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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PQ230083
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ230083 vom 25.01.2024 (ZH)
Datum:25.01.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mandatsentschädigung
Schlagwörter : Beschwerde; Beistand; Beschwerdeführer; Entschädigung; Lichen; Entscheid; Beistands; Bezirksrat; Recht; Mandats; Beistandschaft; Winterthur; Beschwerdeführers; Aufwand; Recht; Arbeit; Schwierigkeit; Aufgaben; Auferlegt; Verfahren; Verhältnisse; Angefochtene; Bereich; Kontakt; Aufgr; Finanzielle; Geringe; Zweitinstanzlichen; Beschwerdeverfahren; Erwachsenenschutzbehörde
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 393 ZGB ; Art. 404 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 450a ZGB ; Art. 450b ZGB ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:138 III 374; 141 III 569; 142 III 413;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ230083-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur.

R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 25. Januar 2024

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

betreffend Mandatsentschädigung

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 28. Novem- ber 2023; VO.2023.43 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)

Erwägungen:

I.

1. Nachdem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen (KESB) mit Entscheid vom 12. Mai 2020 auf die Anordnung einer Er-

wachsenenschutzmassnahme für A.

(Beschwerdeführer) verzichtet hatte

(Vorakten KESB act. 26), errichtete der Bezirksrat Winterthur mit Entscheid vom

11. Dezember 2020 auf Beschwerde des Beschwerdeführers für diesen eine Be- gleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB für die Bereiche Finanzen (einschliess- lich Sozialversicherungen) und Administration (KESB act. 6). Am 2. März 2021 ernannte die KESB B. zum Begleitbeistand (KESB act. 21).

  1. Mit Entscheid vom 1. September 2023 genehmigte die KESB den Rechen- schaftsbericht des Beistands für die erste Periode vom 2. März 2021 bis 28. Feb- ruar 2023, sprach dem Beistand eine Entschädigung von CHF 2'700.– (CHF 2'500.– Grundgebühr und CHF 200.– Zuschlag für Sozialversicherungsbei- träge, vgl. KESB act. 31, letzte Seite) zu und auferlegte diese Kosten einstweilen der zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers, unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht. Zudem setzte sie die Gebühr für ihr Verfahren auf CHF 400.– fest und auferlegte diese Kosten dem Beschwerdeführer (KESB act. 31 = BR act. 2).

  2. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an den Bezirksrat Winterthur. Er beanstandete im Wesentlichen die Mandatsführung des Beistands und die Höhe der diesem zugesprochenen Entschädigung sowie die Auferlegung der Verfah- renskosten zu seinen Lasten (BR act. 1). Der Bezirksrat holte eine Stellungnahme der KESB ein, worin diese die Abweisung der Beschwerde beantragte (BR act. 5). Mit Entscheid vom 28. November 2023 trat der Bezirksrat auf die Beschwerde gegen die Mandatsführung nicht ein (Dispositiv-Ziffer I), hiess die Beschwerde bezüglich der Mandatsentschädigung teilweise gut und reduzierte diese auf CHF 2'000.–, inklusive Sozialversicherungs-Zuschlag. Diese Entschädigung auferlegte er einstweilen der zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers und wies diesen auf seine Nachzahlungspflicht hin, sollte er nachträglich in günstige

    wirtschaftliche Verhältnisse gelangen (Dispositiv-Ziffer II). Der Bezirksrat verzich- tete auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für sein Verfahren (Dispositiv- Ziffer III; BR act. 6 = act. 6 [Aktenexemplar]).

  3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid des Bezirksrats am

28. Dezember 2023 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 2). Er wehrt sich gegen die Entschädigung an den Beistand.

Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-9, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 8/1-37 und Vorakten, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beige- zogen. Die Sache erweist sich sofort als spruchreif. Von Weiterungen, namentlich vom Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz (§ 68 EG KESR), kann abge- sehen werden.

II.

1.

    1. Gegen den Entscheid betreffend Mandatsentschädigung ist die Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB zulässig (BSK ZGB I-REUSSER, Art. 404 N 40). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich, be- gründet und mit Anträgen versehen einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag ei- ne Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (BR act. 6 Anhang). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert, zumal er ge- mäss § 22 Abs. 2 EG KESR zur Nachzahlung der einstweilen seiner Wohnsitz- gemeinde auferlegten Entschädigung an den Beistand verpflichtet ist, sofern er nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. Seine Beschwerde enthält überdies eine Begründung, aus welcher hervorgeht, dass er mit der Be-

zahlung einer Entschädigung an den Beistand nicht einverstanden ist und um Er- lass derselben ersucht (act. 2 S. 2). Die Eintretensvoraussetzungen sind damit er- füllt.

2.

    1. Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB kön- nen neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal- tes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Es gilt sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen die umfassende Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB und

      § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sach- verhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersu- chungsmaxime (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1) und grundsätzlich im etwas reduzierten Umfang (vgl. E. II/1.1) für Laien. Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht umfassend überprüfen. Sie darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). Neue Vorbringen (sog. Noven) können im Erwachsenenschutzverfahren bis zum Beginn der Beratungsphase eingebracht werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6).

    2. Der Bezirksrat begründete die Reduktion und Festsetzung der Entschädi- gung auf CHF 2'000.– damit, die KESB habe die vom Beistand beantragte Grundpauschale von CHF 2'500.– ohne nähere Begründung übernommen. Es sei klar, dass eine Beistandschaft geführt und Arbeit durch den Beistand geleistet worden sei. Unklar sei allerdings, wie gross der betriebene Aufwand ausgefallen sei. Der Beistand führe selber aus, er sei vom Beschwerdeführer in den letzten Monaten kaum kontaktiert worden. Die eingesetzte Grundpauschale von

      CHF 2'500.– entspreche einem mittleren Aufwand und einem durchschnittlichen Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad. Ein solcher sei nicht nachvollziehbar. Es könne anhand der Angaben nur von einem geringen Aufwand ausgegangen wer- den. Da der Beschwerdeführer sehr fordernd sei und der Aufgabenbereich des Beistands vorliegend ein gewisses Spezialwissen voraussetze, rechtfertige sich, die Entschädigung im obersten Bereich des gesetzlichen Rahmens für geringen Aufwand anzusetzen und auf CHF 2'000.– festzulegen. Darin sei auch der Sozial- versicherungs-Zuschlag (Arbeitgeber-Anteil) mitenthalten (act. 6 S. 3 ff. E. 3).

    3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe seit Mai 2021 keinen Kontakt mit dem Beistand gehabt. Die Behauptung im Rechenschaftsbericht, er habe den Beistand in den letzten Monaten kaum kontaktiert und sich nur per E- Mail an ihn gewendet, treffe nicht zu. Der Beistand habe ihn am 26. September 2023 anrufen wollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch während der Arbeit nicht telefonieren können. Seine Rückrufversuche könnten nicht als Kontaktnah- me interpretiert werden. Auch beharre er nicht auf Kontakten per E-Mail. Er habe lange für eine Beistandschaft gekämpft, um endlich die nötige Sozialhilfe zu erhal- ten und den Missbräuchen des Sozialamts Einhalt zu gebieten. Zwischenzeitlich habe er sich vom Sozialamt ablösen können, was die Beistandschaft eigentlich obsolet mache und den fehlenden Kontakt zum Beistand erkläre. Er mache die Arbeit des Sozialamts und neuerdings auch des Beistands selber, weshalb er nicht einsehe, weshalb er für den Beistand bezahlen müsse. Die Angaben zu dessen Zeitaufwand und zur Schwierigkeit des Mandats seien falsch. Der Beschwerdeführer bemerkt abschliessend, er wolle aber die Beistandschaft auf dem etablierten Stand-by-Modus beibehalten (act. 2).

    4. Aufgrund der erhobenen Einwände richtet sich die Beschwerde einzig gegen die vom Bezirksrat auf CHF 2'000.– reduzierte Entschädigung an den Beistand. Soweit ersichtlich möchte der Beschwerdeführer, dass keine Entschädigung zu- gesprochen wird. Aufgrund der Untersuchungsmaxime und da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, ist nachfolgend jedoch ebenfalls die Angemessenheit der Entschädigung zu prüfen. Unangefochten blieben die Höhe und die Auferle- gung der Verfahrenskosten der KESB.

    5. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundsätze, nach welchen sich die Ent- schädigung von Beiständen richtet und die nachfolgend nochmals konkretisiert werden, im Wesentlichen vollständig und zutreffend dargestellt (act. 6 S. 3 f. E. 3). Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB haben die Mandatsträger Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Ver- mögen der betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest, wobei sie insbesondere den Umfang und die Komplexität der Aufgaben des Beistands berücksichtigt (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Das EG KESR sowie die Verordnung des Regierungsrats über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften vom 3. Oktober 2012 (ESBV) führen die Grundsätze von Art. 404 ZGB näher aus (vgl. Art. 404 Abs. 3 ZGB). Gemäss § 21 Abs. 1 EG KESR und § 2 ESBV wird die Entschädigung grundsätzlich nach Ablauf einer zweijährigen Berichtsperiode festgelegt. Die KESB berücksichtigt dabei den not- wendigen Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit der Mandatsführung und die damit verbundene Verantwortung (§ 3 Abs. 1 RG KESR). Massgebend sind insbeson- dere die Art der Beistandschaft, die übertragenen Aufgabenbereiche, die persön- lichen Verhältnisse der betroffenen Person, die Höhe des zu verwaltenden Ver- mögens und Einkommens, die Kompliziertheit der finanziellen Verhältnisse, der administrative Aufwand, der rechtliche Abklärungsbedarf sowie der Beizug Dritter (§ 3 Abs. 2 ESBV). Es gilt ein Gesamtrahmen von CHF 1'000.– bis CHF 25'000.–, welcher in die vier Kategorien gering, mittel, hoch und ausserordentlich hoch unterteilt ist. Der Rahmen einer geringen Entschädigung beträgt CHF 1'000.– bis CHF 2'000.– für zwei Jahre (§ 4 ESBV). Die Festsetzung der Entschädigung des Beistands stellt einen Ermessensentscheid dar. Die Kammer auferlegt sich bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden einer gewissen Zurückhaltung und setzt ihr Ermessen grundsätzlich nicht an Stelle desjenigen der Vorinstanzen.

    6. Der Beschwerdeführer stellt die vom Bezirksrat dargelegten und vorstehend wiederholten Entschädigungsgrundsätze zu Recht nicht in Frage. Die Entschädi- gung ist daher anhand verschiedener Kriterien pauschal festzulegen, wobei der zeitliche Aufwand des Beistands nur eines von mehreren zu beachtenden Be- messungskriterien darstellt. Nicht allein entscheidend ist insbesondere, wie häufig

      und in welcher Form Kontakte zwischen dem Beistand und dem Beschwerdefüh- rer in den letzten zwei Jahren stattfanden. Wie der Bezirksrat richtig bemerkte, wird seit der Einsetzung des Beistands am 2. März 2021 (KESB act. 21) eine Be- gleitbeistandschaft für den Beschwerdeführer geführt. Zur Beurteilung der Ange- messenheit der Entschädigung des Beistands sind namentlich die ihm übertrage- nen Aufgaben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu be- rücksichtigen. Der Bezirksrat begründete die Errichtung der Erwachsenenschutz- massnahme damals damit, der Beschwerdeführer sei nach einem Unfall im Jahr 2014 100% arbeitsunfähig gewesen und es sei ihm nicht gelungen, die aus dem Unfall resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche zu klären. Auch habe er sich vergeblich darum bemüht, einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Der überdurchschnittlich intelligente Beschwerdeführer leide an einem Asperger- Syndrom, weshalb er besondere Unterstützung beim beruflichen und sozialen Werdegang benötige. Er sei zwar in der Lage, alle administrativen Angelegenhei- ten zu bewältigen, dies stelle jedoch aufgrund seiner Diagnose eine hohe Belas- tung für ihn dar. Auch stosse er aufgrund seiner Symptomatik immer wieder an Grenzen und auf Unverständnis. Der Bezirksrat betraute den Beistand aufgrund dessen mit den Aufgaben, den Beschwerdeführer in finanziellen (einschliesslich sozialversicherungsrechtlichen) und administrativen Angelegenheiten zu unter- stützen (KESB act. 6 S. 4 ff. E. 3.4 ff.). Die Schwierigkeit und die Verantwortung dieses Mandats sind nicht zu unterschätzen. Der Umgang mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erfordert einerseits ein gewisses Geschick im persönli- chen Umgang. Anderseits galt es den Beschwerdeführer, der aufgrund der Ar- beitslosigkeit an mangelndem Selbstwertgefühl, fehlendem Antrieb, Zukunfts- ängsten und Unterforderung litt (KESB act. 6 S. 5 E. 3.5), aus seiner Lethargie herauszuführen. Die Bewältigung der finanziellen Angelegenheiten benötigte überdies Wissen und Erfahrungen im sozialversicherungsrechtlichen Bereich. Die Schwierigkeit und Verantwortung des Mandats sind deshalb insgesamt als mittel einzustufen.

    7. Hinsichtlich des zeitlichen Aufwands lässt sich dem Rechenschaftsbericht entnehmen, der Beschwerdeführer sei zu Beginn teilweise psychisch überfordert gewesen, seinen sozialversicherungsrechtlichen Belangen nachzugehen. Es ha-

      be anfänglich ein zum Teil intensiv geführter Austausch mit ihm stattgefunden, wobei dieser durch Besuche im Büro oder durch Telefongespräche erfolgt sei (KESB act. 31 S. 2). Angaben zum späteren zeitlichen Aufwand lassen sich dem Bericht nicht entnehmen. Die finanzielle sowie psychische Situation des Beschwerdeführers habe sich seit der Errichtung der Begleitbeistandschaft deutlich verbessert. Nach seinen Angaben gehe er heute einer Erwerbstätigkeit nach und habe sich aus der Abhängigkeit des Sozialamts lösen können. Es ist anzuneh- men, dass die zu Beginn der Beistandschaft teilweise intensive Begleitung durch den Beistand (und seine Mitarbeiterin; KESB act. 31 S. 2) massgeblich zur positi- ven Entwicklung und zur Selbständigkeit des Beschwerdeführers beitrug. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Beistand habe seine Aufgaben vernach- lässigt und die nötige finanzielle und administrative (Anschub-)Hilfe nicht geleistet, um welche er (der Beschwerdeführer) dringend ersucht und weshalb er eine Bei- standschaft gewünscht hatte. Im Gegenteil anerkennt der Beschwerdeführer den unterstützenden Effekt der Beistandschaft, möchte er doch ausdrücklich, dass diese in der aktuellen Form weitergeführt wird, weil er befürchtet, in Zukunft wie- der auf die Hilfe des Beistands angewiesen zu sein (act. 2 S. 2). Insgesamt ist in zeitlicher Hinsicht von einem anfänglich recht intensiven Engagement auszuge- hen, welches sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers danach auf ein Mi- nimum beschränkte.

    8. Die Einreihung im obersten Bereich des Rahmens für geringe Entschädi- gungen ist in Anbetracht all dieser Umstände nicht zu korrigieren und die Ent- schädigung des Beistands für zwei Jahre von pauschal CHF 2'000.–, einschliess- lich des Sozialversicherungsbeitrags für Arbeitgeber, erweist sich als angemes- sen. Der Beschwerdeführer dringt somit mit seiner Beschwerde nicht durch.

3. Der Bezirksrat hat auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet (act. 6 Dispositiv-Ziffer III). Angesichts der vollumfänglichen Abweisung ist im zweitin- stanzlichen Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr festzusetzen und aus- gangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von CHF 2'000.–. In Anwendung von §§ 4 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie aufgrund des bescheidenen Zeitaufwands und der geringen Schwierig- keit des Falles ist die Gerichtsgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren auf CHF 200.– festzulegen.

Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Bezirksrats Winterthur vom 28. November 2023 wird bestätigt.

  2. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird auf CHF 200.– festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  4. Es wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen sowie an den Bezirksrat Winter- thur, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit; der Streitwert beträgt CHF 2'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

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