E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS110251: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen die konkursamtliche Grundstücksteigerung zweier Liegenschaften, die im Konkursverfahren eines Beschwerdeführers veräussert werden sollten. Der Beschwerdeführer machte verschiedene Rügen bezüglich des Verfahrens und der Rechtmässigkeit geltend. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab und legte die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auf. Die Entscheidung wurde von Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und den Oberrichtern lic. iur. P. Diggelmann und lic. iur. P. Hodel gefällt. Die Verliererpartei war männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS110251

Kanton:ZH
Fallnummer:PS110251
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS110251 vom 31.01.2012 (ZH)
Datum:31.01.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:konkursamtliche Grundstücksteigerung
Schlagwörter : Konkurs; Beschwerde; Beschwerdeführers; Verfahren; Liegenschaften; Aufsichtsbehörde; Recht; Kanton; Konkursverfahren; Vorinstanz; Nichtigkeit; Urteil; Konkursamt; Bezirksgericht; SchKG; Entscheid; Obergericht; Beschluss; Meilen; Akten; Kantons; Konkursämter; Kassationsgericht; Bundesgericht; Konkurssachen; Verfahrens; Sinne; Beschwerdeverfahren
Rechtsnorm:Art. 13 KG ;Art. 182 ZGB ;Art. 190 BV ;Art. 20a KG ;Art. 22 KG ;Art. 319 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 72 BGG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:94 III 71;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS110251

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS110251-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P.Hodel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler.

Urteil vom 31. Januar 2012

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    betreffend konkursamtliche Grundstücksteigerung der Liegenschaften B. -Str. und in Y. (Beschwerde über das Konkursamt X. )

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 7. Dezember 2011 (CB110028)

    Erwägungen:

    I.
    1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 6. November 2011 Beschwerde gegen die konkursamtliche Grundstücksteigerung der Liegenschaften B. -Strasse ... und ... in Y. durch das Konkursamt X. im Konkursverfahren über den Beschwerdeführer (act. 5). Die Beschwerde war irrtümlich beim Obergericht eingereicht worden und wurde von der Kammer mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsund Konkursämter weitergeleitet (act. 4).

    2. Zur Vorgeschichte ist auf die einleitenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss vom 7. Dezember 2011 zu verweisen (act. 11 S. 1-4). Zusammengefasst geht es um die Verwertung zweier Liegenschaften, welche der Beschwerdeführer am tt. Februar 1994 unter Gewährung eines Nutzniessungsrechts zu seinen Gunsten seiner Ehefrau C. geschenkt hatte, worauf im Konkursverfahren über den Beschwerdeführer (Konkurseröffnung am 14. März 1994, vgl. act. 2/35) allfällige Anfechtungsansprüche gegen C. an einige Gläubiger des Beschwerdeführers abgetreten wurden. Die betreffenden Gläubiger machten in der Folge die paulianischen Anfechtungsansprüche erfolgreich gegen C. und den Beschwerdeführer (als Nebenintervenient) gerichtlich geltend, zunächst vor dem Bezirksgericht Meilen (act. 2/295, Urteil vom 15. Dezember 2006), sodann auf Berufung von C. hin vor dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer (act. 2/312, Urteil vom 11. Mai 2009). Die I. Zivilkammer hielt im erwähnten Urteil fest, die fraglichen Liegenschaften könnten ohne Berücksichtigung des erwähnten Nutzniessungsrechts des Beschwerdeführers in seinem Konkursverfahren zur Verwertung herangezogen werden. Gleichzeitig wurde C. verpflichtet, die Verwertung zu dulden, und wurde das Konkursamt X. angewiesen, die Liegenschaften zu verwerten (act. 2/312 S. 55 f.). Die gegen dieses Urteil erhobenen Rechtsmittel an das Kassationsgericht des Kantons Zürich und an das Bundesgericht wurden allesamt abgewiesen, soweit überhaupt auf sie eingetreten wurde (act. 2/313 bis 2/316).

      Das Konkursamt publizierte daraufhin am tt. November 2011 die Steigerungsanzeige betreffend die fraglichen Grundstücke (act. 6). Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

    3. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 ab (act. 8 = act. 11). Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am

15. Dezember 2011 zugestellt (act. 9/2).

4. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2011 (Datum Poststempel: 27. Dezember 2011) erhob der Beschwerdeführer bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsund Konkursämter rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 7.Dezember 2011 und stellte die folgenden Anträge (act. 12 S. 3 ff.):

1. Der Beschwerdeführer rügt, dass der in der Sache vorbefasste Einzelrichter in Konkurssachen, Z. , nicht auch in der Aufsichtsbehörde über die Konkursämter, weil befangen, tätig sein darf, was die Nichtigkeit des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Dezember 2011 mit Wirkung ex tunc zur Folge hat.

  1. Der Beschwerdeführer rügt, dass zu keinem Zeitpunkt dieses Geschäftes je ein Nachweis über die wirtschaftliche Berechtigung der von den Ersteigerern hinterlegten Geldsummen beim Konkursamt X. waren.

  2. Der Beschwerdeführer rügt, dass zu keinem Zeitpunkt dieses Geschäftes ein amtlicher Ausweis darüber erbracht wurde, dass das Konkursamt X. zuständig und amtsbefugt war.

  3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass zu keinem Zeitpunkt dieses Geschäftes je eine beglaubigte Bestätigung vorlag, dass die Eigentümerin der beiden rubrizierten Liegenschaften (Frau C. ) nicht mehr im vollen und unangetasteten Eigentum und Besitz dieser beiden Liegenschaften war und ist.

    Ebenso rügt der Beschwerdeführer, dass zu keinem Zeitpunkt dieses Geschäftes je eine beglaubigte Bestätigung vorlag, dass seine lebenslängliche Wohnsitzberechtigung in beiden Liegenschaften seit dem tt. Februar 1994 nicht gesetzmässig gemäss Art. 182 ZGB war und ist.

  4. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass der Konkursrichter des Bezirksgerichts Meilen mit der Eröffnung eines Konkursdekrets die bestehende aufschiebende Wirkung

    des Verfahrens gemäss Verfügung des Kassationsgerichts (Kass.-Nr. 94/400Z,

    Kass.-Nr. 94/401Z, vgl. Beilagen 3 und 4) wissentlich und willentlich missachtete, was die Nichtigkeit des Konkursverfahrens ex tunc bewirkte.

  5. Der Beschwerdeführer rügt, dass über ihn nie ein rechtskräftiger, vollstreckbarer Konkurs eröffnet und vollzogen wurde.

  6. Der Beschwerdeführer rügt, dass auch die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen in Ziff. 3.1.6 sowie Ziff. 3.1.7, S. 9 des Zirkulationsbeschlusses vom 7. Dezember 2011 (Geschäfts-Nr. CB110028-G/U) des Bezirksgerichts Meilens, da gesetzund verfahrenswidrig und deshalb nichtig, weder zu hören noch mit Beschwerde anzufechten sind.

  7. Der Beschwerdeführer gratuliert den im Rubrum des Zirkulationsbeschlusses erwähnten Richtern und der Gerichtsschreiberin zu ihrer Erkenntnis und Zugabe, dass es sich vorliegend um ein Self-executing Zwangsvollstreckungs-Feststellungsurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Strassburg in seiner Stellung als Partei an diesem Gerichtshof handelt und dass sie die Pflichten der Zwangsverfolgung und Zwangsvollstreckung, wie in Ziff. 3.2.1 a), b) und c) verstanden und begriffen haben. Diesen sei aus Art. 72 N 14 BGG-Komm. kundgetan, dass rein vollstreckungsrechtliche Streitigkeiten, wie Rechtsöffnungsentscheide, Konkurssachen, aber auch Begehren um Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in der Schweiz keine Zivilsachen sind. Dies gilt auch dann, wenn der zugrunde liegende und zu vollstreckende Anspruch ein privatrechtlicher ist (s. Vogel/Spühler13 N 132; siehe dazu auch N 17 und Art.122 BGG).

  8. Die Parteistellung des Beschwerdeführers beim EGMR in Strassburg, wie auch seine Parteistellung in der Schweiz in diesem Verfahren, verpflichtet diesen nach massgebendem angelsächsischem Recht, den zur Zwangsvollzugspflicht rechtsanwendenden Personen gemäss Art. 190 BV im Voraus Sanktionen für den Straftatbestand des contempt of court gegenüber dem EGMR in Strassburg in Form des Staatsverhafts und Entfernung aus dem Amt anzudrohen. Dies damit die Betroffenen im Voraus zu wissen bekommen, was ihnen blüht, wenn sie sich weiter weigern, ihren Amtsoder Beamtenpflichten (gemäss Art. 190 BV; Monismus) nachzukommen.

  9. Alles unter KostenEntschädigungsund Genugtuungsfolgen (inkl. 8% MWST) zuzüglich aller weiteren anfallenden Kosten zulasten der Beschwerdegegner bzw. der Staatskasse.

  1. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 wurde der Beschwerde einstweilen in dem Sinne die aufschiebende Wirkung erteilt, dass im Konkursverfahren über den Beschwerdeführer hinsichtlich der Liegenschaften B. -Str. ... und ... in Y. (GBBl , Kat. Nr. sowie GBBl , Kat. Nr. ) keine Verwertungshandlungen erfolgen dürfen (act. 14)

  2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

    II.
    1. Prozessuale Vorbemerkungen:

      1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen.

      2. Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind, und dass in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet.

      3. Die Kantone sind nach Art. 13 SchKG frei, ob sie eine zwei kantonale Aufsichtsbehörden einsetzen wollen. Bei einem zweistufigen kantonalen Instanzenzug ist insbesondere zu regeln, ob und inwieweit vor oberer Aufsichtsbehörde neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (Noven) zulässig sind (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Auflage 2010, Art. 20a N 40). Demnach ist es den Kantonen auch freigestellt, vor oberer kantonaler Instanz jegliches Novenrecht auszuschliessen, weil damit immer noch der gleiche Rechtsschutz gewährt wird wie in jenen Kantonen, die nur eine einzige Beschwerdeinstanz vorsehen. So verhält es sich im Kanton Zürich, der das Verfahren der Beschwerde vor der oberen Aufsichtsbehörde über Betreibungsund Konkursämter den Vorschriften über die zivilprozessuale Beschwerde (Art. 319 ZPO) unterwirft: Nach Art. 326 ZPO sind im zweitinstanzlichen SchK-Beschwerdeverfahren Noven somit nicht zu hören (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

      4. Nichtigkeitsgründe nach Art. 22 SchKG sind von Amtes wegen festzustellen. Daher kann die obere Aufsichtsbehörde auch bei nicht gerügten Verfahrensfehlern eingreifen, wenn sie ohne dass die Akten zu durchforschen wären auf eine nichtige Verfügung tatsächlich aufmerksam wird (vgl. BGE 7B.160/2002

        E. 3, BGE 94 III 71). Nichtigkeit ist indes nur ausnahmsweise anzunehmen (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 22 N 4, 8 ff.).

    2. Zur Sache:

      1. Die eingangs angeführten Anträge des Beschwerdeführers sind mit Ausnahme des Antrags 10 zu den Kostenund Entschädigungsfolgen keine eigentlichen Anträge im Rechtssinne, sondern Rügen, d.h. Ausführungen zur Beschwerdebegründung, worauf soweit für die Rechtsfindung erforderlich nachfolgend einzugehen ist.

        Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer zur Sache, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Nichtigkeit der Publikation der Steigerungsanzeige vom tt. November 2011 betreffend die prozessgegenständlichen Grundstücke B. -Strasse ... und ... in Y. bzw. die Nichtigkeit des gesamten konkursamtlichen Verfahrens zur Versteigerung der beiden Grundstücke festzustellen. Der Beschwerdeführer begründet dies kurz zusammengefasst mit dem Hinweis, bereits das gesamte Konkursverfahren über ihn sei rechtswidrig gewesen und überdies hätten die beiden prozessgegenständlichen Liegenschaften aus güterrechtlichen Gründen nicht Gegenstand einer paulianischen Anfechtungsklage sein können (act. 12).

      2. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, Bezirksrichter lic. iur. Z. hätte beim Erlass des angefochtenen Beschluss nicht mitwirken dürfen, weil er bereits im Jahre 2001 das Konkursverfahren über den Beschwerdeführer

        für geschlossen erklärt habe. Bezirksrichter Z. sei daher befangen, was zur Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids führe (act. 12 S. 5).

        Dem ist nicht zu folgen. Die Verletzung der Ausstandsvorschriften (Art. 47 ff. ZPO) stellt grundsätzlich lediglich eine (gewöhnliche) Rechtsverletzung dar, welche mit Beschwerde bzw. Berufung gerügt werden kann. Nur ausnahmsweise, in ganz besonders schwerwiegenden Fällen, kann eine Verletzung der Ausstandspflicht die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge haben (Diggelmann, DIKE-KommZPO, Art. 51 N 1, 4). Ob eine unzulässige Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden. Vielmehr ist im Einzelfall anhand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände zu prüfen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz der Vorbefassung noch als offen erscheint (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 47 N 48; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 47 N 46).

        Inwiefern sich die Befassung von Bezirksrichter Z. mit dem Konkursverfahren des Beschwerdeführers, welches Bezirksrichter Z. wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht im Jahr 2001 für geschlossen erklärte, überhaupt auf das vorliegende Beschwerdeverfahren über die Versteigerung der genannten Grundstücke auswirken konnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Im Beschwerdeverfahren war im Vergleich zum Verfahren im Jahr 2001 ein gänzlich neuer Verfahrensgegenstand zu beurteilen. Eine Verletzung von Ausstandsvorschriften ist daher nicht ersichtlich. Insbesondere entbehrt die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach ein Konkursrichter grundsätzlich nicht auch in der Aufsichtsbehörde über die Konkursämter tätig sein dürfte (act. 12 S. 5 unten), jeglicher Grundlage.

      3. Der Hinweis des Beschwerdeführers, es bestehe der Verdacht, die von den Steigerern hinterlegten Gelder könnten nicht rechtmässig erworben worden sein (act. 12 S. 6), erfolgt erstmals im Beschwerdeverfahren vor dieser Instanz. Er ist daher nicht zu hören (vgl. vorstehend II./1.3). Ein allfälliger von Amtes wegen zu berücksichtigender Nichtigkeitsgrund wird mit der blossen unbelegten Mutmassung des Beschwerdeführers nicht im Ansatz dargetan. Aus dem gleichen Grund besteht auch keine Veranlassung für die vom Beschwerdeführer verlangte Information der Meldestelle für Geldwäscherei (act. 12 S. 6).

      4. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer zum Schluss kommt, es hätte ein amtlicher Ausweis über die Zuständigkeit und Amtsbefugnis des Konkursamts X. im vorliegenden Verfahren erbracht werden müssen (vgl. vorstehend I./3., Antrag 3), ist nicht ersichtlich. Unklar bleibt auch, was der Beschwerdeführer aus der in diesem Zusammenhang zum Beweis offerierten Beilage act. 13/2, einer Aktennotiz des Konkursrichters am Bezirksgericht Zürich vom

  3. November 2001, für sich ableiten will.

Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit der Rüge des Beschwerdeführers betreffend Unzuständigkeit des Konkursamts X. auseinandergesetzt und hat die Rüge mit überzeugenden Erwägungen verworfen (act. 11 S. 7 ff.). Mit diesen Ausführungen hat sich der Beschwerdeführer nicht im Ansatz auseinander gesetzt. Daher ist darauf nicht einzugehen.

    1. Nicht zu folgen ist auch dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behauptete Gütergemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau, welche zur Folge haben soll, dass die betroffenen Liegenschaften nie Gegenstand einer Pauliana sein konnten (act. 12 S. 6). Auch aus der als Beilage eingereichten Schenkungsurkunde vom tt. Februar 1994 (act. 13/3) lässt sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Das Vorbringen erscheint gegenteils geradezu mutwillig, da aus der Schenkungsurkunde gerade hervorgeht, dass die Ehegatten damals unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung lebten (act. 13/3 S. 1), und der Beschwerdeführer einen Wechsel des Güterstands nach Art. 182 ZGB mit Vereinbarung der Gütergemeinschaft nicht einmal konkret (mit Datumsangabe) behauptet hat. Unklar bleibt entsprechend auch, inwiefern der EGMR das absolute Menschenrecht der Eheleute A. -C. auf ihren gewählten Güterstand geschützt hätte. Weder liegt ein entsprechender Ehevertrag in den Akten, noch bestehen Hinweise auf einen konkreten diesbezüglichen Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Sollte der Beschwerdeführer sich dabei auf das bereits vor Vorinstanz thematisierte Urteil des EGMR vom 5. November 2002 (act. 3) beziehen, welches die Vorinstanz von der Homepage des EGMR ausdruckte, so ist auf die zutreffenden Ausführungen

      der Vorinstanz dazu zu verweisen (act. 11 S. 9 ff.), welchen der Beschwerdeführer nichts entgegen setzt.

      Selbstredend ist die erfolgte Schenkung kein Ehevertrag in diesem Sinne,

      d.h. im Sinne von Art. 182 ZGB, mit welchem Gütergemeinschaft vereinbart worden wäre. Auch aus der zu den Akten gereichten Literaturstelle, welche zutreffend festhält, dass solche Eheverträge von den Gläubigern der Ehegatten nicht angefochten werden können (act. 13/4), vermag der Beschwerdeführer daher nicht das Geringste für sich abzuleiten.

      Im Übrigen wurde die erwähnte paulianische Anfechtungsklage betreffend die prozessgegenständlichen Liegenschaften wie eingangs dargelegt längst rechtskräftig erledigt und wurden sämtliche dagegen erhobenen Rechtsmittel abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

    2. Was sich aus den vorgelegten Beschlüssen des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 4. November und 25. November 1997 (act. 13/5-6) zugunsten des Beschwerdeführers ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass den dort erhobenen Beschwerden des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung erteilt worden war (act. 13/5-6, je S. 3), doch Gegenstand der beiden Beschwerdeverfahren waren jeweils Klagen des Beschwerdeführers aus Persönlichkeitsverletzungen, die er als Kläger gegen die dortigen Beklagten (Verlag und Redaktion D. _, E. [Chefredaktor] und F. [Redaktor]) erhoben hatte. Die Forderung der G. AG, welche zur Konkurseröffnung am

      tt. März 1995 geführt hatte (vgl. act. 2/35), war damit nicht Gegenstand der erwähnten Beschlüsse des Kassationsgerichts (vielmehr war über diese Forderung bereits mit Beschlüssen des Obergerichts vom 29. Oktober 1993 und des Kassationsgerichts vom 31. Januar 1994 rechtskräftig entschieden worden, vgl.

      act. 2/35/3/2).

      Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

    3. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. vorne I./3., Antrag 6, sowie act. 12 S. 7 unten) wurde damit über ihn ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Konkurs eröffnet. Die Vorinstanz hat sich mit dem Konkursverfahren und dessen Wirkungen einlässlich auseinandergesetzt (act. 11 S. 7 ff.), und der Beschwerdeführer hält den zutreffenden Ausführungen nichts entgegen. Daher erübrigen sich weitere Bemerkungen dazu.

    4. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 24. Dezember 2012 (act. 12 S. 8 sowie Anträge 6 bis 9, vgl. vorstehend I./3.) gehen nicht über rein appellatorische Kritik an der Vorinstanz hinaus. Der Beschwerdeführer verdeutlicht etwa nicht, auf welche bundesgerichtliche Praxis er sich mit seinem pauschalen Hinweis zur Begründung von Antrag 7 (vgl.

act. 12 S. 8) bezieht. Auch darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

III.
  1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2

    Ziff. 5 SchKG). Bei böswilliger mutwilliger Prozessführung können einer Partei allerdings Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG).

  2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers hatte wie vorstehend dargelegt keinerlei Erfolgsaussichten. Ein schützenswertes Interesse ist nicht im Ansatz ersichtlich, vielmehr erscheint die Beschwerdeführung als reines Verschleppungsmanöver. Aus diesem Grund ist die Beschwerdeführung vor Obergericht als mutbeziehungsweise böswillig zu qualifizieren. Unter diesen Umständen sind die für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'000.00 festzusetzenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.