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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ230067: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall geht es um eine Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich betreffend Kostenauflage in der umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB. Die Beschwerdeführerin A. hat beim Obergericht des Kantons Zürich um eine Anhörung gebeten, da sie Hilfe benötigt, um ihren Sachverhalt klarzustellen. Sie legte zahlreiche Beilagen vor, die sich auf Verfahren vor verschiedenen Behörden beziehen. Trotzdem wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, da die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es werden keine Kosten für das Verfahren erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ230067

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ230067
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ230067 vom 25.10.2023 (ZH)
Datum:25.10.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kostenauflage in der umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB
Schlagwörter : Bezirksrat; Entscheid; Verfahren; Obergericht; Bezirksrates; Beschluss; Beschwerde; Stadt; Sachverhalt; Kantons; Oberrichter; Beistandschaft; Ausführungen; Beschwerden; Bezirksrats; Bundesgericht; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Ursprung; Kostenauflage; Anhörung; Beilagen; Sohnes; Eingabe; Entscheide; ührende
Rechtsnorm:Art. 398 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PQ230067

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ230067-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung

Beschluss vom 25. Oktober 2023

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

betreffend Kostenauflage in der umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 31. August 2023 i.S. B. , geb. tt.01.1963, gest. tt.mm.2020; VO.2023.68 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 29./30. September 2023 ersuchte A. beim Obergericht des Kantons Zürich um eine dringende Anhürung (act. 2). Sie brauche Hilfe und wisse nicht, wie sie sich noch artikulieren müsse, damit ihre Ausführungen verstanden würden und der Sachverhalt geklürt würde. Die KESB habe ihre eige- nen, nicht ZGB-konformen Regeln und der Bezirksrat habe es unterlassen, den Sachverhalt zu hinterfragen und zu prüfen. Sie legte dem Schreiben zahlreiche Beilagen bei, namentlich Schreiben / Beschwerden in der Zeit vom 30. April bis

28. Juli 2023, die sich auf Verfahren vor Bezirksgericht Zürich, der KESB der Stadt Zürich und des Bezirksrats Zürich zu beziehen und im Zusammenhang mit dem Nachlass des verstorbenen Sohnes von A. , B. , zu stehen schei- nen (act. 3/1 - 3/4). Beigelegt sind des Weiteren eine präsidialVerfügung des Bezirksrats Zürich vom 7. August 2023 in einem Verfahren betr. Kostenauflage in der umfassenden Beistandschaft für B. , in welcher A. aufgefordert wurde, den von ihr angefochtenen Entscheid einzureichen und einen Antrag zu stellen und zu begründen. Alsdann liegt ein Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 31. August 2023 bei (act. 3/6), mit welchem die Beschwerde abgeschrieben wurde sowie ein erläuterndes Schreiben der Bezirksratsschreiberin vom 15. September 2023 (act. 3/7) und schliesslich ein Schreiben des Sozialzentrums

C. der Stadt Zürich betr. gestundete gebühren und Kosten für die Mandatsführung in der Beistandschaft des verstorbenen Sohnes (act. 3/8) und ein Nichteintretensentscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 7. September 2023 (act. 3/10).

  1. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 wurde A. Gelegenheit gegeben, innert einer Frist von 5 Tagen mitzuteilen, ob sie den erwähnten Beschluss des Bezirksrates vom 31. August 2023 welchen allenfalls anderen Entscheid sie mit ihrer Eingabe vom 29./30. September 2023 anfechten wolle (act. 4). Mit Schreiben vom 12./13. Oktober 2023 erneuerte A. ihr Gesuch um dringen- de Anhürung. Sie hielt fest, dass sie mit ihrer Eingabe und den Beilagen versucht habe, den Sachverhalt zu Papier zu bringen. Sie halte daran fest, dass sie alle

    Entscheidungen des Bezirksrates Zürich (gleich welche Nummer, diese seien in der Korrespondenz ersichtlich) nicht anerkenne. Der Bezirksrat habe es unterlassen, den Sachverhalt zu hinterfragen, wo bei einem behinderten Mändel die Schulden herkommen und wie diese entstanden sind. Sie halte an ihren schriftlichen Ausführungen im Schreiben vom 7./10. 9. 2023, Seite 2 und 3 fest. Beim genannten Schreiben handelt es sich um eine Einsprache / neue Beschwerde im Verfahren VO.2021.117/3.02.17 des Bezirksrates Zürich (act. 3/2). Es wurde das vorliegende Verfahren angelegt.

  2. Das angerufene Obergericht ist zuständig für Beschwerden gegen Entschei- de des Bezirksrates ( 64 GOG). Damit das Obergericht tätig werden kann, muss klar sein, gegen welchen bezirksrätlichen Entscheid sich die Beschwerde führen- de Partei wehrt. Sodann müssen formelle Voraussetzungen eingehalten werden. So müssen Beschwerden innert der Rechtsmittelfrist angefochten werden und es muss angegeben werden, inwiefern und aus welchen Gründen ein angefochtener Entscheid abgeändert werden soll. Schliesslich kann sich das Obergericht mit ei- ner Beschwerde nur dann inhaltlich befassen, wenn die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist.

  3. Gemäss Akten hat A. den Entscheid des Bezirkrates Zürich vom

31. August 2023 am 4. September erhalten (act. 3/6). Ihr an das Obergericht gerichtetes Schreiben vom 29. / 30. September 2023 hat sie damit innert der Rechtsmittelfrist eingereicht. Es ergibt sich indes weder aus diesem Schreiben noch aus dem auf Aufforderung des Gerichts ergangenen weiteren Schreiben vom 12. / 13. Oktober 2023, was sie an dem Beschluss beanstandet und ge?n- dert haben will, weshalb sollte A. dagegen Beschwerde erhoben haben wollen darauf nicht eingetreten werden könnte.

  1. Soweit sich A. auf die Früheren Verfahren, insbesondere das bezirksrätliche Verfahren VO.2021.117/3.02.17 bezieht (vgl. act. 6 S. 2 i.V.m. act. 3/2), so liegen diese Verfahren weit zurück und es kann heute nicht mehr darauf zu- Rückgekommen werden. Insbesondere ist es nicht möglich eine neue Beschwer- de zu erheben, wie sie dies im Schreiben vom 7./10. September 2023 an das Obergericht (act. 3/2) erwähnt. Dem von A. eingereichten Schreiben des

    Bezirksrates vom 15. September 2023 lässt sich entnehmen, dass in jenem Verfahren auf eine Beschwerde von A. am 17. November 2022 nicht eingetreten wurde, welcher Entscheid seit langem in Rechtskraft erwachsen ist. Auch insoweit könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten worden.

  2. Weitere Entscheide, die mit den Vorbringen von A. als angefochten betrachtet werden könnten, sind nicht ersichtlich. Die im Schreiben vom 7. / 10. September 2023 gemachten Ausführungen (S. 1 bis 3), auf welche A. verweist (act. 6 S. 2) vermögen hieran nichts zu ändern. Sie können nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein. Insgesamt ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

  3. Für das vorliegende Verfahren sind umständehalber keine Kosten zu erheben und es ist keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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