Zusammenfassung des Urteils PS130072: Obergericht des Kantons Zürich
Der Kläger hat gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichtes Zürich Beschwerde eingelegt, da sein Arrestbegehren abgewiesen wurde. Er forderte, dass sämtliche Forderungen des Beklagten gegenüber der Firma C. bis zur Deckung der Arrestforderung in Höhe von CHF 505'239 verarrestiert werden. Das Einzelgericht wies das Begehren ab, da die Forderungen nicht glaubhaft gemacht wurden. Die Beschwerde des Klägers wurde abgewiesen, da er nicht nachweisen konnte, dass verarrestierbare Forderungen vorlagen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS130072 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 28.05.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Arrest |
Schlagwörter : | Arrest; Beklagten; Beträge; -Beträge; Reglement; Forderung; Generalsekretariat; Einzelgericht; Bedingung; -Generalsekretariat; Bedingungen; -Reglement; Mitgliedsverbände; Entscheid; Exekutivkomitee; Antrag; Massnahme; Forderungen; SchKG; Glaubhaft; Kongress; -Mittel; Massnahmen; Unterstützung; Genehmigung; -Kongress; Anspruch; -Exekutivkomitee; Auszahlung; Beschwerde |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 152 OR ;Art. 251 ZPO ;Art. 272 KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 128 III 271; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130072-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.
P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler.
in Sachen
,
Kläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. und / Rechtsanwalt lic. iur. X2. ,
gegen
,
Beklagter und Beschwerdegegner,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. April 2013 (EQ130058)
Am 16. April 2013 gelangte A. (nachfolgend Kläger) mit folgendem Arrestbegehren an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend nur Einzelgericht):
Es seien sämtliche Forderungen des B. (Beklagter) gegenüber der C. (C. ), insbesondere gemäss Art. 3.1 ff. Reglement Programm C1. der C. , gemäss Art. 1.1 ff. Goal-Reglement der C. sowie gestützt auf weitere C. Regulierungen und/oder Bekanntmachungen zur finanziellen Unterstützung der Arrestschuldnerin am Sitz der C. , [Adresse] bis zur Deckung der Arrestforderung in Höhe von CHF 505'239 zuzüglich aufgelaufener Zinsen per 16. April 2013 von CHF 72'945 sowie Zinsen von 5 % p.a. auf CHF 456'108 seit 16. April 2013 sowie der Kosten des Arrestbefehls zu verarrestieren,
unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Mit Urteil vom 18. April 2013 wies das Einzelgericht das Begehren ab (act. 9). Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 2. Mai 2013 Beschwerde wie folgt:
Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. April 2013 (Geschäfts-Nr. EQ130058-L/U) aufzuheben;
Es seien sämtliche Forderungen des Beklagten gegenüber der C. (C. ), insbesondere gemäss Art. 3.1 ff. Reglement Programm C1. der C. _, gemäss Art. 1.1 ff. GoalReglement der C. sowie gestützt auf weitere C. Regulierungen und/oder Bekanntmachungen zur finanziellen Unterstützung der Arrestschuldnerin am Sitz der C. , [Adresse] bis zur Deckung der Arrestforderung in Höhe von CHF 505'239 zuzüglich aufgelaufener Zinsen per 16. April 2013 von CHF 72'945 sowie Zinsen von 5 % p.a. auf CHF 456'108 seit 16. April 2013 sowie der Kosten des Arrestbefehls zu verarrestieren;
Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 wurde dem Kläger ein Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'500.-auferlegt, den er fristgemäss leistete (act. 15 ff.). Eine Beschwerdeantwort ist im Arrestbewilligungsver-
fahren nicht einzuholen, da es sich um ein einseitiges Verfahren handelt (BSK SchKG II-Stoffel, 2. A. 2010, Art. 272 N 53).
Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig
(Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO; vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler,
2. A. Zürich 2013, Art. 309 N 34). Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Zur Begründung der Beschwerde genügt ein blosser Verweis auf die Vorakten nicht; der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Enthält die Beschwerde keine (genügende) Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 321
N 38 ff.; OGerZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; OGerZH NQ110031
vom 9. August 2011, E. 2.2.1).
Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (vgl.
Art. 320 ZPO; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5). Die Beschwerdeinstanz entscheidet mithin über die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung mit beschränkter Kognition.
Der Arrest setzt das Glaubhaftmachen einer Arrestforderung, eines Arrestgrundes und die Existenz von Vermögensgegenständen des Arrestschuldners am bezeichneten (Arrest-)Ort voraus (Art. 272 Abs. 1 SchKG).
Das Einzelgericht hat die Arrestforderung und das Bestehen eines Arrestgrundes aufgrund des Schiedsurteils des Court of Arbitration for Sport (CAS) vom tt.mm.2012 samt Schreiben vom 10. September 2012 betreffend Verfahrenskosten (act. 5/6-7) und Abtretungserklärung vom 22. März 2013 (act. 5/8) als glaubhaft erachtet. Es hat das Arrestbegehren mit der Begründung abgewiesen, dass die Arrestgegenstand bildenden Forderungen des Beklagten gegenüber der C. , insbesondere aus dem Programm C1. der C. (C1. ), nicht glaubhaft gemacht worden seien. Dies im Wesentlichen deshalb, da durch die blosse Budgetierung bzw. Ankündigung des Gesamtbetrags im Finanzbericht
der C. noch keine entsprechende Forderung zugunsten der Mitgliedsverbände begründet werde, gemäss Reglement über das Programm C1. der C. vom 1. Juni 2009 (C1. -Reglement) die Auszahlung der C1. - Beträge an zahlreiche inhaltliche und formelle Voraussetzungen geknüpft sei und erst nach Genehmigung des von jedem Mitgliedsverband einzureichenden
C1. -Antrags durch das C. -Generalsekretariat erfolgen dürfe. Die von der C. jährlich ausgerichteten C1. -Beiträge entstünden somit erst mit Genehmigung durch das C. -Generalsekretariat. Der Kläger habe aber weder behauptet noch durch entsprechende Unterlagen objektiviert, dass das
C. -Generalsekretariat Anträge des Beklagten auf C1. -Beträge genehmigt habe. Den Akten liessen sich überdies keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die C. allfällige Auszahlungen an den Beklagten aufgrund der angedrohten Sanktionen seit dem Jahr 2011 vorübergehend eingestellt habe. Gemäss einer C. -Pressemitteilung vom tt.mm.2013 habe der Beklagte die Vorgaben der C. am tt.mm.2013 erfüllt, weshalb selbst wenn der Kläger die Sistierung der C1. -Beträge glaubhaft gemacht hätte - nicht davon auszugehen wäre, dass die entsprechende Forderung auch heute noch bestehe bzw. die zurückbehaltenen Mittel nicht bereits ausbezahlt worden seien (act. 9 S. 2 ff.).
Unangefochten und zutreffend sind die rechtlichen Ausführungen des Einzelgerichts, dass als Vermögenswerte des Arrestschuldners auch Forderungen gegenüber Drittschuldnern in Frage kommen, wobei nach ständiger Rechtsprechung die Forderung als am Sitz des Drittschuldners belegen gilt, wenn der Arrestschuldner seinen Sitz im Ausland hat (vgl. BSK SchKG II-Stoffel, 2. A. 2010, Art. 272 N 48). Richtig ist auch, dass die Verarrestierung von Forderungen bedingt, dass diese bereits rechtsgültig entstanden sind. Blosse Anwartschaften und Ansprüche, deren Entstehen von einer Suspensivbedingung abhängt, sind weder pfändbar noch verarrestierbar. Daran ändert Art. 152 Abs. 2 OR nichts, da nach dieser Bestimmung einzig der bedingt Berechtigte zur Stellung eines Begehrens auf Erlass von Sicherungsmassregeln berechtigt ist (vgl. BSK OR I-Ehrat, 5. A. Basel 2011, Art. 152 N 8).
Unbeanstandet geblieben ist ebenfalls die Erwägung des Einzelgerichts, dass ein Arrestgegenstand bezüglich der behaupteten Ansprüche des Beklagten im Zusammenhang mit dem sog. Goal-Programm der C. und aus nicht näher bezeichneten C. Regulierungen und/oder Bekanntmachungen zur finanziellen Unterstützung des Beklagten nicht glaubhaft gemacht worden sei (vgl. act. 9 S. 3 f.). Der Kläger hält zwar an seinem Arrestbegehren vollumfänglich fest, er greift den Punkt in der Beschwerdebegründung aber nicht auf und setzt sich mit der betreffenden Begründung des Einzelgerichts nicht auseinander. Die Beschwerde genügt in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Kläger weist in der Beschwerde vorab darauf hin, dass zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung Art. 272 SchKG widersprächen (act. 10 Rz. 9 f.).
Das im Privatrecht zu beachtende Beweismass (sei es voller Beweis, sei es Glaubhaftmachung) ist nach herrschender Lehre und Praxis bundesrechtlich vorgeschrieben (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b/aa). Im Arrestverfahren gilt nichts anderes, da das Bundesrecht (Art. 272 Abs. 1 SchKG) mit der für den Arrest vorausgesetzten Glaubhaftmachung von Arrestgrund, Arrestforderung und Arrestgegenstand ein bestimmtes Beweismass festlegt. Ob das Einzelgericht überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt hat, ist daher als Rechtsfrage frei zu prüfen.
Glaubhaft gemacht werden müssen im vorliegenden Fall ausserhalb des Anwendungsbereiches des Lugano-Übereinkommens (wo die substantiierte Bezeichnung genügt) auch die Arrestgegenstände (vgl. Meier-Dieterle, Arrestpraxis ab 1. Januar 2011, AJP 2010, S. 1219). Glaubhaftmachen bedeutet weniger als Beweisen, aber mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Dokumente für wahrscheinlich hält, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, selbst wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (BGer 5P.1/2007 vom 20. April 2007, E. 3.3; Bger 5P.330/2005 vom
17. November 2005, E. 3.2; BSK SchKG II-Stoffel, 2. A. Zürich 2010, Art. 272 N 4
ff., 26 ff.; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 272 N 14).
Inwiefern das Einzelgericht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung verkannt haben soll, legt der Kläger nicht dar, und es ist nicht zu sehen. Das Einzelgericht hat seinem Entscheid richtig die Anforderung zugrunde gelegt, dass die Schilderung insgesamt schlüssig sein muss und die Behauptungen objektiv zu untermauern sind. Dies entspricht dem vorstehend Gesagten zum Beweismass der Glaubhaftmachung, insbesondere dem darin enthaltenen Erfordernis objektiver Anhaltspunkte.
Die Rüge der Rechtsverletzung ist unbegründet.
Der Kläger beanstandet weiter, unzutreffend sei die Auffassung des Einzelgerichts, dass die Budgetierung des Gesamtbetrages der auszubezahlenden Beträge gemäss dem Unterstützungsprogramm der C. noch keine entsprechende Forderung zugunsten der Mitgliederverbände begründe. In Art. 3.1 C1. -Reglement werde festgehalten, dass der jährliche C1. -Betrag für die C. -Mitgliedsverbände im C. -Jahresbudget ausgewiesen werde, nachdem dieses vom C. -Kongress verabschiedet und den C. - Mitgliedsverbänden im Anschluss daran mitgeteilt werde. Der Anspruch der Mitgliederverbände auf Ausrichtung der C1. -Beträge entstehe somit bereits mit der Verabschiedung des Jahresbudgets durch den C. -Kongress. Das zeige sich auch daran, dass nur dem C. -Kongress als oberstem C. -Organ die Kompetenz zukomme, über die Mittelvergabe der C. zu entscheiden. Aus Art. 3.5 und 7.5 C1. -Reglement gehe sodann hervor, dass einzig das C. -Exekutivkomitee in Ausnahmesituationen über Änderungen der vom
C. -Kongress verabschiedeten C1. -Beträge entscheiden könne. Das C. -Generalsekretariat nehme im Gegensatz dazu lediglich die Stellung des
ausführenden Organes ein. Art. 4.1 ff. und insbesondere die in diesen Bestimmungen erwähnte Genehmigung des C. -Generalsekretariats beziehe sich lediglich auf das Verfahren zur Ausbezahlung der C1. -Beträge, während sich Art. 3.1 ff. zum Umfang, zur Bedingung und zur Mittelvergabe und damit zum eigentlichen Bestand der Forderung äusserten. Dass die Entstehung der Forderung auf Ausrichtung der C1. -Beträge nicht an die Genehmigung des
C. -Generalsekretariats geknüpft sei, gehe schliesslich auch aus dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 4.1 C1. -Reglement hervor. Darin werde festgelegt, wie der bereits bestehende Anspruch auf C1. -Beträge beim
C. -Generalsekretariat geltend zu machen sei. Die Genehmigung durch das C. -Generalsekretariat habe nicht die Entstehung der Forderung, sondern einzig deren Auszahlung resp. deren Fälligkeit zur Folge. Bestehende, aber noch nicht fällige Forderungen seien sowohl pfändbar als auch verarrestierbar. Aufgrund der Genehmigung des Jahresbudgets durch den C. -Kongress und deren Publikation im Finanzbericht 2012 und im Tätigkeitsbericht 2011 habe der Beklagte eine Forderung auf Ausrichtung der C1. -Beträge für die Jahre 2013 und 2014 in Höhe von je USD 250'000.--. Ebenso habe der Beklagte gegenüber der C. eine Forderung auf Ausrichtung der jeweiligen C1. Beträge für die Jahre 2011 (ausserordentlicher Betrag von USD 550'000.--) und 2012 (ordentlicher Betrag von USD 250'000.--). Aufgrund erbitterter Machtkämpfe im Fussball [des asiatischen Staates B1. ] habe die C. nämlich mehrfach beim Beklagten interveniert und sogar mit Suspendierung des Beklagten als Mitgliedsverband gedroht. Da die Androhung der Suspendierung regelmässig die höchste Sanktionierung darstelle und das C. -Exekutivkomitee anlässlich einer Sitzung im März 2013 beschlossen habe, dass keine weiteren Massnahmen gegenüber dem Beklagten erforderlich seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die C. zuvor bereits verschiedene (mildere) Massnahmen gegen den Beklagten angeordnet habe. Anzunehmen sei, dass das Exekutivkomitee bezüglich des Beklagten die einstweilige Zurückbehaltung der
C1. -Beträge beschlossen habe. Da das Exekutivkomitee habe verlauten lassen, dass keine weiteren Massnahmen gegen den Beklagten erforderlich seien, sei davon auszugehen, dass die zurückbehaltenen C1. -Gelder für die
Jahre 2011 und 2012 in der nächsten Zeit ausbezahlt würden. Die erste Tranche werde wie sich aus dem Zirkular Nr. (act. 5/22) ergebe im Juni 2013 ausbezahlt. Auch diese Forderungen seien damit als Arrestgegenstände glaubhaft gemacht (act. 10 Rz. 11 ff.).
Die Frage ist, ob der Kläger bestehende Ansprüche des Beklagten gegenüber der C. auf C1. -Beträge glaubhaft gemacht hat. Dabei handelt es sich um Beweiswürdigung und mithin um eine Tatfrage. Diesbezüglich ist die Kognition der Beschwerdeinstanz wie gesagt auf Willkür beschränkt.
Der Kläger stützt die behaupteten Forderungen des Beklagten gegen- über der C. auf C1. -Beträge für die Jahre 2011-2014 im Wesentlichen auf das C1. -Reglement sowie auf die C. -Tätigkeitsund Finanzberichte. Die relevanten Bestimmungen des C1. -Reglements
(act. 5/15) lauten:
Artikel 3 Umfang, Bedingungen und Mittelvergabe
Der jährliche Betrag an die C. -Mitgliedsverbände und die Konföderationen ist im C. -Jahresbudget ausgewiesen, das vom Kongress verabschiedet und den C. - Mitgliedsverbänden und den Konföderationen vom C. - Generalsekretariat mitgeteilt wird.
Die C1. -Mittel dienen in Übereinstimmung mit Art. 1 hauptsächlich der Fussballförderung gemäss den Bedürfnissen und der langfristigen Planung der einzelnen C. -Mitgliedsverbände und deren Befähigung zur Teilnahme an C. -Wettbewerben. Die finanzielle Unterstützung ist von den C. - Mitgliedsverbänden deshalb wie folgt zu verwenden:
Sportliche Bedürfnisse
Förderung des Jugendund Breitenfussballs
Männerwettbewerbe und -meisterschaften (z.B. nationale und internationale Wettbewerbe)
Förderung des Frauenfussballs
technische Entwicklung (z.B. Ausbildungsprogramme) [ ]
Organisatorische Bedürfnisse
Planung und Verwaltung
Veranstaltungsorganisation (z.B. Ausrichtung internationaler Wettbewerbe)
Marketing und Kommunikation
Infrastruktur (z.B. Trainingsanlagen) [ ]
Die Entscheidung über die Änderung der Ziele und Bedingungen für die finanzielle Unterstützung liegt allein beim C. - Exekutivkomitee.
Das C. -Exekutivkomitee kann anordnen, dass Teile Mindestbeträge der C1. -Mittel für bestimmte Ziele (z.B. Förderung des Frauenfussballs und technische Entwicklung) zweckgebunden sind.
[ ]
Die C. -Mitgliedsverbände haben nur Anspruch auf
C1. -Mittel, sofern sie einen Direktor für Technik und Entwicklung beschäftigen, der für Jugendund Entwicklungsprogramme zuständig ist.
Nur die C. -Mitgliedsverbände und die Konföderationen, die gemäss ihren Statuten eine statutarische Buchführung vornehmen lassen, dürfen C1. -Mittel beantragen. [ ]
Artikel 4 Verfahren
Einreichen des Antrags
Jeder C. -Mitgliedsverband, der seinen Anspruch auf
C1. -Mittel geltend machen will, muss unter Einhaltung der folgenden Bedingungen einoder zweimal pro Jahr beim
C. - Generalsekretariat einen schriftlichen Antrag einreichen. [ ]
Genehmigung
4.2.1 Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags beurteilt das C. -Generalsekretariat, ob der Antrag den Anforderungen und Bedingungen des vorliegenden Reglements entspricht. [ ]
4.2.3 Befindet das C. -Generalsekretariat den Antrag für vollstän- dig (gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1) und die Bedingungen für erfüllt
(z.B. Ziele gemäss Art. 1, Art. 3 Abs. 2 und 6), veranlasst es eine Auszahlung der Mittel gemäss Art. 4 Abs. 3.
[ ]
Artikel 7 Sonderbestimmungen [ ]
7.5 Das C. -Exekutivkomitee entscheidet über alle in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle. [ ]
In dem vom Kläger weiter angeführten Finanzbericht der C. für das Jahr 2012 (act. 5/16) wird festgehalten:
Im Rahmen von C1. wird jedem Verband über die Vierjahresperiode [2011-2014] ein Gesamtbetrag von USD 1 Million als finanzielle Hilfe zur Verbesserung der administrativen und technischen Infrastruktur ausgerichtet.
[ ]
Per 31. Dezember 2012 betragen die bewilligten, aber noch nicht ausbezahlten Leistungen USD 21,7 Millionen (2011: USD 18,6 Millionen).
Im Tätigkeitsbericht 2011 der C. (act. 5/17) steht sodann: Das C1. unterstützt jeden Mitgliedsverband pro Jahr mit USD
250'000 [ ]. Mit diesen Mitteln können die Verbände und Konföderationen eigene Entwicklungsprojekte finanzieren [ ] Strenge Kontrollen bürgen für die zweckund rechtmässige Verwendung der Mittel.
Es mag sein, dass nur dem C. -Kongress als oberstem C. - Organ die Kompetenz zukommt, über die Mittelvergabe der C. zu entscheiden. Die vorzitierten Art. 3.5 und 7.5 C1. -Reglement legen zudem nahe, dass einzig das C. -Exekutivkomitee über Änderungen der Bedingungen für die Gewährung der C1. -Beträge entscheiden kann. Nur: Dass der Anspruch der einzelnen Mitgliederverbände auf Ausrichtung der C1. -Beträge wie der Kläger meint bereits mit der Verabschiedung des Jahresbudgets durch den C. -Kongress entsteht, ist den relevanten Bestimmungen nicht zu entnehmen. Die vorstehenden Ausführungen im Tätigkeitsund im Finanzbericht lassen wohl darauf schliessen, dass die C. gewillt ist, ihren Mitgliedern insgesamt sind es derzeit 209 Verbände (vgl. http://de.C. .com/ .html) - Unterstützungsbeträge auszurichten und das sie die entsprechenden Mittel budgetiert hat. Die C1. -Beträge für jeden Mitgliedsverband von USD 250'000.-pro Jahr werden indessen offensichtlich nicht voraussetzungslos ausbezahlt. Wie erwähnt betragen die bewilligten Leistungen für das Jahr 2012 nach dem Finanzbericht lediglich USD 21.7 Millionen. Das ergibt nur für weniger als die Hälfte der Mitgliedsverbände den budgetierten Jahres-Betrag von USD 250'000.--. Vor allem aber handelt es sich - davon geht auch der Kläger aus bei den in Artikel 3 des
C1. -Reglements festgelegten Bedingungen (insbesondere Beschäftigung eines Technikdirektors und statutarische Buchführung durch einen unabhängigen Buchführer gemäss Art. 3.10 und 3.11; vgl. dazu auch act. 5/22) um Bedingungen für den Bestand bzw. die Entstehung des Anspruchs auf C1. -Beträge, mithin um aufschiebende Bedingungen. Dass der Beklagte diese Bedingungen für den Anspruch auf C1. -Beträge nach Art. 3.1 ff. C1. -Reglement erfüllt habe, behauptet der Kläger aber weder im Arrestbegehren noch in der Beschwerde, und er gibt entsprechend auch keine Hinweise dafür an. Der Kläger verweist bezüglich dem Beklagten einzig auf eine Auflistung der Entwicklungs-Aktivitäten mit Budgetbeträgen für die Jahre 2009-2012 (act. 5/21). Daraus geht jedoch nicht hervor, dass es sich um (bewilligte) C1. -Beträge der C. handelt. Für die Jahre 2013-2014 sind zudem keine Budgetbeträge aufgeführt.
(Bereits) aus diesen Gründen kann die Auffassung des Einzelgerichts, dass die Budgetierung und Verabschiedung der C1. -Mittel durch den C. - Kongress nach Art. 3.1 des Reglements den einzelnen Mitgliedsverbänden keinen (unbedingten) Rechtsanspruch auf diese Mittel einräumt, nicht als willkürlich bezeichnet werden.
Richtig ist im Weiteren, dass sich Art. 4.1 des Reglements Einreichen des Antrags auf die Geltendmachung des Anspruchs auf C1. -Mittel bezieht. Art. 4 des Reglements regelt das Verfahren, während Artikel 3 Umfang, Bedingungen und Mittelvergabe festlegt. Das C. -Generalsekretariat beurteilt gemäss Art. 4.2.1 des Reglements, ob der Antrag den festgelegten Anforderungen und Bedingungen entspricht. Erst und nur dann, wenn es die Bedingungen als erfüllt erachtet und den Antrag genehmigt, wird die Auszahlung der Mittel seitens der C. veranlasst. Das spricht gegen die These des Klägers, dass das C. -Generalsekretariat lediglich die Stellung des ausführenden Organes einnimmt. Das Generalsekretariat entscheidet vielmehr über die geltend gemachten Ansprüche auf C1. -Beträge. Die Einreichung eines Antrags und der Entscheid des Generalsekretariats über die Erfüllung der Bedingungen ist so gesehen konstitutiv für die Zusprechung entsprechender Leistungen.
Das Einzelgericht durfte daher willkürfrei (auch) davon ausgehen, dass die von der C. ausgerichteten C1. -Beträge erst mit Genehmigung eines entsprechenden Antrages durch das C. -Generalsekretariat entstehen. Der Kläger hat freilich nicht geltend gemacht, dass der Beklagte entsprechende Anträge eingereicht habe, welche vom C. -Generalsekretariat genehmigt worden seien. Etwas Derartiges geht ebenso wenig aus den eingereichten Dokumenten hervor.
Hinzu kommt, dass die Unterstützungsbeträge gemäss Art. 3.2
C1. -Reglement und dem C. -Tätigkeitsbericht nur für genau festgelegte (sportliche und organisatorische) Bedürfnisse im Rahmen des Zieles der Fussballförderung gewährt werden; das C. -Exekutivkomitee kann gemäss
Art. 3.6 C1. -Reglement anordnen, dass die C1. -Mittel für bestimmte Ziele zweckgebunden sind. Hängt aber die Gewährung von C1. -Mitteln von der (geplanten) Verwendung derselben ab, sind die behaupteten Forderungen des Beklagten auf C1. -Beträge auch insofern (aufschiebend) bedingt.
Die Bestimmungen im C1. -Reglement, im Finanzund im Tätigkeitsbericht der C. vermögen somit keine bestehendem (unbedingten) Rechtsansprüche des Beklagten gegenüber der C. zu begründen.
Was die vergangenen Jahre 2011-2012 angeht, ist überdies Folgendes zu beachten:
Der Kläger belegt mit zwei Pressemitteilungen der C. vom tt.mm.2011 und tt.mm.2012 (act. 5/3-4), dass die C. dem Beklagten mit Sanktionen, namentlich mit der Suspendierung als C. -Mitglied, gedroht hat, sollte er die interne Lage mit zwei rivalisierenden Topligen nicht in den Griff bekommen bzw. die abtrünnige Liga nicht wieder unter seine Kontrolle bringen. Der Kläger nimmt an, dass sich das C. -Exekutivkomitee aufgrund der internen Spannungen beim Beklagten zunächst dazu entschlossen habe, die C1. -Beträge für die Jahre 2011 und 2012 zurück zu behalten, diese Massnahme inzwischen aber wieder aufgehoben habe. Es sei so der Kläger in der nächsten Zeit mit der Auszahlung der C1. -Beträge für 2011 und 2012 an den Beklagten zu rechnen. Der Kläger bezieht sich dabei auf eine (weitere) Pressemitteilung der
C. vom tt.mm.2013 (act. 5/5). Bezüglich dem Beklagten - B1. ( ) ist darin zu lesen: Die Exekutive begrüsst es, dass ein ordnungsgemäss einberufener -Kongress am tt.mm.2013 die Vorgaben der C. erfüllt hat. Zum jetzigen Zeitpunkt sind deshalb keine weiteren Massnahmen erforderlich. Die Lage wird aber weiter genau überwacht. Ausserdem verweist der Kläger auf Zirkular Nr. (act. 5/22), wonach C1. -Mittel 2013 an vier Terminen im Januar, März, Juni und September ausbezahlt werden. Aus den eingereichten Dokumenten ergibt sich indessen nicht, dass die C. C1. -Beträge zugunsten des Beklagten suspendiert hat, und daraus geht auch nicht hervor, dass eine solche Massnahme inzwischen wieder aufgehoben wurde. Dass keine weiteren Massnahmen erforderlich sind, sagt über den Bestand früherer Massnahmen nichts aus. Der ersten Pressemitteilung vom tt.mm.2011 ist zu entnehmen, dass das C. -Exekutivkomitee entschieden habe, der Beklagte habe eine Generalversammlung durchzuführen, eine Wahlkommission zu wählen, eine Wahlordnung zu verabschieden und gestützt darauf Wahlen zu organisieren. Diese Entscheidung sei den Vertretern des Beklagten bei einem Treffen am tt./tt.mm.2011 in Zürich erläutert worden. Weitere Massnahmen seien dabei nicht beschlossen worden (act. 5/3). Laut der zweiten Pressemitteilung vom tt.mm.2012 (act. 5/4) habe der Beklagte bis tt.mm.2012 Zeit, um die anhängigen Probleme zu lösen. Gelinge dies nicht, werde das C. -Dringlichkeitskomitee über eine Suspendierung befinden. Die angeblich beschlossene Zurückbehaltung der C1. - Beträge gegenüber dem Beklagten erscheint aufgrund dieser Medienmitteilungen nicht annähernd wahrscheinlich. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Klägers zutrifft, fehlen.
Dem Einzelgericht ist schliesslich auch darin zu folgen, dass selbst wenn die C. die Auszahlungen an den Beklagten aufgrund der angedrohten Sanktionen vorübergehend eingestellt hätte - nicht davon ausgegangen werden könnte, dass die entsprechende Forderung auch heute noch bestehe bzw. die zurückbehaltenen Mittel nicht bereits ausbezahlt worden seien (act. 9 S. 3). So datiert die genannte, letzte Pressemitteilung, wonach keine weiteren Massnahmen erforderlich seien, vom tt.mm.2013 (act. 5/5). Allenfalls zurückbehaltene
C1. -Beträge hätten unmittelbar danach, mithin bereits am 2. Zahlungstermin des laufenden Jahres, dem 27. März 2013 (vgl. act. 5/22 S. 2) ausgerichtet werden können.
3.7 Der Kläger hat im Ergebnis nicht glaubhaft gemacht, dass dem Beklagten gegenwärtig verarrestierbare Forderungen gegenüber der C. zustehen. Die behaupteten Arrestgegenstände hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 ZPO) bestimmt sich nach dem Streitwert gemäss Tabelle der GebV SchKG. Liegt der Streitwert zwischen CHF 100'000.-- und CHF 1 Mio. beträgt die Gebühr höchstens CHF 1'000.-- (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezo-
gen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die erste Instanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61
Abs. 1 GebV SchKG; vgl. BGer 5A_492/2012 vom 13. März 2013, E. 4).
Der Streitwert beläuft sich nach dem Arrestbegehren auf
CHF 505'239.--. Die Entscheidgebühr ist daher auf CHF 1'500.-festzusetzen und dem Kläger aufzuerlegen, der dafür einen Kostenvorschuss geleistet hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'500.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an den Kläger sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 505'239.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. V. Seiler versandt am:
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