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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PQ230074
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ230074 vom 14.03.2024 (ZH)
Datum:14.03.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kindesschutzmassnahmen
Schlagwörter : Beschwerde; KESB-; Entscheid; Beschwerdeführer; KESB-act; Recht; Jugendstätte; Bülach; Rückplatzierung; Massnahme; Hause; Platzierung; Aufenthalt; Kindes; Mutter; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Verfahren; Bezirksrat; Beschluss; Vorinstanz; Wohngruppe; Stiefvater; Antrag; BR-act; Entzug; Aufzuheben; Vorsorglich; Offene; Verlauf
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 308 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 450 ZGB ; Art. 450a ZGB ; Art. 450c ZGB ; Art. 450f ZGB ; Art. 90 BGG ; Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 374; 141 III 569;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ230074-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw O. Guyer

Beschluss und Urteil vom 14. März 2024

in Sachen

  1. A. ,

  2. B. ,

Beschwerdeführer

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin ass. iur. X. ,

sowie

C. ,

Verfahrensbeteiligte

betreffend Kindesschutzmassnahmen

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 1. November 2023; VO.2023.19 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd)

Erwägungen:

I.

  1. C. , geboren am tt.mm.2009, steht unter der alleinigen elterlichen Sor- ge ihrer Mutter, B. . Für C. besteht eine Beistandschaft nach Art. 308

    Abs. 1 und 2 ZGB und der Mutter wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzo- gen. Mit Telefonat vom 3. Mai 2023 beantragte die Mutter bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd (nachfolgend KESB) die Rückplat- zierung von C. nach Hause. Die KESB hörte in der Folge die Mutter sowie den Stiefvater von C. sowie C. selbst an und holte Stellungnahmen bei der Beiständin sowie der Jugendstätte D. ein. Mit Entscheid vom 6. Juli 2023 wies die KESB den Antrag der Mutter auf Aufhebung des Entzugs des Auf- enthaltsbestimmungsrechts ab und lehnte die Rückplatzierung von C. nach Hause ab (KESB-act. 261 = BR-act. 1).

    Dagegen wehrten sich der Stiefvater von C. , A. , sowie (mit nachgelieferter Unterschrift) ihre Mutter mit diversen Eingaben beim Bezirksrat Bülach (nachfolgend Vorinstanz; vgl. BR-act. 2 f., 5, 7 und 10 f.) und beantragten sinngemäss, den Entscheid der KESB aufzuheben, den Entzug des Aufenthalts- bestimmungsrechts von B. über C. aufzuheben und C. wieder zu Hause unterzubringen, dies superprovisorisch sowie als vorsorgliche Mass- nahme. Die superprovisorisch und vorsorglich verlangten Massnahmen wurden mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2023 abgewiesen (BR-act. 14). Mit Eingabe vom 7. August 2023 reichte die KESB eine Stellungnahme ein (BR-act. 18). Nach Zustellung derselben an die mittlerweile anwaltlich vertretenen A. und

    1. (nachfolgend Beschwerdeführer) erstatteten diese mit Eingabe vom

  2. Oktober 2023 eine Stellungnahme (BR-act. 30). Mit Urteil und Beschluss vom

  1. November 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen den angefochte- nen KESB-Entscheid ab (BR-act. 33 = act. 4/2 = act. 8 [Aktenexemplar], nachfol- gend zit. als act. 8).

  2. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz die vorliegend zu beurteilende Beschwerde mit fol- genden Rechtsbegehren (act. 2 S. 2 f.):

    Anträge:

    1. Der Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 1. November 2023 und entsprechend auch der Entscheid der KESB Bülach Süd vom

    6. Juli 2023 seien aufzuheben und es sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts gut zu heissen.

    1. Eventualiter seien der Beschluss des Bezirksrates Bülach vom

      1. November 2023 und auch der Entscheid der KESB Bülach Süd vom 6. Juli 2023 aufzuheben und den Beschwerdeführern die Rückplatzierung zu gewähren.

    2. Subeventualiter sei der Beschluss des Bezirksrates Bülach vom

      1. November 2023 und der Entscheid der KESB Bülach Süd vom

        6. Juli 2023 aufzuheben und den Beschwerdeführern die probe- weise Rückplatzierung mithilfe von flankierenden Massnahmen zu gewähren.

    3. Subsubeventualiter seien der Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 1. November 2023 und der Entscheid der KESB Bülach Süd vom 6. Juli 2023 aufzuheben und das Verfahren an die Vor- instanzen zwecks Feststellung des Sachverhaltes und Neubeur- teilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

    4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Verfahrensanträge:

1. Es sei Ziffer I des Urteils und Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 7. November 2023 (VO.2O23.19/3.02.02) und der Entscheid der KESB Bülach Süd vom 6. Juli 2023 aufzuheben, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und C. , die Tochter der Beschwerdeführenden, im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu ih- ren Eltern zurückzuplatzieren.

  1. Die vorsorgliche Massnahme gemäss Ziffer I der Verfahrensan- träge sei superprovisorisch ohne Anhörung der KESB anzuord- nen.

  2. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen in der Person der Unterzeichnenden, Rechtsanwältin X. , für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die Akten der Vorinstanz (act. 9/1-35 zitiert als BR-act.) sowie der KESB

(act. 9/19/1-268 sowie act. 12/268-283, zitiert als KESB-act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 wurde der Antrag auf superprovisorische Rückplatzierung von C. abgelehnt (act. 6). Mit Schrei- ben vom 8. Dezember 2023 wurde sodann ein Verlaufsbericht bei der Jugendstät- te D. eingeholt (act. 10), welcher am 22. Dezember 2023 beim Gericht einging (act. 15 f.). Der Verlaufsbericht wurden den Beschwerdeführern mit Verfü- gung vom 22. Dezember 2023 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt

(act. 17) . Die Beschwerdeführer nahmen mit Eingabe vom 17. Januar 2024 Stel- lung zum Verlaufsbericht (act. 21). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

  1. Das Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (EG KESR und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]). Im Übrigen sind die Bestim- mungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön- nen nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB.

  2. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grund- sätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB. Gemeint sind mit ihm aber im Wesentlichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvoll- ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Der Be- griff der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR entspricht dem des ZGB. Der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels hat Wirkung für das (Rechtsmittel-)Verfahren, gleich wie eine vorsorgliche Massnah- me. Die Beschwerde betreffend einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen richtet sich – anders etwa als eine reine Kostenbeschwerde – nicht nach der ZPO, sondern nach den Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB.

    Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächli- cher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 4 und 11). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der

    Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB).

    Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch an- gewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR;

    BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

  3. Das angerufene Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Be- zirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwer- deführer sind vom Entscheid direkt (Beschwerdeführerin) oder als nahestehende Person (Beschwerdeführer) betroffen.

Die Beschwerde wurde schriftlich innert Frist erhoben (Art. 450 Abs. 3 ZGB; BR-act. 33 und act. 2). Sie enthält Anträge und eine Begründung (act. 2). Zu den Anträgen ist Folgendes festzuhalten: Die anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- rer beantragen in der Sache zwar wörtlich, den Beschluss der Vorinstanz aufzu- heben, wobei der Beschluss lediglich die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege beschlägt (act. 8 S. 12 f.). Aus der weiteren Formulierung des Antrags (vgl. oben, E. I.2.) ergibt sich aber unzweifelhaft, dass es sich um ein Versehen han- delt und die Aufhebung nicht des Beschlusses, sondern des Urteils verlangt wird. Weiterungen dazu erübrigen sich. Als Verfahrensantrag beantragen die Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerken- nen. Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerde im Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, falls nicht die KESB oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz etwas anderes verfügt (Art. 450c ZGB), womit eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung entfällt. Dazu kommt, dass es vorliegend ohnehin nichts aufzuschieben gäbe, da die KESB resp. die Vorinstanz auf Beibehaltung der bisherigen Platzierung resp. Bei- behaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts entschieden haben. Auf den Antrag ist damit nicht einzutreten. Abgesehen vom Antrag auf aufschiebende Wirkung steht dem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen. Mit dem Entscheid in der Sache fällt der Antrag auf Rückplatzierung im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme dahin.

III.

  1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass eine Kindswohlgefährdung für C. entgegen der Vorinstanz gar nicht mehr vorliege. Das Verhältnis von

    1. zu ihren Eltern sei heute wieder eng und tragfähig, sie höre wieder auf ihre Eltern, kooperiere und entweiche nicht mehr, um auf Kurve zu gehen, und sie nehme keinerlei Suchtmittel. Sie seien augenscheinlich wieder in der Lage, ihre Tochter zu händeln und zu erziehen. Seit Januar 2023 könne C. aktiv an ih- ren Lernaufgaben arbeiten und habe bereits bis Ende März 2023 grosse Fort- schritte gemacht. Es möge sein, dass C. s Fortschritte teilweise auch den strikten herrschenden Rahmenbedingungen der Jugendstätte D. zu ver- danken seien. Dies könne aber nicht mehr zur Rechtfertigung der Aufrechterhal- tung der Massnahme dienen, da auch nach Ansicht der Jugendstätte D. die strikten Rahmenbedingungen der Intensivgruppe für C. nicht mehr notwen- dig seien (act. 2 Rz. 8). Darüber hinaus rügen die Beschwerdeführer die fehlende Verhältnismässigkeit der Kindesschutzmassnahme. Die Vorinstanz behaupte nicht, dass C. weiterhin in ihrem Kindswohl gefährdet sei, sondern berufe sich lediglich darauf, dass ein Gefährdungsrisiko bestehe. Somit werde vorliegend einem blossen Gefährdungsrisiko mit dem schwersten Eingriff in das Privat- und Familienleben begegnet, was ausser Verhältnis zur Gefährdung stehe. Eine Rückplatzierung von C. mit Beizug eines Jugendcoaches oder allenfalls ei- ner sozialpädagogischen Familienbegleitung wäre, so die Beschwerdeführer, ebenso geeignet, eine Gefährdung des Kindes abzuwehren wie der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (act. 2 Rz. 9-13). Tatsache sei, dass keine Kinds- wohlgefährdung vorliege und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wei- terhin unverhältnismässig sei. Die Kindswohlgefährdung sei allein von C. s frühpubertärem Verhalten ausgegangen. Da C. erhebliche Fortschritte ge- macht habe und in der Jugendstätte D. von der geschlossenen in die offene

    Einrichtung wechseln durfte, sei sicher, dass diese Phase vorbei sei und derart einschneidende Massnahmen nicht mehr erforderlich seien (act. 2 Rz. 14).

  2. Diese Vorbringen der Beschwerdeführer vermögen gleich mehrfach nicht zu überzeugen. Zuerst einmal ist festzuhalten, dass die erfolgte Platzierung von

    C. in der Jugendstätte D. – nachdem sich C. innerhalb eines Jahres in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, zwei Time-Out Platzierungen bei Gastfamilien, zwei geschlossenen Platzierungen in der Durchgangsstation

    E. sowie in der geschlossenen Wohngruppe des Jugendheims F. be- funden hatte – genau zu dem Zweck erfolgt ist, der bis dahin bestehenden Kin- deswohlgefährdung zu begegnen. Besteht, wie beabsichtigt, im Rahmen der Plat- zierung die Kindswohlgefährdung nicht weiterhin, so kann daraus nicht geschlos- sen werden, dass nun mangels aktueller Kindswohlgefährdung die Massnahme mangels Verhältnismässigkeit aufzuheben sei. Ebenso wenig kann aus der Lo- ckerung der gewährten Rahmenbedingungen, d.h. dem im September 2023 er- folgten Übertritt von C. von der geschlossenen in die offene Wohngruppe der Jugendstätte D. , geschlossen werden, dass damit die einschneidende Massnahme des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht mehr erforder- lich sei. Es muss vielmehr als offensichtlich bezeichnet werden, dass es auf die- sem Feld nicht nur Schwarz oder Weiss gibt, nur entweder die Platzierung in ei- nem geschlossenen Setting mit rigiden Regeln oder die Rückplatzierung zu Mut- ter und Stiefvater. Vielmehr kann es angezeigt erscheinen, ein sehr straffes Set- ting stufenweise zu lockern, um zu einem möglichst stabilen Zustand zu gelan- gen, welcher die weitere Ergreifung von Kindesschutzmassnahmen entbehrlich machen würde. Wie es sich damit im konkreten Fall verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

  3. Um die Situation im konkreten Fall einschätzen zu können, erscheint es un- erlässlich, die Vorgeschichte und den bisherigen Verlauf der Massnahmen näher zu beleuchten.

    1. Die erste Meldung betreffend die Verfahrensbeteiligte bei der KESB erfolgte am 30. Juni 2021 im Rahmen einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unter- bringung gegen den Widerstand des Stiefvaters (Meldung gemäss § 35 Abs. 2

      EG KESR, KESB-act. 2 und 6). Der entsprechenden Gefährdungsmeldung ist zu entnehmen, dass die damals elfeinhalbjährige C. bereits drei (schwere) Su- izidversuche hinter sich hatte und von weiteren Suizidgedanken und Plänen be- richtete (KESB-act. 8 und 2). Aus der Klinik entwich sie ein erstes Mal am 20. Juli 2021 und drohte bei ihrem Aufgreifen durch die Polizei erneut mit Suizid (KESB- act. 21). Eine knappe Woche nach ihrer Rückkehr aus der Klinik nach Hause wurde mit Entscheid der KESB vom 12. August 2021 für C. eine Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (KESB-act. 32). Aus dem Polizei- bericht vom 21. August 2021 ergibt sich, dass C. zum Zeitpunkt dieses KESB-Entscheids bereits wieder entlaufen war (KESB-act. 36). Auch in der Folge entwich C. mehrmals von zu Hause und berichtete der Polizei über eine sehr angespannte Situation zu Hause (KESB-act. 41 f., KESB-act. 51). Während der Beschwerdeführer jegliche Kindswohlgefährdung verneinte (KESB-act. 46/1), beantragte die Beiständin mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 die ausserfamiliä- re Platzierung von C. (KESB-act. 49/1 = KESB-act. 62). Die Schule

      G. erstattete am 1. Dezember 2021 eine Gefährdungsmeldung, nachdem sich ergeben hatte, dass C. Diebstähle gegenüber der Klassenlehrerin so- wie im Denner und der Migros begangen hatte und der Verdacht bestand,

      C. hätte einer Mitschülerin Drogen verabreicht; die Schule erachtete

      C. aufgrund wiederholten Fernbleibens vom Unterricht, diverser Kurven- gänge, pornographischer Selbstdarstellung gegen Bezahlung, Überforderung der Eltern sowie möglicher suizidaler Absicht als hoch gefährdet (KESB-act. 90). Die Schule versetzte C. in ein anderes Schulhaus und die KESB holte weitere Informationen bei der Beiständin ein, hörte die Beschwerdeführer an (während C. infolge eines weiteren Entweichens nicht angehört werden konnte) und entzog mit Entscheid vom 17. Dezember 2021 vorsorglich der Beschwerdeführe- rin das Aufenthaltsbestimmungsrecht, unter gleichzeitiger Platzierung von

      C. bei einer Pflegefamilie (KESB-act. 109). Kaum war C. ab dem

      23. Dezember 2021 – nachdem sie von ihrem letzten Entweichen wieder aufge- griffen worden war – bei der Pflegefamilie platziert, entwich sie von dort innert kurzer Frist mehrmals (KESB-act. 118, 120, 123), wobei sie trotz polizeilicher Ausschreibung (wie in der Vergangenheit auch) tagelang nicht gefunden werden

      konnte. Am 14. Januar 2022 beantragte die Beiständin die sofortige Platzierung von C. in der Durchgangsstation E. . Die Beschwerdeführerin berich- tete anlässlich ihrer Anhörung vom gleichen Tag, dass C. beim letzten Ent- weichen (vom 29. Dezember 2021 bis 9. Januar 2022) in eine Schlägerei verwi- ckelt gewesen sei und dass sie von ihrer Tochter bestohlen worden sei; sie sehe keine andere Lösung als eine geschlossene Platzierung (KESB-act. 138).

      Mit Entscheid der KESB vom 18. Januar 2022 wurde C. vorsorglich in der geschlossenen Abteilung der Durchgangsstation E. platziert (KESB- act. 141). C. wurde in der Folge am 22. Januar 2022 von der Polizei aufge- griffen und in die Durchgangsstation gebracht. Am 2. Februar 2022 beantragte die Beiständin eine Umplatzierung in das Jugendheim F. . Die Beschwerdefüh- rerin stimmte diesem Antrag zu, während die Kindesvertreterin die Platzierung – wie schon jene in der Durchgangsstation E. – ablehnte. Die KESB ordnete daraufhin mit Entscheid vom 10. Februar 2022 die Umplatzierung an (KESB-

      act. 166). Im F. konnte C. gemäss Bericht der Geschlossenen Wohn- gruppe Verantwortung für sich übernehmen und sich sehr gut an die Regeln im eng strukturierten Alltag halten, so dass seitens der Geschlossenen Wohngruppe am 31. März 2022 die Rückkehr nach Hause unter Festsetzung einer Tagesstruk- tur sowie begleitender Massnahmen (u.a. ambulante Therapie, sozialpädagogi- sche Familienbegleitung) empfohlen wurde (KESB-act. 174, 176). Nachdem die Beiständin (wie auch die Kindesvertreterin) die Rückkehr von C. nach Hau- se, die erneute Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie die Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts beantragt hatte, entschied die KESB – nach Anhörung der Beschwerdeführer – mit Entscheid vom

      5. Mai 2022 in diesem Sinne (KESB-act. 181). Drei Tage nach ihrer Rückkehr nach Hause riss C. am 13. Mai 2022 bereits wieder aus. In der Folge kehrte sie dreimal kurz nach Hause zurück und stahl dem Stiefvater sowie der Mutter je die Kreditkarten, der Mutter auch das Bargeld sowie sämtliche Ausweise, kam nach eigener Schilderung in Kontakt mit Drogen und bedrohte nach Rückmeldun- gen des F. s sowie der Schule andere Jugendliche (KESB-act. 188). Mit Entscheid der KESB vom 27. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführerin erneut das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und C. wiederum in der geschlossenen Abteilung des E. platziert (KESB-act. 193). Nach rund vierwöchigem Kurvengang konnte C. am 15. Juni 2022 daraufhin zu Hause von der Poli- zei aufgegriffen werden. Während der Stiefvater sich unkooperativ verhielt und C. s Verhalten deckte, hatte die Mutter nach der Rückkehr von C. die Polizei verständigt, welche sie anschliessend nach … [Stadt in der Schweiz] brin- gen konnte (KESB-act. 200). Im E. griff C. eine Sozialpädagogin an, entwendete die Schlüssel und floh, wurde indes wiederum zu Hause (wohin der Stiefvater sie gebracht hatte) von der Polizei aufgegriffen und erneut in die Durchgangsstation gebracht. Die Institution drängte daraufhin auf einen raschen Austritt (KESB-act. 203, 205). Der Stiefvater forcierte in dieser Situation eine Rückkehr nach Hause (KESB-act. 206), die Mutter erklärte sich im Interesse ihrer Tochter mit einer vorübergehenden Umplatzierung einverstanden (KESB-act. 216). Da ein weiterer Aufenthalt im E. seitens der Institution nicht als trag- bar erschien und eine Anschlusslösung in einer anderen geschlossenen Instituti- on nicht gefunden werden konnte, entschied die KESB am 14. Juli 2022 C. vorübergehend erneut in einer Pflegefamilie zu platzieren (KESB-act. 219). Be- reits eine Woche zuvor hatte sich C. in Begleitung der Beiständin in der Ju- gendstätte D. vorgestellt, wo es ihr sehr gefallen hatte und womit auch ihre Mutter einverstanden war (KESB-act. 215, 222, 227).

      Mit Entscheid der KESB vom 4. August 2022 wurde C. in die ge- schlossene Wohngruppe der Jugendstätte D. umplatziert (KESB-act. 231). Sie trat dort am 11. August 2022 ein (KESB-act. 233).

    2. Den KESB-Akten ist zu entnehmen, dass C. am 5. November 2022 anlässlich eines Heimgangs entwich und polizeilich ausgeschrieben wurde (KESB-act. 239). Als im Frühjahr 2023 seitens der Jugendstätte erwogen wurde, C. könnte im Juni 2023 auf die offene Gruppe im D. übertreten, er- achteten die Beschwerdeführer einen weiteren Aufenthalt in der Institution als nicht mehr nötig und beantragten eine Rückplatzierung zu ihnen (KESB-act. 244, 246). Dies setzte das vorliegende Verfahren in Gang, für dessen weiteren Verlauf zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingangs geschilderte Prozessge- schichte verwiesen werden kann (oben, E. I.1.).

      In der Jugendstätte D. konnte sich C. dank der sehr strikten herrschenden Rahmenbedingungen – das wird auch von den Beschwerdeführern eingeräumt (act. 2 Rz. 8) – innerhalb von acht Monaten soweit stabilisieren, dass anlässlich der Standortbestimmung vom 30. März 2023 angedacht wurde, ihr ab Juni 2023 im nach wie vor stark strukturierten Setting der offenen Wohngruppe D. mehr Eigenverantwortung zu übertragen. Dies trotz des Entweichens im November 2022 (von C. nicht selbst beendet, sondern durch Verhaftung und polizeiliche Rückführung nach drei Tagen), teils positiven, teils verfälschten Cannabis- und Kokaintests und anderen Regelverstössen wie geschmuggeltes Handy oder Zigaretten (KESB-act. 267/6). Wie im Verlaufsbericht der Jugendstät-

      te D. vom 5. Juni 2023 festgehalten wird, sei es sodann – trotz der Aussicht auf den Wechsel auf die offene Wohngruppe – im Mai 2023 dazu gekommen, dass C. beim wöchentlichen Einkauf zusammen mit anderen Jugendlichen im Coop Kosmetikartikel stahl und in der gleichen Woche eine Urinprobe fälschte. Diese Vorfälle habe C. erschreckenderweise sehr überzeugend in Abrede gestellt und ausdauernd gelogen. Erst als eine andere Jugendliche im Beisein von C. aussagte, dass es die Betreuer schon wüssten, habe sie die Vorfälle zu- gegeben. Besorgniserregend sei das überzeugende Lügen nicht zuletzt im Hin- blick auf delinquente Verhaltensauffälligkeiten. Der Stiefvater verharmlose dies und werfe den Betreuern vor, den Diebstahl durch eine nicht erfüllte Aufsichts- pflicht ermöglicht zu haben. Gleichwohl wurde ein Übertritt in die offene Wohn- gruppe, neu im August 2023, befürwortet (KESB-act. 254). Zu einem weiteren Entweichen kam es am 20. August 2023, wobei C. umgehend polizeilich ausgeschrieben und am 30. August 2023 von der Polizei in die Jugendstätte

      D. zurückgeführt wurde (KESB-act. 274 f., 278).

      Der Wechsel auf die offene Wohngruppe fand schliesslich am 4. September 2023 statt. Dem Verlaufsbericht der Jugendstätte D. vom 19. Dezember 2023 ist zu entnehmen, dass die nochmalige Verschiebung des Übertritts (ur- sprünglich Juni, dann August) nötig geworden sei, nachdem C. in den Sommerferien mit ihren Eltern habe verreisen können und danach nicht in einem guten Zustand in die Jugendstätte zurückgekommen sei (das ebenerwähnte Ent- weichen vom August 2023 wird demgegenüber nicht erwähnt). Der Übertritt auf

      die offene Wohngruppe sei soweit gut gelungen, C. kenne die Regeln und wisse, in welchem Rahmen sie sich bewegen könne und welche Konsequenzen auf ein mögliches Fehlverhalten folgen können. Seitens der Sozialpädagoginnen sei indes eine stetige Präsenz und Beharrlichkeit bei der Aufklärung von Konflikt- situationen erforderlich, da C. in der Lage sei, die Gruppe der Jugendlichen zu steuern. So sei es etwa dazu gekommen, dass ein Ausflug mit der Gruppe ha- be beendet werden müssen, weil eine andere Jugendliche ausgegrenzt worden sei, wobei C. die ganze Gruppendynamik ins Rollen gebracht habe (act. 16

      S. 2 f.). Der Verlaufsbericht vom 19. Dezember 2023 verweist im Weiteren darauf, dass der Rahmen und die Strukturen der Jugendstätte D. C. nach wie vor den Halt geben, den sie benötige. In der Schule, wo grosse Lücken auf- geholt werden könnten, sei überdies die Anzahl der Jugendlichen sehr beschränkt (maximal sechs Schülerinnen pro Gruppe) und es könne zeitnah reagiert werden. Die öffentliche Schule würde für C. nach wie vor eine Überforderung dar- stellen, da C. bei tatsächlichen oder vermeintlichen Freiräumen ein nach wie vor eingeschränktes eigenverantwortliches Einhalten von Regeln zeige. Eine eigenverantwortliche Teilnahme und Mitarbeit in einem Setting von öffentlicher Schule und Wohnen in der Familie werde für hoch riskant gehalten (act. 16

      S. 3 f.).

  4. Die oben (E. 3.1.) ausführlicher als in den vorinstanzlichen Entscheiden wie- dergegebene Vorgeschichte zur aktuellen Platzierung von C. in der Ju- gendstätte D. verdeutlicht, was im Entscheid der KESB vom 6. Juli 2023 ohne nähere Ausführungen mit einem Satz gesagt wird: Die Vergangenheit zeig- te deutlich, dass eine verfrühte Rückkehr nach Hause schnell dazu führen kann, dass die positiven Verhaltensveränderungen verloren gehen und C. in alte Muster zurückfällt (BR-act. 1 E. II.5. S. 5 f.). Besonders deutlich zeigte sich dies bei der Platzierung von C. im F. . Im damals erstellten Bericht nach der sog. Hauptbesprechung vom 31. März 2022 – in welchem wie gesehen (oben,

    E. 3.1.) die Rückplatzierung zu den Eltern unter Festsetzung einer Tagesstruktur sowie begleitender Massnahmen empfohlen wurde – finden sich wiederholt Passagen, die stark an die aktuelle Situation in der Jugendstätte D. erin- nern. So etwa, wenn dort zu lesen ist, C. könne sich sehr gut an die Rahmenbedingungen sowie die Regeln im eng strukturierten Arbeitsbereich halten (act. 174 S. 3) oder sie zeige Einsicht in ihre Problemfelder (ebenda, S. 2). Ge- stützt auf die positive Entwicklung – welche im F. im Gegensatz zum

    D. nota bene allerdings bereits von Beginn an zu beobachten war, während es gemäss Verlaufsbericht der Jugendstätte D. während der ersten fünf Monate kaum möglich war, mit C. an ihren Problemfeldern zu arbeiten – wurde damals die Rückplatzierung befürwortet. Eine Rückplatzierung, welche sich nicht bloss als nicht tragfähig erwies, sondern auf ganzer Linie scheiterte und

    C. masslos überforderte und in der Folge zu einer weiteren Odyssee von verschiedenen Platzierungen führte. Entgegen den Beschwerdeführern kann es nicht angehen, C. zum jetzigen Zeitpunkt so zu stellen, als ob ihre Vorge- schichte nicht existieren würde, um daraus zu folgern, dass dann niemand der Meinung wäre, C. s Eltern müsse das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzo- gen werden resp. entzogen bleiben (act. 21 S. 3). Ein erneutes Scheitern der Rückplatzierung ist nach der Vorgeschichte von C. tunlichst zu vermeiden. Deshalb ist zum Wohl von C. aus dem bisherigen Geschehen auf jeden Fall zu lernen, dass nicht vorschnell aus einem hochstrukturierten Rahmen mit klaren Regeln und engmaschiger Begleitung in ein Setting zu wechseln ist, welches ein hohes Mass an Eigenverantwortung voraussetzt. Richtig ist, dass C. selbst mittlerweile vierzehn Jahre alt ist und ihr Wunsch mit zunehmendem Alter an Ge- wicht zunimmt (act. 21 S. 3). Indes äusserte C. wiederholt auch den Wunsch, nicht immer wieder beim Nullpunkt beginnen zu müssen (KESB-

    act. 256).

    Es erweist sich vorliegend demnach als erforderlich, C. nicht zu schnell ein Übermass an Eigenverantwortung zu überbürden, um ein erneut dro- hendes Scheitern der Rückplatzierung zu verhindern. Aus demselben Grund kommt auch eine probeweise Rückplatzierung nicht in Betracht. Das eingeschla- gene stufenweise Vorgehen ist demnach nicht zu bemängeln und die offene Wohnform in einer Institution mit einem klaren Setting erscheint damit als derzeit angezeigt und nach wie vor verhältnismässig. Wann genau es an der Zeit sein wird, nächste Lockerungsschritte einzuleiten, lässt sich dabei nicht abstrakt im Voraus sagen. Dies wird vielmehr konkret davon abhängen, welches Verhalten an

    den Tag gelegt wird und bedingt angesichts der Vorgeschichte nicht zuletzt eine gewisse Konstanz in der Bewährung im Umgang mit den schrittweise gewährten Freiräumen.

  5. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen.

IV.

  1. Die Beschwerdeführer unterliegen mit ihrer Beschwerde. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind demnach ausgangsgemäss den Beschwerdefüh- rern aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), und zwar je zur Hälfte unter solidarischer Haftung. Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf

    Fr. 1'000.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Eine Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdever- fahren fällt infolge Unterliegens der Beschwerdeführer ausser Betracht.

  2. Die Beschwerdeführer beantragen für das obergerichtliche Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt gemäss Art. 117 ZPO voraus, dass die ersuchende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Sache nicht aussichtslos er- scheint. Die unentgeltliche Rechtspflege ist überdies nicht nur in jeder Instanz neu zu beantragen, die Voraussetzungen sind grundsätzlich auch zu belegen. Zur Mit- tellosigkeit findet sich in den Akten jedoch lediglich eine Kopie des Mietvertrags, einige Einzahlungsbelege für Krankenkassen-Kosten in unterschiedlicher Höhe sowie eine Zusammenstellung verschiedener (Fix-)Kosten (act. 4/3-5). Die an- waltlich vertretenen Beschwerdeführer reichen weder eine Steuererklärung noch Lohnausweise der Beschwerdeführerin oder Geschäftsabschlüsse des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein. Damit ist die Mit- tellosigkeit mit anderen Worten nicht hinreichend und insoweit unvollständig be- legt. Einer anwaltlich vertretenen Partei gegenüber ist bei einem solchen unvoll- ständigen Gesuch nicht nachzufragen (BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021,

E. 2.4; BGer 4A_257/2021 vom 6. September 2021, E. 2.1). Zusammenfassend ist das Gesuch damit abzuweisen.

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

  2. Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird nicht einge- treten.

  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Entscheid.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und den Beschwerde- führern je hälftig auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbe- trag.

  3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Beiständin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd sowie – unter Rücksen- dung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Emp- fangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw O. Guyer

versandt am:

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