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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS130023
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS130023 vom 14.03.2013 (ZH)
Datum:14.03.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kollokation / Ausscheidung der Kompetenzstücke (Beschwerde über das Konkursamt)
Schlagwörter : Beschwerde; Recht; Konkurs; Beschwerdeführer; Kollokation; Gericht; Aufsicht; Verfahren; Ttmm; Rechtsmittel; Bezirksgericht; Vorinstanz; SchKG; Vormundschaftsbehörde; Begründung; Aufsichtsbehörde; Ausscheidung; Kompetenzstücke; Ziffer; Kollokationsplan; Zuständige; Obergericht; Konkursamt; Verwaltung; Unentgeltliche; Anträge; Entscheid; Treten; Schuldbetreibung; Anfechtung
Rechtsnorm: Art. 13 KG ; Art. 20a KG ; Art. 224 KG ; Art. 311 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:138 III 217;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS130023-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.

P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.

Beschluss und Urteil vom 14. März 2013

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer,

in Sachen Konkurs über B. , geboren tt.mm.1945, Staatsangehörige von C. , gestorben am tt.mm.2012, wohnhaft gewesen [Adresse].

betreffend

Kollokation / Ausscheidung der Kompetenzstücke

(Beschwerde über das Konkursamt D. )

Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Februar 2013 (CB130010)

Erwägungen:

  1. Das Konkursamt D. publizierte im Konkurs über die ausgeschlagene Erbschaft der B. , geb. tt.mm.1945, Staatsangehörige von C. , gest. tt.mm.2012, wohnhaft gewesen [Adresse], am tt. bzw. tt.mm.2013 im Tagblatt der Stadt Zürich bzw. im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) die Auflage des Kollokationsplans und des Inventars (act. 2, act. 3- 4). Im Tagblatt wurde bezüglich der Klageund Beschwerderechte auf die Bekanntmachung im SHAB verwiesen (act. 2). Im SHAB wurden zwei verschiedene Rechtsmittel angegeben, nämlich die beim Bezirksgericht Zürich einzureichende Klage auf Anfechtung des Kollokationsplanes und die beim Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde zu erhebende Beschwerde gegen die Ausscheidung der Kompetenzstücke (act. 2).

    In der Folge reichte A. als Sohn der Erblasserin beim Bezirksgericht Zürich Aufsichtsbehörde Ausscheidung der Kompetenzstücke eine mit Anfechtung/Beschwerde gegen die Ausscheidung der Kompetenzstücke (Kollokationsplan) B. , geb. tt.mm.1945 Verstorben tt.mm.2012 SHAB Fr., tt.mm.2013, No. .., Jhg. betitelte Rechtsschrift (act. 1 S. 1) mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 3 f.) ein:

    1. Es sei von der Vormundschaftsbehörde das Anfangsinventar vorzulegen.

  2. Es sei von der Vormundschaftsbehörde die jährlichen gesetzlich vorgegebenen Inventare vorzulegen.

  3. Es sei von der Vormundschaftsbehörde die jährlich gesetzlichen vorgegebenen Jahresberichte, seit dem Jahre 1993 bis heute vorzulegen.

  4. Es sei von der Vormundschaftsbehörde insbesondere und unbedingt der

    Abschlussbericht vorzulegen.

    .

  5. Es sei von der Vormundschaftsbehörde insbesondere und unbedingt die Abschlussrechnung genaue Aktiven/Passive vorzulegen. (keine provisorische, falsche und unsubstantiierte Abrechnungen).

  6. Es sei von der Vormundschaftsbehörde zu verpflichten, zur rechtlichen Aufklärung sowie den Rechtsmittelbelehrungen wichtiger Verläufe und Vertragshandlungen als Bevormundete, die hätten an unsere Mutter erteilt werden müssen die entsprechenden Belege dafür ausnahmslos vorzubringen. Alles dies sollte (muss) in der Akte unserer Mutter vorliegen, also kein Problem, dies zu belegen!

  7. Überdies allesamt mit korrektem Datum der jeweiligen Ausstellung mit Belegen.

  8. Der Vormund ist anzuhalten, das Defizit der ca. CHF 50'000.- des Versicherungsfalles sowie wohin dieses Geld gelangt ist zu belegen.

  9. Der Vormund ist zu verpflichten Stellung zu nehmen, weshalb sie die Familie, a) weder die Akteneinsicht seit dem Jahre 2002 bis heute verweigert und es einfach ignoriert hat dem und ihren Pflichten nachzukommen, b) die Familie nicht (trotz Einverständnis von Fr. B. ) informiert hat, c)

    man der Familie (insbesondere den Kindern E.

    und A. ), somit

    den möglichen Erben es ausgelassen hat, über die möglichen Kosten wie

    z.B. zurückzuzahlende Zusatzleistungen etc. nie informiert hat.

  10. Die Vormundschaftsbehörde ist anzuhalten, die Belege für die Zahlung des Altersheims zu Substantiieren und zu begründen, weshalb diese nicht über die Krankenkasse, resp. dies nicht von der Staatskasse beglichen wurde.

  11. Ebenso sei der Vormund zu verpflichten und dem Gericht gegenüber zu begründen, weshalb der Vormund die Kündigung an die Verwaltung ausgelassen hat, wo diese auch den Vertrag unterschrieben haben und nicht unsere Mutter.

  12. ch beantrage hiermit auf jeden Fall die unentgeltliche Verfahrensfüh- rung. Es darf nicht Sache des Antragsstellers sein, wenn Behörden Fehler begehen.

  13. Sowie einen allfälligen mir zustehenden unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand für das Gerichtsverfahren zu gewähren.

  14. Der Beschwerdeführer beantragt Parteiund Prozessentschädigung. Erwartet werden ca. CHF 250.00 oder nach Ermessen des Richters.

  15. Der Kläger beantragt, sofern in diesem Verfahren möglich, UmtriebsEntschädigung in der Höhe von CHF 1'017.00.

  16. Die Vormundschaftsbehörde F. soll alle seine Kosten in diesem Verfahren selbst bezahlen.

  17. Der Beschwerdeführer wünscht über das Verfahren jeweils schriftlich und ausführlich und insbesondere mit den eingereichten Beweisbelegen orientiert zu werden.

  18. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten nicht die zuständige Gerichtsinstanz sein, so soll diese Beschwerde/Anfechtung kostenfrei mit hilfreichen Hinweisen und der Rechtsmittelbelehrung versehen an die richtige Stelle weitergeleistet werden, um die Frist geltend zu halten und mit der Bitte den Beschwerdeführer darüber zu informieren.

Mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Februar 2013 trat das Bezirksgericht Zü- rich, 4. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter auf die Beschwerde nicht ein. Ferner wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war (act. 10 S. 6).

  1. Gegen diesen Beschluss erhob A. Beschwerde beim Obergericht (act.

    9). Er stellte die gleichen Anträge wie vor Vorinstanz (Ziffer 1-18), wobei er in Ziffer 15 nunmehr eine Entschädigung von Fr. 1'245.00 beantragte und in Ziffer 18 bezüglich Weiterleitung seiner Eingaben im Falle der Unzuständigkeit der angerufenen Gerichtsinstanz auf § 5 VRG verwies. Ausserdem fügte er eine weitere Ziffer (19) hinzu mit nachfolgendem Wortlaut (act. 9 S. 4): 19. Eine Aussichtslosigkeit ist hier nicht angebracht und zulässig, solange

    nicht durch eine geschulte Rechtsvertretung dieser Fall hier behandelt und an die Gerichte gebracht wird, weil Sie als Gericht die unsere Sicht bis zu Ihrer beabsichtigten Aussichtslosigkeit ja noch gar nicht fachlich, rechtlich, richtig dargelegt bekommen sehen können.

  2. a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren.

    b) Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde innert der Frist begründet einzureichen ist. Der Wortlaut dieser Bestimmung deckt sich vollständig mit demjenigen für das Berufungsverfahren (Art. 311 ZPO). Dass die

    Beschwerdeschrift Rechtsmittelanträge enthalten muss, geht aus dem Wortlaut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor. Es ergibt sich aber aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde, denn diese setzt entsprechende (zu begründende) Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 betreffend das Rechtsmittel der Berufung). Es entspricht der Praxis der Kammer, dass ein Berufungskläger bzw. Beschwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung ohne Weiteres, d.h. ohne eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, nicht eingetreten (OGer ZH, NQ110031 vom

    9. August 2011 E. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011). Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll.

  3. a) Die Vorinstanz erwog u.a., soweit sich die Beschwerde gemäss Rechtsmittelbelehrung (Publikation im SHAB vom tt.mm.2013 S. = act. 2), Adresse und Betreffnis der Beschwerde gegen die Ausscheidung der Kompetenzstücke (Kollokationsplan) im Konkurs über die ausgeschlagene Erbschaft der B. (act. 1 Adresse und Betreffnis) richte, sei darauf mangels Antrag und Begründung nicht einzutreten. Weder den Anträgen noch der Begründung lasse sich irgend etwas mit Bezug auf die Ausscheidung von Kompetenzstücken im Sinne von Art. 224 SchKG entnehmen (act. 10 Erw. 4.1 S. 4).

    1. Der Beschwerdeführer bezeichnete zwar auch vor Obergericht das Betreffnis mit Beschwerde gegen Zirkulationsbeschluss vom 11.02.2013

      [ im Sinne und gegen die Ausscheidung der Kompetenzstücke (Kollokationsplan) B. ] (act. 9 S. 1), hat sich aber mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Rechtsmittelschrift nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt und auch keine Anträge gestellt. Damit kommt er seiner Begründungspflicht von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht nach. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ausscheidung der Kompetenzstücke (Kollokationsplan) im Konkurs über die ausgeschlagene Erbschaft der Mutter des Beschwerdeführers richtet, ist mangels Begründung darauf nicht einzutreten.

  4. a) Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid weiter aus, soweit sich die Beschwerde gegen Verantwortliche Administration und Behörde Zürich, Amtsvormundschaftsbehörde F. , G. bzw. hauptsächlich gegen die Vormundschaftsbehörde F. richte, sei darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Der Aufsicht des Bezirksgerichts Zürich unterstehe von den in der Beschwerde genannten Behörden und Ämtern nur das Konkursamt D. .(Art. 13 und 17 SchKG). Dieses habe seine Arbeiten gemäss Begründung der Beschwerde korrekt ausgeführt (act. 10 Erw. 4.2 S. 4).

    1. Auch in der aktuellen Beschwerde geht der Beschwerdeführer davon aus, dass das Konkursamt die Arbeiten korrekt ausgeführt habe (act. 9 S. 2). Mit den Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der Zuständigkeit, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern begründet lediglich, weshalb er ein Interesse an der Beurteilung seiner Anträge habe (act. 9 S. 3). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sie nur Aufsichtsbehörde über das Konkursamt sei.

    2. Den prozessualen Eventualantrag um kostenfreie Weiterleitung der Beschwerde/Anfechtung mit hilfreichen Hinweisen und Rechtsmittelbelehrung an die richtige Stelle wies die Vorinstanz zu Recht ab. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, ist es nicht Sache der offensichtlich unzuständigen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, für den Beschwerdeführer die Zuständigkeiten im Vormundschaftswesen abzuklären und ihn über Formen und Fristen im Kollokationsverfahren aufzuklären. Darum hat

      sich der Beschwerdeführer selber zu kümmern, allenfalls unter Beizug eines Rechtsanwaltes. Dies gilt auch in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren (vgl. Antrag 18).

    3. Gemäss § 5 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Auf diese Bestimmung beruft sich der Beschwerdeführer und macht geltend, die Vorinstanz hätte seine Eingabe an die zuständige Stelle weiterleiten müssen (act. 9 S. 3).

      Der Beschwerdeführer übersieht, dass die im VRG aufgeführten Verfahrensbestimmungen für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen, zur Anwendung gelangen (§ 4 VRG). Wie bereits unter Ziffer 3 vorstehend ausgeführt, richtet sich das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG und den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die ZPO sieht bei Unzuständigkeit eines Gerichtes keine Überweisung an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Verwaltungsbehörde vor.

  5. a) Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass materielle Einwendungen gegen Bestand und Umfang der kollozierten Forderungen innert Frist mit Kollokationsklage beim Bezirksgericht Zürich geltend zu machen sind. Diesbezüglich kann auf Ziffer 4 der Bekanntmachung des Konkurses über B. im SHAB vom tt.mm.2013 verwiesen werden (act. 2).

    1. Der Beschwerdeführer versucht nun im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, seine eingereichte Aufsichtsbeschwerde in eine Klage (sinngemäss auf Anfechtung des Kollokationsplanes) umzuwandeln (act. 9 Formelles Ziffer 2 S. 2). Dies ist allerdings nicht möglich. Über eine Kollokationsklage hätte zuerst eine erste Instanz, nämlich wie in der Rechtsmittelbelehrung im SHAB angegeben (act. 2), das Bezirksgericht Zürich zu entscheiden. Ob

      der Beschwerdeführer, welcher die Erbschaft ausgeschlagen hat, dazu überhaupt legitimiert ist, kann offen bleiben. Überdies hat der Beschwerdeführer zu beachten, dass noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht nur nach den besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden können (vgl. act. 2 Ziffer. 4). Auf die Kollokationsklage ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

    2. Eine Überweisung der Klage an das Bezirksgericht Zürich hat zu unterbleiben, da die ZPO wie bereits erwähnt keine entsprechende Bestimmung kennt.

  6. Die Vorinstanz ist demzufolge zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

  7. Wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt, erwiesen sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als aussichtslos, weshalb sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 117 lit. b ZPO abzuweisen ist (BGE 138 III 217).

In SchK-Beschwerdeverfahren erster und zweiter Instanz werden keine Kosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hinfällig (act. 13 S. 17 Ziff. 5).

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

  2. Auf die Kollokationsklage wird nicht eingetreten.

  3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

und erkannt:

1. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  1. Es werden keine Kosten erhoben.

  2. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und - unter Beilage der erstinstanzlichen Akten - an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter sowie an das Konkursamt D. , je gegen Empfangsschein.

  3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

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