Zusammenfassung des Urteils PQ230036: Obergericht des Kantons Zürich
Die MASSE IN KONKURS VON A______ hat gegen die B______ SA Klage eingereicht, um Zahlungen in Höhe von 9'574'074,18 CHF zu erhalten. Es geht um die Produktion von elektronischen Geräten und die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen des E______-Konzerns. Es wird behauptet, dass A______ von E______ SA insolvent gemacht wurde und nun Zahlungen von B______ SA fordert. Das Gericht hat entschieden, dass die MASSE IN KONKURS VON A______ Sicherheiten in Höhe von 40'000 CHF leisten muss. B______ SA hat die Erhöhung der Sicherheiten auf 74'559 CHF beantragt, was vom Gericht genehmigt wurde. Die MASSE IN KONKURS VON A______ hat dagegen Einspruch erhoben und erfolgreich argumentiert, dass keine neuen Umstände vorliegen, um eine Erhöhung der Sicherheiten zu rechtfertigen. Das Gericht hat dem Einspruch stattgegeben und die Entscheidung vom 31. Oktober 2018 aufgehoben.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ230036 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 22.09.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vorsorgliche Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und Platzierung (vorsorgliche Massnahmen) |
Schlagwörter : | Vater; KESB-; KESB-act; Kinder; Mutter; Beistand; Kindes; Vaters; Sorge; Schule; Eltern; Kindergarten; Verhalten; Entscheid; Pflege; Besuch; Familie; Pflegefamilie; Massnahme; Bezirk; Aufenthalt; Kontakt; Dispositivziffer; Abklärung; Situation; önnen |
Rechtsnorm: | Art. 103 BGG ;Art. 106 ZPO ;Art. 298b ZGB ;Art. 301a ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 311 ZGB ;Art. 315a ZGB ;Art. 445 ZGB ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 141 II 472; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner
Beschluss und Urteil vom 22. September 2023
in Sachen
,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ass. jur. X.
gegen
,
Beschwerdegegnerin
sowie
,
Verfahrensbeteiligter vertreten durch D.
betreffend vorsorgliche Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und Platzierung (vorsorgliche Massnahmen)
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer (der Vater) und die Beschwerdegegnerin (die Mutter) sind die Eltern des Buben C'. (so der amtliche Namen vgl. KESB-act. 3) auch offenbar C. . C. wurde am tt.mm.2017 geboren. Die Mutter war bei der Geburt 47 Jahre, der Vater 28 Jahre alt. Gemäss Ausführungen der Mutter habe sie am tt.mm.2017 den Vater deshalb geheiratet, weil er sonst die Schweiz hätte verlassen müssen (KESB-act. 30 S. 2). Für beide Eltern ist es die zweite Ehe. Die Mutter ist von Beruf Rezeptionistin und der Vater Pferdepfleger (vgl. KESB-act. 206 S. 1).
Die Beziehung der Eltern war von Anfang an schwierig, erforderte den Einbezug der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen (nachfolgend KESB) und auch polizeiliche Intervention. Die Eltern sind gemäss Urteil vom 15. September 2022 des Eheschutzgerichts Horgen seit 1. Oktober 2021 gerichtlich getrennt (KESB-act. 112).
C. ist seit 18. Februar 2023 fremdplatziert. Zunächst wurde C. in ei- ner Pflegefamilie in Zürich und dann infolge überforderung der Pflegefamilie sehr bald im E. [Kinderheim] untergebracht. Seit März 2023 befindet sich
C. im E. , und er hätte im August 2023 in der ersten Klasse eingeschult werden sollen. Wegen massiver VerhaltensaufFälligkeiten am Wellentag bzw. Besuchstag in der ersten Klasse (vgl. act. 13/4 S. 1 unten), konnte C. nicht mit der Schule beginnen. C. wird deshalb einstweilen bis zu den Herbstferien wöchentlich für acht Lektionen einzeln im E. beschult (act. 13/4 S. 1 unten). Er besucht Ausführungen der Kindesverfahrensvertreterin zufolge seit Juni 2023 bei der Therapeutin F. eine Psychotherapie (act. 13/1 S. 2). Die Mutter unterstätzt sämtliche Kindesschutzmassnahmen und hat mit
C. regelmässigen Kontakt. Der Vater hat derzeit (seit März 2023) keinen Kontakt zu C. (act. 13/5 S. 3, act. 13/1 S. 4). Im Einzelnen was folgt:
Der Leiter Bildung Primarschule G. erstattete am 12. November 2021 der KESB eine gefährdungsmeldung (KESB-act. 20). C. zeige sehr grosse
Angst vor seinem Vater und spreche im Kindergarten regelmässig davon, dass der Vater ihn schlage. C. leide sehr und die Klassenlehrperson registriere Panik und grosse Not beim Buben, wenn der Vater ihn abholen wolle (KESB-act. 20 S. 4). Der Vater hole C. regelmässig vom Kindergarten ab, und C. Möchte dann auf keinen Fall mit ihm mitgehen. Am 11. November 2021 sei die Situation vor dem Kindergarten eskaliert. Der Vater habe die Anwesenden physisch und verbal attackiert, er habe gedroht und sei auch mit seinem Fahrzeug auf eine Nachbarin losgegangen. Der Vater habe gesagt, es gehe niemanden etwas an, was er mit seinem Sohn mache, er treffe jetzt Massnahmen, sein Kind aus dem Kindergarten zu nehmen, und der Vater drohe seit längerem, das Kind nach
H. [Staat in Afrika] zu entführen. Die Polizei sei eingeschaltet worden. Die Schule empfahl der Mutter zusammen mit dem Kind das Frauenhaus und die Klärung der Wohnsituation zugunsten von C. . Der Vater akzeptiere Handlungen, Anweisungen etc. von Frauen aufgrund seines kulturellen und familiüren Hintergrundes nicht. gegenüber der Polizei, welche am 11. November 2021 aufgeboten worden sei, habe er sich hingegen zuvorkommend und freundlich gezeigt (KESB-act. 20 S. 3). Die Mutter, die eigenen Angaben zufolge vom Vater bedroht und kontrolliert werde (KESB-act. 29), sei froh um jede Unterstätzung, die sie in der verfahrenen Situation erhalte (ebenda).
In der darauf folgenden Anhürung vor der KESB vom 23. November 2021 schil- derte die Mutter ihre Situation wie auch diejenige von C. . C. dürfe wegen des Vaters nicht zu anderen Kindern nach Hause, er spreche eine derbe Sprache (KESB-act. 30 S. 2). Seit Frühling lebe sie, die Mutter, inoffiziell getrennt vom Vater, der Vater lebe irgendwo, er weigere sich, die Adresse zu geben, gemeldet sei er aber immer noch bei ihr. Da sie nicht wolle, dass C. irgendwo sei, wenn er den Vater sehe, habe sie dem Vater den Schlüssel gelegt, damit er C. sehen könne. Der Vater gehe dann mit C. in ihre Wohnung, das sei auch am 11. November 2021 so gewesen (KESB-act. 30 S. 3 oben).
Der Vater hielt anlässlich der Anhürung vor der KESB am 25. November 2021 fest, er sei seit 2017 in der Schweiz und arbeite bei I. auf einem J. . Zuvor habe er in H. beim MiliTür und dann in der Schweiz an verschiedenen
Stellen wie auf dem Bau gearbeitet (KESB-act. 36). Er könne mit der Mutter (der Beschwerdegegnerin) nicht umgehen, sie sei psychisch und Körperlich krank, lei- de an Aids und wegen ihr habe er nun Syphilis (KESB-act. 36 S. 2 unten). Es treffe zu, dass es beim Abholen von C. am 11. November 2021 zu Schwierigkeiten gekommen sei. Die Kindergartenlehrerin habe sich mit der Mutter zusammengetan, aber die Probleme mit der Kindergartenlehrerin und seiner Frau seien Privatsache, er wolle dazu keine weiteren Angaben machen. Er habe für C. einen H. ischen Pass organisiert, er sei bereits zwei Mal beim
H. ischen Konsulat gewesen und er werde von zwei Anwälten unterstätzt. Für was genau, wolle er aber nicht sagen. Das sei Privatsache (KESB-act. 36 S. 3). Er wolle auch seinen Aufenthaltsort nicht bekannt geben, dies sei Privatsache. Auf Vorhalt des Behördenmitglieds der KESB, dass während des nun stattfinden- den Abklärungsverfahrens die Besuche von C. mit dem Vater einstweilen zu begleiten seien, entgegnete der Vater, dass er dann C. nicht sehen wolle (KESB-act. 36 S. 3).
Mit Beschluss vom 25. November 2021 errichtete die KESB gestützt auf Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eine Beistandschaft für C. und ernannte K. , kjz Horgen, zum Beistand (KESB-act. 39). Der Aufgabenkatalog umfasste die üblichen AuftRüge und als besondere Aufgabe, eine wöchentliche Besuchsbegleitung für C. und den Vater von drei Stunden zu organisieren, für deren Finanzierung besorgt zu sein und per 31. Januar 2022 der KESB einen Zwischenbericht einzureichen (KESB-act. 39 S. 6 f. Dispositivziffern
2.d und 6). Dem Vater wurde sodann die Weisung erteilt, C. nicht aus der Schweiz zu verbringen und den H. ischen Reisepass von C. dem Beistand zu übergeben (KESB-act. 39 S. 6 Dispositivziffer 3). In Nachachtung der Anordnungen gemäss Dispositivziffer 3 (Weisung, C. nicht aus der Schweiz zu bringen und Hinterlegung des Passes von C. ) wurden der Vater und
C. präventiv im Fahndungssystem Ripol ausgeschrieben (KESB-act. 39 S. 6 Dispositivziffern 4 und 5).
Beistand K. reichte mit Datum vom 1. Februar 2022 den von der KESB verlangten Zwischenbericht ein (KESB-act. 57). Er führte aus, die wöchentliche Besuchsbegleitung habe mit der Stiftung L. organisiert werden können und sei finanziert (KESB-act. 57 S. 4). Der Vater besuche aber immer wieder
C. auch bei der Mutter zu Hause. Die Mutter äusserte laut Zwischenbericht gegenüber dem Beistand, dass der Vater während dieser Besuche bei ihr zu Hause im Beisein von C. auf seinem Handy ein Video abgespielt habe, in welchem die Misshandlung von Kindern gezeigt worden sei (KESB-act. 57 S. 4 oben). Die Besuchsbegleitung so der Beistand habe bei C. in den Interaktionen mit dem Vater eine grosse Ambivalenz beobachten können. Einerseits scheine der Bube den Kontakt zum Vater zu wollen, andererseits zeige er auch Angst vor dem Vater. C. habe vorsichtig, gehemmt und nicht unbefangen gewirkt. C. habe vorgängig der Besuche der Besuchsbegleitung gesagt, dass sein Papa ihn schlage. Den Besuchsbegleitern sei die Nähe-Distanz- Regulation von C. sehr auffällig vorgekommen (KESB-act. 57 S. 4). Der Beistand besuchte C. im Kindergarten und beobachtete im Vergleich mit anderen Kindern ebenfalls eine auffällige Nähe-Distanz Regulation bei C. . C. suche oft die Körperliche Nähe zur Kindergürtnerin. Auch habe C. ihn, den Beistand, umarmt, dies nach einem ersten kurzen Kennenlernen (KESBact. 57 A. 5 unten). Dem Beistand habe sich die emotionale Verfassung von
C. und dessen Ambivalenz gezeigt, indem C. einerseits die Schlüge des Vaters verbalisiert und andererseits die Zuneigung ausgedRückt habe, indem er dem Vater auch einen Teil seines Zopfteig zugesprochen habe (KESBact. 57 S. 6). Gemäss Schulsozialarbeiter M. gehe es C. derzeit schlecht. C. sage im Kindergarten schlimme Fluchworte, dies auch zu fremden Personen. So habe C. kürzlich auf dem Kindergartenspaziergang zu einer alten Frau Scheissfutz gesagt, C. hat laut Zwischenbericht des Beistandes dem Schulsozialarbeiter gesagt, sein Papa sage zu ihm fuck you, hasse und schlage ihn (KESB-act. 57 S. 5). Andererseits ergibt sich aus dem auf Wunsch des Beschwerdeführers erstellten Bericht des Schulsozialarbeiters
M. vom 21. November 2021, dass C. seinen Vater auch gerne hat und gute Zeiten mit ihm verbringen kann (KESB-act. 52/2).
Der Beistand schloss seinen Zwischenbericht vom 1. Februar 2022 mit den Ausführungen, nach durchgefährten Gesprächen mit den Eltern sollten die Sorgen
der Fachpersonen und der Besuchsbegleitung ernst genommen werden. Einerseits würden weiterhin Besuche des Vaters in der Wohnung der Mutter stattfinden und während diesen Besuchen auch Sequenzen zwischen Vater und Kind im Kinderzimmer stattfinden, bei denen unklar bleibe, wie sie ablaufen würden bzw. ob der Schutz des Kindes Gewährleistet sei. C. spreche von Schlägen sei- nes Vaters. Für den Beistand sei unklar, ob die Mutter über die nötige Kompetenz verfüge, C. einen sicheren Rahmen zur Verfügung zu stellen und für sein Wohl die Verantwortung zu übernehmen. Es sei auch fraglich, inwiefern die Mutter sich gegenüber dem Vater abgrenzen könne. Der Beistand empfahl ein Erziehungsfühigkeitsgutachten zur Schaffung von mehr Klarheit (KESB-act. 57 S. 6).
Nach erneuter Anhürung der Eltern, insbesondere auch zum Zwischenbericht des Beistands, am 23. Februar 2022 (KESB-act. 70; Mutter) bzw. am
15. März 2022 (KESB-act. 75; Vater) und der Anhürung von C. (KESB-act.
80) und der Einholung eines Berichts der Primarschule G. (Kindergarten; KESB-act. 82), bestätigte die KESB mit Beschluss vom 26. April 2022 zunächst die mit Entscheid vom 21. November 2021 vorsorglich errichtete Beistandschaft und die Aufgaben des Beistands (KESB-act. 85 S. 7 f. Dispositivziffern 3-5; E. 2.2. vorne). Zusätzlich erteilte die KESB dem Beistand die Aufgaben, für C. eine geeignete Therapie zu organisieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein, eine sozialpädagogische Familienbegleitung für einmal pro Woche zu installieren und auch für diese Finanzierung besorgt zu sein (KESB-act. 85 S. 8 Dispositivziffer 4 e) und f).
Am 1. Juni 2022 gelangte die Primarschule G. erneut an das Behür- denmitglied der KESB und erklärte, es habe eine Helferkonferenz stattgefunden. Der schulpsychologische Dienst sei der Meinung, C. zeige ein auffälliges Verhalten wegen seines sozialen Umfeldes, es sei kein schulisches Problem. Die Schule könne C. nicht mehr tragen. C. erzähle immer wieder, dass er zum Fenster hinaus springen wolle, er würge Kinder und nehme ein Messer und drohe damit (KESB-act. 92). Die Kindergartenlehrerin habe grosse Angst und sei auch wegen des vom Vater (gegen sie) angestrengten Strafverfahrens stark belastet. Die Schule wisse nicht mehr weiter und wünsche sofort ein Gespräch mit
der KESB. Sie, die Verantwortlichen der Schule, würden eine sofortige Platzierung von C. in einer Pflegefamilie sehen (KESB-act. 92).
Beistand K. , welcher im Nachgang zur gefährdungsmeldung mit dieser konfrontiert worden war, erklärte gegenüber dem Behördenmitglied der KESB, über die Befürchtungen der Schule orientiert zu sein. Die Familienbegleiterin Frau N. , O. , welche im Fall involviert sei, beurteile die Situation anders, es entstehe der Eindruck, dass die Schule C. auf dem Radar habe (KESBact. 92). Die Familienbegleitung stehe in engem Kontakt mit der Mutter. Er,
K. , würde aber bereits nach einer Entlastungsl?sung für die Sommerferien in einer Pflegefamilie suchen (vgl. hierzu auch act. 108/2 S. 23 [Protokoll Hauptverhandlung Eheschutzverfahren vom 13. Juni 2022]).
Am 31. März 2022 wurde das Eheschutzverfahren von der Beschwerdegeg- nerin anhängig gemacht (KESB-act. 94, act. 108/2). Die Hauptverhandlung fand am 13. Juni 2022 statt (KESB-act. 108/2); anlässlich der Verhandlung war der Medienkonsum von C. Thema, wobei sich die Eltern gegenseitig die Schuld gaben wegen des kindswohlgefährdenden Konsums bzw. an die gemeinsame Verantwortung appellierten (KESB-act. 108/2 S. 11, 12 f., 34 f.). Als Konsequenz des anhängig gemachten Eheschutzbegehrens wies die KESB darauf hin, dass die zuständigkeit zum Erlass weiterer Kindesschutzmassnahmen auf das Gericht übergegangen sei (KESB-act. 93, Art. 315a Abs. 1 ZGB). Der Beistand stellte dem Bezirksgericht Horgen mit Schreiben vom 17. Juni 2022 den Antrag, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sei gegenüber dem Vater aufzuheben und die elterliche Sorge des Vaters dahingehend einzuschränken, als die Einwilligung zur stationüren Abklärung in der Kinderstation Bruchschhalde im ambulanten Rahmen im P. und die Einwilligung zur psychiatrischen Versorgung von C. betroffen seien. Der Beistand beantragte zudem die vorsorgliche Anordnung der empfohlenen Kindesschutzmassnahmen (KESB-act. 101).
Mit Urteil vom 15. September 2022 nahm der Eheschutzrichter am Bezirksgericht Horgen Vormerk vom Getrenntleben der Eltern von C. seit 1. Oktober 2021, verfügte die Zuteilung der Obhut über C. an die Mutter und genehmigte in gänzlicher Umkehr der von der KESB getroffenen Kindesschutzmassnahmen eine
Vereinbarung der Parteien, welche unbegleitete Kontakte mit übernachtungen von C. bei seinem Vater (wöchentlich von Donnerstag bis Samstag) wie auch Ferien von C. mit seinem Vater ausserhalb der Schweiz vorsah (KESB-act. 112 = KESB-act. 132). Unter anderem sah das Gericht für die Herbstferien 2022 vor, dass der Vater berechtigt sei, mit C. für eine Woche in die Ferien zu fahren.
Am 3. Oktober 2022 nahm die Familienbegleiterin N. Kontakt mit der KESB auf und bekundete ihr Unbehagen (KESB-act. 105). Die bevorstehende Reise von C. nach H. löse bei C. ängste aus. Die von der KESB installierten Kindesschutzmassnahmen (begleitete Besuche etc.), seien vom Gericht unbegründet aufgehoben worden, dies erscheine (der Familienbegleitung) eine grobe Kindeswohlverletzung (KESB-act. 105). Als Fachperson ersuche sie, die Kindesschutzmassnahmen für C. erneut anzuordnen. So- dann habe sich die Schule bei ihr (der Familienbegleitung) und dem Beistand betreffend Versetzung von C. in einen anderen Kindergarten gemeldet.
C. sei im Kindergarten auffällig und der Vater erscheine trotz Rayonverbot immer wieder vor Ort. Eine Versetzung sei für jedes Kind eine grosse Herausfor- derung und nur mit grosser Unterstätzung gut zu leisten (KESB-act. 105).
Auch die Schule machte mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 eine (nächste) Geführdungsmeldung (KESB-act. 116/3), dies unter Hinweis auf die erste gefähr- dungsmeldung vom 12. November 2021 sowie den Bericht der Schulleitung an die KESB vom 22. April 2022 (KESB-act. 116/4). Anlass für die gefährdungsmel- dung war einerseits die Befürchtung, dass sich der Vater in den Herbstferien mit C. nach H. absetzen würde, und andererseits die zunehmende VerhaltensaufFälligkeiten von C. . Die Schulleitung führte aus, der Flug nach
H. sei bereits auf den 8. Oktober 2022 gebucht, und der Vater habe verlauten lassen, dass er entgegen der eheschutzrechtlichen Regelung zwei Wochen (und nicht eine Woche) in H. bleiben werde. C. sei geläst und frühlich von seinem Aufenthalt auf dem Bauernhof während den Sommerferien 2022 zu- Rückgekehrt (vgl. KESB-act. 120/3 [Abschlussbericht von Q. AG zum Aufenthalt von C. auf dem Bauernhof bei einer Pflegefamilie in R. ]). Ein
einziger Besuch beim Vater habe genügt, und C. sei in das Muster von Aggression, Wut und Verzweiflung zurückgekehrt. C. könne mittlerweile nicht ohne stündige Aufsicht im Kindergarten sein. Er gefährde sich und andere Kinder
(z.B. fuchtle er mit Messern herum). Am 8. September 2022 habe ein Mitschüler in das Spital gefahren werden müssen, nachdem C. ihm einen Stein an den Kopf geworfen habe. Die Schule führt das Gewaltpotential ganz klar auf den negativen Einfluss des höchst manipulativ agierenden, ebenfalls sehr aggressiv und fordernd auftretenden Vaters zurück (KESB-act. 116/3 S. 4 unten). Das Rayonverbot des Vaters auf dem Schulgelände könne auch nicht durchgesetzt werden (KESB-act. 116/3 S. 2). Die Schule empfiehlt eine Pflegefamilie für C. und eine intensive psychotherapeutische Unterstätzung des Buben (KESB-act. 116/3 S. 2).
Am 5. Oktober 2022 fand die Anhürung des Vaters vor der KESB zu den gefährdungsmeldungen der Familienbegleitung und der Schule statt bzw. zum Anlass zur Sorge gebenden Verhalten von C. (KESB-act. 122). Der Vater erklärte, es sei alles gut, und er wolle mit C. in die Ferien gehen.
Die Mutter erklärte auf Nachforschungen der KESB am 6. Oktober 2022, es sei wichtig für C. , mit dem Vater nach H. reisen zu können. Der Vater werde auch aufgrund seiner Arbeit und Wohnung zurückkehren (KESB-act. 125/2
S. 1 unten). Nach der Reise müsse geschaut werden, wie es C. gehe und dann könne das weitere Vorgehen besprochen werden (KESB-act. 125/2 S. 2 oben). Sie fühle sich von der Familienbegleiterin (Frau N. ) gut unterstätzt. Die Situation sei aktuell aber dermassen schlecht wegen der Eheschutzverhandlung. Es sei unfassbar, wie sie vom Richter und dem Gegenanwalt behandelt worden sei, und was sie sich habe anhören müssen. Dem Vater sei zugestanden worden, C. in den Kindergarten zu bringen und abzuholen, obwohl er dort ein Rayonverbot habe (sinngemäss; KESB-act. 125/2 S. 2 unten). Ihr Anwalt habe sich nicht für sie eingesetzt. Sie habe die TCS Reisevollmacht für den H. aufenthalt unterschrieben, weil ihr Anwalt ihr so geheissen habe (KESB-act. 125/2
S. 3 oben).
Die Schulleiterin der Primarschule G. erklärte sodann am 6. Oktober 2022 auf Nachforschungen bzw. Nachfragen der KESB, die neuerliche gefährdungsmeldung vom 3. Oktober 2022 basiere auf Beobachtungen, welche Eingang in ei- nem Tool im Lehreroffice gefunden hätten. Die Beobachtungen seien von der Klassenlehrerin, der Schulheilp?dagogin, dem Schulsozialarbeiter, dem Leiter Betreuung, der Leiterin Schülerclub und von ihr selbst, der Schulleiterin, gemacht worden. C. äussere Gewaltphantasien, er äussere sich zu verschiedenen Gewehrtypen, er benutze Schimpfwürter, welche ein 5-jähriges Kind nicht kennen sollte, er schlage andere Kinder, reisse ihnen an den Haaren, übermale Bilder anderer Kinder von Prinzessinnen, Frauenfiguren und bezeichne diese (verstan- den: die Bilder) als Nutten, Huren und Fotzen (KESB-act. 125/3 S. 1 unten f.).
C. sehe Gewaltfilme. Der Vater sage auch Schimpfwürter über C. und bezeichne ihn als Arschloch/Dummchen (mit einem französischen Wort). C. sage dann das Wort auch über sich selbst (KESB-act. 125/3 S. 3). Das alles sei gemeint, wenn die Schule in der gefährdungsmeldung vom Verhalten
von C. und von Manipulation spreche. Kurz nachdem die unbegleiteten Besuche aufgrund des Eheschutzurteils wieder stattgefunden hätten, habe sich eine extreme Veränderung der sozialen und persönlichen Kompetenzen von C. gezeigt. C. könne wegen seines aggressiven Verhaltens nun nicht mehr mit den anderen Kindern in die Pause, er müsse bei der Lehrperson bleiben und brauche eine 1:1 Betreuung. Dies kontrastiere zum Verhalten nach der Rückkehr vom Bauernhof in R. nach den Sommerferien. C. sei wie ein ganz anderes Kind gewesen, frühlich und aufgestellt. Der Beistand habe im Rahmen der Umsetzung des Eheschutzurteils, welches ab sofort unbegleitete Besuche festlegt habe, die Schule darum ersucht, dass der Vater C. vom Pausenplatz abholen dürfe. Dies sei erlaubt worden, doch der Vater sei bereits beim ersten Abholen auf der Türschwelle gestanden und habe auf die Lehrperson eingeredet. Die jetzige Situation, insbesondere aufgrund der für C. notwendigen 1:1 Betreuung, sei für die Schule und die Betreuungspersonen kaum zu bewältigen. C. bräuchte seit über einem Jahr eine Therapie. Ohne Therapie und zusätzliche Unterstätzung komme für die Schule nur noch eine Versetzung von C. in Frage. In diesem Zusammenhang hielt die Schulleiterin fest, es wäre
dann von Vorteil, wenn dort ein Mann als Schulleiter amten würde (KESB-act. 125/3 S. 3 oben). Der Vater habe ein fragwürdiges Frauenbild (KESB-act. 125/3
S. 2). Die Schulleiterin zeigte sich zur bevorstehenden H. -reise skeptisch und wies darauf hin, dass die Reise wenig im Wohl des Kindes liege. Die Mutter habe Angst, C. zu verlieren, und sie habe in den letzten Wochen bei der Mutter eine Ohnmacht und Verzweiflung feststellen können (KESB-act. 125/3 S. 3).
Der Beistand hielt fest, dass gemäss Familienbegleitung die Mutter es mit C. gut mache (KESB-135).
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2022 beauftragte die KESB das kjz Horgen, im Rahmen der laufenden sozialpädagogischen Familienbegleitung eine diagnostische Abklärung von C. durch die Organisation O. vorzunehmen und der KESB innert 12 Wochen einen Bericht einzureichen (KESB-act. 133). Die Organisation O. lehnte (aus vorliegend nicht interessierenden Gründen) den Auftrag ab, und der Auftrag ging an die Stiftung L. (KESB-act. 140, KESBact. 148, act. 174). Der Abklärungsbericht datiert vom 2. März 2023 (KESB-act. 206; vgl. E. II./3.3.3.).
Anlässlich eines Standortgesprächs am 25. Oktober 2022 kamen gemäss Beistand die involvierten Lehr- und Betreuungspersonen überein, dass die weitere Zusammenarbeit der Schule mit der Familie aufgrund der Herausforderungen mit dem Vater nicht möglich sei. Eine Zusammenarbeit mit dem Vater sei nicht mehr vorstellbar und überschattet von einem Klima der Angst. C. werde per Ja- nuar 2023 in die Schuleinheit S. versetzt (KESB-act. 144). Die Mutter zeigte sich Angaben des Beistandes zufolge konsterniert vom Entscheid.
Am 11. November 2022 erstattete der Leiter der Primarschule die (vierte) gefährdungsmeldung (KESB-act. 145).
Die Situation konnte sich mit der Versetzung von C. per Januar 2023 in den anderen Kindergarten (S. ) nicht beruhigen (KESB-act. 169). Die neue Kindergürtnerin meldete sich telefonisch am 13. Februar 2023 bei der KESB
und führte aus, C. schlage mit den Schuhen die anderen Kinder und sage, dass sein Vater ihn umbringe. Die Zustände seien nicht auszuhalten, auch im Hort würde C. Probleme bereiten. Sie, die Kindergürtnerin, habe Kinder mit Epilepsie und für diese Kinder sei das Verhalten von C. problematisch. Die Mutter kooperiere nicht und das Kindswohl sei gefährdet.
Im Zeitraum von November 2022 bis März 2023 gingen die diversen von der KESB in Auftrag gegebenen Abklärungsberichte ein, namentlich der Bericht der Familienbegleitung vom 10. November 2022 für den Zeitraum vom 4. April bis
10. Oktober 2022 (KESB-act. 147), ein Nächster Zwischenbericht des Beistandes K. vom 1. Februar 2023 (KESB-act. 162), der Zwischenbericht zur Intensivabklärung durch die Stiftung L. vom 2. Februar 2023 (KESB-act. 163), der Untersuchungsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Universitätsklinik Zürich vom 31. Januar 2023 (KESB-act. 164), die Stellungnahme der mit Beschluss der KESB vom 1. Februar 2023 eingesetzten Kindesvertreterin vom 8. Februar 2023 (KESB-act. 161, KESB-act. 167) und der Abklärungsbericht des L. vom 2. März 2023 (KESB-act. 206; vgl. zum Inhalt der Berichte E. II./3.1.-3.7.).
Anlässlich der Anhürung vom 9. Februar 2023 vor der KESB in Anwesenheit der Eltern hielten die Kindsverfahrensvertreterin und der mit der diagnostischen Abklürung beauftragte Vertreter des L. an der Notwendigkeit einer Platzierung von C. in einer Pflegefamilie fest, zumindest für die Zeit des Klinikaufenthaltes der Mutter. Beide wiesen darauf hin, dass es C. zur Zeit nicht gut gehe und sich die Situation verschlimmere, es müsse dringend gehandelt werden (KESB-act. 166).
Die Mutter trat am 15. Februar 2023 wegen ihres Erschöpfungszustandes in die Klinik T. ein (KESB-act. 156, act. 159).
6. Mit Beschluss vom 21. Februar 2023 entzog die KESB vorsorglich dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C. gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 310 ZGB, weil er nur bedingt, das heisst unter BeRücksichtigung seiner eigenen Vorstellungen (Besuche von C. bei ihm mit übernachtungen, Ferien, Fahrdienst durch die Pflegefamilie) mit der Betreuung von C.
durch eine Pflegefamilie einverstanden war (KESB-act. 187 S. 9 Dispositivziffer 1
= BR-act. 12/2). Die KESB nahm weiter davon Vormerk, dass C. sich seit
18. Februar 2023 bei der Pflegefamilie U. in Zürich aufhält (KESB-act. 178). Die Mutter war mit der Platzierung einverstanden, weshalb es bezüglich der Mutter keinen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bedurfte. Die KESB änderte ausserdem das mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 15. September 2022 festgelegte Besuchsrecht des Vaters ab und erklärte den Vater für berechtigt, C. jeweils von Donnerstagabend bis Freitag zu sich zu nehmen (Dispositivziffer 2). Die Aufgaben des Beistandes wurden entsprechend angepasst (Dispositivziffer 3). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 4).
Bereits wenige Zeit nach Eintritt von C. äusserte die Pflegefamilie, dass sie aufgrund des herausfordernden Verhaltens von C. an ihre Grenzen stossen würde und sich die weitere Platzierung von C. nicht vorstellen könnten (KESB-act. 192, KESB-act. 194, KESB-act. 195). Zur Entlastung und Unterstätzung der Pflegefamilie leisteten sowohl Frau N. (Familienbegleitung bei der Mutter) und Herr V. (Sozialpädagogische Familienbegleitung von Pflegeverhältnissen W. ) mehrere Einsätze bei der Pflegefamilie, was aber nichts daran änderte, dass die Pflegefamilie schnellstmöglich aus dem Pflegeverhältnis austreten wollte (KESB-act. 196 - 199).
Mit Beschluss der KESB vom 7. März 2023 wurde C. aufgrund des intensiven Betreuungsbedarfs und der besonderen bedürfnisse gestützt auf Art. 310 ZGB per 9. März 2023 vorsorglich in das Kinderheim E. Zürich umplatziert (KESB-act. 214 Dispositivziffer 1 = BR-act. 12/1). Der Beistand wurde mit dem Vollzug und der Finanzierung der Unterbringung beauftragt (Dispositivzif-
fer 2). Der Vater wurde vorsorglich für berechtigt erklärt, C. jeweils am Freitag von 14 Uhr bis 15 Uhr 30 im E. zu besuchen (Dispositivziffer 3). Der Beistand wurde eingeladen, einen Zwischenbericht per 7. April 2023 zu erstatten (Dispositivziffer 4). Einer Allfälligen Beschwerde gegen den Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 5).
Der Vater, mittlerweile vertreten (BR-act. 3), erhob sowohl gegen den Beschluss der KESB vom 21. Februar 2023 (BR-act. 12/2; Erw. 6. vorne) wie auch gegen den Beschluss der KESB vom 7. März 2023 (Erw. 7.1.) Beschwerde (BRact. 2). Er stellte den Antrag, es sei ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seinen Sohn wieder zu übertragen und C. in seine Obhut zu geben. Der Bezirksrat vereinigte mit Entscheid vom 19. April 2023 die Verfahren (BR-act. 13), führte den Prozess im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der KESB vom 7. März 2023 weiter (BR-act. 12/10; Erw. 7.1.) und wies zunächst mit Entscheid vom 11. Mai 2023 den Antrag des Vaters ab, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (BR-act. 18).
Am 15. Juni 2023 entschied der Bezirksrat in der Sache selbst (BR-act. 25 =
act. 5/2 = act. 9 [nachfolgend nur noch als act. 9 zitiert). Er wies die Beschwerde des Vaters ab, das heisst der Bezirksrat bestätigte insbesondere die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters für C. .
Gegen den abschlägigen Entscheid des Bezirksrates vom 15. Juni 2023 führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2023 Beschwerde an das Obergericht (act. 2 S. 1 f.). Die Beschwerde hat die sofortige Rückplatzierung von
C.
zum Vater zum Inhalt (act. 2 S. 2 f.). Es wurden sämtliche Akten der
KESB sowie die Akten des Bezirksrates (BR-act. 1-25, KESB-act. 1-221) beigezogen (act. 6).
Die Kindesverfahrensvertreterin stellte mit Eingabe vom 25. Juli 2023 (eingegangen bei der Kammer am 10. August 2023) den Antrag, es sei die elterliche Sorge des Beschwerdeführers im Teilbereich der gesundheitlichen Sorge vorsorglich einzuschränken (act. 12, act. 13/1 und act. 13/3). Die Kindesvertreterin begründet
ihren Antrag damit, C.
sei angesichts seiner AufmerksamkeitssTürung auf
Empfehlung der Psychotherapeutin mit Ritalin zu behandeln, um die Einschulung von C. nicht zu gefährden (vgl. act. 13/1 S. 3 unten). Der Vater habe keinen Kontakt mehr zum Beistand und zum E. . Angesichts des dringenden Handlungsbedarfs (act. 13/1 S. 4 f.) bedürfe es der Einschränkung der elterlichen Sorge im medizinischen Bereich, damit die Empfehlung der Psychotherapeutin, die
Abgabe von Ritalin an C.
zu prüfen, (unter ürztlicher Aufsicht) umgesetzt
werden könne (act. 13/1 S. 4). Mit Verfügung vom 10. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Antrag eingeräumt und das Verfahren an ein Mitglied des Obergerichts delegiert (act. 14). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist vernehmen und stellte den Antrag auf Abweisung des Begehrens auf Einschränkung der elterlichen Sorge im Teilbereich der medizinischen Belange, weil unverhältnismössig (act. 17 S. 2 ff.). Die Mutter erklärte sich einverstanden mit den Anträgen der Kindesverfahrensvertreterin unter Hinweis auf den absolut dringenden Handlungsbedarf (act. 18). Die Eingabe der Mutter (act. 18) wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 19). Er liess sich innert Frist mit Eingabe vom 11. September 2023 vernehmen und stellte neu die Anträge, die Platzie-
rung von C.
im Kinderheim E.
superprovisorisch aufzuheben und
C. (act. 21).
superprovisorisch unter die Obhut des Beschwerdeführers zu stellen
Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin und der Kindesvertreterin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie von act. 21 zuzustellen.
Kern der Auseinandersetzung vor Obergericht ist der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. die Wiedereinräumung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil der elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer will C. in seiner Obhut haben. Die Beschwerdegegnerin beansprucht die Obhut, d.h. das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Zeit nicht.
Die KESB kann zum Schutz von hilfsbedürftigen Personen während der Dauer des Verfahrens gestützt auf Art. 445 ZGB vorsorgliche Massnahmen erlassen. Von der Natur der Sache her beruhen solche vorsorglichen Massnahmen auf einer lediglich summarischen Prüfung des Sachverhalts und der Rechtslage. Vorsorgliche Massnahmen müssen notwendig und verhältnismässig sein, das heisst die auf dem Spiel stehenden Interessen können nicht auf andere Weise gewahrt werden und der Verzicht auf die Massnahme würde einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Sodann muss die Behörde zum Entscheid ge-
langen, dass die in Betracht fallende vorsorgliche Massnahme zumindest ei- ne vergleichbare Massnahme im Endentscheid wahrscheinlich angeordnet wer- den wird. Im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft stehen im Vordergrund (KOKES, Praxisanleitung zum Kindesschutzrecht, 2017, N 5.20).
Es ist richtig, dass VerhaltensaufFälligkeiten AufmerksamkeitssTürungen bei einem Kind nicht (per se) zur Fremdplatzierung berechtigen. Versuchen die Eltern nach bestem Wissen und Gewissen, evtl. mit Unterstätzung Dritter, langjährig verlüssliche Rahmenbedingungen zu schaffen, damit ihre Kinder später deren Möglichkeiten entsprechend zu einer möglichst Selbständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung imstande sind, können die Voraussetzungen einer Fremdplatzierung nicht gegeben sein. Die Akten zeigen aber ein Bild überforderter Eltern und vor allem eines Vaters, der zum jetzigen Zeitpunkt die Rahmenbe- dingungen für C. mit seinen grossen bedürfnissen nicht Gewährleisten kann (KESB-act. 163 S. 1). Die Erziehungskapazität der Mutter steht heute nicht zur Diskussion (act. 2 S. 15, act. 18).
Die KESB führt ein Sorgfältiges Verfahren und erwog nachvollziehbar, weshalb C. einstweilen während der Dauer des Verfahrens und insbesondere auch angesichts der Rekonvaleszenz der Mutter extern platziert bleiben muss, die Eltern aber berechtigt sind, C. zu besuchen (KESB-act. 187, KESB-act. 214). Zusammenfassend erwog die KESB, dass der Vater den grossen und herausfordernden bedürfnissen von C. nicht gerecht werden könne. Klare Strukturen, Sicherheit und Orientierung seien angesichts der massiven VerhaltensaufFälligkeiten von C. für den Buben unabdingbar. Der Vater arbeite und könnte C. ohnehin nur abends und an den freien Arbeitstagen betreuen. Das familiüre Umfeld des Vaters liege sodann in seinem Heimatland
H. . Die Beziehung der Eltern von C. sei stark zerrüttet und erschwerend komme die schwierige Zusammenarbeit mit dem Vater hinzu (KESB-act. 187
S. 7 f., KESB-act. 214 S. 3 f.). Es würden sodann Vermutungen vorliegen, dass C. beim Vater Körperliche Gewalt erfahre und unangebrachte Medien konsumiere. Insgesamt haben die Vorinstanzen im Rahmen einer vorsorglichen Betrachtung Zweifel an der Nachhaltigkeit einer Wohnsituation von C. bei sei- nem Vater.
Die gegen die vorsorgliche Fremdplatzierung von C. vorgebrachten Einwände des Vaters vor der Kammer überzeugen nicht (act. 2, act. 17, act. 21).
Der Vater will nicht, dass sich die Behörde einmischt und macht die KESB und die (erste) Kindergartenlehrerin von C. (Schule AA. ) für die Probleme und AufFälligkeiten von C. verantwortlich (KESB-act. 166 S. 8 oben). Er sieht seit Beginn des Verfahrens vor der KESB eine Vorverurteilung seiner Person, die ihren Grund im persönlichen Konflikt mit der (ersten) Kindergartenlehrerin von C. habe (act. 2 S. 13 f., KESB-act. 206 S. 3 oben). Die Kindergartenlehrerin sei eine Freundin der Mutter und öfters bei ihr zu Hause gewesen (act. 2
S. 14). Er habe seine Erziehungsfühigkeit nie unter Beweis stellen können (act. 2
S. 13). Die Behörden und die Schule würden ihn wegen seiner Herkunft nicht akzeptieren (KESB-act. 206 S. 3 oben). Der nicht adäquate Medienkonsum sei im übrigen nicht bei ihm, dem Vater, sondern mutmasslich bei der Mutter erfolgt, wo C. ja auch gewohnt habe (act. 2 S. 12).
Es bleibt aufgrund dieser Vorbringen fraglich, ob der Vater die besorgniserregende Entwicklung von C. erfasst, zumal er die von Fachkröften beschriebenen Problemfelder zu negieren und keinerlei Erziehungsdefizite bei sich zu erkennen scheint. Die Sichtweise des Vaters, wonach die Probleme mit
C. wegen seiner Differenzen mit der Kindergartenlehrerin der Schule AA. zu sehen seien, greift zu kurz und erklärt nicht, weshalb seit der Ein-
schulung von C. die Rückmeldungen der mit C. und dem Vater befassten Fachpersonen praktisch identisch sind. Zudem nahm offenbar vor der Einschulung im Sommer 2021 bereits die Kita die VerhaltensaufFälligkeiten von C. wahr (KESB-act. 147 S. 2). Die Mutter berichtete dazu, dass die Kleinkindzeit sehr herausfordernd gewesen sei. Der Vater, der in der Schweiz fremd gewesen sei, habe C. betreut und sie sei arbeiten gegangen (KESB-act. 147 S. 3). Die Betreuung habe aus Körperpflege und Füttern bestanden, gespielt
hätten sie nicht, das kenne der Vater aus seiner Kultur nicht (KESB-act. 147 S. 3).
Die gleiche Feststellung findet sich im Abklärungsbericht des L. vom 2. März 2023, wonach der Vater die materiellen Anforderungen (Essen, Pflege, Wohnen) sicherstellen könne, den psychosozialen bedürfnissen von C. aber nur unzureichend gerecht werden könne. Es bestehe auch die Gefahr, dass die Distanziertheit des Vaters zu den gesellschaftlichen Erfordernissen (gemeint den Werten) der Schweiz unreflektiert auf C. übertragen werden könnte, beispielsweise die Ansicht des Vaters über Frauen (KESB-act. 206 S. 8).
Kurz nach der Versetzung von C. weg vom Kindergarten der Schule
AA. in den Kindergarten der Schule S. gaben der dortige Hortleiter und der dortige Schulsozialarbeiter die Rückmeldung, C. kenne alles an Filmen, was mit täten und Gewalt zu tun habe. Auch sei er despektierlich gegen- über Frau AB. , einer Freundin des Vaters, welche C. jeweils in den Kindergarten begleite. Beide Fachpersonen hielten fest, C. sei schon nach wenigen Tagen stigmatisiert gewesen und im öffentlichen Kindergarten am falschen Ort, C. sei nur teilweise tragbar und benötige eine 1:1 Betreuung (KESB-act. 167 S. 2 ff.). Das sexualisierte Verhalten von C. und das sich selber ins Gesicht schlagen zeigte sich (bereits) im Kindergarten der Schule
S. , wobei es sich laut Fachpersonen der Schule S. möglicherweise um antrainierte Verhaltensweisen handle (KESB-act. 162 S. 3). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zeigt C. diese Verhaltensauffälligkeiten damit nicht erst, seit er im E. ist (act. 17 S. 9). Es zeigt sich vielmehr mit den in den Monatsberichten des E. s Juni und Juli 2023 geschilderten Vor- Fällen das Ausmass der sozialen VerhaltensaufFälligkeiten des Kindes (act. 13/4- 5). Es ist unbestritten, dass C. bereits als sehr kleines Kind Horrorfilme gesehen hatte, die er selbstredend nicht verarbeiten konnte bzw. kann (bspw. act. 13/5 S. 2, KESB-act. 167 S. 5). Der Vater wehrt sich dagegen, dass C. die Filme bei ihm gesehen haben soll (act. 2 S. 12, act. 17 S. 10).
Heute ist nicht zu klüren, wo und in wessen Verantwortung C. kindswohlgefährdende Medien angesehen hat und welcher Elternteil genau für was verantwortlich ist. Die Kindervertreterin hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2023 an die KESB fest, dass beide Eltern beteiligt seien am Zustand von
C. , sei es durch zu geringe Aufmerksamkeit, ströflichen Umgang mit Medien, bagatellisieren von gefährdung Leugnen kindswohlgefährdender Medien, durch zunehmende überlastung der Mutter durch von C. geäusserte Gewalt durch seinen Vater (KESB-act. 167 S. 5 unten f.). Entscheidend ist, dass der Vater nicht im Ansatz aufzeigt, wie er imstande sein soll, die grosse Belastung und den Leidensdruck von C. (u.a. auch wegen des Medienkonsums) aufzufangen und VerÄnderungen bei C. bewirken zu können. Er nimmt im Gegenteil keinen Bezug zu den zahlreichen Einschätzungen der mit
C. befassten Fachpersonen und den von diesen thematisierten Anteil des Vaters an der Entwicklung des Kindes. Die pauschalen Ausführungen vor der Kammer, dass er sich unverstanden, übergangen fühle, er ausschliesslich negative Erfahrungen mit den Institutionen und den Behörden gemacht habe (act. 2 S.
10) und er alles tue, damit sein Sohn bei ihm in einem schönen Umfeld leben könne (act. 2 S. 11), vermögen jedenfalls die diversen Berichte nicht zu relativieren, wonach der Vater eben auch Teil des Problems und nicht der Lösung ist:
In der von der KESB angeordneten Abklärung durch die Stiftung L. vom 2. März 2023 wird bei C. der Verdacht auf das Vorliegen einer STürung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufässigen Verhalten nach ICD-10 Klassifikation F91.3 festgehalten, wobei eine Traumatisierung emotionale STürung von C. nicht ausgeschlossen werden könne (KESB-act. 206 S. 5). Als einer von mehreren Belastungsfaktoren für das Kind nennt der Abklärungsbericht den Paarkonflikt, die finanziellen Probleme der Familie und die fehlende Identifikation und Integration des Vaters mit den kulturellen Werten in der Schweiz (KESB-act. 206 S. 5). Die Untersuchung beim P. der Universitätsklinik ergab in diesem Zusammenhang gemäss Bericht vom 31. Januar 2023, dass
C. das lösen von Aufgaben im sozial-emotionalen Bereich wirklich schwer fallen würde, er zeige darüber hinaus eine deutliche Ablehnung, die Gesichter der Kinder mit unterschiedlichen AusdRücken anzusehen und kommentiere diese mit Aussagen wie dieses Kind ist so hässlich Mann, das ist ein Japaner, ich mag keine Japaner (KESB-act. 164 S. 2). Die Familienbegleiterin N. berichtete hierzu im Bericht vom 10. November 2022, dass die Mutter ängste und Sorgen rund um den Einfluss des Vaters auf C. habe und der Vater ein
stark kontrollierendes Verhalten zeige (KESB-act. 147 S. 4, 6 unten). Gemäss Einschätzung der Familienbegleiterin verunsichere der nicht benannte und nicht erklärte Konflikt der Eltern C. stark (KESB-act. 147 S. 5 oben). Die Nachbarskinder und auch die Kinder im Hort wollten wegen seines aggressiven Verhaltens nicht mehr mit C. spielen (KESB-act. 147 S. 4, act. 167 S. 4). Die Psychotherapeutin AC. , zu welcher C. vom Kinderarzt zur Abklärung überwiesen worden war, schätzt in ihrem Abklärungsbericht vom 25. Juli 2023 die Beeinträchtigungen von C. in den Bereichen Schule, Freundschaft und Beziehungen sowie im Familienleben als sehr stark ein. C. zeigt gemäss Testverfahren grosse AufFälligkeiten im Bereich der Aufmerksamkeitssteuerung und des regelverletzenden Verhaltens auf (act. 13/2 S. 5).
Der Abklärungsbericht der Stiftung L. vom 2. März 2023 (KESB-act. 206) und der Zwischenbericht des Beistands vom 1. Februar 2023 (KESB-act. 162) empfehlen die Platzierung von C. (in einer Pflegefamilie).
Die Mutter (act. 18), die Verantwortlichen im E. (act. 13/2-5), die Kindesverfahrensvertreterin (act. 13/1) und die Psychotherapeutin AC. (act. 13/2) gehen mit den Vorinstanzen von der Notwendigkeit einer (derzeitigen) Platzierung von C. im professionellen (Erziehungs-)Umfeld aus.
Dass C. im Oktober 2022 schöne Ferien mit dem Vater in H. verbrachte, weil er im Meer baden, mit dem Vater surfen, feines Essen geniessen und bei den beiden Grossmöttern hat übernachten können, ist nicht zu hinterfragen (KESB-act. 138). Ebenso wenig ist an dieser Stelle zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer einer Arbeit nachgeht, in gutem Einvernehmen mit seinen ihn Unterstützenden Bekannten AD. und Frau AB. steht (vgl. bspw. act. 5/4), zu seinem Arbeitgeber eigenen Angaben zufolge auf persönlicher Ebene ei- ne sehr gute Beziehung pflegt und in einer festen Beziehung mit AE. ist, ei- ner 49 Jahre alten, in AF. wohnenden Frau und Mutter von zwei Töchtern im Alter von rund 14 und 12 Jahren. Auch Frau AE. , die den Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit 25. Dezember 2022 kennt, unterstätzt den Beschwerdeführer nach ihren Möglichkeiten und bezeichnet ihn als einen hilfsbereiten, netten, intelligenten Menschen, der eine positive Einstellung habe und
stets gut gelaunt sei. Der Beschwerdeführer sei ein liebevoller Vater, der von C. geliebt werde (act. 2 S. 15, act. 5/6). Er habe zu Beginn sie, Frau
AE. , gefragt, ob sie sicher sei, dass sie mit ihm zusammen sein Möchte, da er eine Person mit sehr vielen Problemen sei (act. 5/6 S. 1). Zusammenfassend kann C. von Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers an einzel- nen Tagen betreut (act. 2 S. 15) vom Kindergarten abgeholt werden (act. 2
S. 14). Es ist zu betonen, dass es sich um wichtige Hilfestellungen im Alltag han- delt, die aber nicht die grundlegenden Strukturen ersetzen können, welche es für das Grossziehen von C. braucht (vgl. hierzu auch Abklärungsbericht vom 2. März 2023, KESB-act. 206 S. 5 unten f., S. 8).
Der Vater ist, aus welchen Gründen auch immer, den hohen Anforderungen, die das Grossziehen von C. erfordert, (derzeit) nicht gewachsen. Die KESB pröfte mildere (ambulante) Massnahmen, um der Kindswohlgefährdung zu begegnen. Die KESB Zürich ordnete eine Beistandschaft an und versuchte unter Einbezug des (schulischen) Helfernetzes den Vater in seinen Erziehungsaufgaben zu Unterstützen, was aber an der Bereitschaft des Vaters scheiterte, die Not von C. und dessen hohen Unterstätzungsbedarf anzuerkennen und sich auf Abmachungen mit Dritten verbindlich und längerfristig einzulassen (bspw. KESBact. 144, act. 166 S. 8 oben). Der Vater sieht die Unterstätzung als Einmischung und nicht als Hilfe. Diese andauernde mangelnde Stabilität und insbesondere die fehlende Einsicht des Vaters, dass C. in den meisten Bereichen in so jungen Jahren bereits ernsthaft und durchgängig sozial beeinträchtigt ist und entsprechenden Unterstätzungsbedarf hat, ist die Basis für die Fremdplatzierung.
Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem letzten Geburtstag von C. im März 2023 keinen Kontakt mehr zum Beistand und zum E. hat (act. 17 S. 3 f.). Der Vater besucht auch C. seit März 2023 nicht mehr. Der Beschwerdeführer begründet die einstweilige Kontaktstille mit dem zerrütteten Vertrauensverhältnis zum Beistand. Er sei auf etwaige Gesprächsangebote nicht eingegangen, um nicht erneut der Vorverurteilung und den Vorwürfen ausgesetzt zu sein (act. 2 S. 18, act. 17 S. 4). Mit dieser Sichtweise macht es sich der Beschwerdeführer zu einfach, und er wird mit dieser Abwehrhaltung den Bemöhungen der Behörden und involvierten Fachpersonen nicht gerecht. Beispielhaft für die vielen Bemöhungen der KESB, dem Vater gerecht zu werden, war die sofortige Bereitschaft der KESB, auf den Willen des Vaters einzugehen, C. während den Gottesdiensten am Sonntag, welche die Pflegefamilie U. zu besuchen pflegt, durch eine von ihm vorgeschlagene Person betreuen zu lassen; der Vater akzeptierte nicht, dass C. während der Gottesdienste die Krippe der Kirche besucht (KESB-act. 182, 184, 186, 189). Entsprechend wurde der Beistand beauftragt, für den Sonntagmorgen eine religiös neutrale Betreuung für
C. in Zusammenarbeit mit den Eltern zu organisieren (KESB-act. 187
S. 10). Im Zwischenbericht vom 1. Februar 2022 (KESB-act. 57) machte der damals noch neu im Amt tätige Beistand vor allem eine Auslegeordnung der Situation von C. . Erst ein Jahr später, mit Zwischenbericht vom 1. Februar 2023 (KESB-act. 162), gab der Beistand unter Bezugnahme auf die Entwicklung seit Herbst 2022 die Empfehlung ab, C. in einer Pflegefamilie zu platzieren. Diese (einstweilige) Empfehlung gab der Beistand nicht leichthin ab. Der Beistand trug den Einschätzungen aller mit C. befassten Personen Rechnung, betreute das Mandat umsichtig und notierte auch kontrüre Beurteilungen der Situation durch die Fachpersonen (vgl. KESB-act. 92) bzw. nahm nuancierte Stellung- nahmen (vgl. KESB-act. 52/2) zur Kenntnis. Der Beistand weiss und hat sich auch so verhalten, dass er im Interesse des Kindeswohls gleichermassen beiden Elternteilen verpflichtet ist und sich immer wieder neu um eine gute Zusammenarbeit mit den Eltern zu bemühen hat. Weshalb das Vertrauensverhältnis mit dem Beistand zerrüttet sein soll, substantiiert der Beschwerdeführer jedenfalls nicht. Dass der Beschwerdeführer mit Einschätzungen des Beistandes nicht einverstan- den ist, vermag jedenfalls weder die Zerrüttung des Verhältnisses zu erklären, noch die Verweigerung des Kontakts mit dem Beistand zu rechtfertigen.
Gewalterfahrungen von C. durch seinen Vater sind, wie bereits erw?hnt, auch Thema (act. 13/5 S. 2). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es sei offensichtlich, dass er keine Gewalt gegenüber C. ausgeübt habe (act. 2 S. 13, 18).
C. erzählte immer wieder, zuletzt seiner Psychotherapeutin, dass er vom Vater ins Gesicht geschlagen werde (act. 13/5 S. 2). Das konkrete Ausmass und die Regelmässigkeit der körperlichen Züchtigung und deren Wirkung auf C. sind umstritten (so auch der Bezirksrat in act. 9 S. 14). Es bestehen mit dem Bezirksrat Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers vor der Kammer, wo- nach es während all den Jahren zu keinen Schlägen gegen C. gekommen sei. Der Beschwerdeführer versteht Erziehung jedenfalls in einem autoriTüren Sinn, und es ist unbestritten, dass es zu Körperlicher Hürte des Vaters gegenüber C. gekommen ist. Gemäss eigener Darstellung schlägt der Beschwerdeführer C. bei manchen Gelegenheiten auf den Hintern; C. brauche eine strenge Hand (KESB-act. 206 S. 5; vgl. auch KESB-act. 52/2). Der Beschwerdeführer sieht seine Schlüge somit gerechtfertigt und verharmlost damit Schlüge und dessen nachgewiesenen negativen Wirkungen auf das Kind. Der Beschwerdeführer nimmt seine Erziehungsverantwortung nicht wahr und sieht die Auswirkungen von körperlichen Strafen auf die Psyche des Kindes nicht. Körperliche Strafen als Erziehungsmittel richten sich gegen die Körperliche Unversehrtheit eines (verletzlichen und abhängigen) Kindes und können daher nicht gutgeheissen werden, auch wenn sie nach dem Dafürhalten des Erziehungsberechtigten massvoll und gerechtfertigt erteilt, das heisst (angeblich) durch ein seinerseits nicht hinnehmbares Verhalten veranlasst wurden.
Zusammenfassend sind die bedürfnisse des 6 -jährigen C. nach Sicherheit und Verlüsslichkeit und insbesondere auch dessen bedürfnis nach geregelter Beschulung und enger, konstanter Betreuung evident. Es sind sich alle für C. verantwortlichen Personen einig, dass stabile, in jeder Hinsicht kindswohlgerechte Verhältnisse für C. anzustreben bzw. zu bewahren sind. Die Mutter erkennt die bedürfnisse von C. und die Möglichkeiten, die ein Verbleib von C. im E. bieten können. Die Rückplatzierung zum Vater ist abzulehnen, weil die mit einer Rückplatzierung verbundene grosse Unsicherheit bei der alltöglichen Betreuung durch den Vater dem Wohl für C. abträglich erscheint, dies gerade auch deshalb, weil das Kind grosse Ansprüche an die Erziehungsverantwortlichen hat. Der Vater weist darauf hin, dass C. erst seit der Unterbringung im E. absichtlich in seine Hose, den Lift und hinter seine
ZimmerTür uriniere (gemäss Monatsberichte des E. s), er habe noch nie feststellen können, dass C. das absichtlich mache (act. 21 S. 4). Dem Vater ist zuzustimmen, dass dieses Verhalten ein (nächstes) Alarmsignal und Grund zur Besorgnis ist. Aus Laiensicht führt C. mit dem absichtlichen Urinieren seine Art von Kommunikation, die zuvor zuweilen schon verbal unter der Gürtellinie verlief (vgl. E. I./4.3. vorne), physisch fort. Es ist eine überzeichnete, drastische Form, Aufmerksamkeit zu erhalten. Es muss aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen werden, dass der Vater dieses Verhalten auffangen kann. Dem Vater ist es bereits aus objektiven Gründen (Arbeitstätigkeit) nicht möglich, C. konstant und eng zu betreuen.
Der gestützt auf Art. 310 ZGB von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen vom 7. März 2023 in Dispositivziffer 1 vorsorglich angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwerdeführers für C. (KESB-act. 214), ist zu bestätigen ist. C. verbleibt einstweilen im Kinderheim E. , Zürich.
über einen definitiven Verbleib von C. im E. entscheidet das Hauptverfahren.
Die elterliche Sorge des Vaters ist somit in dem Umfang einzuschränken, als er derzeit nicht mehr über den Ort des Verbleibs von C. entscheiden kann (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Weiter ist sein (vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängiges) elterliches Entscheidungsrecht bzw. seine Verantwortungsbefug- nis in Gesundheitsfragen einzuschränken.
Die Kindesverfahrensvertreterin stellte mit Eingabe vom 25. Juli 2023 an die KESB, der Kammer am 9. August 2023 übermittelt (act. 12, act. 13/1), den Antrag, es sei die elterliche Sorge des Beschwerdeführers im Teilbereich der gesundheitlichen Sorge vorsorglich einzuschränken und der Beschwerdegegnerin in diesem Bereich die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen (act. 13/1 und act. 13/3). Zur Begründung führt die Kindesverfahrensvertreterin aus, es bestehe dringender
Handlungsbedarf zur therapeutischen/ürztlichen Unterstätzung von C. . Frau AC. empfehle eine Behandlung mit Ritalin (act. 13/1 S. 3 unten). Die Kin- desvertreterin hält weiter fest, C. brauche wieder einmal ein Erfolgserlebnis. Der Misserfolg beim Wellentag in der Schule (vgl. act. 13/1 S. 2, act. 13/4 S. 1 unten) habe ihn sehr beschöftigt und auch traurig gemacht (act. 13/1 S. 4). Durch den schnellstmöglichen Beginn einer medikamentösen Behandlung des ADHS durch einen Pädiater eine Kinderpsychiaterin könne die Situation im Kinderheim und für die Beschulung allenfalls beruhigt werden, so dass als übergangslösung zumindest Einzelunterricht etabliert werden könne. Bei gutem Verlauf könne ein übertritt in die Regelklasse mit Unterstätzung im Unterricht durch eine Heilp?- dagogin probiert werden. Nachdem der Vater keinen Kontakt mehr mit dem Beistand wolle und den Kontakt auch zum E. verweigere, der Vater sich bislang dahingehend geäussert habe, er werde eine Therapie nie Unterstützen, bei C. aber eine Negativspirale im Gange sei, die dringenden Handlungsbedarf aufzeige, müsse die elterliche Sorge des Vaters im Bereich der gesundheitlichen Sorge eingeschränkt werden.
Die Mutter, der Beistand, die Verantwortlichen des E. s und die abklärende Psychotherapeutin AC. würden die Behandlung mit Ritalin empfehlen bzw. in Betracht ziehen, und sie Unterstützen den Antrag der Kindesverfahrensvertreterin auf Einschränkung der elterlichen Sorge des Vaters im medizinischen Bereich, weil dringender Handlungsbedarf bestehe (act. 13/2-13/3, act. 18).
Der Vater stellt in der Stellungnahme zum Antrag der Kindesverfahrensvertreterin die derzeitige Kontaktstille nicht in Abrede (act. 17 S. 3 ff.), er zweifelt aber die Verhältnismässigkeit einer Behandlung mit Ritalin an (act. 17 S. 6 ff.). Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, dass keine verlüssliche Diag- nose vorliege, die die vorliegend umstrittene Behandlung zu rechtfertigen ver- Möchte, und beantragt Abweisung des Antrages (act. 17 S. 2, 8). Er macht darauf aufmerksam, dass die Situation von C. immer schlimmer würde, seit der Bube fremdplatziert sei (act. 21).
2. Streitgegenstand bei der Kammer als zweite Beschwerdeinstanz ist der angefochtene Entscheid des Bezirksrates; der Entscheid des Bezirksrates vom
15. Juni 2023 (act. 9) ist das Anfechtungsobjekt. Die Einschränkung der elterlichen Sorge des Vaters im Teilbereich Gesundheit (insbesondere die Frage, ob C. mit Ritalin behandelt werden soll) war bislang nicht Streitgegenstand,
was gegen eine heutige Beurteilung der Frage durch die Kammer spricht. Da aber infolge der Verzögerung, die bei Wahrung des Instanzenzuges eintreten würde, sich die Situation von C. möglicherweise weiter verschlechtern würde, ist heute der Antrag der Kindesverfahrensvertreterin vom 25. Juli 2023 (act. 12,
act. 13/1) auf Einschränkung der elterlichen Sorge des Vaters als vorsorgliche Massnahme zu behandeln.
3. Die Frage, ob das Kind mit Ritalin behandelt werden soll, müssen die Eltern als Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge entscheiden (Art. 301 Abs. 1bis ZGB e contrario). Besteht zwischen den Eltern Uneinigkeit in einer Angelegenheit, die zwingend von beiden sorgeberechtigten Eltern entschieden werden muss, so sieht das Gesetz kein spezifisches Verfahren vor. Ein behürdlicher bzw. gerichtlicher Entscheid kann daher nur erfolgen, wenn die Meinungsdifferenz der Eltern das Kindswohl gefährdet, so dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen erfüllt sind (vgl. BGer 5A 789/2019 vom 16. Juni 2020
E. 4.3., 6.2.3. [im Zusammenhang mit einem Impfentscheid]). Kann der gefähr- dung des Kindes nicht anders begegnet werden, d.h. sind Massnahmen nach Art. 307 f. ZGB ungenügend, kann bei Nichteinigung den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge gestützt auf Art. 311 Abs. 1 ZGB entzogen und der Beistand berechtigt und verpflichtet werden, die erforderlichen Entscheide im betreffenden Teilbereich der elterlichen Sorge selbst zu treffen (BGE 141 II 472 ff., E. 4.5.). Das Gesetz sieht als Hauptanwendungsfall das Unvermögen des Elternpaares und mithin den Fall vor Augen, dass die Elternteile mögliche Defizite des anderen nicht gegenseitig auszugleichen vermögen, so dass das Kind insgesamt gefähr- det ist (BGE 141 II 472 ff., E. 4.5). Es ist aber der Sorgerechtsentzug gegenüber einem Elternteil möglich, was indirekt auch Art. 311 Abs. 2 ZGB hervorgeht.
Aufgrund des dargestellten Zustandes von C. und (u.a.) unter Hinweis auf die jüngste Einschätzung, Nämlich derjenigen der abklärenden Psychotherapeutin AC. (act. 13/2), ist die (objektiv fassbare) Gefahr einer (weiteren) Be-
einträchtigung von C. konkret. C. droht mit einem verpassten Schuleintritt in eine Negativspirale zu sinken. Gemäss Psychotherapeutin AC. können die Ursachen möglicherweise (u.a.) in den (Erb-)Anlagen von C. liegen. Als (weitere) Massnahme nennt die Psychotherapeutin deshalb die Anmeldung von
C. bei der IV für GG 404 (act. 13/2 S. 7). Um eine AufmerksamkeitssTürung als GG 404 einzustufen, bedarf es AufmerksamkeitssTürungen, welche mit spezifischen TeilleistungssTürungen bei normaler Intelligenz verbunden sind. Daneben müssen STürungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität und/oder Kontaktfühigkeit belegt werden (gemäss Einsicht Internet am 7. September 2023 bei der Schweizerischen Fachgesellschaft ADHS, ADHS und IV, Geburtsgebrechen [GG] 404). C. ist normal intelligent und bereits die erste Kindergartenlehrerin wies auf das Potential von C. hin (KESB-act. 57 S. 5, act. 108/2 S. 2), wohingegen, wie gesehen, im Sozialverhalten grosse Defizite auszumachen sind. Als spezifische Therapien empfiehlt die Psychotherapeutin neben einer Psychotherapie die Prüfung einer medikamentösen Behandlung des F90.0 (mit Ritalin), da dies auch die STürung des Sozialverhaltens positiv beeinflussen könnte (act. 13/2 S. 7 oben).
Es liegt keine ürztliche Verordnung eines Facharztes vor für ein Rezept, welches die Abgabe von Ritalin an C. erlauben würde. Gemäss Empfehlungen der Swissmedic solle die Behandlung von ADHS/ADS nur von ürzten begonnen und überwacht werden, welche auf VerhaltenssTürungen von Kindern und Jugendlichen bzw. Erwachsenen spezialisiert sind, demnach hier von Kinderpsychiater/innen Kinder- ürzten/-ürztinnen (vgl. hierzu Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug EO 2020 2 vom 22. September 2020 E. 4.4.4. mit weiterem Hinweis). Die Kammer kann von Vornherein ohne ürztliche Diagnose und ohne ürztliche Verordnung die Abgabe von Ritalin nicht bewilligen. Es fehlen dem Gericht die Grundlagen für einen diesbezüglichen Entscheid.
sämtliche mit C. derzeit befassten Bezugspersonen, insbesondere auch die Mutter, wünschen die Abgabe von Ritalin bzw. sie regen an, es sei zu prüfen, ob sich die Situation für C. mit Ritalin (und begleitenden nicht medikamentösen Behandlungen) verbessern lasse. Vorliegend erweist sich der Umweg über die Erweiterung des Aufgabenkatalogs des Beistandes als undurchführbar (Art. 308 Abs. 1
und 2 ZGB; E. 3. vorstehend). Es ist der Mutter im Teilbereich der gesundheitlichen Sorge die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen und dem Vater im entsprechenden Umfang die Sorge einzuschränken (vgl. Art. 308 Abs. 3 ZGB). Die Mutter kümmert sich nach ihren Möglichkeiten und in Zusammenarbeit mit den Fachpersonen zuverlüssig um C. , begleitet ihn zu den Arztterminen und macht Ausflüge mit ihm (act. 13/4 S. 2 f., act. 13/5 S. 3). C. sucht die Nähe zur Mutter (act. 13/4 S. 2). Die Vorkommnisse am Wellentag (vgl. act. 13/4 S. 1) haben die Mutter offenbar sichtlich erschättert (act. 13/4 S. 2). Die Mutter zog es vor, an der Nachbesprechung des Wellentages nicht anwesend zu sein und liess sich durch den E. vertreten (act. 13/4 S. 3). Mangelnde Informations- und Kontaktbereitschaft gegenüber dem Vater kann der Mutter nicht vorgeworfen werden. Die Einwilligung zur Reise nach
H. im Herbst 2022 zeigt ihr Bestreben an einvernehmlichen Lösungen und ihre Bindungstoleranz (vgl. KESB-act. 125/2 S. 1 unten; E. I./4.3. vorne).
Zusammenfassend rechtfertigt sich antragsgemäss, der Mutter die alleinige elterliche Sorge in medizinischen Belangen von C. vorsorglich zuzuteilen (dem- nach die entsprechenden Kompetenzen nicht dem Beistand zu übertragen; vgl. E.
3. vorne).
Der Mutter ist daher zum Wohle von C. und in Nachachtung des (dringenden) Handlungsbedarfs vorsorglich die alleinige Kompetenz zur Einwilligung in Massnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes von C. und in erforderliche und mit der Schutzbedürftigkeit korrelierende Behandlungen zu geben. Dazu Gehört die kinderürztliche bzw. kinderpsychiatrische Abklärung von C. in die Wege zu leiten, die beurteilt, ob die bei C. festgestellten Symptome eine Verschreibung mit Ritalin zulassen, die erforderlichen entsprechenden Entscheide selbst zu treffen, falls der Arzt bzw. die ürzte/ürztinnen eine medikamentöse Behandlung befürworten, Entscheidungen über die weiteren Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem umschriebenen Schwächezustand bzw. der Schutzbedürftigkeit von C. (ADHS, Sozialverhalten) zu treffen, so insbesondere die Einwilligung in psychologische, pädagogische und soziale Therapien zu geben. Die Mutter kann die behandelnden ürzte/ürztinnen und Fachpersonen in alleiniger Kompetenz von der Schweigepflicht bzw. dem Amtsgeheimnis entbinden. In diesem
Teilbereich der Personensorge (Gesundheit) ist vorsorglich die elterliche Sorge des Vaters einzuschränken.
5. Es sind keine mit dem Entscheid über das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Art. 301a Abs. 1 ZGB) in Zusammenhang stehende Punkte wie das Besuchsrecht die Aufrechterhaltung der ambulanten Massnahmen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu prüfen, weil nicht strittig bzw. nicht angefochten (Art. 298b Abs. 3 ZGB).
Mit der Abweisung der Beschwerde erübrigt sich eine Behandlung der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2023 gestellten superprovisorischen Anträge auf Aufhebung der Platzierung und Rückplatzierung von C. unter seine Obhut (act. 21 S. 2). Die Anträge sind abzuschreiben
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Angesichts des Zeitaufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles erweist sich eine gebühr von 1'200.-im Beschwerdeverfahren als angemessen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine zu entschädigende Aufwendungen entstanden sind bzw. keine solchen geltend gemacht wurden.
Die bundesgerichtliche Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kommt der Beschwerde an das Bundesgericht aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). Das Bun- desgericht hat den Charakter eines Gestaltungsurteils für den Entscheid von Kin- desschutzmassnahmen verneint (BGer 5A_94/2007 vom 31. Mai 2007 Erw. D.). Vorliegend geht es bei der Einschränkung der elterlichen Sorge des Vaters der Sache nach um Kindesschutzmassnahmen, weshalb der Charakter als Gestaltungsurteil im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG zu verneinen ist. Letztlich wäre es aber Sache des Allfällig angerufenen Bundesgerichts hierüber zu entscheiden.
Es wird beschlossen:
Die Anträge des Beschwerdeführers um superprovisorische Aufhebung der Platzierung von C. im Kinderheim E. und Rückplatzierung von C. unter die Obhut des Beschwerdeführers wird abgeschrieben.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. C. verbleibt vorsorglich für die weitere Dauer des Verfahrens im E. .
2. Die elterliche Sorge des Vaters wird vorsorglich im Teilbereich der Perso- nensorge, Gesundheit, eingeschränkt, und es wird der Mutter in diesem Bereich die alleinige elterliche Sorge übertragen. Insbesondere wird der Mutter vorsorglich die alleinige Kompetenz zur Einwilligung in Massnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes von C. und in erforderliche und mit der Schutzbedürftigkeit korrelierende Behandlungen übertragen. Die Mutter wird insbesondere auch für berechtigt und verpflichtet erklärt, die erforderlichen Entscheide selbst zu treffen, falls ürzte die medikamentöse Behandlung von C. befürworten, und die Einwilligung zu geben in psychologische, pädagogische und soziale Therapien.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Kindesvertreterin, an die Beschwerdegegnerin und die Kindesvertreterin unter Beilage einer Kopie von act. 21, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen, sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.