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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PQ230083
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ230083 vom 25.01.2024 (ZH)
Datum:25.01.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mandatsentschädigung
Zusammenfassung : Die Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts behandelt einen Rechtsstreit zwischen Z.________ und V.________. Z.________ fordert die provisorische Aufhebung des Widerspruchs von V.________ gegen eine Zwangsvollstreckung in Höhe von 100'000 CHF. Z.________ legt verschiedene Beweismittel vor, darunter eine schriftliche Schuldanerkennung und eine Hypothekarschuldverschreibung. Der Richter des Bezirksgerichts Nyon lehnt die Aufhebung ab und belastet Z.________ mit den Gerichtskosten und Anwaltskosten. Z.________ legt Rekurs ein und erhält schliesslich Recht, da er nachweisen kann, dass V.________ schuldig ist und er berechtigt ist, die Hypothekarschuldverschreibung als Sicherheit zu verwenden. Der Rekurs wird angenommen, die Aufhebung des Widerspruchs wird gewährt und die Gerichtskosten sowie Anwaltskosten werden V.________ auferlegt. Der Betrag der Gerichtskosten beträgt 480 CHF in erster Instanz und 720 CHF in zweiter Instanz. Der Richter ist M. Maillard, der Betrag der Gerichtskosten beträgt insgesamt 1200 CHF.
Schlagwörter : Beistand; Entschädigung; Entscheid; Beistands; Bezirksrat; Mandats; Beistandschaft; Winterthur; Beschwerdeführers; Aufwand; Recht; Arbeit; Schwierigkeit; Aufgaben; Verfahren; Verhältnisse; Bereich; Kontakt; Beschwerdeverfahren; Erwachsenenschutzbehörde; Begleitbeistand; Höhe; Entscheidgebühr; Vorinstanz; Sozialamt; Verantwortung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 393 ZGB ; Art. 404 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 450a ZGB ; Art. 450b ZGB ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:138 III 374; 141 III 569; 142 III 413;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ230083-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur.

R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 25. Januar 2024

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

betreffend Mandatsentschädigung

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 28. November 2023; VO.2023.43 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)

Erwägungen:

I.

1. Nachdem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen (KESB) mit Entscheid vom 12. Mai 2020 auf die Anordnung einer Er-

wachsenenschutzmassnahme für A.

(Beschwerdeführer) verzichtet hatte

(Vorakten KESB act. 26), errichtete der Bezirksrat Winterthur mit Entscheid vom

11. Dezember 2020 auf Beschwerde des Beschwerdeführers für diesen eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB für die Bereiche Finanzen (einschliesslich Sozialversicherungen) und Administration (KESB act. 6). Am 2. März 2021 ernannte die KESB B. zum Begleitbeistand (KESB act. 21).

  1. Mit Entscheid vom 1. September 2023 genehmigte die KESB den Rechenschaftsbericht des Beistands für die erste Periode vom 2. März 2021 bis 28. Februar 2023, sprach dem Beistand eine Entschädigung von CHF 2'700 (CHF 2'500 Grundgebühr und CHF 200 Zuschlag für SozialversicherungsbeitRüge, vgl. KESB act. 31, letzte Seite) zu und auferlegte diese Kosten einstweilen der zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers, unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht. Zudem setzte sie die gebühr für ihr Verfahren auf CHF 400 fest und auferlegte diese Kosten dem Beschwerdeführer (KESB act. 31 = BR act. 2).

  2. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an den Bezirksrat Winterthur. Er beanstandete im Wesentlichen die Mandatsführung des Beistands und die Höhe der diesem zugesprochenen Entschädigung sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten zu seinen Lasten (BR act. 1). Der Bezirksrat holte eine Stellungnahme der KESB ein, worin diese die Abweisung der Beschwerde beantragte (BR act. 5). Mit Entscheid vom 28. November 2023 trat der Bezirksrat auf die Beschwerde gegen die Mandatsführung nicht ein (Dispositiv-Ziffer I), hiess die Beschwerde bezüglich der Mandatsentschädigung teilweise gut und reduzierte diese auf CHF 2'000, inklusive Sozialversicherungs-Zuschlag. Diese Entschädigung auferlegte er einstweilen der zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers und wies diesen auf seine Nachzahlungspflicht hin, sollte er nachträglich in günstige

    wirtschaftliche Verhältnisse gelangen (Dispositiv-Ziffer II). Der Bezirksrat verzichtete auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für sein Verfahren (Dispositiv- Ziffer III; BR act. 6 = act. 6 [Aktenexemplar]).

  3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid des Bezirksrats am

28. Dezember 2023 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 2). Er wehrt sich gegen die Entschädigung an den Beistand.

Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-9, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 8/1-37 und Vorakten, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Die Sache erweist sich sofort als spruchreif. Von Weiterungen, namentlich vom Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz ( 68 EG KESR), kann abgesehen werden.

II.

1.

    1. Gegen den Entscheid betreffend Mandatsentschädigung ist die Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB zulässig (BSK ZGB I-R EUSSER, Art. 404 N 40). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich, be- Gründet und mit Anträgen versehen einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag ei- ne Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimenTür zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (BR act. 6 Anhang). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert, zumal er gemäss 22 Abs. 2 EG KESR zur Nachzahlung der einstweilen seiner Wohnsitzgemeinde auferlegten Entschädigung an den Beistand verpflichtet ist, sofern er nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. Seine Beschwerde enthält überdies eine Begründung, aus welcher hervorgeht, dass er mit der Be-

zahlung einer Entschädigung an den Beistand nicht einverstanden ist und um Erlass derselben ersucht (act. 2 S. 2). Die Eintretensvoraussetzungen sind damit erfällt.

2.

    1. Mit der Beschwerde gemäss ?? 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB kön- nen neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes Unangemessenheit des Entscheides gerägt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Es gilt sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen die umfassende Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB und

      ? 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den EntscheidGründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1) und grundsätzlich im etwas reduzierten Umfang (vgl. E. II/1.1) für Laien. Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Sie darf sich aber primür auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). Neue Vorbringen (sog. Noven) können im Erwachsenenschutzverfahren bis zum Beginn der Beratungsphase eingebracht werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6).

    2. Der Bezirksrat begründete die Reduktion und Festsetzung der Entschädigung auf CHF 2'000 damit, die KESB habe die vom Beistand beantragte Grundpauschale von CHF 2'500 ohne nähere Begründung übernommen. Es sei klar, dass eine Beistandschaft gefährt und Arbeit durch den Beistand geleistet worden sei. Unklar sei allerdings, wie gross der betriebene Aufwand ausgefallen sei. Der Beistand führe selber aus, er sei vom Beschwerdeführer in den letzten Monaten kaum kontaktiert worden. Die eingesetzte Grundpauschale von

      CHF 2'500 entspreche einem mittleren Aufwand und einem durchschnittlichen Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad. Ein solcher sei nicht nachvollziehbar. Es könne anhand der Angaben nur von einem geringen Aufwand ausgegangen wer- den. Da der Beschwerdeführer sehr fordernd sei und der Aufgabenbereich des Beistands vorliegend ein gewisses Spezialwissen voraussetze, rechtfertige sich, die Entschädigung im obersten Bereich des gesetzlichen Rahmens für geringen Aufwand anzusetzen und auf CHF 2'000 festzulegen. Darin sei auch der Sozialversicherungs-Zuschlag (Arbeitgeber-Anteil) mitenthalten (act. 6 S. 3 ff. E. 3).

    3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe seit Mai 2021 keinen Kontakt mit dem Beistand gehabt. Die Behauptung im Rechenschaftsbericht, er habe den Beistand in den letzten Monaten kaum kontaktiert und sich nur per E- Mail an ihn gewendet, treffe nicht zu. Der Beistand habe ihn am 26. September 2023 anrufen wollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch während der Arbeit nicht telefonieren können. Seine Rückrufversuche könnten nicht als Kontaktnahme interpretiert werden. Auch beharre er nicht auf Kontakten per E-Mail. Er habe lange für eine Beistandschaft gekämpft, um endlich die nötige Sozialhilfe zu erhalten und den Missbräuchen des Sozialamts Einhalt zu gebieten. Zwischenzeitlich habe er sich vom Sozialamt ablösen können, was die Beistandschaft eigentlich obsolet mache und den fehlenden Kontakt zum Beistand erklüre. Er mache die Arbeit des Sozialamts und neuerdings auch des Beistands selber, weshalb er nicht einsehe, weshalb er für den Beistand bezahlen müsse. Die Angaben zu dessen Zeitaufwand und zur Schwierigkeit des Mandats seien falsch. Der Beschwerdeführer bemerkt abschliessend, er wolle aber die Beistandschaft auf dem etablierten Stand-by-Modus beibehalten (act. 2).

    4. Aufgrund der erhobenen Einwände richtet sich die Beschwerde einzig gegen die vom Bezirksrat auf CHF 2'000 reduzierte Entschädigung an den Beistand. Soweit ersichtlich Möchte der Beschwerdeführer, dass keine Entschädigung zugesprochen wird. Aufgrund der Untersuchungsmaxime und da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, ist nachfolgend jedoch ebenfalls die Angemessenheit der Entschädigung zu prüfen. Unangefochten blieben die Höhe und die Auferlegung der Verfahrenskosten der KESB.

    5. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundsätze, nach welchen sich die Entschädigung von Beiständen richtet und die nachfolgend nochmals konkretisiert werden, im Wesentlichen vollständig und zutreffend dargestellt (act. 6 S. 3 f. E. 3). Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB haben die MandatstRüger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest, wobei sie insbesondere den Umfang und die Komplexität der Aufgaben des Beistands beRücksichtigt (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Das EG KESR sowie die Verordnung des Regierungsrats über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften vom 3. Oktober 2012 (ESBV) führen die Grundsätze von Art. 404 ZGB näher aus (vgl. Art. 404 Abs. 3 ZGB). Gemäss 21 Abs. 1 EG KESR und 2 ESBV wird die Entschädigung grundsätzlich nach Ablauf einer zweijährigen Berichtsperiode festgelegt. Die KESB beRücksichtigt dabei den notwendigen Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit der Mandatsführung und die damit verbundene Verantwortung ( 3 Abs. 1 RG KESR). Massgebend sind insbeson- dere die Art der Beistandschaft, die übertragenen Aufgabenbereiche, die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person, die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens, die Kompliziertheit der finanziellen Verhältnisse, der administrative Aufwand, der rechtliche Abklärungsbedarf sowie der Beizug Dritter ( 3 Abs. 2 ESBV). Es gilt ein Gesamtrahmen von CHF 1'000 bis CHF 25'000, welcher in die vier Kategorien gering, mittel, hoch und ausserordentlich hoch unterteilt ist. Der Rahmen einer geringen Entschädigung beträgt CHF 1'000 bis CHF 2'000 für zwei Jahre ( 4 ESBV). Die Festsetzung der Entschädigung des Beistands stellt einen Ermessensentscheid dar. Die Kammer auferlegt sich bei der überPrüfung von Ermessensentscheiden einer gewissen zurückhaltung und setzt ihr Ermessen grundsätzlich nicht an Stelle desjenigen der Vorinstanzen.

    6. Der Beschwerdeführer stellt die vom Bezirksrat dargelegten und vorstehend wiederholten Entschädigungsgrundsätze zu Recht nicht in Frage. Die Entschädigung ist daher anhand verschiedener Kriterien pauschal festzulegen, wobei der zeitliche Aufwand des Beistands nur eines von mehreren zu beachtenden Bemessungskriterien darstellt. Nicht allein entscheidend ist insbesondere, wie häufig

      und in welcher Form Kontakte zwischen dem Beistand und dem Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren stattfanden. Wie der Bezirksrat richtig bemerkte, wird seit der Einsetzung des Beistands am 2. März 2021 (KESB act. 21) eine Begleitbeistandschaft für den Beschwerdeführer gefährt. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Entschädigung des Beistands sind namentlich die ihm übertrage- nen Aufgaben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der Bezirksrat begründete die Errichtung der Erwachsenenschutzmassnahme damals damit, der Beschwerdeführer sei nach einem Unfall im Jahr 2014 100% arbeitsunfähig gewesen und es sei ihm nicht gelungen, die aus dem Unfall resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche zu klüren. Auch habe er sich vergeblich darum bemüht, einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Der überdurchschnittlich intelligente Beschwerdeführer leide an einem Asperger- Syndrom, weshalb er besondere Unterstätzung beim beruflichen und sozialen Werdegang benötige. Er sei zwar in der Lage, alle administrativen Angelegenheiten zu bewältigen, dies stelle jedoch aufgrund seiner Diagnose eine hohe Belastung für ihn dar. Auch stosse er aufgrund seiner Symptomatik immer wieder an Grenzen und auf UnVerständnis. Der Bezirksrat betraute den Beistand aufgrund dessen mit den Aufgaben, den Beschwerdeführer in finanziellen (einschliesslich sozialversicherungsrechtlichen) und administrativen Angelegenheiten zu unterstätzen (KESB act. 6 S. 4 ff. E. 3.4 ff.). Die Schwierigkeit und die Verantwortung dieses Mandats sind nicht zu unterSchätzen. Der Umgang mit der persönlichkeit des Beschwerdeführers erfordert einerseits ein gewisses Geschick im persönlichen Umgang. Anderseits galt es den Beschwerdeführer, der aufgrund der Arbeitslosigkeit an mangelndem Selbstwertgefühl, fehlendem Antrieb, Zukunfts- ängsten und Unterforderung litt (KESB act. 6 S. 5 E. 3.5), aus seiner Lethargie herauszuführen. Die Bewältigung der finanziellen Angelegenheiten benötigte überdies Wissen und Erfahrungen im sozialversicherungsrechtlichen Bereich. Die Schwierigkeit und Verantwortung des Mandats sind deshalb insgesamt als mittel einzustufen.

    7. Hinsichtlich des zeitlichen Aufwands lässt sich dem Rechenschaftsbericht entnehmen, der Beschwerdeführer sei zu Beginn teilweise psychisch überfordert gewesen, seinen sozialversicherungsrechtlichen Belangen nachzugehen. Es ha-

      be anfänglich ein zum Teil intensiv gefährter Austausch mit ihm stattgefunden, wobei dieser durch Besuche im Büro durch TelefonGespräche erfolgt sei (KESB act. 31 S. 2). Angaben zum späteren zeitlichen Aufwand lassen sich dem Bericht nicht entnehmen. Die finanzielle sowie psychische Situation des Beschwerdeführers habe sich seit der Errichtung der Begleitbeistandschaft deutlich verbessert. Nach seinen Angaben gehe er heute einer Erwerbstätigkeit nach und habe sich aus der abhängigkeit des Sozialamts lösen können. Es ist anzunehmen, dass die zu Beginn der Beistandschaft teilweise intensive Begleitung durch den Beistand (und seine Mitarbeiterin; KESB act. 31 S. 2) massgeblich zur positiven Entwicklung und zur Selbständigkeit des Beschwerdeführers beitrug. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Beistand habe seine Aufgaben vernachlüssigt und die nötige finanzielle und administrative (Anschub-)Hilfe nicht geleistet, um welche er (der Beschwerdeführer) dringend ersucht und weshalb er eine Beistandschaft gewänscht hatte. Im Gegenteil anerkennt der Beschwerdeführer den Unterstützenden Effekt der Beistandschaft, Möchte er doch ausDrücklich, dass diese in der aktuellen Form weitergefährt wird, weil er befürchtet, in Zukunft wie- der auf die Hilfe des Beistands angewiesen zu sein (act. 2 S. 2). Insgesamt ist in zeitlicher Hinsicht von einem anfänglich recht intensiven Engagement auszugehen, welches sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers danach auf ein Mi- nimum beschränkte.

    8. Die Einreihung im obersten Bereich des Rahmens für geringe Entschädigungen ist in Anbetracht all dieser Umstände nicht zu korrigieren und die Entschädigung des Beistands für zwei Jahre von pauschal CHF 2'000, einschliesslich des Sozialversicherungsbeitrags für Arbeitgeber, erweist sich als angemessen. Der Beschwerdeführer dringt somit mit seiner Beschwerde nicht durch.

3. Der Bezirksrat hat auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet (act. 6 Dispositiv-Ziffer III). Angesichts der vollumfänglichen Abweisung ist im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von CHF 2'000. In Anwendung von ?? 4 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie aufgrund des bescheidenen Zeitaufwands und der geringen Schwierigkeit des Falles ist die Gerichtsgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren auf CHF 200 festzulegen.

Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Bezirksrats Winterthur vom 28. November 2023 wird bestätigt.

  2. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird auf CHF 200 festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  4. Es wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzBehörde Winterthur-Andelfingen sowie an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit; der Streitwert beträgt CHF 2'000.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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