E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PQ240014
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ240014 vom 22.03.2024 (ZH)
Datum:22.03.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anwaltsentschädigung
Zusammenfassung : Die Cour d'appel CIVILE hat in einem Fall von Unterhaltszahlungen entschieden, dass die Beklagte die geforderte Summe von 25'880 CHF an den Kläger zahlen muss. Der Richter des Erstgerichts hatte bereits zuvor diese Entscheidung getroffen. Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein, die jedoch abgewiesen wurde, da sie nicht rechtzeitig reagierte. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte einen Teil der Unterhaltszahlungen für ihre Kinder einbehalten hatte, was zu der geforderten Summe führte. Die Gerichtskosten wurden auf 2'860 CHF festgelegt. Die Klägerin erhielt auch die vollen Kosten der Berufungsinstanz in Höhe von 1'200 CHF.
Schlagwörter : Vorinstanz; Recht; Klient; Klienten; Entschädigung; Verfahren; Entscheid; Honorar; Besuch; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Besuchsrecht; Aufwände; Bezirksrat; Grundgebühr; Kindes; Besuchsrechts; AnwGebV; Barauslagen; Zeitaufwand; Regel; Beistand; Gesuch; Verfahrens; Beschluss; Eingabe; Aufwand; Gebühr
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 121 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:141 I 124; 143 IV 453;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ240014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer

Urteil vom 22. März 2024

in Sachen

A. , lic. iur.,

Beschwerdeführerin

betreffend Anwaltsentschädigung

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 15. Februar 2024; VO.2023.83 i.S. B. / C. (Kindes- und ErwachsenenschutzBehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

1.

    1. Rechtsanwältin lic. iur. A. (Beschwerdeführerin) vertrat als unentgeltliche Rechtsbeistündin die Interessen von B. (Klient/Vater) im Kindesschutzverfahren betreffend Anordnung eines Besuchsrechts vor der Kindes- und ErwachsenenschutzBehörde Stadt Zürich (KESB) sowie im Beschwerdeverfahren beim Bezirksrat Zürich (Vorinstanz; Geschäfts-Nr. VO.2023.83). Mit Urteil vom 20. Dezember 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Vaters ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte das von der KESB angeordnete begleitete Besuchsrecht (BR act. 56). Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

    2. Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin dem Bezirksrat ihre Kostennote für ihre Aufwände im Beschwerdeverfahren ein (BR act. 63

      = act. 3/2). Darin machte sie ein Honorar von CHF 13'974.40 für 64,52 Stunden, zuzüglich Barauslagen von CHF 153.20 (bzw. CHF 157.70) sowie Mehrwertsteuern, total CHF 15'222.05 geltend (BR act. 63 = act. 3/2). Auf Ersuchen der Vorinstanz erläuterte die Beschwerdeführerin ihren Aufwand (BR act. 64 und 70). Mit Beschluss vom 15. Februar 2024 sprach der Bezirksrat eine Entschädigung von CHF 8'241.15 zu (Honorar von CHF 7'500, Barauslagen von CHF 150.30, zuzüglich 7,7 % bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer; BR act. 72 = act. 3/1 = act. 8 [Aktenexemplar], je S. 8 E. 13, Dispositiv-Ziff. I).

    3. Gegen die Kürzung der Honorarnote wehrt sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Februar 2024 und stellt folgende Anträge (act. 2):

      1. Es sei die Dispositivziffer I des Beschlusses der Kammer II des Bezirksrats Zürich vom 15. Februar 2024 (Geschäfts-Nr. VO.2023.83/3.02.02) aufzuheben.

      2. Es sei der Beschwerdeführerin für die Vertretung von B. im Verfahren betreffend Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts für D. vor dem Bezirksrat Zürich (Geschäfts-Nr. VO.2023.83/3.02.02) eine Entschädigung von CHF 15'222.05 zuzusprechen.

      alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% resp. 8.1% MwSt) zu Lasten der Staatskasse.

    4. Die Akten des Bezirksrats (act. 9/1-74, zitiert als BR act.) einschliesslich derjenigen der KESB (act. 9/8/2/1-64 und 11/65-100; zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf Weiterungen ist zu verzichten; das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

    1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der Vorinstanz über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Solche Kostenentscheide können Selbständig analog zu Art. 121 ZPO mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (OGer ZH PQ190015 vom 20. März 2019 E. II.2; OGer ZH PQ190003 vom 25. Januar 2019 E. 3.1; OGer ZH PQ160020 vom 5. April 2016 E. II/1.2).

    2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) elektronisch eingereicht und die Beschwerdeschrift enthält Anträge sowie eine Begründung (act. 2 und 4/2 sowie BR act. 73). Die Beschwerdeführerin ist durch den Entscheid, mit welcher die verlangte Entschädigungsforderung reduziert wurde, beschwert (vgl. OGer ZH PA150004 vom 15. Mai 2015 E. II.1.; ZK ZPO-FREIBURG- HAUS/AFHELDT, Art. 321 N 9; BSK ZPO-R?EGG/R?EGG, Art. 110 N 3 und Art. 122

N 8). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt.

  1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, einschliesslich Fehler beim Rechtsfolgeermessen gerägt werden (Art. 320 ZPO; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AF- HELDT, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 310 N 36). In der BeschwerdeBegründung ist im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, aus welchen Gründen er falsch ist und abgeändert wer- den soll. Dabei genügt nicht, in einer Beschwerdeschrift pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben bloss zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Einwand eingehend auseinanderzusetzen, sondern darf sich in der Begründung ihres Entscheides auf die wesentlichen überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stätzt.

  2. Die Beschwerdeführerin bezifferte die Barauslagen in der Honorarnote mit CHF 153.20 und in der Honorar-Rechnung mit CHF 157.70 (act. 3/2). Die Vorinstanz sprach Barauslagen von CHF 150.30 zu (act. 8 S. 8 E. 13). Da in der Beschwerdeschrift Ausführungen zu den Barauslagen fehlen, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als sie auf eine Korrektur der zugesprochenen Barauslagen abzielt. Nachdem auch die Berechnung der Mehrwertsteuer nicht in Frage gestellt wurde, bleibt die Angemessenheit des Honorars von CHF 7'500 für die Vertretung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren über eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (Regelung des Besuchsrechts des Klienten zu seinem Sohn D. _) zu beurteilten.

    1. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO räumt der unentgeltlichen Rechtsbeistündin im Zivilprozess einen Anspruch auf angemessene Entschädigung ein, welche nach kanto- nalen Tarifen zuzusprechen ist (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Den Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung ein beträchtliches Ermessen zu. Die Beschwerdeinstanz greift nur mit einer gewissen zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein, namentlich wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten anwaltlichen Diensten steht in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (u.a. OGer ZH PC200014 vom 28. Mai 2020 E. 3.2; vgl. auch BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3; BGer 5D_163/2019 vom

      24. Februar 2020 E. 6.1.).

    2. Im Kanton Zürich berechnet sich die gebühr für die unentgeltliche Rechtsvertretung nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

      8. September 2010 (AnwGebV, 23). Grundlagen für die Festsetzung der gebühr bilden die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Vertretung sowie die Schwierigkeit des Falles. Die Grundgebühr beträgt in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel CHF 1'400 bis CHF 16'000 ( 5 Abs. 1 Anw- GebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung des Rechtsmittels und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr ein Pauschalzuschlag berechnet. Die Summe der Zuschläge beträgt in der Regel höchstens die Grundgebühr ( 11 Abs. 1-3 AnwGebV). Die gebühr ist bei endgültiger Streiterledigung im Beschwerdeverfahren gemäss 3 Abs. 2 AnwGebV auf einen Drittel bis zwei Drittel herabzusetzen. Methodisch ist zuerst die Grundgebühr zu bestimmen, anschliessend sind Allfällige Zuschläge hinzuzurechnen sowie ReduktionsGründe zu berücksichtigen.

    3. Die Entschädigung stellt keine reine Zeitaufwandentschädigung dar. Der effektive Zeitaufwand ist nur bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den angemessenen Aufwand und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes beRücksichtigt. Ein pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 f.) und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Anderseits entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen. Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zum von der Rechtsvertreterin tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbetrügen werden alle prozessualen Bemöhungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst. Das pauschalisierende Vorgehen setzt keine systematische Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von CHF 180 voraus (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).

5.

5.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Zeitaufwand von 64,52 Stunden sei in Anbetracht der fehlenden Komplexität des Falles und der kurzen Verfahrensdauer unangemessen hoch (act. 8 S. 4 E. 7). In den Entscheiden vom 23. Oktober und 23. November 2023, mit welchen den Anträgen der Beschwerdeführerin auf superprovisorische Massnahmen nicht stattgegeben worden sei, sei festgehalten worden, dass ihr für die Aufwände im Zusammenhang mit den unnötigen Eingaben keine Entschädigung zustehe, weshalb auch kein Ersatz für die Nachbesprechungen zu entrichten sei (act. 8 S. 5 E 8). Ausserdem seien die geltend gemachten Aufwände für die Planung der Herbstferien 2023 (act. 8 S. 5 E. 9), für das Fristerstreckungsgesuch vom 9. Oktober 2023, im Zusammenhang mit dem Strafverfahren (act. 8 S. 6 E. 10) sowie für die umfangreiche Korrespondenz mit dem Klienten und dessen Beistand (act. 8 S. 6 f. E. 11) teilweise unnötig gewesen und zu Kürzen. Die Rechtsvertreterin argumentiere bezüglich die Aufwände für die Korrespondenz mit dem Klienten widersprächlich, wenn sie einerseits angebe, es sei für sie aufgrund der psychischen Erkrankung und der ausGeprägten Dyslexie ihres Klienten Zeitaufwändig gewesen, ihm die Verfahrensschritte und Entscheide zu erklären, und andererseits die extensive Korrespondenz mit dem Beistand des Klienten ebenfalls in Rechnung stelle. Ein Beistand sei in der Lage, den Betroffenen über gerichtliche Angelegenheiten zu informieren. Die Vorinstanz listete in der Folge diverse Daten auf, an welchen die verrechneten Aufwände unnötig gewesen und die mindestens im Umfang von zehn Stunden zu Kürzen seien. Abschliessend hält sie eine Grundgebühr von CHF 7'500 für angemessen (act. 8 S. 7 f. E. 11).

6.

6.1. Vorab ist zu bemerken, dass die Vorinstanz mit der überPrüfung und Streichung bestimmter Positionen der Kostennote ihre zutreffenden rechtlichen Ausführungen zur pauschalen Berechnungsweise (act. 8 S. 3 f. E. 6) relativierte. Die nachfolgende überPrüfung orientiert sich dagegen konsequent an der pauschalen Berechnungsmethode (vgl. E. 4.3). Wird in der Beschwerde zu einzelnen gestriche- nen Positionen der Honorarnote Bezug genommen, werden die Vorbringen deshalb nur beRücksichtigt, wenn sie für die pauschale Berechnung relevant sind. Die Einschränkung betrifft insbesondere die Einwände zu den Positionen betreffend die Zeiträume von 19. bis 26. Oktober 2023 und 21. bis 24. November 2023 (act. 2 S. 6 Rz 16), betreffend das Gesuch um Regelung des Besuchsrechts in den Herbstferien (act. 2 S. 6 Rz 17), die Ferienplanung (act. 2 S. 6 Rz 18), das Fristerstreckungsgesuch (act. 2 S. 6 Rz 19) sowie betreffend den Austausch mit Rechtsvertretern des Klienten in anderen Verfahren und dem behandelnden Psychiater (act. 2 S. 7 Rz 21 f).

6.2.

      1. Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe als zentralen Punkt übersehen, dass es ihrem Klienten aufgrund seiner psychischen Erkrankung (Schizophrenie) und seiner Dyslexie unmöglich gewesen sei, die Gerichtsentscheide selber zu lesen und zu verstehen. Er habe Mändliche Erklärungen deutlich besser aufgefasst. Es hätten ihm die teilweise sehr komplexen Sachverhalte in möglichst einfachen Worten erklärt und zum besseren Verständnis wie- derholt werden müssen. Dies habe ihr deutlich mehr Aufwand als honoriert verursacht (act. 2 S. 4 Rz 8).

      2. Zur Beurteilung des notwendigen Besprechungs- und Erklärungsaufwandes ist der Verfahrensablauf kurz zu skizzieren:

        Die Vorinstanz holte nach Eingang der Beschwerde (BR act. 1) die Stellung- nahmen der KESB und der Mutter von D. zur Frage der aufschiebenden Wirkung sowie die Beschwerdeantwort ein (BR act. 4, 7 und 10). Mit Beschluss vom

        21. September 2023 ernannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur unentgeltlichen Rechtsbeistündin und wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab (BR act. 11). Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. November 2023 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 41). Am 3. Oktober 2023 sistierte die Vorinstanz superprovisorisch das begleitete Besuchsrecht und ordnete ein Kontaktverbot des Vaters zu D. an (BR act. 15). Mit Eingabe vom

        16. Oktober 2023 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der KESB zur Sache, zur Beschwerdeantwort sowie zu den angeordneten superprovisorischen Massnahmen (BR act. 11 und 24). Mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 hob die Vorinstanz die superprovisorischen Massnahmen wieder auf, bestellte eine Kindesvertreterin für D. , gab den Parteien Gelegenheit, Ablehnungsgründe gegen die Kindesvertreterin vorzubringen, und setzte dieser Frist an, zur Beschwerde Stellung zu nehmen (BR act. 28). Ablehnungsgründe wurden in der Folge keine erhoben. Ebenfalls am 19. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr Klient sei superprovisorisch zu berechtigen, den Sohn am nächsten Sonntag auf Besuch zu nehmen (BR act. 31). Die Vorinstanz schrieb das Gesuch am darauf folgenden Montag ab, wobei sie festhielt, der Beschwerdeführerin sei für ihre Aufwände im Zusammenhang mit dem unnötigen Gesuch dereinst keine Entschädigung zuzusprechen (BR act. 37 S. 14 E. 4.3). Am 21. November 2023 stellte die Gesuchstellerin ein (superprovisorisches) Gesuch um Regelung eines vorübergehenden Besuchsrechts (BR act. 44), welches Begehren die Vorinstanz abwies und wiederum bemerkte, die Entschädigung der Beschwerdeführerin sei um die Aufwände im Zusammenhang mit dem Gesuch zu Kürzen (BR act. 47 S. 6 E. 3.4). Am 14. Dezember 2023 äusserte sich die Beschwerdeführerin schriftlich zur Stellungnahme der Kindesvertreterin zur Beschwerde (act. 43 und 55). Am 20. Dezember 2023 erging das vorinstanzliche Urteil, welches unangefochten blieb. Das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren dauerte rund vier Monate.

      3. Die Darstellung zeigt, dass sich das kurze Beschwerdeverfahren ausschliesslich um die Ausgestaltung des Besuchsrechts des Klienten zum Sohn D. drehte. Das Verfahren sowie die zu behandelnden Sach- und Rechtsfragen blieben trotz kurzfristiger Anordnung superprovisorischer Massnahmen überschaubar. Diese Umstände rechtfertigen eine Grundgebühr im unteren Drittel des gebührenrahmens gemäss 5 AnwGebV. Das sich überlagernde Gewaltschutzverfahren gegen den Klienten (vgl. act. 2 S. 5 Rz 15) vermag daran nichts zu ändern, zumal der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, das umstrittene Besuchsbzw. Kontaktrecht des Klienten zu D. , unverändert blieb.

Hingegen ist nachvollziehbar, dass die notwendige Kommunikation mit dem Klienten aufgrund dessen gesundheitlicher Beeinträchtigungen einen zusätzlichen zeitlichen Aufwand für die Beschwerdeführerin erforderte. Wie die Vorinstanz aller- dings zu Recht andeutete, durfte die Beschwerdeführerin bei der Vorbereitung ihrer Rechtsschriften und der Übermittlung der Entscheide auf die Hilfe des Beistands ihres Klienten sowie der Beistündin von D. Zählen, ist letztere unter anderem damit betraut, dem Vater bezüglich des persönlichen Kontakts zu D. beratend zur Seite zu stehen (BR act. 2 Dispositiv-Ziff. 8 lit. b). Die Beschwerdeführerin

korrespondierte gemäss Kostennote diverse Male mit dem Beistand des Klienten, dessen Therapeutin, der Psychiatriespitex, der Kindesvertreterin und der Beistn- din von D. (act. 3/2). Diese Absprachen lassen eine Erleichterung bei den Besprechungen mit dem Klienten und eine Reduktion der notwendigen Aufwände erwarten, wenngleich ein verbleibender Mehraufwand plausibel erscheint. Die Beschwerdeführerin wies ferner zu Recht darauf hin, dass dem Beistand ihres Klienten die Entscheide der Vorinstanz nicht mitgeteilt wurden. Den zusätzlichen Aufwänden für die angemessene Information über das Verfahren ist deshalb Rech- nung zu tragen. Der Erhöhte Erklärungs- und Informationsaufwand führt angesichts der sonst begrenzten Thematik ohne besonders schwierige Sachverhalts- und Rechtsfragen und der kurzen Verfahrensdauer in zeitlicher Hinsicht zu einer Grundgebühr im mittleren Bereich des gebührenrahmens.

Was die Verantwortung des Mandats anbelangt, ist nachvollziehbar, dass die Frage, wie das Besuchsrecht ausgestaltet wird, für den Klienten von erheblicher persönlicher Bedeutung war. Die Verantwortung des Mandats ist deshalb ebenfalls im mittleren Bereich anzusiedeln.

    1. In einer Gesamtbetrachtung erweist sich eine Grundgebühr von CHF 6'000 als angemessen.

    2. Im Weitern sind Allfällige Zuschläge und ReduktionsGründe gemäss ?? 11 und 13 AnwGebV zu beachten. Für die Stellungnahmen vom 16. Oktober 2023 (BR act. 24, 10 Seiten zuzüglich Beilagenverzeichnis) und 14. Dezember 2023 (BR act. 55, 6 Seiten zuzüglich Beilagenverzeichnis) rechtfertigt sich in Anbetracht des eher geringen Umfanges der Eingaben und der bekannten Thematik ein pauschaler Zuschlag von insgesamt 50%. Für die beiden, je vier Seiten umfassenden Begehren um (superprovisorische) Regelung des Besuchsrechts (BR act. 31 und BR act. 44), welchen kein Erfolg beschieden war und deren Notwendigkeit die Vorinstanz verneinte, ist kein Zuschlag zu berücksichtigen, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, weshalb die Einschätzung der Vorinstanz unzutreffend sein soll und die Begehren zur Wahrung der Interessen ihres Klienten notwendig waren.

    3. Unter BeRücksichtigung der Zuschläge Erhöht sich das Honorar auf CHF 9'000. Gemäss 13 Abs. 2 AnwGebV ist dieses im Beschwerdeverfahren grundsätzlich um mindestens einen Drittel zu reduzieren, so dass ein Honorar von CHF 6'000 angemessen erschiene.

    4. Zusammenfassend verfangen die Einwände der Beschwerdeführerin nicht und es besteht kein Anlass, die zugesprochene Entschädigung zu Erhöhen. Mit dem Honorar von CHF 7'500 wird den notwendigen Aufwänden, der Verantwortung des Mandats und der Schwierigkeit des Falles vollumfänglich Rechnung getragen.

7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert errechnet sich aus der Differenz zwischen beantragter und zugesprochener Entschädigung und beträgt CHF 6'474.40 (CHF 13'974.40 CHF 7'500). Die Gerichtsgebühr im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist gestützt auf ?? 4, 8 und 12 GebV OG zu bemessen und in BeRücksichtigung des Streitwerts, des überschaubaren Zeitaufwands und der geringen Schwierigkeit der Sache auf CHF 600 festzulegen. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Verfahrensausgang fällt eine Entschädigung an sie ausser Betracht.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 600 festgesetzt.

  3. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und B. sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von CHF 6'474.40.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Widmer

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.