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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS110248: Obergericht des Kantons Zürich

Die A. AG hat ein Gesuch um Genehmigung gemäss Art. 1176 OR eingereicht, um Anpassungen der Anleihenbedingungen zu genehmigen. Die Beschlüsse betreffen hauptsächlich Zahlungsmodalitäten, Laufzeit der Anleihe und Sicherheiten. Nach einer Verhandlung am 31. Januar 2012 wurden die Beschlüsse genehmigt, da sie die materiellen Voraussetzungen erfüllen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'000 werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS110248

Kanton:ZH
Fallnummer:PS110248
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS110248 vom 31.01.2012 (ZH)
Datum:31.01.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Genehmigung im Sinne von Art. 1176 OR
Schlagwörter : Anleihe; Beschluss; Gläubiger; Beschlüsse; Bonds; Anleihensgläubiger; Genehmigung; Gläubigerversammlung; Anleihensbedingungen; Febru; Section; Issuer; February; Notlage; Zustimmungserklärungen; Change; Terms; Bondho; Convers; Verhandlung; Handelsamtsblatt; Handelsregister; Sinne; Share; Bondholde; Abwendung; Rückzahlung
Rechtsnorm:Art. 1167 OR ;Art. 1169 OR ;Art. 1170 OR ;Art. 1172 OR ;Art. 1174 OR ;Art. 1176 OR ;Art. 1177 OR ;Art. 19 ZPO ;Art. 4 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 931 OR ;
Referenz BGE:89 II 344;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS110248

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Nachlassbehörde

Geschäfts-Nr.: PS110248-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichterin Prof. Dr. iur. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili.

Urteil vom 31. Januar 2012

in Sachen

  1. AG,

    Gesuchstellerin,

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,

    betreffend

    Genehmigung im Sinne von Art. 1176 OR

    Erwägungen:

    I.

    1. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 reichte die A. AG (nachfolgend Gesuchstellerin genannt) ein Gesuch um Genehmigung im Sinne von

      Art. 1176 OR ein. Sie beantragt, es seien die von den Anleihensgläubigern anlässlich der Gläubigerversammlung vom 10. November 2011 und unter Nachreichung der Zustimmungserklärungen innerhalb von zwei Monaten am 19. Dezember 2011 beschlossenen Anpassungen der Anleihensbedingungen betreffend die von der A. AG, B. [Ortschaft], emittierte Fr. 70'000'000 Wandelanleihe mit einem Coupon von 2.875 %, fällig am 20. Dezember 2012 (recte: Februar), zu genehmigen (act. 1).

    2. Die zur Genehmigung vorgelegten fünf Beschlüsse der Anleihensgläubiger haben den folgenden Wortlaut (Resolutions 1-5, act. 3/2 Anhang IV):

      1. redeem all outstanding Bonds (excluding Bonds in respect to which the Conversion Right has already been duly exercised) on March 13,2009 or at any time thereafter, at 150% oftheir Principal Amount (CHF 3,750) (together with unpaid accrued interest), provided that the Closing Price (as defined below) of one Share on the Relevant Exchange for 20 consecuti ve Trading Days (as defined below) ending not earlier than 5 days prior to the giving of the notice of redemption (the 20 Day Period) was at least 190% of the Conversion Price on each such Tradi ng Day of the 20 Day Period. The right to redeem shall renew each time a new 20 Day Period occurs; or

      2. redeem all outstanding Bonds (excluding Bonds in respect to which the Conversion Right has already been duly exercised) at 150% oftheir Principal Amount (CHF 3,750) (together with unpaid accrued interest), provided a Change ofControl (as defmed in Section 5 (b)) bas occurred, within 45 days after the end of the period of30 days following the later of (i) such Change of Control has occurred and (ü) the date ofthe Change ofControl Notice (as defined in Section 5 (b)) is given.

        Not ice of redemption is validly given if published by the Issuer within the prescribed time Iimit. Such notice shall bc announced as soon as practicable in accordance with Section 10. ·

        Form a nd Denominati on,Permanent Global Certificaf e,Printing and Delivery of the Bonds

        Sub-paragraph 1 of Section I of the Terms of the Bonds shall be replaced with the following new sub paragraph:

        The Bonds are defmitively and permanent ly evidenced by a global certificate (the Perm anent Global Certifica te) and are divided into co-ownership quotas (Miteigentumsanteile) in the Permanent Global Certificate of initially CHF 5,000 or integral multiples tbereot: and as from Febr uary 20, 2012 until the Maturity Date of CHF 2,500 or integral multiples thereof (CHF 5,000 and CHF 2,500, respective ly being tbe Principa l Amount) (each a Bond, and collectively the Bonds), rendering the entitlement to payment of

        intcrcst and to repayment ofprincipal allocated to the co-owners {the Bondhold ers and, with respect to the entitlement to payment ofinterest, the Couponholders).

        Evcnts of Defaul t (amended sub-paragraph (g))

        Section 7 ofthe Tenns ofthe Bonds shall be amended as follows with an amended paragraph Cg):

        (g) The Jssuer transfers or disposes of all or substantially all of its business or assets or distributes any dividends, arranges any nominal value reduction of Shares of the lssuer, arranges a sbare buy back of the Shares of the Issuer or a1Tanges any similar procedures having the effect of distributing any monetary value of the Issuer to its shareholders.

        Interest

        Sub-paragraph 1 of Section 2 of the Tenns of the Bonds sh all be replaced with the following new sub paragr< ph:

        The Bonds bear interest from, but excluding, February 20, 2007 (the Payment Date) until, and including, February 20, 2012, at the rate of 2.875% per annum, payable annually in auear on February 20 of each year (the lnterest Payment Date), except for the interest in relation to the period between but excluding February 20, 2011 until, and including, February 20, 2012 which shall be payable only on February 20, 2015 (defened interest payment). The frrst interest payment will become due and payable on February 20, 2008. From, but excluding, February 20, 2012 until the Matudty Date the Bonds bear interest at the rate of 5.75% per annum; all interest accrued during that periodshall be payable only on February 20,2015 (defeiTed interest payment).

        Resolution 2:

        lt is proposed that the Bondholders resolve to runend the Terms ofthe Bonds as follows:

        Conversion a) (In General), new sub-paragraph 2, deletion of Section 5 b) (Conversion upon Change of

        Control)

        Section 5 a) (In General) ofthe Tenns ofthe Bonds shall be added with the following sub-paragraph 2:

        Each Bond in the nom inal value of CHF 2,500 will be convertible according to the Conversion Right on any Business Day on or after February 20, 2012 up to and including the earlier of (i) February 6, 2015 or (ii) five Business Days prior to the repayment date fixed in connection with an early redemption oftbe Bonds according to Conditions 3 b) and 3 c) (the Conversion Period ) into 304.506699 Shares ofCHF 0.10 par value eacb or any other par value tbat the Shares may have (the Designated Shares) at an initial conversion price of CHF

        8.21 (the Initial Conversion Price or, as adjusted, tl1c Conversion Price) per Share, subject thereafter to adjustments as stipulated in Section 5 c) below. A converting Bondholdershall not receive any interest accrued during the period from but excluding February 20, 2011 until the relevant Conversion Date.

        The entire Section 5 b) (Conversion upon Change ofControl) ofthe Terms ofthe Bonds but not the Defmition Change of Control shall be deleted.

        Resolution 3:

        lt is proposed that the Bondholders resolve to amend the Terms of the Bonds as follows:

        Early Redemption at the Option of the Bondholders

        Tbe last sentence of Section 3 c) paragraph 2 of the Tenns of the Bonds shall be replaced with the following

        two new Sentences (the remain ing palt oftbis section shall remain unchanged):

        ''Relevant Pul Date shall mean the fourteenth day after the expiry of the period of 30 days refeiTed to above and in case of a Change of Control based on a Reverse Takeover of the Issuer tbe Maturity Date. Reverse Takeover of the Issuer shall mean a Change of Conlrol Iransaction in which one or more new shareholders of the Issucr who become shareho!ders of newly issued shares of tbc Issuer by eilher contributing assets (including sharc::s Qr other equity participations) to the lssuer by way of a contribution in kind or by way of a merger

        subsequently control direct!y or indirectly the majority ofthe voting righls oftbc Issuer.

        ·:

        Resolution 4: ·

        1t is proposed that the Bondholders resolve to arnend the Terms ofthe Bonds as follows:

        Status

        Section 6 of the Te1ms of the Bonds shall be amended as follows:

        6. Status

        a) Status

        The Bonds constitute direct, subordinated (nachrangige) unsecured and unconditional obligations of tl1e Issuer and rank and will rank pari passu among themselves and junior to non subordinated obligations of the Issuer, except for such preferences as are provided fol' by any mandatorily app!icable provision oflaw.

        Resoluti(}n 5:

        It is proposed that the Bondholders resolve to amend the Terms ofthe Bonds as follows:

        Negative Pledge

        Section 6 b) (Negative Pledge) ofthe Terms ofthe Bonds shall be deleted.

    3. Nachdem die Gesuchstellerin den ihr mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 auferlegten Kostenvorschuss für das Genehmigungsverfahren rechtzeitig geleistet hatte (act. 7-9), wurde in Anwendung von Art. 1176 Abs. 3 OR mit Verfügung vom 10. Januar 2011 eine mündliche Verhandlung auf den 31. Januar 2012 angesetzt (act. 10). Die Zeit der Verhandlung wurde am tt.mm.2012 im Schweizerischen Handelsamtsblatt öffentlich bekannt gemacht, mit der Anzeige an die Anleihensgläubiger, dass sie ihre Einwendungen schriftlich in der Verhandlung mündlich anbringen können (act. 12). Schriftliche Einwendungen gingen keine ein.

    4. An der Verhandlung vom 31. Januar 2012 erschienen Rechtsanwalt Dr. X. namens und in Begleitung der Gesuchstellerin sowie ein Finanzberater der C. [Bank]. Von den Anleihensgläubigern erschien niemand (Prot.

S. 4). Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 und anlässlich der Verhandlung reichte die Gesuchstellerin weitere Unterlagen ein (act. 15-17).

II.

    1. Art. 1176 Abs. 1 OR sieht vor, dass Beschlüsse der Anleihensgläubigergemeinschaft für ihre Wirksamkeit gegenüber den nicht zustimmenden Anleihensgläubiger von der oberen kantonalen Nachlassbehörde zu genehmigen sind, wenn sie einen Eingriff in die Gläubigerrechte gemäss Art. 1170 OR enthalten (BSK OR II-STEINMANN/REUTTER, 3. Aufl. 2008, Art. 1176 N 3).

    2. Die in Art. 1170 OR vorgesehenen gesetzlichen Massnahmen lassen sich in die Kategorien Abänderung der Zahlungsmodalitäten, Veränderung der Substanz der Forderung und Änderung der Sicherheiten gliedern (BSK OR IISTEINMANN/REUTTER, 3. Aufl. 2008, Art. 1170 N 4).

    3. Die vorliegend zu genehmigenden Beschlüsse 1-5 betreffen im Wesentlichen die Zahlungsmodalitäten, die Laufzeit der Anleihe und die Sicherheiten (act. 1 S. 6, act. 3/2 Anhang II S. 3 und Anhang IV, Prot. S. 8 ff.; vgl. E. I.2 vorstehend). Konkret wurde beschlossen, dass 50 % des Nominalwertes pro ausstehender Wandelobligation per 20. Februar 2012 bar ausbezahlt wird, die Fälligkeit

      der verbleibenden 50 % des Nominalwerts für 3 Jahre (Fälligkeitsdatum

      20. Februar 2015) gestundet und mit einem Zuschlag von 50 % zurückbezahlt werden, die Fälligkeit der Zinszahlungen bis zum 20. Februar 2015 gestundet wird, die Coupons per 20. Februar 2012 von 2.875 % auf 5.75 % verdoppelt werden und der Wandlungspreis per 20. Februar 2012 von Fr. 175 auf Fr. 8.21 reduziert wird. Des Weiteren wurde die Nachrangigkeit der gestundeten Wandelobligationen, die Erweiterung der Event of Default, die Aufhebung der Negative PledgeKlausel und die Stundung der Fälligkeit der frühzeitigen Rückzahlungsforderung durch die Anleihensgläubiger im Falle einer Reverse Takeover-Transaktion beschlossen.

    4. Die vorliegenden Änderungen der Anleihensbedingungen betreffen damit alle drei vorgesehenen Kategorien, im Einzelnen Art. 1170 Abs. 1 Ziff. 1, 5, 7 und 9 OR. Es handelt sich somit um Beschlüsse, welche Eingriffe in die Gläubigerrechte im Sinne von Art. 1170 OR darstellen. Sie sind deshalb für ihre Wirksamkeit genehmigungsbedürftig.

      Die örtliche Zuständigkeit für den beantragten Genehmigungsbeschluss richtet sich nach Art. 19 ZPO; zuständig sind die Gerichte am Sitz der Gesuchstellerin, mithin die Gerichte des Kantons Zürich.

    5. Sachlich zuständig für die Genehmigung dieser Beschlüsse ist die obere kantonale Nachlassbehörde, welche gemäss Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 20 EG SchKG und § 48 GOG das Obergericht ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der schweizerischen ZPO (Art. 1 lit. c ZPO).

    1. Die Frist zur Beantragung der Genehmigung beträgt einen Monat und läuft ab dem Zeitpunkt, in welchem die Gesuchstellerin von den Beschlüssen Kenntnis erhielt (Art. 1176 Abs. 2 OR; ZR 103 [2004] Nr. 15 E. 2.c).

    2. Die Gläubigerversammlung fand am 10. November 2011 statt. Innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten wurden die weiteren Zustimmungserklärungen gemäss Art. 1172 Abs. 2 OR beigebracht (act. 3/2). Die Beschlüsse wurden am 19. Dezember 2011 öffentlich beurkundet (act. 3/2). Mit Ein-

gabe vom 22. Dezember 2011 (eingegangen am 23. Dezember 2011) wurde die Monatsfrist gewahrt.

3. Art. 1177 OR umschreibt in einem Negativkatalog die materiellen Voraussetzungen für die Genehmigung eines Beschlusses der Anleihensgläubigergemeinschaft. Demnach darf die Genehmigung nur verweigert werden,

  1. wenn die Vorschriften über die Einberufung und das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verletzt worden sind;

  2. wenn der zur Abwendung einer Notlage des Schuldners gefasste Beschluss sich als nicht notwendig herausstellt;

  3. wenn die gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger nicht genügend gewahrt sind; oder

  4. wenn der Beschluss auf unredliche Weise zustande gekommen ist.

    Durch die behördliche Genehmigung wird erreicht, dass Mehrheitsbeschlüsse der Gläubigergemeinschaft auch für die nicht zustimmenden Gläubiger verbindlich sind. Art. 1177 OR ist einschränkend auszulegen. Trotzdem hat die Genehmigungsbehörde auch die objektive Zweckmässigkeit des Beschlusses abzuklären, mithin die materielle Angemessenheit zu prüfen. Die Verletzung der formellen Voraussetzungen für das gültige Zustandekommen des Quorumsbeschlusses führt - dem Schutzgedanken der unterlegenen Gläubiger entsprechend zwingend zur Verweigerung der Genehmigung. Die Genehmigungsbehörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und trotz Untätigbleiben der nicht zustimmenden Gläubiger im Genehmigungsverfahren die Genehmigung zu verweigern, falls sie einen der Verweigerungsgründe von Art. 1177 OR feststellt (ZR 103 [2004] Nr. 15 E. 3).

    1. Vorausgesetzt ist vorab, dass die Vorschriften über die Einberufung der Gläubigerversammlung eingehalten wurden. Massgebend sind die Art. 1165 und Art. 1169 OR sowie die Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vom 9. Dezember 1949 (SR 221.522.1, nachfolgend GGV). Zum Schutz der Gläubiger regelt die GGV die Einladung und Traktandierung der Gläubigerversammlung. Die Einberufung der Obligationäre zur Gläubigerversammlung erfolgt durch mindestens zweimalige öffentliche Auskündigung im Handelsamtsblatt und in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern. Dabei muss die zweite öffentliche Bekanntmachung mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen (Art. 1 Abs. 1 GGV). Mit der Bekanntmachung beziehungsweise mit der Einladung allenfalls separat mindestens zehn Tage zum Voraus sind die Traktanden ihrem wesentlichen Inhalt nach bekanntzugeben (Art. 2 GGV). An der Abstimmung teilnehmen können nur Personen, die sich bei der Urkundsperson über ihre Stimmberechtigung ausgewiesen haben (Art. 3 Abs. 1 GGV). Über die Teilnehmer wird ein Verzeichnis angelegt (Art. 4 Abs. 1 GGV). Über jeden Beschluss ist eine öffentliche Urkunde zu errichten, wobei ihr das Teilnehmerverzeichnis beizufügen ist (Art. 6 Abs. 1 und

      2 GGV).

    2. Die Anleihensbedingungen sehen vorliegend keine anderen öffentlichen Blätter als das Handelsamtsblatt vor, in denen die Auskündigung zu veröffentlichen wäre (act. 16/2). Die Einladung zur Gläubigerversammlung am

      10. November 2011 samt Tagesordnung, Hintergrundinformation und den Entwürfen für die Beschlüsse 1-5 wurde am tt. und tt.mm.2011 im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht und von der Clearing Stelle D. AG am

      tt. Oktober 2011 an die Anleihensgläubiger geschickt (act. 3/2 S. 2 und Anhang II). Die zehntägige Frist wurde damit eingehalten. Der Antrag für den Beschluss 1 wurde nach der Auskündung von der Gesuchstellerin allerdings noch

      abgeändert. Die zugunsten der Anleihensgläubiger gemachten Änderungen bein-

      halten indes lediglich die Erhöhung des Rückzahlungspreises für die per

      20. Februar 2015 fällige Hälfte von 100 % auf 150 % sowie die Streichung des jederzeitigen Rückzahlungsrechts der Gesuchstellerin (act. 1 S. 4, act. 3/2 Anhang II und Anhang IV, act. 3/3, Prot. S. 8 f.). Die Änderungen betreffen damit nicht den wesentlichen Inhalt des entsprechenden Beschlusses.

    3. Die Beschlussfassung anlässlich der Gläubigerversammlung mit den rechtzeitig nachgereichten Zustimmungserklärungen wurde öffentlich beurkundet; ein Teilnehmerverzeichnis für die Gläubigerversammlung und die nachgereichten

      Erklärungen wurde erstellt und beigelegt (act. 3/2 inkl. Anhänge). Die Gesuchstellerin ist damit auch den weiteren Anforderungen nachgekommen.

    4. Zudem müssen die Beschlüsse die erforderlichen Quoren gemäss Art. 1170 OR erreicht haben. Die öffentlich beurkundeten Beschlüsse der Gläubigerversammlung der Anleihensgläubiger und der nachträglichen Zustimmungserklärungen vom 19. Dezember 2011 betreffend Anpassung der Anleihensbedingungen halten folgende Stimmabgaben fest (act. 3/2 S. 2-4): Von den insgesamt 14'000 ausgegebenen Obligationen mit einem Gesamtnennwert von

Fr. 70'000'000 sind abzüglich der von der Gesuchstellerin zurückgekauften 6'811

Obligationen mit einem Nennwert von Fr. 34'055'000, die gemäss Art. 1167 Abs. 2 OR nicht stimmberechtigt sind, 7'189 Obligationen mit einem Gesamtnennwert von Fr. 35'945'000 stimmberechtigt. Von diesen im Umlauf befindlichen Obligationen wurden anlässlich der Gläubigerversammlung vom 10. November 2011 Ja-Stimmen im Umfang von 3'663 für Beschluss 1, 3'693 für Be-

schluss 2, 3'691 für Beschluss 3, 3'517 für Beschluss 4 und 3'564 für Beschluss 5

sowie Nein-Stimmen im Umfang von 20 für Beschluss 1, 0 für Beschluss 2, 0 für

Beschluss 3, 174 für Beschluss 4 und 119 für Beschluss 5 abgegeben. Mit den nachgereichten Zustimmungserklärungen vom 19. Dezember 2011 wurden jeweils 1'465 Ja-Stimmen und keine Nein-Stimmen für alle Beschlüsse abgegeben. Das erforderliche 2/3-Quorum (4'792) wurde daher mit 5'128 (Beschluss 1), 5'158

(Beschluss 2), 5'156 (Beschluss 3), 4'982 (Beschluss 4) und 5'029 (Beschluss 5)

Ja-Stimmen zu 20 (Beschluss 1), 0 (Beschluss 2), 0 (Beschluss 3), 174 (Beschluss 4) und 119 (Beschluss 5) Nein-Stimmen erreicht; die Beschlüsse 1-5 wurden gültig gefasst.

    1. Im Weiteren müssen die gefassten Beschlüsse zur Abwendung einer eingetretenen drohenden Notlage der Gesuchstellerin notwendig und geeignet erscheinen (BSK OR II-STEINMANN/REUTTER, 3. Aufl. 2008, Art. 1177 N 4). Die Beschlüsse müssen mindestens dem Sinn nach zur Abwendung einer Notlage der Gesuchstellerin gefasst worden sein (BSK OR II-STEINMANN/REUTTER,

      3. Aufl. 2008, Art. 1177 N 3). Eine Notlage ist bereits gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die Anleihe zurückzubezahlen (BGE 89 II 344 E. 3,

      bestätigt in BGer 7B.156/2006 E. 3.4 vom 13. Oktober 2006) ein Zinsbetreffnis aufzubringen (BSK OR II-STEINMANN/REUTTER, 3. Aufl. 2008, Art. 1177 N 4).

    2. Die Gesuchstellerin macht geltend, der Nominalwert der nicht von der Gesuchstellerin gehaltenen Wandelanleihe in der Höhe von Fr. 38'800'000 übersteige die flüssigen und geldnahen Mittel, Finanzanlagen und Forderungen in Höhe von insgesamt Fr. 33'700'000. Auf Grund des vom 1. Januar bis 30. September 2011 erwirtschafteten Reinverlusts in Höhe von Fr. 16'130'000, der sich gegenüber dem Vorjahr dramatisch vergrössert habe, bestehe eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Rückzahlung der Anleihe, welche am 20. Februar 2012 fällig werden, unmöglich sei beziehungsweise die Gesuchstellerin in eine Notlage versetze. Die Gesuchstellerin habe die gefassten Beschlüsse gegenüber den Anleihensgläubigern daher zur Abwendung einer drohenden Notlage beantragt (act. 1 S. 6). Anlässlich der Verhandlung vom 31. Januar 2012 ergänzte die Gesuchstellerin präzisierend, dass sie mit der Fälligkeit der Anleihe am

      20. Februar 2012 illiquid und der Konkurs unvermeidbar würde (Prot. S. 11 f.). Mit der Änderung der Anleihensbedingungen könnte diese Konsequenz abgewendet werden. Denn mit den beschlossenen Änderungen würde es für einen möglichen Geldgeber attraktiver, in sie zu investieren. Damit bestehe alternativ zur bisher nicht realisierbaren Auslizenzierung des Hauptproduktes der Gesuchstellerin die Möglichkeit, mit solchen neuen finanziellen Mitteln dieses innovative Produkt selber weiterzuentwickeln und zu vermarkten. Auf diese Weise könnten Erträge generiert und ihr Fortbestehen gesichert werden (Prot. S. 5 ff.).

    3. Nach Einsicht in den Geschäftsbericht 2010 und den 3. Quartalsbericht per 30. September 2011 der Gesuchstellerin (act. 3/4-5) ist festzustellen, dass die Rückzahlung des gesamten fällig werdenden Kapitals, sofern dies überhaupt zu bewerkstelligen wäre, zur Zahlungsunfähigkeit der Gesuchstellerin führen würde. Die Gesuchstellerin befindet sich damit in einer Notlage und die gefassten Beschlüsse erscheinen zur Abwendung dieser finanziellen Notlage geeignet und notwendig.

    1. Für die Beurteilung der genügenden Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger ist im Sinne von Art. 1177 Ziff. 3 OR von der Figur

      eines vernünftigen Alleingläubigers auszugehen, welcher als reiner Kreditgeber keine anderen Interessen (z. B. als Aktionär) verfolgt. Massnahmen, welche in Beschlüssen der Gläubigerversammlung verabschiedet werden, können nur dann als für alle Obligationäre angemessen gelten, wenn der vernünftige Alleingläubiger unter denselben Voraussetzungen dazu bereit gewesen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschluss allgemein den gegebenen Verhältnissen gerecht wird (ZR 103 [2004] Nr. 15 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

    2. Die Gesuchstellerin führte in der Verhandlung vom 31. Januar 2012 hierzu im Wesentlichen aus, dass mit der Rückzahlung der ersten Hälfte per

      20. Februar 2012 die Anleihensgläubiger ungefähr den Betrag erhalten würden, der der Dividende im Konkursfalle entspräche (Prot. S. 7). Mit der Abwendung der Notlage bestehe für alle Anleihensgläubiger allerdings die Option, die zweite Hälfte zwar erst per 20. Februar 2015 aber nicht zu par (100 %) sondern zu 150 % zu erhalten. Ferner hätten die Anleihensgläubiger die Zusicherung, dass in dieser Zeit keine Dividendenausschüttungen vorgenommen würden (Prot. S. 8 ff.).

    3. Mit der Anpassung der Anleihensbedingungen werden sämtliche Anleihensgläubiger, die im Februar 2012 fällig werdende Obligationen halten, gleich behandelt (Art. 1174 Abs. 1 OR). Zudem lassen sich mit der teilweisen Verlängerung der Laufzeit der Anleihe die Interessen der Anleihensgläubiger besser wahren als aller Voraussicht nach im Liquidationsfall. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Anleihensgläubiger insofern besser gestellt werden, als die zweite Hälfte der Anleihe mit einem Zuschlag von 50 % zurückbezahlt und die Verzinsung für diesen Betrag verdoppelt wird. Die Massnahmen erscheinen daher insgesamt den Interessen eines vernünftigen Gläubigers angemessen.

7. Ein unredliches Zustandekommen der zu genehmigenden Gläubigerbeschlüsse ist im Übrigen aus den Akten nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschlüsse 1-5 die materiellen Voraussetzungen erfüllen, weshalb die beantragte Genehmigung zu erteilen ist.

III.

  1. Gemäss Art. 151 HRegV sind Urkunden über Beschlüsse der Gläubigerversammlung von Anleihensobligationen dem Handelsregister zur Aufbewahrung einzureichen und die Beschlüsse bei der Schuldnerin beim Schuldner ins Handelsregister einzutragen. Art. 7 Abs. 2 GGV bestimmt ferner, dass eine beglaubigte Abschrift des Protokolls von Beschlüssen, welche Eingriffe in die Gläubigerrechte vornehmen, sowie der Genehmigungsbeschluss der Nachlassbehörde allenfalls des Bundesgerichts und die Gerichtsurteile über erhobene Anfechtungsbegehren beim Handelsregister zu den Akten des Schuldners zu geben sind. Die Eintragungen im Handelsregister werden, soweit nicht eine nur teilweise auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz und Verordnung vorgeschrieben ist, ihrem ganzen Inhalt nach ohne Verzug durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekannt gemacht (Art. 931 Abs. 1 OR). Art. 7 Abs. 1 GGV hält schliesslich fest, dass jeder zustande gekommene Beschluss, der Eingriffe in die Gläubigerrechte vornimmt die Anleihensbedingungen sonstwie abändert, im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern bekanntzugeben ist.

  2. Der vorliegende Genehmigungsbeschluss ist mithin dem kantonalen Handelsregister zuzustellen. Der Beschluss der Gläubigerversammlung und die nachgereichten Zustimmungserklärungen vom 19. Dezember 2011 bzw. die beglaubigte Abschrift des Protokolls hat die Gesuchstellerin dem Handelsregisteramt einzureichen. Die Publikation im Handelsamtsblatt erfolgt dann nach den allgemeinen Regeln für die Eintragung (Art. 31 ff. HRegV).

  3. Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt gemäss Art. 1176 Abs. 4 OR die Gesuchstellerin.

Es wird erkannt:
  1. Die anlässlich der Versammlung vom 10. November 2011 und unter Nachreichung der Zustimmungserklärungen innerhalb von zwei Monaten am

    19. Dezember 2011 gefassten Beschlüsse 1-5 der Anleihensgläubiger der von der A. AG, B. , emittierte Fr. 70'000'000 Wandelanleihe mit einem Coupon von 2.875 %, fällig am 20. Februar 2012, betreffend Anpassung der Anleihensbedingungen werden genehmigt.

  2. Die Gerichtskosten (Entscheidgebühr und Publikationskosten) werden auf Fr. 5'000.-festgesetzt, der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

versandt am:

lic. iur. K. Wili

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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