Region, in welcher er mit seiner Familie verwurzelt ist, zu verlassen, so besteht dennoch kein Anspruch, in der bisherigen Wohnung einer Wohnung in derselben Gemeinde an einer ähnlichen Lage wohnhaft zu

bleiben. Insofern ist irrelevant, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer aktuell bewohnten Wohnung um eine mit 3 4 Zimmern handelt. Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Ehefrau und der Tochter zusammen, weshalb ihm eine Wohnung mit 3-Zimmern zuzugestehen ist. Das Betreibungsamt und die Vorinstanz hielten sodann Fr. 2'000.-für eine 3-Zimmer-Wohnung in Zürich und Umgebung als angemessen. Zwar bestehen in diesem Rahmen Angebote auf dem Wohnungsmarkt. Das trifft auch in einem engeren Umkreis auf die Region um

C. zu. Dennoch ist notorisch, dass im Grossraum Zürich, vor allem auch in der Gegend des unteren linken Zürichseeufers, in welcher der Beschwerdeführer mit seiner Familie während Jahrzehnten gelebt hat, eine Knappheit an eher günstigen Wohnungen herrscht. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen. Dementsprechend erscheint eine Reduktion des Mietzinses auf Fr. 3'000.-als angemessen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers rechtfertigen die Betreibungsregistereinträge, die die Wohnungssuche erschweren, hingegen die Beibehaltung der übersetzten Wohnungskosten nicht. Darauf wies bereits die Vorinstanz zu Recht hin (act. 11 S. 3; vgl. BlSchK 2007 S. 247). Ebenfalls ins Leere zielt das Argument des Beschwerdeführers in Bezug auf die Unverhältnismässigkeit. Das Verhältnis zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und dem Existenzminimum bildet kein Kriterium bei der Pfändung. Die Ausgestaltung des Pfändungsvollzuges dient einzig der möglichst raschen Befriedigung der Forderung der Gläubigerin. Die mit den finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche des Schuldners

(z.B. an den Wohnkomfort) haben demgegenüber zurückzutreten. Die Herabsetzung von überhöhten Wohnkosten erfolgt deshalb sofort, beziehungsweise mit einer angemessen Übergangsfrist. Diese dauert bei Miete in der Regel bis zum nächsten Kündigungstermin, längstens aber sechs Monate (BGE 116 III 15 E. 2.d, BGE 114 III 12 E. 4 und BGE 129 III 526). Als unverhältnismässig gilt eine Herabsetzung allerdings, wenn der dadurch eingesparte Betrag in keinem sinnvollen Verhältnis zum gesamten Existenzminimum steht. Vorausgesetzt ist daher, dass die übersetzten Wohnkosten unverhältnismässig hoch sind (BSK SchKG I- VONDER MÜHLL, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N 26). Davon ist vorliegend ohne Weiteres auszugehen, machen die bisherigen Wohnkosten (Fr. 6'584.--) doch rund 2/3 des

gesamten Existenzminimums (Fr. 9'720.60) aus und letzteres kann mit der Herabsetzung der Wohnkosten auf Fr. 3'000.-- um über 1/3 reduziert werden.

Im Übrigen macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren neu geltend, seine Ehefrau sei krank, sie könne daher die notwendige Zustimmung zur Kündigung der Familienwohnung nicht geben und die Wohnung müsse auf Grund des gesundheitlichen Zustandes bauliche Voraussetzungen erfüllen. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können. Auf Grund der geltenden Novenbeschränkung (vgl.

E. 2.2. vorstehend), sind sie daher nicht mehr zu berücksichtigen. Lediglich der Vollständigkeit halber kann jedoch angeführt werden, dass diesen Einwänden ohnehin kein Erfolg beschieden wäre. Denn der Beschwerdeführer macht nicht ansatzweise Angaben, welche konkreten baulichen Massnahmen notwendig wären, und inwiefern die Ehefrau gesundheitlich beeinträchtigt sein soll. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, warum die Ehefrau die Zustimmung zur Kündigung nicht soll geben können. Generell kann in diesem Zusammenhang allerdings gesagt werden, dass die Möglichkeit besteht, den Richter anzurufen, wenn die Zustimmung eines Ehegatten nicht eingeholt werden kann sie ohne triftigen Grund verweigert wird (Art. 266m OR). Ferner gelten bei Handlungsunfähigkeit infolge Urteilsunfähigkeit allenfalls einer umfassenden Beistandschaft die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes nach Art. 360 ff. ZGB und es können von der Erwachsenenschutzbehörde die notwendigen Massnahmen getroffen werden. Dass gegenwärtig Erwachsenenschutzmassnahmen geprüft würden sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kündigung in einem mietrechtlichen Verfahren befindet, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

Die Beschwerde erweist sich damit insofern als begründet, als das Existenzminimum des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung von Wohnkosten in Höhe von Fr. 3'000.-ab dem 1. Juli 2013 Fr. 6'136.60 beträgt und die pfändbare Quote auf Fr. 4'698.35 festzusetzen ist. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen als untere Aufsichtsbehörde vom 24. Mai 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    1. Das Betreibungsamt B. wird angewiesen, das Einkommen des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2013 mit einer monatlichen Quote von Fr. 4'698.35 zu pfänden.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und - unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde sowie an das Betreibungsamt B. , je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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