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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PQ240017
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ240017 vom 21.03.2024 (ZH)
Datum:21.03.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Erwachsenenschutzmassnahmen (Verbesserung der Beschwerde)
Zusammenfassung : Die Beschwerdeführerin hat gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen Beschwerde eingelegt, die jedoch zunächst als unbeachtlich angesehen wurde, da sie nicht auf eine Präsidialverfügung reagiert hatte. Nachdem sie gegen den Beschluss der Vorinstanz erneut Beschwerde erhob, wurde entschieden, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Die Beschwerdeführerin unterliegt somit und muss die Kosten tragen. Der Richter ist männlich.
Schlagwörter : Vorinstanz; Entscheid; Frist; Verfahren; Recht; Beschwerde; Bezirk; BR-act; Beschluss; Akten; Horgen; Kindes; Bezirksrat; Beschwerdeverfahren; Entscheide; Begründung; Fristverlängerung; Gesuch; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Erwachsenenschutzbehörde; Erwachsenenschutzmassnahme; Präsidialverfügung; Kanton; Beschwerdeinstanz; Entscheides; Sachverhalt; Gericht
Rechtsnorm:Art. 446 ZGB ; Art. 450a ZGB ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ240017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Beschluss und Urteil vom 21. März 2024

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen (Verbesserung der Beschwerde)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 8. Februar 2024; VO.2023.59 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)

Erwägungen:

  1. Mit Beschluss vom 7. November 2023 entschied die Kindes- und Erwachse- nenschutzBehörde Bezirk Horgen (KESB) auf eine Erwachsenenschutzmassnahme für A. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zu verzichten (BR-act. 2 = KESB-act. 39). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 (BR-act. 1) gelangte die Beschwerdeführerin an den Bezirksrat Horgen (im Folgenden: Vorinstanz). Da unklar war, inwiefern sich die Beschwerdeführerin damit gegen den genannten Beschluss der KESB richtete, wurde ihr mit präsidialVerfügung vom 21. Dezember 2023 Frist angesetzt um mitzuteilen, inwiefern der KESB-Beschluss abgeändert werden solle (juristisch gesagt: einen Antrag zu stellen) und weshalb (Begrün- dung), sowie um Allfällige Beweismittel zu bezeichnen und möglichst beizulegen (BR-act. 3). Da sich die Beschwerdeführerin auf diese präsidialVerfügung hin nicht meldete, wurde die Beschwerde vom 15. Dezember 2023 als unbeachtlich angesehen, wie das bereits in der Verfügung vom 21. Dezember 2023 angedroht worden war für den Fall, dass innert Frist keine verbesserte Beschwerde eingehen würde. Die Vorinstanz beendete entsprechend das Verfahren mit Beschluss vom 8. Februar 2024 infolge Gegenstandslosigkeit (BR-act. 5 = act. 7).

  2. Gegen den Beschluss der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. März 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig (BR-act. 5/1) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde (act. 2). Die Akten der Vorinstanz

(act. 8/1-9, zitiert als BR-act.) sowie der KESB (act. 10/27-41, zitiert als KESBact.) wurden beigezogen. Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist.

    1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR,

      LS 232.3) geregelt. Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher

      stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

    2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzügerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes Unangemessenheit des Entscheides gerägt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den EntscheidGründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll.

    3. Die Beschwerdeführerin beantragt Einsicht in die Akten (act. 2 S. 5). Wie ihr bereits bei Früherer Gelegenheit dargelegt wurde, kann sie jederzeit bei der zustündigen Behörde vor Ort Einsicht in die Akten nehmen. Inwiefern die Vorinstanz ihr dieses Recht verweigert hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Weiterungen dazu erübrigen sich daher.

  1. Die Beschwerdeführerin ist mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden und beantragt konkret die Revision des Falles, sinngemäss also die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Aufhebung der Kostenauflage an sie (act. 2 S. 5, sinngemäss).

    1. Die Begründung ihrer Beschwerde ist teilweise schwer Verständlich. Immerhin bringt sie gleich zu Beginn der Begründung vor, es gehe ihr mit ihrem Rechtsmittel nicht darum, dass sie eine Beistündin haben wolle, sondern mehr um die notwendige Erklärungen der Verhandlungen des Verfahren von Anfang her bis dem Beschluss und die gesamte Umständen der allgemeinen Situation herum und die Notwendigkeit davon (act. 2 S. 1). Auf den folgenden Seiten macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zum Hintergrund der seinerzeit erfolgten Geführdungsmeldung der Gemeinde B. , ebenso wie zur Amtsführung der Sozialdienste der Gemeinde B. , allgemeine Ausführungen zum Datenschutz sowie zum Thema Sicherheit sowie betreffend eine Frühere gefährdungsmeldung durch die Polizei, welches KESB-Verfahren damals ebenfalls mit einem Verzicht auf Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme endete. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, im (aktuellen) KESB-Verfahren Stellung genommen zu haben, was sie allerdings infolge eines Hacking-Schadens (auf ihrem Computer) nicht beweisen könne (act. 2 S. 2-4). Soweit richtet sich die Beschwerde nicht gegen den angefochtenen Entscheid, und die Beschwerdeführerin macht auch nicht ansatzweise geltend, die Vorinstanz hätte den Entscheid der KESB irgendwie ab- ändern müssen. möglicherweise doch bleibt dies letztlich Spekulation ist die Beschwerdeführerin mit der (kurzen) Begründung des KESB-Entscheids, mit welchem auf die Errichtung einer Beistandschaft verzichtet wurde (BR-act. 2 S. 2), nicht einverstanden, was indes nicht zu vertiefen ist. näher zu beleuchten sind in- des die Vorbringen in ihrer Beschwerde, welche sich auf das Verfahren der Vorinstanz beziehen (nachfolgend E. 4.2.).

    2. Die Beschwerdeführerin macht gegen Ende ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, sie habe nicht etwa das vorinstanzliche Verfahren und dort konkret die präsidialVerfügung vom 21. Dezember 2023 nicht ernst genommen. Vielmehr habe sie aus gesundheitlichen Gründen nicht innert Frist Stellung nehmen können, und verweist für die nähere Begründung auf ihr Schreiben vom 6. März 2024 an die Vorinstanz (act. 2 S. 5). Im erwähnten Schreiben an die Vorinstanz verlangt die Beschwerdeführerin eine Kopie der Akte betreffend ihren Anruf bei der Vorinstanz von Anfang Januar 2024. Sie habe damals innert laufender Frist eine Frist- Verlängerung beantragt. Dies müsse in den Akten des Bezirksrats verzeichnet sein, weshalb sie eine Kopie des entsprechenden Akteneintrags verlange (BRact. 7). tatsächlich findet sich in den Akten der Vorinstanz eine Telefonnotiz, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin Anfang Januar 2024 bei der Vorinstanz angerufen hat. Gemäss der von Frau C. verfassten Notiz hat die Beschwerdeführerin ausgefährt, dass sie krank sei und deshalb auf die Verfügung vom 21. Dezember 2023 nicht antworten könne. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hingewiesen worden, mit einem schriftlichen Gesuch unter Beilage eines Arztzeugnisses eine FristVerlängerung zu beantragen. Falls

      sie dieses Gesuch nicht selber schreiben könne, so wurde ihr empfohlen, einen Anwalt zu kontaktieren und diesen damit zu beauftragen; überdies wäre sie damit auch rechtlich gut beraten (BR-act. 4). Der in der Telefonnotiz festgehaltene Weg entspricht dem korrekten Vorgehen. Die Beschwerdeführerin macht weder im Schreiben vom 6. März 2024 an die Vorinstanz noch in der hier zu beurteilenden Beschwerde geltend, in der Folge ein FristVerlängerungsoder Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht zu haben. Die Vorinstanz hat gleichwohl faktisch eine FristVerlängerung Gewährt, indem sie nach Ablauf der zehntätigen Frist noch ei- nen ganzen Monat zugewartet hat, bis sie das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben hat (vgl. BR-act. 3/1). Daran ist nichts auszusetzen. Der vorinstanzliche Entscheid hat damit Bestand. Da die Beschwerdeführerin die bei der Vorinstanz angefallenen Kosten verursacht hatte, ist auch die Kostenauflage an sie rechtens.

  2. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen.

    1. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde. Umständehalber ist indes von der Auferlegung von Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzusehen.

      Die Beschwerdeführerin beantragt eine Rechtsvertretung für die Revision zu erhalten (act. 2 S. 5). Sofern darin sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu erblicken sein sollte, so ist dieses infolge Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) abzuweisen.

    2. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang keine auszurichten.

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Für das Obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und ErwachsenenschutzBehörde Bezirk Horgen, sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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