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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PQ240006
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ240006 vom 28.03.2024 (ZH)
Datum:28.03.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Entschädigung; Vorinstanz; Entscheid; Bezirksrat; Honorar; Beschwerdeverfahren; Schwierigkeit; Gehör; Notwendige; Bülach; Akten; Zeitaufwand; Unentgeltliche; Gehörs; AnwGebV; Verantwortung; Aufwand; Liegende; Zugesprochen; Gericht; Falles; Prozess; Verhältnis; Vorliegenden; Tigkeit; Urteil; Reichte
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 110 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 308 ZGB ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:133 I 201; 136 V 117; 137 I 195; 141 I 124; 143 IV 453;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ240006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. A. Götschi

Urteil vom 28. März 2024

in Sachen

A. , MLaw Beschwerdeführerin

betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 31. Januar 2024; VO2023.21 i.S. B. und C. (Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Bülach Nord)

Erwägungen:

1.

    1. Rechtsanwältin MLaw A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) vertrat als unentgeltliche Rechtsbeiständin die Interessen von B. und C. im Kin- desschutzverfahren betreffend D. im Beschwerdeverfahren vor dem Be- zirksrat Bülach (nachfolgend Vorinstanz). Mit Eingaben vom 31. Dezember 2023 sowie vom 17. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ihre Kostennoten für ihre Aufwände im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ein und ersuchte um eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'845.30, einschliesslich Bar- auslagen und Mehrwertsteuer (BR-act. 18 f. = act. 3/2 und 3/3). Mit Urteil vom 31. Januar 2024 sprach die Vorinstanz eine solche von insgesamt Fr. 1'900.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu (Dispositiv-Ziff. V; BR-act. 20 = act. 3/1 = act. 7 [Aktenexemplar]).

    2. Gegen die Festsetzung der Entschädigung wehrt sich die Beschwerdeführe- rin mit Beschwerde vom 9. Februar 2024 und stellt in materieller Hinsicht folgende Anträge (act. 2 S. 2):

      1. Es sei Dispositivziffer V. des Urteils des Bezirksrats Bülach vom 31. Januar 2024 (Verfahrensnummer VO.2023.21/3.02.02) aufzuheben;

      2. Es sei RAin A. für ihre Bemühungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat Bülach eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'845.30 (in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen;

      3 Eventualiter sei Dispositivziffer V. des Urteils des Bezirksrats Bülach vom

      31. Januar 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Ent- schädigung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Bezirksrat Bülach zu- rückzuweisen;

      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt) zulasten der Staatskasse.

    3. Die Akten des Bezirksrats im Beschwerdeverfahren VO.2023.21/3.02.02 (act. 6/1-20, zitiert als BR-act.) sowie der KESB (act. 6/6/1-43, zitiert als KESB-

act.) wurden beigezogen. Auf Weiterungen ist zu verzichten; das Verfahren er- weist sich als spruchreif.

2.

    1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Bezirksrates über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen. Solche Entscheide können analog zu

      Art. 110 ZPO mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (OGer ZH PQ230009 vom 14. März 2023 E. 2.1.; OGer ZH PQ190015 vom 20. März 2019 E. II.2; OGer ZH PQ190003 vom 25. Januar 2019 E. 3.1).

    2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts, einschliesslich Fehler beim Rechtsfolgeermessen ge- rügt werden (Art. 320 ZPO; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 320 N 3 f. i.V.m.

      ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). In der Beschwerdebegrün- dung ist im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet, aus welchen Gründen er falsch ist und abgeändert werden soll. Da- bei genügt nicht, in einer Beschwerdeschrift pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorge- bracht wurde. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Einwand eingehend auseinanderzusetzen, sondern darf sich in der Begründung ihres Entscheides auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.

    3. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingereicht und die Beschwerdeschrift enthält Anträge sowie eine Begründung (act. 2 und 7). Die Beschwerdeführerin ist durch den Entscheid, mit welchem ihr eine reduzierte Entschädigung zugesprochen wurde, beschwert (vgl. OGer ZH PA150004 vom 15. Mai 2015 E. II.1.; OGer ZH PA160029 vom 28. November

2016 E. 2.1; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 9; BSK

ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 110 N 3 und Art. 122 N 8). Die Rechtsmit- telvoraussetzungen sind erfüllt.

3. Zu beurteilen ist im Folgenden die Angemessenheit des Honorars der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren über eine nicht ver- mögensrechtliche Streitigkeit (Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbe- gleitung sowie Errichtung einer Beistandschaft).

4.

    1. Die Beschwerdeführerin moniert in prozessualer Hinsicht, der Bezirksrat habe das rechtliche Gehör verletzt, weil er ihr vor der Kürzung des Honorars keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Sie wäre bei ungenügender Detaillierung ihres Aufwands grundsätzlich zur Darlegung von dessen Notwendig- keit aufzufordern gewesen. Die geltend gemachte Entschädigung sei indes inner- halb des Vergütungsrahmens gelegen, womit sie gar nicht zu einer detaillierten Darlegung verpflichtet gewesen wäre. Umso mehr hätte die Vorinstanz sie vor der beabsichtigten Kürzung (der bereits detailliert dargelegten) Entschädigung anhö- ren müssen (act. 2 Rz. 34 f.).

    2. Es trifft zu, dass der Bezirksrat die Beschwerdeführerin vor dem Entscheid über die Höhe des Honorars, welches tiefer lag als die eingereichte Honorarnote, nicht anhörte. Eine allgemeine Pflicht, die Partei vor Erlass eines Entscheids an- zuhören, sobald das Gericht die Entschädigung tiefer ansetzt als eine einge- reichte Honorarnote, besteht nicht. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor ei- nem entsprechenden Entschädigungsentscheid bezweckt, die Partei die bis dato geltend gemachten Aufwendungen detaillierter darlegen zu lassen, was vorlie- gend gerade nicht erforderlich war, waren doch die eingereichten Honorarnoten durchaus detailliert. Doch selbst wenn die Nichtanhörung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hätte, so könnte eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelin- stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei über-

prüfen kann. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt trotz des formellen Cha- rakters des Anspruchs keinen Selbstzweck dar und es kann selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn eine solche bloss einen formalistischen Leerlauf darstellen würde, der zu unnötigen Verzögerungen führte (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117

E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Zwar verfügt die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 320 und 326 ZPO nur über eine eingeschränkte Kognition. Die Kammer lässt indes im Beschwerdeverfahren bei einer gerügten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ausnahmsweise Noven zu, um eine Heilung zu ermöglichen (vgl. etwa OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; OGer ZH RU210068 vom 12. Au-

gust 2021 E. II.1). Die Beschwerdeführerin konnte ihre Einwände gegen die Fest- setzung des Honorars in ihrer Beschwerde an die Kammer umfassend vortragen. Diese werden nachfolgend, soweit wesentlich, zu prüfen sein. Eine allfällige Ver- letzung des rechtlichen Gehörs würde daher im Beschwerdeverfahren geheilt, so dass eine Rückweisung einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde. Auf die Rüge der Gehörsverletzung ist nicht weiter einzugehen.

5.

    1. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO räumt der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Zi- vilprozess einen Anspruch auf angemessene Entschädigung ein, welche nach kantonalen Tarifen zuzusprechen ist (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Den Be- hörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung ein beträchtliches Ermes- sen zu. Die Beschwerdeinstanz greift nur mit einer gewissen Zurückhaltung in ei- nen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein, namentlich wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten anwaltlichen Diensten steht oder in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (u.a. OGer ZH PC200014 vom 28. Mai 2020 E. 3.2; vgl. auch BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3;

      BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1.).

    2. Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für die unentgeltliche Rechts- vertretung nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

      8. September 2010 (§ 23 AnwGebV). Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr

      bilden in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Verantwortung und der not- wendige Zeitaufwand der Vertretung sowie die Schwierigkeit des Falles (§ 5

      Abs. 1 AnwGebV). Die Grundgebühr beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis

      Fr. 16'000.–. Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung des Rechtsmittels und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptver- handlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr oder ein Pauschalzuschlag berechnet. Die Summe der Zu- schläge beträgt in der Regel höchstens die Grundgebühr (§ 11 Abs. 1-3 Anw- GebV).

    3. Die Entschädigung stellt keine Zeitaufwandentschädigung dar, anders als im Strafprozess oder im Justizverwaltungsverfahren (§ 16 und § 21 AnwGebV i.V.m.

§ 3 AnwGebV). Der effektive Zeitaufwand ist nur bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den angemessenen Aufwand und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Ein pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 f.). Es dient einerseits der gleichmässigen Behandlung und begüns- tigt eine effiziente Mandatsführung. Anderseits entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinander- setzen zu müssen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begrün- dungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen. Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zum von der Rechtsvertreterin tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst. Das pauschalisierende Vorgehen setzt keine systematische Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Zu untersuchen ist im Folgenden demnach, ob die (zulässigerweise) zugesprochene Pauschale auf die konkreten Verhältnisse des vorliegenden Falles Rücksicht nimmt und sie in einem vernünftigen Verhältnis zum von der Rechtsvertreterin tatsächlich geleisteten Aufwand steht oder nicht.

6.

    1. Der Bezirksrat führte zur Begründung seines Entscheids aus, das in der Zu- sammenstellung der Bemühungen geltend gemachte Honorar von Fr. 3'845.30 er- scheine im vorliegenden Fall für eine einzige Rechtsschrift übersetzt und nicht an- gemessen. Umstritten sei die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbe- gleitung und eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB. Dabei handle es sich zwar um schwere Eingriffe in die Rechte der Beschwerdeführer (d.h. der Mandanten der hiesigen Beschwerdeführerin, Anmerkung hinzugefügt), was für die Anwältin eine grosse Verantwortung bedeute. Jedoch seien die Akten im vorliegenden Fall nicht umfangreich, der Sachverhalt relativ einfach und überschaubar, und auch in rechtlicher Hinsicht böten sich keine speziellen Schwierigkeiten. Der notwendige Aufwand für eine einzige Rechtsschrift sei daher als nicht besonders gross zu be- zeichnen (act. 7 E. 4.3.).

    2. Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Ausführungen der Vorinstanz ein, es treffe nicht zu, dass die Akten im vorliegenden Fall nicht umfangreich ge- wesen seien. Der Vorinstanz hätten denn gar nicht alle Akten vorgelegen. Alleine das nicht beigezogene Schülerdossier von D. habe im Zeitpunkt ihres Ak- tenbeizugs 160 Seiten umfasst (act. 2 Rz. 41 f.). Dieser Einwand verfängt nicht: Die Akten der KESB (act. 6/6/1-43) sind im vorliegenden Fall sehr überschaubar. Entgegen der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz auch nicht gehalten, das Schülerdossier beizuziehen. Wohl scheint die Beschwerdeführerin das für ihre Tä- tigkeit als notwendig befunden und sich durch 160 Seiten durchgelesen zu haben, allerdings ohne dass sie in ihrer einen Eingabe (Stellungnahme vom 13. Oktober 2023, BR-act. 14) auch nur an einer Stelle das Schülerdossier oder Erkenntnisse daraus thematisiert hätte. Dies lässt sehr daran zweifeln, ob es notwendig war, dass die Beschwerdeführerin diese Akten beigezogen und studiert hat; ein Beizug des Schülerdossiers im vorliegenden Beschwerdeverfahren (so der prozessuale Antrag in act. 2 S. 3) erübrigt sich in jedem Fall. Entgegen der Beschwerdeführe- rin ist auch nicht zu bemängeln, wenn die Vorinstanz festhielt, der Fall habe keine speziellen Schwierigkeiten geboten. Dass die Mandanten in der Situation stark belastet resp. total überfordert waren, wie die Beschwerdeführerin vorbringt

      (act. 2 Rz. 43 f.), ist verständlich und im Übrigen nicht aussergewöhnlich. Am Schwierigkeitsgrad des Falles ändert dies nichts. Auch der Umstand, dass die ge- mäss Beschwerdeführerin ausführlichen Besprechungen mit den Klienten im Bei- sein eines Dolmetschers stattfanden, ändert nichts an der Schwierigkeit des Fal- les, auch wenn eine menschlich schwierige Lage der Klienten die Besprechungen mitunter tatsächlich in die Länge zu ziehen vermag. Der dem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt bleibt auch in Anbetracht solcher Umstände der Gleiche. Der Schwierigkeitsgrad ist daher in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht als re- lativ einfach zu beurteilen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin im vorin- stanzlichen Verfahren umfasst eine materielle Begründung von gut sechs Seiten, dazu kommt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von nochmals vier Sei- ten (BR-act. 14 S. 3 ff.). Der notwendige Aufwand der Beschwerdeführerin ist in Anbetracht dieser Umstände als bescheiden zu bewerten. Dass die Vorinstanz aus dem drohenden schweren Eingriff in die Rechte der Mandanten auf eine grosse Verantwortung der Beschwerdeführerin geschlossen hat, ist schliesslich nicht zu bemängeln.

    3. Nach dem Gesagten ist von einer Streitigkeit mit einem relativ einfachen Schwierigkeitsgrad auszugehen. Der notwendige Zeitaufwand war bescheiden, wobei die Verantwortung in Anbetracht der Materie gleichwohl hoch war. Infolge der hohen Verantwortung wäre es unzulässig, die Entschädigung am untersten Rand des Rahmens gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV von Fr. 1'400.– festzulegen, doch hat dies die Vorinstanz denn auch nicht getan. Unter den Aspekten des Schwierigkeit des Falls sowie des notwendigen Zeitaufwands war eine Erhöhung höchstens in sehr begrenztem Umfang angezeigt, während die Verantwortung der Anwältin eine Erhöhung um Fr. 500.– als angemessen erscheinen lässt. Selbst wenn unter den Titeln Schwierigkeit des Falles sowie notwendiger Zeitaufwand eine weitere Erhöhung von Fr. 300.– ins Auge gefasst würde, so würde sich da- durch nichts ändern. Damit käme die ordentliche Gebühr auf Fr. 2'200.– zu liegen. Nach § 11 Abs. 1 AnwGebV deckt diese auch die Teilnahme an einer Verhand- lung ab. Es wäre daher zumindest vertretbar, diese Gebühr um 10% zu reduzie- ren, weil im Beschwerdeverfahren keine Verhandlung stattgefunden hat (vgl. OGer ZH PQ230009 vom 14. März 2023 E. 6.1.), was zu einer Gebühr in der

Höhe von Fr. 1'980.– führen würde. Die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 1'900.– liegen damit im konkreten Fall innerhalb des ihr bei der Festsetzung

der Entschädigung zustehenden Ermessens. Der geltend gemachte Aufwand er- scheint teils nicht notwendig, teils nicht der Schwierigkeit des Falles in rechtlicher resp. sachverhaltsmässiger Hinsicht geschuldet.

  1. Zusammenfassend verfangen die Einwände der Beschwerdeführerin nicht. Der Bezirksrat begründete seinen Entscheid nachvollziehbar und ging methodisch korrekt vor. Er berücksichtigte ferner die konkreten Verhältnisse, die Verantwor- tung des Mandats sowie die Art und Anzahl der notwendigen Prozesshandlungen der Beschwerdeführerin. Aufgrund einer pauschalen einheitlichen Betrachtung des Mandats erscheint das zugesprochene Honorar von Fr. 1'900.– den konkre- ten Umständen angemessen, weshalb kein Grund vorliegt, in den Ermessens- spielraum der Vorinstanz korrigierend einzugreifen. Es ist der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich zugute zu halten, wenn sie ihr Mandat sehr gründlich und sorgfältig führt. Gerade mit Blick auf die Pflicht der vertretenen Partei zur Nach- zahlung (Art. 123 ZPO) gilt es indes, das einstweilen von der Staatskasse über- nommene Honorar auf die prozessual notwendigen anwaltlichen Aufwände zu be- schränken.

  2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert errechnet sich aus der Differenz zwi- schen beantragter und zugesprochener Entschädigung und beträgt Fr. 1'945.30 (Fr. 3'845.30 – Fr. 1'900.–). Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist gestützt auf §§ 4, 8 und 12 GebV OG zu bemessen und in Berücksichtigung des Streitwerts, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit der Sa- che auf Fr. 300.– festzulegen. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang fällt eine Entschädigung an sie ausser Betracht.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'945.30.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am:

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