Zusammenfassung des Urteils PQ240003: Obergericht des Kantons Zürich
Ein Mann namens M.________ hat gegen die Entscheidung der Caisse AVS de la Fédération patronale vaudoise bezüglich seiner Rentenberechnung Beschwerde eingelegt. Er argumentiert, dass seine Rente zu niedrig sei und fordert eine Neuberechnung. Trotz detaillierter Erklärungen der Caisse bleibt die Entscheidung bestehen. Das Gericht bestätigt die Rentenhöhe und weist darauf hin, dass der Mann möglicherweise Anspruch auf ergänzende Leistungen hat. Die Gerichtskosten werden nicht erhoben, da der Beschwerdeführer nicht obsiegt hat.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ240003 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 02.04.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Beschwerde gegen die Beschlüsse Nr. ... (Kosten) |
Schlagwörter : | Bezirk; Kinder; Bezirksrat; Sorge; Dispositivziffer; Eltern; KESB-act; Besuch; Parteien; BR-act; Verfahren; Horgen; Kindes; Streit; Besuchsrecht; Entscheid; Beschlüsse; Erwachsenenschutzbehörde; Verfahrens; Oberrichter; Urteil; Besuchsrechts; Kinderbelangen; Kommunikation; Mediation; Anordnung; Beschwerdeführers; Interesse; Alleinzuteilung |
Rechtsnorm: | Art. 273 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ240003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur.
M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung
Urteil vom 2. April 2024
in Sachen
,
Beschwerdeführer
gegen
,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beschwerde gegen die Beschlüsse Nr. 2023-A1-874, 2023-A1-875 und 2023-A1-876 (Kosten)
Erwägungen:
B. und A. sind die unverheirateten und seit 2014 getrennt leben- den Eltern von E. , geboren tt.mm.2008, D. , geboren tt.mm.2011 und C. _, geboren tt.mm.2014. Die Kinder standen (bis 8. August 2023) unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter (KESB-act. 8/5/82 [E. _], act. 8/5/81 [D. ], act. 8/5/82 [C. ]). Sie sind immer bis heute in ihrer Obhut gewesen. Soweit ersichtlich kommt die Beschwerdegegnerin zusammen mit der Unterstätzung durch die Sozialhilfe weitestgehend für den Unterhalt der Kinder auf (vgl. bspw. KESB-act. 5/38 S. 2).
A. (Beschwerdeführer) wandte sich im Juli 2022 an die Kinder- und ErwachsenenschutzBehörde Horgen (KESB) wegen Problemen bei der Ausübung des Besuchsrechts und beantragte die Regelung des persönlichen Verkehrs mit sei- nen Kindern (KESB-act. 8/5/27). Im Verlaufe des Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer zusätzlich eine gemeinsame elterliche Sorge und die Beschwer- degegnerin eine Neubeurteilung der Unterhaltszahlungen. Die durch die KESB erfolgten Abklärungen ergaben, dass die Eltern in mehreren Kinderbelangen unterschiedliche Standpunkte vertreten. Da eine gemeinsame Kommunikation unmöglich war und oftmals im Streit endet, ordnete die KESB eine Mediation an, die vom Beschwerdeführer abgebrochen wurde (KESB-act. 5/62, 5/66, 5/70).
Mit drei separaten Beschlüssen vom 8. August 2023 hob die KESB die Weisung zum Besuch einer Mediation auf (KESB-act. 8/5/82 [E. _], act. 8/5/81
[D. ], act. 8/5/82 [C. ], jeweils Dispositivziffer 1), verzichtete für
E. und D. , nicht aber für C. auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Besuchsrechtsbeistandschaft) (jeweils Dispositivziffer 2), regelte den persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers mit D. und C. (KESB-act. 8/5/81 Dispositivziffer 3. a-e [D. ], act. 8/5/82 Dispositivziffer 4.ae [C. ]), ermahnte den Beschwerdeführer, das Besuchsrecht und seine Verantwortung wahrzunehmen (Dispositivziffern 4 bzw. 5) und erteilte dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge für alle drei Kinder (Dispositivziffern 4 bzw. 5 bzw.
6). Die gebühren von je Fr. 1'200.-für jeden der drei Beschlüsse auferlegte die KESB beiden Eltern je zur Hälfte, unter einstweiliger übernahme beider Anteile zu Lasten der Amtskasse (KESB-act. 8/5/82 Dispositivziffer 6 [E. ], act. 8/5/81 Dispositivziffer 6 [D. ], act. 8/5/82 Dispositivziffer 6 [C. _] = BR-act. 2).
Mit Eingabe vom 30. August 2023 reichte die Beschwerdegegnerin Beschwerde gegen die Beschlüsse ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die änderung des angeordneten Besuchsrechts für D. (BR-act. 1). Mit Verfügung des BezirksratsPräsidenten vom 12. Oktober 2023 wurden die Verfahren vereinigt und unter der Verfahrens- nummer VO.2023.44 weitergefährt (BR-act. 9). Die Stellungnahme des (heutigen) Beschwerdeführers (act. BR-6) wurde der (heutigen) Beschwerdegegnerin zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (BR-act. 9). Mit Urteil vom 14. Dezember 2023 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab, ermahnte den (heutigen) Beschwer- deführer das von der KESB mit Entscheid vom 8. August 2023 angeordnete Besuchsrecht wahrzunehmen und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-je hälftig den Parteien (act. BR-10 = act. 7 Dispositivziffer III).
Gegen die bezirksrätliche Verteilung der Kosten erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Kammer (act. 2, act. 5). Es wurden die Akten von Bezirksrat und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beigezogen. Der Prozess ist spruchreif.
Streitgegenstand ist allein, wer von den Eltern die Kosten von Fr. 1'200.-für das bezirksrätliche Verfahren zu bezahlen hat.
Der Bezirksrat hat in Nachachtung der Praxis zur Kostenverteilung in familienrechtlichen Prozessen die Kosten den Parteien je hälftig auferlegt. Dies ist nicht zu beanstanden.
Bei einer hälftigen Kostenteilung wird davon ausgegangen, dass die Prüfung von und Anordnungen zu Kinderbelangen zum Wohle der (gemeinsamen) Kinder erfolgte und die einhergehenden Kosten somit im Interesse der Kinder aufgewendet werden. Hintergrund der hälftigen Kostenaufteilung ist die Erfahrung, dass die Gründe für das Nichtfunktionieren der elterlichen Beziehung in Kinderbelangen vielschichtig sind und im konkreten Fall nicht eine einzige, bestimmte Verhaltensweise eines Elternteils Grund für die Prüfung und allenfalls Anordnung einer Kindesschutzmassnahme ist. Dies ist hier auch der Fall. Die KESB hielt fest, dass die Eltern Kommunikationsschwierigkeiten hätten und gegenteilige Standpunkte vertreten würden, dies oftmals beide mit nachvollziehbaren Gründen (vgl. bspw. KESB-act. 8/5/62 [D. ]). Wechselseitige Vorwürfe, andauernde Kommunikationsschwierigkeiten und Mangel an elterlicher Verantwortung können Gründe sein für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge. Unbestritten ist, dass jegliche Versuche der Eltern, einvernehmlich eine in den Interessen der Kinder umsetzbare Lösung für die Besuche zu finden, scheiterten. Der Beschwerdeführer brach die (subsidiär vom Staat finanzierte) Mediation ab. Das Vorliegen eines elterlichen Dauerkonflikts der seit 10 Jahren getrennt lebenden Eltern ist anerkannt und die negative Auswirkung auf das Kindswohl wahrscheinlich, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Der Bezirksrat teilte (nach jahrelanger Alleinzuteilung) die gemeinsame Sorge den Eltern (nur) deshalb zu, weil die Alleinzuteilung am elterlichen Konflikt nichts ändern würde. Gemäss Vorinstanz ist bei ei- nem Weiterbestehen der alleinigen elterlichen Sorge keine Verbesserung der Situation zu erwarten. Als Folge davon ordnete die Vorinstanz in Ausübung pflichtgemüssen Ermessens die gemeinsame elterliche Sorge an, wie sie im Grundsatz gesetzlich vorgesehen ist (BR-act. 7 S. 13; vgl. BGer 5A_923/2014 vom 27. August 2015). Demgegenüber stand im höchstrichterlichen Entscheid BGer 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 der schwerwiegende elterliche Dauerkonflikt der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen. Zusammenfassend durfte die (heutige) Beschwerdegegnerin mit guten Gründen ihren Standpunkt auf Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge vertreten. Der vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass sich die Vorinstanzen veranlasst sahen, den über viel Zeit verfügenden Beschwerdeführer nach Art. 273 Abs. 2 ZGB zu ermahnen, die Besuche und anderweitige elterliche Pflichten wahrzu- nehmen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers die Erhebung der Beschwerde der Beschwerdegegnerin an den Bezirksrat nicht unnötig (im Sinne von mutwillig), sondern berechtigt, war. Der Bezirksrat auferlegte zu Recht die Kosten seines Verfahrens den Parteien unabhängig vom Verfahrensausgang je hälftig, weil beide Parteien im berechtigten Interesse ihrer gemeinsamen Kinder gehandelt haben (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hätte der Beschwerdeführer beim Bezirksrat verlangen müssen ( 119 Abs. 5 ZPO), was er trotz eines entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 12. Oktober 2023 (BR-act. 9
S. 5) unterliess. Die Behauptung in der Beschwerde, dass er nicht die Hälfte der Kosten bezahlen könne, weil er kein Einkommen habe und von den Sozialdiensten unterstätzt werde, ist heute verspätet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. gestützt auf 4 GebV OG ist bei einem Streitwert von Fr. 600.-- die Gerichtsgebühr auf CHF 150.-anzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, weil er unterliegt. Parteientschä- digung sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- Behörde Horgen, sowie an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
versandt am:
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