Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ240001 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 05.04.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entzug des Aufenthalsbestimmungsrechts |
Zusammenfassung : | Die Cour administrative des Kantonsgerichts hat über eine Rekursbeschwerde der Firma K.________ aus Lausanne gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags entschieden. Der Befangenheitsantrag bezog sich auf den Präsidenten des Mietgerichts, der angeblich regelmässig in Fällen, an denen K.________ beteiligt war, ernannt wurde. Nachdem der Rekurs abgewiesen wurde, hat die Firma K.________ die Ablehnung der Richter wegen vermeintlicher Befangenheit angefochten. Die Cour administrative hat den Rekurs abgelehnt, da die Gründe für die Befangenheitsanträge zu spät vorgebracht wurden. Der Entscheid ist endgültig und kann vor Bundesgericht angefochten werden. |
Schlagwörter : | Mutter; Kindes; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Akten; Schule; Kindesvertreterin; Bezirk; Verfahren; Stellung; Stellungnahme; Entwicklung; Antrag; Gericht; Dielsdorf; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Beiständin; Massnahme; Abklärung; Druck; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Fremdplatzierung; Eingabe; Bezirksrat |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 301 ZGB ; Art. 301a ZGB ; Art. 302 ZGB ; Art. 307 ZGB ; Art. 310 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 450 ZGB ; Art. 450a ZGB ; Art. 450f ZGB ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 141 III 569; 143 III 65; 90 II 471; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ240001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Urteil vom 5. April 2024
in Sachen
,
Beschwerdeführerin
gegen
,
Beschwerdegegner
sowie
,
Verfahrensbeteiligte vertreten durch D.
betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Erwägungen:
1.
C. , geb. tt.mm.2008, ist die Tochter von A. (fortan: Beschwerdeführerin Mutter) und B. (fortan: Beschwerdegegner Vater).
C. steht unter der elterlichen Sorge der Mutter.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (KESB) ist seit einer übernahmeanfrage des Bezirksgerichts Baden, Familiengericht, von Anfang 2021 mit der Situation von C. befasst (KESB act. 1 ff.). Nach verschiedenen Abklärungen, insbesondere der Einholung eines Intensivabklärungsberichts der Stiftung E. vom 21. August 2022 (KESB act. 85/2), entzog die KESB mit Entscheid vom 7. Dezember 2022 der Mutter superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C. (KESB act. 127/1). C. wurde in der F. untergebracht (KESB act. 130). Mit Entscheid vom 27. Januar 2023 bestätigte die KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung definitiv (BR act. 2/1).
Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 erhob die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde beim Bezirksrat Dielsdorf (Vorinstanz; BR act. 1). Zudem beantragte sie die (Wieder-)Erteilung der aufschiebenden Wirkung, den Beizug von Akten sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (BR act. 1 S. 2). Nach Einholung einer Vernehmlassung der KESB (BR act. 12) und einer Stellungnahme der Kindesvertreterin (BR act. 19) wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 21. März 2023 den Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab (BR act. 21). Der Beschwerdegegner reichte am 27. März 2023 eine Stellungnahme ein (BR act. 26). Mit Eingabe vom 22. März 2023 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei eine Mändliche Verhandlung durchzuführen respektive sie sei persönlich anzuhören (BR act. 28). Die Kindesvertreterin beantragte mit Stellungnahme vom 6. April 2023, es seien die Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen und es sei von einer Rückplatzierung von C. zur Beschwerdeführerin abzusehen (BR act. 33). Es folgten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2023 (BR act. 42) und vom 6. Juni 2023 (BR
act. 51), Stellungnahmen der Kindsvertreterin vom 12. Juni 2023 (BR act. 54) und vom 22. Juni 2023 (BR act. 57) sowie eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2023 (BR act. 62). Mit Eingaben vom 19. Oktober 2023 und vom
21. November 2023 beantragte die Beschwerdeführerin persönlich einen Wechsel ihrer Rechtsvertretung (BR act. 76 und 79). Mit Urteil vom 30. November 2023 entschied die Vorinstanz Folgendes (BR act. 81 = act. 4/1 = act. 8 [Aktenexemplar]):
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird vollumfänglich abgewiesen.
Der Antrag der Verfahrensvertreterin von C. _, es sei von der Beistündin einen aktuellen Bericht zur Situation, zum Verlauf der Platzierung und den Besuchskontakten sowie zu ihrer Einschätzung und Empfehlung bezüglich Beibehaltung Aufhebung der Platzierung einzufordern, wird abgewiesen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aktenbeizug der Akten der KESB Baden sowie der KESB Bezirk Dielsdorf wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die S. 14 und 15 von act. 1, VO.2023.3, werden für das vorliegende Verfahren beigezogen und als act. 2/10 gefährt. lm übrigen wird der Antrag auf Aktenbeizug der Akten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bezirksrat Dielsdorf (VO.2023.3) abgewiesen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine Mändliche Verhandlung durchzuführen, resp. die Beschwerdeführerin persönlich anzuhören, wird abgewiesen.
A. wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw X1. eine unentgeltliche Rechtsbeistündin bestellt. A. wird auf die Nachzahlungspflicht hingewiesen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um übertragung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von Rechtsanwältin MLaw X1. auf Rechtsanwalt X2. wird abgewiesen.
(Kostennote unentgeltliche Rechtsbeistündin)
(Kostennote Kindesvertreterin)
Die Entscheidgebühr von Fr. 1'600 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die mit separatem Beschluss noch festzusetzenden Kosten der Vertretung des Kindes gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO werden ebenfalls der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Entscheidgebühr wie auch die Kosten der Vertretung des Kin- des werden jedoch zufolge der ihr Gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen.
Für das Verfahren betreffend Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Kosten erhoben.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
(Rechtsmittel)
Einem Allfälligen Rechtsmittel wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
(Mitteilung)
Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):
1. ln Gutheissung der vorliegenden Beschwerde seien die Ziff. l, lX sowie Xl des Urteils vom 30. November 2023 aufzuheben und C. zur Beschwerdeführerin zurück zu platzieren,
Eventualiter seien die Ziff. l, lX sowie Xl in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben und die Sache zwecks Neube- urteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse.
Zudem beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (wieder-)zuerteilen, es sei eine Kindesanhörung durchzuführen, es seien Akten beizuziehen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen (act. 2 S. 2). Die Akten der Vorinstanz
(act. 9/1-84, zitiert als BR act.) und der KESB (act. 10/1-147, act. 11/148-416, act. 12/417-468, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen.
Mit Beschluss vom 19. Januar 2024 wurde der Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und dem Beschwerdegegner und der Kindesvertreterin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme angesetzt (act. 13). Auf die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid über die aufschiebende Wirkung erhobene Beschwerde trat das Bun- desgericht nicht ein (act. 32).
Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 wendete sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin MLaw X1. , an die Kammer und beantragte (unter Verweis auf das bereits gestellte Gesuch um Bestellung zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin) namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin, aus dem Mandat als unentgeltliche Rechtsvertreterin entlassen zu werden (act. 16). Dem Ersuchen wurde mit Beschluss vom 16. Februar 2024 entsprochen (act. 18): Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, es wurde ihr für den Zeitraum ab Einreichung des Gesuchs bis 16. Februar 2024 Rechtsanwältin MLaw X1. als unentgeltliche Rechtsbeistündin bestellt und gleichzeitig wurde Rechtsanwältin X1. aus ihrem Mandat als unentgeltliche Rechtsbeistündin der Beschwerdeführerin entlassen.
Am 21. Februar 2024 erstattete die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe (act. 20; act. 22/0-6, 8) und am 22. Februar 2024 nahm die Kindesvertreterin Stellung zur Beschwerde (act. 23). Am 28. und 29. Februar 2024 führte der obergerichtliche Referent Telefonate mit der Kindesvertreterin (act. 29). Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 wurden den Parteien und der Kindesvertreterin die eingereichten Stellungnahmen sowie die weiteren zu den Akten genommenen Dokumente zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 30). Es folgten weitere Eingaben der Kindesvertreterin vom 13. März 2024 (act. 33; s.a. act. 34) und der Beschwerdeführerin vom 16. März 2024 (act. 36). Der Beschwerdegeg- ner liess sich nicht vernehmen.
Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht wie vor Vorinstanz den Beizug von Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Baden (KE.2015.149) und der KESB Dielsdorf (DD-2021/10475), begründet den Antrag indes nicht. Die massgeblichen Akten der Vorinstanz und der KESB wurden beigezogen (vorne E. I.1.4). Es besteht kein Grund, von Amtes wegen weitere Akten beizuziehen.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei durch das Obergericht eine Anhörung mit C. durchzuführen. Einen entsprechenden Antrag hat die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz nicht gestellt und sie macht nicht geltend, eine Kindesanhörung sei durch die KESB den Bezirksrat zu Unrecht nicht durchgefährt worden. Dies schliesst zwar nicht aus, dass das Obergericht das Kind anh?rt. Nach Rücksprache mit der Kindesvertreterin, welche die Frage ihrerseits mit C. besprochen hatte (vgl. act. 29), wurde indes auf eine Kindesanhörung
verzichtet. Festzuhalten ist im übrigen, dass der Beschwerdeführerin mit Einsetzung der Kindesvertreterin nicht mehr die Befugnis zukommt, für die Tochter zu handeln (BGer 5A_98/2019 vom 28. Februar 2019 E. 1). Folglich kann sie auch nicht mehr sinngemäss geltend machen, deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt (BGer 5A_33/2023 vom 20. Dezember 2023
E. 1.2.3).
Die Beschwerdeführerin rägt sodann eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörrs, da die Vorinstanz nicht ungenügend auf ihre Argumente eingegangen sei (act. 2 Rz. 41 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Die aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht in der EntscheidBegründung wenigstens kurz die wesentlichen überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stätzt. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausDrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Diesen Anforderungen genügt der Entscheid der Vorinstanz. Es ist klar, von welchen überlegungen sie sich hat leiten lassen (s. dazu E. III.1).
1.
Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m.
?? 40 und 63 f. EG KESR und 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein.
Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzügerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes Unangemessenheit des Entscheides gerägt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der RechtsmittelBehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende überPrüfungsbefugnis zu; dazu Gehört auch die volle ErmessensüberPrüfung (BSK ZGB I-DRO- ESE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den EntscheidGründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, ?? 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569
E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primör auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5).
2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 30. November 2023 ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. BR act. 84). Als betroffene Person und Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde enthält sodann Anträge und eine Begrün- dung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen.
Nicht zu berücksichtigen ist die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2024 mit ergänzenden Anträgen (act. 20).
Die Vorinstanz gibt im angefochtenen Entscheid vom 30. November 2023 die Erwägungen der KESB (act. 8 S. 7 f.) sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 8 S. 9 ff., 21 ff., 25 ff., 32 ff.), des Beschwerdegegners (act. 8 S. 14
f.) und der Kindesvertreterin (act. 8 S. 15 ff., 26 ff., 32) wieder und befasst sich alsdann mit der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 8 S. 35 ff.). Darauf kann verwiesen werden. In der Sache nimmt die Vorinstanz Bezug auf den Verlauf der im Aargau gefährten Beistandschaft, wie er den beigezogenen Akten (KESB act. 15/1-140) zu entnehmen ist (act. 8 S. 37 ff.), auf den Verlauf der durch die KESB angeordneten Intensivabklärung (act. 8 S. 39 ff.), den Inhalt des Intensivabklärungsberichts (act. 8 S. 42 ff.) sowie die Stellungnahme der (damaligen) Beistündin zum Abklärungsbericht (act. 8 S. 46). Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, dass eine Kindswohlgefährdung bereits über längere Zeit im Raum gestanden habe und durch die Intensivabklärung klar bestätigt worden sei (act. 8 S. 47 ff.). KESB und Beistündin hätten auch klar und richtig dargelegt, weshalb weniger einschnei- dende Massnahmen als eine Fremdplatzierung aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Beschwerdeführerin, das sich aus den Akten und dem Abklärungsbericht ergebe, nicht umsetzbar gewesen wären (act. 8 S. 49). Die Vorinstanz schil- dert, C. habe sich gemäss den Berichten der Beistündin und der Kindesvertreterin im Heim sehr gut eingelebt und während längerer Zeit den Kontakt zur Mutter verweigert (act. 8 S. 50 f.). Mittlerweile, so die Vorinstanz weiter, geniesse C. zwar die Besuche ihrer Mutter, komme gut von diesen zurück und äussere, ihre Mutter zu vermissen und wieder zu ihr zurückkehren zu wollen. Aller- dings sei der Sicht der Beistündin, dass die Weiterführung der Platzierung zwingend notwendig sei, damit C. ihrem Alter angemessene Entwicklungsschritte machen könne, beizupflichten (act. 8 S. 51). Zudem sei zunächst abzuwarten und zu schauen, wie die unbegleiteten Besuche von C. bei der Mutter gemäss der von der KESB mit Entscheid vom 3. Oktober 2023 angepassten Regelung des persönlichen Verkehrs verlaufen würden (act. 8 S. 51 f.). Im Weiteren sei den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht in der Lage sei, den gesundheitlichen Zustand von C. angemessen einzu- Schätzen. Dies zeige sich unter anderem daran, dass C. an den letzten begleiteten Treffen wieder im Rollstuhl gesessen habe, sie diesen aber seit ihrem Eintritt in die F. sonst nicht mehr gebraucht habe (act. 8 S. 52). Auch gestalte sich die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin schwierig (act. 8 S. 52).
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe tröfen nicht zu und eine Kindeswohlgefährdung liege nicht vor (act. 2 Rz. 53 ff.). Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Abwägung vorzu- nehmen, und den Umstand, dass C. unter Heimweh leide und zu ihr nach Hause wolle, nicht beRücksichtigt (act. 2 Rz. 59, 61). Der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und sei unangemessen (act. 2 Rz. 61 ff.; s.a. act. 20 und act. 36). Auf diese Vorbringen wird einzugehen sein. Nicht einzugehen ist demgegenüber auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Sachverhalt und Prozessgeschichte (act. 2 Rz. 5 ff.), soweit sie dabei über weite Strecken für ihren Standpunkt nichts ableitet und sich nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. etwa act. 2 Rz. 13, 20, 21).
Die Kindesvertreterin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist insbesondere auf die Ereignisse der vergangenen Wochen (u.a. mit einem zurückbehalten C. _s durch die Beschwerdeführerin nach einem erweiterten Besuch über die Weihnachts- und Neujahrstage und die polizeiliche Rückführung in die F. ) und betont die grosse Spannungs- und Belastungssituation, in der sich C. befinde. Einerseits vermisse C. ihre Mutter sehr, sie verstehe anderseits aber auch, dass diese sich über die behördlichen Anordnungen hinweggesetzt habe. C. s grosser Wunsch und Wille sei es, zusammen mit ihrer Mutter und ihren beiden Hunden zu leben, was seitens der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis zu nehmen und in ihrem Beurteilungsprozess gewichtig zu beRücksichtigen sei. Durch die Verschärfung der Ausgangslage und die momentan voll- umfänglich blockierte Ausgangslage wäre eine sofortige Rückkehr C. s zu ihrer Mutter allerdings nicht im Sinne des Kindeswohls. Es bräuchte eine minimale Kooperationsbereitschaft der Mutter, welche leider derzeit nicht vorliege (act. 23 Rz. 1.2 ff., 1.8 f.; s.a. act. 33).
1.
Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfühigkeit die nötigen Entscheide (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Sie haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine Körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fürdern und zu Schätzen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB).
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sind sie dazu ausserstande, so trifft die KindesschutzBehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die KindesschutzBehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem (fortdauernden) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern des Elternteils nicht so geschätzt und gefürdert wird, wie es für seine Körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf welche Ursachen die gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Ebenso we- nig kommt es darauf an, ob die Eltern an der gefährdung ihres Kindes ein Verschulden trifft. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; BGer 5A_318/2021 vom 19. Juni 2021, E. 3.1). Eine Fremdunterbringung ist dann angebracht, wenn nur diese erlaubt, die Entwicklung des Kindes in geordnete Bahnen zu lenken (BSK ZGB I - BREITSCHMID, Art. 310 N 2 m.H.). Anderseits setzt der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht voraus, dass ambulante Massnahmen bereits erfolglos versucht wurden; massgebend ist, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die gefährdung mit solchen abwenden (BSK ZGB I -BREITSCHMID, Art. 310 N 4; BGE 90 II 471, 474).
2.
Die KESB nahm den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung im Wesentlichen gestützt auf einen Intensivabklärungsbericht der Stiftung E. vom 21. August 2022 (KESB act. 85/2) vor.
Im Abklärungsbericht werden vorab der Verlauf der für C. eingerichteten Beistandschaft im Kanton Aargau (2008 bis 2021), Auskönfte seitens Früherer Schulen C. s (S. 2-5) und der Verlauf der Abklärungen wiedergegeben (S. 5 f.) sowie die Familiengeschichte und die aktuelle Lebenssituation skizziert (S. 6 f.). Alsdann werden die Belastungs- und Schutzfaktoren für die weitere Entwicklung von C. dargestellt (S. 8 f.):
Bei C. bestehe eine Mehrfachdiagnose (u.a. Agenesie des Corpus callosum [Balkenmangel], okulomotorische Apraxie, ataktische cerebrale BewegungssTürung, allgemeine EntwicklungssTürung, Epilepsie), die eine erhöhte Vulnerabilität, ein Erhöhtes Schutzbedürfnis und einen Erhöhten Für- derungsbedarf begründeten.
Seitens der Mutter bestehe eine verzerrte Wahrnehmung bezüglich ProblemVerständnis, Entwicklungsstand, Leistungspotenzial und Unterstätzungsbedarf von C. _. In diesem Zusammenhang werden Berichte der bisherigen von C. besuchten Schulen (Heilpädagogisches Zentrum G. H. [Ortschaft], Heilpädagogische Schule I. [Bezirk
J. ], Tagessonderschule Stiftung K. Zürich) angefährt, wonach die Mutter das Kind durch ihr Verhalten behinderter gemacht habe, als es effektiv sei, was zur ungenügenden Selbst- und Eigenstündigkeit von
C. gefährt und sie in der Entwicklung gehemmt habe (S. 5, 7 f.). Zum Beispiel habe die Mutter C. in der Heilpädagogischen Schule I. , die C. ab dem Schuljahr 2016/2017 bis 2020 besucht habe, im Rollstuhl und mit Windeln in die Schule gebracht. In der Schule angekommen habe C. den Rollstuhl verlassen, die Windeln abgezogen und nicht getragen. Die Mutter habe auch verboten, dass C. in der Schule Treppen steige, obwohl sie dies in der Physiotherapie gelernt habe und dazu auch fähig gewesen sei (S. 7 f.). An anderer Stelle wird berichtet, dass im Rahmen
der Abklärung die Mutter es auf einem Spielplatz C. nicht erlaubt habe, etwa fänf bis sieben Meter von der Mutter entfernt auf einem grossen Netz, das etwa 30 bis 40 cm über dem Boden befestigt gewesen sei, zu schaukeln (S. 12).
Es bestehe eine jahrelange dysfunktionale Zusammenarbeit zwischen der Mutter, Behörden und Hilfssystemen, wobei es zu mehrfachen Umzügen respektive zu durch die Mutter veranlassten Wechseln der Tagessonderschulen gekommen sei. Im Bericht wird geschildert, dass die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und Behörden bzw. Schulen regelmässig schwierig gewesen seien (vgl. S. 2 ff.). Sowohl seitens des heilpädagogischen Zentrums G. in H. wie der heilpädagogischen Schule in I. (J. _) sei erklärt worden, man habe eine Geführdungsmeldung in Erwägung gezogen. Zum Schulwechsel gekommen sei es im einen Fall wegen eines Umzugs und im anderen Fall, weil die Mutter mit den Einschätzungen und Empfehlungen der verantwortlichen Fachperso- nen der Sonderschule nicht einverstanden gewesen sei (S. 5). Der letzte Wechsel von der Tagessonderschule der Stiftung K. Zürich zur
L. _-Schule in M. sei auf Bestreben der Mutter erfolgt, nachdem die Schulleitung der Stiftung K. Zürich bei der KESB eine gefähr- dungsmeldung getätigt habe (S. 8).
Unter den Belastungsfaktoren wird im Bericht im Weiteren festgehalten, für die Abklärenden habe sich der Eindruck ergeben, dass die Mutter C. instrumentalisiere, d.h. in ihr ihren ganzen Lebensinhalt sehe und sich C. gegen- über sehr vereinnahmend verhalte, was in einer überbehütung und Autonomiebeschränkung Ausdruck finde (S. 8; s.a. S. 11 f.). Zudem bestehe ein Macht- und Dominanzverhalten der Mutter ihrer sozialen Umwelt gegenüber (S. 8). Als Schutzfaktoren für C. werden demgegenüber das schulische Setting mit Betreuung, Aktivitäten, Lerninhalten und sozialen Kontakten sowie die mötterliche Zuwendung und die durch die Mutter begleitete zuverlüssige Gewährleistung der medizinischen Betreuung genannt. Hingewiesen wird zudem auf C. s Hund N. (S. 8 f.).
Zum Grad der Gewährleistung der Grundbedürfnisse und der Rechte des Kindes wird im Bericht festgehalten, dass aufgrund des physischen Zustands von C. davon ausgegangen werden könne, dass die Mutter der physischen Grundversorgung von C. weitgehend nachkomme. Dies werde auch durch die behandelnde Ärztin von C. bestätigt. Was die Epilepsie betreffe, seien bis 2014 zwei starke epileptische AnFälle im Zusammenhang mit Infekt-/Fiebererkrankungen dokumentiert. Gemäss der Mutter komme es töglich zu kurzen Absenzen. Unter dem Titel der körperlichen Unversehrtheit wird schliesslich darauf hingewiesen, dass C. den Bezugspersonen in der Tagessonderschule der Stiftung K. Zürich Ende November 2022 geschildert habe, die Mutter habe eine Aluminiumflasche nach ihr geworfen, weil sie nicht instruktionsgemäss auf den Hund aufgepasst habe (S. 9). Hinsichtlich der emotionalen und psychischen Unversehrtheit sei aufgefallen, dass sich C. emotional facettenreich, belastet und unter Druck gezeigt habe. C. habe ihren Bezugspersonen in der Tagessonderschule der Stiftung K. Zürich erzählt, dass sie die Briefe, die sie ihnen schreibe, heimlich verfasse. In den Briefen habe C. beispielsweise festgehalten, sie habe sie (die Bezugspersonen) gerne, und einmal habe sie die Bezugspersonen davor gewarnt, dass die Mutter sie verklagen wolle (S. 9 f.). Bezüglich der Qualität der Bindung zwischen Mutter und Tochter wird darauf hingewiesen, dass die Abklärenden aufgrund der Verweigerungshaltung der Mutter keine Möglichkeit gehabt hätten, genug Zeit mit Mutter und Tochter zu verbringen (S. 10). Im Rahmen der Abklärungen habe sodann C. keine Möglichkeit gehabt, sich selbstbestimmt zu verhalten. Die Mutter habe die Gesprächssituation definiert und C. auch instruiert, wie sie sich gegenüber den Abklärenden zu verhalten und zu äussern habe (S. 10). In den Gesprächen (in Anwesenheit der Mutter eines Bekannten der Mutter) habe C. offensichtlich unter Loyalitätskonflikten gelitten und beim Einzelgespräch in der Schule habe C. erzählt, ihre Mutter habe sie am Morgen aufgefordert, den Abklärenden zu sagen, dass sie gehen sollten. C. habe erklärt, sie habe dies der Mutter versprochen, und dabei schwer geatmet, geseufzt und sich mehrfach an die Stirn gefasst. C. sei ersichtlich unter grossem Druck gestanden (S. 11). ähnliches sei geschehen, als die Mutter beim Hausbesuch auf Frage der Abklärenden, warum
C. bereits wieder die Schule wechsle, da sie gemäss eigener Aussage gerne dorthin gehe, aufgebracht geantwortet habe, die Verantwortlichen der Schule hätten sie hintergangen und ihre Aufgaben nicht genügend erfüllt; in der neuen Schule werde es C. tausend Mal besser gefallen, als in der alten Schule. C. , die während dieses Gesprächs anwesend gewesen sei, habe dabei sehr schwer geatmet, das Gesicht verzogen und sichtlich belastet gewirkt (S. 12 f.).
Im Bericht wird im Sinne eines Fazits festgehalten, C. werde nicht gemäss ihren körperlichen und psychischen Fähigkeiten gefürdert und unverhältnismässig unter Druck gesetzt. Ihr Recht auf Autonomie und Selbstbestimmung sei nicht ihren Möglichkeiten entsprechend Gewährleistet (S. 10).
Die (damalige) Beistündin schloss sich in ihrer Stellungnahme (KESB
act. 86/2) den Einschätzungen und Schlussfolgerungen im Abklärungsbericht an und verwies ergänzend auf ähnliche eigene Wahrnehmungen (vgl. S. 2 ff.).
C. sei in hohem Masse von ihrer Mutter als primöre Bezugsperson, von welcher sie sich unter Druck gesetzt fühle, abhängig. Durch die zahlreichen Schulwechsel sei davon auszugehen, dass C. keine anderweitigen engen Bindungen habe, wodurch die abhängigkeit gegenüber ihrer Mutter noch Grösser sei. Die grosse Angst der Mutter, dass C. etwas zustossen könnte, führe zu einem überbehälteten Umgang. Dies zeige sich bei fehlenden eigenstündigen Möglichkeiten, die Umgebung zu erkunden. C. werde dadurch in ihrer Auto- nomie stark eingeschränkt. Laut verschiedenen, unabhängigen Fachpersonen verhindere die Mutter Entwicklungsschritte von C. . Gesamthaft sei das psychische Wohl sowie die weitere Entwicklung von C. gefährdet, da C. keinen emotionalen Rückhalt sowie altersentsprechende FreiRäume erhalte. Aufgrund der Abwehrhaltung und mangelhaften Zusammenarbeit der Mutter mit den Behörden seien subsidiäre Massnahmen wie eine Erziehungsberatung eine aufsuchende Familienbegleitung nicht umsetzbar. Eine ausserfamiliäre Platzierung sei deshalb notwendig und verhältnismässig. Geeigneter als eine Pflegefamilie sei aus ihrer Sicht eine Schulinstitution. Eine solche sei übersichtlicher und
könne C. in ihrer Entwicklung besser fürdern. Ebenso stehe eine solche Institution weniger in Konkurrenz zur Mutter (S. 5).
In einer E-Mail vom 2. November 2022 berichtete die Beistündin gegenüber der KESB von einer Rückmeldung seitens der L. _-Schule in M. . Unter an- derem habe C. am ersten Schultag ein Paket der K. erhalten, über das sie sich gefreut habe. Die Mutter habe dann aber mitgeteilt, dass C. solche Pakete nicht ohne ihr Einverständnis abgegeben werden drften, und habe den Kontakt und Austausch mit der K. untersagt. Nachdem die Znünibox von C. kaputt gegangen sei, sei C. zudem sehr aufgeregt gewesen und habe Angst gehabt, es der Mutter zu sagen. Auch verbiete es die Mutter der Schule, dass C. Treppen laufe, obwohl C. beim Treppensteigen sicher wirke. Die Problembereiche und Rückmeldungen, so die Beistündin, wiederholten sich somit erneut. Die Mutter sei nicht in der Lage, zwischen ihren bedürf- nissen und den bedürfnissen von C. zu unterscheiden. Die Teilhabe von
C. werde weiterhin massiv eingeschränkt und sie werde damit in ihrer Auto- nomieentwicklung gehemmt. Die Reaktion von C. lasse darauf schliessen, dass C. von der Mutter unter Druck gesetzt und psychisch abgewertet werde (KESB act. 109).
Die KESB ordnete den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine Fremdplatzierung C. s an (KESB act. 127/1; BR act 2/1). C. wurde am
7. Dezember 2022 in der F. untergebracht, wo sie sich sehr rasch und gut einlebte. Telefonische persönliche Kontakte mit der Mutter lehnte C. in den ersten Wochen ab (vgl. KESB act. 154, 158, 168, 176). Erst ab dem 9. Ja- nuar 2023 zeigte sich C. bereit für ein erstes Telefonat mit der Mutter (vgl. KESB act. 194), welches am 11. Januar 2023 stattfand (vgl. KESB act. 196). Am
21. März 2023 fand auf Wunsch von C. ein erster begleiteter Besuch des Vaters statt, zu dem sie in der Vergangenheit kaum Kontakt gehabt hatte (vgl. KESB act. 259). Ein erstes begleitetes Treffen mit der Mutter fand am 20. April 2023 statt (KESB act. 266). Ab Mai 2023 äusserte sich C. regelmässig dahingehend, Heimweh zu haben und nach Hause zu wollen (vgl. KESB act. 294
S. 5, act. 303/2 S. 2, act. 372 S. 2). Die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C. und der Mutter wurde nach und nach gelockert; mit Entscheid der KESB vom 3. Oktober 2023 wurde unter anderem die Mutter berechtigt, C. an drei Wochenenden pro Monat von Freitag ab Schulschluss bis Sonntagabend unbegleitet zu sich zu nehmen (KESB act. 394/1; s.a. act. 409). Die Zusammenarbeit zwischen der Mutter und den Behörden bzw. der F. war während der ganzen Zeit herausfordernd und schwierig (vgl. KESB act. 394/1 S. 10 f.). Die Situation verschärfte sich dann anfangs 2024. Der Beschwerdeführerin wurde über die Festtage (22.-26.12.2023 und 30.12.2023-01.01.2024) eine Sonderbewilligung für die Betreuung von C. erteilt. In der Folge weigerte sich die Beschwerdeführerin, C. in die F. zurückzubringen (vgl. KESB act. 447 ff.), unter Einreichung von Arztzeugnissen unterschiedlicher Ärzte (vgl. KESB act. 447, 449, 460, 467; s.a. act. 24 S. 2). Am 30. Januar 2024 wurde C. unter Beizug von Kantonspolizei Zürich sowie Schutz und Rettung Zürich in die F. zurückgeführt (vgl. act. 24 S. 3).
3.
Aufgrund der von der KESB getätigten Abklärungen und Berichte sowie der gesamten Akten ist der KESB und der Vorinstanz beizustimmen, dass das Wohl C. _s bei der Beschwerdeführerin vor dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gefährdet war. C. hat Anspruch darauf, ihren Möglichkeiten entsprechend in ihrer motorischen, kognitiven, emotionalen und sozialen Entwicklung gefürdert und in ihrer physischen und psychischen Unversehrtheit geschätzt zu werden. Dies war bei der Beschwerdeführerin vor der Fremdplatzierung nicht genügend Gewährleistet. Aus den berichteten Gegebenheiten lässt sich als deutliches Muster erkennen, dass die Beschwerdeführerin C. nicht ermöglichte, diejenigen Entwicklungsschritte zu machen, die ihren persönlichen und gesundheitlichen Verhältnissen entsprachen, C. s bedürfnisse (z.B. auf stabile schulische Verhältnisse und Ansprechpersonen) nicht hinreichend wahrnahm und ihrem Recht auf Selbstbestimmung kaum Raum liess. Deutlich wurde auch die Drucksituation, in der sich C. befand. Aufgrund der Abwehrhaltung der Beschwerdeführerin war es zwar nicht möglich, die Verhältnisse Zuhause befriedigend abzuklären. Aufschlussreich ist allerdings das Verhalten C. s nach der Platzierung. C. schien offensichtlich geläst und von einem erheblichen
Druck befreit (vgl. etwa KESB act. 154, 158, 181, 196, 260/2). Die Beistündin und die Kindesvertreterin hoben hervor, dass C. im Geschützten Rahmen der
F. ernst genommen werde, während bis anhin die Meinung C. _s durch ihre Mutter vorgegeben worden sei und es in der Vergangenheit zu vielen konflikthaften Momenten mit der Mutter gekommen sei (KESB act. 181, 196). Auch soweit C. in der F. äusserte, sich vor der Reaktion der Mutter zu fürchten (vgl. KESB act. 176, 243), korrespondiert dies mit Früheren VorFällen (vgl. etwa
E. 2.2 zur Angst C. s wegen der kaputten Znünibox). Vor diesem Hintergrund vermögen die Einwände und Relativierungen der Beschwerdeführerin, welche bestreitet, C. ungenügend gefürdert, unter Druck gesetzt und in ihrer Autonomie und Selbstbestimmung eingeschränkt zu haben (vgl. act. 2 S. 22 ff. Rz. 53 ff.), nicht zu überzeugen. Nicht von erheblicher Bedeutung für das massgebliche Gesamtbild ist dabei, ob einzelne von der Beschwerdeführerin bestrittene Vorfälle (wie das Anwerfen einer Aluflasche) sich genau so abgespielt haben, wie der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird.
Was die Frage der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität betrifft (vgl. die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin in act. 2 Rz. 46 ff.), lässt sich aus der Vorgeschichte, wie sie sich aus dem Intensivabklärungsbericht und den übrigen Akten ergibt, ersehen, wie schwierig die Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und den Behörden sind und wie wenig Hand die Beschwerdeführerin zur Zusammenarbeit bietet. Weder eine Familienbegleitung, eine teilweise Beschränkung der elterlichen Sorge noch ein Verbot des Wohnsitz- und Schulwechsels welche Massnahmen von der Beschwerdeführerin pauschal als weniger einschneidend in den Raum gestellt werden (act. 2 Rz. 43) vermochten vor diesem Hintergrund zu genügen. Es liess sich mit gutem Grund sagen, dass eine mildere Massnahmen von vornherein nicht erfolgsversprechend war (s.a. sogleich E. 3.3).
In Frage steht, ob sich die Verhältnisse mittlerweile derart geändert haben, dass eine Rückkehr C. s zur Beschwerdeführerin ins Auge gefasst werden könnte. So rägt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe nicht beRücksichtigt, dass C. unter Heimweh leide und zu ihr nach Hause wolle (act. 2 Rz. 59, 61).
Bei C. ist die Situation heute so, dass sie nicht mehr wie zu Beginn der Fremdplatzierung erleichtert scheint, Abstand von der Mutter zu haben, sondern seit nunmehr vielen Monaten starkes Heimweh verspürt und wänscht, wieder zu ihrer Mutter (und zu ihrem Hund) zurückkehren zu dürfen (KESB act. 294, 303/2, 372). Wie namentlich seitens der Kindesvertreterin berichtet wird, äussert
C. diesen Wunsch dezidiert und ist sie im entsprechenden Willen gefestigt (vgl. act. 23 Rz. 1.8; act. 29; act. 33; s.a. act. 22/6). tatsächlich wäre es erstrebenswert, dem Wunsch C. s gerecht zu werden und ihr eine Rückkehr nach Hause zu ermöglichen. Allerdings haben sich die massgebenden Umstände bei der Beschwerdeführerin nicht zum Positiven entwickelt: während die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und den Behörden und der Institution F. anderseits stets schwierig war, wurde gleichzeitig versucht, mit einer stufenweisen Ausweitung der Besuchskontakte den bedürfnissen C. s zu entsprechen sowie die Grundlagen für eine mögliche Rückkehr zur Beschwer- deführerin zu schaffen. Dabei zeichnete sich von Beginn weg die Gefahr ab, dass wieder die Früheren Zustände eintreten könnten, insbesondere dass C. unter Druck geraten und in ihrer Autonomie und ihrem Mitbestimmungsrecht eingeschränkt werden könnte. So äusserte sich die Beschwerdeführerin wiederholt in Anwesenheit von C. abwertend und abschätzig über die F. (KESB act. 375). Es liegt nahe, dass C. durch solche äusserungen in einen Loyalitätskonflikt und eine schwierig auszuhaltende Spannungssituation gebracht wird. Auch wenn die Beschwerdeführerin davon spricht, C. werde in der F. von Schreibtischtätern eingesperrt und in Haft gehalten (vgl. act. 20), macht dies deutlich, dass sich an ihrer verzerrten Wahrnehmung (act. 32 S. 2) nichts ge- ändert hat und die in der Vergangenheit festgestellten Risikofaktoren nach wie vor bestehen. Anlass zur Sorge gibt weiter, wenn C. bei der Mutter wieder vermehrt im Rollstuhl sitzt (BR act. 60/4; KESB act. 294), während seitens der
F. über erfreuliche Verbesserungen in der Motorik C. s berichtet wird: Gemäss der F. war C. anfänglich sehr unsicher und ängstlich unterwegs, gehe heute aber wacker durch die Gegend, habe Vertrauen gefasst und einen viel sicheren Gang bekommen (KESB act. 382 S. 2) und vermöge ohne Angst Treppen zu steigen (KESB act. 377). Es ist zwar nachvollziehbar, wenn
sich die Beschwerdeführerin wegen der Epilepsie C. s und der Gefahr von STürzen Sorgen macht (vgl. act. 2 Rz. 8). Gleichzeitig ist es für die Autonomieentwicklung C. s wichtig, Verbesserungen in der Motorik anzustreben und erzielte Fortschritte anzuerkennen. Fragen wirft sodann etwa das vom Betreibungsbeamten eingereichte Foto auf, auf dem das mit Haushalts- und Gebrauchsgegenständen verdeckte Bett C. s ersichtlich ist (KESB act. 453). Die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach C. gewänscht habe, auf dem Sofa zu schlafen (ebd.), erscheint jedenfalls unbefriedigend. Dies alles unterstreicht, dass vor einer zuKünftigen Rückkehr C. s zu ihrer Mutter erst die Rahmenbedingungen und Begleitumstände geschaffen werden müssen. Hierfür wäre erforderlich, dass die Beschwerdeführerin mit den Behörden zusammenarbeitet. Dass sie hierzu leider zur Zeit nicht willens in der Lage ist, hat das zurückbehalten
C. _s während mehrerer Wochen nach dem Jahreswechsel deutlich gemacht.
Zur konkreten Unterbringung C. _s in der F. macht die Beschwer- deführerin zumindest sinngemäss geltend, C. sei dort nicht gut aufgehoben. Sie verweist auf einen Vorfall vom 28. Dezember 2023. C. habe am Telefon schlapp und apathisch gesprochen und sich danach mehrfach übergeben mössen. Wahrscheinlich, so die Beschwerdeführerin, habe C. einen epileptischen Anfall erlitten. C. habe ihr am nächsten Tag erzählt, dass sie während der Nacht alleine in ihrem Zimmer gewesen sei und instruiert worden sei, im Notfall eine bestimmte Nummer zu wählen; hierfür habe man ihr einen Telefonhörer neben das Bett gelegt (act. 2 Rz. 38). Die Beschwerdeführerin scheint hiermit geltend zu machen, dass mit C. s Epilepsie in der Institution nicht adäquat umgegangen werde. Allerdings liegt bei den Akten auch eine Stellungnahme der F. gegenüber der Beschwerdeführerin, in welcher der Vorfall geschildert wird (KESB act. 453 Blatt 4): Ausgefährt wird, dass C. sich habe übergeben müssen und man deswegen mit der Beschwerdeführerin in Kontakt gewesen sei. Man habe die Möglichkeit von Lebensmittelunverträglichkeiten (insbesondere Pilzunverträglichkeit) und eines epileptischen Anfalls besprochen. C. sei betreut und begleitet worden, habe vor dem Zu-Bett-Gehen ihre Medikamente erhalten und sei regelmässig kontrolliert worden, wobei sie tief und fest geschlafen
habe. Anhaltspunkte für eine mangelnde Betreuung C. _s ergeben sich daraus nicht.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten: Das Wohl C. s war im mötterlichen Betreuungssetting gefährdet und es drängte sich eine Fremdplatzierung auf. Die Beschwerdeführerin kann will die gefährdungssituation nicht wahrnehmen bzw. wahrhaben. Eine Entspannung der Situation ist nicht eingetreten, obwohl dies mittels einer schrittweisen Ausweitung der Besuche C. s bei der Beschwerdeführerin versucht worden war. Vielmehr musste C. sogar zwangsweise von der Beschwerdeführerin zurück in die Institution zurückgeholt werden. Zur Zeit erscheinen keine milderen Massnahmen erfolgsversprechend.
Die Massnahme der Fremdplatzierung ist im Idealfall auf Wiedereinsetzung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts gerichtet. Anzustreben ist vorliegend trotz aller Schwierigkeiten, bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zu schaffen, damit sie C. adäquat und ihren bedürfnissen entsprechend betreuen kann. Dabei kann was es auch hervorzuheben gilt daran angeknüpft werden, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit aufgrund des Geburtsgebrechens von C. einen überdurchschnittlichen Betreuungsaufwand wahrgenommen (so zu Recht act. 2 Rz. 5) und die physische Grundversorgung
C. _s Gewährleistet hat (vorne E. IV.2.1.2). In diesem Sinne ist festzuhalten, dass das Ziel die Rückplatzierung von C. zur Mutter unter Sorgfältiger Pla- nung von nötigen Kindesschutzmassnahmen sein muss.
Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer I des vorinstanzlichen Urteils ist abzuweisen.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich auch gegen die Dispositiv-Ziffern IX und XI des vorinstanzlichen Urteils betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie verlangt, es seien die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen, da der vorinstanzliche Entscheid qualifiziert unrichtig sei (act. 2 Rz. 68). Nach dem Ausgefährten ist dies nicht korrekt und ist die Beschwerde auch insoweit abzuweisen.
Die Gerichtskosten des Obergerichtlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), zufolge Gewährter unentgeltlicher Rechtsprechung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zu den Gerichtskosten gehören neben der Entscheidgebühr insbesondere die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000 festgesetzt ( 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. 5 Abs. 1 GebV OG). Die Kindsvertreterin wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemöhungen einzureichen haben; die entsprechenden Kosten sind im vorliegenden Entscheid vorzubehalten und in einem separaten Beschluss festzusetzen. Ebenfalls mit einem separaten Beschluss festzusetzen ist die Entschädigung der (Früheren) unentgeltlichen Rechtsbeistündin der Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. I.1.6). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, da sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da er sich nicht vernehmen liess und ihm kein zu entschädigender Aufwand entstand.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr für das Obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 1'000 festgesetzt.
über die Kosten für die Vertretung des Kindes wird mit separatem Beschluss entschieden. Die Kindsvertreterin wird eingeladen, ihre Kostennote einzureichen.
Die Kosten für das Obergerichtliche Verfahren, bestehend aus Entscheidgebühr und Kosten der Vertretung des Kindes, werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistündin der Beschwerdeführerin für das Obergerichtliche Verfahren wird mit separatem Beschluss entschieden.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindesvertreterin, an die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf sowie an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic versandt am:
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