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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PQ240006
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ240006 vom 28.03.2024 (ZH)
Datum:28.03.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
Zusammenfassung : Eine Frau namens T.________ hat am 22. Dezember 2016 einen Unfall erlitten, bei dem sie von einem entgegenkommenden Radfahrer angefahren wurde. Sie hat daraufhin Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsprobleme und Übelkeit entwickelt. Trotz eines anfänglichen Totalarbeitsausfalls hat sie ab Februar 2017 wieder zu 50 % gearbeitet. Es wurde ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert. Nach verschiedenen medizinischen Behandlungen und Therapien besteht jedoch kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den anhaltenden Beschwerden und dem Unfall. Daher wurde die Leistungsgewährung ab dem 31. Mai 2017 eingestellt. Das Gericht bestätigt diese Entscheidung und weist darauf hin, dass die Kosten für die zusätzliche private medizinische Expertise nicht von der Versicherung getragen werden müssen.
Schlagwörter : Entschädigung; Vorinstanz; Entscheid; Bezirksrat; Honorar; Beschwerdeverfahren; Schwierigkeit; Gehör; Bülach; Akten; Zeitaufwand; Gehörs; AnwGebV; Verantwortung; Aufwand; Gericht; Falles; Verhältnis; Urteil; BR-act; Festsetzung; Hinsicht; Honorars; Gebühr; Verfahren; Begründung; Streitigkeit
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 110 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 308 ZGB ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:133 I 201; 136 V 117; 137 I 195; 141 I 124; 143 IV 453;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ240006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gütschi

Urteil vom 28. März 2024

in Sachen

A. , MLaw Beschwerdeführerin

betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 31. Januar 2024; VO2023.21 i.S. B. und C. (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)

Erwägungen:

1.

    1. Rechtsanwältin MLaw A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) vertrat als unentgeltliche Rechtsbeistündin die Interessen von B. und C. im Kin- desschutzverfahren betreffend D. im Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat Bülach (nachfolgend Vorinstanz). Mit Eingaben vom 31. Dezember 2023 sowie vom 17. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ihre Kostennoten für ihre Aufwände im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ein und ersuchte um eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'845.30, einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer (BR-act. 18 f. = act. 3/2 und 3/3). Mit Urteil vom 31. Januar 2024 sprach die Vorinstanz eine solche von insgesamt Fr. 1'900 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu (Dispositiv-Ziff. V; BR-act. 20 = act. 3/1 = act. 7 [Aktenexemplar]).

    2. Gegen die Festsetzung der Entschädigung wehrt sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 9. Februar 2024 und stellt in materieller Hinsicht folgende Anträge (act. 2 S. 2):

      1. Es sei Dispositivziffer V. des Urteils des Bezirksrats Bülach vom 31. Januar 2024 (Verfahrensnummer VO.2023.21/3.02.02) aufzuheben;

      2. Es sei RAin A. für ihre Bemöhungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat Bülach eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'845.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen;

      3 Eventualiter sei Dispositivziffer V. des Urteils des Bezirksrats Bülach vom

      31. Januar 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Entschädigung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Bezirksrat Bülach zu- Rückzuweisen;

      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt) zulasten der Staatskasse.

    3. Die Akten des Bezirksrats im Beschwerdeverfahren VO.2023.21/3.02.02 (act. 6/1-20, zitiert als BR-act.) sowie der KESB (act. 6/6/1-43, zitiert als KESB-

act.) wurden beigezogen. Auf Weiterungen ist zu verzichten; das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

    1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Bezirksrates über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen. Solche Entscheide können analog zu

      Art. 110 ZPO mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (OGer ZH PQ230009 vom 14. März 2023 E. 2.1.; OGer ZH PQ190015 vom 20. März 2019 E. II.2; OGer ZH PQ190003 vom 25. Januar 2019 E. 3.1).

    2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, einschliesslich Fehler beim Rechtsfolgeermessen gerägt werden (Art. 320 ZPO; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 320 N 3 f. i.V.m.

      ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). In der Beschwerdebegrün- dung ist im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, aus welchen Gründen er falsch ist und abgeändert werden soll. Dabei genügt nicht, in einer Beschwerdeschrift pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben bloss zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Einwand eingehend auseinanderzusetzen, sondern darf sich in der Begründung ihres Entscheides auf die wesentlichen überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stätzt.

    3. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingereicht und die Beschwerdeschrift enthält Anträge sowie eine Begründung (act. 2 und 7). Die Beschwerdeführerin ist durch den Entscheid, mit welchem ihr eine reduzierte Entschädigung zugesprochen wurde, beschwert (vgl. OGer ZH PA150004 vom 15. Mai 2015 E. II.1.; OGer ZH PA160029 vom 28. November

2016 E. 2.1; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 9; BSK

ZPO-R?EGG/R?EGG, 3. Aufl. 2017, Art. 110 N 3 und Art. 122 N 8). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt.

3. Zu beurteilen ist im Folgenden die Angemessenheit des Honorars der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren über eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie Errichtung einer Beistandschaft).

4.

    1. Die Beschwerdeführerin moniert in prozessualer Hinsicht, der Bezirksrat habe das rechtliche Gehör verletzt, weil er ihr vor der Kürzung des Honorars keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Sie wäre bei ungenügender Detaillierung ihres Aufwands grundsätzlich zur Darlegung von dessen Notwendigkeit aufzufordern gewesen. Die geltend gemachte Entschädigung sei indes innerhalb des Vergütungsrahmens gelegen, womit sie gar nicht zu einer detaillierten Darlegung verpflichtet gewesen wäre. Umso mehr hätte die Vorinstanz sie vor der beabsichtigten Kürzung (der bereits detailliert dargelegten) Entschädigung anhören müssen (act. 2 Rz. 34 f.).

    2. Es trifft zu, dass der Bezirksrat die Beschwerdeführerin vor dem Entscheid über die Höhe des Honorars, welches tiefer lag als die eingereichte Honorarnote, nicht anh?rte. Eine allgemeine Pflicht, die Partei vor Erlass eines Entscheids anzuhören, sobald das Gericht die Entschädigung tiefer ansetzt als eine eingereichte Honorarnote, besteht nicht. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor ei- nem entsprechenden Entschädigungsentscheid bezweckt, die Partei die bis dato geltend gemachten Aufwendungen detaillierter darlegen zu lassen, was vorliegend gerade nicht erforderlich war, waren doch die eingereichten Honorarnoten durchaus detailliert. Doch selbst wenn die Nichtanhörung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hätte, so könnte eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei über-

prüfen kann. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt trotz des formellen Charakters des Anspruchs keinen Selbstzweck dar und es kann selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn eine solche bloss einen formalistischen Leerlauf darstellen würde, der zu unnötigen Verzögerungen führte (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117

E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Zwar verfügt die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 320 und 326 ZPO nur über eine eingeschränkte Kognition. Die Kammer lässt indes im Beschwerdeverfahren bei einer gerägten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ausnahmsweise Noven zu, um eine Heilung zu ermöglichen (vgl. etwa OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; OGer ZH RU210068 vom 12. Au-

gust 2021 E. II.1). Die Beschwerdeführerin konnte ihre Einwände gegen die Festsetzung des Honorars in ihrer Beschwerde an die Kammer umfassend vortragen. Diese werden nachfolgend, soweit wesentlich, zu prüfen sein. Eine Allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs würde daher im Beschwerdeverfahren geheilt, so dass eine Rückweisung einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde. Auf die Rüge der Gehörsverletzung ist nicht weiter einzugehen.

5.

    1. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO räumt der unentgeltlichen Rechtsbeistündin im Zivilprozess einen Anspruch auf angemessene Entschädigung ein, welche nach kantonalen Tarifen zuzusprechen ist (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Den Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung ein beträchtliches Ermessen zu. Die Beschwerdeinstanz greift nur mit einer gewissen zurückhaltung in ei- nen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein, namentlich wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten anwaltlichen Diensten steht in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (u.a. OGer ZH PC200014 vom 28. Mai 2020 E. 3.2; vgl. auch BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3;

      BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1.).

    2. Im Kanton Zürich berechnet sich die gebühr für die unentgeltliche Rechtsvertretung nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

      8. September 2010 ( 23 AnwGebV). Grundlagen für die Festsetzung der gebühr

      bilden in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Vertretung sowie die Schwierigkeit des Falles ( 5

      Abs. 1 AnwGebV). Die Grundgebühr beträgt in der Regel Fr. 1'400 bis

      Fr. 16'000. Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung des Rechtsmittels und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr ein Pauschalzuschlag berechnet. Die Summe der Zuschläge beträgt in der Regel höchstens die Grundgebühr ( 11 Abs. 1-3 Anw- GebV).

    3. Die Entschädigung stellt keine Zeitaufwandentschädigung dar, anders als im Strafprozess im Justizverwaltungsverfahren ( 16 und 21 AnwGebV i.V.m.

? 3 AnwGebV). Der effektive Zeitaufwand ist nur bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den angemessenen Aufwand und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes beRücksichtigt. Ein pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 f.). Es dient einerseits der Gleichmässigen Behandlung und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Anderseits entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begrün- dungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen. Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zum von der Rechtsvertreterin tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig. Bei einer Honorarbemessung nach PauschalbetRügen werden alle prozessualen Bemöhungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst. Das pauschalisierende Vorgehen setzt keine systematische Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180 voraus (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Zu untersuchen ist im Folgenden demnach, ob die (zulässigerweise) zugesprochene Pauschale auf die konkreten Verhältnisse des vorliegenden Falles Rücksicht nimmt und sie in einem vernünftigen Verhältnis zum von der Rechtsvertreterin tatsächlich geleisteten Aufwand steht nicht.

6.

    1. Der Bezirksrat führte zur Begründung seines Entscheids aus, das in der Zusammenstellung der Bemöhungen geltend gemachte Honorar von Fr. 3'845.30 erscheine im vorliegenden Fall für eine einzige Rechtsschrift übersetzt und nicht angemessen. Umstritten sei die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB. Dabei handle es sich zwar um schwere Eingriffe in die Rechte der Beschwerdeführer (d.h. der Mandanten der hiesigen Beschwerdeführerin, Anmerkung hinzugefügt), was für die Anwältin eine grosse Verantwortung bedeute. Jedoch seien die Akten im vorliegenden Fall nicht umfangreich, der Sachverhalt relativ einfach und überschaubar, und auch in rechtlicher Hinsicht baten sich keine speziellen Schwierigkeiten. Der notwendige Aufwand für eine einzige Rechtsschrift sei daher als nicht besonders gross zu bezeichnen (act. 7 E. 4.3.).

    2. Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Ausführungen der Vorinstanz ein, es treffe nicht zu, dass die Akten im vorliegenden Fall nicht umfangreich gewesen seien. Der Vorinstanz hätten denn gar nicht alle Akten vorgelegen. Alleine das nicht beigezogene Schülerdossier von D. habe im Zeitpunkt ihres Aktenbeizugs 160 Seiten umfasst (act. 2 Rz. 41 f.). Dieser Einwand verfängt nicht: Die Akten der KESB (act. 6/6/1-43) sind im vorliegenden Fall sehr überschaubar. Entgegen der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz auch nicht gehalten, das Schülerdossier beizuziehen. Wohl scheint die Beschwerdeführerin das für ihre Tätigkeit als notwendig befunden und sich durch 160 Seiten durchgelesen zu haben, allerdings ohne dass sie in ihrer einen Eingabe (Stellungnahme vom 13. Oktober 2023, BR-act. 14) auch nur an einer Stelle das Schülerdossier Erkenntnisse daraus thematisiert hätte. Dies lässt sehr daran zweifeln, ob es notwendig war, dass die Beschwerdeführerin diese Akten beigezogen und studiert hat; ein Beizug des Schülerdossiers im vorliegenden Beschwerdeverfahren (so der prozessuale Antrag in act. 2 S. 3) erübrigt sich in jedem Fall. Entgegen der Beschwerdeführerin ist auch nicht zu beMängeln, wenn die Vorinstanz festhielt, der Fall habe keine speziellen Schwierigkeiten geboten. Dass die Mandanten in der Situation stark belastet resp. total überfordert waren, wie die Beschwerdeführerin vorbringt

      (act. 2 Rz. 43 f.), ist Verständlich und im übrigen nicht aussergewöhnlich. Am Schwierigkeitsgrad des Falles ändert dies nichts. Auch der Umstand, dass die gemäss Beschwerdeführerin ausführlichen Besprechungen mit den Klienten im Beisein eines Dolmetschers stattfanden, ändert nichts an der Schwierigkeit des Falles, auch wenn eine menschlich schwierige Lage der Klienten die Besprechungen mitunter tatsächlich in die länge zu ziehen vermag. Der dem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt bleibt auch in Anbetracht solcher Umstände der Gleiche. Der Schwierigkeitsgrad ist daher in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht als relativ einfach zu beurteilen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren umfasst eine materielle Begründung von gut sechs Seiten, dazu kommt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von nochmals vier Seiten (BR-act. 14 S. 3 ff.). Der notwendige Aufwand der Beschwerdeführerin ist in Anbetracht dieser Umstände als bescheiden zu bewerten. Dass die Vorinstanz aus dem drohenden schweren Eingriff in die Rechte der Mandanten auf eine grosse Verantwortung der Beschwerdeführerin geschlossen hat, ist schliesslich nicht zu beMängeln.

    3. Nach dem Gesagten ist von einer Streitigkeit mit einem relativ einfachen Schwierigkeitsgrad auszugehen. Der notwendige Zeitaufwand war bescheiden, wobei die Verantwortung in Anbetracht der Materie gleichwohl hoch war. Infolge der hohen Verantwortung wäre es unzulässig, die Entschädigung am untersten Rand des Rahmens gemäss 5 Abs. 1 AnwGebV von Fr. 1'400 festzulegen, doch hat dies die Vorinstanz denn auch nicht getan. Unter den Aspekten des Schwierigkeit des Falls sowie des notwendigen Zeitaufwands war eine Erhöhung höchstens in sehr begrenztem Umfang angezeigt, während die Verantwortung der Anwältin eine Erhöhung um Fr. 500 als angemessen erscheinen lässt. Selbst wenn unter den Titeln Schwierigkeit des Falles sowie notwendiger Zeitaufwand eine weitere Erhöhung von Fr. 300 ins Auge gefasst würde, so würde sich da- durch nichts ändern. Damit käme die ordentliche gebühr auf Fr. 2'200 zu liegen. Nach 11 Abs. 1 AnwGebV deckt diese auch die Teilnahme an einer Verhandlung ab. Es wäre daher zumindest vertretbar, diese gebühr um 10% zu reduzieren, weil im Beschwerdeverfahren keine Verhandlung stattgefunden hat (vgl. OGer ZH PQ230009 vom 14. März 2023 E. 6.1.), was zu einer gebühr in der

Höhe von Fr. 1'980 führen würde. Die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 1'900 liegen damit im konkreten Fall innerhalb des ihr bei der Festsetzung

der Entschädigung zustehenden Ermessens. Der geltend gemachte Aufwand erscheint teils nicht notwendig, teils nicht der Schwierigkeit des Falles in rechtlicher resp. sachverhaltsmässiger Hinsicht geschuldet.

  1. Zusammenfassend verfangen die Einwände der Beschwerdeführerin nicht. Der Bezirksrat begründete seinen Entscheid nachvollziehbar und ging methodisch korrekt vor. Er beRücksichtigte ferner die konkreten Verhältnisse, die Verantwortung des Mandats sowie die Art und Anzahl der notwendigen Prozesshandlungen der Beschwerdeführerin. Aufgrund einer pauschalen einheitlichen Betrachtung des Mandats erscheint das zugesprochene Honorar von Fr. 1'900 den konkreten Umständen angemessen, weshalb kein Grund vorliegt, in den Ermessensspielraum der Vorinstanz korrigierend einzugreifen. Es ist der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich zugute zu halten, wenn sie ihr Mandat sehr Gründlich und Sorgfältig führt. Gerade mit Blick auf die Pflicht der vertretenen Partei zur Nachzahlung (Art. 123 ZPO) gilt es indes, das einstweilen von der Staatskasse über- nommene Honorar auf die prozessual notwendigen anwaltlichen Aufwände zu beschränken.

  2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert errechnet sich aus der Differenz zwischen beantragter und zugesprochener Entschädigung und beträgt Fr. 1'945.30 (Fr. 3'845.30 Fr. 1'900). Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist gestützt auf ?? 4, 8 und 12 GebV OG zu bemessen und in BeRücksichtigung des Streitwerts, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit der Sache auf Fr. 300 festzulegen. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang fällt eine Entschädigung an sie ausser Betracht.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'945.30.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gütschi versandt am:

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