Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ230083 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 25.01.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mandatsentschädigung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beistand; Beschwerdeführer; Entschädigung; Lichen; Entscheid; Beistands; Bezirksrat; Recht; Mandats; Beistandschaft; Winterthur; Beschwerdeführers; Aufwand; Recht; Arbeit; Schwierigkeit; Aufgaben; Auferlegt; Verfahren; Verhältnisse; Angefochtene; Bereich; Kontakt; Aufgr; Finanzielle; Geringe; Zweitinstanzlichen; Beschwerdeverfahren; Erwachsenenschutzbehörde |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 393 ZGB ; Art. 404 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 450a ZGB ; Art. 450b ZGB ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 141 III 569; 142 III 413; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230083-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
in Sachen
Beschwerdeführer
betreffend Mandatsentschädigung
wachsenenschutzmassnahme für A.
(Beschwerdeführer) verzichtet hatte
(Vorakten KESB act. 26), errichtete der Bezirksrat Winterthur mit Entscheid vom
11. Dezember 2020 auf Beschwerde des Beschwerdeführers für diesen eine Be- gleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB für die Bereiche Finanzen (einschliess- lich Sozialversicherungen) und Administration (KESB act. 6). Am 2. März 2021 ernannte die KESB B. zum Begleitbeistand (KESB act. 21).
wirtschaftliche Verhältnisse gelangen (Dispositiv-Ziffer II). Der Bezirksrat verzich- tete auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für sein Verfahren (Dispositiv- Ziffer III; BR act. 6 = act. 6 [Aktenexemplar]).
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid des Bezirksrats am
28. Dezember 2023 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 2). Er wehrt sich gegen die Entschädigung an den Beistand.
Gegen den Entscheid betreffend Mandatsentschädigung ist die Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB zulässig (BSK ZGB I-REUSSER, Art. 404 N 40). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich, be- gründet und mit Anträgen versehen einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag ei- ne Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
zahlung einer Entschädigung an den Beistand nicht einverstanden ist und um Er- lass derselben ersucht (act. 2 S. 2). Die Eintretensvoraussetzungen sind damit er- füllt.
§ 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sach- verhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersu- chungsmaxime (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1) und grundsätzlich im etwas reduzierten Umfang (vgl. E. II/1.1) für Laien. Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht umfassend überprüfen. Sie darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). Neue Vorbringen (sog. Noven) können im Erwachsenenschutzverfahren bis zum Beginn der Beratungsphase eingebracht werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6).
CHF 2'500.– entspreche einem mittleren Aufwand und einem durchschnittlichen Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad. Ein solcher sei nicht nachvollziehbar. Es könne anhand der Angaben nur von einem geringen Aufwand ausgegangen wer- den. Da der Beschwerdeführer sehr fordernd sei und der Aufgabenbereich des Beistands vorliegend ein gewisses Spezialwissen voraussetze, rechtfertige sich, die Entschädigung im obersten Bereich des gesetzlichen Rahmens für geringen Aufwand anzusetzen und auf CHF 2'000.– festzulegen. Darin sei auch der Sozial- versicherungs-Zuschlag (Arbeitgeber-Anteil) mitenthalten (act. 6 S. 3 ff. E. 3).
und in welcher Form Kontakte zwischen dem Beistand und dem Beschwerdefüh- rer in den letzten zwei Jahren stattfanden. Wie der Bezirksrat richtig bemerkte, wird seit der Einsetzung des Beistands am 2. März 2021 (KESB act. 21) eine Be- gleitbeistandschaft für den Beschwerdeführer geführt. Zur Beurteilung der Ange- messenheit der Entschädigung des Beistands sind namentlich die ihm übertrage- nen Aufgaben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu be- rücksichtigen. Der Bezirksrat begründete die Errichtung der Erwachsenenschutz- massnahme damals damit, der Beschwerdeführer sei nach einem Unfall im Jahr 2014 100% arbeitsunfähig gewesen und es sei ihm nicht gelungen, die aus dem Unfall resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche zu klären. Auch habe er sich vergeblich darum bemüht, einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Der überdurchschnittlich intelligente Beschwerdeführer leide an einem Asperger- Syndrom, weshalb er besondere Unterstützung beim beruflichen und sozialen Werdegang benötige. Er sei zwar in der Lage, alle administrativen Angelegenhei- ten zu bewältigen, dies stelle jedoch aufgrund seiner Diagnose eine hohe Belas- tung für ihn dar. Auch stosse er aufgrund seiner Symptomatik immer wieder an Grenzen und auf Unverständnis. Der Bezirksrat betraute den Beistand aufgrund dessen mit den Aufgaben, den Beschwerdeführer in finanziellen (einschliesslich sozialversicherungsrechtlichen) und administrativen Angelegenheiten zu unter- stützen (KESB act. 6 S. 4 ff. E. 3.4 ff.). Die Schwierigkeit und die Verantwortung dieses Mandats sind nicht zu unterschätzen. Der Umgang mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erfordert einerseits ein gewisses Geschick im persönli- chen Umgang. Anderseits galt es den Beschwerdeführer, der aufgrund der Ar- beitslosigkeit an mangelndem Selbstwertgefühl, fehlendem Antrieb, Zukunfts- ängsten und Unterforderung litt (KESB act. 6 S. 5 E. 3.5), aus seiner Lethargie herauszuführen. Die Bewältigung der finanziellen Angelegenheiten benötigte überdies Wissen und Erfahrungen im sozialversicherungsrechtlichen Bereich. Die Schwierigkeit und Verantwortung des Mandats sind deshalb insgesamt als mittel einzustufen.
be anfänglich ein zum Teil intensiv geführter Austausch mit ihm stattgefunden, wobei dieser durch Besuche im Büro oder durch Telefongespräche erfolgt sei (KESB act. 31 S. 2). Angaben zum späteren zeitlichen Aufwand lassen sich dem Bericht nicht entnehmen. Die finanzielle sowie psychische Situation des Beschwerdeführers habe sich seit der Errichtung der Begleitbeistandschaft deutlich verbessert. Nach seinen Angaben gehe er heute einer Erwerbstätigkeit nach und habe sich aus der Abhängigkeit des Sozialamts lösen können. Es ist anzuneh- men, dass die zu Beginn der Beistandschaft teilweise intensive Begleitung durch den Beistand (und seine Mitarbeiterin; KESB act. 31 S. 2) massgeblich zur positi- ven Entwicklung und zur Selbständigkeit des Beschwerdeführers beitrug. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Beistand habe seine Aufgaben vernach- lässigt und die nötige finanzielle und administrative (Anschub-)Hilfe nicht geleistet, um welche er (der Beschwerdeführer) dringend ersucht und weshalb er eine Bei- standschaft gewünscht hatte. Im Gegenteil anerkennt der Beschwerdeführer den unterstützenden Effekt der Beistandschaft, möchte er doch ausdrücklich, dass diese in der aktuellen Form weitergeführt wird, weil er befürchtet, in Zukunft wie- der auf die Hilfe des Beistands angewiesen zu sein (act. 2 S. 2). Insgesamt ist in zeitlicher Hinsicht von einem anfänglich recht intensiven Engagement auszuge- hen, welches sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers danach auf ein Mi- nimum beschränkte.
Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen.
Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird auf CHF 200.– festgesetzt.
Es wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit; der Streitwert beträgt CHF 2'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
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