Zusammenfassung des Urteils PS120184: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer hat gegen einen Zahlungsbefehl aus dem Jahr 2012 Beschwerde eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde. Er beantragte die Nichtigkeit früherer betreibungsrechtlicher Verfügungen, die jedoch nicht durch die zuständigen Aufsichtsbehörden des Kantons Zürich festgestellt werden konnten. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, und es wurden keine Kosten erhoben. Die Entscheidung wurde vom Obergericht des Kantons Zürich getroffen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS120184 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 15.10.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Betreibung |
Schlagwörter : | Betreibung; SchKG; Aufsicht; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Kanton; Zahlungsbefehl; Betreibungsamtes; Nichtigkeit; Aufsichtsbehörden; Verfügung; Kantons; Betreibungsämter; Verlustschein; Schuldbetreibung; Bezirksgericht; Vorinstanz; Recht; Verfügungen; Sinne; Konkurs; Entscheid; Verfahren; Interesse; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichterin; Duplikat; Verlustscheins |
Rechtsnorm: | Art. 1 KG ;Art. 13 KG ;Art. 22 KG ;Art. 322 ZPO ;Art. 69 KG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 102 III 1; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS120184-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke.
in Sachen
,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. ,
betreffend Betreibung Nr.
(Beschwerde über das Betreibungsamt C. )
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. September 2012 (CB120122)
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 17. September 2012 (Datum Poststempel; act. 1) an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Er erhob rechtzeitig Beschwerde gegen den ihm am 5. September 2012 zugestellten Zahlungsbefehl vom 3. September 2012 in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes C. . Der Beschwerdeführer beantragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass der vom Betreibungsamt D. ausgestellte Zahlungsbefehl vom 7. September 1994 und der Verlustschein vom 20. Februar 1996 (VS Nr. ) in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes D. bzw. das vom Betreibungsamt D. angefertigte Duplikat des Verlustscheins vom 27. Juli 2012 nichtig seien. Dementsprechend sei der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C. vom 3. September 2012 in der Betreibung Nr. vollumfänglich aufzuheben (vgl. act. 1 S. 1 ff. und act. 3/2).
Mit Beschluss vom 25. September 2012 (act. 6 = act. 9 = act. 11) wies das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 (Datum Poststempel; act. 10) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. act. 7/1). Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-7) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. §§ 83 f. GOG).
Prozessuales
Mit seiner Beschwerdeschrift ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde (vgl. act. 10 S. 2 und S. 3 f.). Das Verfahren ist spruchreif und es ist heute ein Endentscheid zu fällen (vgl. Ziffer 3 hiernach). Demnach wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Zur Beschwerde
Im angefochtenen Entscheid zog die Vorinstanz in Betracht, es mangle an ihrer örtlichen Zuständigkeit, soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsbefehl vom 7. September 1994 in der Betreibung Nr. , den Verlustschein (Nr. ) vom 20. Februar 1996 und das Duplikat des Verlustscheins vom 27. Juli 2012 des Betreibungsamtes D. richte. Das Bezirksgericht Zürich sei nur für die Beaufsichtigung der in seinem Amtskreis liegenden Betreibungsämter zuständig (act. 6 S. 3 f. mit Hinweis auf §§ 17 f. EG SchKG i.V.m. §§ 81 ff. GOG).
Diese zutreffenden Ausführungen hat der Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet (vgl. act. 10 S. 11 f.). Er macht jedoch (sinngemäss) geltend, er verfüge über einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der erwähnten betreibungsrechtlichen Verfügungen durch die Vorinstanz (vgl. act. 10 S. 12).
Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Verfügungen nichtig, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Es stellt sich die Frage, was unter dem Begriff die Aufsichtsbehörden zu verstehen ist. Bei deren Beantwortung ist zu beachten, dass das Betreibungswesen von Gesetzes wegen territorial organisiert ist. So bildet das Gebiet jedes Kantons für die Durchführung der Schuldbetreibungen einen mehrere Kreise (vgl. Art. 1 Abs. 1 SchKG). Zur Überwachung der (d.h. seiner) Betreibungsämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen (vgl. Art. 13 Abs. 1 SchKG). Die Kantone können überdies für einen mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen (vgl. Art. 13 Abs. 2 SchKG). Aufgrund des zu beachtenden Territorialitätsprinzips steht der Aufsichtsbehörde bzw. den (oberen und unteren) Aufsichtsbehörden eines Kantons somit lediglich die Aufsicht über ihre eigenen Betreibungsämter zu. Bei der Wahrnehmung dieser Aufsichtspflichten kann bzw. muss unter anderem auch die Nichtigkeit von Verfügungen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG festgestellt werden (vgl. BSK SchKG I-Emmel, Art. 13 N 6 und N 9 ff.). Aus dem Gesagten
folgt, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen Aufsichtsbehörden des Kantons Zürich, d.h. die Vorinstanz und die mit dem Fall betraute Rechtsmittelinstanz, mangels Zuständigkeit keine eigenständigen Feststellungen bezüglich der (allfälligen) Nichtigkeit von Verfügungen der Betreibungsämter des Kantons D. treffen dürfen.
Demgegenüber ist die Nichtigkeit einer Verfügung im Sinne von Art. 22
Abs. 1 SchKG soweit relevant und im Sinne einer Vorfrage stets von allen Betreibungsorganen, Aufsichtsbehörden und Gerichten etc. zu beachten (vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 22 N 16; vgl. auch act. 10 S. 12).
Entgegen der vom Beschwerdeführer (allein; vgl. act. 12/4) vertretenen Ansicht (vgl. act. 10 S. 12 ff.), würde die Nichtigkeit der fraglichen Verfügungen aus dem Kanton D. jedoch keineswegs die Nichtigkeit des von ihm angefochtenen Zahlungsbefehls vom 3. September 2012 in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes C. nach sich ziehen. Dieser würde sich bloss dann als nichtig erweisen, wenn er gegen eine Vorschrift verstossen würde, die im öffentlichen Interesse im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Weder hat der Beschwerdeführer eine entsprechende Vorschrift genannt noch ist ein Verstoss gegen eine solche aus den Akten ersichtlich. Vor diesem Hintergrund beanstandet der Beschwerdeführer auch zu Unrecht, dass die Vorinstanz die (allfällige) Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 7. September 1994 in der Betreibung Nr. , den Verlustschein (Nr. ) vom 20. Februar 1996 und das Duplikat des Verlustscheins vom 27. Juli 2012 des Betreibungsamtes D. nicht vorfrageweise überprüft hat (vgl. act. 10 S. 12 f.).
Mit Bezug auf die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl vom 3. September 2012 in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes C. hat die Vorinstanz sodann richtig erkannt, dass es weder Sache des Betreibungsamtes noch der Aufsichtsbehörde ist, die von der Gläubigerin angegebene Forderungssumme (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) und die genannten Forderungsurkunden (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) auf ihren Bestand zu überprüfen (vgl. act. 6 S. 4 und BSK SchKG I- Kofmel Ehrenzeller, Art. 67 N 45, sowie BSK SchKG I-Wüthrich/Schock, Art. 69 N 12). Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Betreibung durch
die Beschwerdegegnerin offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt sein könnte (vgl. act. 6 S. 4 mit Hinweis auf BGE 102 III 1, 5). Ergänzend bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht vorgebracht hat, das Betreibungsamt C. sei zum Erlass des angefochtenen Zahlungsbefehls vom 3. September 2012 in der Betreibung Nr. örtlich unzuständig gewesen. Dieser enthält überdies sämtliche der in Art. 69 Abs. 2 SchKG statuierten Angaben (vgl. act. 3/2). Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt C. habe gegen Art. 67 und Art. 69 SchKG verstossen (vgl. act. 10 S. 16), ist somit ebenfalls unzutreffend.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdegegnerin sind keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte; es dürfte ihr ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und - unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an die 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt
C. , je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:
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