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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PQ230075
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ230075 vom 14.03.2024 (ZH)
Datum:14.03.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Beschwerde
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Entschädigung; Vorinstanz; Richt; Entscheid; Bezirk; Mandat; Recht; Verfahren; Bezirks; Bezirksrat; Aufwand; Verfahren; Horgen; Beschluss; Zeitaufwand; Verfahrens; Entscheide; Vorliegende; Aufgr; Aufwendungen; Beschwerdeverfahren; Stunden; Urteil; Vorliegenden; Festgelegt; Beistandsperson; Mandats
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 314 ZGB ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 450 ZGB ; Art. 450a ZGB ; Art. 450f ZGB ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ230075-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin lic. iur.

N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Urteil vom 14. März 2024

in Sachen

  1. , lic. iur., Beschwerdeführerin

    sowie

  2. ,

    Verfahrensbeteiligter betreffend Beschwerde

    Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 1. November 2023; VO.2023.23 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)

    Erwägungen:

    1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf

      1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (nachfolgend KESB) hatte mit Entscheid vom 24. Juni 2020 lic. iur. A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) per 1. September 2020 zur Beiständin von B. ernannt (KESB act. 344). Die Rechtskraft dieses Beschlusses trat aufgrund von dagegen eingelegten Rechtsmitteln erst am 3. Juli 2021 ein, weshalb mit Beschluss der KESB vom 3. August 2021 festgehalten wurde, dass das Amt der Beschwerde- führerin erst ab diesem Datum begonnen habe (KESB act. 433). Die Beistand- schaft wurde mit Beschluss vom 15. März 2022 aufgehoben, da kein Grund für eine weitere Verbeiständung bestand (KESB act. 485). Die KESB verweigerte in der Folge mit Beschluss vom 28. März 2023 die Abnahme der Schlussrechnung der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2022, entlastete die Beschwerdeführerin ex- plizit nicht und kürzte die von ihr für die Führung des Mandates geltend gemachte Entschädigung von Fr. 18'000.– zzgl. MwSt. und Spesen von Fr. 211.95 auf

        Fr. 8'854.– zuzüglich MwSt. (KESB act. 511 = BR act. 2, nachfolgend BR act. 2). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Be- zirksrat Horgen (nachfolgend Vorinstanz). Die Vorinstanz hob in der Folge die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses der KESB (Entscheid betreffend Schlussrechnung und Entlastung) auf und wies die Sache zur neuen Entschei- dung an die KESB zurück. In Bezug auf die Entschädigung für ihre Aufwendun- gen im Rahmen der Beistandschaft gewährte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin zusätzlich die Spesen im Betrag von Fr. 211.95. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (BR act. 12 = act. 7, nachfolgend zitiert als act. 7).

      2. Gegen die Festsetzung der Entschädigung durch die Vorinstanz sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die Ak- ten der Vorinstanz (BR act. 1-12) wurden von Amtes wegen beigezogen.

      3. Die Kosten der Beistandschaft, inklusive die Entschädigung der Beistands- person, sind grundsätzlich aus den Mitteln der verbeiständeten Person zu bezahlen, was auch vorliegend geschehen würde (vgl. BR act. 7 Dispo-Ziff. II.). Deshalb wäre B. grundsätzlich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Da er indessen durch den Ausgang des vorliegen- den Verfahrens nicht beschwert ist, kann dies unterbleiben. Das Verfahren ist spruchreif.

    2. Prozessuales

      1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR,

        LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdein- stanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Oberge- richt. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

      2. Nach Art. 450 ZGB kann gegen Entscheide der KESB oder des Bezirksrats (vgl. § 63 Abs. 1 EG KESR) Beschwerde erhoben werden. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB oder des Bezirksrats. Gemeint sind aber im Wesent- lichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Keine Entscheide in der Sache im eben erläuterten Sinn sind Entscheide der KESB und des Bezirksrates, welche die Entschädigung von Beistandspersonen betreffen. Die Anfechtung dieser Ent- scheide richtet sich nach der ZPO, auf welche Art. 450f. ZGB verweist, zumal we- der die Art. 450 ff. ZGB noch das EG KESR besondere Regeln enthalten und

        auch § 40 Abs. 3 EG KESR auf die ZPO verweist. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 319 ff. ZPO sind die Art. 320 - 322 ZPO und Art. 326 ZPO zu beachten. Die Beschwerde führende Partei hat daher ihre Beschwerde zu begründen und ei- nen Antrag zu stellen, wobei bei Laien an die Begründung und den Antrag nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind in diesem Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen.

      3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Urteil der Vorinstanz vom 1. November 2023, mit dem die Entschädigung der Beschwerdeführerin als Beiständin von B. für die Führung der Beistandschaft auf Fr. 8'854.– (zzgl. MwSt.) zuzüglich Spesenersatz von Fr. 211.95 festgelegt wurde, sowie gegen die Kostenfolgen des Entscheides. Die Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Frist von Art. 321 Abs. 1 ZPO rechtzeitig bei der Kammer eingereicht (vgl. Anhang zu BR act. 12/1; act. 2).

      4. Die Beschwerdeführerin stellt folgenden Antrag (act. 2 S. 2):

        Ziff. III und Ziff. IV des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 1. Novem- ber 2023 seien aufzuheben bzw. das Honorar der Beistandsperson sei auf CHF 18'000.00 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zuzüglich Spesen von CHF 211.95 sowie Verzugszins von 5% ab 28. März 2023 festzu- setzen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

      5. Die Vorinstanz wird von der Beschwerdeführerin als Beschwerdegegnerin bezeichnet (act. 2). Im Beschwerdeverfahren betreffend Entschädigung einer Bei- standsperson ist jedoch praxisgemäss einzig die Beschwerdeführerin als Partei ins Rubrum aufzunehmen. Die Vorinstanz ist im Rechtsmittelverfahren nicht Par- tei.

    3. Entschädigung der Beistandsperson

      1. Vorbringen

        1. Die KESB hatte in ihrem Entscheid festgehalten, dass bei der Mandatsan- frage an die Beschwerdeführerin nicht von einem zeitaufwändigen und arbeitsin- tensiven Mandat ausgegangen worden sei. Vielmehr sei lediglich der Umgang und die Kommunikation mit dem Verbeiständeten als anforderungsreich empfun- den worden.

          Der geltend gemachte Aufwand der Beschwerdeführerin zeige einen Aufwand von 23,75 Stunden, welcher nach Beendigung des Mandats geleistet worden sei und wovon lediglich 6 Stunden auf die Erstellung von Schlussbericht und Schlussrech- nung entfallen würden. Die 10 Stunden Aufwand, welche mit der zweiten Honorar- note geltend gemacht worden seien, würden sodann keinen solchen zur Erstel- lung einer genehmigungsfähigen Rechnung betreffen und seien daher nicht zu entschädigen. Weiter mache sie Aufwendungen für ein Strafverfahren geltend, welches von ihrem Mandat nicht umfasst sei. Alleine für E-Mail-Kommunikation weise die Aufstellung der Beschwerdeführerin 40 Stunden aus und auch der Zeitaufwand für Telefongespräche sei sehr hoch. Auch bei einem ausserordent- lich anspruchsvollen Mandanten müsse durch die Fachbeistandschaft eine mass- volle Grenze beim Kommunikationsaufwand gesucht werden, welcher die Maxi- malansätze des Entschädigungsrahmens von § 4 ESBV nicht übertreffe. Die Beschwerdeführerin sei nicht als Therapeutin eingesetzt worden (vgl. zum Ganzen BR act. 2 S. 4).

          In der Folge hielt die KESB fest, dass auch wenn vorliegend eine Entschädigung nach Zeitaufwand gemäss § 5 ESBV festgesetzt worden sei, der in § 4 ESBV festgelegte Rahmen zu beachten sei, weshalb die Entschädigung im Sinne eines Kostendaches pro rata temporis für die 8,5 Monate auf Fr. 8'854.– zzgl. MwSt. festgelegt werde. Dies entspreche der anteilsmässigen Höchstpauschale von

          Fr. 25'000.– für 24 Monate (BR act. 2 S. 5).

        2. Die Vorinstanz führt in ihrer Begründung aus, die Entschädigung einer Bei- standsperson betrage gemäss § 21 Abs. 1 EG KESR für eine zweijährige Be- richtsperiode pauschal zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 25'000.–. In begründeten Fäl- len könne die KESB gemäss § 21 Abs. 3 EG KESR von dieser Pauschale abwei- chen (act. 7 S. 12). Wenn die Beistandschaft durch eine Person mit besonderen Fachkenntnissen geführt werde, stelle sich die Frage, ob die Entschädigung des- halb nicht nach Zeitaufwand angeordnet werden soll (wie dies vorliegend auch der Fall gewesen sei). Sowohl bei der Pauschalentschädigung als auch bei jener gemäss Zeitaufwand seien die Eckwerte des Rahmens gemäss §§ 21 Abs. 1 EG KESR grundsätzlich einzuhalten, eine Abweichung nach oben oder unten sei je- doch bei einer Auslegung der Gesetzesbestimmung in besonderen, begründeten Fällen möglich (act. 7 S. 13).

          Im vorliegenden Fall sei aus den Akten ersichtlich, dass es sich aufgrund der Per- son des Verfahrensbeteiligten um ein aussergewöhnlich aufwändiges Mandat ge- handelt habe. Die Argumentation der KESB, § 4 ESBV sei auch im Anwendungs- bereich von § 5 ESBV analog beachtlich, sei in dieser Absolutheit unrichtig. Im vorliegenden Fall erscheine ihr Vorgehen indessen als gerechtfertigt, da sich der aussergewöhnlich hohe Aufwand zumindest in grossen Teilen nicht aus den be- sonderes Fachwissen erfordernden Aspekten des Mandats, sondern aus dem Verhalten des Verfahrensbeteiligten und speziell aus dem grossen Kommunikati- onsbedarf mit diesem ergeben habe (act. 7 S. 14f.). Nicht dargetan sei damit, dass ein begründeter besonderer Fall nach § 21 Abs. 3 EG KESR vorgelegen hät- te und die KESB von den Regelungen nach § 21 Abs. 1 und 2 hätte abweichen dürfen oder gar hätte müssen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die KESB frühzeitig auf ihren grossen Aufwand hingewiesen habe, ändere nichts daran, dass der Entscheid betreffend die Entschädigung nicht zu beanstanden sei (act. 7 S. 15). Das Schweigen der KESB auf diese Mitteilung habe keinen Ver- trauenstatbestand begründet.

          Einzig in Bezug auf die geltend gemachten Spesen korrigierte die Vorinstanz den Entscheid der KESB und ersetzte diese im Betrag von Fr. 211.95 antragsgemäss

          zusätzlich zur Entschädigung, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht beanstandet wird.

        3. Die Beschwerdeführerin macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass mit dem Beschluss der KESB von 24. Juni 2020 ein Stundenhonorar von Fr. 120.– zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt worden sei, ohne dass ein Kostendach be- schlossen worden sei. Sie habe die KESB bereits am 5. Oktober 2021 per Mail darüber informiert, dass die Mandatsführung ausserordentlich zeitintensiv sei und von ihr bisher bereits über 50 Arbeitsstunden geleistet worden seien, worauf die KESB aber nicht reagiert habe (act. 2 S. 9 mit Verweis auf act. 3/2, BR act. 1

          S. 12). Die von ihr geleisteten Aufwendungen seien weder übertrieben, noch un- nötig gewesen. Wenn die KESB in der Folge erst Ende März 2023, im Wissen um die hohe Stundenzahl, welche die Beschwerdeführerin geleistet hatte, den von ihr geforderten Betrag pauschal auf nicht einmal die Hälfte der geltend gemachten Entschädigungsforderung kürze, so stelle das im Gesamtzusammenhang ein wi- dersprüchliches, willkürliches und unter keinem Titel gerechtfertigtes Verhalten dar (act. 2 S. 11).

          Die Beschwerdeführerin führt weiter (wie bereits vor Vorinstanz) aus, dass sie als ausgebildete Mediatorin über spezielle Fachkenntnisse verfüge. Bei B. habe es sich im Zeitpunkt der Mandatsübernahme um eine Person gehandelt, welche über ein Hausverbot in allen Gebäuden der Gemeindeverwaltung mit so- genannten Schalterdiensten gehabt habe. Es seien diverse Strafverfahren wegen verschiedener Delikte im Gewaltbereich gegen ihn gelaufen und der Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich habe eine engmaschige Begleitung vorgesehen. Sie sei denn auch aufgrund ihrer speziellen kommunikativen Kenntnisse und Praxiserfah- rung gegenüber sogenannten Zwangsklienten mit Gewaltpotential für die Füh- rung dieses Mandates angefragt worden (act. 2 S. 13, BR act. 1 S. 9f.). In der Fol- ge sei es ihr gelungen, eine nachhaltige, tragfähige Lösung zu erarbeiten. Entge- gen den Erörterungen der Vorinstanz bestehe in Bezug auf das Verlassen der Obergrenze des Honorars von Fr. 25'000.– für eine zweijährige Zeitspanne, wenn die Entschädigung nach Aufwand der effektiv geleisteten Stunden erfolge, kein numerus clausus lediglich für Rechtsanwälte und akkreditierte Treuhänder. Vielmehr könne die pauschale Obergrenze bei einer Entschädigung nach Zeitauf- wand auch verlassen werden, wenn die Mandatsführung der Beistandschaft durch von der KESB ernannte Fachkräfte erfolge und ausserordentlich arbeitsintensiv sei (act. 2 S. 13).

      2. Würdigung

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine Rechtsanwältin oder eine Treuhänderin. Dennoch ist aufgrund ihrer Ausbildung als Juristin und Media- torin sowie ihrer unbestrittenen Erfahrung als Beiständin davon auszugehen, dass die KESB sie als professionelle Fachbeiständin zugezogen hat. Dies insbesonde- re, da wie aus den KESB-Akten klar zu erkennen ist ein Fall vorliegt, dessen Füh- rung aufgrund der Vorgeschichte des Verbeiständeten offensichtlich erhöhte An- forderungen an die Beistandsperson stellte. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass vorliegend die juristische Ausbildung mit Bezug auf verschiedene Verwal- tungs- und Strafverfahren des Verbeiständeten das massgebliche Kriterium für ihre Bestellung dargestellt haben dürfte (act. 7 S. 13). Im vorliegenden Fall wurde mit Beschluss der KESB vom 24. Juni 2020 die Entschädigung der Beschwerde- führerin zu einem festgelegten Stundenansatz festgelegt, ohne dass ein Kosten- dach festgesetzt oder auf den für eine pauschale Entschädigung geltenden Rah- men verwiesen worden wäre (KESB act. 344).

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erscheint das Vorgehen der KESB, zunächst gemäss § 5 ESBV die Entschädigung der Beschwerdeführerin nach Zeitaufwand anzuordnen und in der Folge für das Mandat quasi rückwirkend ein Kostendach, welches der für Pauschalentschädigungen höchst möglichen Summe gemäss § 4 ESBV entspricht, festzulegen, als widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin konn- te aufgrund des Beschlusses der KESB vom 24. Juni 2020 darauf vertrauen, dass gerade kein Kostendach besteht und sie ihre Arbeit nach Aufwand abrechnen kann. Auch dass ihre Aufwendungen durch die Pauschalen gemäss § 4 ESBV be- grenzt würde, war der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 24. Juni 2020 nicht mitgeteilt worden und sie musste daher auch nicht davon ausgehen (vgl. auch BGer 5A_286/2014 vom 30. September 2014, E. 3.2.).

Wohl ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es auch unter Geltung der Abrech- nung nach Zeitaufwand nicht angeht, dass übermässiger, nicht notwendiger oder nicht mit dem Mandat zusammenhängender Aufwand generiert wird. Der Um- stand, dass die Beschwerdeführerin die KESB bereits früh im Mandat (mithin am

5. Oktober 2021 und damit rund drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Er- nennungsbeschlusses am 3. Juli 2021) darüber informierte (act. 3/2), dass die Ar- beit mit dem Mandanten einen ungewöhnlich hohen Aufwand erfordert, zeigt je- doch, dass sich die KESB der Problematik des Mandates hätte bewusst sein kön- nen und müssen. Wäre sie in der Folge zur Ansicht gelangt, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin den von ihr als angemessen angesehenen Aufwand über- schreitet, hätte sie spätestens im damaligen Zeitpunkt ein Kostendach beschlies- sen oder auf die ihrer Ansicht nach geltenden maximal möglichen Pauschalbeträ- ge verweisen müssen. Indem die Mitarbeiterin der KESB die Nachricht der Beschwerdeführerin jedoch unbestrittenermassen unkommentiert zur Kenntnis nahm, durfte diese davon ausgehen, dass ihre bis dahin gewählte Art der Man- datsführung keinen Anlass zur Kritik gab.

Wie das Bundesgericht in Bezug auf die Entschädigung einer Kindsvertretung in BGer 5A_701/2013 vom 3. Dezember 2013 und BGer 5A_286/2014 vom 30. Sep- tember 2014 festgehalten hatte, ist eine Entschädigung ohne Berücksichtigung des effektiven Aufwandes als willkürlich anzusehen. Es erscheint sachlich ange- zeigt, dass dies auch für die nach Zeitaufwand festzusetzende Entschädigung von Beiständen erwachsener Personen Geltung haben sollte. Der reine Verweis auf den höchstmöglichen Pauschalbetrag gemäss § 4 ESBV und die daraus folgende quasi Halbierung der Entschädigung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu dem von ihr mit ihrer Honorarnote geforderten Aufwand, genügt den Begründungsan- forderungen damit nicht. Wohl führt die KESB in ihrem Entscheid teilweise aus, welche Aufwendungen der Beschwerdeführerin sie als nicht angemessen oder als nicht vom Mandat umfasst betrachtet und daher nicht zu entschädigen seien. Sie befasst sich in der Folge aber nicht mit der Frage, in welchem Umfang die von ihr monierten Aufwendungen angemessen gewesen wären und welche Positionen im Einzelnen zu kürzen sind. Die lediglich mit dem Verweis auf die Pauschale be- gründete Kürzung genügt einer hinreichenden Begründung nicht.

Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, den Zeitaufwand der Beschwerde- führerin erstmalig zu überprüfen und deren Entschädigung festzulegen. Zur Ein- haltung des Instanzenzuges ist das Urteil der Vorinstanz vom 1. November 2023 wie auch der Entscheid der KESB vom 28. März 2023 aufzuheben und im Sinne von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die KESB zurückzuweisen. Soweit die KESB nun nach Einsicht in die Honorarno- te der Beschwerdeführerin zum Ergebnis gelangt, dass deren Aufwendungen übermässig ausgefallen seien, steht es ihr frei, diese zu kürzen. Indessen müsste sie sich in diesem Fall mit den einzelnen Positionen auseinandersetzen und kon- kret dartun, weshalb diese zu hoch erscheinen und in welcher Höhe sie angemes- sen gewesen wären.

  1. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind aufgrund der Aufhebung des Entscheides der KESB und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren als vollumfänglich obsiegend zu betrachten ist, auch in Bezug auf die Honorarforderung der Beschwerdeführerin vollumfänglich auf die Staats- kasse zu nehmen.

      Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt die Zusprechung einer Um- triebsentschädigung an eine nicht anwaltlich vertretene Partei eine zu begründen- de Ausnahme dar (vgl. dazu BGer 5D_127/2019 vom 19. August 2019, 4D_54/2016 vom 2. November 2016, E. 4.2.3 und BGer 5D_229/2011 vom

      16. April 2012, E. 3.3). Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beschwerdeschrift vor Vorinstanz lediglich ausgeführt, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin zu regeln seien, ohne jedoch dabei geltend zu machen oder gar zu belegen, welche Aufwendungen ihr aufgrund des Verfahrens konkret entstanden sind (BR act. 1 S. 12), weswegen auch kein Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung besteht (vgl. auch OGer ZH RT220623 vom 8. Mai 2023, Erw. 6b).

    2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Im vorliegenden Verfahren tritt zwar keine eigentliche Gegenpar-

tei in Erscheinung, kommt diese Rolle aber materiell dem Kanton zu, da die KESB die Höhe der Entschädigung der Beiständin festgelegt hat. Da dem Kanton keine Kosten aufzuerlegen sind (§ 200 GOG), fallen diese ausser Ansatz.

Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid der Vorinstanz unterlässt es die Beschwerdeführerin gänzlich, vorzubringen, weshalb und in wel- chem Umfang sie zu einer Umtriebsentschädigung berechtigt sein soll. Die Vor- bringen, dass sie selbst Juristin sei und daher für das Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz keinen Rechtsanwalt beigezogen habe sowie dass ihr dafür ein erheb- licher Zeitaufwand entstanden sei (act. 2 Ziff. 15), sind nicht geeignet, zu begrün- den, ob und vor allem in welchem Umfang ihr im Verfahren vor der Kammer eine Umtriebsentschädigung zustehen soll, weswegen mit Verweis auf die oben ge- nannte Rechtsprechung ebenfalls kein entsprechender Anspruch besteht.

Es wird erkannt:

  1. Dispositiv Ziffer II. des Urteils des Bezirksrates vom 1. November 2023 so- wie Dispositiv Ziffer 4. des Beschlusses der KESB Bezirk Horgen vom

    28. März 2023 werden aufgehoben und das Verfahren zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die KESB Bezirk Horgen zurückgewiesen.

  2. Dispositiv Ziffer IV. des Urteils des Bezirksrates vom 1. November 2023 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    IV. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

  3. Kosten für das vorliegende Verfahren vor dem Obergericht Zürich fallen aus- ser Ansatz.

  4. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirk Horgen, B. sowie an den Bezirksrat Hor- gen, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat Horgen (Bezirksrats-Akten), respektive an die KESB des Bezirks Horgen (KESB-Akten) zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Der Streitwert beträgt Fr. 9'146.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

versandt am:

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