Zusammenfassung des Urteils PQ230078: Obergericht des Kantons Zürich
Der Versicherte A.A._________ forderte zusätzliche Leistungen von der Caisse cantonale vaudoise de compensation AVS an, die jedoch ab dem 1. Dezember 2016 abgelehnt wurden. Nach Einspruch des Versicherten und weiteren Dokumenten, die er einreichte, wurde die Entscheidung teilweise zugunsten des Versicherten geändert, und ihm wurden ab Dezember 2016 monatliche Zusatzleistungen gewährt. Der Versicherte legte gegen die Entscheidung vom 13. September 2019 beim Gericht Einspruch ein, um die Berücksichtigung weiterer Ausgaben zu fordern, die seine abgegebene Vermögenssumme reduzieren würden. Das Gericht entschied zugunsten des Versicherten, die Entscheidung der Caisse cantonale vaudoise de compensation AVS zu annullieren und die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung zurückzuweisen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ230078 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 07.02.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Persönlicher Verkehr etc. / aufschiebende Wirkung |
Schlagwörter : | Entscheid; Parteien; Ziffer; Beschluss; Dielsdorf; Bezirk; Vorinstanz; Dispositiv-Ziffer; Kindes; Beschwerdeverfahren; Erwachsenenschutzbehörde; Entscheids; Eingabe; Bezirksrat; Parteientschädigung; Oberrichter; Kinder; Kammer; Besuchsrecht; Verfahren; Massnahmen; Staatskasse; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Widmer; Rechtsanwalt |
Rechtsnorm: | Art. 242 ZPO ;Art. 450d ZGB ;Art. 93 BGG ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230078-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer
Beschluss vom 7. Februar 2024
in Sachen
,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
,
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend persönlicher Verkehr etc. / aufschiebende Wirkung
Erwägungen:
1.
B. (fortan: Beschwerdegegnerin) und A. fortan: Beschwerdeführer) sind die verheirateten Eltern der beiden Kinder C. (geb. tt.mm.2017) und D. (geb. tt.mm.2019).
Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (KESB) vom 21. Juli 2023 (BR act. 2) wurden unter anderem diverse prozessuale Anträge der Beschwerdegegnerin abgewiesen (Dispositiv-Ziffern 1-5), wurden die bestehende Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern (Dispositiv-Ziffer 6) sowie die Aufgaben der Beistündin angepasst (Dispositiv-Ziffer 10) und wurde den Eltern eine Weisung erteilt (Dispositiv- Ziffer 12). Einer Allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 18). Gegen die Dispositiv-Ziffern 1-6, 10b und 12 des Entscheids erhob die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 25. August 2023 (BR act. 1) Beschwerde beim Bezirksrat Dielsdorf (Vorinstanz). Der Beschwerdeführer beantwortete die Beschwerde mit Eingabe vom 28. September 2023 (BR act. 10).
Am 24. November 2023 reichte die Beschwerdegegnerin die Replik ein (BR act. 17), in der sie unter anderem beantragte, es seien schriftliche Stellungnahmen hinsichtlich der bisherigen Kontakterfahrungen mit dem Vater anzufordern (Antrag Ziffer 1 Bst. b) und es sei [v]on einer Erweiterung des Besuchsrechts
gemäss vorgesehenen Phasen 2 und 3 [...] einstweilen abzusehen bzw. bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Anträge 1-4 die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Antrag Ziffer 1 Bst. e). Der Eingabe legte die Beschwerdegegnerin eine gefähr- dungsmeldung von Dr. med. E. vom 24. November 2023 bei (BR act. 18). Mit Beschluss vom 30. November 2023 (BR act. 20 = act. 4/1 = act. 8 [Aktenexemplar]) entschied die Vorinstanz unter anderem, dass die aufschiebende Wirkung des Entscheids der KESB vom 21. Juli 2023 wiederhergestellt werde (Dispositiv-Ziffer III).
Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz vom 30. November 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 rechtzeitig (vgl. act. 4/2) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Der Be-
schwerdegegnerin wurde in der Folge Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 11). Die Beschwerdeantwort wurde am 13. Januar 2024 erstattet (act. 14). Zuvor hatte die Vorinstanz mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 Folgendes entschieden (BR act. 26).
I. Der Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf vom 30. November 2023 wird aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt.
[...]
[...]
Die aufschiebende Wirkung des Entscheids der Kindes- und ErwachsenenschutzBehörde Bezirk Dielsdorf vom 21. Juli 2023 wird wiederhergestellt.
Der Beschwerdegegner ist berechtigt und verpflichtet für die gemeinsamen Kinder C. und D. , jeden Sonntag von
11.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Rahmen von begleiteten Besuchen zu betreuen. Sollte am Sonntag kein begleitetes Besuchsrecht (aufgrund fehlender Kapazitäten bei den Begleitpersonen) organisierbar sein, hat das Besuchsrecht am Samstag von 11.00 Uhr bis
15.00 Uhr stattzufinden.
[...]
Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz vom 20. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde bei der Kammer. Das entsprechende Verfahren wird unter der Prozess-Nr. PQ240002 gefährt.
2.
Beim Beschluss der Vorinstanz über die Wiedererteilung der aufschieben- den Wirkung handelt es sich um einen Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Vorsorgliche Massnahmen können grundsätzlich geändert und aufgehoben werden (vgl. BSK ZPO-Sprecher, Art. 268 N 1 f.). Die Regelung von Art. 314 i.V.m. Art. 450d Abs. 2 ZGB sieht ferner sogar vor, dass die KindesschutzBehörde ihren Entscheid auch dann noch in Wiedererwägung ziehen kann, wenn Beschwerde erhoben und sie von der Beschwerdeinstanz zur Vernehmlassung eingeladen worden war (wobei dies gemäss 68 Abs. 2 EG KESR freilich nur im Beschwerdeverfahren vor erster Instanz zulässig ist und es sich vorliegend nicht um einen Massnahmeentscheid der KESB, sondern der ersten Beschwerdeinstanz handelt).
Vorliegend hat die Vorinstanz den angefochtenen Beschluss vom 30. November 2023 am 20. Dezember 2023 aufgehoben. Entsprechend ist das Anfechtungsobjekt und das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde entfallen. Das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 242 ZPO; vgl. BSK ZPO-Gschwend/Steck, Art. 242 N 11).
3.
Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens wurde durch keine der Parteien veranlasst. Demzufolge sind den Parteien keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst. b ZPO).
Eine aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung kommt gemäss Praxis der Kammer nur in besonderen AusnahmeFällen in Betracht (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3.1, bestätigt in OGer ZH PQ140040 vom 25. September 2014, E. 6). Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt und es sich rechtfertigt, den Parteien je ei- ne Parteientschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. Die Höhe der Parteientschädigung ist im Einklang mit den Grundsätzen von 13 i.V.m. 5, 9 und 11 AnwGebV auf je insgesamt Fr. 1'200.00 (inkl. MwSt.) festzusetzen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien ihre Rechtsschriften zu einem erheblichen Teil im Verfahren PQ240002 wiederverwerten konnten (vgl. Proz.-Nr. PQ240002, act. 2 und act. 14).
Die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sind abzuschreiben.
Es wird beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse je eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.00 (inkl. MwSt.) zugesprochen.
Die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgeschrieben.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beschwerdeführer unter Beilage des Doppels von act. 14), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehürde Bezirk Dielsdorf sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer
versandt am:
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