Zusammenfassung des Urteils PQ230068: Obergericht des Kantons Zürich
Der Fall betrifft eine Frau, die Sozialversicherungsleistungen erhalten hat, aber aufgrund neuer Berechnungen und der Entdeckung von Vermögenswerten und Erbschaften diese Leistungen zurückzahlen muss. Die Frau hat gegen die Entscheidung Einspruch erhoben, aber das Gericht hat entschieden, dass sie die Beiträge zahlen muss. Die Gerichtskosten betragen 0 CHF, da die Verfahrensgebühren entfallen und keine Entschädigung gewährt wird. Die Frau hat das Verfahren verloren.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ230068 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 28.02.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie Mitwirkungsbeistandschaft |
Schlagwörter : | Beistand; Massnahme; Bezirk; Entscheid; Bezirksrat; Urteil; Mitwirkung; Vermögens; Mitwirkungsbeistandschaft; Beschluss; Vertretung; Vertretungsbeistandschaft; Beistands; Vermögensverwaltung; Angelegenheiten; Horgen; Beistandschaft; Errichtung; Übrigen; Aufhebung; Bezug; Massnahmen; Zugriff; Betrag; Aufgabe |
Rechtsnorm: | Art. 394 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 396 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230068-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer
Urteil vom 28. Februar 2024
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X.
betreffend Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie Mitwirkungsbeistandschaft
Erwägungen:
Am 16. Oktober 2017 wandten sich die Eltern der Beschwerdeführerin mit einer gefährdungsmeldung an die KESB Bezirk Horgen (nachfolgend KESB). Sie teilten mit, ihre Tochter sei im Jahr 2001 an einer Hirnhautentz?ndung erkrankt und sei seither zu 100% IV-Rentnerin. Sie hätten sich seither in allen Bereichen um ihre Tochter Gekümmert. Seit gut zwei Jahren entgleite sie ihnen vor allem im finanziellen Bereich immer mehr und lasse sich von ihnen nicht mehr führen. Sie könnten sie mit ihren Kompetenzen nicht mehr Schätzen und bräuchten in dieser Situation fachliche Beratung und Hilfe (KESB act. 1).
Die KESB führte daraufhin verschiedene Abklärungen durch, zog Akten der IV bei und hürte die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Eltern an. Mit Beschluss vom 7. Februar 2018 wurden eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB sowie eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB angeordnet. Es wurde eine Beistandsperson ernannt mit u.a. den Aufgaben, sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten und ihr gesamtes Einkommen und Vermögen zu verwalten. Ferner wurde ihr das Zugriffsrecht auf ihr Sparkonto entzogen und für den Abschluss von KaufvertRügen über mehr als CHF 300 monatlich, die Gewährung und Aufnahme von Darlehen, das Ausrichten von Schenkungen, die Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten und den Kauf von Gesellschaftsformen die Zustimmung der Beistandsperson vorgeschrieben (KESB act. 50).
Nach einer Anhürung der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2018 wurde ihr Antrag auf Aufhebung der Massnahme mit Beschluss vom 4. Juli 2018 abgewiesen (KESB act. 81). Eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat mit Urteil vom 5. April 2019 ausser mit Bezug auf die Grenze für die Mitwirkung bei KaufGeschäften ab (KESB act. 105). Mit Beschluss vom 4. Juni 2019 setzte daraufhin die KESB diese Grenze für zustimmungspflichtige Geschäfte von CHF 300 auf CHF 600 herauf (KESB
act. 114).
Ein weiterer Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft wurde nach einer neuropsychologischen Begutachtung (KESB act. 173) und mehreren Anhürungen der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 5. Januar 2021 abgewiesen (KESB act. 179). Auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 25. März 2021 wegen Verspütung nicht ein (KESB act. 192). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 28. Juni 2021 ebenfalls nicht ein (KESB act. 197).
Ein neuer Antrag der nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft wies die KESB mit Beschluss vom 28. September 2021 ohne Anhürung der Beschwerdeführerin und weitere Abklärungen ab (KESB act. 200). Im Beschwerdeverfahren hob der Bezirksrat diesen Entscheid mit Urteil vom 7. Dezember 2022 auf und wies die Angelegenheit zur Anhürung der Beschwerdeführerin und zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die KESB zurück (KESB act. 212).
Am 13. Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin durch die KESB angehürt (KESB act. 214). Am 15. März 2023 beantwortete der Beistand schriftlich die Fragen der KESB (KESB act. 218). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 2. Mai 2023 schriftlich Stellung dazu (KESB act. 221). Mit Beschluss vom
Juni 2023 wies die KESB den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft erneut ab (KESB act. 222). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat mit Urteil vom 27. September 2023 ab (BR act. 11 = act. 5).
Gegen das Urteil des Bezirksrats vom 27. September 2023, das ihrer Vertreterin am 28. September 2023 zugestellt worden war (BR act. 11/1), erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 (act. 2) rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen:
In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde seien die für die Beschwerdeführerin errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie die Mitwirkungsbeistandschaft aufzuheben.
Eventualiter sei die für die Beschwerdeführerin errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben.
Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksrats Horgen vom
27. September 2023 in Gutheissung der vorliegenden Beschwer- de aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse.
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (KESB act. 1-225/3 = act. 7/1-225/3; BR act. 1-11 = act. 11/1-11). Am 5. Januar 2024 fand eine Instruktionsverhandlung statt, an der neben der Beschwerdeführerin und ihrer Vertreterin auch der Beistand B. vom Zweckverband C. (C. ) teilnahm. Nach einer Anhürung der Beschwerdeführerin berichtete der Beistand über seine tätigkeit und die Vertreterin der Beschwerdeführerin nahm Stellung dazu. Anschliessend fand ausser Protokoll ein freies Gespräch zwischen den Anwesenden statt (Prot. S. 3 ff.). Im Erwachsenenschutzrecht gilt die Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Die Anordnung und Ausgestaltung einer Massnahme kann deshalb nicht den Beteiligten überlassen werden, sondern es ist ein Entscheid zu Fällen, in den ihre Vorstellungen einfliessen, soweit es die gesetzlichen Bestimmungen zulassen.
Im Beschluss vom 7. Februar 2018 hielt die KESB zur Begründung für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung fest, es sei gemäss den Abklärungen erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an den Folgen ihrer im Jahr 2001 erlittenen Hirnentz?ndung leide. Sie sei auf die Unterstätzung und Hilfe bei der Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten, der Verwaltung ihres Einkommens und Vermögens sowie beim beruflichen Fortkommen in Form einer Vertretung angewiesen. Sie benötige auch jemanden, der ihre Rechte in Bezug auf finanzielle Forderungen wahrnehme, welche als Folge des Kaufs eines Aktienmantels gegen sie erhoben würden. Um ihre Selbständigkeit weiterhin sTürken zu können, sei es angebracht, dass sie über ein Konto in Eigenverwaltung verfügen könne. Das Zugriffsrecht auf ihr Vermögen solle ihr je- doch entzogen werden, da die Gefahr bestehe, dass sie sich aufgrund ihrer Gutmötigkeit und mangels Erkennen von Konsequenzen ihres Handelns selbst finanziell schädige, indem sie erneut Schenkungen vornehme (KESB act. 50 S. 4).
Zur Begründung für die Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft führte die KESB aus, ein ürztlicher Bericht attestiere der Beschwerdeführerin eine vermin- derte, aber nicht eine vollumfängliche Urteilsunfähigkeit bezüglich ihrer Handlungen. Eine testpsychologische Untersuchung vom 11. April 2014 zeige eine Diskrepanz zwischen den kognitiven Fähigkeiten und im Gedchtnisbereich (Lernen und Abrufen). So könne die Beschwerdeführerin insbesondere die Konsequenzen ihres Handelns nicht vollumfänglich nachvollziehen. Die KESB erachtete es je- doch nicht für verhältnismässig, ihr die Mitwirkung an Geschäften vollumfänglich abzusprechen, sondern erachtete die Mitwirkungsbeistandschaft als geeignet, sie vor nachteiligen Geschäften zu Schätzen (KESB act. 50 S. 5).
Insgesamt könne mit dieser kombinierten Massnahme Gewährleistet werden, dass die Interessen der Beschwerdeführerin in finanzieller und administrativer Hinsicht weiterhin gewahrt werden. Die Vertretungsbeistandschaft beinhalte die Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens unter Entzug des Zugriffsrechts auf das Vermögen. Weitergehende Massnahmen seien nicht notwendig. Mildere Massnahmen, welche zum selben Ziel führten, seien nicht gegeben (KESB
act. 50 S. 5).
Der Bezirksrat hielt im angefochtenen Urteil vom 27. September 2023 vorab fest, dass mit seinem Urteil vom 5. April 2019 über die Errichtung der Massnahmen entschieden worden sei. Diese hätten sich als gerechtfertigt und angemessen erwiesen, da das Vorliegen eines Schwächezustandes und einer daraus resultierenden gefährdung bejaht worden sei. Dieser Entscheid sei rechtsKräftig, da das Obergericht damals nicht auf eine Beschwerde eingetreten sei (act. 5 S. 11 E. 5.2.1).
Aus heutiger Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin nach wie vor ein Schwächezustand, wie sich aus einem Gutachten vom 26. November 2020 erschliesse, auf das weiterhin abzustellen sei, da die Parteien übereinstimmend auf eine neuerliche ürztliche Untersuchung verzichteten. Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte mittelgradige neuropsychologische FunktionssTürung manifestiere sich gemäss Gutachten in Gedchtnisdefiziten, welche zu Fehlinterpretationen, Verdrehungen von Tatsachen und MissVerständnissen führten. Dadurch sei insbesondere die Erkenntnis- und Wertungsfühigkeit in Angelegenheiten, welche weitreichende Konsequenzen haben könnten, kompromittiert. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass gerade in Bereichen, in welchen es auf die betroffenen Fähigkeiten ankomme, wie z.B. finanzielle Angelegenheiten, die Beschwerdeführerin zumindest teilweise, nicht Selbständig in der Lage sei, diese Geschäfte zu besorgen. Die Anordnung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen erweise sich nach wie vor als notwendig (act. 5 S. 11 f. E. 5.2.1.).
Der Bezirksrat hielt weiter fest, eine ablehnende Grundhaltung alleine rechtfertige noch nicht die Annahme einer Betreuungsresistenz, welche die Massnahme untauglich undurchführbar machen würde; eine solche liege nicht vor. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zeigten das Bestehen eines Leidensdrucks, der nachvollziehbar und Verständlich sei. Doch die ausgewiesenen psychologischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin Erhöhten ihre Vulnerabilität insbesondere in Bezug auf finanzielle Investitionen, welche dem Wertesystem der Beschwerdeführerin entsprächen. Problematisch in dieser Hinsicht sei, dass sie nicht mehr in der Lage sei abzuSchätzen, ob sie durch deren Vornahme in finanzielle unter Umständen auch in rechtliche Schwierigkeiten geraten könnte. Selbst wenn der Kauf des Aktienmantels Rückabgewickelt worden sei, bestehe weiterhin die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin risikoreiche RechtsGeschäfte tätige. Dass sie über genügend Einkünfte verfüge, durch die sie auch bei Erreichen des Rentenalters nicht auf Unterstätzung angewiesen wäre, ändere an ihrer Schutzbedürftigkeit nichts. Die von der KESB errichtete Massnahme verfolge ei- nen präventiven Zweck und sollte gerade verhindern, dass es überhaupt so weit komme (act. 5 S. 12 f. E. 5.3.1).
Mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit hielt der Bezirksrat fest, bereits der Umfang der angeordneten Massnahmen beschränke sich auf finanzielle Angelegenheiten, womit sie als weniger einschneidend zu betrachten sei. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Selbständigkeit über ein Konto, womit ihr
zumindest bis zu einem gewissen Grad, eine eigenverantwortliche Vermögensverwaltung ermöglicht werde. Aufgrund des durchaus als namhaft zu qualifizierenden Vermögens der Beschwerdeführerin und der damit inhörenten komplexen Aufgaben rechtfertige sich das Entziehen des Zugriffsrechts. Es möge sein, dass sie in der Lage sei, Fehler zu erkennen, das bedeute allerdings nicht, dass sie deshalb auch im Stande sei, die Vermögensverwaltung Selbständig zu bewältigen. Die Errichtung der Mitwirkungsbeistandschaft für RechtsGeschäfte ab einer Höhe von CHF 600 gestatte es ihr, in einem vorgegebenen Rahmen selbst zu entscheiden. Die Festlegung dieses Betrages biete sich insofern an, da damit immer noch RechtsGeschäfte von tragender Weite abgeschlossen werden könnten, gleichzeitig aber noch nicht besonders hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit einer Person zu stellen seien. Damit sei nicht nur der Schutz der Beschwerdeführerin vor sich selbst und vor Dritten Gewährleistet, sondern auch ein gewissenhafter Umgang mit dem Vermögen der Beschwerdeführerin sichergestellt (act. 5 S. 14 f. E. 5.3.2).
Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde darauf hin, dass Erwachsenenschutzmassnahmen materiell nicht rechtsKräftig würden und die Vorinstanz daher zu Unrecht darauf verweise, dass die Massnahme mit ihrem unangefochten gebliebenen Urteil vom 5. April 2019 rechtsKräftig geworden sei (act. 2 S. 15).
Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorhandensein eines grundsätzlichen Schwächezustandes nicht. Sie stellt jedoch in Abrede, dass daraus ein Unvermögen resultiere, ihre eigenen Angelegenheiten zweckmässig zu besorgen entsprechende Vollmachten hierfür zu erteilen. Bis zur Errichtung der Beistandschaft im Jahr 2018 habe sich die Beschwerdeführerin während vielen Jahren selbst?n- dig um ihre administrativen Angelegenheiten Gekümmert, ohne dass es je zu Problemen gekommen wäre. Vor dem Hintergrund, dass sie in der Lage sei, eine Rechtsanwältin zu finden und zu mandatieren, sei anzunehmen, dass sie bei Be- darf auch in der Lage wäre, eine geeignete Stelle zu finden, welche ihre Steuererklürung erstellen und einreichen würde. Auch in Bezug auf ihr berufliches Fortkommen sei sie bislang erfolgreich gewesen (act. 2 S. 16 ff., insbes. S. 20 N 47).
Beim laut der Vorinstanz als namhaft zu qualifizierenden Vermögen von rund CHF 100'000, das komplexe Aufgaben mit sich bringe, handle es sich um Barvermögen, das sich seit jeher auf einem Konto befinde, so dass der Beistand ausser der Auslösung von Zahlungen zwecks Bezahlung von Rechnungen und überweisung des freien Betrages an die Beschwerdeführerin keine Aufgaben zu erledigen gehabt habe. Indem ihr der Zugriff auf ihr Vermögen entzogen bleibe und ihr monatlich zur Verfügung stehender Betrag nur knapp dem einem alleinstehenden Schuldner zustehenden Grundbetrag von CHF 1'245 entspreche, sei sie gar nicht in der Lage, RechtsGeschäfte bis zu einem Betrag von CHF 600 frei und ohne Kontrolle zu tätigen, wie im Rahmen der Mitwirkungsbeistandschaft eigentlich vorgesehen sei (act. 2 S. 20 N 48).
Durch die Mitwirkungsbeistandschaft solle sie vor risikoreichen Geschäften geschätzt werden. Sie habe während rund 17 Jahren einige Spenden ausgerichtet und zudem einen Aktienmantel gekauft. Das sei nicht willkürlich, sondern im Zusammenhang mit einem Anliegen erfolgt, das ihr am Herzen liege, Nämlich der Unterstätzung von Menschen, die ein ähnliches Schicksal wie sie selbst teilten. Sie habe weder wahllos noch in einer Höhe gespendet, die sie in Schwierigkeiten gebracht hätte. Sie wisse auch, dass der Kauf des Aktienmantels wenig durch- dacht gewesen sei. Es sei nicht verhältnismässig, aus einer einzigen solchen Handlung die Notwendigkeit einer Mitwirkungsbeistandschaft abzuleiten. Sie habe ihren Beistand seit der Errichtung des Massnahme nie um etwas Vergleichbares gebeten. Im übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Zustimmungsbe- dürftigkeit auf andere VertRüge als den Kauf von Gesellschaftsformen erstrecke, sie habe Nämlich noch nie andere KaufvertRüge abgeschlossen, welche ihr scha- deten (act. 2 S. 21 N 50).
Zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden, wo diese, einschliesslich des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, für die verschiedenen Arten von Beistandschaften zutreffend wiedergegeben werden (act. 5 S. 9 E. 5).
Im neuropsychologischen Gutachten vom 24. September und 22. Oktober 2020 von lic. phil. D. werden massive sowohl sprachliche als auch nichtsprachliche Lern- und Gedchtnisabrufdefizite als aktueller Hauptbefund bezeich- net, die in unverändertem Ausmass vorhanden und geeignet seien, die fremdanamnestisch beobachteten und berichteten Fehlleistungen im Umgang und in der Kommunikation mit der Beschwerdeführerin zu einem wesentlichen Teil zu erklären. Gemeint seien das Nicht-Erinnern von Besprochenem nach Zeit sowie daraus folgende Fehlleistungen wie die Verdrehung von Tatsachen, die Missverst?ndnisse und dass sie sich übergangen fühle. Sie habe sehr wenig Kontinuität in dem, was sie mit jemandem bespreche abmache. Zudem habe sie eine ausGeprägte Tendenz, Dinge in einer Art zu interpretieren, welche mit ihren eige- nen Sichtweisen, Vorstellungen, Konzepten, Ideen und Interessen vereinbar seien. Sie sei für Inhalte und Argumentationen sehr wenig zugänglich, die ihrem eigenen unmittelbaren Verständnis widersprächen und könne sich mit diesen nur ungenügend auseinandersetzen und diese in ihre überlegungen miteinbeziehen. In diesem Sinne sei ihre Erkenntnis- und Wertungsfühigkeit als teilweise eingeschränkt zu beurteilen. Die massiven Gedchtnisdefizite könnten zu einer Akzentuierung VersTürkung dieser STürung beitragen. Neben der substanziell einschränkenden GedchtnissTürung beeinträchtige somit auch eine exekutive VerhaltenssTürung die Entscheid - und Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin (KESB act. 173 S. 14 f.).
Der Beistand gesteht der Beschwerdeführerin zu, dass sie grundsätzlich administrativ bewandert ist (Prot. S. 8). Das geht auch aus ihren eigenen Ausführungen hervor und passt dazu, dass sie beruflich bei der Stiftung E. in der Administration tätig ist. Schwierigkeiten sieht der Beistand bei Prozessen, die aus mehreren Schritten bestehen, was bei krankenoder sozialversicherungsrechtlichen Leistungen der Fall sei (Prot. S. 8). Das stimmt mit der gutachterlichen Feststellung von Gedchtnisabrufdefiziten überein.
Daran, dass Rechnungen untergegangen und nicht bezahlt worden wären, konnte sich der Beistand allerdings nicht erinnern. Die von ihm genannten Beispiele von Rechnungen, die zunächst an die Beschwerdeführerin gingen, obwohl sie von ihm zu bezahlen gewesen wären umgekehrt (Prot. S. 6 f.), zeigen keine Fehlleistungen der Beschwerdeführerin, sondern sind eine Folge der Aufteilung der Vermögensverwaltung zwischen Beistand und Beschwerdeführerin im Rahmen der bestehenden Massnahme. Der Beistand erwähnt sodann die Gefahr, dass sie Geld verschenke, aber auf Nachfrage kann er sich nicht daran erinnern, dass die Beschwerdeführerin mit einem solchen Vorhaben an ihn gelangt wäre (Prot. S. 8).
Ein Schwächezustand ist bei der Beschwerdeführerin gegeben, wie sie auch selber anerkennt. Ihre Lern- und Gedchtnisabrufdefizite und ihre teilweise fehlende Einsicht in ihre STürung lassen es nicht zu, die Beistandschaft vollständig aufzuheben und es ihr selbst zu überlassen, sich bei Bedarf Unterstätzung von Dritten zu holen, umso mehr als die Eltern, welche diese Aufgabe früher über- nommen haben, sich dazu offenbar nicht mehr in der Lage sehen.
Die vollumfängliche Aufhebung der angeordneten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme, wie die Beschwerdeführerin beantragt, kommt daher nicht in Frage. Die Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung greift jedoch zu stark in die Rechte der Beschwerdeführerin ein und ist daher anzupassen. Für das berufliche Fortkommen braucht die Beschwerdeführerin nach übereinstimmender Einschätzung keine Unterstätzung und der Verkauf des Aktienmantels ist erledigt, so dass diese Aufgaben wegfallen können.
Mit einer Vertretungsbeistandschaft in administrativen Angelegenheiten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen kann den aufgrund der Gedcht- nisabrufdefizite der Beschwerdeführerin bestehenden Bedenken, sie könnte von komplizierteren Prozessen überfordert sein und die Rückforderung von Versicherungsleistungen die Geltendmachung von Steuerabzügen vergessen, Rech- nung getragen werden.
Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb es erforderlich ist, dass die Beschwerdeführerin nur Zugriff auf einen monatlichen Grundbetrag hat und den Zahlungsverkehr im übrigen dem Beistand überlassen muss. Die entsprechenden Diskussio- nen mit dem Beistand zeigen nicht nur, dass es ihr schwer fällt, sich auf die Massnahme einzulassen, sondern auch dass sie den überblick über ihre laufenden Einnahmen und Ausgaben hat und sparsam mit ihren Mitteln umgeht.
Das Vermögen der Beschwerdeführerin besteht nicht aus Ersparnissen, sondern aus einer Erbschaft, die ihr vor rund zehn Jahren zufiel, was ein Grund für die Geführdungsmeldung ihrer Eltern war (vgl. KESB act. 6). Der Gedanke, einen Teil davon entsprechend ihrem Wertesystem für einen guten Zweck einzusetzen, ist nicht Ausdruck eines Schwächezustandes, und Grosszügigkeit im Alltag, wie sie der Beschwerdeführerin von ihrer Chefin nachgesagt wird (vgl. KESB act. 173
S. 6 f.), ist keine STürung. In Bezug darauf gilt der gleiche Massstab wie bei einer nicht verbeiständeten Person. Als Schutz vor unüberlegten Handlungen und damit ihre Grosszügigkeit nicht wegen ihres Schwächezustandes ausgenützt wird, braucht es keine Vermögensverwaltung und keinen Entzug der Verfügung über das Vermögen, sondern genügt eine Mitwirkungsbeistandschaft für Schenkungen (vgl. dazu BSK ZGB-Biderbost, Art. 395 N 5 und Art. 396 N 20).
Die Mitwirkungsbeistandschaft für Käufe über einem bestimmten Betrag (urspränglich CHF 300, heute CHF 600) kam bisher nicht zum Tragen, weil dieser Betrag die Verfügbaren freien Mittel überstieg, auch wenn ein Kreditkauf grundsätzlich möglich gewesen wäre (vgl. Prot. S. 9). Die Beobachtungen des Beistands und die äusserungen der Beschwerdeführerin deuten jedoch nicht darauf hin, dass eine solche Einschränkung nötig wäre; diese ist daher aufzuheben.
Die erwachsenenschutzrechtliche Massnahme ist demnach als Vertretungsbeistandschaft für die administrativen Angelegenheiten kombiniert mit einer Mitwirkungsbeistandschaft für Darlehen und Schenkungen, wechselrechtliche Verpflichtungen und den Kauf von Gesellschaftsformen weiterzuführen und im übrigen aufzuheben.
Im Gegensatz zur bisherigen Anordnung, die eine mehrfache Sicherheit nicht nur für gegenwürtige, sondern auch für allenfalls in Zukunft auftretende Probleme bot, schränkt die abgeänderte Massnahme die Rechte der Beschwerdeführerin nicht sTürker ein, als heute nötig erscheint. Das entspricht der Verhältnismässigkeit als Grundsatz des Erwachsenenschutzrechts.
Es ist zu hoffen, dass die seit Errichtung der Massnahme andauernde Auseinan- dersetzung über ihren Bestand damit beendet und eine konstruktive Umsetzung
möglich ist. Es kann jedoch sein, dass sich die Massnahme in Zukunft als unge- nügend erweist und veränderten Verhältnissen angepasst werden muss. Im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft für administrative Angelegenheit, die weitergefährt wird, sollte der Beistand entsprechende Anzeichen rechtzeitig erkennen und einen solchen Antrag bei der Erwachsenenschutzbehörde stellen können.
Die Beschwerdeführerin verlangte bei der KESB die Aufhebung Ab?n- derung einer formell rechtsKräftigen erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme. Es handelt sich um ein Einparteienverfahren, so dass das Unterliegerprinzip für die Kostenverteilung nicht zum Zug kommt. Nach dem in solchen Konstellationen grundsätzlich anwendbaren Verursacherprinzip trägt sie unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten (OGer ZH PQ180022 E. II.4 f.).
Die Kosten des Entscheides der KESB vom 6. Juni 2023 sind daher unverändert der Beschwerdeführerin zu auferlegen, auch wenn der Entscheid abgeändert wird. Weil die Beschwerde teilweise gutgeheissen wird, sind ihr die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens nur zur Hälfte zu auferlegen und im übrigen auf die Staatskasse zu nehmen, und für das Obergerichtliche Beschwerdeverfahren ist eine entsprechend reduzierte Entscheidgebühr festzusetzen und der Beschwer- deführerin zu auferlegen.
Die Beschwerdeführerin verlangt die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung, was sie damit begründet, dass der angefochtene Entscheid qualifiziert unrichtig sei, weil der Bezirksrat die Angelegenheit im Jahr 2021 zur Neubeurteilung an die KESB zurückgewiesen habe und nun deren Entscheid stätze, obwohl die KESB die Beistandschaft nicht aufgehoben habe (act. 2 S. 22 N 53).
Die Zusprechung einer Parteientschädigung vom Staat hat keine gesetzliche Grundlage, sondern wird aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleitet und setzt nach der Rechtsprechung eine qualifizierte Fehlentscheidung (Justizpanne) voraus. Darauf bezieht sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Begründung.
Es trifft zu, dass der Bezirksrat einen Früheren Entscheid der KESB aufgehoben und das Verfahren für weitere Abklärungen zurückgewiesen hatte. Die Beschwer- deführerin tut jedoch nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es qualifiziert unrichtig gewesen wäre, dass die KESB nach der Durchführung von Abklärungen nochmals zum gleichen Schluss kam und der Bezirksrat diesen Entscheid daraufhin bestätigte.
Gegen eine solche Einschätzung spricht auch der Umstand, dass die Beschwerde im vorliegenden Entscheid nur teilweise gutgeheissen und die Anordnung im übrigen bestätigt wird, was auch nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens keine Entschädigung ergübe.
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses der KESB Horgen vom 6. Juni 2023 sowie Dispositiv-Ziff. I des Urteils des Bezirksrats Horgen vom 27. September 2023 aufgehoben und es werden die im Beschluss der KESB Bezirk Horgen vom 7. Februar 2018 für die Beschwerdeführerin angeordneten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen wie folgt abgeändert:
Die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB wird als Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB für die Erledigung der administrativen Angelegenheiten weitergefährt und im übrigen aufgehoben.
Der Beistandsperson wird der Auftrag erteilt, A. beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen.
Die Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB wird mit der nachstehenden angepassten Umschreibung der zustimmungsbedürftigen RechtsGeschäfte weitergefährt und im übrigen aufgehoben:
Gewährung und Aufnahme von Darlehen
Ausrichten von Schenkungen
Eingehung von wechselrechtlichen Verpflichtungen
Kauf von Gesellschaftsformen.
Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses der KESB Bezirk Horgen vom 6. Juni 2023 betreffend Verfahrenskosten wird bestätigt.
Die Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Bezirksrats vom 27. September 2023 von Fr. 1'500.00 wird zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und im übrigen auf die Staatskasse genommen.
Die Entscheidgebühr des Obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und ErwachsenenschutzBehörde Bezirk Horgen, an den Beistand B. , sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Widmer
versandt am:
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