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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PQ230071
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ230071 vom 28.02.2024 (ZH)
Datum:28.02.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufhebung des Informations- und Auskunftsrechts betreffend ...
Schlagwörter : Vater; Informations; Beschwerde; Eltern; Kontakt; Sohne; Sohnes; Mutter; Kindes; Auskunft; Auskunfts; Auskunftsrecht; Informationen; Recht; Verfahren; Beschwerdegegner; Vaters; Entscheid; Informationsrecht; Elternteil; Berechtigte; Beschwerdeführer; Ausbildung; Besuchsrecht; Beiständin; Vorinstanz; Berechtigten; Sorgeberechtigte; Schul
Rechtsnorm: Art. 133 ZGB ; Art. 19 ZGB ; Art. 272 ZGB ; Art. 274 ZGB ; Art. 275a ZGB ; Art. 277 ZGB ; Art. 308 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 450 ZGB ; Art. 450a ZGB ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:129 III 375; 138 III 374; 141 III 569;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ230071-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Urteil vom 28. Februar 2024

in Sachen

  1. A. , Dr. med.,

  2. B. ,

Beschwerdeführer

  1. vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

  2. vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge Dr. med. A.

gegen

C. , Dr.,

Beschwerdegegner

betreffend Aufhebung des Informations- und Auskunftsrechts betreffend B. , geb. tt.mm.2006

Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom

5. Oktober 2023; VO.2023.55 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

  1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf

    1. A. und C. sind die geschiedenen Eltern von B. , geb. tt.mm.2006. Die Eltern trennten sich kurz nach der Geburt von B. . Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 21. Juni 2012 wurde B. unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt. Weiter wurde die Vereinbarung der Eltern betreffend das Informations- und Anhö- rungsrecht des Vaters und das Besuchsrecht (jedes dritte Wochenende von Frei- tag 17.45 Uhr bis Sonntag 19.30 Uhr) genehmigt. Die bereits im Jahr 2008 errich- tete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde weiter geführt (KESB act. 160). Gemäss den Rechenschaftsberichten der (wechselnden) Beistandsper- sonen fand seit Juni 2013 zwischen Vater und Sohn kein Kontakt mehr statt.

    2. Im Juli 2022 stellten B. (KESB act. 77) und die Mutter (KESB act. 78) sinngemäss ein Gesuch um Abänderung des mit Scheidungsurteil vom 21. Juni 2012 genehmigten Informationsrechts des Vaters. Diesem Gesuch waren Bemü- hungen des Vaters vorausgegangen, die aktuellen Mittelschul-Zeugnisse von

      B. zu erhalten (KESB act. 73, 83). Die KESB nahm ein Verfahren betreffend Aufhebung des Informationsrechts anhand. Dieses ruhte während des vom Vater angestrengten Ausstandsverfahrens (KESB act. 98, 103, 106, 116, 126) wie auch während der Behandlung der vom Vater eingeleiteten Rechtsverzögerungsbe- schwerden (KESB act. 129, 151, 156). Die Beiständin nahm am 17. August 2022 zum Gesuch Stellung (KESB act. 87) und B. wurde am 2. November 2022 von der KESB angehört (KESB act. 109). Beiden Eltern wurde darauf das rechtli- che Gehör gewährt (KESB act. 169). Mit Beschluss vom 8. Juni 2023 hob die KESB das Informations- und Auskunftsrecht des Vaters vollumfänglich auf (KESB act. 179).

    3. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater mit Eingabe vom 3. Juli 2023 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (BR act. 1). Die KESB übermittelte dem Bezirks- rat die vom Vater nachträglich eingereichten Eingaben vom 19. Juli 2023, 17. Au- gust 2023 und 19. September 2023 (BR act. 6, 7/1-2, 9, 10/1, 17, 18/1). Darin be-

      antragte der Vater sinngemäss, der Mutter sei die Weisung zu erteilen, das im Scheidungsurteil festgelegte Informations- und Auskunftsrecht umzusetzen. Der Bezirksrat hiess die Beschwerde des Vaters mit Urteil vom 5. Oktober 2023 gut und hob den Beschluss Nr. 3379 der KESB vom 6. Juni 2023 auf (BR act. 19).

    4. Gegen das Urteil des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) erhoben die Mutter (nachfolgend Mutter oder Beschwerdeführerin) und B. (nachfolgend Sohn oder Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. November 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Auf ihren prozessualen Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde mit Beschluss vom

4. Dezember 2023 nicht eingetreten (act. 10). Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 wurde dem Vater (nachfolgend Vater oder Beschwerdegegner) Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt und die Prozessleitung wurde delegiert (act. 12). Der Vater reichte mit Eingabe vom 14. Februar 2024 die Beschwerdeantwort ein

(act. 14 und 15/57-77). Mit Eingabe vom 18. Februar 2024 reichte er innert der noch laufenden Frist für die Beschwerdeantwort eine ergänzende Eingabe mit Beilagen ein (act. 16 und 17/78-79). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif. Den Beschwerdeführern ist je ein Doppel der Beschwerdeantwort und der ergänzenden Eingabe samt Beilagen zuzustellen.

  1. Prozessuales

    1. Gegen den Entscheid des Bezirksrats ist die Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB an die Kammer zulässig (§ 50 lit. b GOG und § 64 EG KESR). Das

      Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmun- gen, gelten die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss als kantonales Recht

      (Art. 450 ff. ZGB; § 40 ff. EG KESR). Beschwerden gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (§ 63 f. EG KESR).

    2. Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats vom 5. Oktober 2023 wurde rechtzeitig innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen bei der Kammer als zuständiger zweiter Beschwerdeinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer als Sohn und die Beschwerdeführerin als Mutter, die beide am vorinstanzlichen Ver- fahren beteiligt waren, sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).

    3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens – des Beschlusses der KESB vom 8. Juni 2023 (KESB act. 179) und des angefochtenen Urteils des Bezirksrats vom 5. Oktober 2023 (act. 7) – ist das Abänderungsbegehren von Mutter und Sohn betreffend das im Scheidungsurteil vom 21. Juni 2012 geregelte Informa- tions- und Auskunftsrecht des Beschwerdegegners. Das Vorgehen der Beistän- din, ihr Aufgabenkatalog, ihr Rechenschaftsbericht für den Zeitraum vom

      1. November 2020 bis 31. Oktober 2022 sind demnach nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens. Entsprechend sind die vom Beschwerdegegner zur Durch- setzung seines Informationsanspruchs getätigten monatlichen Anfragen bei der Beiständin und die von ihm in diesem Zusammenhang bei der KESB eingereich- ten Gefährdungsmeldungen oder der von ihm gestellte Antrag auf Erlass einer Weisung gegenüber der Mutter im vorliegenden Verfahren nicht zu thematisieren. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdegegners in der Beschwer- deantwort (act. 14 S. 1 ff.) und in der ergänzenden Eingabe (act. 16) ist nachfol- gend nicht einzugehen.

    4. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemes- senheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Ferner kann we- gen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden (Art. 450a Abs. 2 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022,

Art. 450a N 3 und 10). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Ge- richt ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden

(Offizialmaxime; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom

6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

  1. Erwägungen der KESB

    Wie von Sohn und Mutter beantragt hob die KESB das Informations- und Aus- kunftsrecht des Vaters auf. Sie begründete dies damit, dass der Vater nach der Eskalation im Jahre 2013 nicht auf den Vorschlag des Sohnes, die Besuche auf eintägige Aktivitäten in und um Zürich zu beschränken, habe eingehen wollen und der Kontakt über Jahre abgebrochen sei. Der Vater habe sich über Jahre auch nicht bei der Beistandsperson nach dem Wohlergehen seines Sohnes erkundigt, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass er sich gemäss dem Entscheid, mit dem die Beistandschaft errichtet worden sei, bei weiterem Informationsbedarf an die Beiständin wenden könne. Folglich habe der Vater keinerlei Anteil an B. s Leben genommen und von seiner Seite her nichts unternommen, um eine Bezie- hung zu seinem Sohn aufrechtzuerhalten bzw. aufzubauen. Entsprechend habe er sich nicht um B. gekümmert. Allein dieses Verhalten würde grundsätzlich zum Entzug des Informations- und Auskunftsrechtes ausreichen. Stärker falle ins Gewicht, dass der Sohn seit seinem 11. Lebensjahr konstant aussage, dass er keinen Kontakt zu seinem Vater haben wolle. In der Regel werde spätestens ab einem Alter von zwölf Jahren eine rechtliche Urteilsfähigkeit in Besuchsrechtsbe- langen angenommen. Die Abwehrhaltung eines fast volljährigen Kindes sei ge- mäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu respektieren, und zwar umso mehr, je konstanter und nachdrücklicher sie zum Ausdruck gebracht werde. Diese Rechtsprechung gelte auch für das Informations- und Auskunftsrecht. Der Sohn, unterdessen 17 Jahre alt, sei urteilsfähig und habe allen involvierten Stellen gegenüber stets geäussert, dass keine Informationen an den Vater weiterzugeben

    seien. Dass er vorliegendes Verfahren von sich aus eingeleitet habe, zeige exemplarisch, wie gefestigt sein diesbezüglicher Wille sei. Eine Weitergabe per- sönlicher Informationen des Sohnes an den Vater würde dem Persönlichkeits- recht des Sohnes widersprechen. Da sich die nachteiligen Auswirkungen des In- formations- und Auskunftsrechts für den Sohn nicht mit anderen Mitteln in vertret- baren Grenzen halten liessen, sei das Informations- und Auskunftsrecht des Va- ters aufzuheben (KESB act. 179 S. 7 f.).

  2. Erwägungen der Vorinstanz

    Die Vorinstanz hielt die Aufhebung des Informations- und Auskunftsrechts nicht für gerechtfertigt. Sie teilte die Einschätzung der KESB, der Vater habe nichts un- ternommen, um die Beziehung zu seinem Sohn aufrecht zu erhalten, nicht und führte aus, wie seiner Beschwerdeeingabe und seinem Schreiben vom 12. Mai 2023 und den dazugehörigen Beilagen entnommen werden könne, habe sich der Vater vielmehr immer wieder von neuem auf seine Art um eine Kontaktaufnahme zu seinem Sohn und um Informationen, die seinen Sohn betreffen, bemüht. Trotz des nicht ausgeübten Besuchsrechts sei es unzutreffend zu behaupten, der Vater habe sich nicht um seinen Sohn gekümmert. Gerade in einer Situation, in der das Besuchsrecht nicht stattfinde, sei das Informationsrecht die einzige Möglichkeit, um sich über das Wohlergehen des Kindes orientieren zu können. Die Orientie- rung über die Entwicklungseckdaten seines Sohnes stelle für den Vater eine zent- rale Funktion dar, um unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt wieder Kon- takt zu seinem Kind aufnehmen zu können, unabhängig davon, wie gering die Wahrscheinlichkeit für einen solchen Kontakt aktuell erscheinen möge.

    Die KESB habe das Informations- und Auskunftsrecht aufgehoben, ohne zu prü- fen, inwiefern dessen Ausübung das Wohl des Sohnes tangiere. Zur Hauptsache habe die KESB auf den Willen des Sohnes abgestellt. Der Wille eines betroffenen Jugendlichen stelle lediglich ein Element unter vielen dar, das es beim Entscheid über eine Kindesschutzmassnahme zu berücksichtigen gelte. Zentral sei jedoch die Wahrung des Kindeswohls bzw. die Beseitigung einer bestehenden Kindes- wohlgefährdung. Dies bedeute für das Informations- und Auskunftsrecht, dass ein der Information entgegenstehender Kindeswille immer dann zu berücksichtigen

    sei, wenn durch dessen Übergehen das Kindeswohl gefährdet würde. Aus objek- tiver Sicht sei nicht ersichtlich, inwiefern sich das Informations- und Auskunfts- recht auf B. negativ ausgewirkt habe bzw. auswirke. Auf jeden Fall hielten sich die Auswirkungen in für ihn vertretbaren Grenzen, zumal das Ende der Bei- standschaft zufolge Volljährigkeit absehbar sei (act. 7 S. 7 ff.).

  3. Informations- und Auskunftsrecht

    1. Die Beschwerdeführer machen geltend, es sei aktenkundig, dass der Sohn, seit er diesbezüglich urteilsfähig sei, keinen Kontakt zum Beschwerdegeg- ner wünsche. Ein Kontaktrecht würde gegen den ausdrücklichen, konstanten Wil- len des Sohnes nicht angeordnet. Gleiches habe für das Informations- und Aus- kunftsrecht zu gelten. Der Sohn habe in der Zwischenzeit gegenüber der KESB erneut erklärt, dass er nicht wünsche, dass sein Vater irgendwelche Informationen über ihn erhalte. Die Erwägungen der Vorinstanz, die KESB habe nicht geprüft, inwiefern die Ausübung des Informations- und Auskunftsrechts das Wohl des Sohnes tangiere, gehe fehl. Dieser meistere sein Leben trotz der belastenden Vergangenheit mit seinem Vater sehr gut. Er äussere sehr deutlich und konse- quent, keinen Kontakt mit seinem Vater zu wünschen. Er sei für ihn ein Fremder. Es sei nachvollziehbar, dass ein fast volljähriger Jugendlicher nicht wünsche, dass ein Fremder Informationen über ihn erhalte. Bereits kurz nach dem Ent- scheid der Vorinstanz befinde sich der Sohn wieder in einem Verfahren bei der KESB, was für ihn äusserst belastend und seinem Wohl abträglich sei. Es sei nicht abzusehen, was für Folgen die Herausgabe an Informationen an den Beschwerdegegner nach sich zögen. Aufgrund vergangener Erfahrungen sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdegegner die erhaltenen Informationen dazu nut- zen könnte, die Beschwerdeführerin als Mutter erneut in Frage zu stellen oder den Sohn zu kritisieren. Die Vorinstanz führe sodann korrekt aus, dass Informati- onen, die den Gesundheitszustand des Sohnes beträfen, höchstpersönlich und nicht an den Vater herauszugeben seien. Dies habe den Beschwerdegegner in- dessen nicht davon abgehalten, genau diese Informationen von der Beiständin herauszuverlangen. Weiter verlange er die Bekanntgabe der Ausbildung oder Tä- tigkeit des Beschwerdeführers sowie eine vollständige Liste aller Personen, die

      mit der Pflege, Erziehung und Ausbildung des Beschwerdeführers vertraut seien. Der Sohn wünsche die Weitergabe dieser Informationen nicht und sein diesbe- zügliches Selbstbestimmungsrecht sei zu schützen. Zudem sei es verfehlt anzu- nehmen, ein gegen den ausdrücklichen Willen des Jugendlichen erzwungenes Auskunfts- und Informationsrecht würde eine spätere Beziehung in irgendeiner Weise begünstigen. Das Gegenteil sei der Fall. Sollte zwischen Vater und Sohn je wieder ein Kontakt entstehen, so werde es dem Sohn selbst möglich sein, den Vater über seine Entwicklung zu orientieren. Gänzlich unberücksichtigt bleibe auch die Tatsache, dass der Sohn aufgrund seines Alters in sämtliche Verfahren involviert sei. Wenn die Beschwerdeführerin, die Beiständin oder die mit seiner Ausbildung betrauten Personen entgegen dem Willen des Sohnes verpflichtet wä- ren, Informationen über ihn herauszugeben, müssten sich die genannten Vertrau- enspersonen gegen dessen ausdrücklichen Willen stellen, was für ihn, selbst wenn der Entscheid von einem Gericht gefällt worden sei, eine extrem schwierige Situation darstelle. Er fühle sich durch den Entscheid der Vorinstanz nicht ernst genommen. Es sei unverhältnismässig, den Sohn so kurz vor Volljährigkeit einem derartigen Konflikt auszusetzen und zu riskieren, dass er von seinen Bezugsper- sonen einen Vertrauensbruch erfahre. Unter diesem Gesichtspunkt seien die Aus- führungen der Vorinstanz, wonach das Informationsrecht geringe Auswirkungen habe, abzulehnen. Das kürzlich eingeleitete Verfahren zeige, dass es dem Beschwerdegegner nicht wirklich um die Interessen seines Sohne zu gehen scheine. Sein Antrag auf Durchsetzung des mit Scheidungsurteil angeordneten Besuchs- rechts sowie eine Weisung in Bezug auf das Informations- und Auskunftsrecht zeige deutlich auf, dass ihm die Wünsche und Interessen seines Sohnes gleich- gültig seien. Es scheine ihm einzig darum zu gehen, den Sohn vor Eintritt der Volljährigkeit in die Schranken zu weisen, was nicht Sinn und Zweck des Infor- mations- und Auskunftsrechts sowie des Kontaktrechts sei. Den Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Kontaktversuche könne nicht gefolgt werden. Fakt sei, dass der Sohn den Beschwerdegegner seit dem Jahre 2013 nicht mehr ge- sehen habe und dieser ein Fremder für ihn sei. Aus welchen Gründen der Kon- taktabbruch stattgefunden habe, sei letztlich irrelevant. Es sei auf das Kindeswohl abzustellen (act. 2 Rz. 14 ff.).

    2. Der Beschwerdegegner macht geltend, gemäss dem Beschluss der Kam- mer vom 4. Dezember 2023 gelte weiterhin das Informations- und Auskunftsrecht gemäss Scheidungsurteil. Die Mutter habe den Sohn schon vor seinem

      12. Lebensjahr negativ beeinflusst und ihn (den Beschwerdegegner) diskreditiert. Der Sohn begründe seine Abneigung ihm gegenüber mit dem Vaterschaftstest, den er (der Beschwerdegegner) angeordnet haben soll. Er könne aber keinen Va- terschaftstest anordnen. Dies könne nur ein Gericht unter entsprechenden rechtli- chen Voraussetzungen, wobei für das Gericht im konkreten Fall erhebliche Zwei- fel bestanden hätten. Falls dies für den Sohn eine belastende Situation dargestellt haben sollte, wäre dies alleine der Mutter anzulasten, die durch ihr Verhalten beim behandelnden Arzt einen entsprechenden Verdacht begründet habe. Anlass für den Antrag auf Abänderung des geregelten Informationsrechts sei nicht der Vaterschaftstest gewesen, sondern Mutter und Sohn hätten damit versucht, ihm die zum damaligen Zeitpunkt bereits vorhandenen Einträge im Dossier der Han- delsmittelschule D. (HMS D. ) vorzuenthalten. Er sei mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 von der HMS D. darüber informiert worden, dass sei- nem Sohn im Rahmen einer Disziplinarmassnahme der Ausschluss aus der Schu- le angedroht worden sei. Nachdem ihm seitens der Schule zunächst nähere In- formationen verweigert worden seien, habe er mit Hilfe eines Rechtsvertreters er- reicht, dass sein Auskunftsgesuch am 23. Januar 2024 beantwortet worden sei und er Kenntnis von den Dossier-Einträgen seines Sohnes erhalten habe. Ein ur- teilsfähiges Kind könne darüber entscheiden, welche Informationen zu seinem Gesundheitszustand, aber nicht, welche Informationen zu seiner Erziehung und Ausbildung herauszugeben seien. Gemäss Art. 275a Abs. 2 ZGB habe er als nichtsorgeberechtigter Elternteil die gleichen Ansprüche wie der sorgeberechtigte Elternteil. Ihm stünden deshalb Informationen zu B. s Ausbildung und eine Liste aller Personen, die mit seiner Pflege, Erziehung und Ausbildung betraut sei- en, zu. Diesbezüglich bestehe kein schützenswertes, informationelles Selbstbe- stimmungsrecht des Sohnes. Gerade Disziplinarmassnahmen müssten den El- tern mitgeteilt werden. Die Argumentation, der Sohn könne eigenständig über die Herausgabe von Informationen zu seiner Erziehung und Ausbildung entscheiden, verfange daher gerade nicht. Die Behauptung, der Sohn sei ein gut entwickelter,

      lebensfroher junger Mann, der sein Leben sehr gut meistere, werde durch das Dossier der HMS D. widerlegt. Bereits aus den ihm vorliegenden Primar- schulzeugnissen gehe hervor, dass der Sohn Probleme mit dem Akzeptieren von Regeln und dem respektvollen Umgang mit Lehrpersonen und Mitschülern gehabt habe. Es gebe keine belastete Vergangenheit mit ihm als Vater, da die Mutter das Informations- und Anhörungsrecht wie auch das Recht auf persönlichen Verkehr systematisch boykottiert habe. Dass der Sohn in alle Verfahren involviert sei, liege daran, dass er gemäss Aussagen der Mutter selbst einen Antrag auf Abänderung des Auskunfts- und Anhörungsrechts gestellt habe. Die Ausführungen der Mutter würden aber den Verdacht bestärken, dass sie selbst in Tat und Wahrheit die Ini- tiantin des Verfahrens sei. Wie er (der Beschwerdegegner) ausführlich dargelegt habe, habe die Mutter schon seit dem Kleinkindalter des Sohnes systematisch versucht, die ihm (dem Beschwerdegegner) zustehenden Rechte mit allen Mitteln zu entziehen. Gemäss einer E-Mail des Rechtsdiensts des Mittelschul- und Be- rufsbildungsamtes des Kantons Zürich bestehe die Informations- und Anhörungs- pflicht der Schule über wichtige Schulangelegenheiten auch über das Mündig- keitsalter hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung. Die Volljährigkeit des Sohnes habe entsprechend keinen Einfluss auf sein Informations- und Anhö- rungsrecht. Damit sei auch der Vorwurf der Mutter, er wolle sie kurz vor der Voll- jährigkeit B. s in die Schranken weisen, entkräftet. Seine fortwährenden Kontaktversuche könnten seinen Eingaben an die KESB und an die Vorinstanz entnommen werden, wo er entsprechende Beweismittel eingereicht habe. Es sei wenig glaubwürdig, dass der Pöstler nur seine Briefe nicht zugestellt habe, denje- nigen von B. s Halbschwester aber schon. Wie er in seinen Eingaben an die KESB und an die Vorinstanz dargelegt habe, habe alleine die Mutter den Kon- taktabbruch zu verantworten. Es sei aktenkundig, dass er sich stets um Kontakt zu B. bemüht habe. Es seien alleine die Mutter und B. , die alle seine Kontaktversuche ignoriert hätten (act. 14 S. 5 ff.). Auch in der Eingabe vom 18. Februar 2024 weist der Beschwerdegegner darauf hin, mit der eingereichten Bei- lage werde widerlegt, dass er sich nie zum Geburtstag von B. gemeldet ha- be und sich nicht durch Besuche und Kontaktwünsche hervor getan habe (act. 16).

    3. Die rechtlichen Grundlagen des Informations- und Anhörungsrechts in Art. 275a ZGB wurden von der KESB und der Vorinstanz zutreffend wiedergege- ben. Das Informations- und Anhörungsrecht des Vaters wurde im Scheidungsur- teil vom 21. Juni 2012 wie folgt geregelt (KESB act. 160 S. 64):

      Informations- und Anhörungsrecht (Art. 133 ZGB, Art. 275a ZGB)

      Die Klägerin wird den Beklagten regelmässig über die Entwicklung der Kinder informieren und wichtige Entscheide über die Lebensgestaltung mit ihm besprechen (z.B. Schul- und Berufswahl, medizinische Eingriffe von einiger Tragweite). Die Eltern haben Kenntnis vom Recht des Vaters, sich bei Personen zu erkundigen, welche mit der Pflege, Erziehung, Ausbildung oder Behandlung der Kinder betraut sind.

      Mit dieser Regelung verwiesen die Eltern auf das in Art. 275a ZGB statuierte In- formationsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils. Die Informationspflicht des sorgeberechtigten Elternteils gemäss Art. 275a Abs. 1 ZGB betrifft besondere Er- eignisse im Leben des Kindes. Gegenüber Drittpersonen entspricht der Informati- onsanspruch des nichtsorgeberechtigten Elternteils gemäss Art. 275a Abs. 2 ZGB dem Informationsanspruch des sorgeberechtigten Elternteils. Die Informations- pflicht des sorgeberechtigten Elternteils ist als spontane Mitteilungspflicht ausge- staltet, während die Auskunftspflicht gegenüber Drittpersonen nur auf Verlangen besteht (vgl. DOLDER, Die Informations- und Anhörungsrechte des nichtsorgebe- rechtigten Elternteils nach Art. 275a ZGB, 2002 St. Gallen, S. 28 f.). Wie in

      Art. 275a ZGB statuiert trifft die Informationspflicht in erster Linie den sorgebe- rechtigten Elternteil, andererseits auch mit der Betreuung des Kindes betraute Drittpersonen.

      Die Informationsansprüche gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil nach Art. 275a Abs. 1 ZGB und gegenüber Drittpersonen nach Abs. 2 der ge- nannten Bestimmung unterstehen unterschiedlichen Schranken (vgl. DOLDER, a.a.O., S. 28 f.). Art. 275a Abs. 3 ZGB erklärt die Bestimmungen über die Schran- ken des persönlichen Verkehrs für sinngemäss anwendbar. Zu berücksichtigen ist, dass Information und Auskunft des nichtsorgeberechtigten Elternteils für das Kind nicht die gleichen Wirkungen zeitigen wie der persönliche Verkehr, setzt doch das Informations- und Äusserungsrecht keinen direkten Kontakt mit dem

      Kind voraus. Eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs bedeutet deshalb nicht gleichzeitig auch eine Einschränkung des Informations- und Anhörungs- rechts (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl. 2022, Art. 275a N 8; DOLDER,

      a.a.O., S. 111 f.). Gestützt auf Art. 275a Abs. 3 ZGB wird eine Einschränkung oder Aufhebung des Informationsrechts befürwortet, wenn der berechtigte Eltern- teil sein Besuchsrecht gar nicht oder nur selten ausübt und sich nicht um das Wohl seines Kindes kümmert, oder wenn er es zur Mitbestimmung in Kinderbe- langen oder zur Kontrolle des Sorgerechtsinhabers missbraucht und damit pflichtwidrig ausübt (BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 275a N 8).

      Neben dem in Art. 275a ZGB geregelten Informations- und Auskunftsan- spruch sieht Art. 272 ZGB für das Eltern-Kind-Verhältnis ein allgemeines Gebot zu gegenseitigem Beistand, zu Rücksichtnahme und Achtung vor. Daraus wird auch eine Pflicht zu gegenseitiger Information abgeleitet. Die Pflichten aus

      Art. 272 ZGB gelten unabhängig vom Alter des Kindes sowie von der rechtlichen Ausgestaltung bezüglich Obhut und Sorgerecht (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 272 N 1 ff.; GEISER, Informations-, Anhörungs- und Auskunftsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils, FamPra.ch 2012, S. 8). Gestützt auf Art. 272 ZGB trifft auch das Kind selbst eine Informationspflicht.

    4. Aus den Akten geht hervor, dass die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 23. September 2008 für B. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anordnete (KESB act. 16). Bereits im Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 23. September 2008 bis 31. Dezember 2010 (KESB act. 19) erwähn- te die Beiständin, dass es im Kontakt zwischen Vater und Sohn in der Vergan- genheit grössere Unterbrüche gegeben habe. Auch in der darauffolgenden Be- richtsperiode fanden die Besuchstage zwischen Vater und Sohn sehr unregel- mässig statt und es kam immer wieder zu längeren Unterbrüchen. Die Beiständin ortete die Gründe in der schwierigen Kommunikation über E-Mail und in der Un- zuverlässigkeit des Vaters; bereits vereinbarte Besuchswochenenden seien vom Vater oft kurzfristig abgesagt worden. Der Vater begründe die Verschiebungen und Absagen mit seiner Arbeit, er fliege oft nach Amerika und es sei für ihn schwierig, einen verbindlichen langfristigen Besuchsplan zu erstellen. Er suche

      keinen Kontakt zur Beiständin, weshalb es schwierig sei, die Kontaktmöglichkei- ten besser zu gestalten (KESB act. 25). Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 bean- tragte der Vater bei der KESB einen Beistandswechsel (KESB act. 27). Aus orga- nisatorischen Gründen übertrug die KESB die Beistandschaft mit Beschluss vom

      2. Mai 2013 auf eine neue Beiständin (KESB act. 29). Dem Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Oktober 2014 lässt sich entnehmen, dass das mit Scheidungsurteil vom 21. Juni 2012 genehmigte Besuchsrecht nicht habe umgesetzt werden können. Der Sohn habe seinen Vater im Januar 2013 zum letzten Mal besucht und im Juni 2013 habe er ihn zum letzten Mal gesehen. Seither bestehe kein Kontakt mehr, auch kein brieflicher. Gegenüber der Beistän- din begründete der Vater dies mit dem Vorfall vom 14. Juni 2013 und mit der Vermutung, die Mutter leite das Geschenk oder die Karte nicht an den Sohn wei- ter. Beim erwähnten Vorfall habe sich der Vater beim Abholen des Sohnes vom Schwimmbad verspätet, worauf die Mutter mit dem Sohn nach Hause gegangen sei. Als der Vater dort erschienen sei, habe der Sohn nicht mehr mit ihm mitgehen wollen. Es sei zur Eskalation gekommen, wobei sich der Vater und der Bekannte der Mutter verbal und physisch attackiert hätten. Die Polizei sei involviert worden und es habe ein längeres Verfahren daraus resultiert, das noch nicht abgeschlos- sen sei. Nach dem Vorfall sei erfolglos versucht worden, ein begleitetes Besuchs- recht einzurichten. Der Sohn habe sich gegenüber der Beiständin geäussert, dass er nicht zum Vater nach Hause gehen und dort übernachten wolle. Er würde ihn aber gerne alle drei Wochen einen Tag in der Stadt treffen und etwas mit ihm un- ternehmen. Der Vater sei damit nicht einverstanden, weil er diese Besuchskontak- te als Rückschritt sehe und seinen Sohn gerne wie festgelegt übers Wochenende bei sich in der Ostschweiz haben möchte. In ihrem Fazit wies die Beiständin da- rauf hin, die Eltern seien aufgrund des jahrelangen, gegenseitig konflikthaften Verhaltens auf einer hohen Eskalationsstufe angelangt. In dieser Situation habe das Besuchsrecht nicht mehr durchgeführt werden können. Aufgrund der fehlen- den Bereitschaft und des fehlenden Kooperationswillens der Eltern hätten keine einvernehmlichen Lösungen für Besuchsrechtskontakte gefunden werden kön- nen. Der Sohn befinde sich unweigerlich in einem Loyalitätskonflikt. Es sei des- halb wichtig wahrzunehmen, wie B. den Kontakt zu seinem Vater gestalten

      wolle (KESB act. 32). In der Berichtsperiode vom 1. November 2014 bis 31. Okto- ber 2016 habe der Sohn ausser einer Weihnachtskarte im Dezember 2014 keinen Kontakt zum Vater gehabt. Die Weihnachtskarte habe der Vater geschickt, nach- dem die Mutter gegenüber der Beiständin versichert habe, dass sie Kontaktzei- chen des Vaters immer weiterleite. Die Beiständin habe dem Vater in einer E-Mail mitgeteilt, der Sohn wolle ihn zur Zeit nicht sehen, und sie habe den Vater zu ei- nem Gespräch eingeladen. Darauf habe sich der Vater nicht gemeldet. Die Bei- ständin sei mit den Eltern und mit dem Sohn im Austausch gestanden und habe sich während der Berichtsperiode vergeblich dafür engagiert, den Kontakt zwi- schen Vater und Sohn wieder herzustellen (KESB act. 35). Auch in der Zeit vom

      1. November 2016 bis 31. Oktober 2018 hatte der Sohn keinen Kontakt zu seinem Vater (KESB act. 40). Im Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Oktober 2020 wurde festgehalten, der Anwalt des Vaters wende sich nach Angaben der Mutter in regelmässigen Abständen an deren Anwalt, um ein Treffen mit dem Sohn zu vereinbaren (KESB act. 47).

    5. Nach dem Vorfall vom Juni 2013 gab es trotz gewissen Bemühungen der Beistandspersonen keinen persönlichen Kontakt zwischen Vater und Sohn mehr. Aufgrund der Akten lässt sich kein genaues Bild darüber gewinnen, was zum tief- greifenden und verhärteten Elternkonflikt geführt hat und weshalb es – trotz er- richteter Beistandschaft – zum vollständigen Kontaktabbruch zwischen Vater und Sohn gekommen ist. Gemäss den Akten hat der Vater das Besuchsrecht nie re- gelmässig ausgeübt, wofür die Unzuverlässigkeit des Vaters und die mangelnde Kooperation mit der damaligen Beiständin mitverantwortlich gewesen sein könn- ten. Kurz nach dem Wechsel der Beistandsperson kam es im Juni 2013 zur tota- len Eskalation, die ihren Ursprung wohl ebenfalls in der Unzuverlässigkeit bzw. Unpünktlichkeit des Vaters gehabt haben könnte. Abgesehen davon, dass sich der Vater in der Folge nicht auf den Wunsch des Sohnes, das Besuchsrecht ta- geweise auszuüben, einlassen konnte, scheinen insbesondere der tiefgreifende Elternkonflikt und der dadurch begründete Loyalitätskonflikt bei B. dazu ge- führt zu haben, dass zwischen Vater und Sohn keine Annäherung und kein Kon- takt – auch nicht im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts – mehr stattfanden. Aufgrund des tiefgreifenden Elternkonflikts und des dadurch latenten Loyalitätskonflikts wurde gänzlich auf den Willen von B. abgestellt und seitens der Beistandspersonen wurden keine konkreten Bemühungen zur Wiederherstellung des Kontaktes und zur Durchsetzung des Besuchsrechts unternommen. Dass sich B. , wie in solchen Situationen üblich, auf die Seite der ihn ausschliess- lich betreuenden Mutter stellte, ist wenig überraschend. Der vom Kind ausgehen- de Wunsch, keinen Kontakt mehr zum besuchsberechtigten Elternteil haben zu wollen, ist bei hochstrittigen Eltern Ausdruck der emotionalen Not des Kindes. Es ist schwierig einzuschätzen, welches Vorgehen in der gegebenen Situation dem Kindeswohl am besten entsprochen hätte. Jedenfalls kann der Wille eines Kindes, das in einem Loyalitätskonflikt steht und dem alleinigen Einfluss der obhutsbe- rechtigten Person ausgesetzt ist, nicht mit dem Kindeswohl gleichgesetzt werden. Es ist zwar davon auszugehen, dass den Vater eine Mitverantwortung für die Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts trifft, aber es kann nicht gesagt werden, dass er den vollständigen Kontaktabbruch bis heute alleine ver- schuldet hat. Die in den Akten dokumentierten Vorkommnisse lassen nicht den Schluss zu, der Vater habe sich nicht um das Wohl von B. gekümmert. Das Besuchsrecht wurde trotz des Wunsches des Vaters, den Sohn zu sehen, gegen den Willen des Sohnes, der zum Zeitpunkt des Kontaktabbruches erst sieben Jahre alt war, nicht durchgesetzt. Eine Aufhebung des Informationsrechts lässt sich vor diesem Hintergrund nicht mit dem fehlenden Kontakt zwischen Vater und Sohn bzw. damit, dass sich der Vater nicht um B. kümmere, begründen. Auch der Umstand, dass B. seinerseits keinen Kontakt zum Vater wünscht, führt nicht zur vollumfänglichen Aufhebung des Informationsrechts.

    6. Wie erwähnt kann auch eine pflichtwidrige Ausübung des Informations- rechts eine Einschränkung oder Aufhebung des Informationsrechts rechtfertigen. Vorliegend machen die Beschwerdeführer geltend, es sei nicht absehbar, was für Folgen die Herausgabe von Informationen an den Beschwerdegegner nach sich ziehe. Aufgrund vergangener Erfahrungen sei damit zu rechnen, dass er die er- haltenen Informationen dazu nutzen könnte, die Mutter erneut in Frage zu stellen oder den Sohn zu kritisieren (act. 2 Rz. 17). Mit diesen Ausführungen machen sie sinngemäss geltend, dass der Vater das Informationsrecht zur Mitbestimmung in Kinderbelangen oder zur Kontrolle der Mutter missbrauchen und es pflichtwidrig

      ausüben könnte. Allerdings vermögen die allgemein gehaltenen, unbelegten Aus- führungen keine missbräuchliche Ausübung des Informationsrechts durch den Va- ter darzutun.

      Der Beschwerdegegner führt in der Beschwerdeantwort aus, er habe die Beschwerdeführerin nie als Mutter kritisiert oder in Frage gestellt. Seine darauffol- genden Ausführungen – die Mutter stelle ihre Erziehungsfähigkeit selbst in Frage bzw. sie gehe mit Unterstützung eines Rechtsanwalts gegen die Schule vor, wo- mit sie B. in dessen uneinsichtigen, aggressiven und rechthaberischen Ver- halten bestärke, statt ihn in die Schranken zu weisen und endlich ihrem Erzie- hungsauftrag nachzukommen (act. 14 S. 8) – stellen zweifellos eine Kritik gegen- über der Mutter dar. Gleiches gilt für die Darstellung, die Mutter habe sich offen- sichtlich zu wenig um den Sohn gekümmert, er sei ihr vollkommen entglitten, wie den Zeugnissen und dem Dossier der HMS D. entnommen werden könne (act. 14 S. 10). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Ausführungen in ei- ner Rechtsschrift im Rahmen eines Prozesses erfolgten, in dem sich die Parteien gegenseitig mit gravierenden Vorwürfen eindecken. Wenn der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort zur bestmöglichen Ver- tretung seines Standpunkts pointierte Äusserungen verwendet, können die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Immerhin ist der Beschwerdegegner an dieser Stelle eindringlich daran zu erinnern, dass das Aus- kunftsrecht nicht als Kontrollrecht gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil und/oder dem Sohn zweckentfremdet werden darf. Würde er das Informations- und Auskunftsrecht tatsächlich missbräuchlich ausüben, könnte gestützt darauf eine Einschränkung seiner Rechte erwirkt werden.

    7. Der Kindeswille ist bei der Ausgestaltung des Informations- und Auskunfts- rechts zu berücksichtigen, wenn ansonsten eine Gefährdung des Kindeswohls re- sultieren würde (DOLDER, a.a.O., S. 121 f.). Das Kindeswohl ist die oberste Maxi- me des Kindesrechts. Wie vorstehend erwähnt muss eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs jedoch nicht zwingend zu einer Einschränkung des Infor- mationsrechts führen. Im Zusammenhang mit der Erfüllung der Informationspflicht bedarf es keinen direkten Kontakt zwischen dem berechtigten Elternteil und dem

      Kind. Mit Blick auf das Kindeswohl gilt es insbesondere einen Missbrauch des In- formationsrechts durch den nichtsorgeberechtigten Elternteil zu verhindern (DOL- DER, a.a.O., S. 109 ff.). Der Sohn macht geltend, dass für ihn die laufenden Ver- fahren eine grosse Belastung darstellten. Bereits kurz nach dem Entscheid der Vorinstanz befinde er sich wieder in einem Verfahren bei der KESB und er müsse sich erneut dahingehend äussern, dass er keinen Kontakt zu seinem Vater möch- te und nicht wünsche, dass Informationen an ihn herausgegeben würden (act. 2 Rz. 15, 17). Auch wenn nachvollziehbar ist, dass das vorliegende Verfahren für den Sohn eine grosse Belastung darstellt, ergibt sich daraus noch keine konkrete Gefährdung, die für eine Einschränkung oder Aufhebung des Informations- und Auskunftsrechtes sprechen würde. Zudem stellen strittige Gerichtsverfahren er- fahrungsgemäss für alle Involvierten eine emotionale Belastung dar. Im vorlie- genden Verfahren sollen die strittigen Fragen rund um den Informationsanspruch des Vaters geklärt werden. Die dadurch geschaffene Klarheit dürfte auch beim Sohn zu einer gewissen Entlastung führen. Wie bereits erwähnt fallen die Be- fürchtungen des Sohnes, der Vater könnte die erhaltenen Informationen miss- brauchen, derart pauschal und vage aus, dass auch unter dem Aspekt des Kin- deswohls nicht darauf abgestellt werden kann. Konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung des Sohnes, die einen völligen Ausschluss des Informati- onsrechts rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Auch von den Beschwerde- führern wird nichts Konkretes vorgebracht.

    8. Als wichtiger Grund für die Beschränkung des Informationsrechtes im Sin- ne von Art. 275a Abs. 2 i.V.m. Art. 274 Abs. 2 ZGB werden auch andauernde Spannungen zwischen den Eltern gewertet, welche sich besonders belastend und schädigend auf das Kind auswirken. Denn zwischen hochstrittigen Eltern kann die Auskunftserteilung zu neuen Auseinandersetzungen führen. Allerdings ist tiefgrei- fenden Spannungen unter den Eltern in erster Linie mit dem Inhalt und der Form des Informationsanspruchs Rechnung zu tragen. Ein völliger Ausschluss kommt hingegen nur bei einer erheblichen und objektiv feststellbaren Gefährdung in Be- tracht (DOLDER, a.a.O., S. 117 ff.). In der vorliegenden Konstellation, die durch den jahrelangen, nicht nachlassenden Elternkonflikt geprägt ist, scheint es ge- rechtfertigt, die bis zur Volljährigkeit dauernde Informationspflicht der Mutter auf

      das unumgängliche Mass zu beschränken. Auf deren inhaltliche und formelle Ausgestaltung wird nachfolgend (vgl. unten E. 5.11) einzugehen sein.

    9. Der Sohn beruft sich darauf, dass Informationen, die seinen Gesundheits- zustand betreffen, höchstpersönlich sind (act. 2 Rz. 18). Das Informations- und Auskunftsrecht – auch dasjenige des Kindes gegenüber beiden Eltern – wird durch die Persönlichkeitsrechte des Kindes beschränkt (BSK ZGB I- SCHWENZER/ COTTIER, a.a.O., Art. 275a N 8a; GEISER, a.a.O., S. 11). Mit zunehmendem Alter des Kindes kommt dem Schutz der Intim- und Geheimsphäre im Kontext des In- formations- und Auskunftsrechts grössere Bedeutung zu. Das urteilsfähige Kind kann selbständig über den Kreis der Personen entscheiden, mit denen es seine Intimsphäre teilen möchte. Es ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Eltern über sehr persönliche Angelegenheiten, über die es nach Art. 19 Abs. 2 ZGB allein entscheiden darf, zu informieren. Entsprechend entscheidet es selbst, welche In- formationen über seinen Gesundheitszustand weitergegeben werden dürfen (BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 275a N 8a; DOLDER, a.a.O., S. 33 f.). In

      der vorliegenden Konstellation trifft die Auffassung des Sohnes, wonach Informa- tionen über seinen Gesundheitszustand nicht an den Vater herauszugeben seien (act. 2 Rz. 18), im Grundsatz zu. Allerdings ist auch mit Bezug auf Gesundheits- fragen und medizinische Behandlungen im Einzelfall zu differenzieren. Die elterli- che Fürsorge- und/oder Unterhaltspflicht kann mitunter auch in diesem Bereichen eine Orientierung der Eltern durch Drittpersonen (wie Ärzte, Therapeuten etc.) rechtfertigen. Insbesondere im Zusammenhang mit kostenintensiven Behandlun- gen muss im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen der Wahrung der höchstpersönlichen Rechte des Kindes und den finanziellen Folgen für die Eltern getroffen werden. Nicht in den Schutzbereich der Intim- und Geheimsphäre fallen Informationen zur schulischen und beruflichen Laufbahn, weshalb die Persönlich- keitsrechte des Kindes einem Informationsanspruch in der Regel nicht entgegen- stehen (vgl. DOLDER, a.a.O., S. 34, m.H.a. AmtsG Hamburg, FamRZ 1990,

      1382 f).

    10. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.3), trifft auch das Kind selbst gestützt auf Art. 272 ZGB eine gesetzliche Informationspflicht gegenüber den Eltern. Davon

      umfasst sind grundsätzlich gesundheitliche Eingriffe, Schulfragen (Wahl der Schu- le, provisorische Promotion, Nichtpromotion) und Berufswahl. Der obhutsberech- tigte Elternteil muss dafür einstehen, dass die Informationen entweder durch das Kind oder aber durch ihn selbst erfolgen (BK-HEGNAUER, Art. 272 N 87; DOLDER, a.a.O., S. 25 f.). Die Informationspflicht des Kindes gestützt auf Art. 272 ZGB be- steht auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit weiter. Die Pflichten aus Art. 272 ZGB sind als sogenannte unvollkommene Obligationen jedoch grundsätzlich we- der klagbar noch vollstreckbar. Ihre Nichterfüllung kann indessen rechtliche Fol- gen zeitigen, insbesondere im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Leistung von Un- terhalt nach Eintritt der Volljährigkeit. Die elterliche Unterhaltspflicht dauert über die Volljährigkeit hinaus, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, soweit es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann (Art. 276 und Art. 277 Abs. 1 und 2 ZGB). Nach der Praxis des Bun- desgerichts ist eine Unzumutbarkeit zu bejahen, wenn das volljährige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, wenn es oh- ne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern ab- bricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Bun- desgericht erachtet diese Beurteilung im Einzelfall als schwierig, wenn das Kind im Zeitpunkt der Scheidung und den Jahren unmittelbar danach den persönlichen Kontakt ablehnt. Zwar könne dem Kind ein Kontaktabbruch und die Verweigerung des persönlichen Verkehrs aufgrund der heftigen Emotionen, welche eine Schei- dung beim Kind auslöse, und der Spannungen, die in einer Scheidungssituation normalerweise entstünden, in der Regel nicht als Verschulden angelastet werden. Ein Schuldvorwurf sei aber dann gerechtfertigt, wenn das Kind auch nach Errei- chen der Volljährigkeit auf seiner ablehnenden Haltung gegenüber einem Eltern- teil beharre, obwohl sich dieser im Verhältnis zu seinem Kind korrekt verhalte (BGer 5A_442/2016 vom 7. Februar 2017 E. 4.1; vgl. auch BGE 129 III 375 E.

      4.2; BGer 5A_806/2011 vom 26. Januar 2012 E. 2; 5A_64/2015 vom 2. April 2015

      E. 5.1.1; 5A_137/2015 vom 9. April 2015 E. 5.1; DOLDER, a.a.O., S. 142 f.; GEI- SER, a.a.O., S. 10).

    11. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt für den vorliegenden Fall, dass bis zur Volljährigkeit des Sohnes eine Informationspflicht der Mutter im Sinne von

      Art. 275a Abs. 1 ZGB besteht, beschränkt auf wichtige Ereignisse im Zusammen- hang mit der schulischen und beruflichen Ausbildung des Sohnes (wie Aufnah- me-, Übertritts- oder Abschlussprüfungen, Disziplinarmassnahmen etc.) sowie in diesem Zusammenhang anstehende wichtige Entscheide. In der vorliegenden hochstrittigen Situation rechtfertigt es sich, die Informationspflicht zeitlich auf das Ende des Schulsemesters (jeweils Ende Februar und Ende August) festzulegen. Die Informationen sind in Form eines kurzen Berichts unter Beilage von Zeugnis- kopien, Prüfungsnachweisen oder anderweitigen Nachweisen zum Ausbildungs- stand zu erbringen. Die Mutter ist zudem verpflichtet, dem Vater die Gelegenheit einzuräumen, sich zu wichtigen Entscheiden über die schulische und berufliche Laufbahn des Sohnes zu äussern.

      Gegenüber Drittpersonen, welche mit der Ausbildung des Sohnes betraut sind (Lehrkräfte, Schul- und Studieninstitute), hat der Vater ein Auskunftsrecht über den schulischen Stand des Sohnes (Promotion, Nichtpromotion etc.) und wichtige schulische Ereignisse (Disziplinarmassnahmen etc.).

      Sollte es zu kostenintensiven, medizinischen Behandlungen des Sohnes kom- men, wäre eine Informationspflicht von Drittpersonen im Einzelfall zu bejahen, wenn im Rahmen der Interessenabwägung die finanziellen Folgen für den Vater die zu wahrenden höchstpersönlichen Rechte des Sohnes überwiegen. Eine kon- kretere Regelung ist diesbezüglich nicht möglich.

      Auch der Sohn ist vorliegend gestützt auf Art. 272 ZGB gegenüber dem Vater zur Information betreffend sein schulischer und/oder beruflicher Ausbildungsstand verpflichtet. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine einklagbare Verpflich- tung. Sie kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht festgelegt und geregelt werden. Allenfalls könnte die Nichterfüllung der Informationspflicht durch den Sohn Folgen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der elterlichen Unterhaltspflicht haben.

      Der Vater erwähnt zutreffend, dass ihm in der E-Mail des Rechtsdienstes des Mit- telschul- und Berufsbildungsamtes gestützt auf § 19 der Mittelschulverordnung zugesichert wurde, über die Volljährigkeit des Sohnes hinaus über wichtige

      Schulangelegenheiten informiert zu werden. Präzisierend ist festzuhalten, dass § 19 der Mittelschulverordnung das Informationsrecht der Eltern volljähriger Schüler an die Bedingung knüpft, dass die Eltern für den Unterhalt der Schüler aufkom- men.

    12. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gut- zuheissen und Dispositiv-Ziff. 4 Abs. 1 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 21. Juni 2012 für die kurze, noch ver- bleibende Zeit bis zur Volljährigkeit des Sohnes wie folgt abzuändern:

      Informations- und Anhörungsrecht (Art. 133 ZGB, Art. 275a ZGB)

      Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten jeweils auf das Ende des Schulsemesters (En- de Februar und Ende August) in einem kurzen Bericht über wichtige Ereignisse im Zusam- menhang mit der schulischen und beruflichen Ausbildung des Sohnes sowie über in diesem Zusammenhang anstehende wichtige Entscheide zu informieren. Sie legt ihrem Bericht Zeugniskopien, Prüfungsnachweise oder anderweitige Nachweise zum Ausbildungsstand bei. Die Klägerin gibt dem Beklagten die Gelegenheit, sich zu wichtigen Entscheiden über die schulische und berufliche Laufbahn des Sohnes schriftlich zu äussern.

      Die Eltern haben Kenntnis vom Recht des Vaters, sich bei Personen, welche mit der Ausbil- dung des Sohnes betraut sind, über den schulischen Stand des Sohnes (Promotion, Nicht- promotion etc.) und wichtige schulische Ereignisse (Disziplinarmassnahmen etc.) zu infor- mieren.

      Bei kostenintensiven, medizinischen Behandlungen ist im Einzelfall eine Informationspflicht der behandelnden Fachpersonen zu bejahen, wenn die finanziellen Folgen für den Vater die zu wahrenden höchstpersönlichen Rechte des Sohnes überwiegen.

      Die Vorinstanz verzichtete auf die Erhebung von Kosten und sie sprach keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdeführer beantragen bezüglich der Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Urteil keine Ände- rungen (act. 2 S. 2). Entsprechend bleibt es bei der Regelung gemäss Dispositiv- Ziff. II im angefochtenen Urteil.

  4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Nach der Praxis der Kammer sind den Eltern bei Kinderbelangen im engeren Sinn die Kosten in der Regel unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gestützt auf

Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre Anträge hatten. Vorlie- gend ist trotz der hochstrittigen Verhältnisse davon auszugehen, dass die Eltern nach ihrer subjektiven Wahrnehmung im Kindesinteresse handelten, weshalb ihnen die Kosten des vorliegenden Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen sind. Ent- sprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. I des Urteils des Bezirksrats Zürich vom 5. Oktober 2023 wird Dispositiv-Ziff. 4 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 21. Juni 2012 wie folgt abgeändert:

    Informations- und Anhörungsrecht (Art. 133 ZGB, Art. 275a ZGB)

    Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten jeweils auf das Ende des Schulsemesters (En- de Februar und Ende August) in einem kurzen Bericht über wichtige Ereignisse im Zusam- menhang mit der schulischen und beruflichen Ausbildung des Sohnes sowie über in diesem Zusammenhang anstehende wichtige Entscheide zu informieren. Sie legt ihrem Bericht Zeugniskopien, Prüfungsnachweise oder anderweitige Nachweise zum Ausbildungsstand bei. Die Klägerin gibt dem Beklagten die Gelegenheit, sich zu wichtigen Entscheiden über die schulische und berufliche Laufbahn des Sohnes schriftlich zu äussern.

    Die Eltern haben Kenntnis vom Recht des Vaters, sich bei Personen, welche mit der Ausbil- dung des Sohnes betraut sind, über den schulischen Stand des Sohnes, Promotion, Nicht- promotion etc. zu erkundigen.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufer- legt.

  4. Schriftliche Mitteilung an

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

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