Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ240009 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 28.02.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Errichtung Beistandschaft |
Zusammenfassung : | Das Gerichtsurteil betrifft eine Streitigkeit bezüglich der Unterhaltszahlungen für ein Kind und die Ehefrau. Der Kläger, T.________, hat Berufung gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegt. Das Gericht hat festgestellt, dass der Kläger ab dem 1. März 2020 einen monatlichen Unterhalt von 92 CHF für das Kind und 1'767,70 CHF für die Ehefrau zahlen muss. Das Gericht hat auch entschieden, dass die Gerichtskosten des Klägers vorläufig vom Staat getragen werden. Der Kläger muss ausserdem die Anwaltskosten der Ehefrau in Höhe von 1'200 CHF bezahlen. Die Anwaltskosten des Klägers belaufen sich auf 939,25 CHF. Das Gericht hat entschieden, dass die Parteien, die von der Rechtshilfe profitieren, vorläufig die Gerichtskosten und die Anwaltskosten ihrer jeweiligen Anwälte zurückzahlen müssen, die vorläufig vom Staat übernommen wurden. |
Schlagwörter : | Entscheid; Bezirksrat; Unterstützung; Beistandschaft; Bülach; Recht; Erwachsenenschutz; KESB-act; Tochter; Beiständin; Urteil; Angelegenheiten; Verfahren; Akten; Kindes; BR-act; Gericht; Belange; Bezirksrates; Beschwerde; Bereich; Massnahme; Erwachsenenschutzbehörde; Belangen; Einkommen; Antrag; Krankenkasse; Arztrechnungen; Vertretung; Obergericht |
Rechtsnorm: | Art. 394 ZGB ; Art. 395 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 450 ZGB ; Art. 450a ZGB ; Art. 450b ZGB ; Art. 450f ZGB ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 142 III 732; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ240009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin
Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gütschi
Urteil vom 28. Februar 2024
in Sachen
Beschwerdeführerin
betreffend Errichtung Beistandschaft
Erwägungen:
I.
Am 18. Oktober 2023 meldete sich A. , die Beschwerdeführerin, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd (fortan KESB) mit dem Wunsch nach einer Beistandschaft für sich selbst (KESB-act. 61). Nach der Anhörung am 6. November 2023, bei welcher sich die Beschwerdeführerin von ihrer Tochter B. begleiten liess (KESB-act. 71), sowie weiteren Abklärungen, errichtete die KESB mit Entscheid vom 30. November 2023 für A. eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB mit folgenden AuftRügen an die Beistn- din (KESB-act. 81 = BR-act. 1 = act. 3):
a) A. beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherungen und sonstigen Institutionen sowie Privatpersonen;
sie in sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten, alle diesbezüglichen Ansprüche geltend zu machen und die Zahlungen (insbesondere aus AHV, IV, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, berufliche Vorsorge) direkt in Empfang zu nehmen;
sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen Sorgfältig zu verwalten;
nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behürdlichen Massnahmen zu stellen.
Am 5. Dezember 2023 meldete sich B. telefonisch bei der KESB, da sie und ihre Mutter nicht damit einverstanden seien, dass eine Fremdperson das Vermögen der Mutter verwalten solle (KESB-act. 83). Mit Eingabe vom
11. Dezember 2023 (KESB-act. 85/2 = BR-act. 2), welche am 14. Dezember 2023 beim Bezirksrat Bülach einging, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Entscheid der KESB. Nachdem die KESB auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet hatte (BR-act. 4 und 6), wies der Bezirksrat die Beschwer- de mit Urteil vom 31. Januar 2024 ab. Er verzichtete auf die Erhebung von Kosten
für sein Verfahren (BR-act. 8 = act. 3). Wann der Entscheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, ergibt sich nicht aus den Akten.
3. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates Bülach. Sie beantragt die Aufhebung der Beistandschaft (act. 2). Es wurden die Akten des Bezirksrates (act. 8/1-6 und 8, fortan BR-act.) sowie diejenigen der KESB (act. 8/7/1-86, fortan KESB-act.) beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif.
II.
Das Beschwerdeverfahren in Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die ?? 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden, ergänzend die Vorschriften des GOG sowie subsidiür diejenigen der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. 40 EG KESR i.V.m. Art. 450f ZGB).
Nach Eingang der Beschwerde pröft das Gericht von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das Obergericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. 64 EG KESR). Die Beschwerdeführerin ist zur Rechtsmittelerhebung gegen das Urteil des Bezirksrates, mit welchem ihre Beschwerde abgewiesen worden ist, ohne weiteres legitimiert. Die Beschwerde wurde am 13. Februar 2024 erhoben und damit innert der dreissigtägigen Frist seit Erlass des Bezirksratsurteils (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Sie wurde schriftlich, mit einem Antrag versehen und begründet eingereicht (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen.
Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzügerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts die Unangemessenheit des Entscheides gerägt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der RechtsmittelBehörde kommt sowohl in
rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende überPrüfungsbefugnis zu; dazu Gehört auch die volle ErmessensüberPrüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren in Erwachse- nenschutzbelangen gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 ZGB; BGE 142 III 732 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den EntscheidGründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll.
Vor Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie nur in den administrativen Belangen, nicht aber auch im finanziellen Bereich Unterstätzung bedürfe (BR-act. 2).
gestützt auf die beigezogenen Akten (wiedergegeben im angefochtenen Entscheid) ergibt sich, dass am 6. März 2018 seitens der Stiftung C. , wo die Beschwerdeführerin damals wohnte, eine erste gefährdungsmeldung erging. Abklürungen ergaben, dass bei der Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2012, 2013 und 2015 verschiedene physische und psychische Erkrankungen diagnostiziert worden waren. Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen wurden 2018 nicht erforderlich, da die Beschwerdeführerin die notwendige Unterstätzung durch den Sozialdienst erhalten konnte (KESB-act. 41). Am 25. August 2021 stellte die Beschwerdeführerin von sich aus einen Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft, weil sie mit den Rechnungen von Krankenkasse und ürzten nicht mehr zurechtkam und die Unterstätzung des Sozialdienstes weggefallen war. Wiederum konnte sie sich anderweitig Unterstätzung verschaffen, weshalb das Verfahren erneut eingestellt wurde (KESB-act. 59). Nachdem die Beschwerdeführerin am
18. Oktober 2023 erneut an die KESB gelangt war und um Unterstätzung ersucht hatte, erklärten sie und ihre Tochter B. anlässlich der Anhürung vom
6. November 2023, dass eine Unterstätzung in den administrativen und finanziellen Angelegenheiten nötig sei. Bisher habe die Tochter die Mutter unterstätzt, doch sei es zu viel geworden. Aufgrund der gesundheitlichen Erkrankungen der
Beschwerdeführerin gebe es viele Arztrechnungen und Vergütungen; es fehle der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter die übersicht. Gemäss Protokoll der Anhörung soll im Gespräch vereinbart worden sein, dass eine Beistündin sich um die administrativen, die finanziellen und die sozialversicherungsrechtlichen Belange Kümmern solle (KESB-act. 71). Der Beistündin wurden mit Entscheid der KESB vom 30. November 2023 die entsprechenden Aufgaben übertragen.
Der Bezirksrat hielt im angefochtenen Urteil den Unterstätzungsbedarf der Beschwerdeführerin mit der KESB für ausgewiesen. Weiter hielt er fest, aufgrund der Akten erscheine die Beschwerdeführerin tatsächlich in der Lage, ihre Mietzinsen, Krankenkassenprämien und weitere Rechnungen zeitgerecht zu bezahlen und ihr Einkommen einzuteilen. Für die Bearbeitung der Arztrechnungen und die Kontrolle der Krankenkassenabrechnungen sei die Beistündin indes darauf angewiesen, Zugriff auf das Konto der Beschwerdeführerin zu haben, weshalb nicht zu beanstanden sei, dass der Auftrag an die Beistündin auch die Vertretung der fi- nanziellen Belange umfasse. Es sei indes allenfalls möglich, dass die Beistündin der Beschwerdeführerin gewisse AuftRüge delegiere (act. 3 E. 3.4.2 S. 8/9).
während die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nur die Beistandschaft für den finanziellen Bereich beanstandete, macht sie in der zweitinstanzlichen Beschwerde geltend, ihr gehe es gesundheitlich besser und ihre Tochter D. kenne nun die Abläufe mit den Arztrechnungen und könne sie bei ihren Angelegenheiten Unterstützen und verfüge über die hierfür notwendigen Kompetenzen. Im Sinne der Subsidiarität sei die Beistandschaft aufzuheben (act. 2).
Die Anordnung einer Beistandschaft setzt voraus, dass die betroffene Person zufolge eines Schwächezustandes und der daraus resultierenden Auswirkungen der anvisierten Massnahme bedarf, diese geeignet und erforderlich ist. Entsprechend dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip darf ausserdem anderweitige Abhilfe nicht möglich und ausreichend sein (BSK-ZGB I - BIDERBOST, 3. Aufl., Art. 394 N 6).
Mit ihrem Vorbringen stellt die Beschwerdeführerin auch vor der Kammer ihren Unterstätzungsbedarf nicht grundsätzlich in Frage. Vielmehr macht sie geltend, die Unterstätzung könne durch ihre Tochter D. geleistet werden. Anlass dafür, dass die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2023 an die KESB gelangte, war, dass die Unterstätzung, welche sie von ihrer Tochter B. erhielt, nicht mehr zur Verfügung stand. Die Tochter D. war bisher soweit ersichtlich nicht involviert und schien damals nicht zur Verfügung zu stehen. Ob dies heute der Fall ist, wie die Beschwerdeführerin es behauptet, ist keineswegs gesichert. Die Möglichkeiten und Bereitschaft der Tochter D. zur übernahme der notwendigen Unterstätzungsleistungen für die Beschwerdeführerin ist nicht überpröfbar. Fest steht hingegen aufgrund der beigezogenen Akten, dass sich die von der Beschwerdeführerin jeweils anderweitig organisierte Abhilfe wiederholt als nicht ausreichend bzw. als nicht nachhaltig erwiesen hat. Die Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme ist daher angezeigt und nicht zu beanstanden.
Dass die Beschwerdeführerin in den administrativen Belangen Unterstätzung braucht ist nach dem Gesagten und auch aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst ausgewiesen. Nicht konkret beanstandet ist auch die Beistandschaft in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten. Die Vertretungsbeistandschaft im finanziellen Bereich inkl. Vermögensverwaltung hält die Vorin-stanz als angezeigt, weil die Beistündin für die Bearbeitung der Arztrech- nungen und die Kontrolle der Krankenkassenabrechnungen auf das Konto der Beschwerdeführerin Zugriff haben müsse. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch im finanziellen Bereich der Unterstätzung bedarf, lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid nicht entnehmen und lässt sich auch aus den erwachse- nenschutzrechtlichen Abklärungen und den Akten nicht ableiten. Dasselbe gilt für die damit verbundene Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 395 ZGB. Soweit dies für die Ausübung der Beistandschaft in den administrativen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin notwendig ist, ist die Beistündin im Rahmen eben dieses Aufgabenbereiches auch berechtigt, auf das Konto der Beschwerdeführerin zu greifen.
Nach dem Gesagten lässt sich die Aufrechterhaltung der Beistandschaft im finanziellen Bereich inkl. Verwaltung von Einkommen und Vermögen (gemäss lit. c der angeordneten Beistandschaft) nicht rechtfertigen. Diese ist aufzuheben.
Die Beschwerde erweist sich damit als teilweise begründet und der Entscheid der KESB ist entsprechend anzupassen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, welche angesichts des geringen Aufwandes auf Fr. 500.-festzusetzen sind, zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und im übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziff. I des Urteils des Bezirksrats Bülach vom 31. Januar 2024 und Dispositiv Ziff. 1 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd vom
30. November 2023 aufgehoben.
Dispositiv Ziff. 1 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehür- de Bülach Süd vom 30. November 2023 wird durch folgende Fassung ersetzt:
1. Für A. wird eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet. Die AuftRüge lauten wie folgt:
A. beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherungen und sonstigen Institutionen sowie Privatpersonen;
sie in sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten, alle diesbezüglichen Ansprüche geltend zu machen und die Zahlungen (insbesondere aus AHV, IV, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, berufliche Vorsorge) direkt in Empfang zu nehmen;
nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behürdlichen Massnahmen zu stellen.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und im übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und ErwachsenenschutzBehörde Bülach Süd, die Beistündin E. , FES Kreis Bülach Süd, Europa-Strasse 11, 8152 Glattbrugg, sowie an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gütschi versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.