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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PQ230050
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ230050 vom 15.09.2023 (ZH)
Datum:15.09.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Entscheid; Gutachten; Person; Bezirk; Betrug; Urteil; Vorinstanz; Mitwirkung; Betrag; Kontakt; Mitwirkungsbeistandschaft; Konto; Dielsdorf; Bezirksrat; Urteils; AaO; Vermögens; Beistand; Verfügung; Beiständin; Beistands; Gewinn; Entscheide; Verfahren; Recht; Schutz; Gutachterin
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 157 ZPO ; Art. 388 ZGB ; Art. 390 ZGB ; Art. 395 ZGB ; Art. 396 ZGB ; Art. 445 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 450 ZGB ; Art. 450a ZGB ; Art. 450b ZGB ; Art. 450f ZGB ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:138 III 374; 141 III 569;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ230050-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 15. September 2023

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

betreffend Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 17. Juli 2023; VO.2022.26 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf)

Erwägungen:

  1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf

    1. Dr. A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) investierte im März 2020 Fr. 200'000.– in Kryptowährung. Dabei entstand der Verdacht, dass sie Opfer ei- nes Betruges geworden war. Auf eine entsprechende Gefährdungsmeldung hin ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (nachfol- gend KESB) mit Entscheid vom 26. März 2020 eine superprovisorische Sperre der Konten der Beschwerdeführerin an. Aufgrund der ärztlichen Einschätzung des behandelnden Arztes PD Dr. med. B. , wonach keine Anhaltspunkte bestün- den, dass die Beschwerdeführerin die Konsequenzen ihres eigenen Handelns nicht abschätzen könne und keine Einschränkung der Urteilsfähigkeit gegeben sei, hob die KESB die Kontensperren mit Entscheid vom 30. Juli 2020 wieder auf (KESB act. 51, 81 und 161 S. 3). Am 13. November 2020 erstattete die Tochter der Beschwerdeführerin eine Gefährdungsmeldung und teilte mit, die Beschwer- deführerin sei erneut Opfer eines Love-Scams geworden und habe Anfang Okto- ber 2022 das gesamte Vermögen in der Höhe von Fr. 700'000.– ihrem Freund – einem Broker eines angeblichen Online-Business' – überwiesen. Trotz der War- nung ihrer Kinder sehe die Beschwerdeführerin nicht ein, dass es sich um Betrug handle (KESB act. 1/1). Mit Entscheid vom 17. November 2020 errichtete die KESB superprovisorisch eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung gemäss Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 ZGB für die Beschwerdeführerin und beauftragte die Beiständin, die Beschwerdeführerin beim Erledigen der finan- ziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Vermögen sorgfältig zu verwalten. Weiter wurde der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit in Bezug auf den Abschluss von Verträgen über Kredite, Darlehen sowie Verwendung von Kreditkarten entzogen (KESB act. 15/1). Diese superprovisorische Anordnung be- stätigte die KESB vorsorglich mit Entscheid vom 14. Dezember 2020 weitgehend, wobei der Beschwerdeführerin der Zugriff auf ihr Konto bei der C. wieder erteilt wurde (KESB act. 57/1). Eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bezirksrat Dielsdorf erhobene Beschwerde (KESB act. 59/1-2) wurde mit Urteil vom 16. April 2021 vollumfänglich abgewiesen (KESB act. 82). Auf entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin (KESB act. 116) holte die

      KESB am 29. Oktober 2021 ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D. ein (KESB act. 130). Das Gutachten wurde am 15. Mai 2022 fertig gestellt (KESB act. 161). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. August 2022 dazu Stellung genommen hatte (KESB act. 181), hob die KESB die mit Entscheid vom 6. Oktober 2022 vorsorglich errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermö- gensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB per 31. Oktober 2022 auf und erteilte der Beschwerdeführerin das Zugriffs- recht auf im einzelnen aufgeführte Konti per 1. November 2022 wieder. Gleichzei- tig errichtete die KESB eine Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 Abs. 1 ZGB betreffend die Verwaltung sämtlicher Vermögenswerte der im einzelnen ge- nannten Konti der Beschwerdeführerin. Ausgenommen von der Mitwirkung durch die Beistandsperson wurde das Konto bei der C. . Die Beschwerdeführerin und die Beistandsperson hätten ein Budget zu erstellen, um den Lebensunterhalt und einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung auf das selbstverwaltete Konto zu überweisen. Weiter ordnete die KESB an, dass die Zustimmung der Beistandsperson bei Vertragsabschlüssen jeglicher Art über den Betrag von Fr. 5'000.– notwendig ist. Die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde für Bezüge und Transaktionen betreffend die aufgeführten Konti im Sinne von Art. 396 Abs. 2 ZGB eingeschränkt. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Ent- scheid entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (KESB act. 188/1).

    2. Gegen diesen Entscheid der KESB erhob die Beschwerdeführerin am

      10. November 2022 Beschwerde beim Bezirksrat Dielsdorf (BR act. 1). Zusam- men mit ihrer Vernehmlassung reichte die KESB dem Bezirksrat einen Entscheid vom 14. Dezember 2022 ein, mit dem die KESB ihren Entscheid vom 6. Oktober 2022 wie folgt in Wiedererwägung zog (BR act. 8):

      1. In Wiedererwägung von Ziff. 5 des Entscheids der KESB Bezirk Dielsdorf vom

      6. Oktober 2022 wird für A. , geb. tt. Mai 1956, eine Mitwirkungsbeistand- schaft gemäss Art. 396 Abs. 1 ZGB betreffend die Verwaltung sämtlicher Vermö- genswerte, insbesondere bei folgenden Konti errichtet:

      1. E. IBAN 1;

      2. F. Depotkonto 2, Euro-Konto;

      3. E. Hypothekendarlehen 3;

      4. G. 4;

      5. G. 5;

      6. G. 6;

      7. Depotnummer bei der H. 7.

      Die Beistandsperson wird beauftragt, bei der Verwaltung sämtlicher auf Konti lie- gender Vermögenswerte von A. , insbesondere bei den unter Ziffer 1. a) bis g) genannten, mitzuwirken. Bei allen Handlungen betreffend die Verwaltung sämtli- cher Vermögenswerte von A. haben sowohl A. als auch die Beiständin zuzustimmen.

      Von der Mitwirkungsbeistandschaft nicht betroffen und somit unter der alleinigen Verfügung von A. ist das Konto bei der I._ , 8, Privatkonto, lautend auf A. , geb. tt. Mai 1956. A. und die Beistandsperson haben ein Budget zu erstellen, um den Lebensunterhalt und einen angemessenen Betrag zur freien Ver- fügung auf das selbstverwaltete Konto zu überweisen. Gleichzeitig ist die Zustim- mung der Beistandsperson bei Vertragsabschlüssen jeglicher Art über den Betrag von Fr. 5'000.00 notwendig.

      1. In Wiedererwägung von Ziff. 6 des Entscheids der KESB Bezirk Dielsdorf vom

        6. Oktober 2022 wird festgehalten, dass die Handlungsfähigkeit von A. be- treffend sämtliche Vermögenswerte gemäss Dispositiv-Ziffer 1 (ausgenommen Transaktionen und Bezüge von weniger als Fr. 5'000.00 vom selbstverwalteten Konto) im Sinne von Art. 396 Abs. 2 ZGB von Gesetzes wegen eingeschränkt ist.

      2. [Feststellung der erfolgten Ernennung Beiständin]

      3. [keine Gebühren]

      4. [Mitteilungen]

      5. [Rechtsmittel]

      6. [Entzug der aufschiebenden Wirkung]

      Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 liess die Beschwerdeführerin dem Bezirks- rat mitteilen, die bereits hängige Beschwerde umfasse auch den Entscheid der KESB vom 14. Dezember 2022, und sie liess ihre Anträge entsprechend ergän- zen (BR act. 14). Mit Urteil vom 17. Juli 2023 wies der Bezirksrat (nachfolgend Vorinstanz) die Beschwerden gegen die beiden Entscheide der KESB vom 6. Oktober 2022 und 14. Dezember 2022 vollumfänglich ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (BR act. 22 = act. 3 [Ak- tenexemplar]).

    3. Gegen den Entscheid der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. August 2023 Beschwerde bei der Kammer ein. Sie stellt folgen- de Anträge (act. 2 S. 2):

      1. Disp. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksrates vom 17. Juli 2023 sei aufzuhe- ben und es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der KESB Bezirk Dielsdorf vom 6. Oktober 2022 / 14. De- zember 2022 vollumfänglich gutzuheissen. Namentlich sei

        1. Disp. Ziff. 5. - 7. des Entscheides vom 6. Oktober 2022 der KESB Bezirk Dielsdorf ersatzlos aufzuheben.

        2. Disp. Ziff. 8. des Entscheides vom 6. Oktober 2022 der KESB Be- zirk Dielsdorf wie folgt abzuändern:

          «Die Entscheidgebühren werden auf CHF 2'400.– festgesetzt und auf die KESB Kasse genommen.»

      2. Satz unverändert zu belassen .

      c. Disp. Ziff. 1. - 2. des Entscheides vom 14. Dezember 2022 der KESB Bezirk Dielsdorf ersatzlos aufzuheben.

      1. Eventualantrag:

        Sollte die Beschwerde abgewiesen und die Mitwirkungsbeistandschaft bestätigt werden, so sei der Beschwerdeführerin ein höherer monatli- cher Betrag zur Verfügung zu stellen, als lediglich ihre Altersrenten von rund CHF 3'500.– und der Unterhaltsbeitrag des Ehemannes von

        CHF 2'500.–. Im Sinne eines Eventualantrags sei demzufolge die Bei- ständin anzuweisen, der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den Alters- renten und den Unterhaltsbeiträgen des Ehemannes von ihrem Vermö- gen monatlich mindestens einen Betrag von CHF 2'000.– zur Verfügung zu stellen.

      2. Disp. Ziff. II. des Urteils vom 17. Juli 2023 des Bezirksrates Dielsdorf sei aufzuheben und die Kosten des Bezirksrates seien der KESB Bezirk Dielsdorf aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen.

      3. Disp. Ziff. III. des Urteils vom 17. Juli 2023 des Bezirksrates Dielsdorf sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei für die vorinstanzlichen Verfahren eine angemessene Parteientschädigung (zuzügl. MwSt) zu- zusprechen;

      4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zulasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse.

    4. Die Akten des Bezirksrates (act. 6/1-24, zitiert als BR act.) und der KESB (act. 6/7/1-161, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht notwendig; das Verfahren ist spruchreif.

  2. Prozessuales

    1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben wer- den. Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht (§ 62 ff. EG KESR). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB.

    2. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des ZGB sowie des EG KESR, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben von Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten im gerichtlichen Beschwerdeverfahren die Regeln des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 40 EG KESR, Art. 450f ZGB).

    3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Urteil der Vorinstanz vom 17. Juli 2023, mit dem sowohl die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 6. Oktober 2022 als auch die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 14. Dezember 2022 abgewiesen wurde. Die angerufene Kammer ist gestützt auf § 64 EG KESR für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

    4. Die Beschwerdeführerin ist als am Verfahren beteiligte Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert und durch den Ent- scheid der Vorinstanz beschwert. Die Beschwerde wurde innert der Frist von

      30 Tagen ab Zustellung des vorinstanzlichen Urteils bei der Kammer eingereicht (BR act. 23/2, Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung. Dem Eintreten steht – unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Er- wägungen – nichts entgegen.

    5. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-DROESE,

7. Aufl., 2022, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den ge- richtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR;

BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Im Anwen-

dungsbereich von Art. 446 ZGB gilt grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3).

  1. Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft

    1. Behördliche Massnahmen des Erwachsenenschutzrechtes sollen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherstellen, wobei die Selbstbestim- mung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten bleiben soll (Art. 388 ZGB). Eine Beistandschaft wird u.a. dann errichtet, wenn eine Person wegen einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwä- chezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Zu beachten sind das Subsidiaritäts- und das Ver- hältnismässigkeitsprinzip. Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn die erforderliche Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Sodann muss die Massnahme erforderlich, geeignet und zumutbar sein (Art. 389 Abs. 2

      ZGB). Das geltende System der massgeschneiderten Massnahmen erlaubt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit individuell abgestimmte Eingriffe in die Handlungsfreiheit und Handlungsfähigkeit der zu betreuenden Person (vgl. auch HÄFELI, FamKomm Erwachsenenschutzrecht, 2013, Art. 389 N 7 ff.).

      Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz die Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt (Art. 396 Abs. 1 und 2 ZGB). Im Rahmen der Mitwirkungsbeistandschaft handelt die verbeiständete Person selbst. Sie muss somit hinsichtlich der fraglichen Angelegenheiten urteilsfähig sein. Die Mitwirkungsbeistandschaft räumt dem Beistand keinerlei Vertretungsbefugnisse ein, sondern lediglich die Kompetenz, den Handlungen der verbeiständeten Per- son zuzustimmen oder die Zustimmung zu verweigern (BSK ZGB II-BIDERBOST, 7. Aufl. 2022, Art. 396 N 2).

    2. Die Vorinstanz gab in ihrem Urteil vom 6. Oktober 2022 zunächst den frü- heren Verlauf des erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens ausführlich wieder. Sie bejahte gestützt auf die Akten und das Gutachten einen Schwächezustand der Beschwerdeführerin und deren Schutzbedarf. Bei einer Mitwirkungsbeistand- schaft müsse die betroffene Person in der Lage sein, selbst zu handeln, und grundsätzlich urteilsfähig sein. Die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei gemäss ihren eigenen Angaben und gemäss dem Gutachten grundsätzlich gege- ben. Die Erkenntnisfähigkeit, die Fähigkeit zur Willensbildung und die Fähigkeit, gemäss eigenem Willen zu handeln, lägen bei der Beschwerdeführerin klar vor. Indessen sei die Wertungsfähigkeit gemäss Gutachten nicht eindeutig beurteilbar. Dies spreche vorliegend jedoch nicht gegen die Errichtung einer Mitwirkungsbei- standschaft, da die Wertungsfähigkeit durch die erforderliche Zustimmung der Beiständin abgefedert werde. Gemäss den Entscheiden der KESB vom 6. Okto- ber 2022 und 14. Dezember 2022 könne die Beschwerdeführerin über ihr selbst- verwaltetes Konto bei der I. bis zu einer Höhe von Fr. 5'000.– selber verfü- gen. Darüber hinaus und bei den übrigen Vermögenswerten auf den anderen Konten sei jedoch die Mitwirkung der Beiständin erforderlich. Damit habe die

      KESB die mildeste mögliche Massnahme gewählt, um dem Schutzbedarf der Beschwerdeführerin gerecht zu werden. Obwohl die Beschwerdeführerin mehrfach beteuert habe, nicht mehr auf solche Betrügereien hereinzufallen, falle sie immer wieder auf neue und teilweise sogar auf dieselben Betrüger herein. Insbesondere die neuste Anzeige der Beschwerdeführerin vom November 2022 und ihre Kon- takte mit den Betrügern zeigten deutlich auf, wie leicht sie sich durch die Betrüger einwickeln lasse. Weder Versprechungen grosser Gewinne noch von ihr zu täti- gende Vorauszahlungen für solche grossen Gewinne würden sie stutzig machen. Obwohl sie durch einen Betrug bereits sehr viel Geld verloren habe, glaube sie eher fremden Leuten, die ihr Versprechungen machten, als dass sie auf die War- nungen der Familie oder der Polizei höre. Dies zeige deutlich auf, dass sie nicht in der Lage sei, sich selbst genügend zu schützen. Durch ihre Investitionen im Ok- tober und November 2020 sei ein Vermögensschaden in der Höhe von

      Fr. 598'905.87 entstanden, wodurch sie ihre wirtschaftliche Situation aufs Spiel gesetzt habe. Die KESB habe das Gutachten nicht falsch verstanden und es sei auch nicht zu beanstanden, dass die KESB angesichts des diagnostizierten Stö- rungsbildes und der Aktenlage einen Schwächezustand im Sinne von Art. 390 ZGB bejaht und zum Schutz der Beschwerdeführerin definitiv eine Beistandschaft errichtet habe. Die Ausführungen im Gutachten bezüglich der Urteilsfähigkeit, das Handeln der Beschwerdeführerin seit dem ersten Entscheid der KESB im März 2020 sowie die aktuellen Vorfälle im Zeitraum vom 15. September 2022 bis 3. November 2022 zeigten klar, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich selbst genügend vor Betrügereien zu schützen und ihr Vermögen selbständig zu verwalten. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin handle es sich nicht nur um einen Betrugskomplex und es sei gerade nicht so, dass sie daraus gelernt habe und den Mechanismus der Betrüger durchschaue (act. 5 S. 23-37).

    3. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz sei nicht auf den von ihr erhobenen Vorwurf eingegangen, die erwachsenenschutzrechtliche Massnahme sei nicht rechtens, wenn ein psychiatrisches Gutachten zum Schluss komme, dass sie urteilsfähig sei und ein Teilaspekt der Urteilsfähigkeit nicht beurteilt wer- den könne (act. 2 Rz. 4). Im Gutachten werde bejaht, dass sie in der Lage sei, die getätigten Investitionen sowie den erlittenen Betrug zu erfassen und die Risiken

      und Folgen solcher Investitionen zu erkennen und daraus entsprechende Schlussfolgerungen abzuleiten. Auch sei sie fähig, entsprechend diesen Schluss- folgerungen zu handeln. Es sei nicht rechtens, dass die Vorinstanz ohne Not und ohne weitere Begründung von diesen klaren Äusserungen im Gutachten abgewi- chen sei und einen nicht näher beschriebenen Schwächezustand bejaht habe. Dadurch sei die Begründungspflicht verletzt worden (act. 2 Rz. 4, 12, 22, 26, 27).

    4. Die Gutachterin Dr. J. hielt im Gutachten vom 15. Mai 2022 Folgen- des fest (KESB act. 161): Die Beschwerdeführerin leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer Dysthymie (chronische, leichtere depressive Störung). Bei ihr fänden sich deutliche Abweichungen in der Beziehungsgestal- tung und zwar innerhalb der Herkunftsfamilie und der eigenen Familie wie auch ausserhalb. Sie habe wenige soziale Kontakte und bei den meisten liege eine Ungleichheit vor, die mit einer Abhängigkeit von ihr einhergehe. Die entstehenden Konflikte vermeide sie und flüchte in dramatischen Ausdruck auf der körperlichen Ebene oder durch Androhung von Suizid. Ihr Wahrnehmen, Denken und Fühlen seien von einer Ungerechtigkeitserwartung, die sich immer wieder bestätige, und von einem mit nicht zu erfüllenden Ansprüchen einhergehenden Perfektionismus geprägt (a.a.O. S. 38 ff., 42). Die Urteilsfähigkeit – bestehend aus den vier Ele- menten Erkenntnisfähigkeit, Wertungsfähigkeit, Fähigkeit zu Willensbildung und Fähigkeit gemäss eigenem Willen zu handeln – sei nicht gegeben, wenn eines dieser Elemente fehle. Die Erkenntnisfähigkeit sei bei der Beschwerdeführerin voll gegeben. Auch die Fähigkeiten, einen Willen zu bilden und Entscheidungen zu treffen, seien nicht eingeschränkt. Die Wertungsfähigkeit stelle sich dagegen als schwer und nicht abschliessend beurteilbar dar. Die Beschwerdeführerin scheine im Frühjahr 2020 durch die interpersonellen Konflikte innerhalb ihrer Familie und psychische Bedürftigkeit deutlich beeinflusst gewesen zu sein, so dass sie nicht in der Lage gewesen sei, auf deren Bedenken einzugehen. Die Beschwerdeführerin werde leicht durch Äusseres angesprochen, was sich in der Vergangenheit insbe- sondere in ihrer Beziehung zu betrügerischen Brokern gezeigt habe. Die von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen über ihren neuen Tradingpartner bei allfälli- gen zukünftigen Investitionen zeigten erneut, dass sie sich von hohen Gewinnver- sprechen wie auch von sich persönlich ins Szene setzenden Personen schnell

      angesprochen fühle. Aktuell liessen die von der Beschwerdeführerin zur Verfü- gung gestellten Informationen zu ihrem neuen potentiellen Partner Zweifel auf- kommen, ob sie in der Lage sei, angesichts von negativen Erfahrungen ihr Ver- halten tatsächlich und nachhaltig zu modifizieren. Es obliege nicht der Gutachterin über die Seriosität einer Anlage zu urteilen, doch erstaune es angesichts des erlit- tenen Betrugs, dass die Beschwerdeführerin solche kritischen Stimmen nicht wahrzunehmen scheine und als Reaktion auf den Betrug bei weiteren Investitio- nen nicht besonders vorsichtig vorgehe. Sie zeige sich nicht nur leicht empfäng- lich für Gewinnversprechen, sondern sie interessiere sich für und vertraue Perso- nen aus dem Finanzbereich, die ihr eine persönliche Beziehung anböten und sich dafür auch selbst in Szene setzten. Vor dem Hintergrund ihrer Persönlichkeitsstö- rung scheine dies dazu zu führen, dass sie finanzielle Risiken für die angebotene Beziehung in Kauf nehme. Es könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die- sem Verhalten – im Widerspruch zu ihren zwanghaften, aber im Einklang mit ih- ren histrionischen Persönlichkeitszügen – bewusste Entscheidungen für Spass am Risiko und Freude an menschlicher Aufmerksamkeit zugrunde lägen oder ob die Beschwerdeführerin in der anhaltenden vulnerablen Lebensphase angesichts histrion übersteigerter Existenzängste und persönlichkeits- und krankheitsbeding- ter Einsamkeit in ihrer Kritikfähigkeit eingeschränkt sei. Fraglich bleibe, ob die Persönlichkeitsstörung in der aktuellen belastenden Lebensphase die Vulnerabili- tät derart erhöhe und rigide Verhaltensmuster derart verstärke, dass die Wer- tungsfähigkeit als krankheitsbedingt eingeschränkt angesehen werden müsse

      (a.a.O. S. 39 ff.). Diese Überlegungen führten die Gutachterin zur Schlussfolge- rung, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich Vermögensan- gelegenheiten nicht abschliessend beurteilt werden könne, da das Ausmass der Wertungsfähigkeit durch die persönlichkeitsbedingte Suggestibilität und rigide Verhaltensweisen nicht abschliessend eingeschätzt werden könne (a.a.O. S. 43).

    5. Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung der Be- gründungspflicht (act. 2 Rz. 4, 12, 22, 26, 27) ist festzuhalten, dass sich die Vorin- stanz durchaus mit den Schlussfolgerungen im Gutachten auseinandersetzte und begründete, weshalb sie einen Schwächezustand und einen Schutzbedarf der Beschwerdeführerin bejahte. Dabei gewichtete die Vorinstanz die Ausführungen

      im Gutachten zur Wertungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des Handelns der Beschwerdeführerin seit März 2020 sowie der aktuellen Vorfälle im Zeitraum vom 15. September 2022 und 3. November 2022 und hielt fest, die Beschwerdeführerin falle immer wieder aufs Neue auf Betrugsmaschen herein, die Betrugsmaschen seien offensichtlich und die Beschwerdeführerin lasse trotz des hohen Verlustes keine Vorsicht walten. Daraus zog die Vorinstanz den Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich und ihr Vermö- gen selbst genügend zu schützen (act. 5 S. 31 ff.). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass ein Gutachten gemäss Art. 157 ZPO der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt, was auch der Beschwerdeführerin bewusst ist (act. 2 Rz. 8). Das Gericht hat über die rechtlichen Schlüsse aus den Feststellungen und Schlussfolgerungen im Gutachten zu entscheiden. Es war deshalb nicht Aufgabe der Gutachterin, sondern der Vorinstanz zu beurteilen, ob aufgrund der Feststel- lungen und Einschätzungen im Gutachten bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand vorliegt, der eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme erforderlich macht (act. 2 Rz .9). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft zu Recht be- jahte.

    6. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, setzt eine Mitwirkungsbeistand- schaft gerade keine Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person voraus (act. 5

      S. 31). Entsprechend kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Hinweis, im Gut- achten seien keinerlei Bedenken betreffend die vollständige Urteilsfähigkeit ge- äussert worden, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da die Urteilsfähigkeit für die Anordnung einer Mitwirkungsbeistandschaft nicht relevant ist, sprechen die Ein- schätzungen im Gutachten, die Wertungsfähigkeit sei schwer und nicht ab- schliessend beurteilbar bzw. die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezüg- lich Vermögensangelegenheiten könne nicht abschliessend beurteilt werden, ge- rade nicht gegen die Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft.

    7. Nicht nachvollziehbar ist die Kritik der Beschwerdeführerin, das Gutachten erschöpfe sich bezüglich der Wertungsfähigkeit in Fragestellungen (act. 2 Rz. 19). Im Gutachten wird ausführlich dargelegt, dass bzw. inwiefern sich in der Bezie-

      hungsgestaltung der Beschwerdeführerin deutliche Abweichungen zeigten und dass sie leicht durch Äusseres angesprochen werde. Sie sei leicht empfänglich für Gewinnversprechen und zeige Interesse für Personen aus dem Finanzbereich, die ihr eine persönliche Beziehung anböten. Sie scheine finanzielle Risiken für die angebotene Beziehung in Kauf zu nehmen (KESB act. 161 S. 39 ff.). Dieses im Gutachten beschriebene Verhaltensmuster in der Beziehungsgestaltung lässt sich aufgrund der Akten nachvollziehen und setzte sich auch in der Zeit von Septem- ber bis November 2022 fort, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Die Vorfälle, die sich seit dem Erlass der Entscheide der KESB vom 6. Oktober 2022 bzw. 14. Dezember 2022 ereignet haben, sind im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB) vorliegend zu berücksichtigen.

    8. Dem Polizeirapport vom 7. Dezember 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in einer E-Mail eine Donation von Fr. 1.2 Mio. versprochen worden war, sofern sie eine Vorauszahlung von Fr. 8'000.– leiste. Da sie diesen Betrag nicht habe zahlen können, sei ihr vorgeschlagen worden, dass ihr dieser Betrag auf ihr Konto überwiesen werde und sie das erhaltene Geld abhebe und an einem ATM-Schalter in Bitcoin auf ein Konto einzahle. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge sieben Überweisungen auf ihr Konto erhalten, das entsprechen- de Geld abgehoben und Bitcoin-Einzahlungen getätigt. Die letzte Überweisung habe die Beschwerdeführerin nicht in Bitcoin umgewandelt, sondern an eine wei- tere unbekannte Person überwiesen, die sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in eine andere Betrugsmasche habe verwickeln wollen (KESB act. 207/1). Dem Po- lizeirapport lässt sich weiter entnehmen, dass ein Mann namens K. offen- bar ein Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin aufbaute. Aufgrund der Äusserungen der Beschwerdeführerin entstand beim rapportierenden Polizeibe- amten der Eindruck, es könnte sich um eine mögliche romantische Bekanntschaft handeln (KESB act. 207/1 S. 6). Auf den Rat des Rapportierenden, sie solle ihre alte Rufnummer sowie E-Mail-Adressen nicht mehr benutzen, da es immer wieder zu Kontaktaufnahmen, möglicherweise unter anderem Vorwand, kommen könnte, vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass es sich zumindest bei K. um eine vertrauenswürdige Person handle, da sich dieser sehr christlich und gläubig gebe und sie ihm deshalb traue (a.a.O. S. 7). Dass die Beschwerdeführerin an einem persönlichen Austausch interessiert ist und dabei allein aufgrund des Austauschs von Kurznachrichten schnell Vertrauen fasst, ergibt sich auch aus der WhatsApp-Chronologie zwischen der Beschwerdeführerin und einer angebli- chen L. (KESB act. 207/5). So legte die Beschwerdeführerin ihre anfängli- che Vorsicht, die sie gegenüber L. mit dem Betrug über rund Fr. 500'000.– begründete, innert kurzer Zeit ab, nachdem sich L. regelmässig nach dem persönlichen Wohlbefinden der Beschwerdeführerin erkundigt und ihr ange- boten hatte, sie bei der Auslösung der vermeintlichen Spende der M. zu unterstützen. ([…] L. : Ich mache das nur, um zu helfen, als Frau für Frau. Ich hoffe, ich bereue es nicht, Ihnen zu vertrauen und Ihnen zu helfen.; A. : Ich bin überwältigt von Ihrer Hilfsbereitschaft. Das ist unglaublich schön und selbstverständlich werde ich Sie nicht enttäuschen. Es ist einfach nur wunderbar. Vielen herzlichen Dank. Ich werde genauso vorgehen, wie Sie es geschrieben haben. […] Ich möchte mich gerne mit einer eigenen Handarbeit bei Ihnen bedan- ken und würde Sie gerne persönlich kennen lernen. Vielleicht klappt das ja. […]; KESB act. 207/5 S. 3). Dem WhatsApp-Verlauf ist weiter zu entnehmen, wie der Austausch mit L. innert sieben Tagen zu einem wichtigen sozialen Kon- takt für die Beschwerdeführerin wurde. Sie schilderte L. regelmässig ihren Tagesablauf und gab ihr Details zu ihrem Privatleben preis (z.B. zu ihrer Erkran- kung, zum KESB-Verfahren, zur Erstellung des psychiatrisches Gutachtens und zum Bruch mit ihren Kindern [a.a.O. S. 7, 13]) und sie freute sich über einen so tollen Kontakt mit L. (A. : Es gibt wirklich noch Engel und ich habe einen kennengelernt. Das ist einfach wunderschön. [a.a.O. S. 8]; A. : Ich bin dankbar, dass es mir viel viel besser geht und ich den Kontakt zu Ihnen ge- funden habe. [a.a.O. S. 25]). Damit bestätigte sich im Zusammenhang mit dem im Herbst 2022 erfolgten Betrugsversuch die Einschätzung der Gutachterin, dass die sozialen Kontakte, die sich im Zusammenhang mit Finanzgeschäften erge- ben, für die Beschwerdeführerin von grosser Bedeutung sind. Die Beschwerde- führerin leidet seit 20 Jahren an einer Depression; sie lebt aufgrund ihrer Krank- heit sehr zurückgezogen und pflegt nur wenige soziale Kontakte (act. 161 S. 17, 21). So geht aus den Äusserungen des behandelnden Psychiaters hervor, dass der Kontakt mit den Brokern nahezu der einzige Kontakt der Beschwerdeführerin

      gewesen sei, den sie ausserhalb von Therapien gehabt habe. Er habe gesehen, dass ihr der Kontakt zu den Brokern gutgetan habe. Selbst als sie gewusst habe, dass sie die investierte Summe verloren habe, habe sie weiterhin betont, dass die Investition ihr Recht gewesen sei (KESB act. 161 S. 30). Die im Gutachten ge- äusserten Bedenken, ob die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihr Verhalten angesichts von negativen Erfahrungen tatsächlich und nachhaltig zu modifizieren, haben sich aufgrund der neuen Vorkommnisse verstärkt.

    9. Trotz des Betruges im Jahr 2020 verfolgt die Beschwerdeführerin ganz of- fensichtlich weiterhin ihr Bestreben, in kurzer Zeit zu viel Geld zu kommen. So teilte der getrennt lebende Ehemann der Beschwerdeführerin der KESB mit Schreiben vom 23. Februar 2022 mit, anlässlich eines Gespräches habe die Beschwerdeführerin ihm erklärt, den finanziellen Verlust durch ein neues, geschick- tes Trading wettmachen zu wollen. Sie habe mit einem oder mehreren Tradern Kontakt aufgenommen, mit denen sie vor dem Cyberbetrug in Kontakt gewesen sei und mit denen sie kleinere Gewinne erzielt habe. Die Beschwerdeführerin sei der Überzeugung, schon mit einem Betrag von ca. Fr. 50'000.– kurzfristig einen Gewinn von mindestens 1 Million erzielen zu können. Es könne nicht ausge- schlossen werden, dass sie eine Kreditaufnahme zur Erhöhung des Einsatzes erwäge. Auf seinen Einwand, solche Gewinnversprechungen könnten nicht seriös sein und die Auszahlung von angeblichen kleinen Gewinnen sei ein bekannter Trick, um Vertrauen aufzubauen und das Opfer zur Investition des Gesamtvermö- gens zu veranlassen, habe sie mit Unverständnis reagiert (KESB act. 145). Die Tochter der Beschwerdeführerin teilte der KESB am 15. November 2022 mit, sie habe gesehen, dass ihre Mutter im Besitze eines besorgniserregenden Formulars sei, in dem es scheinbar darum gehe, Geld an die N. [Bank] zu überwie- sen. Auf ihre telefonische Anfrage bei der Betrugsabteilung der N. sei ihr zur Vorsicht mit dem Formular geraten worden (KESB act. 196). Wenig später konnte die Tochter der Beschwerdeführerin über eine in den USA lebende Be- kannte in Erfahrung bringen, dass es sich um ein unübliches Formular handle und ein Betrugsverdacht bestehe (KESB act. 204/3). Diese Umstände verdeutlichen, dass sich die Vorstellungen der Beschwerdeführerin von Finanz- bzw. Trading- gewinnen im Bereich höchst spekulativer und risikoreicher Geschäfte bewegen.

      Ihre Erwartungen sind umso riskanter, als aus ihren Aussagen, die sie gegenüber der Gutachterin im Zusammenhang mit dem im Jahre 2020 erfolgten Betrug machte, zu schliessen ist, dass sie über nahezu keine Erfahrungen mit Vermö- gensgeschäften verfügt und nicht einmal den Stand ihres Vermögens kannte. So sagte sie, sie habe nur einen groben Überblick über ihr Vermögen gehabt. Auf- grund der Aussage ihres Ehemannes, ihr Vermögen reiche aus, um seine Hälfte des Hauses mit einem Wert von Fr. 1 Mio. abzukaufen, habe sie angenommen, dass sie ein Vermögen von ungefähr Fr. 500'000.– habe (KESB act. 161 S. 22 f.). Trotz dieser Annahme investierte die Beschwerdeführerhin einen Betrag von rund Fr. 900'000.–, und damit deutlich mehr als das von ihr vermutete Vermögen, wo- bei eine Überweisung im Betrag von rund Fr. 200'000.– gestoppt werden konnte. Wie die Beschwerdeführerin gegenüber der Gutachterin weiter erklärte, habe sich ihr Ehemann während der Ehe um die Vermögensverwaltung gekümmert, nach- dem sie in den ersten Ehejahren Investitionen getätigt habe, aus denen ein grös- serer Verlust resultiert sei (KESB act. 161 S. 24 f., 29). Bezüglich zukünftiger In- vestitionen erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der Gutachterin, sie wolle etwa Fr. 50'000.– anlegen und damit produktiv arbeiten. Sie habe einen Kurs gemacht, um selber traden zu können, würde aber nur mit Hilfe eines Finanzbe- raters anlegen (a.a.O. S. 24 f., 29). Wie die Vorkommnisse im Herbst 2022 zei- gen, nahm die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Absichtserklärung gegenüber der Gutachterin nicht die Unterstützung eines Finanzberaters in Anspruch, son- dern trat erneut online mit dubiosen Personen in Kontakt.

    10. Bemerkenswert im Zusammenhang mit dem neusten Betrugsversuch ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin ihre Zweifel an der Seriosität des An- gebots der M. durch Beteuerungen von L. , alle anderen Angebote seien Betrug, ihre Spende sei zu 100 % legal und legitim, umgehend ablegte. Da- bei wies die Beschwerdeführerin explizit auf die Warnungen eines Freundes hin, denen sie jedoch keinen Glauben schenkte (A. : Ein Kollege von mir (freund) warnt mich immer, das wären alles nur scsm nachrichten. Ich sehe da aber anfers. [a.a.O. S. 16]; A. : Ich habe wirklich gelernt. Ich habe nicht im Sinn, nochmal betrogen zu werden. Und ich habe ja auch schon gefragt, als ich unsicher war [a.a.O. S. 21]). Hinzu kommt, dass sich ein wesentlicher Teil der

      WhatsApp-Kommunikation darum drehte, dass die Beschwerdeführerin immer wieder entgegen den Anweisungen von L. mit weiteren Personen in Kon- takt trat und von ihnen Anweisungen entgegennahm (Ich habe inzwischen so vie- len Kontakte, dass ich mich manchmal vertue. [KESB act. 207/5 S. 20]). Auf die teilweise sehr groben und deutlichen Zurechtweisungen von L. versicherte ihr die Beschwerdeführerin immer wieder, sie habe es jetzt endlich verstanden und werde es nicht mehr tun (KESB act. 207/5 S. 10, 11, 21, 22, 24, 31, 36). Es trifft zwar zu, dass in den Medien häufig von Online-Anlagebetrug und Love Scams berichtet wird. Der Beschwerdeführerin ist auch zuzustimmen, dass nicht alle Opfer solcher Betrugshandlungen mit erwachsenenschutzrechtlichen Mass- nahmen belegt werden (act. 2 Rz. 27). Aber die aktenkundigen Vorkommnisse lassen sich nicht einfach als einmaliger Betrug abtun. Die Beschwerdeführerin tritt trotz des grossen finanziellen Verlustes durch den Betrug im Jahr 2020 weiterhin mit Onlinebetrügern in Kontakt und offenbart gegenüber Personen, die sich mit Gewinnversprechen oder Spendenofferten bei ihr melden, weiterhin eine ange- sichts ihrer beruflichen Qualifikationen erstaunliche Gutgläubigkeit, wenn nicht gar Naivität. Dabei ist ihr der Verlust, den sie gegenüber L. auf Fr. 600'000.– bezifferte (a.a.O. S. 14), sehr präsent. Gerade weil die Beschwerdeführerin unter dem Betrug, der Erwachsenenschutzmassnahme und dem Kontaktabbruch mit ih- ren Kindern sehr leidet, wie sie gegenüber L. zum Ausdruck brachte

      (a.a.O. S. 14), wäre zu erwarten, dass sie ihr Verhalten verändern und sich von dubiosen Online-Versprechungen fernhalten würde. Dies gelingt ihr offenbar nicht, wobei der soziale Austausch ein wesentlicher Grund dafür zu sein scheint. Die Sozialkontakte sind sodann wesentlich von der Gutgläubigkeit der Beschwer- deführerin geprägt, was sich auch im Zusammenhang mit der von ihr als nigeria- nischer Freund bezeichneten Person offenbart. So schrieb die Beschwerdeführe- rin an L. : […] Der Vater meines nigerianischen Freundes (Kein Scammer) musd dringend ins kranken haus. Ich weids noch immer nicht, wie ich ihm das geld schicken kann. Können Sie mir evtl. Einen Rat geben? Mit Bitcoins geht es nicht. (a.a.O. S. 37; 01.11.22, 14:48). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdefüh- rerin aus den im November 2022 zur Anzeige gebrachten Vorfällen kein unmittel- barer finanzieller Schaden entstanden ist (act. 2 Rz. 23, 25). Dies spricht aber

      nicht gegen das Vorliegen eines Schwächezustands, weil die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt gar keinen Zugriff auf ihr Vermögen hatte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin kein finanzieller Schaden entstanden ist, ist auf die Schutzmassnahmen zurückzuführen, wobei immerhin zu erwähnen ist, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten zumindest dem Verdacht der Geld- wäscherei aussetzte.

    11. Gegenüber der Gutachterin brachte die Beschwerdeführerin zum Aus- druck, dass sie im Jahr 2020 aufgrund der Verstossung durch ihren Ehemann vulnerabel gewesen sei und die Broker es geschafft hätten, dass sich eine Freundschaft entwickelt habe (KESB act. 161 S. 24 f.). In der Beschwerde macht sie demgegenüber geltend, sie befinde sich aktuell weder in einer belasteten oder in einer anhaltend vulnerablen Lebensphase, es gehe ihr heute gut (act. 2 Rz. 18 ff.). Die Beteuerungen der Beschwerdeführerin, dass es ihr heute psychisch bes- ser gehe als im Jahr 2020, steht indessen im Widerspruch zu ihren Äusserungen gegenüber L. , der sie mehrfach erzählte, dass sie aufgrund ihrer Depres- sion sehr geschwächt sei und es ihr auch körperlich nicht gut gehe (KESB act. 207/5 S. 12, 14, 15, 17, 25, 33, 35).

    12. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Vorkommnisse steht fest, dass die Beschwerdeführerin sehr an Vermögensgewinnen interessiert ist. Dabei tritt sie immer wieder online in Kontakt mit dubiosen Personen, mit denen sie einen persönlichen Austausch sucht. Ihre Empfänglichkeit für Gewinnversprechen und ihr Bedürfnis nach persönlichen Be- ziehungen gepaart mit ihrer Gutgläubigkeit und ihren unrealistischen Vorstellun- gen von möglichen Investitionsgewinnen begründen einen Schutzbedarf. Somit liegt bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZGB vor, der es ihr verunmöglicht, ihr Vermögen sinnvoll und voraus- schauend anzulegen. Es ist nicht ersichtlich, mit welchen anderen Massnahmen dem Schutzbedarf der Beschwerdeführerin entsprochen werden könnte, zumal die Beschwerdeführerin nicht auf Warnungen aus ihrem privaten Umfeld hört. Auch die Beschwerdeführerin selbst zeigt keine anderweitigen Unterstützungs- möglichkeiten auf. Es scheint deshalb auch mit Blick auf den Verhältnismässig-

      keitsgrundsatz angemessen, dass die Beschwerdeführerin über das Guthaben auf dem I. -Konto 8 bis zu einem Betrag von Fr. 5'000.– selbständig verfü- gen kann und die Verfügung über die übrigen Vermögenswerte sowie im Fr. 5'000.– übersteigenden Betrag nur mit Zustimmung der Beiständin möglich ist. Entsprechend ist die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin – mit Ausnahme von Transaktionen und Bezügen von weniger als Fr. 5'000.– vom selbstverwalte- ten Konto – eingeschränkt. Im Interesse und zum Schutz der Beschwerdeführerin ist die gestützt auf Art. 396 ZGB angeordnete Mitwirkungsbeistandschaft deshalb zu bestätigen.

    13. Die Beschwerdeführerin stört sich daran, dass die Vorinstanz aktenwidrig behauptet habe, bei ihr (der Beschwerdeführerin) habe eine iatrogene Benzodi- azepinabhängigkeit vorgelegen (act. 2 Rz. 11). Diesbezüglich ist die Beschwerde- führerin der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz expli- zit und korrekt festhielt, dass gemäss Gutachten der Verdacht bestehe, dass in der Vergangenheit unter anderem eine iatrogene Benzodiazepinabhängigkeit vor- gelegen habe (act. 5 S. 27; Hervorhebung hinzugefügt).

  2. Überweisungen auf das selbstverwaltete Konto

    1. Im Eventualpunkt beantragt die Beschwerdeführerin, dass die Beiständin anzuweisen sei, ihr zusätzlich zu den Altersrenten und den Unterhaltsbeiträgen ihres Ehemannes einen Betrag von mindestens Fr. 2'000.– pro Monat zur Verfü- gung zu stellen (act. 2 S. 2 und Rz. 29).

    2. Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 3 des Wiedererwägungsentscheids der KESB vom

14. Dezember 2022 lautet wie folgt:

Von der Mitwirkungsbeistandschaft nicht betroffen und somit unter der allei- nigen Verfügung von A. ist das Konto bei der I. , 8, Privatkonto, lautend auf A. , geb. tt. Mai 1956. A. und die Beistandsperson haben ein Budget zu erstellen, um den Lebensunterhalt und einen ange- messenen Betrag zur freien Verfügung auf das selbstverwaltete Konto zu

überweisen. Gleichzeitig ist die Zustimmung der Beistandsperson bei Ver- tragsabschlüssen jeglicher Art über den Betrag von Fr. 5'000.00 notwendig.

Gemäss der genannten Anordnung der KESB ist es Aufgabe der Beiständin, zu- sammen mit der Beschwerdeführerin ein Budget zu erstellen, das insbesondere auch einen Betrag zur freien Verfügung der Beschwerdeführerin enthalten soll. Der von der Beiständin zusammen mit der Beschwerdeführerin festzulegende Be- trag soll monatlich auf das von der Beschwerdeführerin selbstverwaltete I. - Konto überwiesen werden. Das Budget bzw. der Betrag zur freien Verfügung wurde nicht von der KESB festgelegt und war entsprechend auch nicht Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz. Damit fehlt es mit Bezug auf den Eventualantrag an einem zulässigen Anfechtungsobjekt (vgl. vorstehende

E. 2.1), weshalb auf die Beschwerde im Eventualpunkt nicht einzutreten ist.

  1. Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz

    Da der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist, erübrigt sich eine Korrektur der Kosten- und Entschädigungsregelung.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Dielsdorf sowie an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezriksrat zurück.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

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