Zusammenfassung des Urteils PQ230055: Obergericht des Kantons Zürich
Die Firma PROLITTERIS, eine schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte in der Literatur und bildenden Kunst, hat vor Gericht eine Zahlungsforderung von 594,60 CHF plus Zinsen gegen die Firma A______ SA eingereicht. Da A______ SA jedoch nicht mehr rechtlich existiert, wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von 300 CHF werden PROLITTERIS auferlegt, und sie müssen die bereits geleistete Vorauszahlung an den Staat Genf erstatten. Der Richter in diesem Fall ist Herr Ivo BUETTI, und die Gerichtsschreiberin ist Frau Camille LESTEVEN.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ230055 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 02.10.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Antrag auf Mandatsträgerwechsel, Beschwerde gegen Beiständin |
Schlagwörter : | Beiständin; Besuch; Beschwerde; Besuchsrecht; Recht; Kontakt; Kindes; Beschwerdeführer; Eltern; Vater; Beschwerdeführers; Vertrauen; Urteil; Besuche; Gespräch; Vorinstanz; Entscheid; Besuchsrechts; Kontakte; E-Mail; Besuchsplan; Bezirk; Bezirks; Verfahren; Akten; Gesprächs; Verhalten |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 307 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 314 ZGB ;Art. 419 ZGB ;Art. 423 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 141 III 569; 143 III 65; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer
Beschluss und Urteil vom 2. Oktober 2023
in Sachen
,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
,
Beschwerdegegnerin
betreffend Antrag auf MandatstRügerwechsel, Beschwerde gegen Beistündin Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 2. August 2023
Erwägungen:
Ausgangslage und Verfahrensverlauf
B. und A. sind die geschiedenen Eltern von C. , geboren am tt. mm. 2012. Im Rahmen der Scheidung einigten sich die Eltern auf eine alternierende Obhut mit wechselnder Betreuung und auf einen Betreuungsplan, was mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Meilen vom 22. Dezember 2017 ge- nehmigt wurde (KESB act. 95). Auf eine gefährdungsmeldung hin (KESB act. 86) traf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen (nachfolgend KESB) im Frühling 2020 Abklärungen im Hinblick auf Kindesschutzmassnahmen. Ebenfalls im Frühling 2020 reichte die Mutter eine Abänderungsklage sowie ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen beim Einzelgericht ein. Auf entsprechenden Antrag der Mutter vom 13. Mai 2020 sistierte das Einzelgericht mit Verfügung vom 14. Mai 2020 das Besuchsrecht des Vaters superprovisorisch (KESB act. 113). Mit Verfügung vom 12. August 2020 stellte das Einzelgericht
C. vorsorglich unter die alleinige Obhut der Mutter und verzichtete einstweilen auf die Regelung eines Besuchsrechts des Vaters. Gleichzeitig ordnete das Einzelgericht für C. eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB an und beauftragte die KESB mit der Ernennung einer Beistandsperson (KESB act. 131). In der Folge ernannte die KESB mit Beschluss vom 3. September 2020 D. zur Beistündin (KESB act. 143). Der Vater stellte am 9. November 2020 ein Gesuch um Abänderung vorsorglicher Massnahmen, welches mit Verfügung des Einzelgerichts vom 12. Mai 2021 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde in der Hauptsache ein Urteil gefällt, wobei die Abänderungsklage der Mutter teilweise gutgeheissen, C. unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchsrecht an jedem vierten Samstag von
13.00 bis 15.00 Uhr eingeräumt wurde. Für die ersten sechs Treffen wurde ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet und die Beistündin wurde nach erfolgreichem Verlauf der begleiteten Besuche mit der Regelung des übergangs zu unbegleiteten Kontakten beauftragt (KESB act. 148).
Die vom Vater gegen den Massnahmeentscheid erhobene Berufung wurde von der Kammer im Verfahren LY210024 behandelt und mit Urteil vom
1. September 2021 teilweise gutgeheissen (KESB act. 153 S. 9). Auch gegen das Abänderungsurteil führte der Vater Berufung bei der Kammer (Geschäfts-Nr. LC210018), wobei sich die Eltern anlässlich der Vergleichsverhandlung vom
14. Januar 2022 darauf einigten, dass das mit Urteil betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 1. September 2021 geregelte Besuchsrecht weitergefährt, mit Unterstätzung der Beistündin aber ein gerichtsübliches Besuchsrecht angestrebt werden soll. Die Vereinbarung der Eltern wurde von der Kammer mit Urteil vom
18. Januar 2022 genehmigt und die Aufgaben der Beistündin vereinbarungsgemäss Ergänzt (KESB act. 153).
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 stellte der Vater bei der KESB ein Begehren um Abberufung der Beistündin (KESB act. 158). Mit Eingabe vom
16. Dezember 2022 erhob er sodann Beschwerde gegen die Beistündin (KESB act. 168). Die Beistündin nahm mit Schreiben vom 18. Januar 2023 Stellung und beantragte, der Antrag auf Mandatswechsel sei abzulehnen, die Kontaktregelung sei vorübergehend zu sistieren und die Rahmenbedingungen für zukönftige Treffen seien festzulegen (jeden zweiten Sonntag, in der Regel für 4 Stunden, vorgängige Festlegung des Programms gemeinsam mit C. , Option auf Ausweitung der 4 Stunden je nach Programm auf einen ganzen Tag und Ausweitung der Kontaktregelung nur unter BeRücksichtigung der Interessen von C. , insbesondere ihrer Hobbys). Weiter seien die Eltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen, den Elternkurs im E. zu besuchen und der Beistündin eine entsprechende Kursbestätigung vorzuweisen, und der Beistündin sei der Auftrag zu erteilen, nach erfolgtem Kursbesuch den behutsamen Wiederaufbau der Kontakte zwischen Vater und C. gemäss den genannten Rahmenbedingungen zu organisieren (KESB act. 177).
Mit Entscheid vom 3. Februar 2023 wies die KESB die Beschwerde des Vaters gegen die Beistündin sowie seinen Antrag auf MandatstRügerwechsel ab (KESB act. 186). Gegen den Entscheid der KESB vom 3. Februar 2023 erhob der Vater, nunmehr anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 8. März 2023 Beschwerde beim Bezirksrat Meilen (BR act. 1). Der Bezirksrat wies die Beschwerde des Vaters mit Urteil vom 2. August 2023 vollumfänglich ab (act. 10).
In der Zwischenzeit hatte die KESB den Antrag der Beistündin auf vorübergehende Sistierung des Kontaktrechts zwischen C. und dem Vater mit Entscheid vom 31. März 2023 abgewiesen. In Abänderung des Urteils der Kammer vom 18. Januar 2022 wurde der Vater berechtigt und verpflichtet, C. jedes zweite Wochenende am Sonntag, in der Regel für vier Stunden, auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Rahmenbedingungen entsprechend dem Antrag der Beistündin festgelegt wurden. Die Aufgaben der Beistündin wurden angepasst und neu geregelt und den Eltern wurde die Weisung erteilt, bis Ende 2023 den Elternkurs Kinder im Blick zu besuchen (KESB act. 200).
Gegen das Urteil des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz) vom 2. August 2023 erhob der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Kammer. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren (act. 2). Die Akten des Bezirksrates (act. 11/1-17, zitiert als BR act.) und der KESB (act. 11/7/1-200, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht notwendig; das Verfahren ist spruchreif. Der Mutter (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ist das Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen.
Prozessuales
Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiür die Bestimmungen der ZPO sinngemäss als kantonales Recht (Art. 450 ff. ZGB; 40 ff. EG KESR). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht ( 62 ff. EG KESR). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
Der Beschwerdeführer ist als Vater von C. am vorliegenden Kindesschutzverfahren, inkl. dem bezirksrätlichen Beschwerdeverfahren, beteiligt, durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde vom 4. September 2023 (act. 2) erfolgte rechtzeitig innert 30 Tagen seit Zustellung des bezirksrätlichen Entscheides (BR act. 17/1, Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung (Art. 450 Abs. 3 ZGB); dem Eintreten steht unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen nichts entgegen.
Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzügerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes Unangemessenheit des Entscheides gerägt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der RechtsmittelBehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende überPrüfungsbefugnis zu; dazu Gehört auch die volle ErmessensüberPrüfung (BSK ZGB II-D ROESE,
7. Aufl. 2022, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den EntscheidGründen des angefochtenen Entscheides ausei- nandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, ?? 65 und 67 EG KESR;
BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Im Anwen-
dungsbereich von Art. 446 ZGB gilt grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3).
Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2022 sei es unter anderem die Aufgabe der Beistündin, C. und ihre Eltern bei der Umsetzung der Besuchsregelung und den direkten Kontakten zu Unterstützen sowie auf die Etablierung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts hinzuwirken. Dabei sei ausDrücklich erwähnt worden, dass die Beistündin bei der Gestaltung der Besuche auf C. s bedürfnisse und das Kindeswohl zu achten habe. Die Beistündin sei in erster Linie dem Wohl von C. verpflichtet. Wenn zu dessen Wahrung kurzfristig eine Reduktion der Kontakte zum Beschwerdeführer nötig sei, habe die Beistündin diesen Weg zu beschreiten. In der Wahrnehmung von C. seien die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nicht nur gewöhnliches Geplänkel zwischen Familienmitgliedern. Dem Beschwerdeführer seien die von C. als belastend empfunde- nen Verhaltensweisen zwar bekannt, aber er reflektiere diese nicht und strebe auch keine änderung Anpassung seiner Verhaltensweisen an. Die ausgeprägte Emotionalität des Beschwerdeführers verunsichere C. und besTürke ihre Wahrnehmung, dass er keine Rücksicht auf ihre bedürfnisse nehme. Massgeblich sei, wie die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers bei C. ankämen, nicht wie sie vom Beschwerdeführer gemeint seien. Die vom Beschwerdeführer eingereichten SMS-Nachrichten erklärten ein Stück weit C. s geringe Motivation, den Kontakt mit dem Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Auch das Gebaren des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs vom 5. Dezember 2022 versTürke den Eindruck, dass er die bedürfnisse von C. nicht ernsthaft nachvollziehe, und ihre Reaktionen nicht als diejenigen eines Kindes in C. s Alter sehe, sondern als Handeln ihrer Mutter. Die Beistündin habe dem Beschwerdeführer Hilfe angeboten, um seine Umgangsformen mit C. anzupassen, doch dieser verweigere seine Mitarbeit mit dem Hinweis auf eine Beeinflussung durch die Beschwerdegegnerin. Der Beistündin sei kein Vorwurf zu machen, wenn sie das Besuchsrecht gestützt auf C. s Wünsche aktuell nicht durchsetze. Selbst wenn die Beistündin gemäss der Vorstellung des Beschwerdefährers häufigere Kontakte anordnen würde, wäre dadurch angesichts des Alters und des Willens von C. nicht Gewährleistet, dass solche auch stattfinden würden und geeignet wären, eine positive Beziehung zum Beschwerdeführer aufzubauen. Erforderlich sei nicht eine entschlossene Durchsetzung des Besuchsrechts durch die Beistündin, sondern ein Verständnis- und liebevoller Umgang des Beschwerdeführers mit C. zur Erarbeitung ihrer Kooperation. Dass der von der Beistündin verschickte Betreuungsplan nicht korrekt angezeigt worden sei,
könne weder als Versagen der Beistündin noch als Vertrauensbruch gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer die Beistündin gar nicht darüber informiert habe. Angesichts ausbleibender Beschwerden sei die Beistündin zu Recht davon ausgegangen, dass der Besuchsplan eingehalten werde. Der Beschwerdeführer bestätige sodann, dass die Beistündin versucht habe, Treffen zu organisieren, um ihm die Wünsche C. s zu vermitteln, er diese aber als unnötig betrachtet habe. Mit Bezug auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beistündin habe nicht auf alle seine E-Mails reagiert, stellte die Vorinstanz fest, es sei nicht Aufgabe der Beistündin, auf jede einzelne Anfrage unmittelbar zu reagieren, insbesondere nicht, wenn diese ähnliche Inhalte aufwiesen. Die Beistündin könne keine Konflikte lösen, die im Verhalten der Parteien und insbesondere des Beschwerdeführers lägen. C. s Vertrauen in den Beschwerdeführer lasse sich nicht einfach durch die Durchsetzung einer Besuchsrechtsregelung wiederherstellen. Das Besuchsrecht werde auch nicht primür im Interesse der Eltern angeordnet. Bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Besuchsrecht angeordnet und ausgeübt werde, könne Selbstverständlich nicht einzig auf C. s Willen abgestellt werden. Dennoch sei ihre Meinung diesbezüglich zu berücksichtigen und im gesamten Kontext zu werten. Solange keine Vertrauensbasis bestehe, sei eine Kontaktaufnahme gemäss dem Urteil des Obergerichts nicht möglich. Erforderlich sei eine kritische Selbstreflexion sowie eine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers, damit C. wieder Vertrauen zu ihm aufbauen könne. Diesem Zweck diene die mit Entscheid der KESB vom 31. März 2023 erteilte Weisung zum Besuch des Elternkurses Kind im Blick. Es sei weder ein Fehlverhalten der Beistündin auszumachen noch fehle ihr in irgendeinem Bereich die erforderliche Eig- nung zur führung des Mandates (act. 10 S. 6 ff.).
Beistandswechsel bzw. Beschwerde gegen Beistand
Der Beschwerdeführer beruft sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren in erster Linie darauf, dass er kein Vertrauen mehr in die weisungsgerechte Man- datsführung der Beistündin habe und ihm die Zusammenarbeit mit ihr deshalb nicht mehr zugemutet werden könne. Die Vorinstanz habe die verfahrene Situation in keiner Weise beurteilt. Sie habe die Passivität der Beistündin mit dem ange-
spannten Verhältnis zwischen ihm und C. gerechtfertigt und dabei auf die dramatisierende Darstellung der Beistündin abgestellt und Völlig ausser Acht gelassen, dass Differenzen zwischen Eltern und Kindern dazu Gehörten. Im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin nehme er eine erzieherische Haltung ein, bei ihm würden gewisse Anstandsregeln gelten und er setze den überzogenen Ansprächen der Tochter auch einmal Grenzen. Die zurückhaltung der Tochter sei durch einen Loyalitätskonflikt begründet, C. spüre, dass die Beschwerdegegnerin möglichst wenig Kontakt mit ihm wünsche. Statt einzugreifen und die Tochter zu ermutigen, zu ihm zu gehen, übernehme die Beistündin in vorauseilendem Gehorsam ganz die Haltung der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz habe insbesondere verkannt, dass der Kontakt zu ihm ein wesentlicher Faktor für das Kin- deswohl darstelle. Wenn die Vorinstanz ihm vorwerfe, seine Verhaltensweisen gegenüber der Tochter nicht kritisch zu reflektieren, stelle dies eine krasse Verkennung der Verhältnisse dar. Als Scheidungskind sei er durch diverse Therapien geschult, habe zum Thema Patchworkfamilien publiziert und sich mit der einschlägigen Literatur auseinandergesetzt. Die Vorinstanz habe allein auf die Aussagen seiner damals 9-jährigen Tochter abgestellt, welche gelernt habe, die sie umgebenden Personen zu ihrem Vorteil zu instrumentalisieren. Wenn man die Aussagen eines Kindes ernst nehme, müsse beRücksichtigt werden, dass ein Kind in diesem Alter sehr beeinflussbar sei, namentlich durch die Mutter. Die Vorinstanz habe sein Verhalten statt dasjenige der Beistündin beurteilt. Weiter habe die Vorinstanz festgehalten, dass die Beistündin nicht immer auf jedes einzelne E- Mail reagieren könne, zumal auf gleichartige, obwohl er sieben Mailanfragen aufgefährt habe, welche substantielle und auch sehr unterschiedliche Inhalte und mit der Ausübung des Beistandschaftsmandates zu tun gehabt hätten. Wenn die höfliche Anfrage nach der Erstellung eines Besuchsplanes wiederholt nicht beantwortet werde, beweise dies doch, dass die Beistündin ihrer Aufgabe nicht gewachsen sei. Damit habe die Beistündin eine grobe Pflichtverletzung begangen. Sie habe wiederholt erst Wochen Monate nach Beginn des Semesters mit dem Verfassen der Besuchspläne begonnen (act. 2 S. 4 ff.).
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand die Beistündin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht ein
anderer wichtiger Grund für eine Entlassung vorliegt (Art. 423 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Wichtige Gründe können der Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten, unüberwindbare gesTürte Beziehung etc. sein (BGE 143 III 65 E. 6.1). Bei Vertrauensverlust ist nicht nur im Bereich des Erwachsenenschutzes, sondern erst recht im Bereich des Kindesschutzes zurückhaltung mit einer Entlassung geboten, Gerät doch eine Beistandsperson fast notwendigerweise aufgrund ihrer Stellung mit dem einen anderen Elternteil mit beiden in Konflikt (OGer ZH PQ140094 vom 2. Februar 2015
E. 3.2). In einer solchen Situation ändert ein Wechsel des Beistandes in der Regel nichts, da der Vertrauensverlust nicht von der individuellen persönlichkeit, der das Amt Ausübenden Person abhängig ist und bei jeder neu eingesetzten Person früher später eintreten würde.
Nach Art. 419 ZGB kann die betroffene eine ihr nahestehenden Person jede Person, die ein rechtlich geschätztes Interesse hat, gegen Handlungen und Unterlassungen der Beistündin die Erwachsenenschutzbehörde anrufen. Der Rechtsbehelf von Art. 419 ZGB findet sich im Erwachsenenschutzrecht, er ist aber auch im Kindesschutzrecht anwendbar (BSK ZGB I-R OSCH, 7. Aufl. 2022, Art. 419 N 13). Die genannte Bestimmung dient dem Zweck, eine ord- nungsgemüsse führung der Massnahme bzw. des Mandates umfassend zu gewährleisten und damit das wohlverstandene Interesse der betroffenen Person zu sichern (BSK ZGB I-ROSCH, a.a.O., Art. 419 N 1a). Anfechtungsgegenstand sind nicht nur Handlungen, sondern auch Unterlassungen. Der Begriff der Handlungen ist weit zu verstehen, er umfasst jegliches Verhalten des AmtstRügers (BSK ZGB I-ROSCH, a.a.O., Art. 419 N 11).
Aus den Akten geht hervor, dass die Kontakte zwischen C. und dem Beschwerdeführer und die Kommunikation im Hinblick auf die Ausweitung des Besuchsrechts im Jahr 2022 zunächst sehr erfreulich verliefen (KESB act. 151, 177). Im Juni 2022 wurde das Besuchsrecht auf zwei Tage alle zwei Wochen oh- ne übernachtung ausgedehnt, wobei der Beschwerdeführer Verständnis dafür zeigte, dass die Freizeitaktivitäten von C. mit zunehmendem Alter an Be- deutung gewinnen und in seine Besuchszeit integriert werden müssen, damit die
Kontakte längerfristig in ausgedehnter Form umsetzbar sind. Er war bereit,
C. die nötige Zeit einzuräumen, bis sie für übernachtungen bereit ist (KESB act. 155 S. 5 ff.). Für das zweite Halbjahr 2022 erstellte die Beistündin zusammen mit den Eltern und C. einen Besuchsplan, der jedes zweite Wochenende zwei Besuchstage vorsah, auf Wunsch von C. ohne übernachtung. Die Beistündin verschickte den Besuchsplan mit E-Mail vom 8. Juli 2022, wobei sie den Eltern mitteilte, dass sie zur Verfügung stehe, wenn es etwas zu klüren gebe, ansonsten würden sie sich wie vereinbart am 5. Dezember 2022 treffen, um den Betreuungsplan für das Jahr 2023 zu erstellen (KESB act. 162/2, 164/2). Offenbar kam es im Zusammenhang mit dem Format des verschickten Besuchsplans zu Problemen. Jedenfalls teilte der Beschwerdeführer der Beistündin im November 2022 mit, dass der Besuchsplan nicht umgesetzt werde. Weshalb er sich nicht früher bei der Beistündin meldete, vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, sich bei der Beistündin zu melden und um Zustellung eines lesbaren Besuchsplans zu bitten. Der Beistündin kann bei dieser Sachlage aus dem Umstand, dass sie den Besuchsplan im Juli 2022 in einem nicht kompatiblen Format verschickte, kein Vorwurf gemacht werden.
Offenbar war es bereits zuvor, im September 2022, zu Diskussionen Problemen zwischen dem Beschwerdeführer und C. gekommen, so dass C. die Beistündin darum bat, mit dem Beschwerdeführer zu reden. Der Beschwerdeführer nahm jedoch die beiden von der Beistündin im September und November 2022 angesetzten Gesprächstermine nicht wahr (KESB act. 161, 177). Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mail vom 3. November 2022 geht hervor, dass er die Absage des Termins Anfang November 2022 mit dem Verlauf seines letzten Treffens mit C. begründete. C. habe anlässlich eines vierstündigen Treffens an einem Sonntagnachmittag auf seine explizite Frage geantwortet, dass sie ihn gerne sehe, aber nicht zu lange. C. habe ausserdem ihren StiefVater als Bezugsperson bezeichnet, was er als Zeichen einer massiven Beeinflussung von C. sehe. Er habe C. nach Hause gebracht und ihr gesagt, sie solle sich melden, wenn sie ihn wieder sehen Möchte und er verzichte auf die Alibi-Besuche von vier Stunden (KESB act. 159/1). In der Folge
trafen sich der Beschwerdeführer und C. zum Termin vom 5. Dezember 2022, den die Beistündin bereits im Juli 2022 für die Besprechung des Besuchsplans für das Jahr 2023 kommuniziert hatte (KESB act. 164/2). Den Akten ist somit zu entnehmen, dass sich die Beistündin vor dem 5. Dezember 2022 darum bemüht hatte, zwischen dem Beschwerdeführer und C. zu vermitteln und den Vertrauensaufbau zu fürdern, letztlich mit dem Ziel, ein gerichtsübliches Besuchsrecht zu etablieren. Dass der Beschwerdeführer die von der Beistündin im September und im November 2022 angebotenen Gesprächstermine nicht wahr- nahm, mag daran liegen, dass er damals keine Notwendigkeit dafür sah. Am mangelnden Engagement der Beistündin lag es jedenfalls nicht. Die Beistündin wäre zur Verfügung gestanden, um die zuvor zwischen C. und dem Beschwerdeführer entstandenen Auseinandersetzungen frühzeitig in einem Gespräch zu klüren. Das Gespräch vom 5. Dezember 2022 endete im Streit und der zuvor positive Verlauf der Kontakte zwischen C. und dem Beschwerdeführer wurde jäh gestoppt. C. äusserte anlässlich des besagten Gesprächs folgende Anliegen: wenn ich eine Meinung habe, die dir nicht passt, dann glaube nicht immer es sei Mamas Idee und wenn es mal nicht geht dann geht es nicht. Der Beschwerdeführer konnte sich jedoch nicht auf C. s Anliegen einlassen; trotz Vermittlungsversuchen der Beistündin konnte er nicht über C. s Wünsche diskutieren, vielmehr reagierte er sehr emotional und aufbrausend, was schliesslich zum Abbruch des Gesprächs führte (KESB act. 177). Dass der Gefühlsausbruch des Beschwerdeführers zu einem Rückschlag im Kontakt- und Vertrauensaufbau zwischen ihm und C. führte, ist nachvollziehbar und kann nicht mit mangelndem Einsatz untätigkeit der Beistündin begründet werden. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf seine erzieherische Haltung und die bei ihm geltenden Anstandsregeln (act. 2 S. 5) ist in diesem Zusammenhang fehl am Platz. Letztlich geht es darum, dass ein Vertrauensaufbau zwischen ihm und C. nur möglich ist, wenn sich C. mit ihren bedürfnissen ernst ge- nommen und Gehört fühlt.
C. s Reaktion auf das Gespräch vom 5. Dezember 2022 fiel heftig aus. Sie wänschte keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer (KESB act. 184). Dass die Beistündin aufgrund der heftigen Reaktion von C. nicht auf einer
Durchsetzung des Besuchsrechts gegen deren Willen bestand, ist nicht zu beanstanden, zumal sie dem Beschwerdeführer sofort konkrete Vorschläge unterbreitete, wie er weiterhin mit C. im Kontakt bleiben könnte. So teilte sie ihm mit, sie fände es gut und wichtig, dass es nicht einfach zu einer Funkstille komme, sondern dass er C. zeige, dass er an sie denke, z.B. mit einem Päckli einer Postkarte einem Videocall. Gleichzeitig hielt die Beistündin fest, das Ziel sei es weiterhin, ein gerichtsübliches Besuchsrecht zu erreichen, mit Blick auf C. s Wohl könne aber am bisherigen Betreuungsplan nicht festgehalten werden, ohne dass weitere Gespräche stattfänden. Dabei stellte sie in Aussicht, dass sie Anfang Januar (2023) ein Gespräch mit C. führen und dann entscheiden werde, wie es mit den Kontakten weitergehe (KESB act. 162/1). Damit lag im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer Mitte Dezember 2022 einen Man- datswechsel anstrebte bzw. sich gegen das Vorgehen der Beistündin beschwerte (KESB act. 158, 168), weder eine Pflichtverletzung der Beistündin noch ein wichtiger Grund für einen Mandatswechsel vor. Vielmehr steht aufgrund der Akten fest, dass sich die Beistündin nach Kröften für eine Vermittlung zwischen Vater und Tochter sowie für regelmässige Treffen und deren Ausbau einsetzte.
Die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz eingereichten E-Mails zeigen, dass die Beistündin jeweils umgehend auf seine E-Mails antwortete, wobei betreffend den im Juli 2022 verschickten Betreuungsplan erneut festzuhalten ist, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb sich der Beschwerdeführer wegen des falschen Dateiformats erst Anfang November 2022 (BR act. 4/2, 4/12) und nicht schon früher mit der Beistündin in Verbindung setzte. Weiter geht aus der eingereichten E-Mail-Korrespondenz hervor, dass der Beschwerdeführer den von der Beistündin angebotenen Gesprächstermin vom 26. September 2022 ablehnte (BR act. 4/4). Auf die E-Mails des Beschwerdeführers vom 22. November 2022 bzw.
Dezember 2022, mit denen er der Beistündin Links zu Fachliteratur (BR
act. 4/6) bzw. den gegen seine Ex-Freundin rechtsKräftig erlassenen Strafbefehl (BR act. 4/7) zukommen liess, war seitens der Beistündin keine Antwort notwen- dig. Die E-Mail des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2022, 10.35 Uhr (BR act. 4/8) wurde von der Beistündin gleichentags um 17.57 Uhr beantwortet (BR act. 4/9). Dass die Beistündin in der Folge nicht auf die emotionale E-Mail des
Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2022 reagierte, nachdem dieser tags zuvor bei der KESB Beschwerde gegen sie eingereicht hatte (BR act. 4/10), ist nicht zu beanstanden. Auch die E-Mail-Korrespondenz vom 24./25. Januar 2023 zeigt, dass die Beistündin ihr Vorgehen gegenüber dem Beschwerdeführer erklärte und Verständnis für seine schwierige Situation aufbrachte (BR act. 4/14). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (act. 2 S. 7) zeigt die eingereichte Korrespondenz, dass die Beistündin seine E-Mails jeweils innert kurzer Zeit beantwortete und dabei auf seine Anliegen einging. Damit liefert die E-Mail- Korrespondenz gerade einen Beleg dafür, dass sich die Beistündin intensiv für die Etablierung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts einsetzt.
Im vorliegenden Verfahren sind gestützt auf Art. 446 ZGB auch Noven zu berücksichtigen, weshalb nachfolgend auch auf die Mandatsführung der Beistn- din seit Dezember 2022 einzugehen ist. Der Beschwerdeführer wirft der Beistn- din für die Zeit nach Dezember 2022 vor, sie verhalte sich passiv und nehme eine zügernde Haltung ein, obwohl es ihre Aufgabe wäre, die Besuche proaktiv zu für- dern und auch gegen den Willen von C. Besuche zu planen. Entsprechend seien die Besuche während der Ferienabwesenheit der Beistündin mit deren Stellvertreterin ganz anders verlaufen. Die aktuelle Beistündin sei nicht in der Lage, die zügernde Haltung der Tochter aufzuweichen und die Besuche proaktiv zu fürdern, wie es ihre Aufgabe wäre. Vielmehr sehe sie bei jeder sich bietenden Gelegenheit von Besuchen übernachtungen ab. Sie erstelle Besuchspläne erst Wochen Monate nach Beginn des Semesters. Sie habe für das zweite Halbjahr 2023 erst zwei Monate nach Beginn des Semesters und erst auf sein Insistieren nur ein äusserstes Minimum an Besuchen und nur eine einzige Ferienwoche im Herbst eingeplant. In den vergangenen Sommerferien habe er gar keine Ferien zugesprochen erhalten. Ihre Rolle als Besuchsrechtsbeistündin werde von der Beistündin missverstanden und überinterpretiert, sie sehe sich als Fürsprecherin von C. . Da C. zunehmend die Haltung der Beschwerdegegnerin übernehme, wirke dieses RollenVerständnis kontraproduktiv für die Einführung ei- nes gerichtsüblichen Besuchsrechts. Indem die Besuche erst nach Konsultation der Tochter nach deren Wünschen zu gestalten seien, werde einmal mehr der Kindeswille mit dem Kindeswohl verwechselt (act. 2 S. 4 ff.).
Nach Angaben der Beistündin begründete C. ihre Reaktion auf das Gespräch vom 5. Dezember 2022 damit, dass sie vom Beschwerdeführer vor die Wahl gestellt worden sei, entweder er die Hobbys. Wenn sie sich zwischen ihm und ihren Hobbys entscheiden müsse, habe sie keine Lust auf ihn. Der Beschwerdeführer finde ihre Hobbys schlimm; ihm fehle das Interesse an dem, was sie gerne mache (KESB act. 177 S. 5). Die Beistündin betonte in ihrer Stellung- nahme vom 18. Januar 2023, dass es für C. wichtig sei, bei zuKünftigen Treffen die Sicherheit zu haben, dass diese gemäss den vorgängig abgemachten Vorgaben verlaufen würden. Entsprechend beantragte die Beistündin der KESB, dass die Rahmenbedingungen für zukönftige Treffen festgelegt würden, den Eltern die Weisung erteilt werde, den Elternkurs Mein Kind im Zentrum zu besuchen und sie beauftragt werde, nach erfolgtem Kursbesuch der Eltern den behutsamen Wiederaufbau der Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und
C. gemäss den obgenannten Rahmenbedingungen zu organisieren (KESB act. 177). Mit diesen Anträgen reagierte die Beistündin auf den zwischenzeitlich eingetretenen Kontaktabbruch zwischen dem Beschwerdeführer und C. und sie versuchte, Wege zu finden, damit C. wieder Vertrauen zu ihrem Vater aufbauen kann. Die Beistündin ging einerseits davon aus, dass C. etwas Zeit brauche (KESB act. 176), andererseits vertrat sie gegenüber C. die Auffassung, der Beschwerdeführer habe eine zweite Chance verdient (KESB
act. 188). Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Beistündin dem Beschwer- deführer im Februar 2023 einen möglichen Weg aus der verfahrenen Situation aufzeigte: Wenn er den Elternkurs besuche, könne sie C. aufzeigen, dass er sich bemühe und ihm etwas an ihr liege (KESB act. 188). Noch anlässlich der Anhürung vom 3. März 2023 gab C. an, dass sie keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer wolle, aber sie wisse, dass es sein müsse (KESB act. 190). Die Beistündin hielt am 14. März 2023 auf Anfrage der KESB eine Sistierung des Besuchsrechts für nicht notwendig, sie erachtete es jedoch als wichtig, dass die Rahmenbedingungen der Besuche geregelt seien (KESB act. 193). Mitte März 2023 setzte sich die Beistündin für ein erneutes Treffen zwischen C. und dem Beschwerdeführer ein, um C. (die sich zuvor entsprechend geäussert hatte) nicht zu überrumpeln, wurde das Treffen auf den Sonntag, 2. April 2023
terminiert (KESB act. 198). Dass die Beistündin C. nicht entgegen ihrem Willen zu Besuchen mit dem Beschwerdeführer drängte, sondern ihr Zeit einräumte, um ihre Enttäuschung über den Verlauf des Gesprächs vom 5. Dezember 2022 zu erarbeiten, mag für den Beschwerdeführer schwierig gewesen sein und erforderte von ihm zweifellos viel Geduld, war aber aus Sicht des Kindeswohles unumgänglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass C. s Vertrauen in den Beschwerdeführer, das sie erst in den Monaten zuvor wieder aufgebaut hatte, anlässlich des Gesprächs vom 5. Dezember 2022 erschättert wurde. Die Beistündin ihrerseits geniesst das Vertrauen von C. , was für die Etablierung regelmössiger Kontakte bis hin zu einem gerichtsüblichen Besuchsrecht unerlüsslich ist. Es ist umso wichtiger, weil sich C. in einem inneren Konflikt befindet. Gemäss den Akten hat C. Angst, dass sie etwas Falsches sagt und der Beschwer- deführer dann ausrastet. C. muss sich deshalb genau überlegen, was sie dem Beschwerdeführer sagt und wie sie es sagt. Aufgrund der Akten steht auch fest, dass sie darunter leidet, dass ihre Meinung vom Beschwerdeführer nicht als solche wahrgenommen und anerkannt wird, sondern dass er darin äusserungen der Beschwerdegegnerin sieht (KESB act. 177). C. steht damit vor einer schwierigen Aufgabe: wenn sie ihre Meinung frei äussert, läuft sie Gefahr, dass der Beschwerdeführer darin die Meinung der Beschwerdegegnerin sieht; passt sie ihre Meinung den bedürfnissen und Wünschen des Beschwerdeführers an, fühlt sie sich mit ihren eigenen bedürfnissen nicht wahrgenommen, was ihr Vertrauen in den Beschwerdeführer beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer thematisiert den Loyalitätskonflikt von C. und wänscht sich in diesem Zusammenhang ein Eingreifen bzw. eine Ermutigung von C. durch die Beistündin. Ein entschie- denes Eingreifen Durchgreifen der Beistündin verMöchte aber nichts an der Grundproblematik zu ändern. Vielmehr bestände die Gefahr, dass die Ausübung von Zwang Druck gegenüber C. zu einem Vertrauensbruch mit der Beistündin führen könnte, was nicht im Interesse des Beschwerdeführers sein kann. Die Beistündin versuchte, den Beschwerdeführer auf seinen Anteil am Loyalitätskonflikt zu sensibilisieren, indem sie ihm erklärte, wenn er die Beschwer- degegnerin ablehne, lehne er auch einen Teil von C. ab (KESB act. 166). Auch der vorliegenden Beschwerde lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl hinter dem Verhalten und den äusserungen von C. als auch hinter der Haltung der Beistündin die Beschwerdegegnerin vermutet (act. 2 S. 5 ff.). Dies zeigt, dass er noch stark im Paarkonflikt verhaftet ist und den Fokus nicht auf seine Tochter lenken kann. Solange der Beschwerdeführer in den äusserungen C. s solche der Beschwerdegegnerin sieht, wird der Loyalitätskonflikt von C. kaum merklich abnehmen. Deshalb ist C. s Vertrauen in die Beistündin essentiell, weshalb deren Vorgehen unter den gegebenen Umständen weder eine Pflichtverletzung noch einen wichtigen Grund für einen Mandatswechsel darstellt.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Besuche nach Konsultation von C. zu gestalten, greife in seine Autonomie ein und stelle eine Verwechslung von Kindeswille und Kindeswohl dar (act. 2 S. 6). Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass Besuche grundsätzlich nicht genau nach den Wünschen eines Kindes verlaufen müssen. Die Ausübung des Besuchsrechts kann auch nicht davon abhängen, dass jeder Besuch ein attraktives Programm in einem Freizeitpark etc. enthält. Es ist aber durchaus nachvollziehbar, dass C. den Wunsch äussert, die gemeinsame Zeit mit ihrem Vater so zu planen, dass sie nicht auf ihre Hobbys verzichten muss, bzw. dass sie mit ihrem Vater etwas unternehmen und aktive Zeit mit ihm verbringen will (KESB
act. 1781-2). Für den Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung ist es wichtig, dass sich C. von ihrem Vater akzeptiert und verstanden fühlt, wozu auch die Akzeptanz ihrer Hobbys zählt. In der aktuellen Situation soll die vorgängige Absprache sodann dem Sicherheitsgefühl von C. und dem erneuten Vertrauensaufbau nach dem Kontaktabbruch im Dezember 2022 dienen, weshalb die Kritik des Beschwerdeführers in der aktuellen Situation unbegründet ist.
Es ist richtig, dass sich die Eltern anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 14. Januar 2022 darauf einigten, dass mit Unterstätzung der Beistündin ein gerichtsübliches Besuchsrecht angestrebt werden soll und die Kammer diese Vereinbarung mit Urteil vom 18. Januar 2022 genehmigte (KESB act. 153). Weder in der Vereinbarung noch im Urteil wurde jedoch ein konkreter Zeitplan für den übergang zu einem gerichtsüblichen Besuchsrecht festgelegt. Die Ausübung der
Besuche muss zweifellos mit dem Kindeswohl von C. zu vereinbaren sein, was sich im Urteil in der Formulierung des Auftrags zuhanden der Beistündin nie- derschlug (C. durch direkte Kontakte bei der Gestaltung der Besuche bei ihrem Vater zu Unterstützen und dabei C. s bedürfnisse und Wünsche sowie das Kindeswohl zu berücksichtigen). Wie erwähnt hätte der Besuchsplan für das Jahr 2023 anlässlich des Gesprächs vom 5. Dezember 2022 besprochen werden sollen. Dass die Beistündin nach dem unerfreulichen Verlauf des Gesprächs vom
5. Dezember 2022 und der heftigen Reaktion von C. keinen Besuchsplan ausarbeitete, sondern abwartete, bis sich die Situation beruhigt hat, stellt zweifellos keine Pflichtverletzung dar. Auch die verzügerte Erstellung eines definitiven Betreuungsplans für die zweite Jahreshälfte 2023 ist aufgrund der Umstände nicht zu beanstanden. Dass die Besuche während der Ferienabwesenheit der Beistn- din ohne Probleme verliefen (act. 2 S. 5), ist erfreulich, spricht aber nicht gegen die Amtsführung durch die eingesetzte Beistündin. Wie aus den Akten hervorgeht, setzte sich die Beistündin jederzeit für eine Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und C. und für regelmässige Besuche mit dem Ziel, ein gerichtsübliches Besuchsrecht zu erreichen, ein.
Bei der gegebenen Ausgangslage kann der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vertrauensverlust in die Beistündin keinen Grund für einen Beistandswechsel darstellen, liegt es doch wie erwähnt in der Natur der Sache, dass das Vorgehen der im Interesse von C. agierenden Besuchsrechtsbeistündin bisweilen nicht den Interessen der Eltern entspricht. Jedenfalls zeigen die vorstehenden Erwägungen klar auf, dass der Vertrauensverlust seitens des Beschwer- defährers weder in der untätigkeit der Beistündin noch in einer Pflichtverletzung begründet ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Eventualantrag
Der Beschwerdeführer beantragt im Falle der Abweisung der Beschwerde sinngemäss, die Beistündin sei zu beauftragen, in Nachachtung des Urteils des Obergerichts vom 18. Januar 2022 unverzüglich das gerichtsübliche Besuchsrecht umzusetzen (act. 2 S. 8). Dieser Antrag war nicht Gegenstand im KESB- Verfahren und hätte damit auch nicht Gegenstand im vorinstanzlichen Verfahren
sein können. Die Vorinstanz ging auf den entsprechenden Beschwerdeantrag auch nicht ein (vgl. BR act. 1 Beschwerdeantrag 4). Damit fehlt es vorliegend an einem zulässigen Anfechtungsobjekt (vgl. vorstehend E. 2. 1), weshalb auf den Eventualantrag nicht einzutreten ist.
Kosten- und Entschädigungsfolgen und unentgeltliche Rechtspflege
Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 800 festzusetzen ( 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Der Beschwerdeführer stellt für das Obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unterlagen (act. 5/C). Mit Blick auf die fehlende Aussichtslosigkeit liegt ein Grenzfall vor. Zugunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er im Sinne des von ihm subjektiv wahrgenommenen Kindesinteresse handelte. Dem Beschwer- deführer ist deshalb die unentgeltliche Rechtspflege für das Obergerichtliche Verfahren zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. iur. X. als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Rechtsbeistand wird der Kammer eine Aufstellung über seine Auslagen und Bemöhungen einzureichen haben, so dass in ei- nem separaten Beschluss über die Entschädigung befunden werden kann. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Es wird beschlossen:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X. als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt, aber zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. X. , wird ersucht, seine Kostennote einzureichen. über die Entschädigung für das Obergerichtliche Verfahren wird mit separatem Beschluss entschieden.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 6/1-3, die Beistündin, die Kindes- und ErwachsenenschutzBehörde Bezirk Meilen sowie an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezriksrat zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer versandt am:
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