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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PQ230058
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ230058 vom 10.11.2023 (ZH)
Datum:10.11.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Überprüfung Erwachsenenschutzmassnahme
Zusammenfassung : Monsieur A______ hat gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz Berufung eingelegt, das unter anderem die Obsorge für das Kind C______ sowie Unterhaltsbeiträge festlegt. Er fordert die Annullierung und Änderung bestimmter Punkte des Urteils. Das Gericht hat entschieden, dass die Berufung keine aufschiebende Wirkung hat, es sei denn, es besteht die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens. Die Berufung wird abgelehnt, da die finanzielle Situation von A______ nicht ausreichend belegt ist und die Zahlungen nicht sein Existenzminimum gefährden. Die Gerichtskosten betragen CHF 0.
Schlagwörter : KESB-act; Entscheid; Zugriff; Vorinstanz; Vermögenswerte; Beistandschaft; Vollmacht; Beiständin; Zugriffs; Winterthur; Ehefrau; Ehemann; Entzug; Recht; Herrn; Kindes; Bezirksrat; Akten; Verfahren; Urteil; BR-act; Unterstützung; Obergericht; Erwachsenenschutzbehörde; Person; Andelfingen; Betreuten
Rechtsnorm:Art. 389 ZGB ; Art. 395 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 450a ZGB ; Art. 450f ZGB ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:140 III 1;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ230058-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 10. November 2023

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführerin

    sowie

  2. ,

Verfahrensbeteiligter

betreffend überPrüfung Erwachsenenschutzmassnahme

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 25. August 2023 i.S. B. , geb. tt.10.1980; VO.2023.32 (Kindes- und ErwachsenenschutzBehörde Winterthur-Andelfingen)

Erwägungen:

  1. Mit Entscheid vom 15. Juli 2020 hatte die Kindes- und Erwachsenenschutz- Behörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend KESB) über den damals getrennt von seiner Ehefrau im Betreuten Wohnen C. lebenden

    B. eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet und D. als Beistündin eingesetzt (KESB-act. 49). Dagegen von ihm persönlich resp. von seiner Ehefrau erhobene Rechtsmittel beim Bezirksrat Winterthur resp. beim Obergericht Zürich blieben erfolglos (KESB-act. 65, KESB-act. 69).

    Mit Meldung vom 15. September 2022 beantragte die Beistündin, B. sei der Zugriff auf seine Vermögenswerte bis auf ein noch zu benennendes Konto in Eigenverwaltung zu entziehen (KESB-act. 78). Nachdem bekannt geworden war, dass B. sich per Ende Februar 2023 vom Betreuten Wohnen C. abgemeldet hatte und am 1. März 2023 zu seiner Ehefrau nach E. ziehen werde, stellte die Beistündin am 16. Februar 2023 den Antrag, die Erwachsenenschutzmassnahme sei auf die neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutz- Behörde im Kanton Solothurn zu übertragen, mit der Empfehlung an die neu zustündige Behörde, den Zugriff von B. auf seine Vermögenswerte zu entziehen (KESB-act. 81). Am 1. März 2023 beantragte sodann die Ehefrau von

    B. , A. , die Beistandschaft ihres Ehemannes aufzuheben (KESB-act. 87 f.). Am 21. April 2023 hürte die KESB B. , in Begleitung seiner Ehefrau A. , an (KESB-act. 95). Mit Entscheid vom 8. Mai 2023 lehnte die KESB den Antrag von A. auf Aufhebung der Beistandschaft ab und hiess den Antrag der Beistündin vom 15. September 2022 auf Entzug des Zugriffs von B. auf einzelne Vermögenswerte gut, wobei ein Behördenmitglied zu Letzterem eine Minderheitsmeinung zu Protokoll gab (KESB-act. 100 S. 6 Ziff. 1 und 2, S. 8).

  2. A. erhob daraufhin mit Schreiben vom 9. Juni 2023 Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) mit dem sinngemüssen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Beistandschaft für ihren Mann B. aufzuheben (BR-act. 2). Die Vorinstanz holte eine Vernehmlassung bei der KESB ein (BR-act. 3), welche unter Einsendung ihrer Akten und Verweis auf

    ihren Entscheid die Abweisung der Beschwerde beantragte (BR-act. 4). Mit Urteil vom 25. August 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (BR-act. 6 = act. 6, nachfolgend zit. als act. 6).

  3. Gegen dieses Urteil erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. September 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig (BR-act. 6) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Aufhebung der Beistandschaft über

    B. (act. 2).

    Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 7/1-6, zitiert als BR-act.; act. 8/1-106 und act. 11/107-114, zitiert als KESB-act.). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist.

  4. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der

Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die ?? 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und soweit das EG KESR etwas nicht regelt ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachse- nenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzügerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes Unangemessenheit des Entscheides gerägt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der RechtsmittelBehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende überPrüfungsbefugnis zu; dazu Gehört auch die volle ErmessensüberPrüfung (DROESE, BSK ZGB I,

7. Aufl. 2022, Art. 450a N 11 und N 14 ff.). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden

(Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den EntscheidGründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Daran mangelt es vorliegend zwar über weite Strecken, doch ist auf die Beschwerde gleichwohl einzutreten, da die Anforderungen an eine Laienbeschwerde bewusst tief zu halten sind.

Die Beschwerdeführerin ist nicht selbst von der Massnahme betroffen, sie kann indes als der betroffenen Person (ihrem Ehemann) nahestehende Person Beschwerde erheben (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Beschwerde ist teils in er- Zählendem, teils in (an-)klagendem Stil gehalten und enthält keine eigentlichen Anträge, indes ist deutlich, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Beistandschaft an und für sich wie auch den neu festgelegten Entzug des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte ablehnt und die Beistandschaft aufgehoben wissen möchte, da sie selbst ihrem Ehemann die nötige Unterstätzung leisten könne (act. 2 passim). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

    1. Was den Entzug des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte gemäss Art. 395 Abs. 3 ZGB betrifft, so hatte die KESB ihren Entscheid wie folgt begründet: Nach- dem B. anfangs 2022 darüber informiert worden sei, dass er Rückwirkend per 1. November 2016 eine volle IV-Rente erhalten werde (anstatt wie bisher 50%), habe die Beschwerdeführerin versucht, mit einer Vollmacht, von der

      B. nichts gewusst habe, bei der SVA an Informationen zu kommen. Die Vollmacht sei indes ungenügend gewesen, und B. sei empürt gewesen, als er davon erfahren habe. Vor der Beistandschaft hätte überdies eine umfassende Vollmacht für den Schwager von B. bestanden, welche indes von Letzterem nach Errichtung der Beistandschaft mit Unterstätzung der Beistündin wieder aufgehoben worden sei. Ob im einen anderen Fall versucht worden sei,

      B. an seinem Vermögen zu schädigen, sei zwar nicht bekannt, indes könne aufgrund dieser beiden Vorkommnisse nicht davon ausgegangen werden, dass

      B. in der Lage sei, sich gegen Fremdbeeinflussung zu Schätzen. Ein Entzug des Zugriffs auf seine Vermögenswerte sei daher verhältnismässig (KESB-act. 100 E. 2.2.1 S. 5).

      Die Vorinstanz hält fest, B. scheine seiner Ehefrau und deren Bruder wehrlos ausgeliefert zu sein und habe nach eigenem Bekunden keinen überblick über seine Finanzen, was ihn besonders anfällig mache, finanziell ausge- nutzt zu werden. Die Beschwerdeführerin und deren Bruder hätten bereits zweimal versucht, mittels dubioser Vollmachten auf Herrn B. Leben Einfluss zu nehmen. Dabei sei zwar kein Vermögensschaden entstanden, indes sei ein solcher ja auch nicht Voraussetzung für einen Entzug des Zugriffs auf die Vermögenswerte (act. 6 S. 11 E. 5.3).

    2. Im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung kann die Erwachsenenschutzbehörde nötigenfalls der betroffenen Person (ohne deren Handlungsfühigkeit einzuschränken) den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, es sei hierzu nicht erforderlich, dass es bereits zu einem Vermögensschaden gekommen sei (act. 6 S. 3 f. E. 2.2 unter Hinweis auf BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013, in BGE 140 III 1 nicht publ. E. 5.2). Erforderlich ist indes allemal, dass ohne diese Massnahme eine Gefahr für das Vermögen der betroffenen Person besteht, welcher zudem nicht mit einer milderen Massnahme begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Der Entzug des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte bewirkt (auch ohne formelle Beschränkung der Handlungsfühigkeit) eine massive und explizite Einschränkung der Handlungsfreiheit (BSK ZGB I-BIDERBOST, Art. 395 N 18 m.w.H.). Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit der Massnahme ist insoweit angemessen Rechnung zu tragen.

Die Vorinstanz wie schon die KESB schränkten den Zugriff von B. auf einzelne Vermögensgegenstände ein, da die Beschwerdeführerin versucht habe, mittels einer offenbar ungenügenden Vollmacht, von der Herr B. nichts gewusst habe, Informationen zu erhalten (so die KESB) resp. mittels dubioser

Vollmacht versucht habe, auf das Leben von Herrn B. Einfluss zu nehmen (Vorinstanz, vgl. oben, E. 5.1.). Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden: Wie die Beschwerdeführerin in der Befragung durch die KESB zu Protokoll gab, wollte sie sich offenbar bei der SVA erkundigen, wie hoch die IV-Rente ihres Mannes sein würde, nachdem ihr von der Beistündin keine Auskunft erteilt worden sei (KESBact. 95 S. 2). Herrn B. war im Februar 2022 mit SVA-Vorbescheid angekündigt worden, er würde Rückwirkend ab 2016 eine 100%-IV-Rente erhalten (KESB-act. 96/2 S. 15). Dass sich die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau erkundigen wollte, wie hoch die Rente sein würde, ist alles andere als besorgniserregend. Sie scheint dies nicht mit einer genügenden Vollmacht, sondern mit ei- nem von ihr selbst geschriebenen Dokument getan zu haben und offenbar ohne vorgängige Rücksprache mit ihrem Ehemann (KESB-act. 90/1 S. 5). Doch nur weil die näheren Umstände nicht ganz klar sind, geht es nicht an, von einer dubiosen Vollmacht zu sprechen, wie dies die Vorinstanz tut. Inwiefern in einer solchen Erkundigung überdies der Versuch liegen soll, auf das Leben von Herrn

B. Einfluss zu nehmen, erschliesst sich beim besten Willen nicht. Auch aus dem Bestehen von Vollmachten auf den Schwager von Herrn B. aus der Zeit vor der Verbeiständung wobei diese Vollmachten wie gesehen mit Hilfe der Beistündin ohne Weiteres aufgehoben wurden ist nicht auf eine gefährdungslage für das Vermögen von Herrn B. zu schliessen, welche die Beschränkung des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte erheischen würde. überdies hatte die Beistündin die KESB noch vor dem Erlass ihres bei der Vorinstanz angefochtenen Entscheids darüber informiert, dass Herr B. früher häufig Vollmachten unterzeichnet habe, jetzt indes in geordneten Verhältnissen sei und sich das Risiko von Vollmachtserteilungen reduziert habe (KESB-act. 97). Die Einschränkung des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte erweist sich damit klarerweise als nicht verhältnismässig. Darauf hatte übrigens schon ein Mitglied der KESB in einer Minderheitsmeinung hingewiesen (KESB-act. 100 S. 8), wobei sich im vorinstanzlichen Entscheid keinerlei Hinweis auf diese Minderheitsmeinung findet und folglich auch keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung damit.

Der vorinstanzliche Entscheid ist daher in diesem Punkt aufzuheben und Ziff. 2 des angefochtenen KESB-Entscheids (Entzug des Zugriffs von B. auf

einzelne Vermögenswerte) ist zu streichen, unter entsprechender Neufassung des Aufgabenkatalogs der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (KESB-act. 100 S. 7 Ziff. 3.e).

  1. Die Beschwerdeführerin ficht im übrigen wie gesehen auch die Weitergeltung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung als solche an.

    1. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang auf die hohe Hilfsbedürftigkeit von Herrn B. hingewiesen (act. 6 S. 10 E. 5.1). Sodann ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage zu sein scheine, diesen hohen Unterstätzungsbedarf ihres Ehemannes abdecken zu können. Erstens sei diese anscheinend selbst gesundheitlich angeschlagen und lebe in preküren finanziellen Verhältnissen, es frage sich, wie stabil die Beziehung des Ehepaars

      A. B. sei und es Beständen vor allem grosse Zweifel daran, inwiefern die Beschwerdeführerin überhaupt die bedürfnisse ihres Ehemannes zu erkennen vermöge (act. 6 S. 10 f. E. 5.2).

    2. Aus den Akten ist in der Tat auf eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit von Herrn B. zu schliessen, und die Beschwerdeführerin bestreitet dies denn auch zu Recht nicht. Dass die Beschwerdeführerin anscheinend selbst gesundheitlich angeschlagen ist, sagt in dieser Form indes noch nichts über ihre Eignung aus, ihrem Ehemann die für diesen nötige Unterstätzung zu leisten. Betreffend ihre preküren finanziellen Verhältnisse lässt sich den Akten entnehmen, dass sie selbst von Sozialhilfe abhängig ist, jedoch ihre finanziellen Verpflichtungen alle selbst und zuverlüssig begleiche (KESB-act. 96). Hinweise auf Betreibungen Verlustscheine lautend auf die Beschwerdeführerin sind den Akten nicht zu ent- nehmen. Letzteres könnte die persönliche Eignung zur übernahme der Vermögensverwaltung ernstlich in Frage stellen (vgl. etwa OGer ZH PQ230006 vom 6. Juli 2023, E. 5), der blosse Bezug von Sozialhilfe indes nicht. Auch unterlässt die Vorinstanz konkret darzulegen, woraus sie die Zweifel an der Stabilität der Beziehung zwischen den Eheleuten ableitet. Gemäss Aufenthaltsbericht des Betreuten Wohnens C. (BEWO) vom 2. März 2023 sei Herr B. hinsichtlich sei- nes Austritts ambivalent gewesen und habe häufig gefragt, was er machen solle,

      wenn es bei seiner Ehefrau in E. nicht funktionieren solle (KESB-act. 90/2

      S. 13). Am 8. Mai 2023 hatte Herr B. beim Betreuten Wohnen C. (BEWO) angerufen und gemeint, er wolle zurück ins BEWO, er halte es zu Hause nicht mehr aus (KESB-act. 99). Fast zeitgleich hatte indes die Beistündin festgehalten, die Situation in E. bei der Ehefrau habe sich für ihren Klienten positiv entwickelt, er habe nur einmal einen Arzttermin nicht wahrgenommen (KESBact. 97). Was im übrigen die Eignung der Beschwerdeführerin betrifft, ihrem Mann die notwendige Unterstätzung bieten zu können, so ist die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der für sie im Sozialamt E. zuständigen Person in der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zuverlüssig, doch brauche sie bei komplizierteren Sachverhalten schneller Unterstätzung und Beratung als andere. Wenn die Situation des Ehemanns nicht einfach sei, so wäre es zum Schutz und Wohl von beiden besser, wenn zumindest am Anfang externe Hilfe vorhanden sei. Wenn sich abzeichne, dass alles gut laufe, könne die Beistandschaft ja immer noch aufgehoben werden (KESB-act. 96).

      Zusammenfassend finden sich in den Akten verschiedene Hinweise, dass das Zusammenleben in E. mit weitgehender Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin für ihren Ehemann offenbar einigermassen gut zu funktionieren scheint. Indes spricht andererseits die nachvollziehbare Einschätzung der zust?n- digen Ansprechperson im Sozialamt dafür, die bestehende Beistandschaft einstweilen in einer Anfangsphase noch beizubehalten. Dies nicht zuletzt, weil auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift teils Zweifel aufkommen lassen, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Wahrnehmung zu einer adäquaten LageEinschätzung in den erforderlichen (nicht zuletzt administrativen und medizinischen) Belangen zu gelangen vermag. So etwa, wenn sie davon ausgeht, die Beistündin habe zusammen mit der KESB mit verdeckter Polizei und einer gefälschten ürztin ihren Mann hinterlistig von E. weggelockt, um ihn unter falschen Versprechungen in eine Institution mit psychisch kranken Menschen zu bringen (act. 6 S. 6 ff.). Dies führt in diesem Punkt zu einer Abweisung der Beschwerde, wobei die neu zuständige Behörde in E. anhand der geänderten Verhältnisse prüfen wird, ob und inwieweit eine über die Anfangsphase hinausgehende Weiterführung der Beistandschaft erforderlich ist.

  2. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit sie sich gegen den Entzug des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte richtet, und abzuweisen in Bezug auf die einstweilige Weiterführung der bestehenden Beistandschaft.

  3. Umständehalber ist von einer Entscheidgebühr abzusehen. Eine Umtriebsentschädigung wurde nicht geltend gemacht, so dass eine solche auch im Umfang des teilweisen Obsiegens nicht in Frage kommt.

Es wird erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrats Winterthur vom 25. August 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 8. Mai 2023 gestrichen und Dispositiv-Ziffer 3e) wie folgt abgeändert:

    e) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen Sorgfältig zu verwalten, mit Ausnahme des Kontos in Eigenverwaltung (Postfi- nance, IBAN ...);

    Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  2. Es werden für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

  3. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und den Verfahrensbeteiligten, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am:

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