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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PQ240012
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ240012 vom 15.03.2024 (ZH)
Datum:15.03.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB
Zusammenfassung : Ein Streit zwischen B.I. und C.I. wurde vor Gericht verhandelt. B.I. hatte Klage eingereicht, da C.I. vereinbarte Zahlungen nicht geleistet hatte. Das Gericht entschied zugunsten von C.I., da B.I. nicht nachweisen konnte, dass C.I. vertraglich verpflichtet war. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 9'950 wurden B.I. auferlegt. Es stellte sich heraus, dass der Vertrag mit O.________ als Mandat zu qualifizieren war, da D.I.________, der Vater beider Parteien, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht geschäftsfähig war.
Schlagwörter : Beistand; Entscheid; Bezirk; Vorinstanz; Recht; Mietzins; Vater; Beistandschaft; Urteil; Vertretungsbeistandschaft; Ausweisung; Vermögensverwaltung; Bezirksrat; Akten; Verfahren; Beistandsperson; Verfahren; Person; Horgen; Unterstützung; Massnahme; Beiständin; Anordnung; Vermieter; Massnahmen; Mietzinse; Angelegenheiten; Wohnung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 143 ZPO ; Art. 389 ZGB ; Art. 394 ZGB ; Art. 395 ZGB ; Art. 445 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 450 ZGB ; Art. 450a ZGB ; Art. 450f ZGB ; Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:138 III 374; 141 III 569;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ240012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung

Urteil vom 15. März 2024

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    sowie

  2. ,

Verfahrensbeteiligter

betreffend Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 8. Februar 2024; VO.2023.40 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen)

Erwägungen:

  1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf

    1. Die Leiterin des Sozialdienstes C. gelangte am 10. März 2023 mit ei- ner gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (nachfolgend KESB). Darin teilte sie unter anderem mit, B. bezahle seit mehreren Monaten den Mietzins nicht mehr und müsse bereits zum zweiten Mal mit einem Ausweisungsverfahren rechnen (KESB act. 1). Die KESB tätigte daraufhin Abklärungen. Trotz intensiven Bemöhungen der KESB konnte mit

      B. weder ein Gespräch noch ein Hausbesuch stattfinden (KESB act. 9-10, 14, 22-25, 30-32, 39, 40, 44, 46). Nachdem der Sohn, A. , der KESB am 25. Juli 2023 telefonisch mitgeteilt hatte, er könne sich aufgrund eines Hirnschlages aktuell nicht um seinen Vater Kümmern (KESB act. 47), errichtete die KESB gleichentags vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für B. und ernannte D. vorsorglich zur Beistandsperson. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (KESB act. 48).

    2. Gegen den Beschluss der KESB vom 25. Juli 2023 erhob der Sohn am

      6. August 2023 beim Bezirksrat Horgen Beschwerde (BR act. 1). Der Bezirksrat trat zunächst wegen verpasster Rechtsmittelfrist mit Beschluss vom 24. August 2023 auf die Beschwerde nicht ein (BR act. 6). Darauf reichte der Sohn dem Bezirksrat ein Schreiben des Bezirksgerichts Horgen vom 9. August 2023 ein, aus dem hervorgeht, dass er die Beschwerde fälschlicherweise am 8. August 2023 (Poststempel) beim Bezirksgericht Horgen eingereicht hatte (BR act. 6 und 7/1). Mit Beschluss vom 7. September 2023 trat der Bezirksrat in der Folge auf die Beschwerde ein (BR act. 8). Nach Einholen einer Vernehmlassung der KESB und nochmaliger Stellungnahme des Sohnes wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 8. Februar 2024 ab und auferlegte dem Sohn die Entscheidgebühr von Fr. 400 (BR act 15 = act. 4 [Aktenexemplar]).

    3. Gegen das Urteil des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz) erhob

      A. (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Februar 2024 (Poststempel: 19. Februar 2024) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2).

      Die Akten der KESB (act. 9/11/1-62; zitiert als KESB act.) und der Vorinstanz (act. 9/1-15; zitiert als BR act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

  2. Prozessuales

    1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. ?? 40 und 63 f. EG KESR und 50 GOG).

    2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bezirksrats vom 8. Februar 2024, weshalb die angerufene Kammer gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. 64 EG KESR dafür zuständig ist. Der Sohn erhob bereits vor Vorinstanz Beschwerde; er ist als nahestehende Person entsprechend auch zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).

    3. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Bei vorsorglichen Massnahmen beträgt die Beschwerdefrist nach der Gesetzesbestimmung von Art. 445 Abs. 3 ZGB 10 Tage. Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2024 zugestellt (BR act. 15/1), so dass die Beschwerdefrist am 19. Februar 2024 ablief. Die Beschwerde (act. 2) wurde am letzten Tag der Frist der Post übergeben und somit rechtzeitig eingereicht ( 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).

    4. Nach Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Sie muss sich sachbezogen mit den EntscheidGründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (vgl. Art. 450a ZGB). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, ?? 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei

      Beschwerden von Laien dürfen indes keine überspitzten Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Es reicht aus, wenn auch nur ganz rudimenTür zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führen- den Partei unrichtig sein soll.

    5. Aus der BeschwerdeBegründung geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit der vorsorglichen Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für seinen Vater nicht einverstanden ist (act. 2). Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten. Auf die BeschwerdeBegründung ist nachfolgend einzugehen.

    6. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzügerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes Unangemessenheit des Entscheides gerägt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der RechtsmittelBehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende überPrüfungsbefugnis zu; dazu Gehört auch die volle ErmessensüberPrüfung (BSK ZGB I-DROESE,

      Art. 450a N 3 und 10).

  3. Zur Beschwerde

    1. In ihrem Entscheid listete die KESB die von ihr getroffenen Abklärungen auf. Aufgrund dieser Abklärungen, insbesondere aufgrund des Arztberichtes von Dr. med. E. , der nicht bezahlten Mietzinse und der übrigen Schulden, hielt sie es für erstellt, dass B. gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten selber wahrzunehmen. Die Unterstätzung seines Sohnes reiche aktuell nicht aus, nachdem dieser einen Hirnschlag erlitten habe und zuerst wieder gesund werden müsse. Bereits am 31. Juli

      2023 stehe nach Angaben des Sohnes ein Termin vor der SchlichtungsBehörde an. Da nicht abschätzbar sei, wie sich der Gesundheitszustand des Sohnes in den nächsten Wochen und Monaten entwickeln werde und keine vertretungsberechtigten Personen vorhanden seien, sei die Massnahme vorsorglich anzuord- nen. Die aktuelle Situation sei unabhängig von Allfälligen Verfahren in Strassburg zu beurteilen. Um dem Schutzbedarf von B. ausreichend Rechnung zu tragen, sei eine Beistandschaft in administrativen und finanziellen Belangen notwen- dig. Mildere Massnahmen seien nicht ersichtlich (KESB act. 48 S. 5).

    2. Die Vorinstanz schätzte den Entscheid der KESB, für B. vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1

      i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB anzuordnen. Sie hielt zur Begründung fest, gemäss dem Bericht des langjährigen Hausarztes sei B. Körperlich deutlich geschwächt und auch geistig-psychisch reduziert bzw. er zeige grosse kognitive Schwankungen. Da B. wegen nicht bezahlten Mietzinsen die Ausweisung aus seiner Wohnung gedroht habe und er für die Besorgung seiner Angelegenheiten unbestrittenermassen auf die Unterstätzung seines Sohnes angewiesen sei, sei seine Schutzbedürftigkeit in administrativen und finanziellen Angelegenheiten ohne Weiteres glaubhaft. Grund für die vorsorgliche Anordnung der Beistandschaft durch die KESB sei gewesen, dass der Sohn aus gesundheitlichen Gr?n- den nicht in der Lage gewesen sei, seinen Vater zu Unterstützen und ein Termin bei der SchlichtungsBehörde im Zusammenhang mit dem wegen Zahlungsverzugs gekündigten Mietverhältnis angestanden sei. Der Sohn gebe nun an, er sei wieder gesund genug, um seinen Vater zu Unterstützen. Aus der Stellungnahme der Beistündin vom 19. Oktober 2023 gehe hervor, dass die Ausweisung bei übernahme der Beistandschaft auf den 30. September 2023 angesetzt gewesen sei. Der Vermieter sei bereit gewesen, von der Ausweisung abzusehen, da die Mietzinszahlungen in Zukunft über das Beistandschaftskonto laufen würden und die Beistündin ihm für die Abzahlung der Mietschulden ein Abzahlungsabkommen in Aussicht gestellt habe. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass der Vermieter den Mietvertrag bereits im Jahr 2022 wegen ausstehender Mietzinse gekön- digt habe. Damals habe er von einer Ausweisung abgesehen, weil ein Teil des Ausstandes bezahlt worden sei, die Miete ab Anfang Mai 2023 von der Gemeinde

      direkt bezahlt werden solle, er einen 90-Jährigen nicht auf die Strasse habe setzen wollen und nicht zuletzt weil die KESB involviert gewesen sei. Die Ausweisung im September 2023, wiederum wegen Mietzinsausständen, habe nur abgewendet werden können, weil die nunmehr angeordnete Beistandschaft Gewähr für pünktliche und vollständige Mietzinsüberweisungen biete und eine Abzahlungsvereinbarung in Aussicht gestellt worden sei. Da die finanziellen Verhält- nisse von B. knapp seien, sei die Einteilung und Priorisierung der Mittel wichtig. Bis zur vorsorglichen Anordnung der Beistandschaft sei dies trotz Unterstätzung durch den Sohn nur ungenügend gelungen, wie namentlich die Woh- nungskündigungen zeigten. Ob der Sohn in der Lage sei, seinen Vater ausreichend zu Unterstützen, sei im Hauptsacheverfahren zu klären. Bis dahin sei einstweilen davon auszugehen, dass dies nicht der Fall sei. Weiter sei anzunehmen, dass der Vermieter bei einem erneuten Zahlungsverzug unverzüglich Kündigen und die Ausweisung endgültig durchsetzen würde. Ein erneuter Zahlungsverzug könne durch die vorsorgliche Vertretungsbeistandschaft vermieden werden. Damit sei Gewährleistet, dass B. während der Dauer des Verfahrens in seiner gewohnten Wohnungsumgebung bleiben könne und zudem die medizinisch notwen- digen Behandlungen, wie etwa die zahnärztliche Versorgung, gesichert seien (act. 4 S. 5 ff.).

    3. Die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 ZGB setzt zunächst einen Schwächezustand voraus. Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Behörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen ei- ner geistigen Behinderung, einer psychischen STürung eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise gar nicht besorgen kann. Mit eigenen Angelegenheiten sind Aufgaben gemeint, die im Interesse der betroffenen Person liegen und in Bezug zu ihrer gegenwärtigen Lebenssituation stehen; sie können namentlich die Personensorge, die Vermögenssorge den Rechtsverkehr betreffen. Das Unvermögen bzw. die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit muss sich auf die konkret zu besorgende Angelegenheit beziehen (vgl. BSK ZGB I-BIDERBOST, 7. Aufl. 2022, Art. 390 N 17 ff.). Entsprechend dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip darf ausserdem anderweitige Abhilfe nicht möglich und ausreichend sein; die anvisierte

      Massnahme muss geeignet und erforderlich sein (vgl. Art. 389 ZGB). Die Vertretungsbefugnis des Beistandes darf nicht Geschäfte umfassen, welche die betroffene Person selbst hinreichend besorgen kann (BSK ZGB I-BIDERBOST, a.a.O., Art. 394 N 6). Massnahmen des Erwachsenenschutzes können auch vorsorglich für die Dauer des Verfahrens angeordnet werden (Art. 445 Abs. 1 ZGB).

    4. Der Beschwerdeführer macht geltend, das vorliegende Verfahren von ihm als zivilrechtlicher Fall bezeichnet habe seinen Ursprung in einem Straffall, der auf das Jahr 1991 zurückgehe und in dem sein Vater Opfer sei. Dieser Straffall müsse vor jeglichen zivilrechtlichen Fällen behandelt werden, um keine irreparablen Schäden (Schadenersatz in Millionenhöhe) zu verursachen (act. 2

      S. 1). Den Schilderungen des Beschwerdeführers und von B. lässt sich soweit Verständlich entnehmen, dass B. seit vielen Jahren (die Rede ist von rund 32 Jahren) in ein pendentes Steuerstrafverfahren in Dnemark, Norwegen, Schweden, Schweiz und/oder Strassburg involviert sein soll, in dessen Rahmen Vermögenswerte in Millionenhöhe beschlagnahmt worden sein sollen (KESB act. 24 und act. 33/1). Auch der Hausarzt gab an, dass B. regelmässig von einem alten Rechtsfall berichte, der ihn sehr belaste (KESB act. 27 S. 5). Aus den Akten des KESB-Verfahrens und den beigezogenen Akten des Sozialdienstes geht hervor, dass B. im Jahr 2009 gegenüber einem Sozialarbeiter erklärte, er sei ... [Berufsbezeichnung] und habe verschiedene Firmen in verschiedenen Ländern Europas. Im Januar 1991 sei er auf Geschäftsreise in F. unter dem Vorwand des Steuerbetruges verhaftet und sein Auto und seine Konten (ca. .. 6'000'000) seien beschlagnahmt worden. Er sei später noch zweimal inhaftiert worden. Wegen der blockierten Vermögenswerte habe er nicht genug Geld, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Bereits damals gab er an, dass ein Urteil aus Strassburg vorliege und er gemäss einem Zürcher Gerichtsentscheid Recht habe (beigezogene Akten Sozialamt S. 104, 113-114). Wie aus der weiteren Korrespondenz ersichtlich ist, ging der Sozialdienst damals davon aus, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte soweit nötig für den Lebensunterhalt freigegeben werden Müssten (beigezogene Akten Sozialamt S. 110). Vor diesem Hintergrund ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das vorliegende Erwachsenenschutzverfahren, welches durch die infolge ausstehender Mietzinse

      ausgesprochene Wohnungskündigung und die dadurch drohende Ausweisung eingeleitet wurde, als Folge des pendenten Strafverfahrens sieht. Ohne das besagte Strafverfahren, konkret ohne die Beschlagnahmung von Vermögenswerten in Millionenhöhe, wäre nach Darstellung des Beschwerdeführers sein Vater wohl in so günstigen finanziellen Verhältnisse, dass er ohne weiteres für die anfallen- den Mietzinse aufkommen könnte. Auch der Umstand, dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge der Beschlagnahmung der Vermögenswerte zunächst verneint wurde, drfte die missliche finanzielle Lage von B. versTürkt haben. Im vorliegenden Erwachsenenschutzverfahren und konkret im Rahmen vorsorglicher Massnahmen geht es jedoch nicht darum, die Ursachen für die heutige Situation zu ermitteln. Es geht zum Schutz von B. vielmehr darum zu verhin- dern, dass er aufgrund seiner prekären finanziellen Verhältnisse die von ihm bewohnte Mietwohnung verliert. Zudem ist eine adäquate medizinische Versorgung und Behandlung von B. sicherzustellen.

    5. Die KESB und die Vorinstanz stätzten sich für ihre Entscheide im Wesentlichen auf die Rückmeldung des langjährigen Hausarztes von B. und den Umstand, dass wiederholt die Mietzinse für dessen Mietwohnung nicht bezahlt worden waren und ihm die Ausweisung drohte. Die KESB konnte sich kein persönliches Bild von B. machen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, führte der Hausarzt, Dr. med. E. _, am 28. Mai 2023 gegenüber der KESB aus,

      B. sei Körperlich deutlich geschw?cht, er sei auch geistig-psychisch reduziert und zeige grosse kognitive Schwankungen, dies seit einigen Monaten zunehmend. Dies wirke sich auf die Urteilsfähigkeit des Patienten aus, wobei dieser zur Zeit noch nicht vollständig urteilsunfähig sei. Für die Bereiche Finanzen, Administration, Rechtliches und Ausstellung einer Vollmacht etc. seien Auswirkungen auf die Urteilsfähigkeit denkbar (KESB act. 27). Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Vermieter das Mietverhältnis bereits im Jahr 2022 wegen Zahlungsverzugs kündigte. Darauf meldete sich der Beschwerdeführer und versprach, die Mietzinsausstände zu bezahlen. Die Ausstände wurden in der Folge aber nicht vollständig beglichen (KESB act. 1 S. 2 und 2/1, act. 20; vgl. auch KESB act. 32). Am 26. Mai 2023 sprach der Vermieter erneut eine Kündigung infolge Zahlungsverzugs aus (KESB act. 29). Nach Angaben der Beistündin war der Vermieter erst

      nach Errichtung der Beistandschaft bereit, das Ausweisungsverfahren zu stoppen (KESB act. 51). All dies beRücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, als sie einen Schwächezustand bejahte. Die engen finanziellen Verhältnisse sind durch den Betreibungsregisterauszug vom 30. März 2023, der Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 27'000 ausweist (KESB act. 18), und den im November 2022 über B. eröffneten Konkurs ausgewiesen. Bei dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die KESB zum Schutz von B. vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung anordnete.

    6. Der Beschwerdeführer sTürt sich daran, dass die KESB und die Vorinstanz keine Rücksicht darauf genommen haben, dass sein Vater keine Beistandsperson wünsche. Er (der Beschwerdeführer) selber fungiere schon seit vielen Jahren als Beistand für seinen Vater und unterstätze ihn seit 33 Jahren auch finanziell (act. 2

      S. 2). Die Unterstätzung durch nahestehende und vertraute Person wie den Beschwerdeführer ist für B. zweifellos wertvoll und wichtig, insbesondere weil er deren Hilfe annehmen kann und zulässt. Allerdings geht aus den auszugsweise wiedergegebenen Akten hervor, dass es in den letzten Jahren trotz der Unterstätzung durch den Beschwerdeführer zweimal zu Mietzinsausständen kam, die den Vermieter zu einer Kündigung und im Jahr 2023 darüber hinaus zu einem gerichtlichen Ausweisungsverfahren veranlassten. Die engen finanziellen Verhältnisse von B. bedingen einen äusserst bedachten und Sorgfältigen Umgang mit den vorhandenen Mitteln. Für die KESB war die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und die daraus folgende, fehlende Unterstätzung im privaten Umfeld ausschlaggebend, um vorsorglich eine Beistandschaft anzuordnen. Bei der geschilderten Ausgangslage ist aber nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorsorglichen Vertretungsbeistandschaft gleichwohl bejahte, als sich der Beschwerdeführer gesundheitlich wieder erholt hatte. Es ist zwar bedauerlich, dass sich B. nicht auf die Unterstätzung durch die Beistandsperson einlassen und mit ihr kooperieren kann, seine Zustimmung war für die Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme indessen nicht erforderlich.

    7. Der Beschwerdeführer betont weiter, sein Vater sei entgegen der Einschätzung seines Hausarztes weder dement noch entscheidunfähig. Er brauche mit 91 Jahren zwar Unterstätzung, die er von ihm (dem Beschwerdeführer) erhalte. Dar- über hinaus besorge sein Vater seine EinKäufe selber, er koche sein Essen selber und lebe Selbständig in einer 2-Zimmer-Wohnung, was nicht möglich wäre, wenn er entscheidungsunfähig wäre (act. 2 S. 2). Die KESB beauftragte die Beistandsperson damit, B. beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatperso- nen und sein gesamtes Einkommen und sein gesamtes Vermögen Sorgfältig zu verwalten, mit Ausnahme der unter eigener Verwaltung stehenden Vermögenswerte (KESB act. 48 S. 6, Dispositiv-Ziff. 2 lit. a und b). Dieser Aufgabenkatalog zeigt, dass auch die KESB davon ausging, dass B. alltögliche Besorgungen, wie Einkaufen, Kochen und die führung des Haushalts, Selbständig mit Unterstätzung seines privaten Umfelds erledigen kann. Die vorsorgliche Anord- nung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zielte gerade darauf ab, dass B. weiterhin Selbständig in seiner 2-Zimmer-Wohnung leben und in seinem gewohnten Umfeld bleiben kann. Ausschlaggebend waren für die Vorinstanz und die KESB die Schwierigkeiten im administrativen Bereich, wie bei der Bezahlung der Rechnungen, und im Umgang mit Ämtern. Die Argumentation des Beschwerdeführers geht damit an der Sache vorbei.

    8. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Beistandsperson die AHV-Renten und auch ausländische Renten auf ein neues Bankkonto bei der Bank H. überweisen lasse und ein Bankkonto bei der Bank G. einfach geschlossen habe, ohne Zustimmung Information seines Vaters. Dieser bekomme keine Bankauszüge sonstige Informationen betreffend sein Bankkonto (act. 2 S. 2). Erstreckt sich die Vertretungsbeistandschaft auch auf die Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB können die Verwaltungshandlungen der Beistandsperson je nach Aufgabenkatalog neben der Einkommensverwaltung auch die Verwaltung der VermögensertRüge umfassen. Die Beistandsperson han- delt im Rahmen ihrer Aufgaben, die ihr von der KESB übertragen worden sind, auch gegen den Willen der betroffenen Person, und bedarf keiner zusätzlichen

      Bevollmöchtigung (BSK ZGB I-BIDERBOST, a.a.O., Art. 395 N 2). Wie aus dem obenstehenden Aufgabenkatalog hervorgeht, ist die Beistandsperson für die Einkommens- und Vermögensverwaltung zuständig. Entsprechend war und ist die Beistandsperson ermöchtigt, die Banken, bei denen B. Konti unterhält, über die Anordnung der Beistandschaft zu informieren und sämtliche Einkünfte auf das Beistandschaftskonto überweisen zu lassen. Wie der Stellungnahme der Beistn- din vom 19. Oktober 2023 entnommen werden kann, errichtete sie das Beistandschaftskonto bei der Bank H. . Die AHV-Rente wie auch die Zusatzleistungen und die ausländischen Renten werden auf dieses Konto überwiesen. Das Konto von B. bei der I. AG sei als Eigenverwaltungskonto definiert worden (KESB act. 62). Aus der Stellungnahme der Beistündin geht auch hervor, dass B. keinen Kontakt zu ihr Möchte und nicht mit ihr zusammenarbeiten Möchte (KESB act. 62 S. 1). Damit lässt sich wohl auch erklären, weshalb er über das Vorgehen der Beistündin nicht im Einzelnen informiert war. Nach Angaben der Beistündin soll sie jedoch den Beschwerdeführer über ihren Auftrag informiert haben und mit ihm soweit ohne Schweigepflichtentbindung möglich im Austausch sein (KESB act. 62 S. 2). Dies stellt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht in Abrede. Aufgrund des Gesagten sind auch die Beanstandungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung durch die Beistündin unbegründet.

    9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die von der KESB vorsorglich angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zu Recht bejaht hat. Der Beschwerdeführer vermag die Schlussfolgerungen der Vorinstanz im Urteil vom 8. Februar 2024 mit seinen Vorbringen nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

  4. Kostenregelung

Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 400 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzBehörde Bezirk Horgen, den Bezirksrat Horgen, sowie die Beistündin D. , je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezriksrat zurück.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung versandt am:

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