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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ230039: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall haben Herr A und Herr C gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz Berufung eingelegt, in dem es um einen kostenlosen Mandatsvertrag und finanzielle Ansprüche geht. Die Gegenseite, Firma D aus Italien, hat Sicherheiten in Höhe von 17'600 CHF gefordert, da die Berufungskläger offensichtlich zahlungsunfähig sind. Das Gericht entscheidet, dass Sicherheiten in zweiter Instanz zur Deckung zukünftiger Kosten bereitgestellt werden müssen. Die Gewinnerpartei, Firma D, wird aufgefordert, die Gerichtskosten in Höhe von 27'920 CHF zu tragen. Die Berufungskläger beantragen die Aussetzung des Verfahrens bis über ihre Anträge auf rechtliche Unterstützung entschieden ist. Die Gerichtspräsidentin ordnet die Aussetzung des Verfahrens an, bis in anderen Verfahren über rechtliche Unterstützung entschieden wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ230039

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ230039
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ230039 vom 18.08.2023 (ZH)
Datum:18.08.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_706/2023
Leitsatz/Stichwort:Abmahnschreiben und weitere Anträge
Schlagwörter : Antrag; Bezirksrat; Entscheid; Recht; Obergericht; Verfahren; Gericht; Anträge; Winterthur; Bezirksrats; Oberrichter; Oberrichterin; Kindes; Vorinstanz; Bezirksgericht; Anfechtung; Beschwerdeverfahren; Beilage; Beschluss; Erwachsenenschutzbehörde; Anfechtungsobjekt; Gerichtskasse; Rechtspflege; Obergerichts; Beilagen; Ausführungen; Beschwerden; Entscheide
Rechtsnorm:Art. 131 ZPO ;Art. 450 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PQ230039

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ230039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 18. August 2023

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

betreffend Abmahnschreiben und weitere Anträge

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom
20. Juni 2023; VO.2023.33 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)

Erwägungen:

  1. Mit Schreiben vom 2. Juli 2023 (act. 2) erhebt A. Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 20. Juni 2023 (act. 9), mit dem auf seine Beschwerde vom 27. Mai 2023 nicht eingetreten wurde, weil sie sich nicht gegen einen bestimmten Entscheid der KESB richtete und damit kein zulüssiges Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde nach 63 EG KESB i.V.m. Art. 450 ZGB hatte.

  2. Neben den gleichen sieben Anträgen wie vor Vorinstanz (Antrag 2-8) stellt der Beschwerdeführer drei prozessuale Anträge (Antrag 1, 9 und 11) und beantragt den Erlass seiner Schulden bei der Gerichtskasse (Antrag 10). Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren.

  3. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag 1, dass seine Beschwerde nicht von irgendeiner Person des Obergerichts entschieden werde, sondern von einer persönlichkeit, welche integer, ehrlich, neutral-unbefangen den staatlichen Auftrag ausführe und sich für Recht und Ordnung einsetze, und er verlangt von dieser Person, dass sie sowohl seine Beschwerde an den Bezirksrat als auch die Obergerichtliche Beschwerde mit allen Beilagen durchlese und verstehe und das schriftlich bestätige (act. 2 S. 1).

    Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Besetzung des Gerichts. Diesen Vorgaben genügt grundsätzlich jedes Mitglied des Obergerichts. Soweit der Antrag des Beschwerdeführers diesen Anforderungen entspricht, ist er gegenstandslos, und soweit er darüber hinausgeht, ist auf ihn nicht einzutreten.

    Falls die Bemerkung, Oberrichterin Liechti traue ich daher diesen Fall nicht mehr zu; eine Ohrfeige von ihr reicht mir (act. 2 S. 2 Ziff. XI) ein gegen die als Vorsitzende mitwirkende Oberrichterin Lichti Aschwanden gerichtetes Ausstandsbegehren sein sollte, wäre darauf ebenfalls ohne Weiterungen nicht einzutreten. Der als Ohrfeige umschriebene ungünstige Ausgang eines Früheren Verfahrens begrün- det keinen Anschein der Befangenheit der daran mitwirkenden Richterinnen und Richter.

  4. Mit seinem Antrag 9 will der Beschwerdeführer wissen, ob sich die Bezirksratsschreiberin i.V. beim Telefonat vom 12. Juni 2023 mit dem Bezirksgericht noch über anderes unterhalten habe (act. 2 S. 5)

    Dieser Antrag bezieht sich auf eine Aktennotiz vom 12. Juni 2023 über ein Telefonat mit der Kanzlei des Bezirksgerichts Winterthur (BR act. 7). Abgesehen davon, dass es keinen Anlass gibt, an der vollständigkeit dieser Aktennotiz zu zweifeln, führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern das für seine HauptAnträge relevant wäre. Auf diesen prozessualen Antrag ist daher nicht einzutreten.

    Soweit der Beschwerdeführer eine Bestätigung verlangt, dass das Gericht seine Unterlagen zur Kenntnis genommen hat (act. 2 S. 1; vgl. oben 3) und dass keine Erkundigungen bei anderen ämtern eingeholt wurden (act. 2 S. 7 Antrag 11), ist darauf ebenfalls nicht einzutreten, weil ein Rechtsschutzinteresse an einer solchen Feststellung fehlt.

    Zur Frage, weshalb das Obergericht (laut der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung; act. 9 S. 8 Disp.-Ziff. IV) die Unterlagen des Beschwerdeführers in dreifacher Ausfertigung benötige, ist anzumerken, dass sich eine Grundlage dafür im gestützt auf 40 Abs. 3 EG KESR subsidiür anwendbaren Art. 131 ZPO findet, wonach Eingaben und Beilagen in Papierform in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen sind und andernfalls nachgefordert auf Kosten der Partei erstellt werden können. Da im vorliegenden Verfahren keine Gegenpartei vorhanden ist, hätte somit eine doppelte Ausfertigung genügt.

  5. Einleitend beschreibt sich der Beschwerdeführer als gebrochenen Menschen, wofür er verschiedene Behörden und seine Ex-Frau verantwortlich macht (act. 2 S. 1 oben). Hinter seinen stark polemischen Ausführungen ist eine grosse subjektive Betroffenheit spürbar, die ihn antreibt und mit Beschwerden wie dieser nach Antworten suchen lässt, die er aus prozessualen Gründen nicht erhält, was seine Frustration versTürkt. Das ändert nichts daran, dass auf solche Beschwer- den nicht eingetreten werden kann, da im Moment ein Verfahren betreffend Ab- änderung des Scheidungsurteils am Bezirksgericht Winterthur hängig ist und die übrigen Verfahren bei der KESB rechtsKräftig abgeschlossen sind.

  6. Das Obergericht ist gemäss 64 ER KESR in zweiter Instanz zuständig für Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB gegen Entscheide der Kindes- und ErwachsenenschutzBehörde. Eine solche Beschwerde setzt also neben einem angefochtenen Beschluss des Bezirksrats einen Entscheid der KESB voraus, der an den Bezirksrat und an das Obergericht weitergezogen wird. Wie die Vorinstanz feststellte, ist das mit Bezug auf keinen Antrag der vorinstanzlichen Beschwerde der Fall (vgl. insbesondere act. 9 S. 4 E. 2.4).

    Der Beschwerdeführer sieht das anders, weil die KESB entschieden habe, ihm einen Rechtsanwalt auf den Hals zu hetzen. Als Antrag 2 verlangt er die Rück- nahme des entsprechenden anwaltlichen Abmahnschreibens (act. 2 S. 3). Diese Argumentation geht an der Sache vorbei. Die Abwehr von persönlichen Angriffen von Prozessparteien gegen Behördenmitglieder stellt keine Angelegenheit des Kindes- und Erwachsenenschutzes im Sinne des ZGB dar. Im übrigen ist anzu- nehmen, dass der Anwalt von der Präsidentin der KESB privat und nicht durch ei- nen Entscheid der Behörde mandatiert wurde.

    Wenn der Beschwerdeführer als Antrag 3 vom Obergericht einen ehrlichen Entscheid verlangt, ob ein Früherer Entscheid rechtens war (act. 2 S. 3 unten), ist er daran zu erinnern, dass die überPrüfung von Entscheiden im Rechtsmittelverfahren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich ist. Die Beschwerde nach Art. 450 ZGB ist nicht dazu da, um nachträglich Fragen zu rechtsKräftig abgeschlossenen Verfahren zu beantworten.

    Der Beschwerdeführer macht Ausführungen zum Aufgabenbereich des Bezirksrats, bei denen es sich um ein Zitat zu handeln scheint, dessen Quelle er nicht nennt (vgl. act. 2 S. 5 zu 2.3). Darin wird auf 167 Gemeindesgesetz Bezug ge- nommen. In dieser Bestimmung ist nicht vom Bezirksrat die Rede, sondern allgemein von der kantonalen AufsichtsBehörde. Das ist für die KESB nicht der Bezirksrat, sondern das Gemeindeamt, wie im angefochtenen Entscheid erläutert wird (vgl. act 9 S. 3 E. 2.2). Diese Ausführungen über die Rolle des Bezirksrats als Aufsichtsinstanz sind deshalb mit Bezug auf die KESB nicht einschlägig.

    Mit Blick auf die Anfechtung von Entscheiden der Kindes- und ErwachsenenschutzBehörde, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter erw?hnt, fehlt es an einem solchen Entscheid als Anfechtungsobjekt, wie bereits der Bezirksrat erläuterte. losgelöst von einem tauglichen Anfechtungsobjekt ist der Bezirksrat nicht zuständig, um sich mit behaupteten Rechtsverletzungen an- deren fehlerhaften Handlungen der KESB zu befassen.

    Das gilt auch für die weiteren Anträge, die der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz stellte (Anträge 4-8; vgl. act. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass sich diese auf einen konkreten anfechtbaren Entscheid der KESB beziehen und dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf diese Anträge eingetreten wäre, und das ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats vom 20. Juni 2023 ist daher abzuweisen.

  7. Mit Antrag 10 beantragt der Beschwerdeführer, sämtliche Schulden von ihm bei der Abteilung Finanzen & Kontrolle des Obergerichts zu l?schen. Die Kammer ist nicht zuständig, um über Forderungen der Gerichtskasse aus abgeschlosse- nen Verfahren zu entscheiden. Auch auf diesen im Obergerichtlichen Beschwer- deverfahren neu gestellten Antrag ist daher nicht einzutreten.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Kostenauflage von Fr. 300 wehrt er verlangt die aktuellen Fr. 300.-- Schweigegeld vom Bezirksgericht zurückzunehmen (act. 2 S. 7) ist dieser Antrag abzuweisen und die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.

Für das Obergerichtliche Beschwerdeverfahren ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und ist abzuschreiben.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Auf den Antrag auf Erlass von sämtlichen Kosten bei der Gerichtskasse wird nicht eingetreten.

  3. Die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer III) wird bestätigt.

  4. Auf die Erhebung von Kosten für das Obergerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

  5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Obergerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

  6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an den Bezirksrat Winterthur, an diesen unter Beilage von Kopien der Beschwerdeschrift samt Beilagen, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

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