E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS120139: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer A. hat gegen den Staat Zürich und die Politische Gemeinde B. sowie die C. AG Beschwerde eingereicht, da sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Pfändung nicht korrekt berechnet wurde. Das Bezirksgericht Uster wies die Beschwerde ab, woraufhin A. beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung einlegte. Das Obergericht entschied, dass die Teilrückzahlung an Professor E. als Gestehungskosten zu berücksichtigen ist und reduzierte die pfändbare Quote für den Monat Mai 2012 entsprechend. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen und der Beschluss des Bezirksgerichts Uster teilweise aufgehoben. Es wurden keine Kosten für das Rechtsmittelverfahren erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS120139

Kanton:ZH
Fallnummer:PS120139
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS120139 vom 20.09.2012 (ZH)
Datum:20.09.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Pfändung
Schlagwörter : Betreibungsamt; SchKG; Schuldner; Bezirksgericht; Begründung; Entscheid; Obergericht; Uster; Professor; Verdienst; Bundesgericht; Beschluss; Betrag; Kanton; Rechtsmittel; Zahlung; Vorinstanz; Darlehen; Vorauszahlung; Schuldbetreibung; Konkurs; Teilrückzahlung; Gericht; ücksichtigen
Rechtsnorm:Art. 20a KG ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 OR ;Art. 321 ZPO ;Art. 9 KG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:112 III 19; 112 III 21; 69 III 54;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS120139

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS120139-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin

lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.

Urteil vom 20. September 2012

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

  1. Staat Zürich und Politische Gemeinde B. ,
  2. C. AG,

Beschwerdegegnerinnen,

Nr. 1 vertreten durch Steueramt B. ,

betreffend Pfändung

(Beschwerde über das Betreibungsamt D. )

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 13. Juli 2012 (CB120012)

Erwägungen:

  1. a) Im Zeitraum 30. Juni 2011 bis 30. Juni 2012 wurden die Einkünfte aus

    selbständiger Tätigkeit von A.

    im das Existenzminimum von Fr.

    1'750.00 übersteigenden Betrag in der Pfändung Nr. gepfändet (act. 3 S. 4). Das Betreibungsamt D. setzte mit Verfügung vom 27. Juni 2012, ausgehend von Bruttoeinnahmen von Fr. 8'667.00, die pfändbare Quote für den Monat Mai 2012 auf Fr. 3'979.00 fest (act. 2/1). Dagegen wehrte sich A. mit Beschwerde beim Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen. Er rügte die Nichtberücksichtigung zweier Aufwandsposten bei der Berechnung des Nettoeinkommens, nämlich eine Teilrückzahlung von Fr. 1'700.00 vom 22. Mai 2012 zugunsten von E. und einen Debitorenausstand von Fr. 700.00. Mit Beschluss vom 13. Juli 2012 wies das Bezirksgericht Uster die Beschwerde ab (act. 7). Diesen Beschluss focht A. (Beschwerdeführer) beim Obergericht an (act. 8).

    1. In der Folge wurde den Beschwerdegegnerinnen Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort gegeben. Die Beschwerdegegnerin 1 verlangte Abweisung der Beschwerde (act. 13) und die Beschwerdegegnerin 2 liess sich innert Frist (act. 12/2 i.V.m. act. 11) nicht vernehmen.

  2. a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren.

    1. Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde innert der Frist begründet einzureichen ist. Der Wortlaut dieser Bestimmung deckt sich vollständig mit demjenigen für das Berufungsverfahren (Art. 311 ZPO). Dass die Beschwerdeschrift Rechtsmittelanträge enthalten muss, geht aus dem Wortlaut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor. Es ergibt sich aber aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde, denn diese setzt entsprechende (zu begründende) Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 betreffend das Rechtsmittel der Berufung). Es entspricht der Praxis der Kammer, dass ein Berufungskläger bzw. Beschwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung ohne Weiteres, d.h. ohne eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, nicht eingetreten (OGer ZH, NQ110031 vom

      9. August 2011 E. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011). Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll.

    2. Vorliegend lässt sich der Antrag der Begründung entnehmen. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, soweit die Zahlung von Fr. 1'700.00 an Professor E. bei der Festsetzung des Nettoverdienstes nicht berücksichtigt worden sei (act. 8 S. 1-2).

  3. Beschränkt pfändbar ist jedes Einkommen, das im wesentlichen das Entgelt für persönliche Arbeit des Schuldners darstellt, gleichgültig, ob es sich dabei um selbständige unselbständige Erwerbstätigkeit handelt. Wird der Verdienst eines Selbständigerwerbenden gepfändet, so gilt es zu berücksichtigen, dass mit den Einnahmen, die dem Schuldner zufliessen, auch die zur Erzielung des Erwerbseinkommens notwendigen Auslagen, d.h. die Gestehungskosten, gedeckt werden. Durch Abzug der Gestehungskosten vom

    Bruttoeinkommen lässt sich das Nettoeinkommen ermitteln; und die Differenz zwischen diesem Nettoeinkommen und dem Notbedarf des Schuldners ergibt den Betrag, der gepfändet werden kann (vgl. BGE 112 III 19 Erw. 2b). Das Bundesgericht lässt zwei Vollzugsarten der Verdienstpfändung zu. Entweder wird aufgrund des durchschnittlichen Ertrages und Aufwandes das zu erwartende durchschnittliche Reineinkommen festgestellt und unter Abzug des Existenzminimus ein fester Betrag bestimmt, den der Schuldner monatlich abzuliefern hat es wird bei stark schwankenden Einkünften der konkrete monatliche Überschuss über das Existenzminimum gepfändet (vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, 2. Auflage 2010, Art. 93 N 52; BGer 5A_16/2011 vom 2. Mai 2011, Erw. 2.2). Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner (Beschwerdeführer) monatlich über sein Einkommen abzurechnen. Bei beiden Vollzugsarten steht dem Schuldner gemäss Praxis des Bundesgerichtes ein Ausgleichsanspruch zu, d.h. ein zeitweiliger Mindererwerb kann mit dem an sich pfändbaren Mehrerlös der folgenden Zeit ausgeglichen werden (BGE 69 III 54, BGer 5A_16/2011 vom 2. Mai 2011, Erw. 2.2; 112 III 21). Im Gegensatz zur Lohnpfändung hat das Betreibungsamt bei der Verdienstpfändung das Monatsbetreffnis, das anfällt, entgegenzunehmen und der Depositenanstalt zur Verwahrung zu übergeben (Art. 9 SchKG). Die Verteilung an die Gläubiger soll nicht vor Ablauf des Jahres, während welchem gepfändet wird, erfolgen, damit am Ende die effektiv das Existenzminimum übersteigenden Beträge festgestellt und allenfalls jene Monate kompensiert werden können, in welchen der Schuldner weniger als den Notbedarf verdient hat (vgl. BGE 112 III 21).

  4. a) Die Vorinstanz liess mit zwei unterschiedlichen Begründungen die Rückzahlung von Fr. 1'700.an E. als zu berücksichtigende Gestehungskosten nicht zu. Zum einen führte das Gericht aus, bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten und ausgewiesenen Teilrückzahlung von Fr. 1'700.an E. handle es sich nicht um für die Erzielung von Erwerbseinkommen unerlässliche Kosten. Deshalb könne die Teilrückzahlung nicht von den Bruttoeinnahmen abgezogen werden (act. 7 S. 5). Zum anderen qualifizierte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer in der Märzabrechnung zu Handen des Betreibungsamtes als Verdienst deklarierte Einnahme von Professor E. als Darlehen im Sinne von Art. 312 OR (act. 7 S. 5-6). Das bedeute so das Bezirksgericht - dass es dem Beschwerdeführer zwar als Einkommen anzurechnen sei, hingegen könnten die Rückzahlungen nicht als von den Bruttoeinnahmen abzugsfähige Kosten berücksichtigt werden. Es handle sich nämlich um eine vom Beschwerdeführer während laufender Lohnpfändung eingegangene Verpflichtung. Würden Verpflichtungen, die der Schuldner während laufender Lohnpfändung eingehe, als abzugsfähige Kosten behandelt, würde das zu einer stossenden Begünstigung von nicht betreibenden Gläubigern führen. Anders würde es sich verhalten, wenn es sich bei der Tilgung des Darlehens um für die Erzielung von Erwerbseinkommen unerlässliche Kosten handeln würde (act. 7 S. 6).

    Ob die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, anstatt sofort nach Erhalt des Honorars von der Finanzdirektion, erst im Mai eine Teilrückzahlung von Fr. 1'700.geleistet hat, auf ein Darlehen schliesst, lässt sich der Begründung nicht eindeutig entnehmen (vgl. act. 7 S. 5).

    1. Der Beschwerdeführer machte geltend, es handle sich nicht um ein Darlehen von E. . Vielmehr habe ihm dieser im Sinne einer Vorauszahlung des Schulungshonorars, welches ihm die F. bzw. die Finanzdirektion geschuldet habe, Fr. 3'204.00 überwiesen. Professor E. sei Schulleiter dieser schule. Wenn er, der Beschwerdeführer, das vorgeleistete Honorar nicht zurückzahle, erhalte er keine Aufträge (Einstellung für weitere workshops) mehr von ihm. Die Kursleitungen seien für ihn von finanzieller und existenzieller Bedeutung. Ferner sei zu beachten, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Uster zur Folge hätte, dass er sein Schulungshonorar zweimal verdient hätte, was offensichtlich nicht richtig sei (act. 8 sinngemäss).

  5. a) In der Märzabrechnung zu Handen des Betreibungsamtes hat der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 3204.00 zweimal als Einnahmen deklariert, einmal unter dem Datum 26.03.2012 als Workshop Vorauszahlung und einmal unter dem Datum 29.03.2012 Kanton Zürich (act. 2/5 Seite 4). Das Betreibungsamt hat, wovon die Vorinstanz auch ausgeht (act. 6 S. 6),

    beide Zahlungseingänge als Verdienst berücksichtigt (act. 14, vom Obergericht beigezogene Abrechnung des Betreibungsamtes für den Monat März 2012). Aus den vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen zum Mailverkehr zwischen ihm und Professor E. (act. 2/5 Seite 3) ergibt sich, dass die beiden im Betrag identischen Zahlungen, welche einerseits von der Finanzdirektion und andererseits von Professor E. geleistet worden waren, die Honorarvergütung für den gleichen Workshop beinhalteten. Demzufolge erfolgten die Zahlungen aus dem gleichen auftragsrechtlichen Verhältnis und sind Entschädigungen für geleistete Arbeit. Bei der workshop Vorauszahlung handelt es sich folglich um eine einkommensrelevante Vorauszahlung. Diese ist im Rahmen der Verdienstpfändung zu berücksichtigen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Vorschuss zurückbezahlt wird. Würde der Vorschuss als Darlehen qualifiziert, müsste er übrigens separat gepfändet werden.

    1. Liegt eine einkommensrelevante Vorauszahlung vor, muss auch die (Teil-)Rückzahlung des von Professor E. vorgeleisteten Schulungshonorars unter dem Titel Gewinnungskosten abzugsfähig sein. Vorausgesetzt wird allerdings, dass der Beschwerdeführer die Zahlung von Fr. 1'700.00 nachweisen kann. Dies hat er mit Einreichung des Bankkontoauszuges für den Monat Mai getan (act. 2/6). Demzufolge reduziert sich die pfändbare Quote für den Monat Mai 2012 um Fr. 1'700.00 auf Fr. 2'279.00.

  6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der vorinstanzliche Beschluss bezüglich Dispositiv Ziffer 1 neu zu fassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor Obergericht die Nichtberücksichtigung des Debitorenausstandes von Fr. 700.00 nicht mehr angefochten hat, und es diesbezüglich bei der vorinstanzlichen Abweisung der Beschwerde bleibt.

  7. In SchK-Beschwerdeverfahren erster und zweiter Instanz werden keine Kosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 13. Juli 2012 bezüglich Dispositiv Ziffer 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

    a) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Betreibungsamtes D. vom 27. Juni 2012 aufgehoben und die pfändbare Quote für den Monat Mai 2012 auf Fr. 2'279.00 festgesetzt.

    b) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  2. Die vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziffer 2-3) wird bestätigt.

  3. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Kosten erhoben.

  4. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und - unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster sowie an das Betreibungsamt D. , je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.