E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS120001
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS120001 vom 19.07.2012 (ZH)
Datum:19.07.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Eigentumsansprache
Schlagwörter : Beschwer; Konkurs; Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Konkursmasse; Eigentum; Beschwerdeführerin; Kursverwaltung; Konkursverwaltung; SchKG; Sàrl; Kaufvertrag; Eigentums; Konkursamt; Gewahrsam; Recht; Eigentumsansprache; Verfügung; Konkurseröffnung; Masse; Ansprüche; Admassierung; Gläubiger; Sachen; Rollcontainer; Gehören; Kaufvertrages; Mitgewahrsam; Inventar; Inventarisieren
Rechtsnorm: Art. 197 KG ; Art. 221 KG ; Art. 225 KG ; Art. 230 KG ; Art. 242 KG ; Art. 260 KG ; Art. 90 BGG ; Art. 930 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS120001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth.

Urteil vom 19. Juli 2012

in Sachen

  1. AG,

    Beschwerdeführerin,

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    gegen

  2. GmbH in Liquidation, Beschwerdegegnerin,

    vertreten durch Konkursamt C. ,

    betreffend Eigentumsansprache

    (Beschwerde über das Konkursamt C. )

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 21. Dezember 2011 (CB110035)

    Erwägungen:
    1. Am 1. Juli 2011 wurde über die Beschwerdegegnerin der Konkurs er- öffnet und das Konkursamt C. mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt (act. 5/11). Da die Durchführung des Konkurses im Sinne von Art. 230 Abs. 2 SchKG verlangt und die festgelegte Sicherheit geleistet wurde, wurde das Konkursverfahren weitergeführt und nicht mangels Aktiven eingestellt (act. 5/14, act. 6).

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 beantragte die Beschwerdeführerin beim Konkursamt C. unter anderem, es seien ein LKW Mercedes, ein Lieferwagen sowie 12 Rollcontainer zur Konkursmasse zu ziehen und gegen allfällige Drittansprüche zu behalten (act. 3/11). Am 11. November 2011 machte die Sàrl D. , E. [Ort], ihren Eigentumsanspruch an den besagten Gegenständen - wobei nunmehr von 15 Rollcontainern die Rede ist - geltend, da sie gestützt auf einen Kaufvertrag vom 27. März 2010 gegen Bezahlung von

€ 85'000.-- Eigentümerin der Gegenstände geworden sei. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die Gegenstände bis 31. Dezember 2010 bei der Beschwerdegegnerin verbleiben und durch diese weiterhin benutzt werden können (act. 3/1213). Am 7. und 8. Dezember 2010 wurde die Liegenschaft, in der die Gegenstän- de lagerten, durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zwangsgeräumt und wurden die Gegenstände auf dem Areal der Firma F. AG,

G. [Ort], eingelagert (act. 19/8). Das Konkursamt trat mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 auf die Eigentumsansprache der Sàrl D. nicht ein, da die Gegenstände mangels Gewahrsams der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht zur Konkursmasse gehören würden und die Konkursverwaltung mithin nicht darüber verfügen könne (act. 3/3 = act. 13/3/3 = 19/11). Dies teilte sie gleichentags der Beschwerdeführerin mit und stellte in Aussicht, deren Ansprüche auf Anfechtung des Kaufvertrages vom 27. März 2010 und Admassierung der Gegenstände in das Konkursinventar aufzunehmen (act.3/4 =

act. 13/3/4).

Hiergegen gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbehörde über die Konkursämter mit dem Antrag, die Verfügung des Konkursamtes vom 2. Dezember 2011 sei aufzuheben und die Konkursverwaltung sei anzuweisen, die fraglichen Gegenstände zur Konkursmasse zu nehmen und gegen Drittansprüche der Sàrl D. zu behalten. Mit Beschluss vom

21. Dezember 2011 trat die Vorinstanz mangels Beschwer nicht auf die Beschwerde ein (act. 12).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, wiederum mit dem Antrag, die genannten Gegenstände seien zur Konkursmasse zu nehmen und die Konkursverwaltung sei anzuweisen, die Eigentumsansprüche der Sàrl D. abzuwehren. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die F. AG für die Dauer des Beschwer-deverfahrens anzuweisen, die Gegenstände nicht herauszugeben (act. 11). Mit Beschluss vom 2. Februar 2012 wurde das Gesuch der Beschwerdefüh- rerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 16). Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 18). Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zur Antwort wurden ihr die Doppel von act. 19/10-11 zugestellt (act. 21 und 24/2). Am 4. Juni 2012 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Eingabe an die Kammer

(act. 22).

3.a) Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei durch die konkursamtliche Verfügung vom 2. Dezember 2011 tatsächlich betroffen und deshalb zur Beschwerde legitimiert. Wenn die Konkursverwaltung wie in concreto die Konkursmasse nicht nach den gesetzlichen Regeln verteidige, indem sie Vermögenswerte freigebe oder auf den Beizug von Vermögenswerten im Umfang von angeblich € 85'000.-- bzw. Fr. 102'000.-- zur Masse verzichte, schädige sie die Gläubiger und damit auch die Beschwerdeführerin. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin das Zustandekommen des Kaufvertrages vom

27. März 2010. Verfügungen über Vermögenswerte vor der Konkurseröffnung seien grundsätzlich gültig, ausser es liege wie vorliegend auf der Hand, dass sie

einer näheren Überprüfung nicht standhielten. Angesichts der unterschiedlichen Bezeichnung der Eigentumsansprecher - zunächst sei von einem H. , danach von der Sàrl D. die Rede - sowie der Tatsache, dass der dem AWEL vorgelegte Kaufvertrag nicht unterzeichnet war, liege der Verdacht nahe, dass dieser im Nachhinein konstruiert worden sei, um die Gegenstände der Konkursmasse zu entziehen. Auch würden die dem AWEL zugestellten Kopien der Fahrzeugausweise nach wie vor auf die Beschwerdegegnerin lauten. Der Vertrag sei auch nicht vollzogen worden, denn der Besitz sei vereinbarungsgemäss bei der Beschwerdegegnerin verblieben. Ende 2010 seien die Gegenstände nicht mehr in der Verfügungsgewalt der Beschwerdegegnerin, sondern bereits bei der Firma

  1. AG eingelagert gewesen. Die Gutschrift von € 84'741.49 auf dem Konto der Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2010 könne schliesslich nicht der Ansprecherin zugeordnet werden. Somit gehörten die Gegenstände in die Konkursmasse. Daran ändere die Aufnahme des Anspruchs auf Anfechtung des Kaufvertrages und Admassierung der Gegenstände ins Konkursinventar nichts. Würden die Ansprüche der Sàrl D. nicht abgewehrt, blieben sie illusorisch, da die Gegenstände mit grösster Wahrscheinlichkeit ins Ausland verbracht würden. Indem sich die Konkursverwaltung entgegen den klaren Begebenheiten auf den Standpunkt stelle, die Beschwerdegegnerin habe keinen Gewahrsam an den strittigen Gegenständen, habe sie sich die Arbeit und den Ärger einer Eigentumsansprache ersparen wollen (act. 11).

    1. Die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass der fragliche Kaufvertrag und die seinerzeitigen Transaktionen nicht über jeden Zweifel erhaben seien. Dazu gebe nicht zuletzt der offenbar übersetzte Kaufpreis - die F. AG habe den Wert der Gegenstände auf Fr. 18'500.-- geschätzt - Anlass. Der Konkursverwaltung sei aber ein grundsätzlich gültiger Kaufvertrag vorgelegt und glaubhaft gemacht worden, dass der Kaufpreis durch Verrechnung getilgt worden sei. Aufgrund des vereinbarten Besitzeskonstitutes müsse somit davon ausgegangen werden, das Eigentum sei mit Vertragsabschluss auf die Käuferin übergegangen. In diesem Fall bestehe keine Möglichkeit, die Gegenstände zur Konkursmasse zu ziehen. Wollte man dies bestreiten oder die Tilgung des Kaufpreises paulianisch anfechten, müsste der Rechtsweg beschritten werden. Ob von einem Mitgewahrsam der Beschwerdegegnerin auszugehen sei, könne sodann offen gelassen werden. Gegenstände, an welchen Mitgewahrsam des Schuldners bestehe, seien zu inventarisieren, was im konkreten Fall mit der Aufnahme des Anspruchs auf Bestreitung des Kaufvertrages und Admassierung geschehen sei. Sollen die Gegenstände tatsächlich admassiert werden, hätten die Konkursverwaltung oder einzelne Gläubiger nach Massgabe von Art. 260 SchKG zu prozessieren. Aber selbst wenn sich die Konkursverwaltung auf den Standpunkt gestellt hätte, die Gegenstände gehörten zu Masse, wäre ihr nichts anderes übrig geblieben, als die Eigentumsansprache unter Vorbehalt der Rechte der Gläubiger anzuerkennen, weil ihr die Mittel für einen Prozess fehlten. In Anbetracht des hohen Prozessrisikos und der zu übernehmenden Kosten habe die Konkursverwaltung auch kein Interesse an einer Klage. Bei dieser Ausgangslage habe die Konkursverwaltung keine Veranlassung gehabt, von sich aus vorsorgliche Massnahmen zu treffen. Sofern es ihrer Zustimmung zur Herausgabe der Kaufsobjekte seitens des AWEL an die Käuferin bedürfe, würde eine solche erst erteilt, wenn der Kauvertrag und damit das Eigentum der Käuferin entweder nicht angefochten würde oder die Anfechtung abgewiesen worden wäre. Die Fahrzeugausweise hätten ihrer Auffassung nach kaum einen Einfluss auf die Frage des Eigentums (act. 18).

    2. Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2012 entgegen, es könne nicht sein, dass die Konkursverwaltung die Eigentumsansprache einzig wegen fehlender Mittel anerkenne (act. 21).

Mit Eingabe vom 4. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin schliesslich ein Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Y. (gemäss Akten der Vertreter der Sàrl D. ; act. 18 S. 7, act. 19/10) vom 1. Juni 2012 an das AWEL ein, wonach dieses verschiedene Lastwagen, Container und Lieferwagen blockiere, die seiner Klientin I. gehörten. Gemäss den bisherigen Angaben von Rechtsanwalt Y. würden diese Gegenstände aber der Sàrl D. gehören. Das Schreiben sei als echtes Novum zu berücksichtigen, da es nicht früher habe beigebracht werden können. Es vermöge sofort zu beweisen, dass die bisherigen Angaben zur Eigentümerschaft höchst fragwürdig seien und der Verkaufsvertrag eine für die Konkursmasse unbeachtliche Simulation darstelle (act. 22-23).

4. Zunächst kann auf die allgemeinen Erwägungen im Massnahmebeschluss vom 2. Februar 2012 verwiesen werden: Nach Art. 197 SchKG bildet sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, gleichviel wo es sich befindet, die Konkursmasse, die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient. Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses hat das Konkursamt das Inventar über das (voraussichtlich) zur Konkursmasse gehörende Vermögen aufzunehmen und die zur Sicherung der Masse erforderlichen Massnahmen zu treffen (Art. 221 SchKG). Im Konkursinventar sind die tatsächlichen und mutmasslichen Aktiven der Konkursmasse verzeichnet. Es sind demnach Gegenstände und Forderungen aller Art auch dann ins Inventar aufzunehmen, wenn ihre Zugehörigkeit zur Masse zweifelhaft oder streitig ist. Denn es ist nicht Sache der Konkursverwaltung, über den tatsächlichen Bestand oder Nichtbestand der Ansprüche (abschliessend) zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt vielmehr stets den Gläubigern (KUKO SchKG-Schober, Art. 221 N 10 ff.). Sachen, die als Eigentum dritter Personen bezeichnet oder von Dritten als ihr Eigentum beansprucht werden, sind gemäss Art. 225 SchKG unter Vormerkung dieses Umstandes ins Inventar aufzunehmen. Zur Bereinigung der Aktivmasse dienen in der Folge das Aussonderungssowie das Admassierungsverfahren, je nach dem in wessen Gewahrsam sich die strittige Sache befindet (KUKO SchKG-Bürgi, Art. 242 N 3).

5.a) Ebenfalls bereits im Massnahmeentscheid wurde entschieden, dass die Beschwerdeführerin durch die konkursamtliche Verfügung vom 2. Dezember 2011 entgegen der Ansicht der Vorinstanz beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert ist.

Das AWEL behändigte die Gegenstände im Dezember 2010 aus dem Gewahrsam der Beschwerdegegnerin und deponierte sie bei der F. AG, wo sie soweit bekannt noch heute lagern (act. 3/10 = 13/3/10, act. 3/3 = 13/3/3). Bis zu dieser Ersatzvornahme befanden sich die Gegenstände unbestrittenermassen bei der Beschwerdegegnerin, weshalb ihr Eigentum zu vermuten war (Art. 930 ZGB). Seitens der Sàrl D. wurde geltend gemacht, das Eigentum sei durch einen gültigen Kaufvertrag vom 27. März 2010 sowie ein Besitzeskonstitut nach Art. 924

ZGB auf sie übergegangen. Das Konkursamt teilt diese Ansicht, trat aber dennoch auf die Eigentumsansprache nicht ein, da die Beschwerdegegnerin infolge der Zwangsräumung durch das AWEL keinen Gewahrsam mehr an den Gegenständen gehabt habe, weshalb diese nicht zur Konkursmasse gehören würden (act. 3/3 = act. 13/3/3 = 19/11).

b) In diesem Punkt ist dem Konkursamt nicht zu folgen. Es sei hier folgender hypothetischer Sachverhalt vorangestellt: Hätten sich die Fahrzeuge sowie die Rollcontainer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf dem Gelände der Beschwerdegegnerin befunden und wären erst danach wegen Verstössen gegen gewässerschutzund abfallrechtliche Bestimmungen vom AWEL im Rahmen einer Ersatzvornahme abtransportiert und zur F. AG verbracht worden, wäre ihre (einstweilige) Zugehörigkeit zur Konkursmasse selbst dann nicht zweifelhaft, wenn ein Drittanspruch geltend gemacht würde. Da in diesem Fall die Gegenstände bei Konkurseröffnung im Gewahrsam der Gemeinschuldnerin gewesen wären, würden sie zur Masse gehören und deshalb - gegebenenfalls unter Vormerkung von Eigentumsansprachen - inventarisiert. Allein der Umstand, dass die Sachen vor der Konkurseröffnung bei der Beschwerdeführerin behändigt wurden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Das AWEL stellte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. Mai 2011 gegen Vorweisung genau bezeichneter Dokumente (eben dieses Schreibens, eines Identitätsauweises und der OriginalFahrzeugausweise) die Rückgabe der Gegenstände in Aussicht (act. 3/10 = 13/3/10). Wenn aber die Beschwerdegegnerin die Gegenstände unter Vorlage der genannten Schriftstücke jederzeit abholen kann, so fehlte es ihr nicht am Gewahrsam. Vielmehr ist unter diesen Umständen von Mitgewahrsam der Beschwerdegegnerin und des AWEL und/oder der F. AG auszugehen (KUKO SchKG-Schober, Art. 223 N 6). Weder das AWEL noch die F. AG beanspruchen die Gegenstände für sich oder haben ein eigenes Interesse daran. Vielmehr bewahren sie diese als Folge einer Ersatzvornahme für die Beschwerdegegnerin auf. Gegenstände im Mitgewahrsam der Beschwerdegegnerin sind aber nach dem oben Gesagten mutmasslich Teil der Konkursmasse und - unter Vormerkung der Eigentumsansprache der Sàrl D. - zu inventarisieren. Die verwertbare Masse wird schliesslich durch das Aussonderungsund Admassierungsverfahren im Sinne von Art. 242 SchKG bestimmt. Welches Verfahren anwendbar ist, hängt davon ab, in wessen Gewahrsam sich die streitige Sache im Zeitpunkt der Konkurseröffnung befindet. Zwar liegt vorliegend Mitgewahrsam der Beschwerdegegnerin und eines Dritten vor. Da der Mitgewahrsamsinhaber aber hinsichtlich der Kaufgegenstände keine Ansprüche erhebt, kommt nicht das Admassierungsverfahren nach Abs. 3 der nämlichen Bestimmung zum Zug. Vielmehr sind die Gegenstände als mutmasslicher Teil der Konkursmasse zu inventarisieren, und die Sàrl D. hat als Drittansprecherin das Aussonderungsverfahren zu durchlaufen (Art. 242 Abs. 1 und 2 SchKG).

Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass der Dritte augenscheinlich zu Recht Ansprüche auf die Sachen geltend macht (KUKO SchKG-Bürgi, Art. 242 N 3). Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden, zumal die Kon-

kursverwaltung das Eigentum der Sàrl D. zwar grundsätzlich anerkannte, in ihrer Beschwerdeantwort aber einräumt, der von der Beschwerdeführerin als simuliert bezeichnete Kaufvertrag gebe insbesondere angesichts des übersetzten Kaufpreises zu Zweifeln Anlass (act. 18 S. 3 und 7, act. 3/3 = act. 13/3/3, vgl. auch act. 19/7). Die Beschwerdeführerin weist ferner zu Recht auf die unklaren Angaben zur neuen Eigentümerschaft hin. Ihre nachgereichte Beilage, wonach die Sachen I. gehörten, ist allerdings unbeachtlich, da der Kanton Zürich im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Noven zulässt (§ 84 GOG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Dieser Novenausschluss durch die zweite Aufsichtsbehörde ist gemäss Bundesgericht nicht verfassungswidrig (BGer 5A_605/ 2011 vom 8. November 2011 E. 3.2). Dennoch bleibt offen, ob H. oder die Sàrl D. oder ersterer für letztere die Gegenstände erworben haben soll (act. 11 S. 9, act. 3/6 = 13/3/6 = 19/12, act. 19/5 = 13/3/13, act. 19/10). Schliesslich ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die Gutschrift von € 84'741.49 auf das Konto der Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2010 (beim von der Konkursverwaltung in seiner Verfügung vom 2. Dezember 2011 genannten Datum 12.01.2011 dürfte es sich um einen Verschrieb handeln) nicht dem vereinbarten Kaufpreis von

€ 85'000.-- entspricht und sich nicht ohne weiteres der Ansprecherin zuordnen lässt (act. 11 S. 13 f., act. 13/3/14 = 19/6). Über diese sowie die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Gültigkeit des Kaufvertrages ist im Beschwerdeverfahren jedoch nicht abschliessend zu befinden.

d) Somit fallen die Kaufgegenstände einstweilen in die Konkursmasse. Die von der Konkursverwaltung unter anderem vorgebrachten Einwände finanzieller Natur sind nicht von der Hand zu weisen. Dabei handelt es sich allerdings nicht um rechtliche, sondern um faktische Schwierigkeiten, welche sich auch gestellt hätten, wenn die Zwangsräumung durch das AWEL erst nach der Konkurseröffnung erfolgt wäre. Die wirtschaftlichen Interessen der Konkursmasse stehen somit einer Inventarisierung nicht entgegen. Durch die Aufnahme der Ansprüche auf Anfechtung des Kaufvertrages und auf Admassierung ins Inventar (act. 19/1 S. 4) sind die Rechte der Gläubiger - entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowie der Konkursverwaltung (act. 12 S. 5, act. 3/3 = act. 13/3/3 = 19/11)

- schliesslich nicht gleichermassen gewahrt, wie wenn die Gegenstände selbst inventarisiert würden. Denn bei der Inventarisierung nur der Ansprüche haben die Masse bzw. nach einer Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG die Gläubiger zwangsläufig den Rechtsweg mit den üblichen Prozessrisiken zu beschreiten, was insbesondere bei einem allfälligen Abtransport der Gegenstände nach

E. mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte.

  1. Demzufolge ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als folgende mutmasslich zur Konkursmasse gehörenden Gegenstände zu inventarisieren sind:

    • Camion Mercedes-Benz Actros 2543, Chassis-no.

    • Camionette Mercedes Benz 311 CDI, Chassis-no.

    • 15 Rollcontainer

      Dass das AWEL bzw. die F. im Besitz von nur neun Rollcontainern sind (act. 3/10 = 13/3/10,act. 19/7), ist unerheblich. Zu inventarisieren sind alle Sachen, die im Gewahrsam des Schuldners sind oder deren Zugehörigkeit zur Masse geltend gemacht wird bzw. möglich erscheint. Hingegen kann die Konkursverwaltung nicht angewiesen werden, die Gegenstände auch gegen die Drittansprü- che der Sàrl D. zu behalten. Vielmehr wird sie über die Herausgabe der beanspruchten Sache zu entscheiden und die nötigen Verfügungen zu erlassen

      und Fristen anzusetzen haben. Soweit mit der Beschwerde die Abwehrung von Drittansprüchen verlangt wird, ist sie abzuweisen.

  2. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Prozessentschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Konkursverwaltung angewiesen wird, folgende Gegenstände zu inventarisieren und hernach das zur Bestimmung der verwertbaren Konkursmasse Nötige vorzukehren:

    • Camion Mercedes-Benz Actros 2543, Chassis-no.

    • Camionette Mercedes Benz 311 CDI, Chassis-no.

    • 15 Rollcontainer

      Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und - unter Beilage der erstinstanzlichen Akten - an das Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbehörde sowie an das Konkursamt C. , je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohl Roth

versandt am:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz