Zusammenfassung des Urteils PS130026: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Verfahren zwischen A. und dem Konkursamt B. entschieden, dass eine zweckgebundene Zahlung von Fr. 1'500.- in die Konkursmasse geleistet wurde, um eine Forderung zu begleichen. A. hat gegen die Streichung ihrer Forderung aus dem Kollokationsplan Beschwerde erhoben. Das Gericht entschied, dass die Streichung rechtmässig war, da die Forderung durch die Zahlung getilgt wurde. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und es wurden keine Kosten erhoben.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS130026 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 13.06.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Beschwerde gegen Verfügung vom 9. November 2012 |
Schlagwörter : | Konkurs; Kollokation; SchKG; Forderung; Konkursamt; Kollokationsplan; Gläubiger; Konkursmasse; Schuld; Beschwer; Recht; Kollokationsklage; Verfahren; Konkursverwaltung; Verfügung; Kollokationsklagen; Zahlung; Ausstand; Klage; Bundesgericht; Obergericht; Höhe; Bezirksgericht; Vorinstanz; Entscheid; Konkursgläubiger; Aufsichtsbehörde; Abteilung; Ausstandsgesuch |
Rechtsnorm: | Art. 10 KG ;Art. 197 KG ;Art. 205 KG ;Art. 232 KG ;Art. 244 KG ;Art. 247 KG ;Art. 250 KG ;Art. 260 KG ;Art. 68 OR ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 111 II 81; 113 III 20; 115 III 68; 39 I 274; 52 III 118; 88 III 131; 96 III 74; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS130026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.
Urteil vom 13. Juni 2013
in Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Konkursamt B. , als Konkursverwaltung im Konkurs C. , Beschwerdegegner,
vertreten durch X. ,
betreffend
Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Februar 2013 (CB120148)
Erwägungen:
Gestützt auf den anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2012 vor dem Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich im Verfahren A. gegen Konkursmasse des C. betreffend Kollokation abgeschlossenen Teilvergleich (act. 21/1 S. 6) wurde das Konkursamt B. mit in diesem Verfahren ergangenen Urteil vom 6. Juli 2012 angewiesen, die
Forderung von A.
im Umfang von Fr. 1'500.als begründet in der
3. Klasse zu kollozieren (act. 21/1 S. 13). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 teilte das Konkursamt B. A. mit, eine Gläubigerin habe eine zweckgebundene Zahlung in der Höhe von Fr. 1'500.in die Konkursmasse C.
geleistet. Diese Zahlung dürfe ausschliesslich dazu verwendet werden, ihre Forderung (Eingabeverzeichnis Nr. , ) in Höhe von Fr. 1'500.zu begleichen. Die Konkursverwaltung werde ihr deshalb aus der Konkursmasse C. Fr. 1'500.- überweisen und die Forderung Eingabeverzeichnis Nr. aus dem Kollokationsplan streichen. Ohne gegenteilige Mitteilung erfolge die Auszahlung auf das Konto von Herrn Dr. D. (act. 5/2/1). Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter qualifizierte diese Verfügung des Konkursamtes als blosse Mitteilung bzw. Absichtserklärung der Konkursverwaltung über das weitere Vorgehen im Konkurs über C. und trat auf die von A. erhobene Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Oktober 2012 nicht ein (act. 5/3). Mit Verfügung vom 9. November 2012 teilte das Konkursamt A. u.a. mit, dass der von einer Gläubigerin geleistete
Betrag von Fr. 1'500.- deponiert worden sei. Sobald sie - A.
- die
Kontobeziehung angebe, werde ihr dieser Betrag ausbezahlt. Aufgrund dieser Sicherstellung sei ihre Forderung Eingabeverzeichnis Nr. in der Höhe von Fr. 1'500.aus dem Kollokationsplan gestrichen worden (act. 2/2). A. focht diese Verfügung mit Beschwerde an und das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter trat mit Zirkulationsbeschluss vom 12. Februar 2013 auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch gegen das Konkursamt B. nicht ein (act. 9).
Gegen diesen Beschluss erhob A. beim Obergericht Beschwerde und beantragte (act. 10 S. 1):
1. Die Verfügung des Konkursamtes B. vom 9.11.2012 über das Streichen der Forderung der Beschwerdeführerin Nr. von Fr. 1'500.sei aufzuheben;
Das Konkursamt B. sei in Ausstand zu treten;
Die Beschwerdeführerin sei als Gläubigerin der Forderung von Fr. 1'500.in den Kollokationsplan wieder aufzunehmen.
Mit Verfügung vom 14. März 2013 wurde dem Beschwerdegegner, dem Konkursamt B. , eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin, A. , aufgefordert, innert 10 Tagen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 14). Dieser Auflage kam die Beschwerdeführerin nach (act. 22). Innert Frist reichte der Beschwerdegegner eine Antwort ein und beantragte, auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch sei nicht einzutreten bzw. eventualiter, Beschwerde und Ausstandsgesuch seien abzuweisen; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 22 S. 7). In der Folge wurde die Beschwerdeantwort vom 27. März 2013 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 23-24).
a) Die Beschwerdeführerin machte geltend, gemäss Art. 205 SchKG bewirke die geleistete Zahlung von Fr. 1'500.- den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkursmasse falle (act. 10
S. 5). Nach dieser SchKG-Bestimmung werde der Schuldner nur mittels Konkursmasse befreit und dann diese Schuld aus dem Kollokationsplan gestrichen. Ausserdem gehörten gemäss Art. 197 SchKG der Konkursmasse Schulden und Guthaben der in Konkurs gefallenen Person. Nur dieses Geld diene der Befriedigung der Gläubiger. Es sei offensichtlich, dass die Konkursverwaltung versuche, die gesetzlichen Bestimmungen, u.a. von Art. 205 SchKG, zu umgehen. Mit der Streichung ihrer Forderung aus dem Kollokationsplan habe die Konkursverwaltung die Vorschriften verletzt (act. 10 S. 6). Durch dieses Streichen sei ermöglicht worden, die laufenden negativen Kollokationsklagen zu beseitigen, erhebliches Vermögen ohne gerichtliche Beurteilung an Rechtsanwalt E.
und ihm nahestehende Personen zu
verschieben und der Konkursmasse nicht gehörende, von der F. [Bank] gestohlene Gelder in der Konkursmasse zu legalisieren (act. 10 S. 4).
Diese illegale Geldverschiebung durch die Konkursverwaltung B.
sei
mehr als offensichtlich und sei auch unter dem Gesichtspunkt des Geldwäscherei-Gesetzes strafrechtlich nicht zulässig (act. 10 S. 4).
Überdies führte die Beschwerdeführerin aus, die Verfügung sei von Amtes wegen als nichtig zu erklären, wenn die Zahlung von einer am Verfahren nicht beteiligten Person geleistet worden sei. Um die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen, hätte die Vorinstanz den Namen des Unbekannten, angeblich ein Gläubiger, bekannt geben müssen (act. 10 S. 6). Da ein rechtskräftiger Vergleich (im Prozess FV 120023) vorliege, sei das Recht des Streichens der Forderung aus dem Kollokationsplan sowohl für die Gläubiger als auch für die Konkursverwaltung ausgeschlossen (act. 10 S. 8).
b) Die Konkursverwaltung führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, mit der zweckgebundenen Zahlung der Fr. 1'500.sei die Forderung der Beschwerdeführerin nun getilgt worden. Dass diese Forderung in der Folge aus dem Kollokationsplan gestrichen worden sei, sei gesetzeskonform und nichts als logisch. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin würde es u.a. gar gegen Art. 62 ff OR verstossen, die mittlerweile getilgte Forderung weiterhin als ungedeckt im Kollokationsplan zu belassen und sie an einer allfälligen Dividendenausschüttung (nochmals) teilhaben zu lassen (act. 20 S. 3).
a) Die Beschwerdeführerin begründete ihr Interesse an der vorliegenden Beschwerde damit, dass wenn ihr Klagerecht abgelehnt werde, sie den Konkurs ihres Ehemannes nicht mehr rückgängig machen könne. Sie geht
davon aus, wenn die Gläubiger G.
AG, H.
etc. nicht mehr als
Gläubiger kolloziert seien, der Konkurs aufgehoben werde (act. 10 S. 3). Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin ein falsches Rechtsverständnis. Ein Konkurs ohne vorgängige Betreibung wird zwar gestützt auf ein Gläubigerbegehren eröffnet, aber nach dessen Eröffnung hat dieser Gläubiger keinen Einfluss mehr auf den Verlauf des Konkurses. Ist ein Konkurs einmal eröffnet worden, spielt es keine Rolle mehr, weshalb er eröffnet worden ist. Der Konkurs führt zu einer Generalliquidation der schuldnerischen Vermögenswerte, zur Verwertung des Vermögens des (Gemein-) Schuldners und zur anteilsmässigen Befriedigung seiner Gläubiger (vgl. BSK SchKG IIHandschin/Hunkeler, 2. Auflage, Art. 197 N 1).
Die Beschwerdeführerin behauptete in ihrer Beschwerdeschrift, die Gläubigerstellung der G. AG und H. seien erfolgreich bestritten worden (act. 10 S. 3). Damit meint sie, wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, sie habe deren Forderungen mit negativen Kollokationsklagen bestritten. Lägen nämlich für diese Verfahren Erledigungsentscheide vor, hätte sie kein Interesse mehr an den Kollokationsklagen und am vorliegenden Verfahren. Sie betonte weiter, sie habe ein rechtlich zu schützendes Interesse, da sie sich an den laufenden Kollokationsklagen weiter beteiligen wolle. Sie wies darauf hin, dass sie für die Kollokationsklagen viel Geld investiert habe (act. 10 S. 9).
Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin keine Urkunden ein, welche die hängigen Kollokationsklagen belegen würden und aus ihren Ausführungen kann auch nicht entnommen werden, dass noch Klagen anhängig sind. In der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift hat sie dies sinngemäss geltend gemacht (act. 1 S. 3, S. 5) und in den vorinstanzlichen Akten finden sich auch entsprechende Unterlagen (act. 5/2/2-5), die auf drei hängige negative Kollokationsklagen (FO110010, FV110274 und FV110275) hinweisen. Zwar gilt im vorliegenden Verfahren das Rügeprinzip, aber bei einer Laienbeschwerde dürfen die Massstäbe nicht zu hoch angesetzt werden. Deshalb müssen auch die vorinstanzlichen Ausführungen und die Einlegerakten der beigezogenen Akten CB120139 (act. 5) beachtet werden. In
Anbetracht der hängigen negativen Kollokationsklagen, die sie gestützt auf ihre Gläubigerstellung im Konkurs C. eingereicht hat und deren Verfahren sie mindestens zur Erstreitung ihrer Verfahrenskosten fortführen will, ist ihr ein Interesse an der Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamtes vom 9. November 2012 zuzubilligen.
Die Vorinstanz ist folglich zu Unrecht mangels Beschwer auf die Beschwerde nicht eingetreten.
a) Dies führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde (act. 9 Dispositiv Ziffer 1).
b) Da die Sache spruchreif ist, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren diesbezüglich ein neuer Entscheid gefällt werden (Art. 318 Abs. 1 lit. a-c ZPO).
a) Soweit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Strafanzeige gegen das Konkursamt B. (act. 10 S. 11) bzw. wegen dessen feindschaftlichen Verhaltens - Entzug ihrer Klagerechte und damit Unterstützung von Rechtsanwalt E. (act. 10 S. 10) ihr gegenüber den Ausstand dieses Konkursamtes verlangte (act. 10 S. 9-12), ist zu bemerken, dass sie das Ausstandsgesuch direkt an den/die betreffenden Beamten Angestellten zu stellen hat (Art. 10 SchKG). Das Obergericht ist hiefür eben so wenig wie die Vorinstanz zuständig. Auf das Ausstandsbegehren ist die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten und diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. Im Übrigen gibt es keine Hinweise dafür, dass eine Amtspflichtverletzung durch das Konkursamt vorliegen würde. Bezüglich der Bekanntgabe des Namens des Leistungserbringers hat sich das Konkursamt allerdings etwas ungeschickt verhalten. Es gibt keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführerin dieser Name nicht auf brieflichem Weg hätte mitgeteilt werden können.
Eine allfällige aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen die im vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Richter wegen Verletzung einer Amtspflicht
parteiisches Verhalten (act. 10 S. 12-13) hat die Beschwerdeführerin bei
der Verwaltungskommission des Obergerichtes zu erheben (§ 82 f. GOG
i.V.m. § 18 lit. k Ziff. 1 Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS212.51]).
Ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung der Beschwerde zu Unrecht nicht verlängert hat, muss vorliegend nicht geprüft werden, da die Beschwerdeführerin die Frist eingehalten hat.
a) Das Konkursamt B. hat aufgrund des bei ihm durch eine Unbekannte deponierten Geldbetrages in der Höhe von Fr. 1'500.zugunsten der Kollokationsgläubigerin A.
die Forderung der Beschwerdeführerin aus
dem Kollokationsplan im Konkurs über C. gestrichen.
Es gibt keine Bestimmung im SchKG, die einem anderen Konkursgläubiger einem Dritten verbieten würde, Schulden des Konkursiten durch Direktzahlung an den Konkursgläubiger zu tilgen. Dies ist kein Vermögenswert, der der Konkursmasse zusteht und deshalb an diese geleistet werden muss. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 197 SchKG bezieht sich auf das Vermögen des Konkursiten und nicht auf dessen Schulden. Alle Vermögenswerte im Sinne von Art. 197 SchKG fallen in die Konkursmasse. Bei den Fr. 1'500.handelt es sich aber um einen der Beschwerdeführerin zustehenden Vermögenswert. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist auch Art. 205 SchKG im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Darauf wurde sie schon von der Vorinstanz hingewiesen (act. 9 S. 3-4). Art. 205 Abs. 1 SchKG lautet wie folgt:
Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden; eine solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber nur soweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkursmasse gelangt ist.
Diese Bestimmung bezieht sich auf Forderungen, die einem Konkursiten gegenüber Dritten zustehen. Ein Drittschuldner kann nur mit befreiender Wirkung an den Konkursschuldner zahlen, wenn die Zahlung in die Konkursmasse gelangt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin eine Forderung gegenüber dem Konkursiten bzw. der Konkursmasse. Deshalb gelangt Art. 205 Abs. 1 SchKG nicht zur Anwendung. Es handelt sich auch nicht um
eine Abschlagsverteilung im Sinne von Art. 237 Abs. 3 Ziff. 5 SchKG. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Es fehlt an einer Schmälerung der Konkursmasse (vgl. act. 9 Erw. 3 S. 4).
Zu prüfen ist, ob das Konkursamt aufgrund der neuen Tatsache (Deponierung des Geldbetrages zugunsten der Beschwerdeführerin in der Höhe der kollozierten Forderung) den Kollokationsplan nachträglich abändern durfte.
a) Nach erfolgtem Schuldenruf (Art. 232 SchKG) erstellt das Konkursamt gestützt auf Art. 247 SchKG einen Kollokationsplan, der in der Folge öffentlich aufliegt und einer Anfechtungsfrist von 20 Tagen unterliegt (Art. 250 SchKG). Innerhalb der Anfechtungsfrist darf die Konkursverwaltung die im Kollokationsplan getroffene Entscheidung nur so lange abändern, als nicht eine Klage gegen die Masse einen andern Gläubiger angehoben ist (Art. 65 KOV). Mit unbenutztem Ablauf der Frist von Art. 250 Abs. 1 SchKG erwächst der Kollokationsplan in Rechtskraft. Obsiegt der Kläger wie vorliegend die Beschwerdeführerin im Kollokationsprozess gegen die Masse, so ist das Urteil und die damit verbundene Abänderung des Kollokationsplanes für alle Gläubiger verbindlich, und bewirkt, dass der Kläger entsprechend an der Verteilung des Verwertungsergebnisses teilnimmt (BSK SchKG II-Hierholzer, 2. Auflage, Art. 250 N 2 und 82).
Ein rechtskräftiger Kollokationsplan kann grundsätzlich, unter Vorbehalt der Berücksichtigung verspäteter Konkurseingaben, so wenig wie ein gerichtliches Urteil nachträglich einseitig abgeändert werden (BGE 52 III 118 Erw. 2; BSK SchKG II-Hierholzer, a.a.O. Art. 247 N 121). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So erlaubt die Rechtsprechung ein Zurückkommen auf einen rechtskräftigen Kollokationsplan, wenn eine Forderung offensichtlich zu Unrecht (bspw. durch betrügerische Angaben, BGE 88 III 131) kolloziert nicht kolloziert worden ist, ein Rechtsverhältnis sich seit der Kollokation geändert hat neue Tatsachen eine Revision rechtfertigen (BGE 111 II 81 Erw. 3a; BGE 96 III 74 Erw. 3).
Vorliegend ist mit der Deponierung des Geldbetrages beim Konkursamt zugunsten der Beschwerdeführerin eine neue Tatsache eingetreten, die dem Konkursamt erlaubte, erneut über die Zulassung ihrer Forderung zu entscheiden. Wird eine Forderung im Konkurs angemeldet, so prüft das Konkursamt lediglich summarisch den Bestand und den beanspruchten Rang einer Forderung (BSK SchKG II-Hierholzer, a.a.O., Art. 244 N 18). Auch hier hat das Konkursamt summarisch geprüft, ob die kollozierte Forderung der Beschwerdeführerin durch die deponierte Geldsumme getilgt worden ist. Da es bei einer Geldleistung nicht auf die Persönlichkeit des Schuldners ankommt und deshalb der Schuldner einer Geldleistung nicht persönlich erfüllen muss (Art. 68 OR), durfte das Konkursamt aufgrund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis von einer Tilgung der Forderung ausgehen.
Das Konkursamt konnte also nur im Sinne von Art. 244 SchKG über die Berechtigung der Forderung der Beschwerdeführerin entscheiden. Abschliessend konnte das Konkursamt nicht feststellen, ob die Forderung getilgt ist. Dies ist eine zivilrechtliche Frage und müsste mit einer erneuten Kollokationsklage festgestellt werden (Art. 250 SchKG).
Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Konkursamt aufgrund seiner summarischen Prüfung die Forderung der Beschwerdeführerin aus dem Kollokationsplan gestrichen hat. Der deponierte Geldbetrag entsprach der Höhe der kollozierten Forderung.
Mit der Streichung der Forderung aus dem Kollokationsplan geht der Gläubiger seiner Konkursgläubigereigenschaft verlustig. Demzufolge entfällt auch das Klagerecht für Wegweisungsprozesse (negativer Kollokationsprozess, Art. 250 Abs. 2 SchKG) und das Klagerecht gestützt auf Art. 260 Abs. 1 SchKG.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie wolle die hängigen negativen Kollokationsklagen weiterführen zum Erhalt der Prozesskosten, so ist darüber heute nicht zu entscheiden. Dies wird Sache des zuständigen
Einzelgerichtes für SchKG-Klagen sein. Dieses wird sich allerdings mit der nachstehenden Praxis des Bundesgerichtes auseinanderzusetzen haben.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat ein Gläubiger, solange er in einem Konkurs kolloziert ist, selbst wenn er aufgrund einer provisorischen Verteilung voll befriedigt worden ist, seine Eigenschaft als Gläubiger im Konkurs nicht verloren und kann seine Prozessführungsrechte als Abtretungsgläubiger wahrnehmen (vgl. BGE 113 III 20 Erw. 3) bzw. die Zulassung eines anderen Konkursgläubigers was gemäss Praxis des Bundesgerichtes seinem Wesen nach nichts anderes ist als ein, allerdings besonders gearteter Anwendungsfall der in Art. 260 SchKG vorgesehenen Abtretung vgl. BGE 115 III 68 Erw. 3 unter Hinweis auf BGE 39 I 274 bestreiten (BGE 115 III 68 Erw. 3). Das Bundesgericht spricht dem Gläubiger insoweit ein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses zu, als er das Ergebnis zur Deckung der Prozesskosten, welche nicht Bestandteil der Konkursforderung sind, verwenden kann (BGE 113 III 20 Erw. 3).
Daraus dürfte sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin trotz Streichung aus dem Kollokationsplan ihre eingeleiteten Verfahren betreffend negativer Kollokationsklage zwecks Erstreitung der Verfahrenskosten noch zu Ende führen können muss.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit damit die Streichung aus dem Kollokationsplan angefochten wurde.
In SchK-Beschwerdeverfahren erster und zweiter Instanz werden keine Kosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter, vom 12. Februar 2013 wird bezüglich Dispositiv Ziffer 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1.a) Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
b) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Kosten erhoben.
Für das Rechtsmittelverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und - unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung sowie an das Konkursamt B. , je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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