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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ240016: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin, eine Mutter, und der Beschwerdegegner, der Vater, sind getrennt lebende Eltern eines Kindes, das bei dem Vater lebt. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stellte das Kind unter die alleinige elterliche Sorge des Vaters, was von der Beschwerdeführerin angefochten wurde. Die Beschwerde wurde jedoch verspätet und an die falsche Poststelle eingereicht, weshalb das Gericht nicht darauf eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat keine Anträge gestellt, die sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehen. Es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ240016

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ240016
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ240016 vom 28.03.2024 (ZH)
Datum:28.03.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Neuregelung elterliche Sorge / Überprüfung Kindesschutzmassnahmen
Schlagwörter : Entscheid; Zustellung; Beschwerdegegner; Winterthur; Kindes; Bezirksrat; Vorinstanz; Gericht; Schweiz; Obergericht; Dispositiv-Ziffer; Verfahren; Schweizerischen; Oberrichter; Urteil; Erwachsenenschutzbehörde; Winterthur-Andelfingen; Mutter; Vater; Bestimmungen; Tochter; Kontakt; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Widmer
Rechtsnorm:Art. 138 ZPO ;Art. 142 ZPO ;Art. 143 ZPO ;Art. 308 ZGB ;Art. 450b ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PQ240016

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ240016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Beschluss vom 28. März 2024

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführerin

    gegen

  2. ,

Beschwerdegegner

betreffend Neuregelung elterliche Sorge / überPrüfung Kindesschutzmass- nahmen

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 24. Januar 2024 i.S. C. , geb. tt.mm.2014; VO.2023.38 (Kindes- und ErwachsenenschutzBehörde Winterthur-Andelfingen)

Erwägungen:

1.

    1. A. (fortan: Beschwerdeführerin Mutter) und B. (fortan: Beschwerdegegner Vater) sind die getrennt lebenden Eltern von C. , geb. tt.mm.2014. C. lebt bei ihrem Vater in D. .

    2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen (KESB) stellte C. mit Entscheid vom 4. Juli 2023 unter die alleinige elterliche Sorge ihres Vaters (BR act. 5 Dispositiv-Ziffer 1) und hob die für C. geführte Erziehungsbeistandschaft und Beistandschaft zur Unterstätzung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB auf (Dispositiv-Ziffer 2). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur (Vorinstanz; BR act. 1). Nach durchgefährtem Verfahren (dazu act. 10 E. 1.4 ff.) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 10 Dispositiv-Ziffer I); sie verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer II).

    3. Mit Eingabe unter dem Datum vom 4. März 2024 (Eingang: 11. März 2024; Datum Poststempel der italienischen Post: 5. März 2024) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1- 27, zitiert als BR act.) und der KESB (act. 9/1-4 und Vorakten, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen.

2.

2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom

Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m.

?? 40 und 63 f. EG KESR und 50 GOG).

    1. Gegen den Entscheid des Bezirksrats kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Obergericht schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB).

      1. Die Zustellung des Entscheids erfolgt durch eingeschriebene Postsendung auf andere Weise gegen Empfangsbetätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Mitteilung am siebten Tag nach erfolglosem Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste (Zustellfiktion; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der (fiktiven) Zustellung zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben wer- den (Art. 143 Abs. 1 ZPO).

      2. Das Urteil der Vorinstanz vom 24. Januar 2024 wurde am 25. Januar 2024 versandt. Am 26. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführerin seitens der Post eine Abholungseinladung hinterlegt (BR act. 22 [Anhang] und act. 23). Da die Beschwerdeführerin die Sendung nicht abholte, gilt sie am 2. Februar 2024 als zugestellt (siebter Tag nach erfolglosem Zustellungsversuch; vgl. BSK ZGB I-Reusser, Art. 450b N 13 m.H.). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen begann damit am 3. Februar 2024 zu laufen und endete am 4. März 2024. Die Beschwerdeführerin gab ihre Beschwerde erst am 5. März 2024 und damit verspätet per Post auf. Dar- über hinaus übergab sie die Sendung nicht der schweizerischen, sondern der italienischen Post (Poste Italiane; act. 2).

      3. Die Beschwerde erfolgte nicht innert Frist. Auf sie ist nicht einzutreten.

2.3 Der vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auf die Beschwerde mangels hinreichender Anträge und Begründung auch nicht einzutreten gewesen wäre, wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre:

Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Bei juristischen Laien ge- nügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe ihre Tochter weder misshandelt noch verwahrlosen lassen und habe auch keine Drogen konsumiert. Als leibliche Mutter stehe es ihr zu, Kontakt zu C. zu haben. Sie stehe ihrer Tochter jederzeit zur Verfügung, was ein Leben lang so bleibe. Der Beschwerdegegner verweigere ihr allerdings den Kontakt zu C. und blockiere sie am Telefon (act. 2 S. 1 ff.). Sie bittet das Gericht, den Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass er sie als Mutter nicht zu blockieren habe und verpflichtet sei, sie C. via Facetime Whatsapp sehen zu lassen (act. 2 S. 1). Sie bittet weiter darum, eine Lösung zu finden, dass sie und ihre Tochter wieder zueinander fänden und die permanente Blockade durch den Beschwerdegegner aufh?re, bis sie in naher Zukunft wieder in die Schweiz kommen werde (act. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin stellt damit keine Anträge, die sich auf den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen. Der persönliche Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und C. wurde (letztmals) mit Entscheid der KESB vom 24. Mai 2022 geregelt (KESB act. 308), nicht aber im Rahmen der angefochtenen Entscheide der KESB vom 4. Juli 2023 (BR act. 5) und der Vorinstanz vom 24. Januar 2024 (act. 10). Das Kontaktrecht kann damit auch nicht Gegenstand des Obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden. Im Weiteren setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den EntscheidGründen des vorinstanzlichen Urteils auseinander (vgl. act. 2 S. 1 ff.). Die Beschwerde genügt auch den herabgesetzten Anforderungen, wie sie für juristische Laien gelten, nicht.

3. Umständehalber ist auf der Erhebung von Kosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, da sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine zu ersetzenden Aufwendungen entstanden sind.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- Behörde Winterthur-Andelfingen sowie an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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